{"id":"bgbl1-1977-82-6","kind":"bgbl1","year":1977,"number":82,"date":"1977-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/82#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-82-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_82.pdf#page=11","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12 der Patentanwaltsordnung","law_date":"1977-12-08T00:00:00Z","page":2487,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 82  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977                           2487\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\ngemäß§ 12 der Patentanwaltsordnung\nVom 8. Dezember 1977\nAuf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung              5. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nvom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557) wird im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen                    ,, (1) Die Prüfungskommission setzt sich aus\nverordnet:                                                     dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, acht\nRichtern des Patentgerichts, acht Mitgliedern\ndes Patentamts (§ 17 Abs. 1 des Patentgesetzes)\nArtikel 1\nund sechzehn zur Ausbildung befugten Patent-\nÄnderung der Ausbildungs- und Prüiungsordnung                anwälten oder Patentassessoren zusammen.\nVon den Mitgliedern des Patentgerichts oder\nDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß\nPatentamts müssen insgesamt acht Mitglieder\n§ 12 der Patentanwaltsordnung in der Fassung des\nrechtskundig sein.     11\n§ 2 der Verordnung vom 21. März 1969 (BGBl. I\nS. 222, 226) wird wie folgt geändert:\n6. In § 27 Abs. 3 werden nach den Worten „so läßt\n1. § 2 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b wird wie folgt                der Präsident des Patentamts den Bewerber zur\ngefaßt:                                                    Prüfung zu,\" die Worte „ teilt ihm eine Kennzif-\nfer zu,\" eingefügt.\n,,b) ob gegen den Bewerber in einem Diszipli-\nnarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst\nrechtskräfüg erkannt worden ist,\".             7. § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Die Prüfungsgebühr (§ 12 Abs. 3 der Patent-\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\nanwaltsordnung) ist innerhalb eines Monats\na) Absatz 1 Satz 2 entfällt.                               nach Zugang des Zulassungsbescheids (§ 27\nAbs. 4), spätestens jedoch eine Woche vor dem\nb) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:                    Beginn der Prüfung an die Zahlstelle des Deut-\n11\n,, (3) Dem Bewerber kann auf Antrag wäh-          schen Patentamts zu zahlen.\nrend eines Ausbildungsjahres Sonderurlaub\nbis zu einem Monat ohne Anrechnung auf die\nAusbildungszeit gewährt werden.\"                 8. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                                      ,, (1) Die Prüfung besteht aus zwei unter\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                      Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbei-\nten und einer mündlichen Prüfung, die sich\n,,Persönliche Voraussetzungen der Ausbil-                 aus einem in freier Rede zu haltenden Vor-\ndungsbefugnis, Aufsicht über ausbildende                  trag über einen praktischen Fall auf dem\nPatentassessoren\".                                        Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und\nb) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:                         einem Prüfungsgespräch zusammensetzt.\"\n,, (1) Patentanwälte und Patentassessoren         b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\ndürfen eine Ausbildung erst dann überneh-                    ,, (4) Der Präsident des Patentamts kann\nmen, wenn sie fünf Jahre lang als Patentan-                Bewerbern, die sich im letzten Ausbildungs-\nwalt oder als Patentassessor auf dem Gebiet                abschnitt befinden oder den Antrag auf\ndes gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund                  Zulassung zur Prüfung gestellt haben, auf\neines ständigen Dienstverhältnisses (§ 155                 Antrag gestatten, bei der mündlichen Prü-\nAbs. l der Patentanwaltsordnung) tätig                     fung zuzuhören.     11\ngewesen sind. Der Präsident des Patentamts\nkann im Einzelfall eine Ausnahme zulassen,\nwenn das Ziel der Ausbildung nicht gefähr-        9. § 32 erhält folgende Fassung:\ndet ist.\"\n,,§ 32\nc) Der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.                     Entscheidungen über die Prüfungsleistungen\n4. § 21 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         Die Entscheidungen über die Prüfungsleistun-\ngen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist,\n,, (2) Die §§ 9, 10 und 14 der Verordnung über           von dem Prüfungsausschuß getroffen. Der Aus-\nden Erholungsurlaub der Bundesbeamten und                  schuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehr-\nRichter im Bundesdienst in der jeweils gelten-             heit. § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgeset-\nden Fassung sind entsprechend anzuwenden.\"                 zes gilt entsprechend.\"","2488                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n10. § :n t)rlüilt fol~JPnde f<assunq:                                 (4) Mitteilungen über die Person des Prüflings\n.,§ 33\ndürfen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses\nerst nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten\nPrüfungsnoten                          gemacht werden. Kenntnisse über die Person des\n(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungs-          Prüflings, die ein Mitglied des Prüfungsausschus-\nleistungen gelten folgench~ Notenbezeichnungen:            ses vorher erlangt hat, stehen seiner Mitwirkung\nnicht entgegen.\nhervorragend (1)            eine ganz hervorragende\nLeistung,                            (5) Der arithmetische Mittelwert jeder schrift-\nsehr gut (2)                                                lichen Arbeit wird dem Prüfling mit der Ladung\neine besonders anzuer-\nzur mündlichen Prüfung mitgeteilt.\"\nkennende Leistung,\ngut (3)                     eine den Durchschnitt\n13. § 36 wird wie folgt geändert:\nüberragende Leistung,\nbefriedigend (4)            eine Leistung, die in             a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\njeder Hinsicht durch-                   „Zu einem Prüfungstermin sollen in der\nschnittlichen Anforderun-               Regel nicht mehr als fünf Prüflinge geladen\ngen gerecht wird,                      werden; in Ausnahmefällen ist die Ladung\nausreichend (5)            eine trotz einiger Mängel              von sechs Prüflingen zulässig.\"\nnoch brauchbare Lei-\nstung,                          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nmangelhaft (6)              eine an erheblichen Män-                  ,, (2) Die mündliche    Prüfung beginnt mit\ngeln leidende, im ganzen               dem Vortrag des Prüflings, auf den nicht\nnicht mehr brauchbare                  mehr als fünfzehn Minuten zu verwenden\nLeistung,                              sind. Für die -vorbereitung des Vortrags ist\nungenügend (7)              eine völlig unbrauchbare               eine Zeit von einem Tag zu gewähren. Ins-\nLeistung.                              gesamt dauert die mündliche Prüfung je\nPrüfling im Durchschnitt eine Stunde. Sie ist\n(2) Jede schriftliche Arbeit, der Vortrag und                 durch eine angemessene Pause zu unterbre-\ndas Prüfungsgespräch sind gesondert von jedem                       chen.\"\nPrüfer mit einer Note nach Absatz 1 zu beurtei-\nlen.\"                                                        c) In Absatz 3 wird folgende Nummer 5 einge-\nfügt:\n11. § 34 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                                ,,5. Sortenschutzrecht;\".\n., (4) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Kenn-             d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 .\nziffern geschrieben. Der Prüfling hat die Auf-                 e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.\nsichtsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbei-\ntungsfrist mit seiner Kennziffer versehen und\n14. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nohne auf ihn deutende besondere Kennzeichen\nan die Aufsichtsperson abzugeben. Nach Abgabe                  ,, (1) Im Anschluß an die. mündliche Prüfung\nsämtlicher Arbeiten verschließt diese die Arbei-             setzt der Prüfungsausschuß die Ergebnisse der\nten in einem Umschlag und versiegelt ihn.\"                   mündlichen Prüfungsleistungen fest und ent-\nscheidet über das Gesamtergebnis.\"\n12. § 35 erhält folgende Fassung:\n15. § 38 erhält folgende Fassung:\n.,§ 35\nBewertung der Aufsichtsarbeiten                                             .,§ 38\n(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von den Mit-                                Gesamtergebnis\ngliedern des Prüfungsausschusses unabhängig                       (1) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird in\nvoneinander bewertet. Die Bewertung ist für das              der Weise ermittelt, daß die Note für\nweitere Verfahren bindend.\njede Aufsichtsarbeit                    mit sechs,\n(2) Sind die einzelnen Aufsichtsarbeiten von            den Vortrag                             mit drei,\nden Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit                  das Prüfungsgespräch                    mit fünf\nunterschiedlichen Noten bewertet worden, so\nwird aus diesen ein arithmetischer Mittelwert                vervielfältigt und die Summe durch zwanzig\ngebildet.                                                    geteilt wird. Sind einzelne Prüfungsleistungen\nvon den Mitgliedern des Prüfungsausschusses\n(3) Der Prüfling ist von der Teilnahme an der          mit unterschiedlichen Noten bewertet worden,\nmündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn der                   so wird aus diesen zunächst ein arithmetischer\narithmetische Mittelwert für jede der beiden                 Mittelwert gebildet und der Ermittlung des\nAufsichtsarbeiten höher als 5,49 oder wenn die                Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.\nSumme der arithmetischen Mittelwerte beider\nAufsichtsarbeiten höher als 12 ist. In diesem Fall                (2) Das Gesamtergebnis sowie die Mittelwerte\ngilt die Prüfung als nicht bestandE-m. Der Vorsit-           für einzelne Prüfungsleistungen werden bis auf\nzende des Prüfungsausschusses teilt dies dem                 die zweite Dezimalstelle errechnet; die dritte\nPrüfling mit.                                                 Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt.","Nr. H2   Tau der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1971                          2489\n(3) Der Prüflmgsausschuß kann das Gesamter-      19. § 41 wird wie folgt geändert:\ngebnis um bis zu 0,2 anheben, wenn der Prüfling\nin einer Prüfungsleistung in außergewöhnlichem            a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nMaße Verständnis, Kenntnisse oder Fähigkeiten                   ,,Inhalt und Gang der erleichterten Prüfung\".\ngezeigt hat, die in dem nach den Absätzen 1               b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nund 2 gebildeten Ergebnis nicht angemessen\nzum Ausdruck kommen.                                             ,, (1) Für die Durchführung der erleichterten\nPrüfung (§ 173 Abs. 1 Satz 1 der Patentan-\n(4) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären             waltsordnung) gelten die §§ 31 bis 39 nur,\nals                                                            soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 7\nhervorragend (1)        bei.  einem Zahlenwert des             etwas anderes ergibt.\"\nGesamtergebnisses bis 1,49,       c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nsehr gut (2)            bei einem Zahlenwert des                 ,, (4) Das Zuhören (§ 31 Abs. 4) ist nur\nGesamtergebnisses von 1,50             Bewerbern zu gestatten, die den Antrag auf\nbis 2,49,                              Zulassung zur erleichterten Prüfung gestellt\ngut (3)                 bei einem Zahlenwert des               haben.\"\nGesamtergebnisses von 2,50        d) Es wird folgender Absatz 6 eingefügt:\nbis 3,49,                                ,, (6) § 35 Abs. 3 findet keine Anwendung.\"\nbefriediqend (i/4)      bei einem Zahlenwert des          e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und er-\nGesamtergebnisses von 3,50             hält folgende Fassung:\nbis 4,49,\n,, (7) Der Prüfungsausschuß hat bei der Bil-\nausreichend (5)         bei einem Zahlenwert des               dung des Gesamtergebnisses die nachgewie-\nGesamtergebnisses von 4,50             sene Bewährung in der Beratungs- und Ver-\nbis 5,49.                              tretungstätigkeit in besonderem Maße zu\n(5) Die Prüfung ist für nicht bestanden zu                berücksichtigen. Er kann zu diesem Zweck\nerklären, wenn der Zahlenwert des Gesamter-                    das Gesamtergebnis über das in § 38 Abs. 3\ngebnisses höher a]s 5,49 ist.                                  festgelegte Maß hinaus anheben. Ist der\nPrüfling von der schriftlichen Prüfung befreit\n(6) Das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die              (§ 173 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung), so\nEinzelergebnisse der schriftlichen Arbeiten und                wird das Gesamtergebnis der Prüfung in der\nder mündlichen Prüfung sind dem Prüfling im                    Weise ermittelt, daß die Note für den Vor-\nAnschluß an die Schlußberatung bekanntzuge-                    trag mit drei, die Note für das Prüfungsge-\nben.                                                           spräch mit fünf vervielfältigt und die Summe\n(7) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält                 durch acht getent wird.\"\nüber das Gesamtergebnis eine Urkunde (§ 11                d) Der bisherige Absatz 7 entfällt.\nAbs. 2 der Patentanwaltsordnung). Ist das\nGesamtergebnis mit der Note „ausreichend\"\n20. In § 43 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nbewertet worden, so ist in der Urkunde lediglich\nanzugeben, daß die Prüfung bestanden worden               „Dies gilt nicht für Bewerber, die nach den\nist. Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht            §§ 171 bis 173 der Patentanwaltsordnung zur\nbestar,tden haben, erhalten darüber einen mit             Prüfung zugelassen worden sind.\"\nRechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen\nBescheid.\"                                            21. § 43 c erhält folgende Fassung:\n,,§ 43 C\n16. § 39 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nHöhe der Unterhaltsbeihilfe\n„Der Prüfungsausschuß bestimmt im Falle des                  Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus dem Grund-\nerstmaligen Nichtbestehens der Prüfung nach               betrag und dem Verheiratetenzuschlag, die sich\nAnhörung des Bewerbers Art und Dauer der                  nach den §§ 61, 62 des Bundesbesoldungsgeset-\nweiteren Ausbildung.\"                                    zes in der jeweils geltenden Fassung bemessen.\"\n17. Die Uberschrift des Dritten Abschnitts des Zwei-      22. § 43 f Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nten Teils erhält folgende Fassung:                         ,,(1) Zuwendungen, die der Bewerber von dem\n,,Die erleichterte Zulassung zur Prüfung,                Patentanwalt oder Patentassessor erhält, bei\ndie erleichterte Prüfung\".                               dem er ausgebildet worden ist, werden auf die\nUnterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie den\nBetrag von dreißig vom Hundert des Anfangs-\n18. § 40 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                      grundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der\nLaufbahn des höheren Dienstes übersteigen.\"\n,, (3) § 2 Abs. 6 gilt entsprechend. An die Stelle\nder weiteren Ausbildung in § 39 Abs. 2 und\nAbs. 4 Satz 5 tritt eine Fortsetzung der prakti-     23. Die §§ 46 bis 47 c werden aufgehoben.\nschen Tätigkeit auf dem c;ebiet des gewerbli-\nchen Rechtsschutzes.\"                                24. Die§§ 48 und 49 werden§§ 46 und 47.","2490                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nArtikel 2                          (3) Soweit ein Bewerber vor dem Inkrafttreten\nNeufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung       dieser Verordnung zur Prüfung zugelassen worden\nist, sind mit Ausnahme des § 26 für seine Prüfung\nDer Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut      die bisherigen Vorschriften anzuwenden.\nder Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12\n(4) Hat der Prüfungsausschuß vor dem Inkrafttre-\nder Patentanwaltsordnung in der vom Inkrafttreten\nten dieser Verordnung die Wiederholung einer Prü-\ndieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-\nfung auf den mündlichen Teil beschränkt, so wird\ndesgesetzblatt bekanntmachen.\ndas erneute Prüfungsverfahren nach Maßgabe der\nbisherigen Vorschriften durchgeführt, wenn der\nArtikel 3                        Antrag auf Zulassung zur wiederholten Prüfung\nUbergangsvorschriften                   innerhalb eines Jahres seit dem Tage der nicht\nbestandenen Prüfung gestent wird.\n(1) § 10 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsord-\nnung gemäß § 12 der Patentanwaltsordnung in der                              Artikel 4\nFassung des Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe b dieser\nVerordnung findet keine Anwendung, wenn der                                Berlin-Klausel\nBewerber die Ausbildung bei dem Patentanwalt             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\noder Patentassessor vor dem Inrafttreten dieser Ver-   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 190 der Patent-\nordnung aufgenommen hat.                               anwaltsordnung auch im Land Berlin.\n(2) Die Amtszeit von Mitgliedern der Prüfungs-\nkommission, die nach dem Inkrafttreten dieser Ver-                           Artikel 5\nordnung erstmalig zusätzlich berufen werden, endet\nInkrafttreten\nmit der Amtszeit der vor dem Inkrafttreten berufe-\nnen übrigen Mitglieder der Prüfungskommission.           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.\nBonn, den 8. Dezember 1977\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}