{"id":"bgbl1-1977-83-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":83,"date":"1977-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/83#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-83-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_83.pdf#page=26","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung","law_date":"1977-12-12T00:00:00Z","page":2534,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["2534                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Wohngeldverordnung\nVom 12. Dezember 1977\nAuf Grund des § 36 Nr. 1 und 2 des Wohngeld-           5. § 16 erhält folgende Fassung:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n29. August 1977 (BGBI. I S. 1685) verordnet die                                      ,,§ 16\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                      Außer Betracht bleibende Belastung\n(1) In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des\nArtikel 1                           Wohngeldgesetzes bleibt die Belastung insoweit\naußer Betracht, als sie auf die in § 10 Abs. 1 und\nÄnderung der Wohngeldverordnung\n2 dieser Verordnung ,bezeichneten Räume oder\nDie Wohngeldverordnung in der Fassung der                 Flächen entfällt, die von dem Antragberechtigten\nBekanntmachung vom 21. Februar 1975 (BGBI. I                 oder einem zu seinem Haushalt rechnenden\nS. 607) wird wie folgt geändert:                             Familienmitglied ausschließlich gewerblich oder\nberuflich benutzt werden. Soweit die Belastung\n1. In § 1 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „zwei-          auf Räume oder Flächen entfällt, die zum Wirt-\nten\" vor dem Wort          „Wohngeldgesetzes\"   ge-       schaftsteil einer Kleinsiedlung oder einer land-\nstrichen.                                                 wirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle gehören, wird\nsie jedoch berücksichtigt.\n2. In § 6 Abs. l werden                                         (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des\na) die Worte ,,§ 5 des Zweiten Wohngeldgeset-             Wohngeldgesetzes sind von dem Entgelt für die\nzes\" durch die Worte ,,§ 5 Abs. 2 des Wohn-          Gebrauchsüberlassung von Räumen oder Flächen\ngeldgesetzes\" ersetzt,                               an einen anderen die darin enthaltenen Beträge\nb) folgende in den Nummern 1, 2 und 5 ange-               1. zur Deckung der Kosten des Betriebs zentraler\ngebenen Pauschbeträge geändert:                         Heizungs- und Warmwasserversorgungsanla-\nin Nummer 1 von „0,50 Deutsche Mark\" in               gen sowie zentraler Brennstoffversorgungs-\n,,eine Deutsche Mark\",                               anlagen,\nin,Nummer 2 von „0,10 Deutsche Mark\" in           2. zur Deckung der Kosten für die Fernheizung,\n,,0,20 Deutsche Mark\",                               soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten\nin Nummer 5 Buchstabe b von „6 Deutsche               Kosten entsprechen, und\nMark\" in „12 Deutsche Mark\" und                   3. für die Uberlassung von Möbeln, Kühlschrän-\nin Nummer 5 Buchstabe c von „4 Deutsche               ken und Waschmaschinen\nMark\" in „8 Deutsche Mark\".                       abzusetzen. § 6 Abs. 1 dieser Verordnung ist ent-\nsprechend anzuwenden.\n3. In § 7 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n(3) Für eine Garage, die Gegenstand der Wohn-\n„Entfallen jedoch gesondert erhobene Zulagen              geld-Lastenberechnung ist, soll ein Betrag von\nerkennbar nicht auf die Gebrauchsüberlassung              480 Deutsche Mark im Jahr von der Belastung\nvon Wohnraum, so ist der nach Satz 1 maßge-               abgesetzt werden. Ist die Garage einem anderen\nbende Vomhundertsatz nur auf das übrige Ent-              gegen ein höheres Entgelt als den in Satz 1 ge-\ngelt anzuwenden.\"                                         nannten Betrag überlassen, so ist das Entgelt in\nvoller Höhe abzusetzen.\n4. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird der für Betriebskosten\nangegebene Betrag von ,,4,00 Deutsche Mark\" in               (4) Beiträge Dritter zur Aufbringung der Be-\n,,6 Deutsche Mark\" geändert.                             lastung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohn-","Nr, 8]    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977                    2535\ngeldgeselzes sind insbesondere Darlehen oder             geltenden Fassung, für die darauffolgende Zeit\nZuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen-              in der vom 1. Januar 1978 an geltenden Fassung\ndungen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen.             anzuwenden.\"\nAls Dritter gilt auch der Miteigentümer, der nicht                         Artikel 2\nzum Haushalt des Anlragberechtigten rechnet.\"\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n6. § 19 erhült folgende Fassung:                         Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des\n,,§ 19                        Wohngeldgesetzes auch im Land Berlin.\nUberleitungsvorschrift\nArtikel 3\nIst über e.inen Antrag auf Wohngeld bis zum\nInkrafttreten\n1. Januar 1978 noch nicht entschieden, so ist bei\nder Entscheidung für die Zeit bis zum 31. De-           Di~se Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in\nzember 1977 diese Verordnung in der bis dahin         Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKarl Ravens"]}