{"id":"bgbl1-1977-82-7","kind":"bgbl1","year":1977,"number":82,"date":"1977-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/82#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-82-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_82.pdf#page=15","order":7,"title":"Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12 der Patentanwaltsordnung","law_date":"1977-12-08T00:00:00Z","page":2491,"pdf_page":15,"num_pages":13,"content":["Nr. 82    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977 2491\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\ngemäß§ 12 der Patentanwaltsordnung\nVom 8. Dezembe,r 1977\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verord-\nnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungs-\nordnung gemäß § 12 der Patentanwaltsordnung vom\n8. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2487) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Ausbildungs- und Prü-\nfungsordnung gemäß § 12 der Patentanwaltsordnung\nin der ab 1. Januar 1978 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Verordnung in ihrer ursprünglichen\nFassung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in Kraft\ngetreten. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung gemäß § 2 der Verordnung vom\n21. März 1969 (BGBI. I S. 222, 226),\n2. die am 1. Januar 1978 nach ihrem Artikel 5 in\nKraft tretende Verordnung vom 8. Dezember 1977\n(BGBl. I S. 2487).\nBonn, den 8. Dezember 1977\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel","2492                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAusbildungs- und Prüfungsordnung\ngemäß § 12 der Patentanwaltsordnung\nErster Teil                       10. die Erklärung eines Patentanwalts darüber, daß\ner bereit sei, die Ausbildung des Bewerbers zu\nDie Ausbildung auf dem Gebiet des\ngewerblichen Rechtsschutzes                      übernehmen.\n(3) Bewerber, die ein Studium an einer wissen-\nschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungs-\nErster Abschnitt                     bereichs der Patentanwaltsordnung abgeleistet oder\nZulassung zur Ausbildung                   dort eine staatliche oder akademische Abschluß-\nprüfung abgelegt haben, müssen außerdem nach-\n§ 1                           weisen, daß dieses Studium oder diese Ab-\nschlußprüfung im Geltungsbereich der Patent-\nVoraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung\nanwaltsordnung anerkannt ist. Für Studien und\n(1) Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerb-         Abschlußprüfungen, die vor dem 8. Mai 1945 an einer\nlichen Rechtsschutzes (§ 7 der Patentanwaltsord-          deutschen wissenschaftlichen Hochschule abgelegt\nnung) kann ein Bewerber nur zugelassen werden,            worden sind, bedarf es des Nachweises nicht. Falls\nwenn er die Voraussetzungen des § 6 oder des § 176        der Nach weis nicht geführt werden kann, ist dem\nder Patentanwaltsordnung erfüllt.                         Gesuch ein an den Präsidenten des Patentamts ge-\nrichteter Antrag, über die Gleichwertigkeit des Stu-\n(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn feststeht,    diums oder der Abschlußprüfung zu entscheiden,\ndaß der Bewerber nach Abschluß der Ausbildung             beizufügen.\naus einem der in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 der Patent-\nanwaltsordnung genannten Gründe nicht zur Prü-               (4) An Stelle der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 10\nfung zugelassen werden kann.                              kann der Bewerber dem Gesuch um Zulassung zur\nAusbildung die Erklärung eines Unternehmens bei-\nfügen, daß er in der Patentabteilung dieses Unter-\n§ 2                           nehmens unter Leitung eines Patentassessors aus-\nZulassungsgesuch                     gebildet wird. Aus der Erklärung muß sich ergeben,\ndaß der Bewerber während der Zeit der Ausbildung\n(1) Das Gesuch um Zulassung zur Ausbildung ist        in der Patentabteilung des Unternehmens nicht zu\nan den Präsidenten des Patentamts zu richten.             Tätigkeiten herangezogen wird, die außerhalb die-\n(2) Dem Gesuch sind beizufügen:                       ser Ausbildung liegen.\n1. eine Geburtsurkunde,                                    (5) Bewerber, die ihre Ausbildung bei einem\nRechtsanwalt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwalts-\n2. ein Lebenslauf,                                      ordnung) oder außerhalb des Geltungsbereichs der\n3. Bescheinigungen der wissenschaftlichen Hoch-         Patentanwaltsordnung (§ 7 Abs. 2 der Patentanwalts-\nschulen über die Vorlesungen, die der Bewerber      ordnung) beginnen wollen, haben an Stelle der Er-\nbelegt hat, und über die Ubungen, an denen er       klärung nach Absatz 2 Nr. 10 eine entsprechende\nteilgenommen hat,                                   Erklärung des Rechtsanwalts oder des Ausbilders\n4. Zeugnisse über die staatliche oder akademische       vorzulegen.\nAbschlußprüfung eines naturwissenschaftlichen          (6) Falls eine der nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 5\noder technischen Studiums an einer wissen-          erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden\nschaftlichen Hochschule und über eine etwaige       kann, so ist der Nachweis ihres Inhalts auf andere\nPromotion,                                          Weise zu erbringen.\n5. eine Bescheinigung über eine mindestens ein-            (7) Einern Antrag auf Befreiung von dem Erfor-\njährige praktische technische Tätigkeit,            dernis des praktischen technischen Jahres nach § 6\n6. eine Erklärung darüber,                              Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung sind Nach-\nweise dafür beizufügen, auf welche andere Weise\na) ob der Bewerber gerichtlich bestraft ist oder    der Bewerber die praktische technische Erfahrung\nob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren   erworben hat; einer Bescheinigung nach Absatz 2\noder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-  Nr. 5 bedarf es in diesem Fall nicht.\nverfahren anhängig ist,\nb) ob gegen den Bewerber in einem Disziplinar-                                § 3\nverfahren auf Entfernung aus dem Dienst\nrechtskräftig erkannt worden ist,                           Entscheidung über die Zulassung\n7. ein polizeiliches Führungszeugnis,                      Uber die Zulassung zur Ausbildung auf dem Ge-\nbiet des gewerblichen Rechtsschutzes entscheidet\n8. ein amtsärztliches Zeugnis,                          der Präsident des Patentamts durch schriftlichen Be-\n9. ein Lichtbild aus neuester Zeit,                     scheid.","Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977                       2493\n§ 4                         2. vier Monate beim Patentamt und\nWiderruf der Zulassung zur Ausbildung          3. acht Monate beim Patentgericht.\n(1) Der Präsident des Patentamts kann die Zu-          (2) Der Präsident des Patentamts kann in begrün-\nlassung zur Ausbildung widerrufen, wenn ein wich-      deten Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen\ntiger Grund vorliegt.                                 von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge\n(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,    des Ausbildungsgangs genehmigen.\nwenn                                                      (3) Erreicht ein Bewerber das Ziel eines Ausbil-\n1. sich nachträglich herausstellt, daß der Bewerber   dungsabschnitts nicht, so kann der Präsident des\nnicht hätte zur Ausbildung zugelassen werden      Patentamts den Ausbildungsabschnitt einmal bis zur\ndürfen,                                           Dauer von sechs Monaten verlängern.\n2. nachträglich ein Umstand eintritt, der geeignet\ngewesen wäre, die Zulassung des Bewerbers zur                               § 8\nAusbildung abzulehnen,\nBeurteilungen\n3. der Bewerber das Ziel eines Ausbildungs-\nabschnitts trotz Verlängerung (§ 7 Abs. 3) nicht      (1) Jeder Ausbilder hat sich in einer eingehenden\nerreicht oder                                     Beurteilung über den Bewerber zu äußern. Ein Aus-\n4. der Bewerber schuldhaft die ihm während seiner     bilder, bei dem ein Bewerber länger als ein Jahr\nAusbildung obliegenden Pflichten verletzt oder    tätig ist, hat nach Ablauf eines Jahres eine vor-\nseine Ausbildung bewußt verzögert.                läufige Beurteilung zu erteilen.\n(2) In der Beurteilung ist anzugeben, zu welchen\n§ 5                        Tätigkeiten der Bewerber während der Ausbildung\nAusscheiden aus der Ausbildung            herangezogen worden ist. In der Beurteilung hat\nWird ein Bewerber, der auf eigenen Wunsch aus      sich der Ausbilder eingehend über die Eignung, die\nder Ausbildung ausgeschieden ist, zu einem späte-     Fähigkeiten, die Kenntnisse, die praktischen Lei-\nren Zeitpunkt erneut zur Ausbildung zugelassen, so    stungen, den Stand der Ausbildung und die Führung\nkönnen die vor dem Ausscheiden abgeleisteten Aus-     des Bewerbers zu äußern. Jede Beurteilung am\nbildungszeiten angerechnet werden, wenn der Be-       Schluß eines Ausbildungsabschnitts oder -teil-\nwerber nicht ausgeschieden ist, um einem Widerruf     abschnitts muß erkennen lassen, ob der Bewerber\nnach § 4 zu entgehen. Die Anrechnung erfolgt nur,     das Ziel dieses Abschnitts oder Teilabschnitts er-\nsoweit das Ausbildungsziel gleichwohl erreicht wer-   reicht hat. Die Gesamtleistung des Bewerbers ist\nden kann. Uber die Anrechnung entscheidet der         mit einer der in § 33 festgesetzten Noten zu be-\nPräsident des Patentamts.                             werten.\n(3) Die Beurteilungen sind dem Präsidenten des\nZweiter Abschnitt                   Patentamts zuzuleiten. Dem Bewerber ist auf An-\ntrag von dem Inhalt der Beurteilung Kenntnis zu\nDie Ausbildung                    geben; ihm kann auch eine Abschrift der Beurtei-\nlung erteilt werden.\n1. Allgemeines\n(4) Soweit die Ausbildung bei einem Patent-\n§ 6                        anwalt erfolgt, ist die Patentanwaltskammer berech-\ntigt, von dem Patentanwalt Berichte über den Stand\nZiel der Ausbildung\nder Ausbildung des Bewerbers und Abschriften der\n(1) Ziel der Ausbildung ist es, dem Bewerber auf   Beurteilungen zu verlangen.\nder Grundlage seiner technischen Befähigung um-\nfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerb-\n§ 9\nlichen Rechtsschutzes und die erforderlichen allge-\nmeinen Rechtskenntnisse zu vermitteln und ihn mit              Anrechnung von Urlaub und Krankheit\nder praktischen Arbeit vertraut zu machen, die\neinem Patentanwalt oder Patentassessor obliegt.          (1) Ein dem Bewerber gewährter Erholungsurlaub\nwird bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb des Ausbil-\n(2) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbar-    dungsjahres auf die in den Zeitraum dieses Jahres\nmachung seiner Arbeitskraft, bestimmt Maß und         fallenden Ausbildungsabschnitte angerechnet.\nArt der dem Bewerber zu übertragenden Arbeiten.\n(2) Krankheitszeiten werden nur auf das einzelne\nAusbildungsjahr und nur insoweit angerechnet, als\n§ 1                        sie zusammen mit dem Erholungsurlaub während\nAusbildungsgang                    dieses Jahres einen Zeitraum von zwei Monaten\n(1) Die Ausbildung ist in folgender Reihenfolge    nicht überschreiten.\ndurchzuführen:                                           (3) Dem Bewerber kann auf Antrag während eines\n1. wenigstens zwei Jahre bei einem Patentanwalt       Ausbildungsjahres Sonderurlaub bis zu einem Mo-\noder bei einem Patentassessor in der Patentabtei- nat ohne Anrechnung auf die Ausbildungszeit ge-\nlung eines Unternehmens,                          währt werden.","2494                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. D i e A u s b i 1 d u n g                                          § 13\nbei einem Patentanwalt                                Folgen des Verlustes der Ausbildungsbefugnis\noder bei einem Patentassessor\nDie Ausbildung bei einem Patentanwalt, die ein\n§ 10                              Bewerber bis zur Rechtskraft der Zurücknahme der\nZulassung des Patentanwalts nach den §§ 21, 22 der\nPersönliche Voraussetzungen                     Patentanwaltsordnung oder bis zur Rechtskraft\nder Ausbildungsbefugnis,                     eines ehrengerichtlichen Urteils auf Ausschließung\nAufsicht über ausbildende Patentassessoren             aus der Patentanwaltschaft geleistet hat, bleibt im\n(1) Patentanwälte und Patentassessoren dürfen             Rahmen der Gesamtausbildung auch dann wirksam,\neine Ausbildung erst dann übernehmen, wenn sie               wenn der Verlust der Zulassung auf Umständen\nberuht, die den Patentanwalt als ungeeignet für die\nfünf Jahre lang als Patentanwalt oder als Patent-\nAusübung der Ausbildungsbefugnis erscheinen las-\nass(~ssor auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-\nsen. Das gleiche gilt im Falle der Entziehung der\nschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhält-\nAusbildungsbefugnis eines Patentassessors.\nnisses (§ 155 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung) tätig\ngewesen sind. Der Präsident des Patentamts kann\n§ 14\nim Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn das\nZiel der Ausbildung nicht gefährdet ist.                                 Beginn und Ende der Ausbildung\n(1) Der Ausbilder hat den Beginn der Ausbildung\n(2) Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der\ndem Präsidenten des Patentamts anzuzeigen. Geht\nAusübung der Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des\ndie Anzeige vor der Zulassung zur Ausbildung (§ 3)\nPräsidenten des Patentamts. Sie haben dem Präsi-\nein, so bestimmt der Präsident des Patentamts im\ndenten des Patentamts alle zur Ausübung der Auf-\nZulassungsbescheid den Zeitpunkt des Beginns der\nsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und auf\nAusbildung; jedoch darf der Zeitpunkt frühestens\nVerlangen die über die Ausbildung geführten Unter-\nauf den Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige fest-\nlagen vorzulegen.\ngelegt werden.\n§ 11                                 (2) Der Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung ist\nEntziehung der Ausbildungsbefugnis                 für die Berechnung der in § 7 Abs. 1 der Patent-\nanwaltsordnung vorgeschriebenen Ausbildungszeit\n(1) Einern Patentassessor ist die Ausbildungs-            maßgebend.\nbefugnis zu entziehen, wenn                                     (3) Der Ausbilder hat das Ende der Ausbildung\n1. Gründe vorliegen, die nach § 21 Abs. 1 Nr. 2              dem Präsidenten des Patentamts anzuzeigen.\nbis 4 der Patentanwaltsordnung die Rücknahme\neiner Zulassung zur Patentanwaltschaft gerecht-                                    § 15\nfertigt hätten; von der Entziehung der Ausbil-                           Wechsel des Ausbilders\ndungsbefugnis kann abgesehen werden, wenn in\ndem Zeitpunkt, in dem der Sachverhalt bekannt               (1) Der Bewerber darf seinen Ausbilder während\nwird, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 2          des Ausbildungsabschnitts beim Patentanwalt oder\nder Patentanwaltsordnung erfüllt sind;                   Patentassessor wechseln.\n2. der Patentassessor eine Tätigkeit ausübt, die mit            (2) Die Ausbildung soll jedoch bei jedem Aus-\nden Rechten und Pflichten eines ordentlichen             bilder nicht weniger als sechs Monate betragen.\nAusbilders unvereinbar ist;\n§ 16\n3. der Patentassessor seiner Verpflichtung aus § 10\nSatz 2 ohne wichtigen Grund nicht nachgekom-                              Inhalt der Ausbildung\nmen ist;                                                    (1) Die Ausbildung des Bewerbers bei einem Pa-\n4. der Patentassessor seine Pflicht zur gewissen-            tentanwalt oder bei einem Patentassessor ist auf\nhaften Ausbildung grob vernachlässigt und eine           den Erwerb von Rechtskenntnissen und von prak-\nzweimalige Ermahnung durch den Präsidenten               tischen Erfahrungen bei Anwendung der Rechts-\ndes Patentamts erfolglos geblieben ist.                  kenntnisse zu richten.\n(2) Vor der Entscheidung ist der Patentassessor              (2) Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben,\nzu hören. Die Entscheidung über die Entziehung der           1. Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen\nAusbildungsbefugnis ist zu begründen und dem                     Rechts, des Handelsrechts, des Wettbewerbsrechts\nPatentassessor zuzustellen.                                      einschließlich des Kartellrechts, des Zivilprozeß-\nrechts, des Verwaltungsrechts, des Steuerrechts\nund des Arbeitsrechts, soweit diese für die Tätig-\n§ 12\nkeit des Patentanwalts oder Patentassessors von\nPflichten des Ausbilders                         Bedeutung sind,\n(1) Patentanwälte und Patentassessoren haben die          2. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des\nAusbildungstätigkeit gewissenhaft auszuüben.                     deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbe-\nsondere des Patent-, Gebrauchsmuster- und Wa-\n(2) Mehr als zwei Bewerber soll ein Ausbilder                 renzeichenrechts sowie des Rechts der Arbeit-\nnicht gleichzeitig ausbilden.                                    nehmererfindungen,","Nr. 82   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977                          2495\n3. Kenntnisse des Inhalts zwischenstaatlicher Ver-      (2) Die Bewerber sind verpflichtet, während der\neinbarungen auf dem Cebiet des gewerblichen      Zeit der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patent-\nRechtsschutzes,                                  assessor an der für den Bezirk ihres Ausbildungs-\n4. Kenntnisse    der Grundzüge des ausländischen     ortes von der Patentanwaltskammer gebildeten\nPatent-, Gebrcmchsmuster- und Warenzeichen-      Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Bewerber, die\nrechts,                                          bei einem Gericht für Patentstreitsachen ausgebil-\ndet werden, haben an der Arbeitsgemeinschaft, die\n5. Kenntnisse auf dem Gebiet des Geschmacks-         im Bezirk des Gerichts von der Patentanwalts-\nmusterrechts und                                 kammer gebildet worden ist, teilzunehmen.\n6. Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und des          (3) Die Patentanwaltskammer teilt den Bezirk, für\nStandesrechts der Patentanwälte                  den eine Arbeitsgemeinschaft gebildet worden ist,\nzu erwerben und, soweit möglich, praktische Erfah-   und die Anschrift des Leiters der Arbeitsgemein-\nrungen in der Anwendung dieser Rechtskenntnisse      schaft dem Präsidenten des Patentamts mit. Dieser\nzu sammeln.                                          beruft die Bewerber zur Teilnahme an der Arbeits-\ngemeinschaft ein. Der Präsident des Patentamts\n(3) Während der Ausbildung soll der Bewerber      kann einen Bewerber von cler Teilnahme befreien,\nzur selbständigen Erledigung der im Büro des         wenn diesem das Erscheinen am Ort der Arbeits-\nPatentanwalts oder Patentassessors auszuführenden    gemeinschaft aus persönlichen Gründen oder wegen\nArbeiten sowie beim Verkehr mit den Auftrag-         zu großer Entfernung vom Ort seiner Ausbildung\ngebern herangezogen werden.                          nicht zugemutet werden kann.\n(4) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es, die\n§ 17\nKenntnisse der Bewerber in Rechtsfragen auf dem\nAusbildung bei einem Rechtsanwalt          Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes durch Vor-\nträge und praktische Ubungen zu erweitern. Dabei\nFür die Ausbildung bei einem Rechtsanwalt (§ 7    sollen auch Fragen behandelt werden, die bei der\nAbs. 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung) gelten die   Berufsausübung eines Patentanwalts oder Patent-\nVorschriften der §§ 12 bis 16 über die Ausbildung    assessors nicht regelmäßig wiederkehren.\nbeim Patentanwalt oder Patentassessor entspre-\nchend.\n§ 18                            3. D i e Au s b i 1 dun g b e im P a t e n t a m t\nund Patentgericht\nAusbildung außerhalb des Geltungsbereichs\nder Patentanwaltsordnung\n§ 20\n(1) Der Antrag, eine Ausbildung auf dem Gebiet             Antrag auf Ausbildung beim Patentamt\ndes gewerblichen Rechtsschutzes außerhalb des                           und Patentgericht\nGeltungsbereichs der Patentanwaltsordnung auf die\nAusbildung bei einem Patentanwalt oder Patent-          (1) Der Bewerber bedarf für die Ausbildung beim\nassessor anzurechnen (§ 7 Abs. 2 der Patentanwalts-  Patentamt und Patentgericht einer besonderen Zu-\nordnung), soll möglichst vor Beginn der Ausbildung   lassung.\naußerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwalts-       (2) Der Antrag auf Ausbildung beim Patentamt\nordnung gestellt werden; er muß jedoch spätestens    und Patentgericht ist spätestens drei Monate vor\ngleichzeitig mit dem Antrag auf Ausbildung beim      dem Ende der Ausbildung beim Patentanwalt oder\nPatentamt und Patentgericht (§ 20) gestellt werden.  Patentassessor beim Präsidenten des Patentamts ein-\nzureichen.\n(2) Der Bewerber hat den Beginn und das Ende\nder Ausbildung nach Absatz 1 dem Präsidenten des        (3) Dem Antrag sind beizufügen:\nPatentamts anzuzeigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 1. eine Erklärung des Ausbilders darüber, ob der\nund § 15 gelten entsprechend.                            Bewerber das Ziel der Ausbildung beim Patent-\n(3) Nach Beendigung der Ausbildung hat der\nanwalt oder Patentassessor voraussichtlich er-\nreichen wird;\nBewerber dem Präsidenten des Patentamts eine\nBeurteilung des ausländischen Ausbilders vorzu-      2. eine Erklärung des Bewerbers, auf welche Patent-\nlegen, aus der sich ergibt, ob er mit Erfolg ausge-      klassen sich seine bisherige Tätigkeit erstreckt\nbildet worden ist. Die Beurteilung soll den Erfor-       hat.\ndernissen des § 8 entsprechen.                          (4) Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der\nBewerber die Ausbildung beim Patentanwalt oder\n§ 19                        Patentassessor voraussichtlich mit Erfolg ableisten\nwird.\nArbeitsgemeinschaften\n§ 20 a\n(1) Die Patentanwaltskammer hat in Bezirken, in\nBearbeitung von Vorgängen\ndenen ständig eine ausreichende Zahl von Bewer-\nbern bei einem Patentanwalt oder Patentassessor         Dem Bewerber können dienstliche Vorgänge inso-\nausgebildet wird, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.   weit zugänglich gemacht werden, als es im Inter-\nDer Leiter einer Arbeitsgemeinschaft hat die Rechte  esse einer ordnungsgemäßen Ausbildung erforder-\nund Pflichten eines Ausbilders.                      lich ist. Verschlußsachen dürfen dem Bewerber nur","2496                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nzur Kenntnis gebracht werden, soweit er nach der        1. die   Ausbildung des Bewerbers beeinträchtigt\nVerschlußsachenanweisung für die Bundesbehörden             wird;\nzum Zugang zu Verschlußsacben ermächtigt ist.           2. der Bewerber in einen Pflichtenwiderstreit gerät;\n3. das Ansehen der ausbildenden Behörde oder des\n§ 21\nausbildenden Gerichts oder das Vertrauen der\nVerschwiegenheitspflicht                    Allgemeinheit in deren Unparteilichkeit oder Un-\nDie Bewerber haben über die ihnen bei ihrer              befangenheit beeinträchtigt wird.\nAusbildung beim Patentamt und Patentgericht\nbekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwie-                                      § 22\ngenheit zu bewahren. Sie sind vor Beginn ihrer                        Ausbildung beim Patentamt\nAusbildung zur Verschwiegenheit besonders zu ver-\n(1) Der Präsident des Patentamts stellt einen Plan\npflichten.\nfür die Ausbildung beim Patentamt auf.\n§ 21 a\n(2) Bei der Zuweisung zu einzelnen Ausbildungs-\nFernbleiben von der Ausbildung              stellen soll auf die naturwissenschaftliche oder tech-\n(1) Der Bewerber darf dem Ausbildungsdienst          nische Vorbildung des Bewerbers Rücksicht genom-\nnicht ohne c;enehmigung seines Ausbilders fern-         men werden.\nbleiben. Eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit          (3) Der Leiter jeder Ausbildungsstelle erteilt dem\nhat er auf Verlc1ngen des Ausbilders nachzuweisen.      Bewerber eine Beurteilung nach § 8. Aus diesen\nBeurteilungen bildet der Präsident des Patentamts\n(2) Jedes nicht genehmigte Fernbleiben vom Aus-\neine zusammenfassende Beurteilung.\nbildungsclienst und jedes entschuldigte Fernbleiben,\ndas länger als drei Tage dauert, teilt der Ausbilder\nunverzüglich dem Präsidenten des Patentamts mit.                                  § 23\nAusbildung beim Patentgericht\n§ 21 b                            (1) Nach Abschluß der Ausbildung beim Patent-\nUrlaub                          amt überweist der Präsident des Patentamts den\nBewerber, sofern er das Ziel der Ausbildung beim\n(1) Der Bewerber hat während der Ausbildung          Patentamt erreicht hat, zur Fortsetzung der Aus-\nbeim Patentamt und Patentgericht Anspruch auf           bildung an den Präsidenten des Patentgerichts. Die-\n24 Arbeitstage Erholungsurlaub. Bei einer Verlän-       ser weist den Bewerber den Ausbildungsstellen\ngerung der Ausbildung oder bei einer weiteren           beim Patentgericht zu.\nAusbildung nach § 39 Abs. 2 und 4 Satz 5 hat der\nBewerber Anspruch auf zwei Arbeitstage Erholungs-          (2) Der Präsident de!:> Patentgerichts stellt einen\nurlaub für jeden vollen Monat der weiteren Aus-         Plan für die Ausbildung beim Patentgericht auf. \"\nbildung.                                                   (3) Für die Beurteilung des Bewerbers gilt § 22\n(2) Die §§ 9, 10 und 14 der Verordnung über den      Abs. 3 entsprechend.\nErholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter                                     § 24\nim Bundesdienst in der jeweils geltenden Fassung                         Arbeitsgemeinschaften\nsind entsprechend anzuwenden.\n(1) Beim Patentamt und beim Patentgericht wer-\n(3) § 9 bleibt unberührt.                            den Arbeitsgemeinschaften gebildet, an denen der\nBewerber teilzunehmen hat. Die Arbeitsgemein-\n§ 21  C                        schaften werden als Lehrgänge durchgeführt, deren\nNebentätigkeit                     Gestaltung der Präsident des Patentamts und der\nPräsident des Patentgerichts für die in ihrem Ge-\n(1) Während der Ausbildung beim Patentamt und        schäftsbereich gebildeten Arbeitsgemeinschaften\nPatentgericht darf der Bewerber eine Nebentätigkeit     nach dem allgemeinen Ausbildungsstand der Be-\nauf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes          werber bestimmen.\nnicht ausüben. Nebentätigkeiten außerhalb des ge-\n(2) Die Arbeitsgemeinschaften beim Patentamt\nwerblichen Rechtsschutzes hat der Bewerber dem\nund beim Patentgericht werden von rechtskundigen\nPräsidenten des Patentamts anzuzeigen.\nMitgliedern des Patentamts oder des Patentgerichts\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Nebentätigkeiten der     geleitet.\nin § 66 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung\n(3) Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften geben\nder Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBL I\nüber die ihnen zugewiesenen Bewerber eine Beur-\nS. 1) genannten Art. Eine solche Nebentätigkeit hat\nteilung nach § 8 ab.\nder Bewerber jedoch dem Präsidenten des Patent-\namts anzuzeigen, wenn sie auf dem Gebiet des                                      § 25\ngewerblichen Rechtsschutzes liegt.                          Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen\n(3) Der Pr;isident des Patentamts hat eine Neben-       Der Präsident des Patentamts hat dem Bewerber\ntätigkeit der in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2    die Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen\ngenannten Art zu untersagen, wenn zu befürchten         bis zur Dauer des nach § 7 der Patentanwaltsord-\nist, daß durch diese Tätigkeit                          nung anrechenbaren Zeitraums zu gestatten, wenn","Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977                       2497\ndieser nachweist, daß die nach Landesrecht zustän-       (3) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung\ndige Behörde die Ubcrnahme der Ausbildung ge-         zur Prüfung gemäß § 10 der Patentanwaltsordnung\nnehmigt hat. Die Ausbildung beim Gericht für Pa-      erfüllt, so läßt der Präsident des Patentamts den\ntentstreitsachen soll frühestens im Anschluß an die   Bewerber zur Prüfung zu, teilt ihm eine Kennziffer\nAusbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor      zu, bestimmt die Termine für die Aufsichtsarbeiten\nerfolgen.                                             (§ 34) und übergibt dem Vorsitzenden der Prüfungs-\nkommission die über den Bewerber geführten Unter-\nlagen.\nZweiter Teil\n(4) Der Zulassungsbescheid ist dem Prüfling mit-\nDie Prüfung                      zuteilen. In dem Zulassungsbescheid sind die Ter-\nmine für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten be-\nkanntzugeben.\nErster Abschnitt\n(5) Der Präsident des Patentamts kann die Zu-\nAllgemeines                      lassung zur Prüfung widerrufen, wenn sich nachträg-\nlich herausstellt, daß der Prüfling nicht zur Prüfung\n§ 26                        hätte zugelassen werden dürfen.\nPrüfungskommission\n§ 28\n(1) Die Prüfungskommission setzt sich aus dem\nRücktritt von der Prüfung\nVorsitzenden der Prüfungskommission, acht Rich-\ntern des Patentgerichts, acht Mitgliedern des Patent-    Der Prüfling kann jederzeit von der Prüfung zu-\namts (§ 17 Abs. 1 des Patentgesetzes) und sechzehn    rücktreten. Erfolgt der Rücktritt aus einem triftigen\nzur Ausbildung befugten Patentanwälten oder Pa-       Grund, so gilt der Prüfungsantrag als nicht gestellt.\ntentassessoren zusammen. Von den Mitgliedern des      Liegt ein triftiger Grund nicht vor, so gilt die Prü-\nPatentgerichts oder Patentamts müssen insgesamt       fung als nicht bestanden. Ob ein Grund als triftig\nacht Mitglieder rechtskundig sein.                    anzusehen ist, entscheidet der Prüfungsausschuß.\n(2) Der Bundesminister der Justiz beruft den Vor-\n§ 29\nsitzenden und die übrigen Mitglieder der Prüfungs-\nkommission für die Dauer von zwei Jahren. Die                            Prüfungsausschuß\nwiederholte Berufung eines Mitglieds ist zulässig.       (1) Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung\nScheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den  in der Besetzung von fünf Mitgliedern (Prüfungs-\nRest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.          ausschuß) ab.\n(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind        (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor-\nbei den Entscheidungen über die Prüfungsleistungen    sitzenden der Prüfungskommission oder einem aus\nunabhängig. Sie haben über den Verlauf der Prü-       der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission\nfung und der Beratungen Verschwiegenheit zu           bestimmten Vertreter, einem Mitglied des Patent-\nwahren. Die Genehmigung zur Aussage in gericht-       gerichts und einem Mitglied des Patentamts (§ 17\nlichen Verfahren und vor Behörden erteilt der Prä-    Abs. 1 des Patentgesetzes), von denen wenigstens\nsident des Patentamts. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über  eines rechtskundig sein muß, sowie einem Patent-\ndas Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.        anwalt und einem weiteren Patentanwalt oder Pa-\ntentassessor. Den Vorsitz im Prüfungsausschuß führt\n(4) Die Aufsicht über die Mitglieder der Prüfungs-\nder Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein\nkommission führt der Vorsitzende der Prüfungs-\nnach Satz 1 bestimmter Vertreter.\nkommission, der der Aufsicht des Präsidenten des\nPatentamts unterliegt.                                   (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission be-\nstimmt die Zusammensetzung des Prüfungsaus-\n§ 27                        schusses jeweils für eine Prüfungsgruppe, der alle\nPrüflinge angehören, die zu gleichen Terminen für\nZulassung zur Prüfung                 die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten geladen wor-\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an    den sind (§ 27 Abs. 4). Der Vorsitzende der Prü-\nden Präsidenten des Patentamts zu richten. Er kann    fungskommission bestimmt ferner die Termine für\nfrühestens zwei Monate vor Ablauf der Ausbil-         die mündliche Prüfung. Er lädt die Prüflinge zur\ndungszeit beim Patentgericht gestellt werden und      mündlichen Prüfung und teilt ihnen gleichzeitig die\nist über den Präsidenten des Patentgerichts zu lei-   Mitglieder des Prüfungsausschusses mit.\nten, der dazu Stellung nimmt, ob der Bewerber vor-\naussichtlich das Ziel der Ausbildung beim Patent-                               § 30\ngericht erreichen wird ..                                                 Prüfungsgebühr\n(2) Hat der Bewerber bis zum Ablauf der Aus-          (1) Die Prüfungsgebühr (§ 12 Abs. 3 der Patent-\nbildung einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung        anwaltsordnung) ist innerha-lb eines Monats nach\noder einen Antrag auf Verlängerung des letzten        Zugang des Zulassungsbescheids (§ 27 Abs. 4), spä-\nAusbildungsabschnitts nicht gestellt, so ist die Aus- testens jedoch eine Woche vor dem Beginn der\nbildung durch den Präsidenten des Patentamts für      Prüfung an die Zahlstelle des Deutschen Patentamts\nbeendet zu erklären.                                  zu zahlen.","2498                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Im Falle der Mittellosigkeit des Prüflings kann    gut (3)                 eine den Durchschnitt über-\nder Präsident des Patentamts die Prüfungsgebühr                                   ragende Leistung,\nganz oder teilweise stunden oder von der Erhebung         befriedigend (4 )       eine Leistung, die in jeder\nder Gebühr ganz oder teilweise absehen.                                           Hinsicht durchschnittlichen An-\n(3) Die Prüfungsgebühr wird bei Nichtbestehen                                  forderungen gerecht wird,\nder Prüfung nicht erstattet. Tritt der Prüfling aus       ausreichend (5)         eine trotz einiger Mängel noch\ntriftigem Grund von der Prüfung zurück, so kann                                   brauchbare Leistung,\nihm der Präsident des Patentamts die Prüfungs-\ngebühr ganz oder teilweise erstatten oder bei             mangelhaft (6)          eine an erheblichen Mängeln\nWiederholung der Prüfung anrechnen.                                               leidende, im ganzen nicht mehr\nbrauchbare Leistung,\n(4) Wird die Prüfungsgebühr nicht oder nicht\nfristgemäß gezahlt, so ist der Prüfling zum nächst-       ungenügend (7)          eine völlig unbrauchbare Lei-\nmöglichen Prüfungstermin erneut zu laden. Mit der                                 stung.\nLadung beginnt die Frist des Absatzes 1 erneut zu            (2) Jede schriftliche Arbeit, der Vortrag und das\nlaufen. Wird die Zahlungsfrist wieder versäumt, so        Prüfungsgespräch sind gesondert von jedem Prüfer\ngilt der Prüfungsantrag als zurückgenommen. Die           mit einer Note nach Absatz 1 zu beurteilen.\nAusbildung ist für beendet zu erklären (§ 27 Abs. 2).\n§ 31                                              Zweiter Abschnitt\nDie Prüfung im allgemeinen                                    Der Prüfungsgang\n(1) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht\n§ 34\nanzufertigenden schriftlichen Arbeiten und einer\nmündlichen Prüfung, die sich aus einem in freier                             Aufsichtsarbeiten\nRede zu haltenden Vortrag über einen praktischen             (1) Die beiden unter Aufsicht anzufertigenden\nFall auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschut-         Arbeiten haben die Lösung einer wissenschaftlichen\nzes und einem Prüfungsgespräch zusammensetzt.             und einer praktischen Aufgabe auf dem Gebiet des\n(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.                  gewerblichen Rechtsschutzes zum Gegenstand. Der\nVorsitzende der Prüfungskommission wählt die Ar-\n(3) Der Bundesminister der Justiz, der Präsident       beiten aus und bestimmt die Frist für deren Anferti-\ndes Patentgerichts und der Präsident des Patent-          gung, die einen Zeitraum von fünf Stunden je Arbeit\namts haben das Recht, persönlich oder durch ein           in der Regel nicht überschreiten soll. Er bezeichnet\nbeauftragtes Mitglied ihrer Behörde der Prüfung           ferner die Hilfsmittel, die den Prüflingen für die\nmit Ausnahme der Beratung (§ 35 Abs. 2, § 37) bei-        Anfertigung der Arbeiten zur Verfügung gestellt\nzuwohnen. Das gleiche gilt für den Präsidenten der        werden; andere Hilfsmittel dürfen nicht benutzt\nPatentanwaltskammer oder ein von ihm beauftrag-           werden.\ntes Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskam-\nmer sowie für die Mitglieder der Prüfungskommis-             (2) Jede Aufsichtsarbeit ist an je einem Tag zu\nsion, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören.           fertigen.\n(4) Der Präsident des Patentamts kann Bewerbern,          (3) Die Aufsichtsperson, die vom Präsidenten des\ndie sich im letzten Ausbildungsabschnitt befinden         Patentamts für jede Aufsichtsarbeit besonders be-\noder den Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt        stimmt wird, stellt die Anwesenheit der Prüflinge\nhaben, auf Antrag gestatten, bei der mündlichen           fest und händigt jedem erschienenen Prüfling die\nPrüfung zuzuhören.                                        Prüfungsaufgabe aus. Die Aufsichtsperson fertigt\neine Niederschrift an, in welcher die erschienenen\n§ 32                            Prüflinge, der Beginn und das Ende der Aufsichts-\nEntscheidungen über die Prüfungsleistungen          arbeit, das Verlassen des Prüfungsraumes durch den\nPrüfling sowie besondere Vorkommnisse während\nDie Entscheidungen über die Prüfungsleistungen         der Arbeit zu vermerken sind.\nwerden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von\ndem Prüfungsausschuß getroffen. Der Ausschuß ent-            (4) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Kennzif-\nscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. § 196             fern geschrieben. Der Prüfling hat die Aufsichts-\nAbs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entspre-      arbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist\nchend.                                                    mit seiner Kennziffer versehen und ohne auf ihn\ndeutende besondere Kennzeichen an die Aufsichts-\n§ 33                            person abzugeben. Nach Abgabe sämtlicher Arbei-\nPrüfungsnoten                         ten verschließt diese die Arbeiten in einem Um-\nschlag und versiegelt ihn.\n(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungs-\nleistungen gelten folgende Notenbezeichnungen:               (5) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer\nschriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder\nhervorragend (1) = eine ganz hervorragende Lei-\nBenutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eige-\nstung,\nnem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so hat\nsehr gut (2)           eine besonders anzuerken-          die Aufsichtsperson dies in der Niederschrift unter\nnende Leistung,                    Angabe der Einzelheiten zu vermerken; die Nieder-","Nr. 82   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977                        2499\nschrift ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommis-      währen. Insgesamt dauert die mündliche Prüfung je\nsion unverzüglich vorzulegen. Die Arbeit ist mit      Prüfling im Durchschnitt eine Stunde. Sie ist durch\nder Note ungenügend (7) zu bewerten. In schweren      eine angemessene Pause zu unterbrechen.\nFällen ist der Prüfling von der Prüfung auszuschlie-\nßen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Die Ent-        (3) Die mündliche Prüfung soll sich auf folgende\nscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.       Rechtsgebiete erstrecken:\n1. Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wettbewerbs-\n(6) Prüflinge, die einer Ladung zur Anfertigung        recht einschließlich des Kartellrechts und Zivil-\neiner Aufsichtsarbeit: unentschuldigt nicht Folge         prozeßrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die\nleisten oder eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß      Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentasses-\nabliefern, haben in einem neu zu bestimmenden             sors von Bedeutung sind;\nTermin zwei andere Aufsichtsarbeiten anzufertigen.\nLeistet der Prüfling auch in diesem Termin einer      2. Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der\nLadung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit un-          Arbeitnehmererfindungen;\nentschuldigt keine Folge oder liefert er eine Arbeit  3. Warenzeichenrecht;\nnicht oder nicht fristgemäß ab, so gilt die Prüfung   4. Geschmacksmusterrecht;\nals nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prü-\n5. Sortenschutzrecht;\nfungsausschuß.\n6. zwischenstaatliche Vereinbarungen auf dem Ge-\n§ 35                             biet des gewerblichen Rechtsschutzes; Grund- -\nBewertung der Aufsichtsarbeiten               züge des ausländischen Patent- und Warenzei-\nchenrechts;\n(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von den Mit-\ngliedern des Prüfungsausschusses unabhängig von-      7. Patentanwaltsordnung      und    Standesrecht  der\neinander bewertet. Die Bewertung ist für das wei-         Patentanwälte.\ntere Verfahren bindend.                                  (4) Wird die mündliche Prüfung ohne genügende\n(2) Sind die einzelnen Aufsichtsarbeiten von den   Entschuldigung versäumt, so gilt die gesamte Prü-\nMitgliedern des Prüfungsausschusses mit unter-        fung als nicht bestanden. Wird eine mündliche\nschiedlichen Noten bewertet worden, so wird aus       Prüfung wegen Erkrankung des Prüflings abge-\ndiesen ein arithmetischer Mittelwert gebildet.        brochen, so ist der Prüfling zu einem neuen Prü-\nfungstermin zur mündlichen Prüfung zu laden.\n(3) Der Prüfling ist von der Teilnahme an der\nmündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn der              (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lei-\narithmetische Mittelwert für jede der beiden Auf-     tet die mündliche Prüfung. Er hat darauf zu achten,\nsichtsarbeiten höher als 5,49 oder wenn die Summe     daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt wer-\nder arithmetischen Mittelwerte beider Aufsichts-      den, und beteiligt sich selbst an der Prüfung. Ihm\narbeiten höher als 12 ist. In diesem Fall gilt die    obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.\nPrüfung als nicht bestanden. Der Vorsitzende des\nPrüfungsausschusses teilt dies dem Prüfling mit.                               §  37\n(4) Mitteilungen über die Person des Prüflings                         Schlußberatung\ndürfen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses\n(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt\nerst nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten ge-\nder Prüfungsausschuß die Ergebnisse der münd-\nmacht werden. Kenntnisse über die Person des Prüf-\nlichen Prüfungsleistungen fest und entscheidet über\nlings, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses vor-\ndas Gesamtergebnis.\nher erlangt hat, stehen seiner Mitwirkung nicht ent-\ngegen.                                                   (2) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, die\nGegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prü-\n(5) Der arithmetische Mittelwert jeder schrift-\nfung sowie das Gesamtergebnis der Prüfung sind\nlichen Arbeit wird dem Prüfling mit der Ladung zur\nin einer Niederschrift festzuhalten.\nmündlichen Prüfung mitgeteilt.\n§ 38\n§  36\nGesamtergebnis\nMündliche Prüfung\n(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird in der\n(1) Zu einem Prüfungstermin sollen in der Regel    Weise ermittelt, daß die Note für\nnicht mehr als fünf Prüflinge geladen werden; in\nAusnahmefällen ist die Ladung von sechs Prüflingen    jede Aufsichtsarbeit        mit sechs,\nzulässig. Vor der mündlichen Prüfung soll der Vor-    den Vortrag                 mit drei,\nsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüf-      das Prüfungsgespräch        mit fünf\nling Rücksprache nehmen, um schon vor der Prü-\nvervielfältigt und die Summe durch zwanzig geteilt\nfung ein Bild von der Persönlichkeit des Prüflings\nwird. Sind einzelne Prüfungsleistungen von den Mit-\nzu gewinnen.\ngliedern des Prüfungsausschusses mit unterschied-\n(2) Die mündliche Prüfung beginnt mit dem Vor-    lichen Noten bewertet worden, so wird aus diesen\ntrag des Prüflings, auf den nicht mehr als fünfzehn   zunächst ein arithmetischer Mittelwert gebildet und\nMinuten zu verwenden sind. Für die Vorbereitung       der Ermittlung des Gesamtergebnisses zugrunde ge-\ndes Vortrags ist eine Zeit von einem Tag zu ge-      legt.","2500                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Das Cesamlcrgebnis sowie die Mittelwerte für          (3) Der Prüfungsausschuß hat seine Entscheidung\neinzelne Prüfungsleistungen werden bis auf die            nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bei der Verkün-\nzweite Dezimalstelle errechnet; die dritte Dezimal-       dung des Gesamtergebnisses nach § 38 bekanntzu-\nstelle wird nicht berücksichtigt.                         geben.\n(3) Der Prüfungsausschuß kann das Gesamtergeb-            (4) Prüflinge, die die Prüfung auch das zweite\nnis um bis zu 0,2 anheben, wenn der Prüfling in           Mal nicht bestanden haben, können auf Antrag aus-\neiner Prüfungsleistung in außergewöhnlichem Maße          nahmsweise ein drittes Mal zur Prüfung zugelassen\nVerständnis, Kenntnisse oder Fähigkeiten gezeigt          werden, wenn ihre bisherigen Leistungen vermuten\nhat, die in dem nach den Absätzen 1 und 2 gebilde-        lassen, daß sie bei erneuter Wiederholung die Prü-\nten Ergebnis nicht angemessen zum Ausdruck kom-           fung bestehen werden. Der Antrag ist spätestens\nmen.                                                      drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der\nersten Wiederholungsprüfung oder nach der Mit-\n(4) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als      teilung, daß die Wiederholungsprüfung als nicht\nhervorragend (1)          bei einem Zahlenwert des Ge-    bestanden gilt, beim Vorsitzenden der Prüfungs-\nsamtergebnisses bis 1,49,       kommission einzureichen. Der Prüfungsausschuß,\nvor dem die zweite Prüfung abzulegen war, hat zu\nsehr gut (2)              bei einem Zahlenwert des Ge-    dem Antrag Stellung zu nehmen. Dber den Antrag\nsamtergebnisses von 1,50 bis    entscheidet der Bundesminister der Justiz. Vor der\n2,49,                           zweiten Wiederholung der Prüfung ist eine noch-\ngut (3)                   bei einem Zahlenwert des Ge-    malige weitere Ausbildung von wenigstens einem\nsamtergebnisses von 2,50 bis    Jahr beim Patentamt und beim Patentgericht abzu-\n3,49,                           leisten.\nbefriedigend (4)          bei einem Zahlenwert des Ge-\nsamtergebnisses von 3,50 bis\nDritter Abschnitt\n4,49,                                  Die erleichterte Zulassung zur Prüfung,\nausreichend (5)           bei einem Zahlenwert des Ge-\ndie erleichterte Prüfung\nsamtergebnisses von 4,50 bis\n5,49.                                                      § 40\nErleichterte Zulassung zur Prüfung\n(5) Die Prüfung ist für nicht bestanden zu erklä-\nren, wenn der Zahlenwert des Gesamtergebnisses               (1) In den Fällen einer erleichterten Zulassung\nhöher als 5,49 ist.                                       zur Prüfung nach den §§ 171 und 172 der Patent-\nanwaltsordnung sind dem Antrag auf Zulassung zur\n(6) Das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die           Prüfung die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 9\nEinzelergebnisse der schriftlichen Arbeiten und der       genannten Unterlagen beizufügen, soweit sie nicht\nmündlichen Prüfung sind dem Prüfling im Anschluß          schon mit dem Antrag auf Erteilung eines Erlaub-\nan die Schlußberatung bekanntzugeben.                     nisscheins dem Präsidenten des Patentamts vorge-\n(7) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über         legt worden sind. An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3\ndas Gesamtergebnis eine Urkunde (§ 11 Abs. 2 der          und 4 genannten Unterlagen haben Bewerber, die\nPatentanwaltsordnung). Ist das Gesamtergebnis mit         eine technische Ausbildung an einer öffentlichen\nder Note „ausreichend\" bewertet worden, so ist in         oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule\nder Urkunde lediglich anzugeben, daß die Prüfung          oder an einer gleichwertigen technischen Lehranstalt\nbestanden worden ist. Prüfungsteilnehmer, die die         abgeschlossen haben, die entsprechenden Zeugnisse\nPrüfung nicht bestanden haben, erhalten darüber           und Bescheinigungen dieser Schulen dem Antrag\neinen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen schrift-       auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. Mit dem\nlichen Bescheid.                                          Antrag sind ferner Zeugnisse und sonstige Unter-\nlagen über Dauer und Umfang der nach dem § 171\n§ 39                         oder § 172 der Patentanwaltsordnung erforderlichen\nWiederholung der Prüfung                 Beratungs- und Vertretungstätigkeit vorzulegen. Im\nFalle des § 172 Abs. 2 müssen an Stelle der Vor-\n(1) I--Iat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden,\nlage der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zeugnisse\nso darf er sie einmal wiederholen. Genügen nach\nUnterlagen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt,\ndem einstimmigen Urteil des Prüfungsausschusses\naus welchen Gründen das Studium nicht abge-\ndie schriftlichen Arbeiten, so kann die Wiederholung\nder Prüfung auf den mündlichen Tei.1 unter der Be-        schlossen werden konnte.\ndingung beschrlinkt werden, daß der Antrag auf               (2) Mit dem Antrag auf erleichterte Zulassung\nZulassung zur wiederholten Prüfung innerhalb eines        zur Prüfung ist in den Fällen des § 172 Abs. 4 der\nJahres seit dem Tage der nicht bestandenen Prüfung        Patentanwaltsordnung gleichzeitig zu beantragen,\ngestellt wird.                                            ein Studium oder eine Abschlußprüfung an einer\nwissenschaftlichen Hochschule im Ausland anzu-\n(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt im Falle des\nerstmaligen Nichtbestehens der Prüfung nach An-           erkennen.\nhörung des Bewerbers Art und Dauer der weiteren              (3) § 2 Abs. 6 gilt entsprechend. An die Stelle der\nAusbildung. Die weitere Ausbildung soll nicht weni-       weiteren Ausbildung in § 39 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5\nger als sechs Monate und in der Regel nicht mehr          tritt eine Fortsetzung der praktischen Tätigkeit auf\nals ein Jahr betragen.                                    dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.","Nr. B2 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977                      2501\n§ 41                                                   § 43\nInhalt und Gang der erleichterten Prüfung       Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der\nschriftlichen oder mündlichen Prüfung\n(1) Für die Durchführung der erleichterten Prüfung\n(§ 173 Abs. 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung) gel-        (1) Uber einen Antrag auf Befreiung von der\nten die §§ 31 bis 39 nur, soweit sich nicht aus den    schriftlichen Prüfung und über einen Antrag auf\nAbsätzen 2 bis 7 etwas anderes ergibt.                 Befreiung von der mündlichen Prüfung entscheidet\nder Prüfungsausschuß, der vom Vorsitzenden der\n(2) Die zur Prüfung zugelassenen Prüflinge sind\nPrüfungskommission für diese Entscheidungen be-\nin gesonderten Prüfungsterminen zu prüfen.\nsonders bestimmt wird.\n(3) Die beiden unter Aufsicht anzufertigenden Ar-\nbeiten (§ 34 Abs. 1) sollen nur die Lösung prak-          (2) Wird der Antrag auf Befreiung von der\ntischer Aufgaben zum Gegenstand haben. Der Vor-        schriftlichen Prüfung abgelehnt, so gilt ein gleich-\nsitzende der Prüfungskommission wählt die Arbei-       zeitig gestellter Antrag auf Befreiung von der münd-\nten so aus, daß sie den Erfordernissen des § 173       lichen Prüfung ebenfalls als abgelehnt. Im Falle der\nAbs. 1 der Patentanwaltsordnung entsprechen.           Ablehnung bestimmt der Präsident des Patentamts\ndie Termine für die schriftlichen Arbeiten und teilt\n(4) Das Zuhören (§ 31 Abs. 4) ist nur Bewerbern     sie dem Bewerber mit. Das weitere Prüfungsverfah-\nzu gestatten, die den Antrag auf Zulassung zur er-     ren richtet sich nach § 29 Abs. 3.\nleichterten Prüfung gestellt haben.\n(3) Der Antrag auf Befreiung von der mündlichen\n(5) In der mündlichen Prüfung sind die Fragen       Prüfung ist abgelehnt, wenn wenigstens ein Mit-\nvorwiegend auf Fälle zu beschränken, die bei der       glied des Prüfungsausschusses gegen den Antrag\npraktischen Berufsausübung eines Patentanwalts         stimmt. Wird der Antrag abgelehnt, so bestimmt\nregelmäßig wiederkehren.\nder Vorsitzende der Prüfungskommission den Prü-\n(6) § 35 Abs. 3 findet keine Anwendung.             fungsausschuß nach § 29 Abs. 3. Wird dem Antrag\nentsprochen, so erhält der Bewerber eine Urkunde,\n(7) Der Prüfungsausschuß hat bei der Bildung des\nin welcher bescheinigt wird, daß er die Befähigung\nGesamtergebnisses die nachgewiesene Bewährung\nfür den Beruf des Patentanwalts erlangt hat.\nin der Beratungs- und Vertretungstätigkeit in beson-\nderem Maße zu berücksichtigen. Er kann zu diesem\nZweck das Gesamtergebnis über das in § 38 Abs. 3\nfestgelegte Maß hinaus anheben. Ist der Prüfling                              Dritter Teil\nvon der schriftlichen Prüfung befreit (§ 173 Abs. 2\nder Patentanwaltsordnung), so wird das Gesamt-\nDie Sicherung des Unterhalts der Bewerber\nergebnis der Prüfung in der Weise ermittelt, daß die\nNote für den Vortrag mit drei, die Note für das                                 § 43 a\nPrüfungsgespräch mit fünf vervielfältigt und die                           Unterhaltsbeihilfe\nSumme durch acht geteilt wird.\n(1) Zur Sicherung des Unterhalts wird dem Be-\n§ 42                        werber während der Ausbildung beim Patentamt\nund Patentgericht sowie gegebenenfalls beim Ge-\nAnträge auf Befreiung von der schriftlichen      richt für Patentstreitsachen und während der Prü-\noder mündlichen Prüfung                 fungszeit eine Unterhaltsbeihilfe gewährt. Dies gilt\n(l) Anträge auf Befreiung von der schriftlichen     nicht für Bewerber, die nach den §§ 171 bis 173 der\nPrüfung (§ 173 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung)        Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen wor-\nund von der mündlichen Prüfung (§ 173 Abs. 3 der       den sind.\nPatentanwaltsordnung) sind gleichzeitig mit dem\n(2) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhalts-\nAntrag auf erleichterte Zulassung zur Prüfung beim\nbeihilfe besteht nicht, soweit der Bewerber über die\nPräsidenten des Patentamts zu stellen.\nnach § 9 Abs. 1 anrechnungsfähige Urlaubszeit hin-\n(2) Dem Antrag auf Befreiung von der schrift-       aus vom Ausbildungsdienst beurlaubt ist.\nlichen Prüfung sind Zeugnisse oder sonstige Unter-\nlagen beizufügen, aus denen sich ergibt, daß der          (3) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhalts-\nBewerber die Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 der      beihilfe besteht ferner nicht\nPatentanwaltsordnung für die Befreiung von der         1. für die Zeit, in der der Bewerber ohne Genehmi-\nschriftlichen Prüfung erfüllt.                             gung schuldhaft dem Ausbildungsdienst fern-\n(3) In dem Antrag auf Befreiung von der münd-           bleibt;\nlichen Prüfung sind die besonderen Gründe aus-         2. für die Zeit, in der der Bewerber eine nach § 21 c\nführlich darzulegen, die die Befreiung rechtfertigen       verbotene oder vom Präsidenten des Patentamts\nsollen; sie sind glaubhaft zu machen.                      untersagte Nebentätigkeit ausübt;\n(4) Der Präsident des Patentamts leitet die An-     3. in den Fällen des § 30 Abs. 4 Satz 1, des § 34\nträge mit seiner Stellungnahme dem Vorsitzenden            Abs. 6 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 1 vom\nder Prüfungskommission zu, sobald er den Bewerber          Tage eines schuldhaften Fristversäumnisses bis\nzur Prüfung zugelassen hat.                                zum Tage der erneuten Ladung zur Prüfung.","2502                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(4) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbei-                               § 43 d\nhilfe ruht von dem Tage an, an dem der Bewerber                               Zahlungsweise\nwegen einer Erkrankung sechs Wochen lang un-\nunterbrochen vom Ausbildungsdienst befreit war,              Die Unterhaltsbeihilfe wird monatlich im voraus\ngezahlt. Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe\nbis zu dem Tage, an dem er seinen Ausbildungs-\nnicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur\ndienst wieder aufnimmt.\nder Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den\nAnspruchszeitraum entfällt.\n§ 43 b\nEntstehen und Erlöschen des Anspruchs                                    § 43 e\nauf Unterhaltsbeihilfe                                 Auszahlende Behörde\n(1) Der Anspruch auf Zahlung einer Unterhalts-            Die Unterhaltsbeihilfe wird dem Bewerber durch\nbeihilfe entsteht mit dem Tage, an dem der Be-            den Präsidenten des Patentamts ausgezahlt.\nwerber seine Ausbildung bei der Ausbildungsstelle\naufgenommen hat, der er auf Grund der Zulassung                                    § 43 f\nzur Ausbildung beim Patentamt und Patentgericht                         Anrechenbares Einkommen\n(§ 20 Abs. 1) zunächst zur Ausbildung zugewiesen\n(1) Zuwendungen, die der Bewerber von dem Pa-\nworden ist. Für Bewerber, denen der Präsident des\ntentanwalt oder Patentassessor erhält, bei dem er\nPatentamts die Ausbildung beim Gericht für Patent-\nausgebildet worden ist, werden auf die Unterhalts-\nstreitsachen nach § 25 gestattet hat, entsteht der\nbeihilfe angerechnet, soweit sie den Betrag von drei-\nAnspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe mit\nßig vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Ein-\ndem Tage der Aufnahme der Ausbildung beim Ge-             gangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des höheren\nricht für Patentstreitsachen, wenn diese Ausbildung       Dienstes übersteigen.\nim Anschluß an die Ausbildung beim Patentanwalt\noder Patentassessor erfolgt.                                 (2) Absatz 1 gilt auch für ein Einkommen auf\nGrund einer zulässigen Nebentätigkeit, das der Be-\n(2) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbei-        werber erhält oder auf das er einen Rechtsanspruch\nhilfe erlischt mit Ablauf des Tages,                      hat.\n1. an dem der Bewerber die Prüfung bestanden hat;                                 § 43 g\nVerfügungen über die Unterhaltsbeihilfe\n2. an dem der Widerruf der Zulassung zur Aus-\nbildung (§ 4) dem Bewerber oder der Widerruf             (1) Der Bewerber kann, wenn gesetzlich nichts\nder Zulassung zur Prüfung (§ 27 Abs. 5) dem Prüf-     anderes bestimmt ist, den Anspruch auf Unterhalts-\nling zugegangen ist;                                  beihilfe nur insoweit abtreten oder verpfänden, als\ner der Pfändung unterliegt.\n3. an dem die Ausbildung nach der Erklärung des\nPräsidenten des Patentamts (§ 27 Abs. 2, § 30            (2) Der Präsident des Patentamts kann ein Auf-\nAbs. 4) beendet ist;                                  rechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber\nAnsprüchen auf Unterhaltsbeihilfe nur insoweit gel-\n4. an dem dem Prüfling der Ausschluß von der Prü-         tend machen, als sie pfändbar sind. Diese Ein-\nfung (§ 34 Abs. 5 Satz 3 und 4) bekanntgegeben        schränkung gilt nicht, soweit gegen den Bewerber\nworden ist;                                           ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätz-\n5. an dem der Bewerber die wiederholte Prüfung            licher unerlaubter Handlung besteht.\n(§ 39 Abs. 1) nicht bestanden hat.\n§ 43 h\n(3) Scheidet der Bewerber auf eigenen Wunsch                             Rückforderungen\naus der Ausbildung aus, so erlischt der Anspruch\n(1) Werden Bewerber durch eine Änderung der\nauf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe mit Ablauf des\nHöhe ihrer Unterhaltsbeihilfe mit rückwirkender\nTages, an dem das Entlassungsgesuch beim Präsi-           Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds-\ndenten des Patentamts eingeht.                            beträge nicht zurückzuzahlen.\n(4) Wird der Bewerber zur erneuten Wieder-                (2) Die Rückforderung zuviel gezahlter Unter-\nholung der Prüfung zugelassen (§ 39 Abs. 4), so hat       haltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des\ner vom Tage der Zulassung an Anspruch auf Unter-          Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe\nhaltsbeihilfe. Der Anspruch erlischt spätestens mit       einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis\ndem Abschluß der erneuten Prüfung.                        des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung\nsteht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich\nwar, daß der Bewerber ihn hätte erkennen müssen,\n§ 4] C                         oder wenn der Bewerber dem Präsidenten des\nHöhe der Unterhaltsbeihilfe                Patentamts Tatsachen verschwiegen hat, die seinen\nAnspruch auf Unterhaltsbeihilfe ganz oder teilweise\nDie Unterhaltsbeihilfe besteht aus dem Grund-          ausschließen. Von der Rückforderung kann aus Bil-\nbetrag und dem Verheiratetenzuschlag, die sich            ligkeitsgründen mit Zustimmung des Bundes-\nnach den §§ 61, 62 des Bundesbesoldungsgesetzes in        ministers der Justiz ganz oder teilweise abgesehen\nder jeweils geltenden Fassung bemessen.                   werden.","Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977                      2503\n(3) Die zurückzuzahlenden Beträge der Unterhalts-  anerkannten privaten Ingenieurschule oder an einer\nbeihilfe sind vom Tage ihrer ungerechtfertigten       gleichwertigen technischen Lehranstalt abgeschlos-\nAuszahlung an mit fünf vom Hundert jährlich zu        sen haben, die entsprechenden Zeugnisse und Be-\nverzinsen.                                            scheinigungen dieser Schulen dem Gesuch um Zu-\nlassung zur Ausbildung beizufügen.\n(3) Die Vorlage einer Bescheinigung nach § 2\nVierter Teil\nAbs. 2 Nr. 5 entfällt. Der Bewerber hat jedoch eine\nUbergangs- und Schlußvorschriften             mindestens zweijährige, mit Erfolg abgeleistete\npraktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb-\n§ 44                         lichen Rechtsschutzes nachzuweisen.\n(weggefallen)                       (4) An die Stelle der zweijährigen Ausbildung\nnach § 7 Abs. 1 Nr. 1 tritt eine halbjährige Aus-\nbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem\n§ 45\nPatentassessor in der Patentabteilung eines Unter-\nErleichterte Ausbildung auf dem Gebiet des      nehmens.\ngewerblkhen Rechtsschutzes\n§ 46\n(1) Personen, die die Voraussetzungen des § 176                        Berlin-Klausel\nder Patentanwaltsordnung erfüllen, können das Ge-\nsuch um Zulassung zur Ausbildung nach den Vor-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nschriften dieser Verordnung mit den sich aus den      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 190 der Patent-\nnachfolgenden Absätzen ergebenden Maßgaben stel-      anwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBI. I\nlen.                                                  S. 557) auch im Land Berlin.\n(2) An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genann-\n§ 47\nten Unterlagen haben Bewerber, die eine technische\nAusbildung an einer öffentlichen oder staatlich                           (Inkrafttreten)"]}