{"id":"bgbl1-1977-83-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":83,"date":"1977-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/83#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-83-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_83.pdf#page=1","order":1,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz","law_date":"1977-12-09T00:00:00Z","page":2509,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2509\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1977                      Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1977                                                                                                          Nr. 83\nTag                                                                      In h a 1 t                                                                                     Seite\n9. 12. 77    Achte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz                                                                            2509\n617-4-1\n9. 12. 77     Verordnung zur Anpassung des Kaffeesteuergesetzes und des Teesteuergesetzes an den\nZolltarif ........................................................................... ·.                                                                      2511\n612-2, 612-3\n9. 12. 77    Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und\ngesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen\nim Inland -- AB.A           und der Einfuhruntersuchungs-Verordnung - EinfV - . . . . . . . . . . .                                                           2512\n7832-1-1, 7832-1-9\n12. 12. 77    Zweite Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   2534\n402-27-1\n12. 12. 77    Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über\nHilfe zur Pflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2536\n12. 12. 77    Zweite Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten\nim Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2537\n7141-5-1, 751-1-1\n12. 12. 77    Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer                                                                             2539\n12. 12. 77    Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -\nFachrichtung Metall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2546\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      2554\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz\nVom 9. Dezember 1977\nAuf Grund des § 2 des Zuckersteuergesetzes in                                                 b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                                                      ,,c) Schokolade und andere kakaohaltige Le-\nmer 612-4, veröffentlichten bereinigten Fassung und                                                              bensmittelzubereitungen der Tarifstellen\ndes § 9 Abs. 4 Nr. 3 des Zuckersteuergesetzes, der                                                               18.06 A, C und D des Zolltarifs;\".\nzuletzt durch Artikel 23 Nr. 8 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert wor-                                                c) In Buchstabe d werden die Worte „aus Nr.\nden ist, wird verordnet:                                                                                19.08\" durch die Worte „der Nr. 19.08\" er-\nsetzt.\nArtikel 1                                                         d) Buchstabe i erhält folgende Fassung:\n(1) § 3 der Durchführungsbestimmungen zum Zuk-                                                       „i) Speiseeispulver aus Tarifstelle 21.07 D des\nkersteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                                                          Zolltarifs, Zuckersirupe, aromatisiert oder\nGliederungsnummer 612-4-1, veröffentlichten berei-                                                             gefärbt, der Tarifstelle 21.07 F des Zoll-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5                                                               tarifs und Waren mit einem Gehalt an\nAbs. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1977 (BGBI. I                                                               Saccharose (einschließlich Invertzucker als\nS. 1450), wird wie folgt geändert:                                                                              Saccharose berechnet) von 30 Hunderttei-\nlen des Eigengewichts oder mehr aus Ta-\n1. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                                                                      rifstelle 21.07 G des Zolltarifs;\".\na) Buchstabe b erhält folgende Fassung:                                                      e) Buchstabe j erhält folgende Fassung:\n,,b) Zuckerwaren ohne Kakaogehalt der Tarif-                                                   „j) Likör und andere alkoholische Getränke\nstellen 17.04 B bis D des Zolltarifs;\".                                                          aus Tarifstelle 22.09 C des Zolltarifs.\"","2510                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. Absc1l.z 4 wird wi<! fol~jl. geiinderl:                                 bei Waren aus Tarifstelle\n21.07 G des Zolltarifs mit ei-\na) Die bistwrigen Nummern 1 und 2 werden\nnem Gehalt an Saccharose (ein-\ndurch foluende 1wtie Nummern 1 bis 3 ersetzt:\nschließlich Invertzucker als\n„ 1. bei Waren aus Nr. 17.01 des                                     Saccharose berechnet)\nZolltarifs                           95 v. H.                  a) von 30 oder mehr, jedo_ch\n2. bei Waren aus Nr. 17.02 des                                         weniger als 50 Gewichts-\nZolltarifs:                                                        hundertteilen                       40 v. H.\nbei Waren, die neben festem                                    b) von 50 oder mehr, jedoch\nZucker im Sinne des § 1 des                                        weniger als 85 Gewichts-\nZuckersteuergesetzes           nur                                 hundertteilen                       70 v. H.\nAroma-, Geschmack- oder Farb-                                   c) von 85 Gewichtshundert-\nstoffe allein oder miteinander                                     teilen oder mehr                    90 v. H.\nenthalten                            90 v. H.\n11. bei Likör und anderen alko-\nbei Kunsthonig, auch mit natür-                                holischen Getränken aus Tarif-\nlichem Honig vermischt               80 v. H.                  stelle 22.09 C des Zolltarifs           30 v. H.\"\nbei anderen Waren                    70 v.H.\n(2) § 1 der Zuckersteuervergütungsordnung - An-\n3. b(~i Waren der Tarifstellen\nlage B zu§ 15 der Durchführungsbestimmungen zum\n17 .04 B bis D des Zolltarifs,\nZuckersteuergesetz - in der im Bundesgesetzblatt\nwenn sie neben Zucker im Sin-\nTeil III, Gliederungsnummer 612-4-1, veröffentlich-\nne des § 1 des Zuckersteuerge-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-\nsetzes\ntikel 5 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Juli 1977\na) nur Aroma-, Geschmack-                        (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert:\noder Farbstoffe allein oder\nmiteinander oder neben die-                 1. Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nsen Stoffen noch Wasser                        ,,2. Zuckerwaren ohne Kakaogehalt der Tarifstel-\nenthalten                       90 v. H.             len 17 .04 B bis D des Zolltarifs; 11\n•\nb) andere oder weitere als die\n2. Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nunter Buchstabe a aufge-\nführten Zusätze oder auch                       ,,3. Schokolade und andere kakaohaltige Lebens-\nandere Bestandteile (z. B.                           mittelzubereitungen der Tarifstellen 18.06 A,\nHolzstiele) enthalten          70 v. H.\"            C und D des Zolltarifs;\".\nb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden Num-             3. In Nummer 5 werden die Worte „aus Nr. 19.08\"\nmern 4 bis 9.                                              durch die Worte „der Nr. 19.08\" ersetzt.\nc) In der neuen Nummer 4 werden die Worte                4. Die Nummern 7 und 8 erhalten folgende Fassung:\n„bei den anderen Waren aus Nr. 18.06 des                   ,,7. Speiseeispulver aus Tarifstelle 21.07 D, aro-\nZolltarifs\" und in der neuen Nummer 5 die                       matisierte oder gefärbte Zuckersirupe der Ta-\nWorte „bei den anderen Waren aus Nr. 19.08                      rifstelle 21.07 F und Waren aus Tarifstelle\ndes Zolltarifs\" jeweils durch die Worte „bei                    21.07 G des Zolltarifs;\nanderen Waren\" ersetzt.                                      8. Likör und andere alkoholische Getränke aus\n11\nd) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden                          Tarifstelle 22.09 C des Zolltarifs;        •\ndurch folgende neue Nummern 10 und 11 er-\nsetzt:                                                                            Artikel 2\n„ 10. bei Waren aus Tarifnummer 21.07 des                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nZolltarifs:                                   leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 101 des\nbei Speiseeispulver aus Tarif-                Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom\nslelle 21.07 D des Zolltarifs      55 v. H.    14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) auch im Land\nBerlin.\nbei aromatisierten oder ge-\nfiirbten Zuckersirupen aus Ta-                                           Artikel 3\nrif stelle 21.07 F des Zolllarifs 65 v.H.         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.\nBonn, den 9. Dezember 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hi ehle"]}