{"id":"bgbl1-1977-83-8","kind":"bgbl1","year":1977,"number":83,"date":"1977-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/83#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-83-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_83.pdf#page=38","order":8,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Metall","law_date":"1977-12-12T00:00:00Z","page":2546,"pdf_page":38,"num_pages":8,"content":["254-6                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister - Fachrichtung Metall\nVom 12. Dezember 1977\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungs-                                   §2\ngesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der                    Zulassungsvoraussetzungen\nzuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 24. August\n1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und             (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen,\nunter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungs-         wer\nplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976            1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in\n(BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem               einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der\nBundesminister für Wirtschaft verordnet:                     Fachrichtung Metall zugeordnet werden kann,\nund danach eine mindestens dreijährige einschlä-\n§ 1                               gige Berufspraxis oder\nZiel der Prüfung und Bezeichnung              2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-\ndes Abschlusses                          praxis\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten        nachweist.\nund Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbil-\ndung zum Industriemeister -- Fachrkhtung Metall             (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industrie-\nerworben worden sind, kann die zuständige Stelle         meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch\nPrüfungen nach den § § 2 bis 10 durchführen.             Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise\nglaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der       und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung\nPrüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse,           zur Prüfung rechtfertigen.\nFertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Auf-\ngaben eines Industriemeisters als Führungskraft                                    §3\nzwischen Planung und Ausführung in dem ihm                          Gliederung und Inhalt der Prüfung\nübertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der            (1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in\nBetriebsmittel; Uberwachen der Betriebsmittel        1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,\nim Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Stö-      2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,\nrungen; Veranlassen der Instandhaltung und Ver-\nbesserung der Betriebsmittel;                        3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\n2. Ubertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung           (2) Die Prüfung nach Absatz 1 ist unbeschadet des\ntechnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte   § 7 schriftlich und mündlich und im berufs- und\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungs-    arbeitspädagogischen Teil bei der praktisch durch-\nfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbei-      zuführenden Unterweisung außerdem in Form von\ntung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben        praktischen Ubungen nach Maßgabe der §§ 4 bis 6\neines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den       durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung pro-\nMitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und        grammiert durchgeführt, so kann die Dauer der\nAnliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Be-       schriftlichen Prüfung gekürzt werden.\nurteilung; enge Zusammenarbeit mit der Ge-\n(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in belie-\nschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche\nbiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungstermi-\nBildung der Mitarbeiter;\nnen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prü-\n3. Uberwachen der Kostenentwicklung sowie der            fungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten\nArbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der    Prüfungstag des ersten Prüfungsteiles zu beginnen.\nein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich\nihrer Quantität und Qualität; Beeinflussen des                                 §4\nMaterial- und Produktionsflusses zur Gewähr-\nleistung eines störungsfreien und termingerech-                 Fachrichtungsübergreifender Teil\nten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose          (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in\nZusammenarbeit im Betriebsablauf; enge Zusam-\nfolgenden Fächern zu prüfen:\nmenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,\n4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des\nArbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Ab-       2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln, ·\nstimmung mit dem Sicherheitsbeauftragten des         3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.\nBetriebes.\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbe-\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum       wußtes Handeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-\nam-~rkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -       weisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse be-\nFachrichtung Metall.                                     sitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erken-","Nr. 83  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977                       2547\nnen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er ins-  3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusam-\nbesondere nachweisen, daß er Organisationspro-            menarbeit im Betrieb:\nbleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als           a) Rolle des Industriemeisters,\nKostenfaktoren beurteilen und notwendige Organi-\nb) Kooperation und Kommunikation,\nsationstechniken anhand von Beispielen aus der\nPraxis anwenden kc11rn. In diesem Rahmen können           c) Führungstechniken und Führungsverhalten.\ngeprüft werden:\n(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:                     genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in\na) Produktionsformen,                             dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch\nb) Wirtschaftssysteme,                            mündlich durchzuführen.\nc) nationale und internationale Unternehmens-        (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\nund Organisationsformen und deren Zusam-      6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus\nmenschlüsse,                                  einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die\nd) nationale und internationale Organisationen    Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:\nund Verbände der Wirtschaft.                  1. Grundlagen für kostenbewußtes\n2. Aus der Betriebswirtschaftslehre:                      Handeln:                             2   Stunden,\na) Betriebsorganisation:                          2. Grundlagen für rechtsbewußtes\naa) Aufbauorganisation,                           Handeln:                                 Stunde,\nbb) Arbeitsplanung,                           3. Grundlagen für die Zusammen-\ncc) Arbeitssteuerung,                             arbeit im Betrieb:                   1,5 Stunden.\ndd) Arbeitskontrolle,                            (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1\nb) Organisations- und Informationstechniken,      Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteil-\nc) Kostenrechnung.                                nehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, be-\nstimmte berufstypische Situationen zu erkennen,\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbe-      ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungs-\nwußtes Handeln\" soll der Prüfungsteilnehmer recht-    vorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbe-\nliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbe-      zogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszu-\nsondere anhand von betriebsbezogenen und praxis-      gehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht\nnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der     länger als 30 Minuten dauern.\nRechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich er-\nkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen             (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1\nkönnen geprüft werden:                                Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag\ndes Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des\n1. Aus dem Grundgesetz:\nPrüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung\na) Grundrechte,                                   zu ergänzen, wenn die mündliche Prüfung für das\nb) Gesetzgebung,                                  Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beur-\nc) Rechtsprechung.                                teilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Be-\n2. Aus dem Arbeits- und Sozialrecht:                  deutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü-\nfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\na) Arbeitsvertragsrecht,                          10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt ent-\nb) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeits-     sprechend.\nsicherheitsrecht,\nc) Umweltschutzrecht,                                                        § 5\nd) BetriebsvPrfassungsrecht,    Mitbestimmungs-      Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung\nrecht,                                                                 Metall\ne) Tarifvertragsrecht,                               (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in fol-\nf) Sozialversicherungsrecht.                     genden Fächern zu prüfen:\n(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusam-     1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-\nmenarbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer         lagen,\nnachweisen, daß er über soziologische Grundkennt-     2. Technische Kommunikation,\nnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im\n3. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,\nBetrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem\nRahmen können geprüft werden:                         4. Betriebstechnik,\n1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:      5. Fertigungstechnik.\na) Entwicklungsprozeß des einzelnen,                 (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und natur-\nb) Gruppenverhalten.                              wissenschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungs-\nteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und\n2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:\nnaturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung tech-\na) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,     nischer Aufgabenstellungen anwenden kann. Hier-\nb) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,          bei soll er insbesondere deutlich machen, daß er die\nc) Führungsgrundsätze.                            Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig","2548                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\neinsclü.ilzen kann.  Jn diesem Rahmen können ge-        Grundlagen der Störungssuche beherrscht und die\nprüft werden:                                           Beseitigung der Störung veranlassen kann. In die-\n1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren         sem Rahmen können geprüft werden:\nAufbau;                                             1. Kraftmaschinen und Fördereinrichtungen:\n2. Rechnen mit Größengleichungen,         Zahlenwert-       a) Aufbau und Wirkungsweise,\ngleichungen, Einheilengleichungen;                      b) Maschinenelemente und Baugruppen,\n3. Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Lei-            c) Betrieb, Wartung und Instandhaltung.\nstung, Wirkungsgrad;\n2. Energieversorgung im Betrieb:\n4. BNechnen technischer Größen unter Anwendung              a) Energiearten und deren Verteilung,\nder Winkelfunktionen;\nb) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,\n5. Berechnen von Wärmemengen und Maßänderun-                c) Verhalten bei Störungen und Unfällen.\ngen durch Temperatureinfluß;\n3. Steuern und Regeln:\n6. Grundkenntnisse über Oxydation und Reduktion\nund deren Einflüsse auf die Metallurgie;                a) Grundbegriffe der Steuer- und Regeltechnik,\n7. Grundkenntnisse über die        Unterschiede  von        b) Anwendung und Einsatzbereiche mechani-\nBasen, Säuren und Salzen;                                   scher, pneumatischer, hydraulischer und\nnumerisch gesteuerter Anlagen,\n8. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von\nc) Aufbau und Wirkungsweise der mechani-\nStrom, Spannung und elektrischem Widerstand;\nschen, pneumatischen und hydraulischen Bau-\n9. Grundkenntnisse aus der Statistik.                           elemente.\n(3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunika-              (6) Im Prüfungsfach „Fertigungstechnik\" soll der\ntion\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß       Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über ferti-\ner technische Kommunikationsmittel versteht und         gungstechnische Kenntnisse verfügt und fertigungs-\n-zur Erledigung seiner Aufgaben einsetzen kann. In       technische Zusammenhänge und Details erkennen\ndiesem Rahmen können geprüft werden:                    und beurteilen sowie zweckentsprechende Maßnah-\n1. Lesen technischer Zeichnungen einschließlich         men einleiten kann. In diesem Rahmen können ge-\nStücklisten unter Berücksichtigung der Zeich-       prüft werden:\nnungsnormen, insbesondere das Erkennen und          1. Fertigungsverfahren:\nBeurteilen der Funktionen der Einzelteile und           a) Urformen, Formschaffen,\nderen Zusammenwirken aus Zeichnungen;\nb) Umformen,\n2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen           c) Trennen,\nzur Erläuterung technischer Sachverhalte;               d) Fügen,\n3. Erstellen von Tabellen, Statistiken, Dia- und            e) Beschichten,\nMonogrammen einschließlich deren Verwendung              f) Stoffeigenschaftändern.\nals Entscheidungshilfe.\n2. Arbeitssicherheit im Betrieb:\n(4) Im Prüfungsfach „Technologie der Werk- und           a) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutz-\nHilfsstoffe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-               ausrüstungen,\nsen, daß er unter Anwendung der einschlägigen\nWerkstoff- und Halbzeugnormen die Eigenschaften             b) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und ge-\nder Werk- oder Hilfsstoffe bestimmen, aus den                   fährliche chemische Stoffe,\nEigenschaften auf ihre Verwendung und Bearbei-              c) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explo-\ntung schließen und Belange des Umweltschutzes be-               sionsgefahr,\nrücksichtigen kann. In diesem Rahmen können ge-             d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im inner-\nprüft werden:                                                   betrieblichen Transport und Verkehr.\n1. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung der Me-         3. Qualitätssicherung und -kontrolle:\ntalle;                                                  a) Möglichkeiten und Verfahren,\n2. Aufbau, Eigenschaften      und  Verwendung     der       b) Prüf- und Kontrollmethoden,\nKunststoffe;                                            c) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften.\n3. Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwen-              (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungs-\ndung der Hilfs- und Schmierstoffe;                  fach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Ar-\n4. Kenntnisse über die einschlägigen Werkstoff-         beit und soll nicht länger als 8 Stunden dauern; die\nund Halbzeugnormen;                                 Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:\n5. Kenntnisse über die einschlägigen Werkstoffprüf-     1. Mathematische und naturwissen-\nverfahren.                                              schaftliche Grundlagen:            1   Stunde,\n2. Technische Kommunikation:           1   Stunde,\n(5) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik\" soll der\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die tech-         3. Technologie der Werk- und\nnischen Einrichtungen eines Betriebes und deren             Hilfsstoffe:                           Stunde,\nEinsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauer-       4. Betriebstechnik:                    1,5 Stunden,\nhaften und sicheren Produktionsablauf kennt, die        5. Fertigungstechnik:                  1,5 Stunden.","Nr. 83   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977                        2549\n(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des         (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Aus-\nPrüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prü-         bildung\" können geprüft werden:\nfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu        1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendge-\nergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung             mäßen Berufsausbildung;\noder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungs-\nleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Er-        2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\ngänzungsprüfung soll eine Prüfungsdauer von             3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-\n10 Minuten je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer           tensweisen im Jugendalter, Motivation und Ver-\nsowie eine Gesamtdauer von 30 Minuten nicht über-           halten, gruppenpsychologische Verhaltenswei-\nschreiten. § 4 Abs. 7 S,alz 1 und 2 gilt entsprechend.      sen;\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-\n§ 6                              flüsse, soziales und politisches Verhalten Jugend-\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil             licher;\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist\nkeiten des Jugendlichen;\nin folgenden Fächern zu prüfen:\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\n1. Grundfragen der Berufsbildung,\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank-\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,                 heiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallver-\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,                       hütung.\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.                     (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Be-\nrufsbildung\" können geprüft werden:\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil-\n1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-\ndung\" können geprüft werden:\nzes, der jeweiligen Landesverfassung und des Be-\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-             rufsbildungsgesetzes;\ndungssystem, individueller und gesellschaftlicher\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nAnspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Ju-\nAufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von\ngendschutzrechts, insbesondere des Arbeitsver-\nArbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-\ntragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des\nhänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;\nTarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs- und\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und be-         Ausbildungsförderungsrechts, des Jugendarbeits-\nrufliche Schulen als Ausbildungsstätten im              schutzrechts und des Unfallschutzrechts;\nSystem der beruflichen Bildung;                     3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus-\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Aus-             bildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden-\nbildenden und des Ausbilders.                           den.\n(3) Im Prüfungsfach „ Planung und Durchführung          (6) Die Prüfung     ist  schriftlich und   mündlich\nder Ausbildung\" können geprüft werden:                  durchzuführen.\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-         (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-\nbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;          gesamt 5 Stunden dauern und aus je einer unter\nAufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in den Ab-\n2. didaktische     Aufbereitung     der   Ausbildungs-  sätzen 3 bis 5 aufgeführten Prüfungsfächern beste-\ninhalte:                                            hen. Die mündliche Prüfung soll die in den Absät-\na) Festlegen von Lernzielen, c;liederung der Aus-   zen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen und\nbildung,                                        je Prüfungsteilnehmer in der Regel eine halbe\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsge-      Stunde dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs-\nbundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl         teilnehmer praktisch durchzuführende Unterwei-\nder betrieblichen und überbetrieblichen Aus-    sung von Auszubildenden stattfinden.\nbildungsplätze, Erstellen des betrieblichen\nAusbildungsplans;                                                          § 7\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be-                 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nrufsberatung und dem Ausbildungsberater;\nVon der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prü-\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-        fungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3\ndung:                                               bis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und         der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er\nUben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehr-    vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder\ngespräch, Demonstration von Ausbildungsvor-     staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor\ngängen,                                         einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung\nin den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung bestan-\nb) Ausbildungsmittel,\nden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prü-\nc) Lern- und Führungshilfen,                        fungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine voll-\nd) Beurteilen und Bewerten.                         ständige Freistellung ist nicht zulässig.","2550                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 8                              (2} In der Wiederholungsprüfung ist der Prü-\nBestehen der Prüfung                   fungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in ein-\nzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu be-\n(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu     freien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-\nbewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note      gegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich\nals arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der       innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\nLeistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bil-     Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur\nden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen         Wiederholungsprüfung anmeldet.\nPrüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu\neiner Note zusammenzufassen; dabei hat die Note                                  § 10\nder mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7\ndas doppelte Gewicht.. Die Note für die praktisch                      Ubergangsvorschriften\ndurchzuführende Unterwf>.isung im berufs- und ar-          (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung lau-\nbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den     fenden Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\njeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer       gen Vorschriften zu Ende geführt werden.\ndieses Teils zuzurechnen und daraus das arithme-\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeister-\ntische Mittel zu bilden.\nprüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht be-\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-    standen haben und sich innerhalb von 2 Jahren nach\nteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile minde-       Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wieder-\nstens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei       holungsprüfung anmelden, können die Wieder-\ndürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prü-      holungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften\nfungsteil nicht ausreichende Leistungen vorliegen.      ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des\nPrüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung ge-\n(3) Uber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-      mäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 fin-\nnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des         det in diesem Falle keine Anwendung.\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2\nauszustellen, aus dem die in den einzelnen Prü-\n§  11\nfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden\nUnterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen.                            Berlin-Klausel\nIm Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nDatum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-\nder anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.           rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 9                                                    § 12\nWiederholung der Prüfung                                       Inkrafttreten\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann         Diese Verordnung tritt am 1. November 1978 in\nzweimal wiederholt werden.                              Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde","Tdg der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977                             2551\nAnlage 1\nMuster\n(Beieidrnung der zuständigen Stelle}\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister -        Fachrichtung Metall\nI Ierr/Frau/Frl.\ngeboren am:                                             in: ..\nhat am                                                            die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister - Fachrichtung Metall\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -\nFachrichtung Metall vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2546)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift","2552                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister - Fachrichtung Metall\nHerr/Frau/Frl.\ngeboren am: ..                                            .......... in: ......................................... .\nhat am.                           ................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister - Fachrichtung Metall\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -\nFachrichtung Metall vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2546)\nbestanden.","Nr. 83 - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977                 2553\nErgebnisse der Prüfung\nNote\nI. Fachrichtungsübergn~ifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Falle des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die\nam . . . . . . in . . . . . . vor . . . . . . abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im\nPrüfungsfach ...... freigestellt\".)\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung\n1.  Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technische Kommunikation\n3. Technologie der Werks- und Hilfsstoffe\n4. Betriebstechnik\n5. Fertigungstechnik\n(Im Falle des§ 7: entsprechend Klammervermerk unter I.3)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche im Betrieb\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter I.3)\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}