{"id":"bgbl1-1977-82-5","kind":"bgbl1","year":1977,"number":82,"date":"1977-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/82#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-82-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_82.pdf#page=7","order":5,"title":"Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup","law_date":"1977-12-08T00:00:00Z","page":2483,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 82 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977                         2483\nVerordnung\nüber Fruchtnektar und Fruchtsirup\nVom 8. Dezember 1977\nAuf Grund des§ 19 Nr. 1, 3 und 4 Buchstaben a, b         Gesamtgewicht des Enderzeugnisses; dabei wer-\nund c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-           den die Zuckerarten als Trockenmasse berech-\nsetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946)          net:\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern für            Halbweißzucker, Zucker (Weißzucker), raffinier-\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und für               ter Zucker (raffinierter Weißzucker), kristallwas-\nWirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verord-           serhaltige und kristallwasserfreie Dextrose,\nnet:                                                        getrockneter Glukosesirup, Fruktose, Glukosesi-\n§1                              rup, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker, Invertzuk-\nBegriffsbestimmungen                      kersirup sowie eine wäßrige Saccharoselösung,\ndie folgende Merkmale aufweist:\n(1) Fruchtnektar ist das nicht gegorene aber gär-\na) Trockenmasse: mindestens 62 Gewichtshun-\nfähige, durch Zusatz von Wasser und Zucker zu\ndertteile,\nFruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft, Fruchtmark,\nkonzentriertem Fruchtmark oder einem Gemisch                b) Gehalt an Invertzucker (Quotient aus Fruktose\ndieser Erzeugnisse hergestellte Erzeugnis, das min-             und Dextrose: 1,0 ± 0,2):\ndestens die in der Anlage festgelegten Gehalte an                 höchstens drei Gewichtshundertteile in der\nFruchtsaft oder Fruchtmark und an Gesamtsäure                     Trockenmasse,\naufweist; bei Mischungen aus verschiedenen Frucht-          c) Leitfähige Asche:\narten müssen die Mindestgehalte diesen Gehalten\nhöchstens 0,3 Gewichtshundertteile in der\nproportional sein. Früchte von Gemüsearten können\nTrockenmasse,\nzur Herstellung von Fruchtnektar nicht verwendet\nwerden.                                                     d) Farbe der Lösung:\nhöchstens 75 ICUMSA-Einheiten,\n(2) Fruchtsirup ist eine dickflüssige Zubereitung,\ndie aus Fruchtsaft, aus konzentriertem Fruchtsaft           e) Rückstand an Schwefeldioxid:\noder aus Früchten unter Verwendung von Zuckerar-                  höchstens 15 Milligramm in einem Kilo-\nten mit oder ohne Aufkochen hergestellt wird. Er                  gramm Trockenmasse;\ndarf höchstens 68 Gewichtshundertteile Zucker,          5. Wasser, das insbesondere in chemischer, mikro-\nberechnet als Invertzucker, enthalten und muß min-         biologischer und organoleptischer Hinsicht\ndestens 65 Gewichtshundertteile lösliche Trocken-           geeignete Eigenschaften besitzt;\nmasse aufweisen.\n6. Honig für die Herstellung von Fruchtnektar, der\n§2                              aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark\nHerstellung von Fruchtnektar                 hergestellt ist, bis zu einer Höchstmenge von 20\nGewichtshundertteilen im Enderzeugnis, sofern\n(1) Zur Herstellung von Fruchtnektar dürfen nur          keine anderen Zuckerarten verwendet werden;\nverwendet werden:\n7. Zitronensäure für die Herstellung von Fruchtnek-\n1. Fruchtsaft und konzentrierter Fruchtsaft im Sinne\ntar, der aus Fruchtmark oder konzentriertem\nder Fruchtsaft-Verordnung vom 25. November\nFruchtmark aus Birnen oder Pfirsichen oder\n1977 (BGBl. I S. 2264);                                 einem Gemisch dieser Früchte hergestellt ist, bis\n2. das gärfähige, aber nicht gegorene, aus dem pas-         zu einer Menge von fünf Gramm je Liter des\nsierten genießbaren Teil der ganzen oder geschäl-       Enderzeugnisses. Die Zitronensäure kann ganz\nten Früchte ohne Abtrennen des Saftes gewon-            oder teilweise durch eine gleichwertige Menge\nnene Fruchtmark; das Fruchtmark darf nur aus            Zitronensaft ersetzt werden.\nfrischen oder durch Kälte haltbar gemachten,\ngesunden, zum Verzehr geeigneten Früchten in           (2) Zur Herstellung von Fruchtnektar dürfen nur\ngeeignetem Reif ezustand hergestellt werden,        folgende Verfahren angewendet werden:\ndenen keine Bestandteile, die für die Herstellung   1. die gebräuchlichen physikalischen Verfahren und\nvon Fruchtnektar wesentlich sind, entzogen wor-         Behandlungen wie thermische Behandlung, Zen-\nden sind;                                               trifugieren, Filtrieren,\n3. das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtren-      2. das Mischen von Fruchtnektaren auch mehrerer\nnen eines bestimmten Teiles des natürlichen             Fruchtarten untereinander, gegebenenfalls unter\nWassergehaltes gewonnene konzentrierte Frucht-          Zusatz von Fruchtsaft oder Fruchtmark,\nmark;\n3. das Bearbeiten mit L-Ascorbinsäure (E 300) in der\n4. folgende Zuckerarten bis zu einer Höchstmenge            für die Oxidationshemmung erforderlichen Men-\nvon 20 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das           ge sowie mit Kohlendioxid (E 290), Stickstoff, pek-","2484                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ntolytisclwn, proteolytischen und amylolytischen      Reihenfolge der in dem Erzeugnis enthaltenen Men-\nEnzymen, Speisegelatine, Tannin, Bentonit, Kie-      gen zu ergänzen oder der Wortbestandteil „Frucht\"\nselsol, Kaolin, Kohle und inerten Filterhilfsstof-   in diesen Bezeichnungen durch diese Aufzählung\nfen.                                                 der Früchte zu ersetzen.\n(3) Unberührt bleiben die Vorschriften über diäte-        (3) Es sind ferner folgende Bezeichnungen vorbe-\ntische und vitaminisierte Lebensmittel.                  halten:\n1. ,,Süßmost\" für Fruchtnektar, dessen Fruchtanteil\n§3\nausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten\nHerstellung von Fruchtsirup                     Fruchtsäften oder aus einem Gemisch dieser bei-\nden Erzeugnisse besteht, die auf Grund ihres\n(1) Zur Herstellung von Fruchtsirup dürfen nur\nhohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelba-\nverwendet werden:\nren Genuß nicht geeignet sind;\n1. Fruchtsaft und konzentrierter Fruchtsaft im Sinne\n2. ,,Vruchtendrank\" für Fruchtnektar;\nder Fruchtsaft-Verordnung,\n3. ,,Succo e polpa\" für den aus Fruchtmark oder\n2. frische oder durch Kälte haltbar gemachte,\nkonzentriertem Fruchtmark hergestellten Frucht-\ngesunde, zum Verzehr geeignete Früchte in ge-\nnektar.\neignetem Reifezustand, denen im Hinblick auf die\nHerstellung von Fruchtsirup keine wesentlichen           (4) Auf den Packungen, Behältnissen und Etiket-\nBestandteile entzogen worden sind,                   ten der in § 1 definierten Erzeugnisse müssen die\n3. Halbweißzucker, Zucker (Weißzucker), raffinier-       nachstehend aufgeführten Angaben gut sichtbar,\nter Zucker (raffinierter Weißzucker), kristallwas-   deutlich lesbar und unverwischbar angebracht wer-\nserhaltige und kristallwasserfreie Dextrose,         den:\ngetrockneter Glukosesirup, Fruktose, Glukosesi-       1. die Bezeichnung des Erzeugnisses nach Maß-\nrup und Flüssigzucker,                                     gabe der Absätze 1 und 2; die in Absatz 3\n4. Wasser,                                                     aufgeführten Bezeichnungen können für die dort\ngenannten Erzeugnisse zusätzlich verwendet\n5. Kirschsaft zur Färbung von Himbeersirup, sofern             werden;\nder Kirschsaft 10 Raumhundertteile des verwen-\ndeten Fruchtsaftes nicht übersteigt,                  2. bei Fruchtnektar die Angabe „mit Fruchtmark\"\noder eine gleichwertige Angabe, sofern dieser\n6. geringe Mengen Schalenaroma bei Zitrusfruchtsi-             aus Fruchtmark oder konzentriertem Frucht-\nrup,                                                       mark hergestellt worden ist;\n7. Weinsäure oder Milchsäure bis zu einer Höchst-\n3. bei Fruchtnektar die Angabe des tatsächlichen\nmenge von einem Gewichtshundertteil im Ender-\nMindestgehalts an Fruchtsaft, Fruchtmark oder\nzeugnis.\neinem Gemisch dieser Bestandteile, bei Fruchtsi-\n(2) Fruchtsirup darf nur aus einer Fruchtart her-           rup die Angabe des tatsächlichen Mindestge-\ngestellt werden. Jedoch dürfen auch zwei Fruchtar-             halts an Fruchtsaft oder Früchten durch den\nten verwendet werden, sofern beide entweder aus-               Hinweis „Fruchtgehalt: mindestens ... 0/o\" in\nschließlich Beerenobst oder Kernobst oder Steinobst            unmittelbarer Nähe der Bezeichnung, deutlich\noder Zitrusfrüchte sind.                                       abgehoben von dieser Bezeichnung und allen\nanderen Angaben;\n(3) Zur Herstellung von Fruchtsirup dürfen nur\nfolgende Verfahren angewendet werden:                     4. bei Fruchtnektar die Angabe „mit Zusatz von\nKohlensäure\", soweit der Kohlensäuregehalt\n1.  die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genannten Verfah-            zwei Gramm in einem Liter übersteigt;\nren,\n5. bei Fruchtnektar mit Honig (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) die\n2. das Mischen von Fruchtsaft und Fruchtsirup                  Angabe „mit Honig\";\nunter den Beschränkungen des Absatzes 2.\n6. bei Fruchtnektar mit Zitronensaft (§ 2 Abs. 1\n§4\nNr. 7) die Angabe „mit Zitronensaft\", sofern\naußer Zitronensaft keine Zitronensäure zuge-\nBezeichnungen und sonstige Angaben                    setzt wurde;\n(1) Die Bezeichnung Fruchtnektar und Fruchtsi-         7-. bei Fruchtsirup nach § 3 Abs. 1 Nr. 7- die Angabe\nrup sowie die nach Absatz 2 gebildeten Bezeichnun-             ,,mit Weinsäure\" oder „mit Milchsäure\";\ngen sind den in § 1 definierten Erzeugnissen vorbe-\nhalten.                                                   8. bei Himbeersirup nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 die\nAngabe „Himbeersirup mit Zusatz von Kirsch-\n(2) Stammt das Erzeugnis nur von einer Fruchtart,           saft\";\nso ist diese an Stelle des Wortbestandteiles\n„Frucht\" in der Bezeichnung anzugeben. Stammt ein         9. der Name oder die Firma und die Anschrift oder\nErzeugnis aus mehr als einer Fruchtart, so sind die            der Sitz des Herstellers oder Abfüllers oder\nBezeichnungen Fruchtnektar, außer bei Verwen-                  eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Ver-\ndung von Zitronensaft unter den Bedingungen des                käufers;\n§ 2 Abs. 1 Nr. 7, und Fruchtsirup durch die Aufzäh-      10. die Menge des Inhalts in Liter, Zentiliter oder\nlung der verwendeten Fruchtarten in absteigender               Milliliter.","Nr, H2     Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977                          2485\n(5) Die Angaben des Absatzes 4 Nr. 1, 2 und 10       4. Fruchtsirup, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 7 nicht\nmüssen in demselben Blickfeld stehen.                       oder p.icht in der vorgeschriebenen Weise mit der\nAngabe „mit Weinsäure\" oder „mit Milchsäure\"\n(6) Sind Fruchtnektar oder Fruchtsirup in Behält-\nversehen ist;\nnissen mit einem Nenninhalt von mehr als fünf Liter\n5. Himbeersirup, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 8 nicht\nverpackt und werden sie nicht im Einzelhandel in\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der\nden Verkehr gebracht, so brauchen die in Absatz 4\nAngabe „mit Zusatz von Kirschsaft\" versehen ist.\nNr. 2 bis 8 und 10 genannten Angaben nur in den\nBegleitpapieren angegeben zu werden, sofern die\n§6\nBehältnisse an Hand dieser Papiere ermittelt werden\nkönnen.                                                              Straf- und Bußgeldvorschriften\n(7) Der Zusatz von L-Ascorbinsäure nach § 2             (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nAbs. 2 Nr. 3 berechtigt nicht zu einem Hinweis auf      Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Le-\nVitamin C.                                              bensmittel entgegen einem Verbot des § 5 gewerbs-\nmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1\n(8) Wird bei alkoholfreien Getränken mit Aus-        bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt\nnahme von gezuckertem Fruchtsaft, Fruchtnektar          nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-\nund Fruchtsirup auf die Mitverwendung von Frucht-       gegenständegesetzes ordnungswidrig.\nnektar und Fruchtsirup hingewiesen, so ist der Min-        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2\ndestgehalt an Fruchtbestandteilen durch den Hin-        des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nweis „Fruchtgehalt: mindestens ... 0/o\" oder „mit       handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nmindestens ... 0/o Frucht\" anzugeben; ein Hinweis\nauf den Gehalt an Fruchtbestandteilen ist auch bei      1. Erzeugnisse im Sinne des § 1, die entgegen § 4\nAnsätzen oder Grundstomm für diese Getränke                 Abs. 4 Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 9 oder 10 oder Abs. 5 nicht\nerforderlich, sofern auf die Mitverwendung von              oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit\nFruchtnektar und Fruchtsirup hingewiesen wird. Bei          den dort bezeichneten Angaben versehen sind,\ndiesen Angaben kann der Wortbestandteil Frucht              oder\ndurch die verwendete Fruchtart ersetzt werden. Der      2. alkoholfreie Getränke, Ansätze oder Grundstoffe\nHinweis ist in unmittelbarer Nähe der Hauptbe-              für solche Getränke, bei denen entgegen § 4\nzeichnung, deutlich von dieser Bezeichnung und              Abs. 8 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nallen anderen Angaben abgehoben, gut sichtbar,              Weise der Mindestgehalt an Fruchtbestandteilen\ndeutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.              angegeben ist,\nAbweichend von Satz 3 kann auf dauerhaft gekenn-        gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\nzeichneten Glasflaschen bis zum 1. Januar 1982 der\nHinweis auch auf dem Verschluß erfolgen.\n§7\nBerlin-Klausel\n§5\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber~\nVerkehrsverbote                     leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des\nGewerbsmäßig dürfen       nicht   in  den  Verkehr   Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\ngebracht werden:                                        vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch im Land\nBerlin.\n1. Erzeugnisse im Sinne des § 1, die den Anforde-\n§8\nrungen der §§ 2 und 3 an ihre Herstellung nicht\nentsprechen;                                                               Inkrafttreten\n2. Lebensmittel, die mit einer den Erzeugnissen im         (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in\nSinne des § 1 vorbehaltenen Bezeichnung verse-      Kraft.\nhen sind, ohne den Voraussetzungen des § 4             (2) Fruchtnektar und Fruchtsirup, die den bisher\nAbs. 1 bis 3 für die Verwendung der Bezeichnung     geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis\nzu entsprechen;                                     zum 30. November 1978 nach diesen Vorschriften in\n3. Fruchtnektar, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 oder     den Verkehr gebracht werden. Das gleiche gilt für\nAbs. 5 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen     Erzeugnisse, die, ohne der Begriffsbestimmung nach\nWeise mit der Angabe „mit Fruchtmark\" oder          § 1 zu entsprechen, als Fruchtnektar oder Fruchtsi-\neiner gleichwertigEm Angabe versehen ist;           rup bezeichnet sind.\nBonn, den 8. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","2486                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage\nzu§ 1 Abs. 1\nMindestgehalt an Fruchtsaft\nMindestgesamtsäure,\nund/ oder Fruchtmark\nFruchtnektar aus                    berechnet als Weinsäure        (in Gewichtshundertteilen\n(g/1 des fertigen Erzeugnisses)  des fertigen Erzeugnisses)\nI. Früchten mit saurem Saft, zum unmittelbaren\nGenuß nicht geeignet\nGuaven                                                          6                             25\nPassionsfrucht (passiflora edulis)                              8                             25\nschwarzen Johannisbeeren                                        8                             25\nroten Johannisbeeren                                            8                             25\nweißen Johannisbeeren                                           8                             25\nStachelbeeren                                                   9                             30\nSanddorn                                                        9                             25\nSchlehen                                                        8                             30\nPflaumen                                                        6                             30\nZwetschgen                                                      6                             30\nEbereschen                                                      8                             30\nHagebutten (Früchte von rosa sp.)                               8                             40\nSauerkirschen                                                   8                             35\nanderen Kirschen                                                6                             40\nHeidelbeeren                                                    7                             40\nHolunderbeeren                                                  7                             50\nHimbeeren                                                       7                             40\nAprikosen                                                       ß 1)                          40\nErdbeeren                                                       51)                           40\nBrombeeren                                                      6                             40\nPreiselbeeren                                                   9                             30\nQuitten                                                         7                              50\nAzerolakirschen                                                 8                             30\nanderen Früchten dieser Kategorie                                                              25\nII. Früchten mit zum unmittelbaren Genuß geeig-\nnetem Saft\nÄpfeln                                                          6                              50\nBirnen                                                          6                              50\nPfirsichen                                                      4                             45\nZitrusfrüchten                                                  7                              50\nanderen Früchten dieser Kategorie                                                              50\n1)  Bei Fruchtnektar, der aus Fruchtmark oder konzentriertem Frudltmark hergestellt ist, ist dieser Grenzwert nicht\nanwendbar."]}