{"id":"bgbl1-1977-83-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":83,"date":"1977-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/83#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-83-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_83.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland - AB.A - und der Einfuhruntersuchungs-Verordnung - EinfV -","law_date":"1977-12-09T00:00:00Z","page":2512,"pdf_page":4,"num_pages":22,"content":["2512                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung\nund gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches\nbei Schlachtungen im Inland - AB.A -\nund der Einiuhruntersuchungs-Verordnung- EiniV-\nVom 9. Dezember 1977\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Fleischbeschau-          3. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\n,, (2) Zeigen Schlachttiere Anzeichen einer Stö-\nrungsnummer 7832-1, veröffentlichten bereinigten\nrung des Allgemeinbefindens, so ist die innere\nFassung wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nKörperwärme zu messen.\"\nordnet:\n4. § 6 erhält folgende Absätze 4 und 5:\nArtikel 1\n,, (4) Ist bei der Schlachttierbeschau auf Grund\nDie Ausführungsbestimmungen A über die Unter-             von Tatsachen, insbesondere bei Krankheitser-\nsuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung               scheinungen, die auf eine Behandlung mit phar-\nder Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtun-          makologisch wirksamen Stoffen schließen las-\ngen im Inland- AB.A -, Beilage 1 zur Verordnung              sen, anzunehmen, daß in einem Schlachttier\nüber die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes             Rückstände der in § 4 Abs. 4 genannten Stoffe\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-           vorhanden sind oder daß ein Schlachttier vor\nnummer 7832-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas-           Ablauf        der    vorgeschriebenen    Wartezeit\nsung, zuletzt geändert durch § 21 Nr. 5 des Gesetzes         geschlachtet werden soll, so ist die Schlachtung\nvom 2. September 1975 (BGBL I S. 2313), werden wie           zu verbieten.\nfolgt geändert:\n(5) Von einem Schlachtverbot nach Absatz 4\n1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:               kann abgesehen werden, wenn aus dem Ergebnis\neiner Rückstandsuntersuchung nach § 4 Abs. 4\n„Der Anmeldepflichtige hat die Tiere so zu\nentnommen werden kann, daß der Tierkörper\nkennzeichnen oder kennzeichnen zu ·lassen, daß\nRückstände der genannten Stoffe nicht aufweist.\nder Herkunftsbetrieb aus der Kennzeichnung\nVon einem Schlachtverbot kann ferner abgese-\nauch nach der Schlachtung festgestellt werden\nhen werden bei Not- und Krankschlachtungen.      II\nkann.\"\n2. In § 2 Abs. 1 Buchstabe b erhält der letzte Satz      5. § 10 erhält folgende Fassung:\nfolgende Fassung:                                                                 ,,§ 10\n„Bei diesen Tieren ist eine Anmeldung zur                    (1) Das Ergebnis der Schlachttieruntersu-\nFleischbeschau im Anschluß an die Schlachtung            chung sowie die Erlaubnis zur Schlachtung sind\nnur dann erforderlich, wenn sie Merkmale auf-            dem Besitzer oder dessen Vertreter mitzuteilen.\nweisen, die das Fleisch zum Genuß für Men-               Wird die Schlachtung nur unter besonderen\nschen bedenklich erscheinen lassen (§§ 32                Vorsichtsmaßnahmen zugelassen oder verboten,\nund 36).\"                                                so ist die Entscheidung dem Besitzer oder dessen","Nr. 8]  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977                          2513\nVertreter u11kr Angabe der Cründe mitzuteilen.         4. vor Beginn des Ausweidens die Köpfe abge-\nAuf Antrag hat dies schrifllich zu erfolgen.              trennt werden, ausgenommen bei Schweinen,\n(2) Werden Notschlachtungen außerhalb von              die nicht enthäutet worden sind;\nIsolierschlachtbetrieben oder Isolierschlachträu-      5. das Ausweiden innerhalb von 30 Minuten\nmen (§ 5 Abs. 4) durchgeführt, so sind besondere          nach dem Entbluten beendet ist, die Organe\nVorsichtsmaßnahmen beim Schlachten einzuhal-              so gereinigt sind, daß die Fleischbeschau\nten, um der C~efahr einer Verbreitung von                 durchgeführt werden kann und die Nieren\nKrankheitserrcgPrn vorzubeugen.\"                          aus den Fettkapseln gelöst werden und in\nnatürlichem Zusammenhang mit dem Tierkör-\n6. § 13 wird g<!strichen.                                    per verbunden bleiben. Bei Scbweinen sind\naußerdem die Liesen (Flomen, Lünte, Schmer,\n7. § 14 erhält folgende Fassun~J:\nWammenfett) so von der Bauchmuskulatur zu\n,,§ 14                           lösen, daß diese Fleischteile besichtigt wer-\nAll~JE~nwine Bestimmungen                    den können;\n(1) Die   Fleischbeschau ist möglichst im           6. alle vom Tierkörper abgetrennten, zu unter-\nAnschluß an die Schlachtung von demselben                 suchenden Teile bis zum Ende der Fleisch-\nBescharn~r, der die Schlachttierbeschau vorge-            beschau in unmittelbarer Nähe bleiben und\nnommen hat, durchzuführen. In Schlachtbetrie-             so gekennzeichnet oder aufbewahrt werden,\nben, in denen bei der Schlachttier- und Fleisch-          daß die Zugehörigkeit zu dem betreffenden\nbeschau mehrere Beschauer gleichzeitig tätig              Tierkörper erkennbar ist;\nsind, dürfen die Untersuchungen nach den §§ 3          7. die Tierkörper in sauberem Zustand und bei\nbis 5 und 21 bis 26 bei demselben Schlachttier            Tierkörpern von Einhufern, Schweinen und\nvon verschiedenen Beschauern durchgeführt                 Rindern unter Längsspaltung der Wirbelsäule\nwerden, wenn gewährleistet ist, daß die Ergeb-            in Hälften zur Fleischuntersuchung vorge-\nnisse der einzelnen Untersuchungen demjenigen             führt werden. Bei Schweinen, bei denen der\nBeschauer bekannt sind, der die Beurteilung               Kopf am Tierkörper verbleibt, und bei Ein-\nvornimmt.                                                 hufern ist auch die Längsspaltung des Kopfes\n(§ 24) vorzunehmen. Die Längsspaltung der\n(2) Der Besitzer und derjenige, der in seinem\nWirbelsäule und des Kopf es ist nicht erfor-\nAuftrag die Schlachtung durchführt, haben dafür\nSorge zu tragen, daß                                      derlich bei Schweinen mit einem Schlachtge-\nwicht bis zu 25 kg (Spanferkel) sowie bei\n1. Schlachttiere, die in die Schlachträume ver-           Kälbern. Der Beschauer kann abweichend\nbracht werden, sofort geschlachtet werden;            hiervon\n2. die Fleischbeschau in Verbindung mit dem               a) zulassen, daß Tierkörper oder Köpfe nicht\nAblauf der Schlachtun~J unbehindert durchge-              gespalten werden, falls dies nach der be-\nführt werden kann;.                                       absichtigten Verwendung erforderlich ist\nund gesundheitliche Bedenken nicht ent-\n3. die Schlachttiere sofort nach dem Entbluten                gegenstehen,\nenthäutet sowie die vom Beschauer nach § 34\nb) eine weitere Zerlegung fordern, soweit\nbeanstandeten und nach § 35 zu beschlagnah-\ndi'es für die Beurteilung notwendig ist;\nmenden Teile       insbesondere die Hörner -\nder Schlachttiere abgetrennt werden; von der       8. die vom Beschauer nach § 34 als untauglich\nVorschrift des Enthäutens sind ausgenommen            bezeichneten und die nach § 35 zu beschlag-\na) bei Rindern vor dem Zahnwechsel bis zu             nahmenden Fleischteile vor beendeter Fleisch-\neinem Schlachtgewicht von 150 kg (Käl-             untersuchung abgetrennt werden und dar-\nber) die Köpfe und die Unterfüße, wenn             über hinaus die weitere Zerlegung des Tier-\ndiese zu Beginn des Enthäutens abgetrennt          körpers, die sonstige Behandlung von Teilen\nund gründlich gereinigt werden; dabei              des geschlachteten Tieres sowie deren Entfer-\nsind die Klauen oder Klauenschuhe sowie            nung unterbleibt. Der Beschauer kann die\ndie Hörner zu entfernen;                           Entfernung von Blut zulassen, wenn es nicht\nzum Genuß für Menschen bestimmt ist;\nb) bei anderen Rindern die Unterfüße, wenn\ndiese zu Beginn des Enthäutens abgetrennt       9. zum Genuß für Menschen bestimmte Mägen,\nund nach Entfernen der Klauen oder Klau-           Därme, Schlünde und Harnblasen sofort im\nenschuhe enthaart und gründlich gereinigt          Schlachtbetrieb gründlich gereinigt werden.\"\nwerden, sowie Euter, die nicht zum Genuß\nfür Menschen bestimmt sind;                  8. § 16 wird wie folgt geändert:\nc) Schweine, wenn sie unverzüglich entbor-         a) In Satz 1 werden in dem Klammerhinweis die\nstet und gründlich gereinigt werden; dabei          Worte „und 4\" gestrichen.\nsind die Klauenschuhe oder Spitzbeine zu        b) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nentfernen;                                          „Das Fleisch darf in diesen Fällen nur dann\nd) bei allen Schlachttierarten die Gliedma-            als tauglich, bedingt tauglich oder minder-\nßenenden und Schwänze oder deren Teile,             wertig beurteilt werden, wenn die Ergebnisse\nwenn diese zu Beginn des Enthäutens                 weitergehender Untersuchungen, ins beson-\nabgetrennt werden;                                  dere bakteriologischer Art oder auf Rück-","2514                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nstände oder sonstige Erkenntnisse ein siche-         den, wenn bei der übrigen Untersuchung keine\nrPs Urtei I ermöglichen.\"                           Finnen festgestellt worden sind und das Fleisch\nnicht zum innergemeinschaftlichen Handelsver-\n9. § 17 erhält folgende Fassung:                              kehr bestimmt ist. Die Köpfe sind vor der Beur-\nteilung zu enthaaren und zu reinigen.\"\n,,§ 17\nVcrunrcini~Jte Geräte, insbesondere Schneid-      15. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nW<:rkzeuge, dürfen ohne vorherige Reinigung                  ,, (1) Bei Schweinen ist die Untersuchung auf\nund Desinfektion zur Schlachtung oder zur                  Finnen durch Besichtigung der zutage tretenden\nUntersuchung nicht benutzt werden. Jeder                   Fleischteile, insbesondere an den Hinterschen-\nBeschauer muß für die Untersuchung stets min-              keln, am Bauch, am Zwerchfell, an den Zwi-\ndestens zwei geeignete Messer zur Hand haben.\"             schenrippenmuskeln, am Nacken, am Herzen, an\nder Zunge und am Kehlkopf durchzuführen. Bei\n10. § 18 erhält folgende Fdsstmg:\nSchweinen, deren Wirbelsäule und Kopf nicht\n,,§ 18                          gespalten worden sinci, sind zur Untersuchung\nauf Finnen zusätzlich zwei Längsschnitte durch\nDc~r Besitzer oder derjenige, der in seinem           den Herzmuskel anzulegen.\"\nAuftrag die Schlachtung durchführt, hat auf\nVerlangen des Beschauers besondere Hilfe bei           16. § 27 wird wie folgt geändert:\nder Durchführung der Fleischbeschau zu leisten,\nwenn dies erforderlich ist. Wird Hilfeleistung             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nnicht gewährt oder werden die Vorschriften des                     ,, (1) Die bakteriologische Fleischuntersu-\n§ 14 Abs. 2 nicht beachtet, hat der Beschauer die                chung ist auszuführen, wenn nicht das Vor-\nUntersuchung solange zu unterbrechen, bis die                    liegen einer der in § 32 aufgeführten Mängel\ngenannten Voraussetzungen eingehalten wer-                       festgestellt worden ist, bei Tieren,\nden.\"\nl. die notgeschlachtet worden sind;\n11. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                               2. die mit einer Störung des Allgemeinbe-\n,, (3) Rückstandsuntersuchungen sind stichpro-                        findens geschlachtet worden sind;\nbenweise sowie bei begründetem Verdacht vor-                       3. die mit akuter Entzündung des Darmes,\nzunehmen. Für die stichprobenweise durchzu-                             des Euters, der Gebärmutter, der Ge-\nführende Rückstandsuntersuchung sind von                                lenke, der Sehnenscheiden, der Klauen\netwa zwei Prozent aller gewerblich geschlachte-                         und Hufe, des Nabels, der Lunge, des\nten Kälber und etwa einem halben Prozent aller                          Brust- und Bauchfells oder wegen Allge-\ngewerblich geschlachteten sonstigen Tiere nach                          meinerkrankungen im Anschluß an eit-\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde                               rige oder brandige Wunden geschlachtet\nProben durch einen Fleischbeschautierarzt oder                          worden sind;\nunter seim~r Aufsicht zu entnehmen. Stichpro-                      4. die mit Knochenbrüchen, äußeren Verlet-\nbenweise Rückslandsuntersuchungen nach § 4                              zungen (z. B. Wunden, Quetschungen),\nAbs. 4 Satz 3 sind auf die in Satz 2 genannten                          sonstigen durch äußere Einwirkungen\nStichprobenzahlen anzurechnen, jedoch nicht                             entstandenen Schäden (z. B. Fremdkörper\nUntersuchungen auf J-Temmstoffe nach § 27                               im Schlund) oder Vorfällen innerer Kör-\nAbs. 1 Satz 2.\"                                                         perteile (z. B. Gebärmutter, Blase, Mast-\ndarm) geschlachtet worden und bei\n12. In§ 21 Abs. 1 wird Nummer 13 gestrichen.\ndenen Folgeerkrankungen (z. B. Fieber)\nfestgestellt worden sind;\n13. In§ 22 tritt an die Stelle der beiden letzten Sätze\nfolgender Satz:                                                    5. die zwar bei der Schlachttierbeschau\ngesund befunden worden sind, aber bei\n,,Bei Kühen sind mittels Längsschnitt jede Euter-                       der Fleischbeschau krankhafte Verände-\nhälfte durch die Zisterne und die Gebärmutter                           rungen aufweisen, die das Fleisch für den\nzu öffnen.\"                                                             menschlichen Genuß bedenklich erschei-\nnen lassen;\n14. § 23 erhi:ilt folgende Fassung:\n6. bei denen, obgleich sie gesund erschei-\n,,§ 23                                       nen, vor der Schlachtung das Ausschei-\n(1) Uber die Untersuchung nach § 22 hinaus                         den von Fleischvergiftungserregern bak-\nsind bei Kälbern auch der Nabel, die Gelenke                            teriologisch nachgewiesen oder deren\nund die Eierstöcke zu besichtigen und im Ver-                           Herkunft aus einem Bestand, in dem\ndachtsfall anzuschneiden. Zu besichtigen ist                            Fleischvergiftungserreger durch das Gut-\nauch ein Querschnitt durch den Harnröhrenteil                           achten des beamteten Tierarztes festge-\nder Prostata. Läßt der Befund auf die Verwen-                           stellt worden sind, bekannt ist;\ndung von Stoffen mit pharmakologischer Wir-                        7. bei denen die Ausweidung nicht späte-\nkung schließen, so sind die erforderlichen Rück-                        stens eine Stunde nach dem Entbluten\nstandsuntersuchungen durchzuführen.                                     erfolgt ist;\n(2) Bei nicht enthäuteten Köpfen von Kälbern                  8. bei denen für die Fleischbeschau erfor-\nkann auf die Kaumuskelschnitte verzichtet wer-                          derliche Teile des geschlachteten Tieres","Nr. 83 -- Tctg der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977                           2515\nfehlen oder einer Behctndlung unterwor-                        sches, der Knochen oder Fleischlymph-\nfen worden sind, die eine einwandfreie                          knoten vorhanden sind;\"\nBeurteilung unmöglich macht;\nc) Nummer 22 erhält folgende Fassung:\n9. bei denen die Schlachtung ohne die vor-                  ,,22. Finnen lebend oder abgestorben bei Rin-\ngeschriebene Schlachttierbeschau erfolgt\ndern (Cysticercus inermis). bei Schwei-\nist;                                                           nen (Cysticercus cellulosae), bei Scha-\n10. über die der zustündigen Behörde Tatsa-                           fen und Ziegen (Cysticercus ovis), wenn\nchen bekannt sind, die eine bakteriolo-                        mehr als 10 Finnen gefunden werden,\ngische Fleischuntersuchung erforderlich                         sowie Finnen bei Hunden;\"\nmachen.\nd) Nummer 23 erhält folgende Fassung:\nJm Rahmen der bakteriologischen Fleisch-\n„23. positive Ergebnisse einer Untersuchung\nuntersuchung sind eine Untersuchung auf\nauf Rückstände von Stilben und Stil-\nHemmstoffe und erforderlichenfalls andere\nbenderi vaten oder Athinylöstradiol oder\nweit(~rgehencl(' Untersuchungen durchzufüh-\nauf die Verwendung von Thyreostatika\nren.\"\nzurückzuführende Veränderungen der\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                      Schilddrüse bei Anwendung der Unter-\n,, (2) Sobald das Ergebnis der Untersuchun-                         suchungsverfahren nach Anlage 4;\"\ngen nach Absatz 1 von der Untersuchungs-                  e) Nummer 25 erhält folgende Fassung:\n.stelle mitgeteilt worden ist und sich aus dem\nBefund        nicht    die     Untauglichkeit   des           ,,25. mit Ausnahme des § 34 Abs. 2 das Vor-\ngeschlachteten Tieres ergibt, hat der zustän-                         handensein sonstiger Rückstände oder\ndige Fleischbeschautierarzt die unterbro-                             Gehalte von Stoffen im Sinne des § 4\nchene Fleischbeschau fortzusetzen.\"                                   Abs. 4, die festgesetzte Höchstmengen\nüberschreiten oder, sofern Höchstmen-\n17. § 28 erhält folgende Fc1ssung:                                            gen nicht festgesetzt sind, deren Unbe-\ndenklichkeit nach wissenschaftlichen\n,,§ 28                                        Erkenntnissen nicht erwiesen ist;\"\nSoll Fleisch, das weitergehend untersucht                   f) folgende Nummer 26 wird angefügt:\noder nach Anlage 3 oder Anlage 6 behandelt\n„26. Mieschersche Schläuche, wenn das\nwerden soll, in andere Betriebe überführt wer-\nFleisch wässerig oder verfärbt ist (vgl.\nden, so kann die zuständige Behörde dies ge-\n§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und § 47 Abs. 1 Nr. 1)\nnehmigen, wenn keine gesundheitlichen Beden-\nken entgegenstehen und die zuständige Behörde                 g) folgende Nummer 27 wird angefügt:\ndes Empfangsortes sich bereit erklärt, die                        ,,27. generalisierte Tuberkulose.\"\nFleischbeschau abzuschließen. Die zuständige\nBehörde des Versandortes hat dafür Sorge zu               20. § 33 wird gestrichen.\ntragen, daß die Ergebnisse weitergehender\nUntersuchungen unmittelbar der zuständigen                21. § 34 wird wie folgt geändert:\nBehörde des Empfangsortes mitgeteilt werden;\nsie hat dem Fleisch unter entsprechender Ver-                 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nwendung des Musters 3 zu § 53 Abs. 5 AB.A                           ,, (1) Als untauglich zum Genuß für Men-\neinen Ausweis beizufügen, der alle für die end-                   schen sind nur die veränderten Fleischteile\ngültige Beurteilung oder für die Behandlung er-                   anzusehen, wenn einer der nachstehenden\nforderlichen Angaben enthält. Das Fleisch ist                     Mängel festgestellt ist:\nnach § 49 Abs. 2 vorläufig zu kennzeichnen. Das\nFehlen von Fleischteilen ist in dem beigefügten                     1. Tierische Schmarotzer\nAusweis zu vermerken und zu begründen.\"                                  a) im Muskelfleisch (z.B. Finnen, lebend\noder      abgestorben,    Mieschersche\n18. § 29 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c erhält folgende                                Schläuche), falls nicht die Bestimmun-\nFassung:                                                                     gen in§ 32 Nr. 22 oder 26 Anwendung\n„c) Entzündungen der Haut ohne ausgebreitete                                 zu finden haben; Hundedärme sind\nBildung von Eiter oder übelriechender Flüs-                             stets als untauglich zu bezeichnen;\nsigkeit;\".                                                         b) in den Eingeweiden (Leberegel, Band-\nwürmer, Hülsenwürmer, Gehirnbla-\n19. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                        ·senwürmer, Rundwürmer u. dgl.).\na) Nummer 13 erhält folgende Fassung:                                    Wenn die Zahl oder Verteilung der\n„ 13. hochgradige Wässerigkeit oder starke                           Schmarotzer ihre gründliche Entfernung\nVerfärbung, wenn die Veränderungen                           nicht gestattet, sind die Tierkörper oder\nnoch nach mindestens 24stündigem                             ganzen Organe zu vernichten, andernfalls\nHängenlassen des Tierkörpers festzu-                         sind die Schmarotzer auszuschneiden und\nstellen sind;\"                                               die Tierkörper oder Organe freizugeben;\nb) Nummer 14 erhält folgende Fassung:                               2. Geschwülste, wenn sie örtlich begrenzt\n„ 14. Geschwülste oder Abszesse, wenn sie                            sind;\nan zahlreichen Stellen des Muskelflei-                  3. Lungenseuche;","2516                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n4. Tuberkulose; Organe sind auch dann als                     Mandeln (Tonsillen) bei Rindern und\ntuberkulös anzusehen, wenn nur die zu-                     Schweinen sind stets als verunreinigt an-\ngehörigen      Lymphknoten     tuberkulöse                 zusehen;\nVeränderungen aufweisen; liegt Tuber-\n17. nicht entleerte Mägen, Därme, Schlünde\nkulose der Gckröslymphknoten vor, so\nund Harnblasen;\nist der Darm (Dünndarm und Dickdarm)\neinschließlich des Cekrösfettes als tuber-           18. abgeheilter      örtlicher  (Lymphknoten-)\nkulös anzusehen; bei Tuberkulose der                       Milzbrand bei Schweinen (vgl. jedoch\nLungen oder eines zugehörigen Lymph-                       § 36 Nr. 5). Als abgeheilt ist der örtliche\nknotens sind auch Luftröhre und Kehl-                      Milzbrand zu bezeichnen, wenn in den\nkopf als tuberkulös anzusehen; bei Vor-                    veränderten Teilen (Lymphknoten) Milz-\nliegen von Knochentuberkulose sind                         brandbazillen bei der bakteriologischen\nsämtliche Knochen als tuberkulös anzu-                     Untersuchung nicht gefunden worden\nsehen;                                                     und diese Teile vollständig bindegewebig\nabgekapselt sind;\n5. Strahlenpilzkrankheit      (Aktinomycose)\nund Traubenpilzkrankheit (Botryomy-                  19. Fleischvergiftungserreger in den Fällen\ncose);                                                     des § 36 Nr. 7 sowie das Ausscheiden von\n6. örtliche Veränderungen von Organen                         Fleischvergiftungserregern      vor     der\noder Muskeln wie durch Degeneration                        Schlachtung, wenn bei der bakteriolo-\noder Kapillarektasien;                                     gischen Fleischuntersuchung alle Fleisch-\nund Organproben sowie alle Lymphkno-\n7. Entzündungen, soweit sie nicht schon ge-                   ten frei von Enteritisbakterien befunden\nnannt sind, ferner abgekapselte Herde                      wurden; als untauglich sind Magen,\nmit Eiter oder übelriechender Flüssig-                     Darm, Leber, Gallenblase und Milz ein-\nkeit, wenn das Allgemeinbefinden des                       schließlich ihrer Lyrriphknoten anzu-\nTieres kurz vor der Schlachtung nicht                      sehen;\ngestört war, insbesondere wenn Anzei-\nchen von Blutvergiftung nicht vorhanden             20. bei Schweinen vereinzelte Veränderun-\nsind;                                                      gen in einem Kehlgangs- oder Gekrös-\nlymphknoten, die durch Mykobakterien\n8. Verletzungen,     insbesondere w·unden,\nverursacht sein können; bei Veränderun-\nQuetschungen,      Knochenbrüche,     Ver-\ngen eines Gekröslymphknotens sind auch\nbrennungen;\nder Darm (Dünndarm und Dickdarm) ein-\n9. örtliche Veränderungen des Fleisches,                      schließlich des Gekrösfettes als untaug-\ndie durch Anwendung oder Aufnahme                          lich anzusehen.\"\nvon Stoffen mit pharmakologischer Wir-\nkung sowie von deren Trägern verur-              b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nsacht sein können;                                    ,, (2) Unbeschadet des Absatzes 1 Nr. 9 sind\n10. Rotlauf der Schweine, sofern nicht § 32             nur Lunge, Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm\nAbs. 1 Nr. 9 Anwendung findet (vgl. je-             und Euter als untauglich anzusehen, wenn\ndoch § 36 Nr. 2). Die Abfälle sind stets zu         a) die Untersuchung auf Hemmstoffe nur bei\nvernichten. Blut darf nur in gekochtem                    der Niere ein positives Ergebnis hatte und\nZustand dem Verkehr übergeben werden;                     nicht § 32 Abs. 1 Nr. 24 anzuwenden ist\n11. Nachkrankheiten der Ferkelgrippe (§ 29                    oder\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe n), Schweinepest             b) durch eine andere Rückstandsuntersu-\nund ansteckende Schweinelähme, sofern                     chung nachgewiesen worden ist, daß son-\nnicht § 32 Abs. 1 Nr. 10 Anwendung fin-                   stige Rückstände oder Gehalte von Stof-\ndet (vgl. jedoch § 36 Nr. 3). Bei anstek-                 fen im Sinne des § 4 Abs. 4 festgesetzte\nkender Schweinelähme ist das Gehirn                       Höchstmengen oder, sofern Höchstmen-\nund das Rückenmark in jedem Falle als                     gen nicht festgesetzt sind, die Menge,\nuntauglich anzusehen;                                     deren Unbedenklichkeit nach wissen-\nschaftlichen Erkenntnissen erwiesen ist,\n12. Mißbildungen, wenn eine Störung des\nin einem oder mehreren der genannten\nAllgemeinbefindens oder Veränderung\nOrgane, jedoch nicht im Tierkörper über-\nder Fleischbeschaffenheit damit nicht\nschreiten, sofern nicht § 32 Abs. 1 Nr. 25\nverbunden ist;\nanzuwenden ist.\"\n13. Schwund von Organen oder einzelnen\nMuskeln;                                     22. § 35 erhält folgende Fassung:\n14. blutige oder wässerige Durchtränkung,\n,,§ 35\nKalk- oder Farbstoffablagerung in ein-\nzelnen Organen und Körperteilen;                   In die Beurteilung des Fleisches sind nicht\neinzubeziehen und bis zur Beseitigung nach den\n15. oberflächliche Fäulnis, Schimmelbildung\nVorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes\nu. dgl. an einzelnen Körperteilen;\nvom 2. September 1975 (BGBI. I S. 2313) in der\n16. Verunreinigungen des Fleisches mit Eiter         jeweils geltenden Fassung sind zu beschlagnah-\nund anderen Entzündungsprodukten; die            men:","Nr. 83 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977                             2517\nGeschlechtsteile, Föten und Eihäute, Augen,                    b) Fleischvergiftungserregern.; sie ist insbe-\nOhrenausschnitte (die inneren knorpeligen Teile                       sondere bei solchen Tieren anzunehmen,\ndes äußeren Gehörganges), die nicht als soge-                         die zusammen mit krank- oder notge-\nnannte „Krone\" um Mastdarm verbleibenden                              schlachteten Tieren, bei denen Fleischver-\nungereinigten Afterausschnitte, bei Schweinen                         giftungserreger nachgewiesen wurden,\nder Nahelbeutel und nicht entborstete oder nicht                      unter Benutzung derselben Geräte ge-\nenthornte Spitzbeine, verunreinigte Lungen oder                       schlachtet worden sind, sofern diese Ge-\nverunreinigtes Blut, verunreinigtes oder durch                        räte nicht vorher gereinigt und entseucht\nAufblasen verändertes sonstiges Fleisch, un-                          worden waren;\ngereinigte Dickdärme von Einhufern sowie un-             7. Fleischvergiftungserreger, wenn sie entweder\ngereinigte Schlünde, Mägen, sonstige Därme\nnur in ·Gallenblase, Leber und Leberlymph-\nund Harnblasen sowie nicht enthäutete oder\nknoten oder nur in Darm und Darmlymphkno-\nnicht enthaarte, nicht enthornte oder nicht ge-\nten festgestellt worden sind und das Fleisch\nreinigte Unterfüße, nicht enthäutete Euter von\nkeine sinnfälligen Abweichungen hinsichtlich\nRindern.\"\nGeruch, Farbe, Zusammensetzung und Halt-\n23. § 36 erhält folgende Fassung:                                  barkeit aufweist.\"\n,,§ 36                        24. § 38 wird wie folgt geändert:\nAls bedingt tauglich sind anzusehen:                  a) Abs.atz 3 erhält folgende Fassung:\nDas geschlachtete Tier (§ 32) mit Ausnahme der                   ,, (3) Außer dem Mikroskop und zwei\nnach § 34 etwa als untauglich zu erachtenden                    Quetschgläsern muß der Trichinenschauer\nTeile, wenn einer der nachstehenden Mängel                      zur Hand haben eine kleine krumme Schere,\nfestgestellt worden ist:                                        zwei Präpariernadeln, eine Pinzette, ein Mes-\n1. Tuberkulose und Brucellose, soweit nicht § 32                ser zum Probenausschneiden, eine Tropf-\nanzuwenden ist;                                              pipette, je ein Gläschen mit Essigsäure und\n11\nKalilauge.\n2. Rotlauf der Schwt)ine, falls nicht die Voraus-\nsetzung des § 32 Abs. 1 Nr. 9 vorliegt;               b} Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n3. Ferkelgrippe, Schweinepest und ansteckende                    ,, (4) Die zuständige Behörde kann die\nSchweinelähme, falls nicht die Bestimmung                    Untersuchung des Fleisches auf Trichinen\n11\nin § 32 Abs. 1 Nr. 10 Anwendung zu finden                    auch nach Anlage 5 zulassen.\nhat und wenn es sich nicht nur um eine\nschleichend, ohne Störung des Allgemeinbe-        25. In § 39 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-\nfindens verlaufende Nachkrankheit der Fer-            den Satz ersetzt:\nkelgrippe oder nicht nur um Dberbleibsel der          ,,Werden von mehreren Tierkörpern gleichzei-\nKrankheit (Verwachsungen, Vernarbungen,               tig Proben entnommen, so sind die Proben von\neingekapselte verkäste Herde u. dgl.} oder            jedem Tierkörper getrennt voneinander aufzu-\nnicht nur um Uberbleibsel der Schweinepest            bewahren und mit dem zugehörigen Tierkörper\n(Verkäsung der Gekröslymphknoten, Ver-                übereinstimmend zu kennzeichnen.          11\nwachsung von Darmschlingen, Narbenbil-\ndung in der Darmschleimhaut) handelt;             26. § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n4. Finnen, lebend oder abgestorben, bei Schwei-               (3) Bei den in § 37 Abs. 1 Satz 2 genannten\n11\nnen (Cysticercus cellulosae), falls nicht die         Tieren ist statt der Probe aus dem zweiten\nVoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 22 vor-           Zwerchfellpfeiler eine Probe aus der Unterarm-\nliegen;                                               muskulatur zu entnehmen.          11\n5. nicht abgeheilter örtlicher (Lymphknoten-}\nMilzbrand bei Schweinen; die veränderten          27. § 41 wird wie folgt geändert:\nTeile sind stets als genußuntauglich zu be-           a} Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein-\nhandeln. Diese Form des Milzbrandes liegt                    gefügt:\nvor, wenn die entzündlichen Veränderungen\nauf einzelne Milzbrandbazillen enthaltende                     11 (1 a} Bei den in § 37 Abs. 1 Satz 2 genann-\nLymphknoten des Verdauungsapparates so-                      ten Tieren hat der Trichinenschauer von\nwie deren nächste Nachbarschaft beschränkt                   jeder Probe 14 haferkorngroße Stückchen zu\n11\nsind und Milzbrandbazillen bei der bakterio-                 untersuchen.\nlogischen Untersuchung der Milz, der Nieren,          b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ndes Muskelfleisches und zweier intramusku-\nlärer Lymphknoten nicht nachgewiesen wer-                      11 (3) Hat vor der Probenahme bereits eine\nden;                                                         unzulässige Zerlegung des geschlachteten\nTieres stattgefunden, so sind aus jedem ein-\n6. Verunreinigung des Fleisches mit                             zelnen Fleischteil 3 fettarme, mindestens\na} Milzbrand- oder Rotzerregern; sie ist ins-                haselnußgroße Proben Skelettmuskulatur\nbesondere bei solchen Tieren anzunehmen,                 möglichst aus der Nähe von Sehnen oder\ndie gemeinsam mit milzbrand- oder rotz-                  Knochen zu entnehmen und von jeder Probe\nkranken Tieren unter Benutzung derselben                 4 haferkorngroße Stückchen für die Unter-\n11\nGeräte geschlachtet worden sind;                         suchung nach Absatz 1 herauszuschneiden.","2518                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n28. An § 46 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:                  (3) Unbeschadet des § 32 Abs. 1 Nr. 16 ist das\nFleisch von\n„Erfolgt die Untersuchung ausschließlich in\ndemselben Schlachtbetrieb, dürfen von einem               a) Ebern, die zur Zucht benutzt worden sind,\nTrichinenschauer täglich bis 80 Tierkörper un-                  und\ntersucht werden.\"                                        b) von sonstigen Ebern, Zwittern und Kryptor-\nchiden bei Schweinen mit einem Schlacht-\n29. § 47 erhält folgende Fassung:                                   gewicht über 40 kg,\nals minderwertig zu beurteilen. Dies gilt auch,\n,,§ 47                           wenn der Zeitpunkt der Entfernung der Ge-\n(l) Als tau~Jlich zum Genuß für Menschen ist          schlechtsdrüsen weniger als 6 Wochen zurück-\ndas Fleisch von Rindern anzusehen, bei denen              liegt. Bei den unter Buchstabe b genannten\nFinnen (Cysticercus inermis), lebend oder ab-             Schweinen mit einem Schlachtgewicht bis zu\ngestorben, festgestellt worden sind und die Vor-          85 kg kann das Fleisch dann als tauglich be-\naussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 22 nicht vor-            urteilt werden, wenn es mit Zustimmung der\nliegen (schwachfinnige Rinder), wenn das                  zuständigen Behörde im Schlachtbetrieb nach\nFleisch nach den Vorschriften der Anlage 3                Anlage 6 behandelt worden ist.\"\ndurchgefrornn worden ist; sofern dieses Fleisch\nnicht nach den Vorschriften der Anlage 3 durch-       30. § 48 a Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngefroren worden ist, ist es als bedingt tauglich          „Bis zur Beseitigung nach den Vorschriften des\nzum Genuß für Menschen anzusehen; dem Ge-                 Tierkörperbeseitigungsgesetzes sind die Proben-\nfrierverfahren unterliegen nicht Leber, Milz,             reste zu beschlagnahmen.\"\nNieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark,\nEuter und das Fett, sofern sie finnenfrei befun-\nden worden sind, ferner das Blut sowie die von        31. § 50 wird wie folgt geändert:\nWeichteilen völlig befreiten Knochen.                     a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die Stempel tragen als Aufschrift den\n(2) Als minderwertig ist das Fleisch des Tieres\nNamen des Beschaubezirks. Sind in einem\nanzusehen, wenn einer der nachstehenden Män-\nBeschaubezirk oder öffentlichen Schlacht-\ngel festgestellt worden ist:\nhaus mehrere Fleischbeschautierärzte oder\n1. fischiger oder ölig-traniger Geruch oder Ge-                Fleischbeschauer tätig, so sind sie durch ara-\nschmack, wenn nicht die Voraussetzungen                    bische Ziffern, die unter dem Namen des\ndes § 32 Abs. l Nr. 16 vorliegen, ferner son-              Beschaubezirks angebracht werden, zu unter-\nstige mäßige Abweichung hinsichtlich Ge-                   scheiden.\"\nruch, Geschmack, Farbe, Zusammensetzung\nb) Absatz 2 a wird Absatz 3 und erhält folgende\nund Haltbarkeit; derartige mäßige Abwei-\nFassung:\nchungen liegen insbesondere vor bei ober-\nflächlicher Zersetzung, mäßigem Harngeruch,                  ,, (3) Bei der Beschau des Fleisches von Tie-\nGeschlechtsgeruch, Geruch nach Arznei-                     ren, die im Bereich der Bundeswehr ge-\noder Entseuchungsmitteln, mäßiger Wässerig-                schlachtet worden sind, haben die für die\nkeit, mäßiger Gelbfärbung infolge von Gelb-                Fleischbeschau         zuständigen    Veterinär-\nsucht, mäßiger Durchsetzung mit Blutun-                    offiziere Stempel mit folgender Aufschrift zu\ngen, Kalkablagerungen oder Miescherschen                   verwenden:\nSchläuchen, wenn nicht die Voraussetzungen                 a) im oberen Teil die Kennziffer der Schläch-\ndes § 32 Abs. 1 Nr. 26 und § 34 Abs. 1 Nr. 1                      tereieinheit oder des Veterinär-Feldlabo-\nvorliegen; wenn lediglich einzelne Fleisch-                       ratoriums,\nteile vorstehende Abweichungen aufweisen,                  b) in der Mitte die Bezeichnung ,Bundes-\nsind nur diese als minderwertig anzusehen;                        wehr',\nbeim Vorliegen von Miescherschen Schläu-                   c) soweit erforderlich, Ziffern zur weiteren\nchen ist das F<~tt als tauglich zum Genuß für                     Unterscheidung der bei den Einheiten\nMenschen anzusehen, wenn es keine Ver-                            tätigen Veterinäroffiziere.\"\nänderungen zeigt; bei vorstehenden Abwei-\nchungen hinsichtlich Farbe, Geruch, Ge-               c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nschmack oder Zusammensetzung ist die Be-                     ,, (4) Die Stempel, ausgenommen die für\nurteilung des Fleisches frühestens 24 Stunden              Fleisch von in § 47 Abs. 3 Buchstabe b ge-\nnach der Schlachtung vorzunehmen und er-                   nannten Schweinen sowie Einhufern und\nforderlichenfalls die Koch- und Bratprobe                   Hunden, sind für das bei der Untersuchung\nauszuführen;                                               tauglich befundene Fleisch von kreisrunder\n2. unreife oder nicht genügende Entwicklung der                Form bei 3,5 Zentimeter Durchmesser; für\nKälber oder                                                das im Nahrungs- und Genußwert erheblich\nherabgesetzte (minderwertige) Fleisch von\n3. unvollkomrnern)s Ausbluten, insbesondere bei                gleicher Form, jedoch umschlossen von\nnotgeschlachteten oder krankgeschlachteten                  einem gleichseitigen Viereck; für das zum\nTieren, sofern nicht Veränderungen vorlie-                  Genuß bedingt taugliche Fleisch von vier-\ngen, die eine Beurteilung des Fleisches nach                eckiger Form mit 4 Zentimeter Seitenlänge;\n§ 32 erfordern.                                            für das bei der Untersuchung als zum Genuß","Nr. 83 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977                                                                                          2519\nuntäugl ich befunderw und unschädlich zu be-                                               33. § 52 wird wie folgt geändert:\nseitiwmde Fleisch von dreieckiger Form bei                                                       a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n5 Zentimeter Sei tenlängC.\"\n,, (1) Bei Tierkörpern mit einem Gewicht von\nd) Folgender neuer Absätz 6 a wird eingefügt:                                                                 mehr als 60 kg ist jede Hälfte mindestens auf\n,, (6 a) Für diti Kennzeichnung der Genuß-                                                            der Außenfläche der Keule,\ntauglichkeit des nach Anlage 6 behandelten                                                              der Lende,\nFleisches ist ein rechteckiger Stempel von                                                              dem Rücken,\n2 und 5 Zentimeter Seitenlänge zu verwen-                                                               dem Bauch,\nden, der über d()m Namen des Beschaubezir-                                                              der Schult.er,\nkes die Aufschrift ,Eber' trägt.\ndem Brustfell\nStempel       für        nach          An läge 6              behandeltes                               zu kennzeichnen. Andere Tierkörper sind\nFleisch:                                                                                               mindestens auf jeder Schulter und auf der\nAußenfläche jeder Keule zu kennzeichnen.\nEs sind ferner zu kennzeichnen bei allen ge-\nEber                                                                  schlachteten Rindern und Kälbern Leber,\nBeschaubezirk                                                                    Kopf, Zunge und Herz. Darüber hinaus sind\nzu kennzeichnen alle bedingt tauglich oder\nminderwertig beurteilten Fleischteile sowie\ndie untauglichen Fleischteile, sofern sie nicht\n32. § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nunmittelbar nach der Beurteilung in die dafür\n,, (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Kenn-                                                               vorgesehenen Räume oder Behältnisse ver-\nzeichnung der Genußtauglichkeit und der Tri-                                                                  bracht werden.\"\nchinenfreiheit vor Abschluß der Untersuchung\nb) Die Absätze 2, 3 und 5 werden gestrichen.\nauf Trichinen unter Vorbehalt vorgenommen\nwerden, wenn die geschlachteten Tiere bis zur\nFeststellung der Trichinenfreiheit unter amt-                                                    34. In § 53 Abs. 1 und 2 wird jeweils folgender Satz\nlichem Verschluß oder unter ständiger amtlicher                                                        angefügt:\nAufsicht in dem Schlachtbetrieb, in dem die                                                             „Die Tagebücher sind für jedes Kalenderjahr\nUntersuchung durchgeführt wurde, aufbewahrt                                                            abzuschließen und mindestens 3 Jahre nach der\nwerden.\"                                                                                               letzten Eintragung aufzubewahren.\"\n35. Muster 1 zu § 53 Abs. l AB.A erhält folgende Fassung:\n„Muster 1\nzu§ 53 Abs. 1 AB.A\nKreis: ........................ .                                                                                                                         Jahr 19 ..\nBeschaubezirk: ....................................................................... .\nTagebuch für die Schlachttier- und Fleischbeschau\nGeführt von\n·················································································zu ......................................... ·······································\n(Name und Wohnort des Beschauers)\nAngefangen am ............................. ........................ .... 19\nGeschlossen am .. .. . ............ ................. .. ...... ........... ... 19","2520                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2. Seite)\nZahl der Tiere, an denen die Schlachttier-                                                                                    Zeit der\nund Fleischbeschau vorgenommen wurde\nName                          Untersuchung\nAn-\nLfd. Pfer-                                Schweine                                                  Bel Bean-          und Wohnort\nNr.      de   Rin-                                                                                                                      mel-               vor 1 nach\n1                                                   standung                  des\nnnd der                        ge-                                                          Angabe                              dung dem Schlachten\nan- außer K!il-              werh-       Haus-                Scha- Zle- Hun-\nweiterer              Besitzers\nher              liehe      schlach-                fe      gen     de\ndere Käl-                    Schladl- tung                                                  Erken-                                       Cl)              Cl)           Cl)\nEin- her                      tung                                                          nungs-                                      'tl              'tl           \"Cl\n~\nhufe1                                                                                       merkmale\nt:,l\n«J\n1-4\n!tfl\nt:,l\n«J\n1-4\ns:l\n.8\ntfl\nt:ll\n«J\n1-4\n.8\nrJl\n--               ---                                                                       -       -      -       -~-\n1                                                           2                                                              3                 5        &        7      8      9\n'\n,-------          - - --- ---\n----                     ---    - - ---\n---------- - - - -  -- --\n,   ______ - - - ----- - - - -\n(3. Seite)\nErgebnis der                                                  Beurteilung:\nSchlachttierbeschau Schlachttierbeschau                       a) dem Fleischbeschau-\n(ob                       ist unterblieben                     tierarzt überwiesen,               Grund der                                      Bemerkungen\na) dem Fleischbeschau-                                     b) übernommen von;                Beanstandung 4)          Weitere Behand-       (z. B. bakteriologische\ntierarzt über-              wegen                      c) tauglich zum Genuß                                                             Fleischuntersuchung,\nwiesen 1);          (Angabe des Grundes:                   für Menschen;                          oder             lung von nicht               zurückgezogen,\nb) übernommen               Notschlachtung,               d) minderwertig,                  Minderwertigkeits- tauglich beurteil-            Beschwerde erhoben,\nvon2);              Tod infolge Unglücks-              e) ganz oder teilweise                                                                    Entscheidung\nc) Schlachtung             falls, Blitzschlag,                                                    erklärung              tem Fleisch          auf die Beschwerde\nuntauglich;\ngestattet;                 Erschießen                                                      (Spalte 12 unter d)                                 und dergleichen)\nin Nolliillen usw.) 3)            f) bedingt tauglich;\nd) Schlachtung                                            g) tauglich nach Behand-\nverboten)                                                  lung (An!. 3 oder 6)\n----\n10                     11                                     12                            13                     14                             15\n---                --\"-••-------------·--- .. -                          --\n~-\n-\n1\n)   Kommt nur für das Tagebuch in Betracht, das von einem Fleischbeschauer geführt wird. Es ist der Name und Wohn-\nort des Fleischbeschautierarztes einzutragen, an den die weitere Untersuchung überwiesen worden ist.\n2\n)   Kommt nur für das Tagebuch in Betracht, das von einem Fleischbeschautierarzt geführt wird. Es ist der Name und\nWohnort des Fleischbeschauers einzutragen, der wegen Unzuständigkeit die weitere Untersuchung an den Fleisch-\nbeschautierarzt abgegeben hat.\n~) Bei Ausfüllung der Spalte 11 ist im Fall einer Notschlachtung der Grund der Notschlachtung anzugeben. Bei der\nBeanstandung eines ganzen Tierkörpers oder eines Teils eines Tierkörpers, ausgenommen von Organen, sind in\nSpalte 15 kurze Eintragungen vorzunehmen, aus denen die Richtigkeit der in Spalte 12 eingetragenen Beurteilung\n(Beanstandung d bis g) kenntlich sein soll. Die Fälle, in denen eine bakteriologische Fleischuntersuchung veranlaßt\nworden ist, sind von den Fleischbeschautierärzten in Spalte 15 unter Angabe des Ergebnisses dieser Untersuchung\nkenntlich zu machen.\n4\n) Unter den Beanstandungsgründen sind auch die anzugeben, die Anlaß zur Uberweisung der Untersuchung an den\nFleischbeschautierarzt gewesen sind. Jeder Beschauer hat sich auf den Eintrag der Ergebnisse der von ihm selbst\nvorgenommenen Untersuchungen zu beschränken. Findet die Uberweisung der Untersuchung durch den Fleischbeschauer\nan den Fleischbeschautierarzt statt, so hat ersterer in Spalte 10 oder 12 lediglich die Tatsache der Uberweisung und in\nSpalte 13 den Grund hierfür einzutragen.\"","Nr. 83    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977                                                                2521\n36. Muster 2 zu§ 53 .Abs. 2 AB. A (Vorderseite) erhält folgende Fassung:\n„Muster 2\nzu § 53 Abs. 2 AB. A\n(Vorderseite)\nKreis:                                                                                                                 Jahr 19 ..\nBeschaubezi rk:\nTagebuch für die Trichinenschau\n-Inland-\nGeführt von\n··················zu··························································\n(Name und Wohnort des Trichinenschauers)\nAngefangen am                                                                  19 ...\nGeschlossen am                                                                 19\n37. Anlage 1 zu§ 20 Abs. 4 AB. A wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I. erhält folgende Fassung:\n„I. Entnahme und Versand der Proben\nZur Vornahme der bakteriologischen Fleischuntersuchung sind folgende Proben zu ent-\nnehmen:\n1. aus einem Vorder- und Hinterviertel möglichst je ein ganzer von Faszien umschlossener\nMuskelbauch oder je ein Würfel von mindestens 6 bis 8 cm Seitenlänge aus einem der\nnachbezeichneten Muskeln: m. supraspinatus, anconaeus longus, brachialis, rectus femo-\nris, semitendinosus, gastrocnemius, fibularis (peronaeus) tertius; beim Fehlen der\ngenannten Muskeln sind andere geeignete Muskeln zu wählen;\n2. aus den beiden anderen Vierteln je ein Fleischlymphknoten (Bug- oder Achsellymph-\nknoten und ein großer innerer Darmbeinlymphknoten mit dem sie umgebenden Binde-\noder Fettgewebe);\n3. die Milz; in Fällen von erheblicher Milzschwellung ein handgroßes Stück Milz aus dem\nveränderten Milzteil;\n4. eine Niere;\n5. sofern nicht bei kleineren Tieren die ganze Leber mit Gallenblase eingeschickt wird, ein\nzweifaustgroßes Stück Leber mit der Leberpforte oder der Spigelsche Lappen mit der\nLeberpforte, ferner die Leberlymphknoten und (außer bei Einhufern) die Gallenblase. Die\nGallenblase ist durch Ausdrücken bis auf einen Rest zu entleeren und gut abzubinden;\n6. veränderte Teile, die nach Lage des Falles besonders verdächtig sind, gesundheitsschäd-\nliche Keime zu enthalten, und ihre Lymphknoten (z.B. bei Pneumonie ein Stück Lunge\nmit Lymphknoten);\n7. von Tieren, die an Enteritis erkrankt waren, die als Ausscheider von Salmonellen\n(Fleischvergiftern) ermittelt wurden oder deren Herkunft aus einem mit Fleischvergif-\ntungserregern infizierten Bestand bekannt ist, sind einige Mesenteriallymphknoten und\nein Stück des Dünndarms mit einzusenden.\nDie Entnahme der Proben hat mit sterilisierten Instrumenten zu erfolgen. Lymphknoten,\nNiere und Milz sollen möglichst nicht angeschnitten werden.","2522                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nProben, die nicht am Ort der Schlachtung untersucht werden, sind gründlich zu kühlen,\neinzeln in flüssigkeitsundurchlässiges Material zu verpacken und danach im Transport-\nbehältnis mit geeigneten und aufsaugenden Stoffen zu umgeben. Der Versand ist ohne Ver-\nzug in wärmeisolierten Transportbehältnissen auf dem schnellsten Wege durchzuführen;\nbelri:igt die zu erwartende Transportdauer mehr als 3 Stunden, müssen sie auch mit geeig-\nneten Mitteln zur Kältespeicherung ausgerüstet sein. Der Begleitbericht nach Muster IV\nist so beizufügen, daß er nicht beschmutzt wird. Auf einen Seuchenverdacht, insbesondere\nauf Milzbrand- und Rotlaufverdacht, ist auf dem Begleitbericht und zusätzlich auf einem\nPackzettel leicht lesbar hinzuweisen; die Packzettel sind so beizufügen, daß sie beim Offnen\ndes Transportbehältnisses nicht übersehen werden.\"\nb) Abschnitt II. erhält folgende Fassung:\n„ TI. Aufbewahrung des der bakteriologischen Fleischuntersuchung\nunterliegenden Tierkörpers und Fleisches\nDer Tierkörper, bei dem eine bakteriologische Fleischuntersuchung eingeleitet worden ist,\nmuß mit allen Organen und sonstigen Teilen bis zum Abschluß der bakteriologischen Unter-\nsuchung und bis zur Feststellung der Unverdächtigkeit des Fleisches räumlich getrennt von\nanderem Fleisch und anderen Lebensmitteln und so aufbewahrt werden, daß ein Berühren\ndes Fleisches durch Unberufene und insbesondere eine mittelbare oder unmittelbare Berüh-\nrung mit anderem Fleisch oder anderen Lebensmitteln verhindert wird. Der Tierkörper oder\ndas Fleisch ist während dieser Zeit luftig und kühl aufzubewahren. Organe und sonstige\nTeile des Tierkörpers, die nach § 34 oder § 35 beurteilt worden sind, dürfen vor Abschluß\nder bakteriologischen Fleischuntersuchung beseitigt werden, sofern sie für Probenahmen\nnicht aufbewahrt werden müssen.\"\nc) In Abschnitt III. erhält Buchstabe B folgende Fassung:\n„B. Eintragung und Mitteilung des Ergebnisses der bakteriologischen Untersuchung\na) Nach abgeschlossener bakteriologischer Untersuchung durch die Untersuchungsstelle\nsind die für die Eintragung der Untersuchungsstelle vorgesehenen Abschnitte des An-\ntragsvordrucks auszufüllen. Hierbei ist zum Ausdruck zu bringen, ob fleischvergifter-\nverdächtige Kolonien oder andere Krankheitserreger gefunden worden sind und in wel-\ncher Weise eine Artbestimmung oder Unverdächtigkeit festgestellt worden ist. Der aus-\ngefüllte Vordruck ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.\nb) Die Untersuchungsstelle hat das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung auf dem\nschnellsten Wege, gegebenenfalls telegraphisch oder fernmündlich und außerdem noch\nschriftlich der von den Tierärzten im Antragsvordruck bezeichneten Stelle mitzuteilen.\nHierbei ist deutlich zum Ausdruck zu bringen, ob Fleischvergifter oder andere Krank-\nheitserreger festgestellt worden sind. Falls solche Bakterien nicht nachgewiesen sind,\naber trotzdem den Umständen nach (z. B. bei Fehlen wichtiger Organe oder bei örtlichem\nMilzbrand des Schweines) das Freisein des Tierkörpers von solchen Keimen nicht mit\nSicherheit ausgeschlossen werden kann, so ist dies in der Befundmitteilung ausdrücklich\nhervorzuheben.\nc) Die bakteriologische Untersuchungsstelle hat ferner auf Grund des bakteriologischen\nGesamtbefundes mitzuteilen, ob bei dem betreffenden Schlachttier zur Zeit der Schlach-\ntung eine mehr oder weniger starke Uberschwemmung der Blutbahn, also des ganzen\nTierkörpers, mit Bakterien (als Folge einer Erkrankung) vorgelegen hat oder ob der\nTierkörper keimfrei oder schwach keimhaltig gewesen ist.\nd) Die bakteriologische Untersuchungsstelle hat den Befund bei Vorliegen eines unspezi-\nfischen Keimgehaltes getrennt nach Organen und Muskulatur mitzuteilen, hierbei ist nur\nzwischen einem schwachen und starken Keimgehalt zu unterscheiden (z. B. ,, Organe und\nMuskulatur schwach keimhaltig\" oder „Organe stark keimhaltig, Muskulatur schwach\nkeimhaltig\" oder „Leber stark keimhaltig, übrige Organe und Muskulatur schwach keim-\nhaltig\").\nIst anzunehmen, daß ein starker Keimgehalt auf eine Verunreinigung oder Anreicherung\n(Einfluß der Witterung, Beförderungsart und -<lauer u. dgl.) zurückzuführen ist, so ist\nder Einsender darauf hinzuweisen.\ne) Werden bei der bakteriologischen Untersuchung q.er Muskelproben Clostridien fest-\ngestellt, so ist dies dem Fleischbeschautierarzt mitzuteilen (,,Clostridien in der Musku-\nlatur\").\nf) Es ist ferner anzugeben, welche Ergebnisse bei der Untersuchung auf Hemmstoffe fest-\ngestellt worden sind oder ob eine Untersuchung auf Hemmstoffe nicht durchgeführt wer-\nden konnte.\"","Nr. 83 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977                                                                                 2523\nd) Abschnitt IV. erhält folgende Fassung:\n,;IV. Muster:\nAntrag auf bakteriologische Fleischuntersuchung\n(Vorderseite)\nDurch Boten oder durch                                                                           Tagebuch-Nr. der Untersuchungsstelle\nTag des Eingangs\n..... Uhr                     Min .\nAntrag\nauf bakteriologische Fleischuntersuchung\n.......... ,den ............................................... ,. ............. .       . .. 19 ..... .\n1. Tiergattung: .\n2. Besitzer:                                      .......... in ............................................................ Kreis:\n3. Tag und Stunde der S~hlachtung: . .......................................... , der Fleischbeschau: ... .\nder Ergänzungsbeschau:\n4. Kurze Angabe über Vorgeschichte (Antibiotika-Behandlung?, Notschlachtung?),\nErgebnis der Schlachttierbeschau u. dgl.: .................................................................... .\n5. Kurze kennzeichnende Angaben über den pathologisch-anatomischen Befund:\n6. Anbei zur bakteriologischen Untersuchung eingesandt:\na) 1 Stück Muskulatur aus dem rechten*) - linken*) - Vorderviertel (ganzer Muskelbauch vom Unter-\narm oder würfelförmige Muskelstücke von mindestens 6 bis 8 cm Seitenlänge aus dem m. supraspinatus,\nanconaeus longus, brachialis),\nb) 1 Stück Muskulatur aus dem rechten*) - linken*) - Hinterviertel (wie oben, jedoch vom Unter-\nschenkel oder aus dem m. rectus femoris, semitendinosus, gastrocnemius, fibularis [peronaeus] tertius,\nc) rechter*)        linker*) - Bug-*) - Achsel-*) - Lymphknoten, nicht angeschnitten,\nd) rechter*)        linker*)       innerer großer Darmbeinlymphknoten, nicht angeschnitten,\ne) Milz (nicht gerollt, nicht angeschnitten oder, wenn verletzt, ein im übrigen unverletzter Teil mit\nabgebrannter Schnittfläche),\nf) ein zweifaustgroßes Stück Leber mit Leberlymphknoten und Gallenblase oder bei kleineren Tieren die\nganze Leber mit Gallenblase,\ng) Niere, möglichst nicht angeschnitten,\nh) außerdem veränderte Teile mit zugehörigen Lymphknoten:\n7. Das Ergebnis der bakteriologischen Fleischuntersuchung soll mitgeteilt werden\ndurch Fernsprecher an:\n(Fernsprechnummer stets angeben)                                                             (Wird von der Untersuchungsstelle ausgefüllt)\ndrahtlich an:                                                                                                             Ergebnis\nschriftlich an:                                                                               der bakteriologischen Untersuchung\nKeine Fleischvergifter\n(Unterschrift)                                         Muskulatur ...\nLymphknoten\nFleischbeschautierarzt\nOrgane                                                                ... keimhaltig\nErgebnis der Untersuchung auf Hemmstoffe\nAn\nMuskulatur .............................................................. .\nNiere ............................................................... .\nEndergebnis der Fleischbeschau\nin ....                                                                                                                    (falls bekannt)\n*) Nichtzutreffendes streichen.","Von der Untersudrnngsstelle auszufüllen!                                                                                     (Rückseite)   N\n'-11\nN\n~\nUntersuchungs-Niederschrift\nTagebuch-Nr. ... ······ ............            . . . . . . .. . . ..\nAngesetzt am                                                                                                                                      Wasserblau-          Trauben-\n.. ······                   ········\nZur Untersuchung                     Brillantgrün-     Lackmus-          Metad:uom-\nAgarplatte       Phenolrot-      Laktose-                                zucker-                  Fuchsin-         Anaerob.-\nvorliegende Teile                                                             gelb-              Blut-             Laktose-Platte         Züchtung      Bemerkungen\nUhr ....        ········                Min.                                                   Laktose-Platte      Platte         Laktose-Platte      Agar-Platte\ndurch\n1\nMu1       (6 a)\n..... ·········••··       ..     ·······••\nAbgelesen am                ·············•····          ·•······        Mu2       (6b)\nUhr                 ............. Min.\nLy       (6 c)\ndurch  ....                                  . ....     ········\n........        Ly       (6 d)                                                                                                                                                             t:d\nC\nMi       (6 e)\n5.\n(D\nUl\n(0\nPathologisch-anatomischer Befund an                                                                                                                                                                                                                (D\nUl\nden vorliegenden Organen:                                               Ni       (6 g)                                                                                                                                                             (D\n,-+\nN\nü\nLe       (6 f)\n-~c....,\nLely     (6 f)                                                                                                                                                             Pl\n::;-\n...,\n(0\nGa       (6 f)                                                                                                                                                             Pl\n::i\n-\n(0\n(.Cl\n--.J\n_\"\"+-l\n>-l\nß\n1-!\nArt der\nAnreicherung:\n1                                                                                                                               1\nBunte                   Gestalt       Milch-\nReihe        Tag der   Gramfbg,      zucker-                                      Indol-                                                               Probe-     Agglu-\nAusstrichpräparate aus den vorliegen-\nden Proben in besonderen Fällen:\nangelegt     Ablesung    Beweg-      Saccharose\nMannit        Salizin         Prüfung     Arnbi'.°se     1     Dulcit          Rhamnose  1Rh=nose-1\nMolke   Aggl.     tination\nam                    lichkeit     Andonit\n1\nMilzbrand-Schichtprobe:\nUntersuchung auf Hemmstoffe, Muskulatur ................................................ Niere: ..................................... .","Nr. 83   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977                       2525\n38. Anlage 2 zu§ 31 Abs. 2 AB. A Nummer 3 Buchstabe D Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Auf das Fleis.ch von Tieren, die zur Lieferung von Serum gegen Maul- und Klauenseuche oder\nSchweinepest. gedient haben, finden die vorstehenden Sonderbestimmungen keine Anwen-\ndung.\"\n39. Anlage 3 zu§ 47 Abs. 1 AB. A erhält die dieser Verordnung beigefügte Fassung.\n40. Anlage 4 zu§ 20 Abs. 4 AB. A wird wie folgt geändert:\na) Ziffer I wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:\n,,Von der Entnahme und Untersuchung einer Muskelprobe kann auf Antrag des Ver-\nfügungsberechtigten zunächst abgesehen werden; Entnahme und Untersuchung sind\njedoch nachzuholen, wenn die Untersuchung auf Hemmstoffe in der Niere ein zweifel-\nhaftes oder positives Ergebnis hatte.\"\nbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n„2. Zur Untersuchung auf Stilben, Stilbenderivate und Äthinylöstradiol sind folgende\nProben zu entnehmen:\na) mindestens 20 ml Harn,\nb) 100 g fettfrei geschnittene Muskulatur.\nDie Muskelprobe ist nur zu entnehmen, wenn Harn nicht entnommen werden\nkonnte.\"\ncc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n,,3. Bei der Untersuchung auf Thyreostatika ist nach Möglichkeit die gesamte Schild-\ndrüse, zumindest aber der rechte oder der linke Schilddrüsenlappen zu entnehmen.\"\ndd) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:\n,,4. Die Proben sind mit sterilisierten Instrumenten zu entnehmen. Unmittelbar nach\nder Probenahme sind insbesondere\na) Proben, die nicht konserviert werden, gründlich zu kühlen,\nb) Proben zur Untersuchung auf Thyreostatika in geeignete Probengefäße mit\nzehnprozentiger Formalinlösung einzulegen.\nProben, die nicht am Ort der Schlachtung untersucht werden, sind einzeln in flüssig-\nkeitsundurchlässiges Material zu verpacken und danach im Transportbehältnis mit\ngeeigneten und aufsaugenden Stoffen zu umgeben. Der Versand von Proben, die\nnicht konserviert sind, muß in wärmeisolierten Transportbehältnissen ohne Verzug\nauf dem schnellsten Wege durchgeführt werden; beträgt die zu erwartende Trans-\nportdauer mehr als drei Stunden, müssen sie auch mit geeigneten Mitteln zur Kälte-\nspeicherung ausgerüstet sein. Der Begleitbericht nach dem Muster in Ziffer IV ist\nso beizufügen, daß er nicht beschmutzt wird.\n5. In der Untersuchungsstelle sind Proben und Probenreste solange in geeigneter\nForm auf zubewc:1hren, bis feststeht, daß ein Antrng nach § 48 Abs. 2 nicht gestellt\nwerden wird.\"\nb) Ziffer III wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe A wird wie folgt geändert:\n1. Nummer 1.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\n„a) Aus der Muskulatur sowie aus dem Nierenmark sind je zwei zylinderförmige\nGewebestücke mit einem Durchmesser von 8 mm und einer Höhe von etwa\n2 mm auszustanzen. Je ein Gewebestück der Niere und der Muskulatur sind auf\nje einen vorbereiteten Nährboden von pH = 6,0 und pH = 8,0 aufzulegen. Stark\nkeimhaltiges Untersuchungsmaterial ist für die Untersuchung auf Hemmstoffe\nungeeignet.\"\n2. Nummer 1.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:\n,,c) Auf einen vorbereiteten Nährboden mit einem pH von 6,0 werden ein Testblätt-\nchen mit 0,01 I.E. Penicillin G-Na und auf einen vorbereiteten Nährboden mit\neinem pH von 8,0 ein Testblättchen mit 0,5 µg Streptomycin aufgelegt. Die\nNährböden werden als Kontrolle gleichzeitig bebrütet.","2526                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\n„2. Nachweis von Stilbenderivaten und Athinylöstradiol im Harn\n2.1    l J n lcrsuchungsmethode\nStilbenckrivate und Athinylöstradiol werden aus Harn mit Ather-Athyl-\nacelat extrahiert, dansyliert, über Kieselgelsäulen gereinigt und auf\nKieselgelplatten in einem System Benzol-Athylacetat entwickelt. Unter\nl JV-Licht wird sofort nach dem Entwickeln die Detektion und Auswertung\nclc·r Fluoreszenz vorgenommen.\n2.2    Mdt<!rial und Reagenzien\n2.2.1  Die zu untersuchenden 20 ml Harn, Aufbewahrung bei einer Temperatur\nnicht über + 2° C\n2.2.2  Atlwr nicht stabilisiert (Pestanal), Benzol p. a., Athylacetat p. a.\n2.2.3  Ather-Athylacetat-Mischung im Verhältnis 1 : 1\n2.2.4  HiPO4 p. a., 50 0/oig\n2.2.5  Phosphatpuffer (0,2 m, pH 7,0)\n2.2.6  /J-Glucuronidase aus Escherichia coli (100 U/ml Boehringer, Mannheim)\n2.2.7  Dansylchlorid (0,025 0/o 1-Dimethylaminonaphthalin-5-sulfonylchlorid,\nMerck Nr. 3049), gelöst in Acetonitril p. a. und klar filtriert\n2.2.8  HCl ln p. a.\n2.2.9  NaOH Sn p. a.\n2.2.10 n-Hexan p. a.\n2.2.11 Chromatographie-Säule (Füllhöhe 9 cm, Durchmesser 0,8 cm, Kieselgel\n0,063-0,2 mm, 70-230 mesh ASTM, Merck Nr. 7734)\n2.2.12 fü:nzol-Athylacetat-Mischung im Verhältnis 85: 15 (s. 2.2.2)\n2.2.13 Glasszintillationsküvetten (20 ml Fassungsvermögen, Schraubverschlüsse\naus Carbamidharz mit zinnfolienbeschichteter Korkeinlage)\n2.2.14 Vortex-Schüttler\n2.2.15 Kieselgelplatten (Macherey und Nagel, SIL-G 25 HR)\n2.2.16 Chloroform p. a.\n2.2.l7 UV-Lichtquelle 366 nm\n2.2.18 Einrichtung zum Abdampfen von Lösungsmitteln unter Stickstoff (reinst)\n2.2.19 Benzol-Athylacetat-Mischung im Verhältnis 20: 1 (s. 2.2.2)\n2.2.20 Acetatpuffer (0,2 m, pH 4,8)\n2.2.21 ß-Glucuronidase/ Arylsulfatase aus Succus helix pomatia (Boehringer,\nMannheim)\n2.2.22 Benzol-Athylacetat-Mischung im Verhältnis 4: 1 (s. 2.2.2)\n2.2.23 Kapillaren (2 µl, Desaga)\n2.2.24 Wasserbad\n2.2.25 Ubliche Laborgerätschaften\n2.3    Durchführung der Untersuchung auf Stilbenderivate\n2.3.1  Extraktion, Reinigung und Hydrolyse\n5 ml filtrierter Harn werden in Szintillationsküvetten (2.2.13) mit H3PO4\n(2.2.4) auf pH 1-2 angesäuert und danach mit 10 ml Äther-Äthylacetat\n(2.2.3) 30 Sekunden kräftig geschüttelt (2.2.14). Nach Trennung von wässe-\nriger und organischer Lösungsphase wird die gesamte Flüssigkeit in einem\nTiefkühler eingefroren und die organische Lösungsphase durch Dekantie-\nren in Reagenzgläser gewonnen. Die wässerige Phase wird verworfen. Aus\ndem Extrakt wird unter Stickstoff das Lösungsmittel vorsichtig abgedampft\n(2.2.18), der Rückstand in 1 ml Phosphatpuffer (2.2.5) aufgenommen und\ndanach dreimal mit jeweils 2 ml Äther (2.2.2) gewaschen; die Atherschicht\nwird jeweils mit einer Wasserstrahlpumpe abgesaugt. Nach Zusatz von 5 ,ul\n/J-Glucuronidase (2.2.6) wird gemischt und mindestens 1 Stunde bei+ 37° C\nim Wasserbad hydrolysiert. Aus dem Hydrolysat werden die Stilbenderi-\nvate mit Äther (3mal 2 ml) extrahiert und der Äther aus den vereinigten\nExtrakten unter Stickstoff schonend abgedampft.\n2.3.2  Dansylierung und Detektion\nDer Trocknungsrückstand wird mit 100 µl NaOH (2.2.9) versetzt und\n5 Minuten in siedendem Wasser erhitzt. Nach Abkühlen wird Dansyl-","Nr. 8]     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977                        2527\nchloridlösung (100 µl, 2.2.7) zugegeben, die Mischung 15 Sekunden am\nVortex-Schüttler (2.2.14) emulgiert und 45 Sekunden stehen gelassen. Nach\nZugabe von 600 pJ HCl (2.2.8) wird die Mischung 10 Minuten in sieden-\ndem Wasser erhitzt, abgekühlt und zweimal mit je 2 ml n-Hexan (2.2.10)\nextrahiert. Aus den vereinigten Extrakten wird unter Stickstoff das\nLösungsmittel schonend abgedampft. Der Rückstand wird in 1 ml Benzol-\nAlhylacetat (2.2.12) gelöst und auf eine Chromatographiesäule (2.2.1])\naufgetragen. Nach. Einziehen wird 1 ml Benzol-Athylacetat (2.2.12) zusätz·-\nlich aufgebracht und die ablaufende Menge des Elutionsgemisches ver-\nworfen. Danach werden weitere 5 ml Benzol-Athylacetat (2.2.12) aufgetra-\ngen und die danach ablaufenden 5 ml Eluat gesammelt. Nach Eindampfen\ndieses Eluats wird der Rückstand in 50 µl Chloroform (2.2.16) gelöst und\nmit 2 p.1-Kapillaren (2.2.23) auf Kieselgelplatten (2.2.15) aufgetragen. Die\nEntwicklung erfolgt in einem System Benzol-Athylacetat (2.2.19). Die\nDetektion wird unter UV-Licht von 366 nm unmittelbar nach dem Ent-\nwickeln (feucht) vorgenommen. Falls eine mengenmäßige Bestimmung\nerfolgen soll, wird diese nach Elution von der Platte in 4 ml Chloroform\n(2.2.16) vorgenommen, indem die Fluoreszenz bei 366 nm Anregungs-\nwellenlänge und 515 nm Meßwellenlänge gemessen wird.\n2.3.3   Beurteilung\nBei Fluoreszenz und Rf-Werten, die denen der als Kontrolle mituntersuch-\nten Standardsubstanzen (Bereich 10_.'._100 ng) entsprechen, sind Stilben-\nderivate nachgewiesen.\n2.3.4   Kontrollen\nDie Standardsubstanzen sind ebenfalls der Behandlung nach 2.3.2 zu\nunterwerfen.\n2.4     Ist in Verdachtsfällen das Untersuchungsergebnis auf Stilbenderivate\nnegativ, so ist eine Untersuchung auf Athinylöstradiol mit folgenden Ab-\nweichungen durchzuführen:\n2.4.1   Die Hydrolyse wird in Acetatpuffer (2.2.20) mit ß-Glucuronidase/ Aryl-\nsulfatase (2.2.21) durchgeführt.\n2.4.2   Nach Auftragen des in 1 ml Benzol-Athylacetat (2.2.12) gelösten Rück-\nstandes auf die Kieselgelsäule werden 4 ml Benzol-Athylacetat (2.2.12)\naufgetragen und die ablaufende Menge verworfen. Danach wird soviel\nBenzol-Athylacetat aufgetragen, daß die darauf folgenden 6 ml Eluat\ngewonnen werden können.\n2.4.3   Die Entwicklung der Kieselgelplatte erfolgt im Benzol-Athylacetatsystem\n(s. 2.2.22).\n2.5     Anderes Material und andere Reagenzien dürfen dann verwendet werden,\nwenn nach wissenschaftlichen Grundsätzen keine Beeinträchtigung des\nErgebnisses zu erwarten ist.\n2.6     Nachuntersuchungen, insbesondere nach § 48 Abs. 2, dürfen nur durch-\ngeführt werden, wenn sie nach dieser Methode erfolgen und die Harn-\nprobe nicht zersetzt ist. Andere Untersuchungsverfahren können dabei\nzusätzlich angewandt werden unter der Voraussetzung, daß deren untere\nNachweisgrenze mindestens diejenige dieses Verfahrens erreicht.\n3.      Untersuchung von Muskelgewebe auf Diäthylsfüböstrol. Diese Unter-\nsuchung darf nur in Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die dazu\nvon der obersten Landesveterinärbehörde besonders bestimmt wurden.\n3.1     Untersuchungsmethode\nDas zu untersuchende Muskelgewebe wird homogenisiert und extrahiert,\nder Extrakt wird gereinigt und die radioimmunologische Messung durch-\ngeführt.\n3.2     Material und Reagenzien\n3.2.1 Dreimal je ein Gramm des zu untersuchenden, von Fett freipräparierten\nMuskelgewebes\n3.2.2 .Äther pro Narcosi (nur aus frisch geöffneten Flaschen)\n3.2.3 Phosphatpuffer (pH 7,2) 0,02-0,1 m + 1 g Rinderserumalbumin in 1 l\nH2O dest.; konserviert mit Na N3 0,005 m","2528              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3.2.4  llomogenisator, wie das Gerät Ultra-Turrax (Fa. Jahnke und Kunkel)\n3.2.5  Zählküvetten für Szintillationsmessungen\n3.2.6  Szintillationsflüssigkeit, geeignet zur Aufnahme von bis zu 20 °/o Wasser\n3.2.7  Kohlesuspension (0,5 g Holzkohle Serva Norit A + 0,05 g Dextran Phar-\nmacia M 60 000--90 000 in 100 ml füO dest.)\n3.2.8  Methanol p. a., frisch destilliert\n3.2.9  Methanol (3.2.8) auf 75 8/o mit H2O dest. verdünnt\n3.2.10  Petroläther (Siedebereich + 50 bis + 70° C) frisch destilliert\n3.2.ll Benzol p. a., frisch destilliert\n3.2.12 Benzol (3.2.11)-Methanol (3.2.8) --- Gemisch im Verhältnis 98: 2\n3.2.13 Benzol (3.2.11)-Methanol (3.2.8) - Gemisch im Verhältnis 95: 5\n3.2.14 Kieselgel       Säule (Kieselgel für die Säulenchromatographie, Korngröße\n0,063 bis 0,200 mm, Säule 9 cm lang, 0,8 cm (/>). Die Säule wird mit in\nMethanol (3.2.8) suspendiertem Kieselgel angesetzt und vor Gebrauch mit\n5 ml Benzol-Methanol (3.2.12) vorgespült.\n3.2.15 3 H-markiertes Diäthylsttilböstrol (3 H-DÄS); spezifische Aktivität minde-\nstens 50 Ci/mMol, Gebrauchsverdünnung ca. 0,01 µCi/0, 1 ml Phosphat-\npuffer (3.2.3); frisch angesetzt.\n3.2.16 Gegen DÄS gerichtetes Antiserum mit bekanntem Antikörpergehalt, das\nnur über die Süddeutsche Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirt-\nschaft Weihenstephan, Technische Universität München, Institut für Phy-\nsiologie, bezogen werden darf, auf Gebrauchstiter verdünnt.\n3.2.17 Standard -- Gewebsproben mit bekanntem DAS-Gehalt, die nur über die\nSüddeutsche Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft Weihen-\nstephan, Technische Universität München, Institut für Physiologie, zu\nbeziehen sind.\n3.2.18 Flüssigkeitsszintillationszähler\n3.3    Durchführung der Untersuchung\nJede Muskelprobe und als Kontrolle eine positive und negative Standard-\ngewebsprobe sind in einem jeweils dreifachen Ansatz zu untersuchen.\n3.3.1  Extrahierung und Reinigung\nJe Ansatz wird 1 g Muskulatur in ein Reagenzglas eingewogen und mit\n1 ml H2O dest. am Ultraturrax (3.2.4) 30 bis 60 Sekunden homogenisiert.\nDie am Homogenisator verl:}leibenden Reste werden mit 0,5 ml H2O dest.\nzum Homogenisat eingespült. Dieses wird daraufhin zweimal mit je 5 ml\nÄther (3.2.2) extrahiert. Dazu wird nach jeder Ätherzugabe der Inhalt\njedes Glases an einem Laborschüttler (wie Vortex-Mixer) gründlich ge-\nmischt, kurz zentrifugiert und die wässerige Phase eingefroren. Der über-\nstehende Äther wird nach erneutem kurzem Zentrifugieren (2-3 Minuten\nbei mindestens       4 ° C) gewonnen. Die beiden Ätherextrakte werden ver-\neinigt und bei etwa + 40° C im Stickstoffstrom eingetrocknet. Der Rück-\nstand wird in 3 ml Methanol (3.2.9) gelös,t und zweimal mit jeweils 2 ml\nPetroläther (3.2.10) vermischt; die Petrolätherphase wird abgetrennt und\nverworfen, die Methanolphase wird im Stickstoffstrom eingetrocknet. Der\nRückstand wird in 1 ml H2O dest. aufgenommen und zweimal mit 3 ml\nÄther (3.2.2) extrahiert. Die Ätherphasen werden vereinigt und der Äther\nabgedampft (s. o.). Dieser Rückstand aus dem Muskelextrakt wird nach-\neinander zweimal in 100 Jtl Benzol-Methanolgemisch (3.2.12) aufgenommen\nund auf eine Kieselgelsäule (3.2.14) aufgetragen. Nach Einziehen wird\nzunächst mit insgesamt 5 ml Benzol-Methanolgemisch (3.2.12) und danach\nmit 7 ml Benzol-Methanolgemisch (3.2.13) eluiert. Die letzten 7 ml Eluat\nwerden aufgefangen.\n3.3.2  Durchführung des Radioimmunotests\nDas Eluat wird im Stickstoffstrom eingetrocknet. Zum Rückstand werden\n0,5 ml Antiserum (3.2.16) zugesetzt. Nach gründlichem Mischen wird die\nFlüssigkeit 15 Minuten bei + 37° C im Wasserbad inkubiert, zwischen-\nzeitlich bis zur Lösung von Rückständen aufgeschüttelt und anschließend\nfür 3 Stunden im Eiswasserbad inkubiert. Danach werden 0, 1 ml 3 H-\nDÄS-Lösung (3.2.15) zugegeben und über Nacht im Eisbad erneut inku-\nbiert (ca. 18 Stunden). Nach Zugabe von 0,5 ml der gut gerührten und auf","Nr. B3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977                              2529\nEisbadlemperatur gekühlten Kohlesuspension (3.2.7) wird gründlich ge-\nschüttelt und anschließend erneut für 5 Minuten ins Eiswasserbad zurück-\ngestellt. Danach wird bei + 4 ° C und etwa 3 000 U/min für die Dauer von\nca. 15 Minuten zentrifugiert. Der Uberstand wird in eine Szintillations-\nküvette (3.2.5), die 10 ml Szintillationsflüssigkeit (3.2.6) enthält, dekantiert\nund die darin enthaltenen radioaktiven Impulse gemessen. Durch Ver-\ngleich mit einer Standardkurve (Bereich 0-1 ng) wird die Menge des in\nder Probe vorhandenen Diäthylstilböstrol ermittelt.\n3.4    Beurteilung\nRückstände von DAS im Fleisch sind dann als vorhanden anzusehen, wenn\nunter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bezugsproben (3.3) das Mittel\nder Meßwerte in der untersuchten Probe höher ist (p < 0,001) als in der\nnegativen Kontrollprobe.\n3.5    Anderes Material und andere Reagenzien dürfen dann verwendet werden,\nwenn nach wissenschaftlichen Grundsätzen keine Beeinträchtigung der\nErgebnisse zu erwarten ist.  11\n4. Die bislwrigen Nummern 3 bis 3.2 werden Nummern 4 bis 4.2.\nbb) In Buchstabe B erhält Buchstabe b folgende Fassung:\n„ b) Die Untersuchungsstelle hat das Ergebnis der Untersuchung auf dem schnellsten\nWege, gegebenenfalls telegraphisch oder fernmündlich, und außerdem noch schrift-\nlich der im Antragsformular bezeichneten Stelle mitzuteilen.\"\n41. Die AB. A erhalten die dieser Verordnung beigefügten Anlagen 5 und 6.\nArtikel 2\nDie Einfuhruntersuchungs-Verordnung vom 8. März 1961 (BGBI. I S. 143), zuletzt geändert durch\nVerordnung vom 20. Januar 1975 (BGBI. I S. 282), wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz l erhält folgende Fassung:\n,, (1) Bei der Einfuhr von ungefrorenen ganzen Tierkörpern nach § 12 a des Fleischbeschau-\ngesetzes mit Ausnahme von Hasen, Kaninchen und von anderen Tieren etwa gleicher Größe\nsind zu untersuchen:\n1. Durch Besichtigung\na) das Brust- und Bauchfell,\nb) die Knochen und Gelenke und\nc) das Muskelfleisch und das Fettgewebe;\n2. durch Anschneiden der Darmbeinlymphknoten.\n11\nFerner ist bei jeder Sendung stichprobenweise die Innentemperatur des Fleisches zu messen.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,, (4) Bei der Einfuhr von gefrorenen ganzen Tierkörpern nach § 12 a des Fleischbeschau-\ngesetzes mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Tierkörper ist jeder zehnte Tierkörper\nnach Absatz 1 zu untersuchen. In Verdachtsfällen gilt Absatz 2 für die genannten Tierkörper\nentsprechend.\"\n2. In§ 22 Abs. 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:\n\"Wird frisches Fleisch nach § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4 oder nach § 6 untersucht und die Sendung als\ntauglich beurteilt, sind nur die untersuchten Packstücke oder die untersuchten Fleischteile mit\neinem Stempelabdruck zu kennzeichnen.           11\nArtikel 3\nDer Bundesminister wird die Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und die\ngesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im\nInland - AB. A - in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung bekannt-\nmachen, dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes beseitigen und erforderlichenfalls die Paragra-\nphen-, Absatz- und Untergliederungsfolge ändern.","2530                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nArtikel 4\nDiese Verordnung gill nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6\nSatz 2 des Gesetzes zur Andcrung des Fleischbeschaugesetzes vom 5. Juli 1973 (BGBl. I S. 709)\ncrnch im Land Berlin.\nArtikel 5\nAn Stelle der nach Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a vorgeschriebenen Stempel, der nach Artikel 1\nNr. 35 und 36 vorgeschriebenen Tagebücher und der nach Artikel 1 Nr. 37 vorgeschriebenen\nAnträge können bis zum 31. Dezember 1980 noch die nach den bisher geltenden Vorschriften vor-\ngPschriebencn Stempel, Tagebücher und Anträge verwendet werden.\nArtikel 6\nArtikel 1 Nr. 24 Buchstabe b sowie Nummer 41 hinsichtlich der Anlage 5 treten am 30. Juni 1978\nin Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1978 in Kraft.\nBonn, den 9. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","Nr. BJ - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977                     2531\nAnlage 3\nzu§ 47 Abs. 1 AB. A\nVorschriften über das Einfrieren und Aufbewahren des Fleisches schwachfinniger Rinder\n1.  Vor dem Ei nbringcn in den Gefrierraum ist das Fleisch 24 Stunden bei O bis + 2° C vorzu-\nk ühlen. Zu diesem Zwecke dürfen der Tierkörper in Viertel oder in Teilstücke zerlegt und\nentbeint sowie das Fleisch zerkleinert oder zu Brät verarbeitet werden. Eine weitergehende\nZerlegung in Teilstücke und das Entbeinen ist nur unter Aufsicht der zuständigen Behörde in\neinem gecignelen Raum des Schlachtbetriebes zulässig. Die zuständige Behörde kann eine\nZerkleinerung oder Brätherstellung unter ihrer Aufsicht zulassen, wenn dazu geeignete,\nbesondere Einrichtungen vorhanden sind.\n2.  Fleischteilslücke, Fleischbrät und zerkleinertes Fleisch müssen vor dem Einfrieren mit nicht-\nwärmeisolierenden Schutzhüllen fest umhüllt werden; der Durchmesser. oder die Schichtdicke\ndes umhüllten Fleisches darf beim Einfrieren 50 cm nicht übersteigen. Die technische Einrich-\ntung und die Beschickung des Gefrierraumes müssen sicherstellen, daß in allen Teilen des\nGefrierraumes die in Nummer 5 genannte Temperatur in kürzester Zeit erreicht und ein-\ngehalten wird.\n3.  Das Aufbewahren im Gefrierraum hat unter amtlichem Verschluß getrennt von anderem\nFleisch zu geschehen.\n4.  Auf den einzelnen Fleischteilen oder den Schutzhüllen sind Tag und Stunde des Einbringens\nin den Gefrierraum deutlich sichtbar und haltbar zu vermerken.\n5.  Die Temperatur im Gefrierraum muß mindestens -10° C betragen, sie ist thermoelektrisch\nmit geeichten Geräten zu messen und fortlaufend zu registrieren. Sie darf nicht direkt im\nKälteluftstrom gemessen werden.\n6.  Das Fleisch muß wenigstens 144 Stunden bei -    10° C im Gefrierraum aufbewahrt werden.\n7.  Die zuständige Behörde kann die Anwendung anderer Einfrierverfahren, bei denen die Tem-\nperatur des Gefrierraumes, die Schichtdicke des Fleisches und die ununterbrochene Dauer der\nGefrieraufbewahrung schriftlich niedergelegt sind, zulassen, wenn an Hand von Modellver-\nsuchen in dem betroffenen Gefrierraum nachgewiesen ist, daß durch das Verfahren die Ein-\nhaltung einer Temperatur von nicht höher als - 5° C für die Dauer von mindestens 10 Stun-\nden im Kern des Fleisches sichergestellt ist .\n.8.  Nach Abschluß des Einfrierverfahrens kann abweichend von § 52 die Kennzeichnung der\nGenußtauglichkeit auch auf dauerhaft an der Schutzhülle anzubringenden Anhängern vor-\ngenommen werden, wenn auf diesen das Datum der Tauglichkeitserklärung vermerkt wird.\nDiese Anhänger dürfen nicht wiederverwendet werden.","2532                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 5\nzu§ 38 Abs. 4\nUntersuchung von künsllich verdauten Fleischproben auf Trichinen\nl.  Untersuchungsmethode\n1.1 Zur Untersuchung auf Trichinen entnommene Proben werden künstlich verdaut und das Sedi-\nment in der Verdauungsflüssigkeit mit einem Stereomikroskop bei 20-40facher Vergröße-\nrung auf das Vorhandensein von Trichinen untersucht.\n2.  Geräte und Material\n2.1 Brutschrank oder Brutraum\n2.2 etwa 3 Liter fassende, vor jeder Benutzung gründlich gereinigte Glastrichter, deren Auslauf\neinen Durchmesser von 2 mm hat\n2.3 zum Glastrichter passende Ständer und auf den Auslauf der Glastrichter passende Silikon-\nschläuche mit Klemme\n2.4 zum Glastrichter passende Plasitiksiebe mit Rundböden und einer Maschenweite von ca. 1 mm,\ndie in den Trichter nach 2.2 eingesetzt und 100 g Fleisch, locker verteilt, aufnehmen können\n2.5 Mull\n2.6 Petrischalen, deren Boden gitterförmig in Quadrate von 1 cm Seitenlänge unterteilt ist\n2.7 Fleischwolf mit 2 mm Lochscheibe oder vergleichbares Gerät\n2.8 Stereomikroskop\n2.9 Verdauungsflüssigkeit mit folgender Zusammensetzung:\n2 000 ml Trinkwasser mit einer Temperatur von + 40° C\n10 ml HCl (37 0/o)\n10 g Pepsin (30 000 E/ g)\n3.  Untersuchungsmaterial\n3.1 Eine entsprechend § 40 entnommene Probe mit einem Gewicht von mindestens 15 g je Tier-\nkörper\n4.  Untersuchungstechnik\n4.1 Von jeder Probe nach 3.1 wird eine Untersuchungsprobe von 1 g Muskulatur geschnitten;\n100 Untersuchungsproben werden zu einer Sammelprobe vereinigt. Die Sammelprobe wird im\nFleischwolf (2.7) zerkleinert, gründlich gemischt und restlos in ein mit einer Lage Mull aus-\ngelegtes Sieb (2.3) locker ausgebreitet. Dieses Sieb wird danach oben in einen Trichter nach\n2.2 eingesetzt, daß das Fleisch nicht in den Trichterauslauf gelangen kann. Ober den Trichter-\nauslauf wird ein Schlauchstück (2.2) von 4 cm Länge geschoben, das mit einer Klemme ver-\nschlossen ist. In den Trichter werden darauf vom Rande her jeweils 2 000 ml frisch zubereitete\nVerdauungsflüssigkeit (2.9) mit einer Temperatur von + 37 bis + 40° C vorsichtig ab-\ngefüllt, bis die Sammelprobe bedeckt ist; sie wird unmittelbar danach 4 Stunden bei + 40° C\nbebrütet. Im Anschluß an die Bebrütung werden 15 ml des Sedimentes durch den Schlauch in\neine Petrischale (2.6) abgelassen und mit einem Stereomikroskop (2.8) bei 20 bis 40facher\nVergrößerung mindestens 8 Minuten sorgfältig untersucht. Werden weniger als 100 Proben zu\neiner Sammelprobe vereinigt, so ist diese Sammelprobe mit der 30fachen Menge Verdauungs-\nflüssigkeit zu bedecken.\n5.  Beurteilung\n5.1 Werden in dem Sediment der Sammelprobe keine Trichinen festgestellt, so ist die Kenn-\nzeichnung nach § 50 Abs. 8 durchzuführen.\n5.2 Werden in Sammelproben Trichinen oder Gebilde, bei denen es sich um Trichinen handeln\nkönnte, entdeckt, so sind die Proben (1.1) zunächst jeweils in Gruppen zu 10 Einzelproben mit\neinem Gewicht von je 10 g entsprechend der Vorschrift nach 4.1 zu untersuchen. Werden\ndabei in einer Gruppenprobe Trichinen oder Gebilde, bei denen es sich um Trichinen handeln","Nr. B3 Tug der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1977                     2533\nkünnLe, entdeckt, so sind von jedem zu dieser Gruppe gehörigen Tier unter Beachtung des\n§ 40 erneut Prol>cn im Gewicht von 50 g zu entnehmen; für jedes Tier ist die gesamte Probe\ngdrennt ndch 4.1 zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist der endgültigen Be-\nurteilung zuqrunde zu legen.\n6.  D.ic Untersudnmg des Sedimentes darf nur von ei.nem Tierarzt oder von einem Trichinen-\nschauer unter vernntwortlicher Aufsicht eines Tierarztes vorgenommen werden; § 44 Abs. 1\ngilt entsprechend.\nAnlage 6\nzu§ 47 Abs. 3\nBehandlungsverfahren für das Fleisch von Ebern, Zwittern oder Kryptorchiden bei Schweinen\n1. In das Fleisch ist eine Lösung von Nitritpökelsalz in Trinkwasser, die den Anforderungen in\nNummer 2 entspricht, in einer Menge von 8-10 6/o, bezogen auf das Gewicht des Fleisches\nausschließlich der Knochen, gleichmäßig verteilt zu injizieren.\n2. Für die Behandlung nach Nummer 1 ist eine 20 °/oige Nitritpökelsalzlösung in Trinkwasser\nnur am Tage ihrer Herstellung zu verwenden. Der Lösung dürfen auch sonstige Pökelhilfs-\nstoffe zugesetzt werden."]}