{"id":"bgbl1-1977-83-5","kind":"bgbl1","year":1977,"number":83,"date":"1977-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/83#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-83-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_83.pdf#page=28","order":5,"title":"Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zur Pflege","law_date":"1977-12-12T00:00:00Z","page":2536,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["25~{6                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zur Pflege\nVom 12. Dezember 19'17\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 Buchstabe a in Verbin-            b) den Schulbesuch, die berufliche Aus- und\ndung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchfüh-              Fortbildung sowie die Erwerbstätigkeit der\nrung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe,             Pflege bedürftigen;\nder Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe in der        5. bei Hilfeempfängern in Anstalten: die Art der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer              Anstalt;\n2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, ver-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des             6. die Art und Höhe des Einkommens, das Vermö-\nBundesrates:                                                  gen bei Antragstellung und die Inanspruchnahme\nUnterhaltspflichtiger;\n§1\n7. weitere dem Hilfeempfänger nach dem Bundes-\nAuf dem Gebiet der Sozialhilfe wird eine Zusatz-            sozialhilfegesetz gewährte Hilfearten.\nstatistik über Hilfe zur Pflege, die im Monat Novem-\nber 1977 nach den §§ 68 und 69 des Bundessozial-                                      §3\nhilfegesetzes in und außerhalb von Anstalten, Hei-\nmen oder gleichartigen Einrichtungen sowie in Ein-           (l) Die   Zusatzstatistik wird repräsentativ mit\nrichtungen zur teilstationären Betreuung gewährt          einem Auswahlsatz von 30 vom Hundert der Emp-\nwird, als Bundesstatistik durchgeführt:                   fänger von Leistungen im Sinne des § 1 durchge-\nführt.\n§2                                (2) Auskunftspflichtig sind die Träger der\nSozialhilfe, die während des ganzen Monats Novem-\nDie Zusatzstatistik erfaßt                             ber 1977 einem Hilfeempfänger Leistungen nach den\n1. Name, Ort, Geschlecht, Familienstand, Haushalts-       § § 68 und 69 Bundessozialhifegesetz gewährt haben.\ngröße (Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 28\nBundessozialhilfegesetz) und Geburtsjahr des Hil-                                  §4\nfeempfängers sowie den Versicherungsschutz in\nder gesetzlichen Krankenversicherung und den              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\ngegenüber Arbeitgebern bestehenden Anspruch            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 6 des Gesetzes\nauf Beihilfe im Pflegefall;                            über die Durchführung von Statistiken auf dem\nGebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und\n2. die Art und Höhe der Leistungen gemäß den§§ 68         der Jugendhilfe auch im Land Berlin.\nund 69 Bundessozialhilfegesetz;\n3. die Dauer der Hilfegewährung;                                                      §5\n4. bei Hilfeempfängern außerhalb von Anstalten:              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. No-\na) die Form der Betreuung,                             vember l 977 in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}