{"id":"bgbl1-1977-83-7","kind":"bgbl1","year":1977,"number":83,"date":"1977-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/83#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-83-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_83.pdf#page=31","order":7,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer","law_date":"1977-12-12T00:00:00Z","page":2539,"pdf_page":31,"num_pages":7,"content":["Nr. 8]  Taq der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977                       2539\nVerordnung\nüber die Prüiung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer\nVom 12. Dezember 1977\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsge-      2. eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in\nsetzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der           einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf\n:zuletzt durch § 24 des Geselzes vom 24. August 1976        und eine anschließende zweijährige Berufspraxis\n(BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund        oder\ndes § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fas-        3. eine fünfjährige Berufspraxis\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n(BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 des         nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525)         muß in Tätigkeiten, abgeleistet sein, die der berufli-\ngeändert worden ist, und unter Berücksichtigung        chen Fortbildung zum Baumaschinenführer dienlich\ndes § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes        sind.\nvom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-              (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\nschaft verordnet:                                      nicht vor, so kann zur Prüfung auch zugelassen\nwerden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf\n§ 1\nandere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse,\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses     Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nZulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten\nund Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbil-\ndung zum Baumaschinenführer in den Fachrichtun-                                  §3\ngen Hochbau oder Erd- und Tiefbau oder Straßen-\nInhalt und Durchführung der Prüfung\nbau erworben worden sind, kann die zuständige\nStelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 12 durchführen.       (1) Die Prüfung wird in den Fachrichtungen Hoch-\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der     bau oder Erd- und Tiefbau oder Straßenbau durch-\nPrüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse,         geführt und gliedert sich in\nFertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufga-      1. einen fachtheoretischen Teil und\nben eines Baumaschinenführers in der jeweiligen\nFachrichtung wahrzunehmen:                             2. einen fach praktischen Teil.\n1. Bedienen, Fahren und Warten der Baumaschinen           (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 10 im fach-\nund -geräte seiner Fachrichtung unter Anwen-       theoretischen Teil schriftlich und mündlich sowie\ndung von Kenntnissen über Arbeitsweisen, Ein-      im fachpraktischen Teil in Form von praktischen\nsatzmöglichkeiten, Antriebsmaschinen und Kraft-    Ubungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sowie\nübertragungselemente dieser Baumaschinen und       der §§ 4 bis 9 durchzuführen.\n-geräte,\n(3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel 4\n2. Transportieren, Aufstellen und Einrichten der       Stunden nicht überschreiten und je Prüfungsfach\nBaumaschinen und -geräte seiner Fachrichtung,      aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit\n3. Erkennen von Störungen an den Baumaschinen          bestehen. Wird die schriftliche Prüfung program-\nund -geräten seiner Fachrichtung und Beseiti-      miert durchgeführt, so kann die Dauer der schriftli-\ngung einfacher Störungen an diesen Baumaschi-      chen Prüfung gekürzt werden.\nnen und -geräten,\n(4) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem\n4. Beachten der Vorschriften über Arbeitssicherheit,   Prüfungsfach durchzuführen und dauert je Prüfungs-\nArbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfallschutz    fach in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht\nin seinem Aufgabenbereich sowie Einleitung und     länger als 30 Minuten. Dabei soll der Prüfungsteil-\nDurchführung der erforderlichen Maßnahmen.         nehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, berufs-\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum     spezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen\nanerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenfüh-        zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschla-\nrer der Fachrichtung Hochbau oder Erd- und Tief-       gen.\nbau oder Straßenbau.                                      (5) Der Prüfungsausschuß kann in Abweichung\nvon Absatz 4 von der mündlichen Prüfung befreien,\n§ 2\nwenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfä-\nZulassungsvoraussetzungen                chern gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\n(6) Die Prüfungsteile können an verschiedenen\n1. eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in       Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem\neinem einschlägigen anerkannten Ausbildungs-       letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem\nberuf und eine anschließende einjährige Berufs-    ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungs-\npraxis oder                                        teils zu beginnen.","2540                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§4                                (4) Im Prüfungsfach „Antriebsarten und Kraft-\nFachtheoretischer Teil, Fachrichtung Hochbau         übertragungselemente\" können geprüft werden:\n1. Kenntnisse über Antriebsarten, Verbrennungsmo-\n(1) Im fachtheoretischen Teil der Fachrichtung            toren und Kraftübertragungselemente;\nHochbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:\n2. Kenntnisse über Fahr- und Laufwerke.\n1. Arbeitskunde der Hochbaugeräte,\n2. Baumaschinenkunde,                                        (5) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit\" können\n3. Lastaufnahmemitte],                                    geprüft werden:\n4. Arbeitssicherheit.                                     1. Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeits-\nschutz im Tätigkeitsbereich des Baumaschinen-\n(2) Im Prüfungsfach „Arbeilskunde der Hochbau-             führers, insbesondere der einschlägigen gesetzli-\ngeräte\" können geprüft werden:                                chen Vorschriften;\nGrundkenntnisse der Mechanik, Ulhydraulik und             2. Kenntnisse über unfallsicheres Verhalten und\nElektrotechnik; Kenntnisse über die Arbeitsweise              über die Schutzeinrichtungen an den Maschinen;\nund die Einsatzmöglichkeiten der Hochbaugeräte,\n3. Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen.\ninsbesondere über Betonmischanlagen, Betonpum-\npen, Baukräne und Bauaufzüge.\n(3) Im Prüfungsfach „Baumaschinenkunde\" kön-                                     §6\nnen geprüft werden:                                          Fachtheoretischer Teil, Fachrichtung Straßenbau\nKenntnisse über den Aufbau, die Wartung und\n(1) Im fachtheoretischen Teil der Fachrichtung\nPflege der in Absatz 2 genannten Geräte und\nStraßenbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:\nMaschinen, insbesondere über Antriebsarten und\nKr aftü bertr a gungselemente.                            1. Arbeitskunde der Straßenbaugeräte,\n(4) Im Prüfungsfach „Lastaufnahmemittel\" können        2. Baumaschinenkunde,\ngeprüft werden:                                           3. Antriebsarten und Kraftübertragungselemente,\nKenntnisse über die Lastaufnahmemittel, insbeson-         4. Baustoffkunde,\ndere über Seilgehänge, Anschlagketten, Traversen,         5. Arbeitssicherheit.\nBetonkübel, Steinkörbe und Paletten.\n(2) Im Prüfungsfach „Arbeitskunde der Straßen-\n(5) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit\" können         baugeräte\" können geprüft werden:\ngeprüft werden:\nGrundkenntnisse der Mechanik und Olhydraulik;\n1. Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeits-\nKenntnisse über Arbeitsweise und Einsatzmöglich-\nschutz im Tätigkeitsbereich des Baumaschinen-\nkeiten der Straßenbaugeräte, insbesondere Boden-\nführers, insbesondere der einschlägigen gesetzli-\nverdichtungsgeräte, Straßenfertiger und Grader.\nchen Vorschriften;\n2. Kenntnisse über unf allsicheres Verhalten und             (3) Im Prüfungsfach „Baumaschinenkunde\" kön-\nüber die Schutzeinrichtungen an den Maschinen;        nen geprüft werden:\n3. Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen.        Kenntnisse über den Aufbau, die Wartung und\nPflege der in Absatz 2 genannten Geräte und\n§5                             Maschinen einschließlich Arbeitseinrichtungen und\nZusatzausrüstung.\nFachtheoretischer Teil,\nFachrichtung Erd- und Tiefbau                   (4) Im Prüfungsfach „Antriebsarten und Kraft-\nübertragungselemente\" können geprüft werden:\n(1) Im fachtheoretischen Teil der Fachrichtung\nErd- und Tiefbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:      1. Kenntnisse über Antriebsarten, Verbrennungsmo-\n1. Arbeitskunde der Erd- und Tiefbaugeräte,                   toren und Kraftübertragungselemente;\n2. Baumaschinenkunde,                                     2. Kenntnisse über Fahr- und Laufwerke.\n3. Antriebsarten und Kraftübertragungselemente,              (5) Im Prüfungsfach „Baustoffkunde\" können\n4. Arbeitssicherheit.                                     geprüft werden:\n(2) Im Prüfungsfach „Arbeitskunde der Erd- und         Grundkenntnisse der Eigenschaften von Straßenbau-\nTiefbaugeräte\" können geprüft werden:                     stoffen, insbesondere Bindemittel, Zuschläge und\nSteine.\nGrundkenntnisse der Mechanik und Olhydraulik;\nKenntnisse über Arbeitsweise und Einsatzmöglich-             (6) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit\" können\nkeiten der Erd- und Tiefbaugeräte, insbesondere der       geprüft werden:\nSeil- und Hydraulikbagger, Planierraupen, Laderau-        1. Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeits-\npen und Radlader.                                             schutz im Tätigkeitsbereich des Baumaschinen-\n(3) Im Prüfungsfach „Baumaschinenkunde\" kön-               führers, insbesondere der einschlägigen gesetzli-\nnen geprüft werden:                                           chen Vorschriften;\nKenntnisse über den Aufbau, die Wartung und               2. Kenntnisse über unfallsicheres Verhalten und\nPflege der in Absatz 2 genannten Geräte und                   über die Schutzeinrichtungen an den Maschinen;\nMaschinen.                                                3. Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen.","Nr. 83 ---- Ta[J der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977                       2541\n§1                                 (3) Im Prüfungsfach „Beurteilung von Störungen\nFachpraktischer Teil, Fachrichtung Hochbau           und Beseitigung einfacher Störungen an Straßenbau-\ngeräten\" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\n(1) Im fachpraktischen Teil der Fachrichtung             daß er Störungen an einem Straßenfertiger, einem\nHochbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:                 Bodenverdichtungsgerät oder einem Grader beurtei-\n1. Fahren und Bedienen von l:_-Iochbaugeräten,              len und einfache Störungen an einem dieser Geräte\n2. Beurteilung von Störungen und Beseitigung ein-           beseitigen kann. Die Prüfung dauert in der Regel\nfacher Störungen an Hochbaugeräten.                     60 Minuten.\n(2) Im Prüfungsfach „Fahren und Bedienen von                                        § 10\nHochbaugeräten\" muß der Prüfungsteilnehmer\nnachweisen, daß er mindestens ein Hochbaugerät,                      Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nund zwar einen Baukran, eine Betonmischanlage                  (1) Von der Ablegung der Prüfung in einem Prü-\noder eine mobile Betonpumpe einrichten, bedienen,           fungsfach oder mehreren Prüfungsfächern gemäß\nfahren und warten kann. Die Prüfung dauert in der            den §§ 4 bis 9 kann der Prüfungsteilnehmer auf\nRegel 30 Minuten.                                           Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt wer-\n(3) Im Prüfungsfach „Beurteilung von Störungen           den, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer\nund Beseitigung einfacher Störungen an Hochbauge-           öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\nräten\" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß           richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-\ner Störungen an einem Baukran, einer Betonmisch-            schuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den\nanlage oder Betonpumpe beurteilen und einfache              Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches ent-\nStörungen an einem dieser Geräte beseitigen kann.           spricht. Eine Freistellung von allen Prüfungsfächern\nDie Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten.                 ist nicht zulässig.\n(2) Von der Prüfung im fachpraktischen Teil und\n§8                              von der schriftlichen Prüfung im fachtheoretischen\nFachpraktischer Teil, Fachrichtung Erd- und Tiefbau         Teil kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von\nder zuständigen Stelle insoweit freigestellt werden,\n(1) Im fachpraktischen Teil der Fachrichtung Erd-\nals er innerhalb der letzten 10 Jahre vor Inkrafttre-\nund Tiefbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:\nten dieser Verordnung vor einem Prüfungsausschuß\n1. Fahren und Bedienen von Erd- und Tiefbaugerä-            einer Berufsbildungseinrichtung der Industrie oder\nten,                                                    des Handwerks unter Mitwirkung der Berufsgenos-\n2. Beurteilung von Störungen und Beseitigung ein-           senschaften eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat,\nfacher Störungen an Erd- und Tiefbaugeräten.            die den Anforderungen der §§ 4 bis 9 entspricht. Die\nFreistellung ist nur bis zu 5 Jahren nach dem\n(2) Im Prüfungsfach „Fahren und Bedienen von\nInkrafttreten dieser Verordnung zulässig.\nErd:- und Tiefbaugeräten\" muß der Prüfungsteilneh-\nmer nachweisen, daß er mindestens ein Erd- und                  (3) Von der Prüfung im fachpraktischen Teil und\nTiefbaugerät, und zwar einen Bagger, eine Planier-           von der schriftlichen Prüfung im fachtheoretischen\nraupe oder ein Ladegerät einrichten, bedienen, fah-          Teil sind in der jeweiligen Fachrichtung auf Antrag\nren und warten kann. Die Prüfung dauert in der               von der zuständigen Stelle auch Angehörige und\nRegel 30 Minuten.                                            ehemalige Angehörige der Bundeswehr freizustel-\n(3) Im Prüfungsfach „Beurteilung von Störungen            len, wenn sie in der Bundeswehr eine Prüfung zum\nund Beseitigung einfacher Störungen an Erd- und              Erwerb eines Berechtigungsscheines für eine ver-\nTiefbaugeräten\" muß der Prüfungsteilnehmer nach-             gleichbare Pioniermaschine mit Erfolg abgelegt\nweisen, daß er Störungen an einem Bagger, einer              haben und danach mindestens ein Jahr als Pionier-\nPlanierraupe oder einem Radlader beurteilen und              maschinenführer tätig waren.\neinfache Störungen an einem dieser Geräte beseiti-\ngen kann. Die Prüfung dauert in der Regel 60 Minu-\nten.                                                                                   § 11\n§9                                                Bestehen der Prüfung\nFachpraktischer Teil, Fachrichtung Straßenbau              (1) Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.\nFür jeden Prüfungsteil ist eine Note aus den Lei-\n(1) Im fachpraktischen Teil der Fachrichtung\nstungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden.\nStraßenbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:\nDabei sind die Noten für die schriftlichen und\n1. Fahren und Bedienen von Straßenbaugeräten,               mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungs-\n2. Beurteilung von Störungen und Beseitigung ein-            fach zu einer Note zusammenzufassen. Die Leistun-\nfacher Störungen an Straßenbaugeräten.                  gen in der schriftlichen und in der mündlichen Prü-\nfung haben das gleiche Gewicht. Die gemäß § 7 Abs.\n(2) Im Prüfungsfach „Fahren und Bedienen von\n2, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 erbrachte Prüfungslei-\nStraßenbaugeräten\" muß der Prüfungsteilnehmer\nstung hat gegenüber der Prüfungsleistung gemäß § 7\nnachweisen, daß er mindestens ein Straßenbaugerät,           Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 das doppelte\nund zwar einen Straßenfertiger, ein Bodenverdich-\nGewicht.\ntungsgerät oder einen Grader einrichten, bedienen,\nfahren und warten kann. Die Prüfung dauert in der               (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-\nRegel 30 Minuten.                                           teilnehmer in den 2 Prüfungsfächern des fachprakti-,","2542                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nsehen Prüfungsteiles der jeweiligen Fachrichtung          (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prü-\nsowie in 3 Prüfungsfächern des f achtheoretischen      fungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in ein-\nPrüfungsteiles der Fachrichtung Hochbau oder Erd-      zelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu\nund Tiefbau oder in 4 Prüfungsfächern des fachtheo-    befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vor-\nretischen Prüfungsteiles der Fachrichtung Straßen-     angegangenen Prüfung ausgereicht haben und er\nbau mindestens ausreichende Prüfungsleistungen         sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage\nerbracht hat.                                          der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an,\nzur Wiederholungsprüfung anmeldet.\n(3) Uber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ngemäß Anlage 1 auszusteUen. Auf Antrag des Prü-\nfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2                                 § 13\nauszustellen, aus dem die in den einzelnen Prü-\nBerlin-Klausel\nfungsfächern c~rzielten Prüfungsnoten hervorgehen\nmüssen. Im Falle der Freistellung nach § 10 sind Ort,     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nDatum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der         leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufs-\nanderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.              bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung\nauch im Land Berlin.\n§ 12\n§ 14\nWiederholung der Prüfung\nInkrafttreten\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann\nzweimal wiederholt werden.                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde","Nr. B3   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977                                                                                          2543\nAnlage 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Baumaschinenführer\nHerr/Frau/Frl.\ngeboren am:                                      ............................. in: ......................................................................................... .\nhat am.                                         .. ............................................ die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Baumaschinenführer\nin der Fachrichtung 1 )    ........................................................................................................... .\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinen-\nführer vom 12. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2539)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zusländinen Stelle)\n1) Angabe der Fachrichtung Hochbau oder Erd- und Tiefbau oder Straßenbau.","2544                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Baumaschinenführer\nHerr/Frau/Frl.\ngeboren am:                                            ....................... in: ......................................... .\nhat am._                                                ..................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Baumaschinenführer\nin der Fachrichtung 1)        _\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinen-\nführer vom 12. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2539)\nbestanden.\n1) Angabe dPr !'i1chrichlu1HJ Ilochbau oder Erd- und Tiefbau oder Straßenbau.","Nr. 83 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977                                   2545\nErgebnisse der Prüfung\nNote\nI. Fachtheoretische Prüfung\n1. Arbeitskunde der ..... 1)\n2. Baumaschinenkunde\n3 ...... 1)\n4 ...... 1)\n5. . .... 1)\n(Im Falle des § 10: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 10 im Hinblick auf\ndie am . . . . . . in . . . . . . vor. . . . . . abgelegte Prüfung von der Prüfung im\nPrüfungsfach ...... freigestellt\".)\nII. Fachpraktische Prüfung\n1. Fahren und Bedienen von ...... 2)\n2. Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an ...... 2)\n(Im Falle des § 10: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 10 im Hinblick auf\ndie am . . . . . . in . . . . . . vor . . . . . . abgelegte Prüfung von der Prüfung im\nPrüfungsfach ...... freigestellt\".)\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1)   Benennung der Prüfungsfächer in der jeweiligen Fachrichtung entsprechend§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und§ 6 Abs. 1.\n2)   Benennung der Prüfungsfächer in der jeweiligen Fachrichtung entsprechend § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1."]}