{"id":"bgbl1-1977-82-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":82,"date":"1977-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/82#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-82-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_82.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (Hohe-See-Einbringungsverordnung)","law_date":"1977-12-07T00:00:00Z","page":2478,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2478                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nzu den Ubereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung\ndurch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge\n(Hohe-See-Einbringungsverordnung)\nVom 7. Dezember 1977\nAuf Grund des Artikels 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e     schmutzung durch das Einbringen von Abfällen\nund Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Februar 1977 zu           durch Schiffe und Luftfahrzeuge die folgenden Ge-\nden Ubereinkommen vom 15. Februar 1972 und               bühren:\n29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresver-           1. Für    die Entscheidung\nschmutzung durch das Einbringen von Abfällen                 über die Erteilung einer\ndurch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBI. 1977 II               Erlaubnis zur Beseiti-\nS. 165) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des               gung von Stoffen           1 000 DM bis 20 000 DM,\nVerwaltungskostengesetzes wird - hinsichtlich der\nKosten im Einvernehmen mit dem Bundesminister            2. für die Probenahme\nder Finanzen und im übrigen im Einvernehmen mit              von Stoffen                   500 DM bis 1 000 DM,\nden Bundesministerien des Innern und für Wirtschaft      3. für die Uberwachung\n-    mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf                bei\nGrund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-            a) Einbringung oder\nwidrigkeiten verordnet:                                          Einleitung (1 Tag)                     900 DM,\nb) Verbrennung\n§ 1\n(2 Tage)                             2 000 DM,\nNachweispflichten                          Zuschlag je weiteren\n(1) Uber die Durchführung eines Einbringungs-             Tag                                        400 DM,\nvorhabens sind gegenüber dem Deutschen Hydro-            4. für die Dberwachung\ngraphischen Institut folgende Nachweise zu führen:           des    Verhaltens    der\n1. Bestätigung eines unabhängigen Sachverständi-             Stoffe im Meerwasser\ngen, daß die auf das Schiff, das Luftfahrzeug oder       und Sediment im Zu-\ndie Anlage geladenen Stoffe der Abfallbeschrei-          sammenhang mit einer\nbung der Erlaubnis entsprechen,                          Beseitigung                1 000 DM bis 20 000 DM.\n2. Bestimmung des Standortes des Schiffes, des           Bei der Festsetzung der Gebühren nach Nummer 1\nLuftfahrzeuges oder der Anlage durch Funkpei-        oder Nummer 4 im Einzelfall ist insbesondere zu\nlung oder andere Ortungsverfahren während des        berücksichtigen, in welchem Umfang das Deutsche\nEinbringens, Einleitens oder Verbrennens (Besei-     Hydrographische Institut eigene Untersuchungen\ntigung) von Stoffen,                                 durchführen muß.\n3. Bericht des Führers des Schiffes, des Luftfahr-          {2) Auslagen mit Ausnahme von Fernschreib- und\nzeuges oder der für die Sicherheit der Anlage        Fernsprechgebühren werden gesondert erhoben.\nverantwortlichen Person über die durchgeführte          {3) Aus Gründen der Billigkeit oder des öffent-\nBeseitigung,                                         lichen Interesses können Gebühren nach Absatz 1\n4. Entnahme und Untersuchung von Wasserproben            Nr. 1 ermäßigt oder kann von ihnen befreit werden.\ndurch einen unabhängigen Sachverständigen nach\nder Beseitigung.                                                                § 3\n(2) Das Deutsche Hydrographische Institut kann                         Ordnungswidrigkeiten\nim Einzelfall von der Pflicht zur Führung von Nach-\nweisen nach Absatz 1 befreien, sofern anderweitig           {1) Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 10\nsichergestellt ist, daß das Einbringungsverf ahren       Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zu den Ubereinkommen\nordnungsgemäß durchgeführt wird.                         vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur\nVerhütung der Meeresverschmutzung durch das\nEinbringen von Abfällen durch Schiffe und Luft-\n§ 2\nfahrzeuge handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nKosten                          einer Vorschrift des § 1 Abs. 1 über das Führen von\nNachweisen zuwiderhandelt.\n(1) Das Deutsche Hydrographische Institut erhebt\nfür Amtshandlungen auf Grund des Gesetzes zu                {2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und\nden Ubereinkommen vom 15. Februar 1972 und               Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1\n29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresver-           sowie nach Artikel 10 des Gesetzes zu den Uber-","Nr. 82 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1977                     2479\neinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember        Gesetzes zu den Ubereinkommen vom 15. Februar\n1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch        1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der\ndas Einbringen von Abfällen durch Schiffe und          Meeresverschmutzung durch das Einbringen von\nLuftfahrzeuge wird auf das Deutsche Hydrogra-          Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge und § 134\nphische Institut übertragen.                           des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im\nLand Berlin.\n§ 4                                                  § 5\nBerlin-Klausel                                        Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des      kündung in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}