{"id":"bgbl1-1977-84-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":84,"date":"1977-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/84#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-84-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_84.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes","law_date":"1977-12-12T00:00:00Z","page":2557,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["2551\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1977                     Ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1977                                                                                                      Nr.84\nInhalt                                                                                          Seite\n12. 12. 77   Viertes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes                                                                                                  2557\nlll0-1, 820-1, 821-1, 822-1, 8232-10-20\n~4. 12. 77  Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Woh-\nnungswesens (Wohnungsstichprobengesetz 1978) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   2562\n10. 12. 77  Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-\noffizier-Anwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2564\n!i1-1-1H\n12. 12. 77   Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die von den Krankenkassen den\nfreiberuflich tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren . . . . . . . . . . . .                                                             2565\n2124-2-2\n13. 12. 77   Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1978 . . . . .                                                                 2566\n15. 12. 77  Verordnung zur fürderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung bei ungünstiger\nBeschäftigungslage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2567\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 48 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               2568\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nVom 12. Dezember 1977\nDer Bundestag hat das folgende Cesetz beschlos-                                                   „dies gilt nicht, wenn der Antragsteller als\nsen:                                                                                                Teilnehmer an einer Fortbildungs- oder Um-\nschulungsmaßnahme mit Vollzeitunterricht\nArtikel 1                                                              bis zu drei Monaten oder mit Teilzeitunter-\nricht bis zu zwölf Monaten gefördert worden\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nist oder wenn er an einer solchen Maßnahme\nteilnimmt.\"\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\n(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7                                       bl In Absatz 3 wird das Wort „zwölf\" durch das\ndes Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1040),                                                   Wort „vierundzwanzig\" ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\n2. § 45 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 42 wird wie folgt getlnderl.:\nDie Worte „für Personen, die nicht allein ste-\na) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Semi-                                            hen,\" werden gestrichen und hinter den Worten\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-                                           ,,Unterkunft und\" werden die Worte „Mehr-\nfügt:                                                                                kosten der\" eingefügt.","2558                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I\n3. § 80 erhält folgende Fassung:                                             beitslose innerhalb eines Jahres nach\nBeendigung des Bezuges von Arbeits-\n,,§ 80\nlosengeld oder Arbeitslosenhilfe aus-\n(1) Arbcilern, die in Betrieben des Bauge-                             geübt hat, mindestens das Arbeitsent-\nwc)rbes, in denen die Voraussetzungen des § 83                            gelt nach dem das Arbeitslosengeld\nerfüllt sind, auf einem witterungsabhängigen                              oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt be-\nArbeitsplatz beschäftigt sind, wird für die in der                        messen worden ist; liegen die Vor-\nf'örderungszeit geleisteten Arbeitsstunden Win-                           aussetzungen des § 112 a vor, so ist\ntergeld gewährt. Dies gilt nicht für die Zeit vom                         das erhöhte Arbeitsentgelt zugrunde zu\n25. Dc!zember bis l. Januar. Das Wintergeld be-                           legen. Dies gilt nicht, wenn der letzte\nträgt zwei Deutscht~ Mark für jede Arbeits-                               Tag des für den bisherigen Anspruch\nstunde.                                                                   maßgebenden        Bemessungszeitraumes\n(2) Dc1s Wintergeld wird für die im Geltungs-                          bei Entstehung des neuen Anspruches\nbereich dieses Gesetzes geleisteten Arbeitsstun-                          länger als .drei Jahre zurückliegt;\nden gewi:ihrt. Der Bundesminister für Arbeit und                          § 112 a Satz 2 gilt entsprechend.\"\nSozialordnung kc1nn, wenn dadurch die Bautätig-\nc) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte „nach\nkeit in der witterungsungünstigen Jahreszeit\nAbsatz 5 Nr. 4 b,\" durch die Worte „nach\nvoraussichtlich in wirtschafts- oder sozialpoli-\ntisch erwünschter Weise belebt werden wird,                       Absatz 5 Nr. 2 a und 4 b,\" ersetzt.\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, daß Win-\ntergeld auch für Arbeitsstunden gewährt wird,           8. Dem§ 115 wird folgender Absatz 2 angefügt:\ndie entsandte Arbeiter im Sinne des § 4 Abs. 1\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch außerhalb                ,, (2) Das Arbeitsamt hat den Arbeitslosen in\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes leisten. Er           Abständen von nicht länger als drei Monaten\ndarf die Gewährung von Wintergeld nur in                   zur Abgabe einer Erklärung darüber aufzufor-\nGebieten zulassen, in denen Bauarbeiten wäh-               dern, ob und in welchem Umfang er Einkommen\nrend der Förderungszeit in gleicher Weise witte-           nach Absatz 1 erzielt oder erzielt hat. Diese\nrungsbedingten Erschwernissen ausgesetzt sind              Frist darf in Ausnahmefällen überschritten wer-\nwie im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er be-             den.\"\nstimmt ferner die zuständigen Dienststellen der\nBundesanstalt, bei denen das Wintergeld zu be-          9. § 117 wird wie folgt geändert:\nantragen ist.\"\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n4. In § 81 Abs. 1 Sc1tz 2 werden hinter den Worten                    ,, (2) Hat der Arbeitslose wegen der Been-\n,,und 80\" die Worle „Abs. 1\" eingefügt.                          digung des Arbeitsverhältnisses eine Abfin-\ndung, Entschädigung oder ähnliche Leistung\nerhalten oder zu beanspruchen und ist das\n5. In § 91 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „ältere\" ge-\nArbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der\nstrichen.\nordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitge-\nbers entsprechenden Frist beendet worden,\n6. In § 110 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:                     so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld\n„ 1 a. die Tage einer Sperrzeit nach § 119; dies                 von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an\ngilt nicht für die Sperrzeiten nach § 119                bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsver-\nAbs. l Nr. 1 und 4, die früher als drei                  hältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet\nMonate vor der Erfüllung der Vorausset-                  hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung,\nzungen für den Anspruch auf Arbeits-                     die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nlosengeld eingetreten sind,\".                            vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen\nKündigung mit dem Tage der Vereinbarung\nüber die Beendigung des Arbeitsverhältnis-\n7. § 112 wird wie folgt geändert:                                   ses. Ist die ordentliche Kündigung des Ar-\na) Absatz 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                       beitsverhältnisses durch den Arbeitgeber\nausgeschlossen, so gilt bei zeitlich unbe-\n,,2. für die Zeit einer Beschäftigung zur Be-               grenztem Ausschluß eine Kündigungsfrist\nrufsausbildung, wenn der Arbeitslose die               von einem Jahr, im übrigen die Kündigungs-\nAbschlußprüfung bestanden hat, 75 vom                  frist, die ohne den Ausschluß der ordentli-\nEIundert des Arbeitsentgelts nach Ab-                  chen Kündigung maßgebend gewesen wäre.\"\nsatz 7, mindestens das Arbeitsentgelt\ndieser Beschäftigung,\".                          b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nb) Jn Absatz 5 wird folgende Nummer 2 a ein-                       ,, (3) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld\ngefügt:                                                      ruht nach Absatz 2 längstens sechs Monate.\nEr ruht nicht über den Tag hinaus,\n„2 a. für die Zeit einer Beschäftigung, die im\nRahmen einer Maßnahme zur Arbeits-                   1. bis zu dem der Arbeitslose bei Weiter-\nbeschaffung nach den §§ 91 bis 96 ge-                      zahlung des während der letzten Be-\nfördert worden ist oder die der Ar-                        schäftigungszeit kalendertäglich verdien-","Nr. 84 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1977                           2559\nten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe                    b) im Falle des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buch-\nvon siebzig vom Hundert der Abfindung,                         stabe c das um 25 vom Hundert ver-\nEntschädigung oder ähnlichen Leistung                          minderte Arbeitsentgelt nach § 112\nals Arbeitsentgelt verdient hätte,                             Abs. 7,\".\n2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge              c) In Satz 1 wird die bisherige Nummer 2 Num-\neiner Befristung, die unabhängig von der             mer 3.\nVereinbarung über die Beendigung des\nArbeitsverhältnisses bestanden hat, geen-        d) In Satz 2 werden die Worte „Für die Zeit,\ndet hätte oder                                       während der\" durch das Wort „Wenn\" er-\nsetzt, die Worte „aus Gründen, die in seiner\n3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsver-\nPerson oder in seinen Verhältnissen liegen,\"\nhältnis aus wichtigem Grunde ohne Ein-\nhaltung einer Kündigungsfrist hätte kün-             sowie die Worte „aus einem der genannten\ndigen können.                                        Gründe\" gestrichen und nach den Worten\n,,Nummer 2\" die Worte „oder 3\" eingefügt.\nDer nach Satz 2 Nr. 1 zu berücksichtigende\nAnteil der Abfindung, Entschädigung oder\nähnlichen Leistung vermindert sich sowohl       12. Nach§ 139 wird folgender§ 139 a eingefügt:\nfür je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in                                ,,§ 139 a\ndemselben Betrieb oder Unternehmen als\n(1) Die Arbeitslosenhilfe ist jeweils für läng-\nauch für je fünf Lebensjahre nach Voll-\nstens ein Jahr zu bewilligen.\nendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres\num je fünf vom Hundert; er beträgt nicht                (2) Vor einer erneuten Bewilligung sind die\nweniger als dreißig vom Hundert der Lei-             Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslo-\nstung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am         senhilfe zu prüfen.\"\nTage des Ausscheidens aus dem Beschäfti-\ngungsverhältnis abgerechneten Lohnabrech-\n13. In § 186 a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte\nnungszeiträume, die insgesamt mindestens             ,,Abs. 1\" gestrichen.\nzwanzig Tage mit Anspruch auf Arbeitsent-\ngelt umfassen. Arbeitsentgeltkürzungen in-\nfolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeits-        14. § 231 wird wie folgt geändert:\nausfall oder Arbeitsversäumnis sowie ein-\na) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „entge-\nmalige Zuwendungen bleiben außer Be-\ngen § 148 Abs. 1\" durch die Worte „entge-\ntracht.\"\ngen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches So-\nzialgesetzbuch\" ersetzt.\n10. § 132 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden das Semikolon\n,, (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 wird\ndurch einen Punkt ersetzt und nach dem bis-\neine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der\nherigen Satz 1 Halbsatz 1 folgender Satz 2\nArbeitslose die Angaben nach Aufforderung\neingefügt:\ndurch das Arbeitsamt (§ 115 Abs. 2 Satz 1)\n„Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen in                 innerhalb der vom Arbeitsamt gesetzten\nAbständen von nicht länger als drei Mona-                 Frist berichtigt, ergänzt oder nachholt.\"\nten auffordern, zu einer Arbeitsberatung zu\nkommen.\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten                                   Artikel 2\n,,die Meldepflicht\" die Worte „des Arbeits-           Änderung der Reichsversicherungsordnung\nlosen und über die Aufforderungen des Ar-\nbeitsamtes zur Arbeitsberatung\" eingefügt.          Nach § 1395 der Reichsversicherungsordnung in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-\n11. § 136 Abs. 2 wird wie folgt geändert:               letzt geändert durch § 1 der Ersten Zuständigkeits-\na) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte ,,§ 112         anpassungs-Verordnung vom 27. ·September 1977\nAbs. 8\" durch die Worte ,,§ 112 Abs. 5 Nr. 2 a   (BGBI. I S. 1869), wird folgender Unterabschnitt ein-\noder Absatz 8\" ersetzt.                          gefügt:\n„VI. Erstattungen\nb) In Satz 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:\n,,2. a) im Falle des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buch-                               § 1395 a\nstabe b sowie in den Fällen einer nach    Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversi-\n§ 134 Abs. 3 erlassenen Rechtsverord-  cherung der Arbeiter vom 1. Januar 1979 an die\nnung, wenn der Anspruch auf Arbeits-   Aufwendungen, die von ihnen für Kinderzuschüsse\nlosenhilfe auch auf einer Beschäfti-   zu Versichertenrenten zu tragen sind, in Höhe des\ngung zur Berufsausbildung beruht,      Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz. Der","2560                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n13u 11d<'srni 11 isl<:r hi r /\\ rlJei I und Sozialordnung wird    Nummer 36 Buchstaben b und c, § 2 Nr. 1 und Nr. 35\nNrnüd1tigt, im EinvernehrnPn mit dem Bundesmini-                  Buchstaben b und c und § 3 Nr. 1 und Nummer 29\nslc~r der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nä-                 Buchstaben d und e am 1. Juli 1978 in Kraft treten.\nhen! ü lwr die Ersl.cll.tung zu bestimmen; dabei kann\nauch Pine pciuschale Erstattung vorgesehen werden.\nDi<! Ahrechnun!J mit den Versicherungsträgern er-                                       Artikel 6\nf olqt durch das Bundesversicherungsamt; § 1389\nAbs. 4 qilt cntsprPclwnd.\"                                                        Ubergangsvorschriften\n1. § 110 Nr. 1 a des Arbeitsförderungsgesetzes in\nder Fassung des Artikels 1 Nr. 6 dieses Gesetzes\nArtikel 3\nist erstmals bei Sperrzeiten anzuwenden, die\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes                    nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetre-\nten sind.\nNach § 117 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nin der im Bundesgesetzblatt: Teil III, Gliederungs-               2. § 112 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes ist in\nnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fas-                      der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-\nsung, zuletzt gei:indert durch Artikel 2 § 2 des Ge-                 den Fassung anzuwenden, wenn der Anspruch\nsetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. J S. 1040, 1744),                    auf Arbeitslosengeld bereits vor Inkrafttreten\nwird folgender Unterabschnitt eingefügt:                             dieses Gesetzes entstanden ist.\n3. § 117 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes in der\n„V. Erstattungen                           Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchstabe b gilt\n§ 117 a                             auch für Ansprüche, die vor dem 12. Mai 1976\nentstanden sind, wenn die Entscheidung über den\nDer Bund erstattet der Bundesversicherungsanstalt                Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch in zulässiger\nfür Angestellte vom 1. Januar 1979 an die Aufwen-                    Weise angefochten werden konnte; Leistungen,\ndungen, die von ihr für Kinderzuschüsse zu Versi-\ndie der Arbeitslose bereits erhalten hat, sind an-\nchertenrenten zu tragen sind, in Höhe des Kinder-\nzurechnen, übersteigende Beträge sincl nicht zu-\ngeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz. Der Bun-\nrückzuzahlen. Soweit § 117 Abs. 2 des Arbeits-\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung wird er-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister                     förderungsgesetzes nicht durch Artikel 1 Nr. 9\nder Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere                       Buchstabe b neu geregelt worden ist, ist er für\nüber die Erstattung zu bestimmen; dabei kann auch                    Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\neine pauschale Erstattung vorgesehen werden.\"                        entstanden sind, in der bisherigen Fassung wei-\nterhin anzuwenden.\n4. § 139 a des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fas-\nArtikel 4                             sung des Artikels 1 Nr. 12 dieses Gesetzes ist auf\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes                       Fälle, in denen Arbeitslosenhilfe vor dem In-\nkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden ist,\nNach § 140 des Reichsknappschaftsgesetzes in der                 erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Inkrafttre-\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                     ten dieses Gesetzes anzuwenden.\n822-1, . veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom                    5. Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt zur Abgeltung\n27. Juni 1977 (BGBJ. I S. 1069), wird folgender § 140 a             der Beiträge, die für die Zeit vom 1. Juli 1978\neingefügt:                                                          bis zum 31. Dezember 1978 für die nach § 1227\n.,§  1.40 a                          Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 der Reichsversicherungsord-\nnung, § 2 Abs. 1 Nr. 12 des Angestelltenversiche-\nDer Bund erstattet der Bundesknappschaft vom                     rungsgesetzes und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des\n1. Januar 1979 an die Aufwendungen, die von ihr für                 Reichsknappschaftsgesetzes Versicherten zu ent-\nKinderzuschüsse zu Versichertenrenten zu tragen                      richten sind, am 1. Oktober 1978 an das Bundes-\nsind, in Höhe des Kindergeldes nach dem Bundes-                      versicherungsamt für die Träger der Rentenver-\nkindergeldgesetz. Der Bundesminister für Arbeit                      sicherung der Arbeiter den Betrag von 860 Millio-\nund Sozialordnung wird ermächtigt, im Einverneh-                     nen DM, an die Bundesversicherungsanstalt für\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch                        Angestellte den Betrag von 579 Millionen DM\nRechtsverordnung das Nähere über die Erstattung                      und an die Bundesknappschaft den Betrag von\nzu bestimmen; dabei kann auch eine pauschale Er-                     11 Millionen DM. Der Abgeltungsbetrag für die\nstattung vorgesehen werden.\"                                         Träger der Rentenversicherung der Arbeiter ist\nvom Bundesversicherungsamt nach dem Verhält-\nnis der Beitragseinnahmen des Jahres 1977 auf-\nArtikel 5                             zuteilen. Der Bund stellt der Bundesanstalt für\nÄnderung des Zwanzigsten Rentenanpassungs-                      Arbeit den Abgeltungsbetrag von 1 450 Millio-\ngesetzes                             nen DM zur Verfügung; damit sind auch die Auf-\nwendungen für die Beiträge zur Rentenversiche-\nArtikel 3 § 6 des Zwanzigsten Rentenanpassungs-                  rung der Empfänger von Arbeitslosenhilfe nach\ngesetzes vom 27. Juni 1977 (BGB!. I S. 1040, 1744)                   § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben b und c und Ab-\nwird dahin 9eündert, daß Artikel 2 § 1 Nr. 2 und                     satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes abgegolten.","Nr. 84    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1977                         2561\nArtikel 7                                              Artikel 8\nBerlin-Klausel                                          Inkrafttreten\nDieses Cesdz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Ar-\ndes Dritten Uherleittmgsuesetzes auch im Land Ber-    tikel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom\nlin.                                                  12. Mai 1976 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 12. Dezember 1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}