{"id":"bgbl1-1977-81-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":81,"date":"1977-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/81#page=79","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-81-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_81.pdf#page=79","order":2,"title":"Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1977-12-05T00:00:00Z","page":2443,"pdf_page":79,"num_pages":32,"content":["Nr. 81     Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977 2443\nBekanntmachung\nder Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 5. Dezember 1977\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommen-\nsteuergesetzes 1975 in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 5. September 1974 (BGBI. I S. 2165) wird\nnachstehend der Wortlaut der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung in der ab 1. Januar 1977\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verord-\nnung vom 24. Januar 1975 (BGBI. I S. 369),\n2. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-\nkel l O des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341),\n3. den am 24. Dezember 1976 in Kraft getretenen\nArtikel 1 der Verordnung zur Änderung der Ein-\nkommensteuer-Durchführungsverordnung         197 5\nvom 20. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3610) und\n4. den am 11. August 1977 in Kraft getretenen\nArtikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung\nder Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\n1975 vom 3. August 1977 (BGBI. I S. 1473).\nDie Rechtsvorschriften - außer zu 2. - wurden\nauf Grund des § 51 des Einkommensteuergesetzes\nerlassen.\nBonn, den 5. Dezember 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","2444                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977\n(EStDV 1977)\nInhaltsübersicht\n(weggefallen) ........................... §§ 1 bis 3                           Zu den §§ 7 e und 10 a des Gesetzes\nBegünstigter Personenkreis im Sinne der\nZu § 3 des Gesetzes                                                                §§ 7 e und 10 a des Gesetzes . . . . . . . . . . . . .                        § 13\nSteuerfreie Einnal1men                                              §4           (weggefallen) .......................... .                                    § 14\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §5\nZu § 7 b des Gesetzes\nZu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes                                                     Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäu-\nEröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräuße-                                          ser, Zweifamilienhäuser und Eigentums-\nrung eines Betriebs ..................... .                         §6           wohnungen,. bei denen der Antrag auf\nBaugenehmigung nach dem 31. Dezember\nUnentgeltliche          Ubertragung                      eines                   1964 gestellt worden ist . . . . . . . . . . . . . . . . .                    § 15\nBetriebs, eines Teilbetriebs, eines Mitun-\nternehmeranteils oder einzelner Wirt-                                            Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie\nschaftsgüter, die zu einem Betriebsvermö-                                        bei Zubauten, Ausbauten urid Umbauten,\ngen gehören .......................... .                            §7           bei denen der Antrag auf Baugenehmigung\nvor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden\nHöchstbetrtige für Verpflegungsrnehrauf-                                         ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 16\nwendungen bei Ceschäftsreisen und bei\nsonstiger berufsbedingter Abwesenheit                                            (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 17\nvon der Betriebstätte oder Stätte der                                                                                                                           bis 21 a\nBerufsausübung in den Fällen des Einzel-                                       Zu § 7 e des Gesetzes\nnachweises ........................... .                            §8           Bewertungsfreiheit für                           Fabrikgebäude,\nHöchstbeträ9e für Verpflegungsmehrauf-                                           Lagerhäuser und landwirtschaftliche Be-\nwendungen bei doppelter Haushaltsfüh-                                            triebsgebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             § 22\nrung in den Fällen des Einzelnachweises                             §8a\nWirtschaftsjahr    ....................... .                        §8b        Zu § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom\n15. August 1961, zu den §§ '1 c, 7 d Abs. 2,\nWirtschaftsjahr bi-!i Land- und Forstwirten                         §8c          zu den §§ '1 f und 7 g des Gesetzes in der\n(weggefallen) .......................... .                          §9           Fassung vom 15. September 1953 und zu\nden §§ '1 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in\nAnschaffung, Herstellung .............. .                           §9a          der Fassung vom 17. Januar 1952\nAbsetzung für Abnutzung im Fall des § 4\nWeitergeltung                 von         Durchführungsvor-\nAbs. 3 des Gesetzes ................... .                           § 10\nschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       § 23\nBemessung der Absetzungen für Abnut-\nzung oder Substanzverringerung bei nicht                                       Zu § 9 des Gesetzes\nzu einem Betriebsvermögen gehörenden\nWirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige                                      Höchstbeträge für Verpflegungsmehrauf-\nvor dem 21. Juni 1948 angescha.fft oder                                          wendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             § 24\nhergestellt hat ........................ .                          § 10 a       (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 25 lJi<; 28\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten in\nden Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des                                       Zu § 10 des Gesetzes\nGesetzes in den vor dem 1. Januar 1955\ngeltenden Fassungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           § 11         Anzeigepflichten bei Versicherungsverträ-\ngen und Bausparverträgen . . . . . . . . . . . . . .                          § 29\nWeitere Verfahren der Absetzung für\nAbnutzung in fallenden Jahresbeträgen . .                           § 11 a       Nachversteuerung bei Versicherungsver-\nträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      § 30\nBuchmäßige Voraussetzungen für die\nAbsetzung für Abnutzung in fallenden                                             Nachversteuerung bei Bausparverträgen . .                                     § 31\nJahresbeträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    § 11 b       Ubertragung von Bausparverträgen auf\nAbsetzung für Abnutzun9 bei Cebäuden . .                            § 11 c       eine andere Bausparkasse . . . . . . . . . . . . . . .                        § 32\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanz-                                           (weggefallen) ........................... §§ 33 bis 44\nverringerung bei nicht zu einem Betriebs-\nvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,                                         Zu § 10 a des Gesetzes\ndie der Stenerpflichtir1e unentgeltlich\nSteuerbegünstigung des nicht entnomme-\nerworben hat                                                        §lld\nnen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 1 des\n(weggefallen) ....                                                 § 12         Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        § 45","Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                                                                           2445\nNachverstcucrung der Mehrentnahmen . .                                  § 46       Zu § 33 b des Gesetzes\nSteuerbegünsti!JllllrJ des nicht entnomme-                                           Nachweis der Voraussetzungen für die\nnen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 3 des                                            Inanspruchnahme der Pauschbeträge des\nGesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  § 4'1        § 33 b des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               § 65\n(weggefallen) ........................... §§ 66 und 6'1\nZu § 10 b des Gesetzes\nFörderung mildtätiger, kirchHcher, religiö-                                        Zu § 34 b des Gesetzes\nser, wissenschaftlicher und der als beson-                                           Betriebsgutachten,                 Betriebswerk,                   Nut-\nders förderungswürdig anerkannten ge-                                                zungssatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       § 68\nmeinnützigen Zwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               § 48\nFörderung staatspolitischer Zwecke . . . . . .                          § 49       Zu § 34 c des Gesetzes\nUberleitungsvorschrift zum Spendenabzug                                 § 50         Ausländische Einkommensteuer                                                § 68 a\nAusländische Einkünfte ................ .                                   § 68 b\nZu § 13 des Gesetzes\nEinkünfte aus mehreren ausländischen\nErmittlung der Einkünfte bei forstwirt-                                              Staaten ............................... .                                   § 68  C\nschaftlichen Betrieben . . . . . . . . . . . . . . . . . .              § 51\nNachweis über die Höhe der ausländi-\nschen Einkünfte und Steuern . . . . . . . . . . . .                         § 68 d\nZu § 13 a des Gesetzes\nNachträgliche Festsetzung oder Änderung\nErhöhte   Absetzungen nach § '1 b des                                                ausländischer Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   § 68 e\nGesetzes  bei Land- und Forstwirten, deren\nGewinn    nach Durchschnittsätzen ermit-                                             Abzug ausländischer Steuern vom Gesamt-\ntelt wird  ...............................                              § 52         betrag der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                § 68 f\nBerücksichtigung ausländischer Steuern\nZu § 17 des Gesetzes                                                                   bei Doppelbesteuerungsabkommen . . . . . . .                                § 68 g\nAnschaffungskosten bestimmter Anteile                                                (weggefallen) ..................... : ..... §§ 69\nan Kapitalgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . .                § 53                                                                                       und 69 a\nZu § 46 des Gesetzes\nZu § 21 a des Gesetzes\nAusgleich von Härten in bestimmten Fäl-\nErhöhte Absetzungen für Schutzräume bei                                              len . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § '10\nAnwendung des § 21 a des Gesetzes                                       § 54         (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         § '11\nZu § 22 des Gesetzes                                                                 Zu § 46 a des Gesetzes\nErmittlung des Ertrags aus Leibrenten in                                             Veranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2\nbesonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           § 55         des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          § 72\nZu § 25 des Gesetzes                                                                 Zu § 50 des Gesetzes\nS teuererklärun gspflich t                                              § 56         Sondervorschrift für beschränkt Steuer-\nSteuererklärungspflicht                  im        Fall          der                 pflichtige ............................. .                                  §73\ngetrennten Veranlagung von Ehegatten\nnach § 26 a des Gesetzes ............... .                              § 5'1      Zu § 50 a des Gesetzes\nSteuererklärungspflicht im Fall der Zusam-                                           Begriffsbestimmungen                                                        §73 a\nmenveranlagung von EhegaHen nach\nBemessungsgrundlage für den Steuerabzug\n§ 26 b des Gesetzes .................... .                              § 5'1 a\nim Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes ..                                  § 73 b\n(weggefallen) .......................... .                              § 5'1 b\nZeitpunkt des Zufließens im Sinne des\nErklärung bei gesonderter und einheitli-                                             § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes ....... .                                 §73   C\ncher Feststellung der Besteuerungsgrund-                                                                                                                        § 73 d\nAufzeichnungen, Steueraufsicht ........ .\nlagen ................................. .                               § 58\nAbführung und Anmeldung der Aufsichts-\nErklärung bei gesonderter Feststellung von\nratsteuer und der Steuer von Vergütungen\nBesteuerungsgrundlagen ................ .                               § 59\nim Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\nForm der Erklärung .................... .                               § 60         {§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes) ............ .                                  § 73 e\nSteuerabzug in den Fällen des § 50 a\nZu den §§ 26 a und 26 b des Gesetzes                                                   Abs. 6 des Gesetzes .................... .                                  §73 f\nAntrag auf anderweitige Verteilung der                                              Haftungsbescheid                 ..................... .                     § 73 g\nSonderausgaben. und der außergewöhnli-\nchen Belastungen im Fall des § 26 a des                                             Besonderheiten im Fall von Doppelbe-\nGesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 61         steuerungsabkommen .................. .                                      §73h\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 62            Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes                                     §73 i\nbis 62 b\nAnwendung der §§ 7 e und 10 a des Geset-                                          Zu § 51 des Gesetzes\nzes bei der Veranlagung von Ehegatten . . § 62 c                                     Rücklage für Preissteigerung ........... .                                  §'14\nAnwendung des § 10 d des Gesetzes bei                                                Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-\nder Veranlagung von Ehegatten . . . . . . . . .                         § 62 d\nschaftsgüter des Anlagevermögens priva-\n(weggefallen) ........................... §§ 63 bis 64                               ter Krankenanstalten .................. .                                   § 75","2446                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19Tl, Teil I\nBe~Jünstigung der Anschaffung oder Her-                                         Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand\nstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und                                        für bestimmte Baumaßnahmen im Sinne\nder Vornahme bestimmter Baumaßnahmen                                            des Bundesbaugesetzes und des Städtebau-\ndurch Land- und Forstwirte, die den                                             förderungsgesetzes .................... .                          § 82 h\nGewinn nach § 4 Abs. 1 des (~esetzes\n(weggefallen) .......................... .                         § 83\nermitteln ............................. .                              § 16\nBegünstigung der Anschaffung oder Her-                                        Zu § 54 des Gesetzes\nstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und\nder Vornahme bestimmter Baumaßnahmen                                            Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude,\ndurch Land- und Forstwirte, die den                                             bei denen der Antrag auf Baugenehmigung\nGewinn nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes                                       nach dem 9. Oktober 1962 und vor dem\nermitteln ............................. .                              § 71     1. Januar 1965 gestellt worden ist                                 § 83 a\nBegünstigung der Anschaffung oder Her-\nstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und                                      Schlußvorschriften\nder Vornahme bestimmter Baumaßnahmen                                            Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  § 84\ndurch Land- und Forstwirte, deren Gewinn\nnach Durchschnittsätzen zu ermitteln ist . .                           § 78\nBerlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 85\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver-\nhinderung, Beseitigung oder Verringerung\nvon Schädigungen durch Abwässer . . . . . .                            § 19   Anlage 1\nBewertungsabschlag für bestimmte Wirt-                                          Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen\nschaftsgüter des Umlaufvermögens auslän-                                        Anlagevermögens im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1, des\ndischer Herkunft, deren Preis auf dem                                           § 77 Abs. 1 Nr. 1 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1\nWeltmarkt wesentlichen Schwankungen\nunterliegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 80\nAnlage 2\nBewertungsfreiheit für bestimmte Wirt-                                          Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und\nschaftsgüter des Anlagevermögens im                                             Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgü-\nKohlen- und Erzbergbau . . . . . . . . . . . . . . . .                 § 81\ntern im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 2, des § 77 Abs. 1\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver-                                         Nr. 2 und des § 78 Abs. 1 Nr. 2\nhinderung, Beseitigung oder Verringerung\nder Verunreinigung der Luft . . . . . . . . . . . . .                  § 82\nAnlage 3\nErhöhte Absetzungen von Herstellungsko-\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80\nsten für Anlagen und Einrichtungen bei\nAbs.1\nWohngebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           § 82 a\nBehandlung größeren Erhaltungsaufwands\nbei Wohngebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             § 82 b Anlage 4\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    § 82 c   (weggefallen)\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-\nschaftsgüter des Anlagevermögens, die                                         Anlage 5\nder Forschung oder Entwicklung dienen . .                              § 82 d   Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver-                                         über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 1\nhinderung, Beseitigung oder Verringerung\nvon Lärm oder Erschütterungen . . . . . . . . .                        § 82 e\nAnlage 6\nBewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für                                      Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen\nSchiffe, die der Seefischerei dienen, und                                       Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2\nfür Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        § 82 f\nErhöhte Absetzungen von Herstellungsko-\nAnlage 7\nsten für bestimmte Baumaßnahmen im\nSinne des Bundesbaugesetzes und des                                             Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im Sinne\nStädtebauförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . .                    § 82 g   des § 82 a Abs. 1","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                          2447\n§§ 1 bis 3                                                  §8\n(weggefallen)                      Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen\nbei Geschäftsreisen und bei sonstiger\nberufsbedingter Abwesenheit von der Betriebstätte\nZu§ 3 des Gesetzes                                                    oder Stätte der Beruisausiibung\n§4                                      in den Fällen des Einzelnachweises\nSteuerfreie Einnahmen                      (1)   Mehraufwendungen für Verpflegung bei\nGeschäftsreisen dürfen als Betriebsausgaben nur bis\nDie Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-\nzu den folgenden Höchstbeträgen berücksichtigt\nverordnung über die Steuerpflicht oder die Steuer-\nwerden:\nfreiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger\nArbeit sind bei der Veranlagung anzuwenden.              1. bei Inlandsreisen         bis zu 47 Deutsche Mark,\n2. bei Auslandsreisen in ein Land\n§5                               der Ländergruppe   I     bis zu   57 Deutsche Mark,\n(weggefallen)                          der Ländergruppe    II   bis zu   77 Deutsche Mark,\nder Ländergruppe   III   bis zu   96 Deutsche Mark,\nder Ländergruppe   IV     bis zu 117 Deutsche Mark.\nZu den§§ 4 bis 7 des Gesetzes\n(2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten für\neinen vollen Reisetag bei einer ununterbrochenen\n§6\nAbwesenheit von mehr als 12 Stunden. Die Höchst-\nEröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung          beträge ermäßigen sich für jeden Reisetag, an dem\neines Betriebs                     die Abwesenheit\n(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so\nnicht mehr als 12 Stunden, aber mehr als\ntritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle       10 Stunden gedauert hat,                        auf 8 /10,\ndes Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan-          nicht mehr als 10 Stunden, aber mehr als\ngenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im           7 Stunden gedauert hat,                         auf 5 /10,\nZeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des             nicht mehr als 7 Stunden gedauert hat           auf 3 /10.\nBetriebs.                                                Als Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag\n(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert,       anzusehen. Bei mehreren Geschäftsreisen an einem\nso tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle    Kalendertag ist jede Reise für sich zu berechnen, es\ndes Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts-         wird jedoch insgesamt höchstens der volle Höchst-\njahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf-         betrag berücksichtigt.\ngabe oder der Veräußerung des Betriebs.\n(3) Bei Auslandsreisen, die keinen vollen Kalen-\ndertag beanspruchen, gilt der für das Land des\n§7                           Geschäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten der für\nUnentgeltliche Ubertragung eines Betriebs,        das Land des letzten Geschäftsortes maßgebende\neines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils      Höchstbetrag.\noder einzelner Wirtschaftsgüter,                (4) Bei einer mehrtägigen Auslandsreise dürfen\ndie zu einem Betriebsvermögen gehören            die Mehraufwendungen für Verpflegung für den Tag\n(1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der        des Antritts und den Tag der Rückkehr höchstens\nAnteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb            bis zur Höhe folgender Teilbeträge des in Betracht\nunentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung     kommenden Höchstbetrages berücksichtigt werden:\ndes Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mit-        1. für den Tag des Antritts der Auslandsreise, wenn\nunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten            sie angetreten wird\nanzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die          vor 12 Uhr                                     18\n/to,\nGewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfolger ist           ab 12 Uhr, aber vor 14 Uhr                      8\n/io,\nan diese Werte gebunden.                                                                                     5 /io,\nab 14 Uhr, aber vor 17 Uhr\n(2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne                                                               1 /10;\nab 17 Uhr\nWirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen              2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Auslands-\nunentgeltlich in das Betriebsvermögen eines ande-\nreise beendet wird\nren Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den\nnach 12 Uhr                                    lOfto,\nErwerber der Betrag als Anschaffungskosten, den er\n8/to,\nfür das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des             nach 10 Uhr, aber bis 12 Uhr\n5 /to,\nErwerbs hätte aufwenden müssen.                              nach 7 Uhr, aber bis 10 Uhr\n(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei der                         bis 7 Uhr                    3\n/to.\nBemessung der Absetzungen für Abnutzung oder                (5) Die bei einer Auslandsreise für den Tag des\nSubstanzverringerung durch den Rechtsnachfolger          Grenzübergangs in Betracht kommenden Höchstbe-\n(Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich bei         träge und die Ländergruppeneinteilung richten sich\nAnwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden Werte           nach den entsprechenden Vorschriften der Aus-\nals Anschaffungskosten zugrunde zu legen.                landsreisekostenverordnung des Bundes.","2448                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(6) Mehraufwendungen für Verpflegung, die                 (2) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1 Nr. 1\neinem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, daß er         des Gesetzes ist bei\nberuflich von seiner Betriebstätte oder Stätte der        1. reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht\nBerufsausübung entfernt tätig ist, ohne daß eine\nder Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,\nGeschäftsreise vorliegt (Geschäftsgang}, dürfen als\nBetriebsausgaben nur bis zum Höchstbetrag von 14          2. reiner Forstwirtschaft\nDeutsche Mark berücksichtigt werden.                          der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September.\n(7) Mehraufwendungen für Verpflegung sind die          Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch\ntatsächl.ichen Aufwendungen für Verpflegung nach          vor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine\nAbzug einer Haushaltsersparnis von 1/5 dieser Auf-        andere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vor-\nw<:~ndungen, höchstens 6 Deutsche Mark täglich.           handen ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen vor\ndem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 4 a\n§ 8a\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichne-\nten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser\nHöchstbeträge für VerpHegungsmehraufwendungen\nZeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt; dies gilt\nbei doppelter Haushaltsführung\nnicht für den Weinbau.\nin den Fällen des Einzelnachweises\nMehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß                (3) Gartenbaubetriebe und Baumschulbetriebe\neiner doppelten Haushaltsführung dürfen als               können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr\nBetriebsausgaben nur bis zu den folgenden Höchst-         bestimmen.\nbeträgen berücksichtigt werden:                              (4) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne\n1. bei einer Betriebstätte oder Stätte der Berufsaus-     des § 4 a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land-\nübung im Inland für die ersten zwei Wochen seit       und Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen\nBeginn der Tätigkeit am Ort der Betriebstätte         Verpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung\noder Stätte der Berufsausübung bis zu 47              Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.\nDeutsche Mark und für die Folgezeit bis zu 18\nDeutsche Mark täglich,\n§9\n2. bei einer Betriebstätte oder Stätte der Berufsaus-\nübung im Ausland für die ersten zwei Wochen                                      (weggefallen}\nseit Beginn der Tätigkeit am Ort der Betriebstätte\noder Stätte der Berufsausübung bis zu den in § 8                                      §9a\nAbs. 1 Nr. 2 bezeichneten Beträgen und für die\nFolgezeit bis zu 40 vom Hundert dieser Beträge                            Anschafiung, Herstellung\ntäglich.                                                 Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung,\n§ 8 Abs. 7 ist anzuwenden.                                Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.\n§8b                                                             § 10\nWirtschaftsjahr                                         Absetzung für Abnutzung\nDas Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von                       im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes\nzwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger            (1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni\nals zwölf Monaten umfassen, wenn                          1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im\n1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder        Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung\nveräußert wird oder                                   der Absetzungen für Abnutzung als Anschaffungs-\n2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüs-       oder Herstellungskosten zugrunde zu legen\nsen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen         1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei\nAbschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag             sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des\nübergeht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs,         D-Markbilanzgesetzes*) in der im Bundesegesetz-\ndas mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein          blatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1, veröf-\nvom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr             fentlichten bereinigten Fassung und\nund bei Umstellung eines vom Kalenderjahr\nabweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes        2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nvom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr            vermögens höchstens die Werte, die sich bei\ngilt dies nur, wenn die Umstellung im Einverneh-         sinngemäßer Anwendung des § 18 des D-Mark-\nmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.                  bilanzgesetzes\nergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die\n§8 C                          Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten\n*) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher\n(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig             Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom\n21. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nAbschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am             schaftsgebietes S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Landes-\ngesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die\n30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit vom          Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949\n24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirtschafts-       (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-\nPfalz Teil I S. 421) und in Berlin das Gesetz über die Eröffnungs-\njahr das Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1           bilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Mark-\nbilanzgesetz) vom 12. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-\nNr. 1 Satz 1 des Gesetzes.                                   Berlin Teil I S. 329).","Nr. 81   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                          2449\n(2) Für Wirl:sclrnftsgüter, die zum Betriebsvermö-    worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-\ngen eines Betriebs oder einer Betriebstätte im Saar-     lungskosten vermindert um den Betrag dieser\nland gehören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an      Zuschüsse anzusetzen.\ndie Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an\ndie Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 des D-Mark-                                § 11 a\nbilanzgesetzes der § 8 Abs. 1 und die §§ 11 und 12\ndes D-Markbilanzgesetzes für das Saarland in der im                  W eitere Verfahren der Absetzung\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                   für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\n4140-2, veröffentlichten bereinigten Fassung treten.         (1) Statt des in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\nbezeichneten Verfahrens kann der Steuerpflichtige\n§ 10 a                        andere der kaufmännischen Dbung entsprechende\nVerfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-\nBemessung der Absetzungen für Abnutzung\nden Jahresbeträgen anwenden, wenn sich danach\noder Substanzverringerung\nfür das erste Jahr der Nutzung und für die ersten\nbei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden\ndrei Jahre der Nutzung insgesamt nicht höhere\nWirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige\nAbsetzungen für Abnutzung als bei dem in § 7\nvor dem 21. Juni 1948\nAbs. 2 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Verfahren\nangeschafft oder hergestellt hat\nergeben.\n(1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehören-\n(2) Ein Wechsel zwischen dem in § 7 Abs. 2 Satz 2\nden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor\ndes Gesetzes bezeichneten und einem nach Absatz 1\ndem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,\nanwendbaren Verfahren der Absetzung für Abnut-\nsind für die Bemessung der Absetzungen für Abnut-\nzung in fallenden Jahresbeträgen sowie zwischen\nzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs-\nmehreren nach Absatz 1 anwendbaren Verfahren ist\noder Herstellungskosten zugrunde zu legen\nnicht zulässig.\n1. bei einem Gebäude\n(3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten\nder am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert\nVerfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-\ndes Grundstücks, soweit er auf das Gebäude ent-\nden Jahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7\nfällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 aufge-\nAbs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten.\nwendeten Herstellungskosten. In Reichsmark\nfestgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von\neiner Reichsmark gleich einer Deutschen Mark                                   § 11 b\numzurechnen;                                            Buchmäßige Voraussetzungen für die Absetzung\n2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut                           für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\nder Betrag, den der Steuerpflichtige für die            Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-\nAnschaffung am 31. August 1948 hätte aufwenden       beträgen (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur bei\nmüssen.                                              den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\n(2) Im Land Berlin ist Absatz 1 mit der Maßgabe       mögens zulässig, über die ein besonderes Verzeich-\nanzuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der      nis geführt wird, das die folgenden Angaben ent-\n1. April 1949, an die Stelle des 20. Juni 1948 der       hält:\n31. März 1949 und an die Stelle des 31. August 1948           Tag der Anschaffung oder Herstellung,\nder 31. August 1949 treten.                                   Anschaffungs- oder Herstellungskosten,\n(3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe               voraussichtliche Nutzungsdauer,\nanzuwenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948            Höhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung.\nmaßgebenden Einheitswerts der letzte in Reichs-          Steuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der\nmark festgesetzte Einheitswert, an die Stelle des        Buchführung ersichtlich sind, brauchen ein besonde-\n20. Juni 1948 der 19. November 1947 und an die           res Verzeichnis im Sinne des Satzes 1 nicht zu\nStelle des 31. August 1948 der 20. November 1947         führen.\ntreten. Soweit nach Satz 1 für die Bemessung der\nAbsetzungen für Abnutzung oder Substanzverringe-                                   § 11  C\nrung von Frankenwerten auszugehen ist, sind diese                 Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden\nnach dem amtlichen Umrechnungskurs am 6. Juli\n1959 in Deutsche Mark umzurechnen.                           (1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des\n§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in\ndem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbe-\n§ 11\nstimmung entsprechend genutzt werden kann. Der\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten          Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt\nin den Fällen der§§ 7 c und 7 d Abs. 2\n1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem\ndes Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955\n21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,\ngeltenden Fassungen\nmit dem 21. Juni 1948;\nBei Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schif-\nfen, die mit Zuschüssen im Sinne der §§ 7 c und 7 d      2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem\nAbs. 2 des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955             20. Juni 1948 hergestellt hat,\ngeltenden Fassungen angeschafft oder hergestellt              mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung;","2450                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem        und Abschreibungen bei dem Wirtschaftsgut noch\n20. Juni 1948 angeschafft hat,                       nicht zur vollen Absetzung geführt haben. Die\nmit de:!m Zeitpunkt der Anschaffung.                 Sätze 1 und 2 gelten für die Absetzung für Substanz-\nverringerung entsprechend.\nFür im Land Berlin belegene Gebäude treten an die\nStelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949           (2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf\nund an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der           einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat,\nl. April 1949. Für im Saarland belegene Gebäude          sind Absetzungen für Substanzverringerung nicht\ntreten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der        zulässig.\n19. November 1947 und an die Stelle des 21. Juni\n§ 12\n1948 jeweils cler 20. November 1947; soweit im Saar-\nland belegcne Ccbäudc zu einem Betriebsvermögen                                 (weggefallen)\ngehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948\njeweils der 5 . .Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni\n1948 jeweils der 6. Juli 1959.                            Zu den §§ 7 e und 10 a des Gesetzes\n(2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3\n§ 13\ndes Gesetzes bei Eiinem Gebäude eine Absetzung für\naußergewöhnliche technische oder wirtschaftliche                         Begünstigter Personenkreis\nAbnutzung vorgenommen, so bemessen sich die                       im Sinne der§§ 7 e und 10 a des Gesetzes\nAbsetzungen für Abnutzung von dem folgenden                  (1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes\nWirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an nach den             können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch\nAnschaffungs- oder llerstellungskosten des Gebäu-         nehmen\ndes abzüglich des Betrags der Absetzung für außer-\n1. Vertriebene (§ 1 Bundesvertriebenengesetz),\ngewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnut-\nzung. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige      2. Heimatvertriebene      (§   2   Bundesvertriebenen-\nein zu einem Betriebsvermögen gehörendes                      gesetz),\nGebäude nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes         3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 Bundesvertriebenen-\nmit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat.                   gesetz),\n(3) Bauherr im Sinne des § 7 Abs. 5 des Gesetzes      4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Per-\nist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein                   sonen (§ 4 Bundesvertriebenengesetz),\nGebäude baut oder bauen läßt.                             wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebe-\nnengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen.\n(4) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 des         Den in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen\nGesetzes und der Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäude-        stehen diejenigen Personengruppen gleich, die\nteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgü-       durch eine auf Grund des § 14 des Bundesvertriebe-\nter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im         nengesetzes erlassene Rechtsverordnung zur Inan-\nTeileigentum stehende Räume entsprechend anzu-            spruchnahme von Rechten und Vergünstigungen\nwenden.                                                   nach dem Bundesvertriebenengesetz berechtigt wer-\nden. Der Nach weis für die Zugehörigkeit zu einer\n§ 11 d\nder bezeichneten Personengruppen ist durch Vor-\nAbsetzung für Abnutzung                   lage eines Ausweises im Sinne des § 15 des Bundes-\noder Substanzverringerung bei nicht zu einem        vertriebenengesetzes zu erbringen.\nBetriebsvermügen gehfüenden Wirtschaftsgütern,\ndie der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat        (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von\nRechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 des\n(1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen           Bundesvertriebenengesetzes), so köm.).en\ngehörenden Wirtschaftsgülern, die der Steuerpflich-       1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude,\ntige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die            Lagerhäuser und .landwirtschaftliche Betriebsge-\nAbsetzungen für Abnutzung nach den Anschaf-                   bäude, die bis zum Tag des Erlöschens der Befug-\nfungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgän-              nis hergestellt worden sind, und\ngers oder dem Wert, der beim Rechtsvorgänger an           2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht ent-\nderen Stelle getreten ist oder treten würde, wenn             nommenen Gewinn des Veranlagungszeitraums,\ndieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der vom                in dem die Befugnis erloschen ist,\nRechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungsko-\nin Anspruch genommen werden. Werden im Fall der\nsten und nach dem Hundertsatz, der für den Rechts-        Nummer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und\nvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch              landwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem\nEigentümer des Wirtschaftsguts wäre. Absetzungen          Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann\nfür Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind nur         § 7 e des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt\nzulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und vom          aufgewendeten Teilherstellungskosten angewandt\nRechtsnachfolger        zusammen       vorgenommenen      werden. Der Tag der Herstellung ist der Tag der\nAbsetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen           Fertigstellung.","Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                        2451·\n§ 14                                                     § 16\n(weggefallen)                          Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie bei\nZubauten, Ausbauten und Umhauten, bei denen\nder Antrag auf Baugenehmigung vor dem\nZu § 7 b des Gesetzes                                                10. Oktober 1962 gestellt worden ist\n§ 15                             Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten und\nUmbauten, bei denen der Antrag auf Baugenehmi-\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\ngung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist,\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen,\nsind die Vorschriften der §§ 15 und 16 der Einkom-\nbei denen der Antrag auf Baugenehmigung\nmensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung\nnach dem 31. Dezember 1964 gestellt worden ist\nder Bekanntmachung vom 30. April 1962 (BGBI. I\n(1) Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des            S. 293) weiter anzuwenden. Bei im Saarland belege-\nGesetzes sind auch bei der Berechnung des Nut-            nen Gebäuden und Gebäudeteilen, mit deren Her-\nzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilien-            stellung vor dem 6. Juli 1959 begonnen worden ist,\nhaus nach § 21 a des Gesetzes zulässig. Der Abset-        sind auch die Vorschriften des § 52 des Gesetzes\nzungsbetrag ist in voller Höhe von dem um die             über die Einführung des deutschen Rechts auf dem\nabzugsfähigen Schuldzinsen gekürzten Grundbetrag          Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im\nabzuziehen. Entsteht hierdurch ein Verlust, so ist        Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBI. I S. 339) zu\ndieser mit den Einkünften aus anderen Einkunftsar-        beachten.\nten auszugleichen.                                                              §§ 17 bis 21 a\n(2) Ausbauten und Erweiterungen sind Baumaß-                                (weggefallen)\nnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2, Kaufeigen-\nheime sind Wohngebäude im Sinne des § 9 Abs. 2,\nZu§ 7 e des Gesetzes\nTrägerkleinsiedlungen sind Kleinsiedlungen im\nSinne des § 10 Abs. 3 und Kaufeigentumswohnungen\n§ 22\nsind Eigentumswohnungen im Sinne des § 12 Abs. 2\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-              Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser\nund Familienheimgesetz).                                          und landwirtschaftliche Betriebsgebäude\n(3) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 b          (1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte\nAbs. 3 des Gesetzes gehören nicht die Aufwendun-          Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-\ngen für den Grund und Boden.                              sen, daß sich\n1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1\n(4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern            Buchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der\nund Eigentumswohnungen, die von mehreren Perso-               Fabrikation zusammenhängenden üblichen Kon-\nnen gemeinschaftlich errichtet oder erworben wor-             tor- und Lagerräume oder\nden sind, sind die Vorschriften des § 7 b Abs. 7\nSatz 1 und 2 des Gesetzes mit der Maßgabe anzu-           2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1\nwenden, daß der Anteil an einem dieser Gebäude                Buchstabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung\noder an einer Eigentumswohnung, einem Einfami-                zusammenhängenden üblichen Kontorräume be-\nlienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigen-            finden,\ntumswohnung gleichsteht; entsprechendes gilt bei          wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-\nAusbauten und Erweiterungen von Einfamilienhäu-           dert der Herstellungskosten entfallen.\nsern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnun-\ngen, die im Eigentum mehrerer Personen stehen.               (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Geset-\nBei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und           zes ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem\nEigentumswohnungen, die von einer Personenge-             31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleichzei-\nsellschaft errichtet oder erworben worden sind, und       tig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be-\nbei Ausbauten und Erweiterungen von Einfamilien-\nzeichneten Zwecken dient.\nhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswoh-\nnungen, die im Eigentum einer Personengesellschaft           (3) Dient ein in Berlin (West) errichtetes Gebäude\nstehen, ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.                  zum Teil Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken\nder in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art\n(5) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen für\nund zum Teil Wohnzwecken, so ist, wenn der Fabri-\nKaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufei-\nkationszwecken oder Lagerzwecken dienende\ngentumswohnungen nach § 7 b Abs. 7 Satz 3 des\nGebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen der übrigen\nGesetzes bleiben Herstellungskosten, die bei einem\nVoraussetzungen die Bewertungsfreiheit des § 7 e\nEinfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung die\ndes Gesetzes zu gewähren; überwiegt der Wohn-\nGrenze von 150 000 Deutsche Mark, bei einem Zwei-\nzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten Abset-\nfamilienhaus die Grenze von 200 000 Deutsche Mark\nübersteigen, außer Ansatz.                                zungen des § 7 b des Gesetzes auch dann zuzubilli-\ngen, wenn der Fabrikationszwecken oder Lager-\n(6) § 11 d gilt entsprechend.                         zwecken dienende Teil 33 1/s vom Hundert übersteigt.","2452                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des         gen, in denen bei vor dem 1. Januar 1975 abge-\n§ 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind       schlossenen Versicherungsverträgen gegen Einmal-\nsolche Waren, die zum Absatz an einen anderen             beitrag, soweit dieser nach dem 31. Dezember 1966\nUnternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in             geleistet worden ist (§ 52 Abs. 15 des Gesetzes),\nderselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be-      sowie bei nach dem 31. Dezember 1974 abgeschlos-\narbeitung oder Verarbeitung --- bestimmt sind.            senen Rentenversicherungsverträgen ohne Kapital-\n(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden       wahlrecht gegen Einmalbeitrag (§ 10 Abs. 6 Nr. 1\ngehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,            des Gesetzes) vor Ablauf von zwölf Jahren seit dem\nwenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche           Vertragsabschluß\nGröße nicht überschreitet.                                1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil aus-\n(6) § 9 a gilt entsprechend.                               gezahlt wird, ohne daß der Schadensfall eingetre-\nten ist oder in der Rentenversicherung die ver-\ntragsmäßige Rentenleistung erbracht wird,\nZu § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom                  2. der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zurückge-\n15. August 1961, zu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2, zu                zahlt wird oder\nden § § 7 f und 7 g des Gesetzes in der Fassung\nvom 15. September 1953 und zu den §§ 7 c und              3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz\n7 d Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung vom                    oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden.\n17.Januar1952                                                (2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-\n§ 23                           gung zuständigen Finanzamt (§ 20 Abgabenordnung)\nunverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen -\nWeitergeltung von Durchführungsvorschriften\naußer im Fall des Todes des Bausparers - bei\n(1) Auf Darlehen, für die die Steuervergünstigung      Bausparverträgen (§ 10 Abs. 6 Nr. 2, § 52 Abs. 16 des\ndes § 7 c des Gesetzes in der Fassung der Bekannt-        Gesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren seit dem\nmachung vom 15. August 1961 (BGBl. I S. 1253) in          Vertragsabschluß\nAnspruch genommen worden ist, sind die §§ 17 bis\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt\n20 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nwird,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April\n1962 (BGBl. I S. 293) anzuwenden.                         2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückge-\nzahlt werden oder\n(2) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die Steu-\nervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und der          3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil\n§§ 7 f und 7 g des Gesetzes in der Fassung der Be-            abgetreten oder beliehen werden.\nkanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I              In den Fällen, in denen die Bausparsumme ausge-\nS. 1355) in Anspruch genommen worden sind, sind die       zahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag\n§§ 11 bis 11 e, 11 h und 12 b bis 12 d der Einkommen-     beliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht, wenn\nsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. März 1954          der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüg-\n(BGBl. I S. 67)     EStDV 1953 - anzuwenden.              lich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.\n(3) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor          Ist eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des § 31\ndem 1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f       Abs. 3 beigebracht und infolgedessen die- Nachver-\nEStDV 1953 anzuwenden.                                    steuerung ausgesetzt worden, so hat die Bauspar-\nkasse dem Finanzamt eine weitere Anzeige zu\nerstatten, wenn der Erwerber über den Bausparver-\nZu § 9 des Gesetzes                                       trag entgegen der abgegebenen Erklärung verfügt.\n§ 24                              (3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veran-\nHöchstbeträge für                     lagung zuständigen Finanzamt (§ 19 Abgaben-\nVerpflegungsmehraufwendungen                   ordnung) die Abtretung und die Beleihung (Absätze\nMehraufwendungen für Verpflegung werden im             1 und 2) unverzüglich anzuzeigen.\nRahmen von Höchstbeträgen als Werbungskosten                 (4) Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag\nanerkannt. Die Vorschriften der §§ 8 und 8 a sind         oder einem Bausparvertrag sind beliehen, wenn sie\nsinngemäß anzuwenden.                                     sicherungshalber abgetreten oder verpfändet wer-\nden und die zu sichernde Schuld entstanden ist.\n§§ 25 bis 28\n(weggefallen)                                                 § 30\nN achversteuerung bei Versicherungsverträgen\nZu § 10 des Gesetzes                                         Wird bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen\n§ 29\nVersicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, so-\nweit dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet\nAnzeigepflichten bei Versicherungsverträgen          worden ist(§ 52 Abs. 15 des Gesetzes), oder bei nach\nund Bausparverträgen                    dem 31. Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenver-\n(1) Das Versicherungsunternehmen hat dem für           sicherungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen\nseine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 20             Einmalbeitrag (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes) vor\nAbgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzei-           Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß","Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                        2453\n1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß           mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in die\nder Schadensfall eingetreten ist oder in der Ren-    Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten,\ntenversicherung die vertragsmäßige Rentenlei-        so gilt die Ubertragung nicht als Rückzahlung. Das\nstung erbracht wird,                                 Bausparguthaben muß von der übertragenden Bau-\n2. der Einmalbeitrag zurückgezahlt                       sparkasse unmittelbar an die übernehmende Bau-\noder werden                                          sparkasse überwiesen werden.\n3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abge-\ntreten oder beliehen,                                                       §§ 33 bis 44\n(weggefallen)\nso ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs-\nzeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbe-\nstände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die         Zu § 10 a des Gesetzes\nSteuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen\nwäre, wenn der Steuerpflichtige den Einmalbeitrag                                   § 45\nnicht geleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwi-                          Steuerbegünstigung\nschen dieser und der festgesetzten Steuer ist als                    des nicht entnommenen Gewinns\nNachsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen Aus-                  im Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\nzahlung, Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung\n(Nummern 1 bis 3) ist der Einmalbeitrag insoweit als        (1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-\nnicht geleistet anzusehen, als einer dieser Tatbe-       gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist\nstände verwirklicht ist.                                 1. in den Fällen des § 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\nder im Veranlagungszeitraum nicht entnommene\n§ 31                               Gewinn,\nNachversteuerung bei Bausparverträgen            2. in den Fällen des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes\n(1} Wird bei Bausparverträgen (§ 10 Abs. 6 Nr. 2,         der nicht entnommene Gewinn des im Veranla-\n§ 52 Abs. 16 des Gesetzes) vor Ablauf von zehn               gungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs\nJahren seit dem Vertragsabschluß                         maßgebend.\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt\noder werden                                             (2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinha-\nber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückge-\nBetriebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inha-\nzahlt oder\nber (Mitinhaber) von land- und forstwirtschaftlichen\n3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil          Betrieben und Gewerbebetrieben, so kann die\nabgetreten oder beliehen,                            Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\nso ist - außer im Fall des Todes des Bausparers          nur auf die Summe der nicht entnommenen Gewinne\noder des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähig-       aus allen land- und forstwirtschaftichen Betrieben\nkeit - eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30         und Gewerbebetrieben angewendet werden. Voraus-\nist entsprechend anzuwenden. Bei einer Teilrück-         setzung für die Anwendung des § 10 a Abs. 1 des\nzahlung von Beiträgen kann der Bausparer bestim-         Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne nach\nmen, welche Beiträge als zurückgezahlt gelten sol-       § 4 Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermittelt werden.\nlen. Das Entsprechende gilt, wenn die Bauspar-           Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die neben\nsumme zum Teil ausgezahlt wird oder Ansprüche            Gewinnen aus Gewerbebetrieb erzielt werden, blei-\naus dem Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen        ben auf Antrag bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1\nwerden.                                                  des Gesetzes außer Betracht, wenn sie nicht nach § 4\n(2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme          Abs. 1 des Gesetzes zu ermitteln sind und 3 000\nausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-          Deutsche Mark nicht übersteigen.\nvertrag beliehen werden, ist eine Nachversteuerung          (3) Der nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Son-\nnicht durchzuführen, soweit der Bausparer die emp-       derausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veranla-\nfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum        gung für den Veranlagungszeitraum, für den die\nWohnungsbau verwendet.                                   Steuerbegünstigung in Anspruch genommen wird,\n(3) Im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem       zum Zweck der späteren Nachversteuerung im Steu-\nBausparvertrag ist die Nachversteuerung auszuset-        erbescheid besonders festzustellen. Wird die Steuer-\nzen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Erwer-       begünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes für\nbers, die Bausparsumme oder die auf Grund einer          einen späteren Veranlagungszeitraum erneut in An-\nBeleihung empfangenen Beträge unverzüglich und           spruch genommen, so ist bei der Veranlagung die\nunmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden          Summe der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des Geset-\noder dessen Angehörige (§ 15 Abgabenordnung) zu          zes als Sonderausgaben abgezogenen und noch nicht\nverwenden, beibringt.                                    nachversteuerten Beträge im Steuerbescheid beson-\n§ 32\nders festzustellen.\n§ 46\nUbertragung von Bausparverträgen\nauf eine andere Bausparkasse                         Nachversteuerung der Mehrentnahmen\nWerden Bausparverträge auf eine andere Bau-               (1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45\nsparkasse übertragen und verpflichtet sich diese         Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach-\ngegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse,            versteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender","2454                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nBetrag ist für eine spätere Nachversteuerung im              (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-\nSteuerbescheid besonders festzustellen.                   zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung\n(2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen            der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-\nkommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Ge-       desrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-\nsetzes bezeichneten Zeitraums so lange und insoweit       würdig anerkannt worden sein.\nin Betracht, a]s ein nach § 45 Abs. 3 und nach Ab-\nsatz 1 besonders fcstgestell ter Betrag vorhanden ist.       (3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2\nbezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig)\n(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind        wenn\nin den Fä.llen des § 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes die\nEntnahmen im Veranlagungszeitraum und in den              1. der Empfänger der Zuwendungen eine juristische\nFällen des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die Ent-           Person des öffentlichen Rechts oder eine öffent-\nnahmen im Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungs-               liche Dienststelle (z. B. Universität, Forschungs-\nzeitraum endet, maßgebend.                                    institut) ist und bestätigt, daß der zugewendete\n(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststel-         Betrag zu einem der in Absatz 1 oder Absatz 2\nlung der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne                  bezeichneten Zwecke verwendet wird, oder\nund die Summe der Entnahmen aus allen land- und           2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 5\nforstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrie-            Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes be-\nben zu berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen\nzeichnete Körperschaft, Personenvereinigung\naus den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,\noder Vermögensmasse ist und bestätigt, daß sie\nderen Gewinne bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1\ndes Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer              den zugewendeten Betrag nur für ihre satzungs-\nBetracht geblieben sind, bleiben auch für die Fest-           mäßigen Zwecke verwendet.\nstellung der Mehrentnahmen außer Ansatz.\n(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\n(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung          des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im\ndes Betriebs im ganzen, die Veräußerung von Antei-        Sinne des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt\nlen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des Be-            auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des\ntriebs.                                                   Absatzes 2 oder des ,Absatzes 3 nicht gegeben sind.\n§ 47\nSteuerbegünstigung\n§ 49\ndes nicht entnommenen Gewinns\nim Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes                      Förderung staatspolitischer Zwecke\n(1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-           (1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer\ngung des nicht entnommenen Gewinns für den                Zwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an\nGewinn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist\neine durch besondere Rechtsverordnung der Bun-\nder auf Grund dieser Begünstigung als Sonderaus-\ngabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid getrennt         desregierung mit Zustimmung des Bundesrates aner-\nvon dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag          kannte juristische Person gegeben werden, die nach\nbesonders festzustellen. Im übrigen gelten die Vor-       ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung\nschriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.             1. ausschließlich staatspolitische Zwecke verfolgt\n(2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind            und\ndie Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln.          2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel\nDie Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb            für die unmittelbare oder mittelbare Unterstüt-\nden bei der Veranlagung zu berücksichtigenden\nzung oder Förderung politischer Parteien verwen-\nGewinn aus selbständiger Arbeit übersteigen, ist\nunabhängig von den Entnahmen aus land- und forst-             det.\nwirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben          Staatspolitische Zwecke im Sinne dieser Vorschrift\nzu treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 1, 2, 4 und    sind solche, die auf die allgemeine Förderung des\n5 sind entsprechend anzuwenden.                           demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet\nsind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur\nZu § 10 b des Gesetzes                                    bestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art\nverfolgen oder die auf den kommunalpolitischen\n§ 48\nBereich beschränkt sind.\nFörderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,\nwissenschaftlicher und der als besonders förde-              (2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß\nrungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke            bestätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und\n(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,        ihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke\nkirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke        (Absatz 1), nicht aber für die unmittelbare oder\nim Sinne des § 10 b des Gesetzes gelten die §§ 51 bis     mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer\n68 der Abgabenordnung.                                    Parteien verwendet.","Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                        2455\n§ 50                          1948 hätten eingestellt werden können; bei Antei-\nUberleitungsvorschrift zum Spendenabzug                 len, die am 21. Juni 1948 als Auslandsvermögen be-\nschlagnahmt waren, ist bei Veräußerung vor der\n(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli             Rückgabe der Veräußerungserlös und bei Veräuße-\n1951 *) als besonders förderungswürdig anerkannt                rung nach der Rückgabe der Wert im Zeitpunkt der\nworden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-                Rückgabe als Anschaffungskosten maßgebend. Im\nerhalten.                                                       Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948\njeweils der 1. April 1949; im Saarland tritt an die\n(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen\nStelle des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1\nvor dem 1. Juli 1951 *) als steuerbegünstigt aner-\ndes Gesetzes über die Einführung des deutschen\nkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen auf-\nRechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und\nrechterhalten.\nFinanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959\n(BGBI. I S. 339) bezeichneten Personen jeweils der\n6. Juli 1959.\nZu § 13 des Gesetzes\n§ 51\nZu § 21 a des Gesetzes\nErmittlung der Einkünfte\nbei forstwirtschaftlichen Betrieben                                          § 54\n(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht                   Erhöhte Absetzungen für Schutzräume\nzur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn                        bei Anwendung des § 21 a des Gesetzes\nnicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann                 Die erhöhten Absetzungen für Schutzräume nach\nzur Abgeltung der Betriebsausgaben auf Antrag ein               den §§ 7, 12 Abs. 3 und § 40 des Schutzbaugesetzes\nPauschsatz von 65 vom Hundert der Einnahmen aus                 vom 9. September 1965 (BGBI. I S. 1232) sind auch\nder Holznutzung abgezogen werden.                               bei der Berechnung des Nutzungswerts der Woh-\n(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebs-              nung im eigenen Einfamilienhaus nach § 21 a des\nausgaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz                Gesetzes zulässig. § 11 d und § 15 Abs. 1 Satz 2 und\nauf dem Stamm verkauft wird.                                    3 gelten entsprechend.\n(3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der\nAbsätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirt-              Zu § 22 des Gesetzes\nschaftsjahr der Holznutzung einschließlich der Wie-\n§ 55\nderaufforstungskosten unabhängig von dem Wirt-\nschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten.                                 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten\nin besonderen Fällen\n(4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung\ndes Gewinns aus Waldverki:iufen.                                   (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgen-\nden Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Buchstabe a\ndes Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:\nZu § 13 a des Gesetzes                                          1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu\nlaufen begonnen haben. Dabei ist das vor dem\n§ 52                              1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Renten-\nErhöhte Absetzungen nach § 7 b                        berechtigten maßgebend;\ndes Gesetzes bei Land- und Forstwirten,                2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit\nderen Gewinn nach Durchschnittsätzen                      einer anderen Person als des Rentenberechtigten\nermittelt wird                           abhängt. Dabei ist das seit Beginn der Rente, im\nFall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955\nDie erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Geset-\nvollendete Lebensjahr dieser Person maßgebend;\nzes sind auch bei der Berechnung des Gewinns nach\n§ 13 a des Gesetzes zulässig.                                   3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit\nmehrerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Be-\nginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor\nZu§ 17 des Gesetzes                                                 dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der\nältesten Person maßgebend, wenn das Renten-\n§ 53                             recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt,\nAnschaffungskosten bestimmter Anteile                      und das Lebensjahr der jüngsten Person, wenn\nan Kapitalgesellschaften                       das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterben-\nden erlischt.\nBei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor\n(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be-\ndem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als\nstimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibren-\nAnschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des\nten), ist nach der Lebenserwartung unter Berück-\nGesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu\nsichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln.\nlegen, mit denen die Anteile in eine steuerliche\nDer Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle\nEröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni\nzu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwen-\n•) Im La.nd Berlin: 22. Au9usl ID:il.                           den.","2456                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nDer Ertragsanteil ist der Tabelle\nZu § 25 des Gesetzes\nBe~chr;inkuug de1                        in§ 22 Nr. 1 Buchstabe a\nLaufzeit der Rente i!Uf  Der Ertrngs-    des Gesetzes zu entnehmen,                                 § 56\nJahre ab Beginn         anteil       wenn der Rentenberechtigte\ndes Rentenbezugs       beträgt, vor-  zu Beginn des Rentenbezugs                         Steuererklärungspflicht\n(ab 1. Januar 1955, falls  behaltlich    (vor dem 1. Januar 1955, falls\ndie Rente vor diesem     der Spalte 3, die Rente vor diesem Zeitpunkt\nZeitpunkt zu laufen           V. II.      zu laufen begonnen hat)          (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine\nbegonnen hat)                           das ...... te Lebensjahr\nvollendet hatte          jährliche Einkommensteuererklärung für das abge~\nlaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in\n1                   2                          3              den folgenden Fällen abzugeben:\n1                   0                  entfällt              1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr (Ver-\n2                    2                       99                   anlagungszeitraum), für das die Steuererklärung\n3                   4                       90                   abzugeben ist, die Voraussetzungen des § 26\n4                    6                       85                   Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben,\n5                    7                        83                  a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus\n6                   9                        80                      nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steu-\n7                  11                         77                     erabzug vorgenommen worden ist, bezogen\n8                  12                        75                      hat und\n9                  14                         73                     aa) die Summe der Einkünfte beider Ehegat-\n10                  15                         72\nten 7 140 Deutsche Mark oder mehr be-\n11                  16                        70                            tragen hat oder\n12                  18                         68\n13                  19                        67                      bb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a\n14                  21                        65                            des Gesetzes gewählt wird,\n15                  22                         64                  b) wenn mindestens einer der Ehegatten Ein-\n16                  23                         63                     künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von\n17                  24                        62                      denen ein Steuerabzug vorgenommen worden\n18                  25                        61                      ist, bezogen hat und\n19                  26                        59                      aa) die Einkünfte beider Ehegatten zusammen\n20                  27                         58                           mehr als 49 080 Deutsche Mark betragen\n21                  28                         57                           haben oder\n22                  29                         56                     bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr.\n23                  30                        55                            bis 6 des Gesetzes in Betracht kommt;\n24                  31                         54\n25                  32                         53              2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen,\n26                  33                        52                   a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 3 570\n27                  34                         51\nDeutsche Mark oder mehr betragen hat und\n28                  35                         50                     darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger\n29                  36                         48\nArbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenom-\n30                  37                        41\nmen worden ist, enthalten sind,\n31                  38                         46\n32                  39                         45                  b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Ein-\n33                  40                         44                     künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von\n34                  41                         43                     denen ein Steuerabzug vorgenommen worden\n35-36                  42                         41                     ist, enthalten sind und\n37--38                 44                         39                     aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als\n39                  45                         38                           24 540 Deutsche Mark betragen hat oder\n40-41                  46                         36                     bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1\n42-43                  47                         35                           bis 6 des Gesetzes in Betracht kommt.\n44--45                 49                         32\n46-47                  51                         29              Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn\n48-50                  52                         27              eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 und 8 oder\n51--53                54                          24              § 46 a Satz 2 des Gesetzes beantragt wird.\n54-55                  55                         22                 (2) Beschränkt Steuerpflichtige haben eine jähr-\n56-58                  56                         21              liche Steuererklärung über ihre im abgelaufenen\n59--61                 57                         19              Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen in-\n62-64                 58                          17              ländischen Einkünfte im Sinne des § 49 des Gesetzes\n65-68                 59                          15\nabzugeben, soweit für diese die Einkommensteuer\n69-72                 60                          13\nnicht durch den Steuerabzug als abgegolten gilt\n73-76                  61                         11\n(§ 50 Abs. 5 des Gesetzes).\n77-81                 62                            9\n82-86                 63                            6                (3) Die jährlichen Steuererklärungen sind späte-\nmehr als 86               Der Ertragsanteil ist immer                 stens an dem von den obersten Finanzbehörden der\nder Tabelle in § 22 Nr. 1 Buch-             Länder mit Zustimmung des Bundesministers der\nstabe a des Gesetzes zu ent-                Finanzen bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Im Fall\nnehmen.                                     des § 4 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die Erklärung","Nr. 81 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                          2457\nbis zum Schluß des dritlen Kalendermonats, der auf                                       § 60\nden Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt, das im Ver-                              Form der Erklärung\nanlagungszeitraum begonnen hat, abzugeben, frühe-\n(1) Die Erklärung (§§ 56 bis 59) ist nach amtlich\nstens aber bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeit-\nvorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Sie muß\npunkt. Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem\nvom Steuerpflichtigen, in den Fällen einer gemein-\nZeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Be-\nsamen Erklärung der Ehegatten (§ 57 Satz 2, § 51 a)\nsteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt.               von den Ehegatten und in den Fällen des § 58 von\nden zur Abgabe verpflichteten Personen eigenhän-\n§ 51                              dig unterschrieben sein.\nSteuererklärungspflicht                         (2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des\nim Fall der getrennten Veranlagung                  Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-\nvon Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes                schrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem\nZahlenwerk der Buchführung beruht, beizufügen.\nSind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen              Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der\ndes § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach§ 56 zur          doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Ver-\nAbgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so hat je-         lust- und Gewinnrechnung und außerdem auf Ver-\nder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben, wenn             langen des Finanzamts eine Hauptabschlußübersicht\neiner der Ehegatten die getrennte Veranlagung                 beizufügen.\n(§ 26 a des Gesetzes) wählt. Uber die Sonderausga-               (3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-\nben mit Ausnahme des Abzugs für den steuerbegün-              sätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschrif-\nstigten nicht entnommenen Gewinn und des Ver-                 ten nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder\nlustabzugs sowie über die außergewöhnlichen Be-               Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steu-\nlastungen sollen die Ehegatten eine gemeinsame                erlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuerpflich-\nErklärung abgeben.                                            tige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften\nentsprechende Vermögensübersicht (Steuerbilanz)\n§ 57 a                              beifügen.\nSteuererklärungspflicht                         (4) Liegen    Jahresberichte      (Geschäftsberichte)\nim Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten               oder Prüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung\nnach § 26 b des Gesetzes                     beizufügen.\nSind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen                 (5) Hat eine natürliche Person, eine Personen-\ndes § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56 zur         gesellschaft oder eine juristische Person, die ge-\nAbgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so haben           schäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der\ndie Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung ab-             Anfertigung der Erklärung oder der Anlagen\nzugeben, wenn keiner der Ehegatten die getrennte               (Absätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und\nVeranlagung (§ 26 a d(~S Gesetzes) wählt.                     ihre Anschrift in der Erklärung anzugeben.\n§ 57 b                             Zu den § § 26 a und 26 b des Gesetzes\n(weggefallen)                                                      § 61\nAntrag auf anderweitige Verteilung\n§ 58                                                der Sonderausgaben\nund der außergewöhnlichen Belastungen\nErklärung bei gesonderter und einheitlicher                          im Fall des § 26 a des Gesetzes\nFeststellung der Besteuerungsgrundlagen\nDer Antrag auf anderweitige Verteilung der Son-\nDie in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten                 derausgaben und der als außergewöhnliche Bela-\nPersonen sind in den Fällen des § 179 Abs. 2 in Ver-          stungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuzie-\nbindung mit § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und                henden Beträge (§ 26 a Abs. 2 des Gesetzes) kann\nAbsatz 2 der Abgabenordnung verpflichtet, eine Er-            nur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt wer-\nklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststel-            den. Kann der Antrag nicht gemeinsam gestellt wer-\nlung der Einkünfte der Beteiligten abzugeben.                 den, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden\nGründen nicht in der Lage ist, so kann das Finanz-\namt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend\n§ 59                              ansehen.\nErklärung bei gesonderter Feststellung                                     §§ 62 bis 62 b\nvon Besteuerungsgrundlagen                                            (weggefallen)\nSind in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-                                      § 62 C\nstabe b der Abgabenordnung die Einkünfte geson-\nAnwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes\ndert festzustellen, so ist der Unternehmer verpflich-\nbei der Veranlagung von Ehegatten\ntet, eine besondere Erklärung über die Einkünfte aus\nLand- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus               (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-\neiner freiberuflichen Tätigkeit an das nach § 18 der          gatten (§ 26 a des Gesetzes) ist Voraussetzung für\nAbgabenordnung zuständige Finanzamt abzugeben.                die Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes,","2458                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ndaß derjenige Ehegatte, der diese Steuerbegünsti-                               §§ 63 bis 64\ngungen in Anspruch nimmt, zu dem durch diese\n(weggefallen)\nVorschriften begünstigten Personenkreis gehört.\nDie Steuerbegünstigung des nicht entnommenen\nGewinns kann in diesem Fall jeder der Ehegatten,        Zu § 33 b des Gesetzes\nder die in § 10 a des Gesetzes bezeichneten Voraus-\nsetzungen erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000                                  § 65\nDeutsche Mark geltend machen. Ubersteigen bei\ndem nach § 26 a d(!s Gesetzes getrennt veranlagten       Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruch-\nEhegatten oder seinem c;esamtrechtsnachfolger die         nahme der Pauschbeträge des § 33 b des Gesetzes\nEntnahmen die Summe der bei der Veranlagung zu             (1) Die Voraussetzungen für die Inanspruch-\nberücksichtigenden Gewinne, so ist bei ihm nach         nahme eines Pauschbetrags für Körperbehinderte\n§ 10 a Abs. 2 des Gesetzes eine Nachversteuerung        nach § 33 b Abs. 2 und 3 des Gesetzes sind nachzu-\ndurchzuführen. Die Nachversteuerung kommt inner-        weisen:\nhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes be-\nzeichneten Zeitraums so lange und insoweit in           1. für Körperbehinderte, die in ihrer Erwerbsfähig-\nBetracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 be-      keit um mindestens 50 vom Hundert gemindert\nsonders festgestellter Betrag vorhanden ist. Hierbei        sind, durch einen Ausweis nach § 3 Abs. 5 des\nist auch der besonders festgestellte Betrag für Ver-        Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der\nanlagungszeiträume, in denc~n die Ehegatten zusam-          Bekanntmachung vom 29. April 1974 (BGBl. I\nmen veranlagt worden sind, zu berücksichtigen,              S. 1005), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz\nsoweit er auf nicht entnommene Gewinne aus einem            über die Anpassung der Leistungen des Bundes-\ndem getrennt veranlagten Ehegatten gehörenden               versorgungsgesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I\nBetrieb entfällt.                                           s. 1481),\n(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-         2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-\ngatten (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die              werbsfähigkeit weniger als 50 vom Hundert, aber\nAnwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn            mindestens 25 vom Hundert beträgt,\neiner der beiden Ehegatten zu dem durch die be-             a) durch eine Bescheinigung der für die Durch-\nzeichneten Vorschriften begünstigten Personenkreis              führung     des     Bundesversorgungsgesetzes\ngehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnom-                zuständigen Behörden auf Grund eines Fest-\nmenen Gewinns kann in diesem Fall jeder Ehegatte,               stellungsbescheides nach § 3 Abs. 1 des\nder die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 erfüllt, bis            Schwerbehindertengesetzes oder,\nzum Höchstbetrag von 20 000 Deutsche Mark in An-\nspruch nehmen. Die N achversteuerung von Mehr-              b) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach\nentnahmen nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes ist in                den gesetzlichen Vorschriften Renten oder\ndiesem Fall auch insoweit durchzuführen, als bei                andere laufende Bezüge zustehen, durch den\neinem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3 und § 46                   Rentenbescheid oder den entsprechenden\nAbs. 1 besonders festgestellter Betrag für Veranla-             Bescheid.\ngungszeiträume, in denen die Ehegatten nach § 26 a      Aus dem Ausweis nach Nummer 1 und aus der Be-\ndes Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes     scheinigung nach Nummer 2 Buchstabe a muß\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August        ersichtlich sein, daß die festgestellte Minderung der\n1974 (BGBl. I S. 1993) besonders veranlagt worden       Erwerbsfähigkeit nicht überwiegend auf Alterser-\nsind, vorhanden ist.                                    scheinungen beruht (§ 33 b Abs. 3 Satz 1 des Geset-\n§ 62 d                         zes). Die Bescheinigung nach Nummer 2 Buchstabe a\nAnwendung des § 10 d des Gesetzes              muß ferner eine Äußerung darüber enthalten, ob die\nbei der Veranlagung von Ehegatten             Körperbehinderung zu einer äußerlich erkennbaren\ndauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit\n(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-\ngeführt hat oder auf einer typischen Berufskrank-\ngatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflich-\nheit beruht.\ntige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch\nfür Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume gel-         (2) Als Nachweis über das Vorliegen einer Behin-\ntend machen, in denen die Ehegatten nach § 26 b des     derung und den Grad der auf ihr beruhenden Minde-\nGesetzes zusammen V(~ranlagt worden sind. Der           rung der Erwerbsfähigkeit genügen auch die vor\nVerlustabzug kann in diesem Fall nur für Verluste       dem 20. Juni 1976 ausgestellten amtlichen Ausweise\ngeltend gemacht werden, die der getrennt veran-         für Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte\nlagte Ehegatte erlitten hat.                            oder Schwerbehinderte sowie die nach § 3 Abs. 1\n(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-         oder 4 des Schwerbehindertengesetzes in der vor\ngatten (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflich-     dem 20. Juni 1976 geltenden Fassung erteilten Be-\ntige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch     scheinigungen, und zwar bis zum Ablauf ihres der-\nfür Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume gel-      zeitigen Geltungszeitraums. Erscheint aus besonde-\ntend machen, in denen die Ehegatten nach § 26 a des     ren Gründen die Feststellung erforderlich, daß die\nGesetzes getrennt veranlagt worden sind. Liegen bei     Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht überwiegend\nbeiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vor,      auf Alterserscheinungen beruht, so ist darüber\nso ist der Verlustabzug nach § 10 d Satz 1 des Geset-   zusätzlich eine Bescheinigung der für die Durchfüh-\nzes bei jedem Ehegatten bis zur Höchstgrenze von        rung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen\n5 Millionen Deutsche Mark vorzunehmen.                  Behörden beizubringen.","Nr. 81 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                       2459\n(3) Der Nachweis der Voraussetzungen für die                                     § 68 b\nGewcthrung des Pauschbetrags für Hinterbliebene\nAusländische Einkünfte\nim Sinne des § 33 b Abs. 4 des Gesetzes ist durch\namtliche Unterlagen zu erbringen.                             Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1\nund 3 des Gesetzes sind\n§§ 66 und 67                          1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat\n(weggefallen)                             betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und\n14 des Gesetzes) und Einkünfte der in den Num-\nmern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu den\nZu § 34 b des Gesetzes                                         Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehö-\nren;\n§ 68                              2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16 des\nBetriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz             Gesetzes), die durch eine in einem ausländischen\nStaat belegene Betriebstätte oder durch einen in\n(1) Das amtlich anerkannte Bc~triebsgutachten               einem ausländischen Staat tätigen ständigen Ver-\noder das Betriebswerk, das der erstmaligen Festset-            treter erzielt werden, und Einkünfte der in den\nzung des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß             Nummern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu\nvorbehaltlich des Absatzes 2 spätestens auf den An-            den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, so-\nfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt             wie Einkünfte, die durch den Betrieb eigener oder\nworden sein, das dem Wirtschaftsjahr vorangegan-               gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus\ngen ist, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu                Beförderungen zwischen ausländischen oder von\nbegünstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der              ausländischen zu inländischen Häfen erzielt wer-\nZeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den der               den, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit\nNutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-              solchen Beförderungen zusammenhängenden,\nschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutach-             sich auf das Ausland erstreckenden Beförde-\nten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.                  rungsleistungen;\n(2) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-       3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Ge-\nben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Be-             setzes), die in einem ausländischen Staat ausge-\ntriebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs auf-            übt oder verwertet wird oder worden ist, und Ein-\ngestellt wird, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu          künfte der in den Nummern 4, 6 und 7 genannten\nbegünstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der              Art, soweit sie zu den Einkünften aus selbständi-\nZeitraum von zehn Jahren, für den der Nutzungssatz             ger Arbeit gehören;\nmaßgebend ist, beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von\ndessen Anfang das Betriebsgutachten oder Betriebs-\nwerk aufgestellt worden ist.                                   a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen\neines Betriebs gehören, wenn die Wirtschafts-\n(3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34 b                  güter in einem ausländischen Staat belegen\nAbs. 4 Nr. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt,                   sind,\nwenn die Anerkennung von einer Behörde oder\nb) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die\neiner Körperschaft des öffentlichen Rechts des Lan-\nGesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in\ndes, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen\neinem ausländischen Staat hat;\nist, ausgesprochen wird. Die Länder bestimmen,\nwelche Behörden oder Körperschaften des öffentli-           5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 des\nchen Rechts diese Anerkennung auszusprechen                    Gesetzes), die in einem ausländischen Staat aus-\nhaben.                                                         geübt oder verwertet wird oder worden ist, und\nEinkünfte, die von ausländischen öffentlichen\nKassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder\nZu § 34 c des Gesetzes                                         früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Ein-\nkünfte, die von inländischen öffentlichen Kassen\n§ 68 a                                einschließlich der Kassen der Deutschen Bundes-\nAusländische Einkommensteuer                       bahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück-\nsicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienst-\nEine ausländische Einkommensteuer kann nur an-              verhältnis gewährt werden, gelten auch dann als\ngerechnet werden, wenn sie in einem ausländischen              inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in\nStaat nach Vorschriften erhoben wird, die für das              einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder\nganze Staatsgebiet gelten. Eine ausländische Steuer            worden ist;\nentspricht nicht der deutschen Einkommensteuer,\nwenn sie                                                    6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Geset-\nzes), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftslei-\n1. nach den Gesetzen einer Provinz, eines Landes               tung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat\noder einer anderen Gebietskörperschaft des aus-            oder das Kapitalvermögen durch ausländischen\nländischen Staates oder                                    Grundbesitz gesichert ist;\n2. durch eine Gemeinde oder einen Gemeindever-\n7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21\nband dieses Staates\ndes Gesetzes), soweit das unbewegliche Vermö-\nerhoben wird.                                                  gen oder die Sachinbegriffe in einem ausländi-","2460                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nsehen Staat belegen oder die Rechte zur Nutzung                                 § 68 f\nin einem ausländischen Staat überlassen worden                     Abzug ausländischer Steuern\nsind;                                                            vom Gesamtbetrag der Einkünfte\n8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Geset-           Unbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren aus-\nzes, wenn                                             ländischen Einkünften in einem ausländischen Staat\na) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge        zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wer-\nVerpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder      den, die nicht der deutschen Einkommensteuer ent-\nSitz in einem ausländischen Staat hat,            spricht, können diese ausländische Steuer in Höhe\nb) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten         des nachweislich gezahlten Betrags vom Gesamt-\nWirtschaftsgüter in einem ausländischen            betrag der Einkünfte abziehen, soweit diese Steuer\nStaat belegen sind,                               auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkom-\nc) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich       mensteuer unterliegen.\nder Einkünfte aus Leistungen im Sinne des                                   § 68 g\n§ 49 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes der zur Vergü-\nBerücksichtigung ausländischer Steuern\ntung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz, Ge-               bei Doppelbesteuerungsabkommen\nschäftsleitung oder Sitz in einem ausländi-\nschen Staat hat.                                     (1) Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerung eine Anrechnung ausländi-\n§ 68 C\nscher Steuern auf die Einkommensteuer vorgesehen\nEinkünfte aus mehreren ausländischen Staaten         ist, sind § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes und\nDie für die Einkünfte aus einem ausländischen          die §§ 68 c bis 68 e entsprechend anzuwenden.\nStaat festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer          (2) Wird bei Einkünften aus einem ausländischen\nist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurech-       Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der\nnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen       Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften\nStaat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren        dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht be-\nausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge          seitigt, so sind die auf diese Einkünfte entfallenden\nder anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden         ausländischen Steuern vom Einkommen nach den\neinzelnen ausländischen Staat gesondert zu berech-        Vorschriften des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des\nnen.                                                      Gesetzes und der §§ 68 b bis 68 e anzurechnen. Es\n§ 68 d                         können nur die festgesetzten und gezahlten auslän-\nNachweis über die Höhe                   dischen Steuern vom Einkommen angerechnet wer-\nder ausländischen Einkünfte und Steuern           den, auf die sich das Abkommen mit diesem Staat\nbezieht.\nDer Steuerpflichtige hat den Nachweis über die\nHöhe der ausländischen Einkünfte und über die                (3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf aus-\nFestsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern         ländische Steuern vom Einkommen, die in einem\ndurch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B. Steu-        Staat erhoben werden, mit dem ein Abkommen zur\nerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen.         Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, wenn\nSind diese Urkunden in einer fremden Sprache abge-        sich das Abkommen auf diese ausländischen Steu-\nfaßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in die         ern nicht bezieht.\ndeutsche Sprache verlangt werden.                                              §§ 69 und 69 a\n(weggefallen)\n§ 68 e\nNachträgliche Festsetzung oder Änderung\nausländischer Steuern                  Zu§ 46 des Gesetzes\n(1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte                                   § 70\nSteuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranla-\ngung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die in            Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen\ndiesem Veranlagungszeitraum bezogenen ausländi-              Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7\nschen Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses Steu-     des Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuer-\nerbescheids erstmalig festgesetzt, nachträglich er-       abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden\nhöht oder erstattet wird und sich dadurch eine            ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber\nhöhere oder niedrigere Veranlagung rechtfertigt.          nicht mehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist vom Ein-\n(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c     kommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeich-\ndes Gesetzes auf die Einkommensteuer für einen            neten Einkünfte insgesamt niedriger als 1 600 Deut-\nVeranlagungszeitraum anzurechnen ist, nach der            sche Mark sind. Der Betrag nach Satz 1 vermindert\nAbgabe der Steuererklärung für diesen Veranla-            sich um den Altersentlastungsbetrag (§ 24 a des Ge-\ngungszeitraum erstattet, so hat der Steuerpflichtige      setzes), soweit dieser 40 ~om Hundert des Arbeits-\ndies dem zuständigen Finanzamt unverzüglich mit-          lohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im\nzuteilen.                                                 Sinne des § 19 Abs. 2 des Gesetzes übersteigt, höch-\nstens jedoch um 40 vom Hundert.\n(3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die\nnach Absatz 1 geändert worden sind, können nur\ndarauf gestützt werden, daß die ausländische Steuer                                  § 71\nnicht oder nicht zutreffend angerechnet worden sei.                             (weggefallen)","Nr. 81    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                         2461\nZu § 46 a des Gesetzes                                  Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) ge-\n§ 72                          schützt sind.\nVeranlagung auf Antrag nach§ 46 a Satz 2                                   § 73 b\ndes Gesetzes\nBemessungsgrundlage für den Steuerabzug\nWird die Veranlagung zur Einbeziehung von Ein-               im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\nkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. :~ bis 5 des Ge-\nsetzes beantragt und sind in dem Einkommen Ein-            Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der\nkünfte aus nichtselbsliindiger Arbeit, von denen ein    Einnahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben,\nSteuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten und       Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern)\nbetragen die Einkünfte, von denen der Steuerabzug       sind nicht zulässig.\nvom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist,                                     § 73 C\ninsgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber nicht\nZeitpunkt des Zufließens\nmehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist § 70 entspre-\nim Sinne des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes\nchend anzuwenden. Das gilt nicht, wenn das Ein-\nkommen                                                     Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütun-\n1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer          gen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen\nnach § 32 a Abs. 5 des Gesetzes zu ermitteln ist,   dem Gläubiger zu\n48 000 Deutsche Mark,                               1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gut-\nschrift:\n2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\n24 000 Deutsche Mark\n2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen\nübersteigt.\nvorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuld-\nners:\nZu§ 50 des Gesetzes                                         bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\n3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:\n§ 73\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der\nSondervorschrift                         Vorschüsse.\nfür beschränkt Steuerpflichtige\n§ 73 d\nBeschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in § 10 a\nAufzeichnungen, Steueraufsicht\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Personen-\nkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrundlage            (1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen\nverloren haben, können § 10 a des Gesetzes anwen-       oder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des\nden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwi-        Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen\nschen den in dieser Vorschrift bezeichneten Sonder-     zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersicht-\nausgaben und inländischen Einkünften besteht, der       lich sein\nGewinn auf Grund im Inland geführter Bücher nach        1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflich-\n§ 4 Abs. 1 oder nach § 5 des Gesetzes ermittelt wird        tigen Gläubigers (Steuerschuldners),\nund die Bücher im Inland aufbewahrt werden.\n2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Ver-\ngütungen in Deutscher Mark,\nZu § 50 a des Gesetzes                                  3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder\n§ 73 a\ndie Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflos-\nsen sind,\nBegriffsbestimmungen\n4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehal-\n(1) Inländisch im Sinne des § 50 a Abs. 1 des Ge-        tenen Steuer.\nsetzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäfts-\nleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Ge-         (2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Ein-\nsetzes haben.                                           kommensteuer {Körperschaftsteuer) und bei Außen-\nprüfungen, die bei dem Schuldner vorgenommen\n(2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4         werden, ist auch zu prüfen, ob die Steuern ord-\nBuchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach          nungsmäßig einbehalten und abgeführt worden sind.\nMaßgabe des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Septem-\nber 1965 (BGBI. I S. 1273) geschützt sind.\n§ 73 e\n(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a\nAbführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer\nAbs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die\nnach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes in                         und der Steuer von Vergütungen\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-              im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\n(§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)\nmer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, des\nPatentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung           Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalender-\nvom 2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 2), des Gebrauchs-    vierteljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder\nmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung        die Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a\nvom 2. Januar 1968 (EGEL I S. 1, 24) und des            Abs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuer-","2462                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nabzug von Aufsichlsralsvergütungen\" oder „Steuer-       nicht oder nur nach einem vom Gesetz abweichen-\nabzug von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4        den niedrigeren Steuersatz besteuert werden kön-\ndes Einkommensteuergesetzes\" jeweils bis zum 10.        nen, so darf der Schuldner den Steuerabzug nur\ndes dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an         unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz\ndas für seine Besteuerung nach dem Einkommen zu-        vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen ent-\nständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist        weder bescheinigt hat, daß die Voraussetzungen für\nder Schuldner keine Körperschaft und stimmen Be-        die Nichterhebung der Abzugsteuer oder die Erhe-\ntriebs- und Wohnsitzfinanzamt: nicht überein, so ist    bung der Abzugsteuer nach dem niedrigeren Steuer-\ndie einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt        satz vorliegen, oder den Schuldner unter bestimm-\nabzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der          ten Auflagen allgemein ermächtigt hat, den Steu-\nSchuldner dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt         erabzug zu unterlassen oder nach dem niedrigeren\neine Steueranmeldung über den Gläubiger und die         Steuersatz vorzunehmen; die Anmeldeverpflichtung\nHöhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergü-       des Schuldners nach § 73 e bleibt unberührt. Die Be-\ntungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes und      scheinigung des Bundesamts für Finanzen ist als\ndie Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. Satz 2         Beleg zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 73 d\ngilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder      aufzubewahren.\nnicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Die Steuer-\n§73 i\nanmeldung muß vom Schuldner oder von einem zu\nseiner Vertretung Berechtigten unterschrieben sein.            Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes\nDie Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für die\n§ 73 f                        in § 50 a Abs. 1 und 4 des Gesetzes bezeichneten\nSteuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6      Einkünfte gilt durch den Steuerabzug als abgegol-\ndes Gesetzes                      ten, wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen\neines inländischen Betriebs sind.\nDer Schuldner der Vergütungen für die Nutzung\noder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im\nSinne des § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes\nZu§ 51 des Gesetzes\nbraucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn\ner diese Vergütungen auf Grund eines Ubereinkom-                                   § 74\nmens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen\nGläubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesell-                  Rücklage für Preissteigerung\nschaft: für musikalische Aufführungs- und mecha-           (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des\nnische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an           Gesetzes ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und\neinen anderen Rechtsträger abführt und die obersten     Betriebstoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Er-\nFinanzbehörden der Länder mit Zustimmung des            zeugnisse und Waren, die vertretbare Wirtschafts-\nBundesministers der Finanzen einwilligen, daß die-      güter sind und deren Börsen- oder Marktpreis (Wie-\nser andere Rechtsträger an die Stelle des Schuldners    derbeschaffungspreis) am Schluß des Wirtschafts-\ntritt. In diesem Fall hat die Gema oder der andere      jahrs gegenüber dem Börsen- oder Marktpreis (Wie-\nRechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a        derbeschaffungspreis) am Schluß des vorangegange-\nAbs. 5 des Gesetzes sowie die §§ 73 d und 73 e gel-     nen Wirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom Hundert\nten entsprechend.                                       gestiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preissteige-\n§ 73 g                        rung eine den steuerlichen Gewinn mindernde\nRücklage für Preissteigerung nach Maßgabe der Ab-\nHaitungsbescheid\nsätze 2 bis 4 bilden.\n(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehal-\nten oder abgeführt, so hat das Finanzamt von dem           (2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteige-\nSchuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort be-    rung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den\nzeichneten Rechtsträger, oder von dem Steuer-           der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\nschuldner die Steuer durch Haftungsbescheid anzu-       preis) der Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1\nfordern.                                                am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs\nzuzüglich 10 vom Hundert dieses Preises niedriger\n(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den      ist als der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-\nSchuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die       fungspreis) dieser Wirtschaftsgüter am Schluß des\neinbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig         Wirtschaftsjahrs.\nangemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem\nFinanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanz-           (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn\namts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer         nur bis zur Höhe des Betrags mindern,. der sich bei\nschriftlich anerkannt hat.                              Anwendung des nach Absatz 2 berechneten Vom-\nhundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschafts-\n§ 73 h\njahrs in der Steuerbilanz ausgewiesenen und nach\n§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den An-\nBesonderheiten                      schaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten\nim Fall von Doppelbesteuerungsabkommen           Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 ergibt. Ist\nErgibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung        ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 am\nder Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Vor-        Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz\naussetzungen Aufsichtsratsvergütungen oder Ver-         niedriger als mit den Anschaffungs- oder Herstel-\ngütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes        lungskosten bewertet worden, so darf die Rücklage","Nr. 81  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                         2463\nden steuerlichen Cewinn bis zur Höhe des Betrags        Teil III, Gliederungsnummer 610-2-1, veröffentlich-\nmindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2       ten bereinigten Fassung, geändert durch das Steuer-\nberechneten Vomhundertsatzes auf den in der Steu-       änderungsgesetz 1969 vom 18. August 1969 (BGBl. I\nerbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert ergibt.         S. 1211), erfüllt sind.\nLiegt dieser Wert unter dem Börsen- oder Markt-\npreis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des              (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nWirtschaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht gebil-    bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten\ndet werden.                                             und für Teilherstellungskosten in Anspruch genom-\nmen werden.\n(4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des\nWirtschaftsjahrs im Zustand·der Be- oder Verarbei-                                 § 76\ntung befinden und für die ein Börsen- oder Markt-\npreis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vorhanden            Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzu-        bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nwenden, daß die Preissteigerung nach dem Börsen-              bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und\noder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des                  Forstwirte, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1\nnächsten Wirtschaftsguts zu berechnen ist, in das                        des Gesetzes ermitteln\ndas im Zustand der Be- oder Verarbeitung befind-\nliche Wirtschaftsgut eingeht und für das ein Börsen-       (1) Land- und Forstwirte, bei denen der nach § 4\noder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorliegt.     Abs. 1 des Gesetzes ermittelte Gewinn der Besteue-\nrung zugrunde gelegt wird, können von den Auf-\n(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist späte-      wendungen für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser\nstens bis zum Ende des auf die Bildung folgenden        Verordnung bezeichneten beweglichen und unbe-\nsechsten Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulö-       weglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbau-\nsen. Bei Eintritt wesentlicher Preissenkungen, die      ten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirt-\nauf die Preissteigerungen im Sinne des Absatzes 1       schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in\nfolgen, kann eine Auflösung zu einem früheren Zeit-     den beiden folgenden Wirtschaftsjahren neben den\npunkt bestimmt werden.                                  Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4\n(6) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-       des Gesetzes Abschreibungen vornehmen, und zwar\nzes 1 ist, daß die Bildung und die Auflösung der\nRücklage in der Buchführung verfolgt werden kön-        1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nnen.                                                        bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\n§ 75                         2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter          Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\ndes Anlagevermögens privater Krankenanstalten            schaftsgütern\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\n(1) Steuerpflichtige, die eine in besonderem Maße\nder minderbemittelten Bevölkerung dienende pri-         der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\nvate Krankenanstalt betreiben, können bei abnutz-       folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die\nbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die        Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\nvor dem 1. Januar 1977 angeschafft oder hergestellt     schaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-\nworden sind und dem Betrieb der Krankenanstalt          zungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und\ndienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung        dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich-\nund in den vier folgenden Jahren neben den Abset-       tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-\nzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des         dertsatz. § 9 a gilt entsprechend.\nGesetzes Abschreibungen vornehmen, und zwar\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nwirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur\nvermögens\nFinanzierung der Anschaffung oder Herstellung der\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,         in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-        bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-\ngevermögens                                        schaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert          Finanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweg-\nlichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den       Hingabe und in den beiden folgenden Wirtschafts-\nfolgenden Jahren bemessen sich die Absetzungen          jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach\nfür Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern         § 7 Abs. 1 des Gesetzes Abschreibungen bis zur\nnach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei        Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der Zuschüsse\nGebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7             vornehmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.\nAbs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der\nRestnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a           (3) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\ngilt entsprechend.                                      zes 2 ist, daß\n(2) Eine Krankenanstalt dient in besonderem         1. der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck\nMaße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die            der Mitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu\nVoraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Gemein-          dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgü-\nnützigkeitsverordnung in der im Bundesgesetzblatt           ter gibt und","2464                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und              (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen\nunmittelbar zur Finanzierung der Anschaffung        Beträge dürfen insgesamt 50 vom Hundert des Ge-\noder Herstellung dieser Wirtschaftsgüter oder       winns aus Land- und Forstwirtschaft nicht überstei-\nzur Finanzierung der Um- und Ausbauten ver-         gen, der sich vor Abzug dieser Beträge ergibt.\nwendet und diese Verwendung dem Steuerpflich-\n(5) § 7 a Abs. 7 des Gesetzes gilt entsprechend.\ntigen bestätigt.\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für                                § 78\ndie Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbau-\nten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenom-           Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nmen werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs          bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\n1978/79 angeschafft oder hergestellt werden. Die         bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-\nAbschreibungen nach Absatz 2 können bei Zuschüs-             wirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen\nsen in Anspruch genommen werden, die bis zum                                 zu ermitteln ist\nEnde des Wirtschaftsjahrs 1978/79 gegeben werden.          (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach\nFür unbewegliche Wirtschaftsgüter und für Um-           § 13 a des Gesetzes zu ermitteln ist, können bei An-\nund Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgü-           schaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1\ntern, für die Abschreibungen nach Absatz 1 vorge-       und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten bewegli-\nnommen werden, ist von cinc~r höchstens 30jährigen      chen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um-\nNutzungsdauer auszugehen.                               und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgü-\ntern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\n§ 77                          stellung\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung        1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme             25 vom Hundert,\nbestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei\nwirte, die den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1\nUm- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\ndes Gesetzes ermitteln\nschaftsgütern\n(1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh-         15 vom Hundert\nrung verpflichtet sind und deren Gewinn nicht nach\n§ 4 Abs. 1 oder nach § 13 a des Gesetzes ermittelt      der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-\nwird, können bei Anschaffung oder Herstellung der       winn abziehen. § 9 a gilt entsprechend.\nin den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung                (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-\nbezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-        wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur\nschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbewegli-        Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der\nchen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der           in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung\nAnschaffung oder Herstellung                            bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-\nl. bei beweglichen Wirtschaftsgütern                    schaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur\nbis zur Höhe von insgesamt 25 vom Hundert,          Finanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweg-\nlichen Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom\n2. bei unbeweglichen ·wirtschaftsgütern und bei         Hundert der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hin-\nUm- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-            gabe vom Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzu-\nschaftsgütern                                       wenden.\nbis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-       Beträge dürfen insgesamt 2 000 Deutsche Mark nicht\nwinn abziehen. § 9 a gilt entsprechend.                 übersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land-\nund Forstwirtschaft führen.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-\nwirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Fi-          (4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirt-\nnanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in      schaftsgüter in Anspruch genommen werden, die bis\nden Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich-       zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1978/79 angeschafft\nneten beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-        oder hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2\ngüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-      kann für Zuschüsse in Anspruch genommen werden,\nzierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen          die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1978/79 gege-\nWirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert       ben werden.\nder Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom\n(5) § 7 a Abs. 7 des Gesetzes gilt entsprechend.\nGewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwenden.\n(3) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweg-                                § 79\nlichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,\ndie Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\nBeseitigung oder Verringerung\nschaftsgütern vorgenomcn werden, die bis zum Ende\nvon Schädigungen durch Abwässer\ndes Wirtschaftsjahrs 1978/79 angeschafft oder her-\ngestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann für          (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4\nZuschüsse in Anspruch genommen werden, die bis          Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei\nzum Ende des Wirtschaftsjahrs 1978/79 gegeben           abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nwerden.                                                 gens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                        2465\nvorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder      schüssen in Anspruch genommen werden, die in der\nHerstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-      Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974\njahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach         gegeben werden.\n§ 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschreibungen\n(6) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im\nvornehmen, und zwar                                     Sinne des Absatzes 3 angeschafft oder hergestellt\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-        worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-\nvermögens                                           1ungskosten vermindert um den Betrag dieser\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,          Zuschüsse anzusetzen.\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-           (7) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach\ngevermögens                                         Absatz 3 können nicht in Anspruch genommen wer-\nden für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neu-\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nerrichtung von Betrieben oder Betriebstätten ange-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den       schafft oder hergestellt werden.\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\nsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-                                      § 80\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-\nzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und          Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter\ndem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich-           des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft,\ntigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-                 deren Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen\ndertsatz. § 9 a gilt entsprechend.                                     Schwankungen unterliegt\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-          (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des\nzes 1 ist, daß                                          Gesetzes ermitteln, können die in der Anlage 3 zu\ndieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter\n1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-     des Umlaufvermögens statt mit dem sich nach § 6\nlich dazu dienen, Schädigungen durch Abwässer       Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ergebenden Wert mit\nzu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,    einem Wert ansetzen, der bis zu 20 vom Hundert\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-           unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren\nschaftsgüter im öffentlichen Interesse erforder-    Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis)\nlich ist und                                        des Bilanzstichtags liegt.\n3. die für die Wasserwirtschaft zuständige oberste         (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nLandesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle     zes 1 ist, daß\ndas Vorliegen der Voraussetzungen der Num-\n1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder her-\nmern 1 und 2 bescheinigt.\ngestellt worden ist,\n(3) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4        2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht\nAbs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei          bearbeitet oder verarbeitet worden ist,\nHingabe eines Zuschusses zur Finanzierung der An-\nschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Wirt-        3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht ver-\nschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des              traglich das mit der Einlagerung verbundene\nAbsatzes 2 unter den Voraussetzungen des Absat-             Preisrisiko übernommen hat,\nzes 5 bei dem durch den Zuschuß erworbenen Wirt-        4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im\nschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Hingabe und in            Inland befunden hat oder nachweislich zur Ein-\nden vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den              fuhr in das Inland bestimmt gewesen ist. Dieser\nAbsetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des               Nachweis gilt als erbracht, wenn sich das Wirt-\nGesetzes Abschreibungen bis zur Höhe von insge-             schaftsgut spätestens neun Monate nach dem\nsamt 50 vom Hundert des Zuschusses vornehmen.               Bilanzstichtag im Inland befindet und\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n5. der Tag der Anschaffung und die Anschaffungs-\n(4) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-           kosten aus der Buchführung ersichtlich sind.\nzes 3 ist, daß\nOb eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne\n1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum Zweck der       der Nummer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der\nMitbenutzung der in Absatz 2 bezeichneten Wirt-     Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuerge-\nschaftsgüter gibt und                               setz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und un-       1. September 1951 (BGBl. I S. 796), zuletzt geändert\nmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung die-     durch das Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. De-\nser Wirtschaftsgüter verwendet und diese Ver-       zember 1966 (BGBl. I S. 702). Die nach § 4 Ziff. 4 des\nwendung und das Vorliegen einer Bescheinigung       Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-\nim Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 dem Steuerpflichti-   machung vom 1. September 1951 (BGBl. I S. 791), zu-\ngen bestätigt.                                      letzt geändert durch das Steueränderungsgesetz\n1966 und das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei      Umsatzsteuergesetzes vom 23. Dezember 1966\nWirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,          (BGBl. I S. 709), in Verbindung mit der Anlage 2 zu\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. De-      diesem Gesetz oder nach § 22 der bezeichneten\nzember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.        Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuerge-\nDie Abschreibungen nach Absatz 3 können bei Zu-         setz besonders zugelassenen Bearbeitungen und","2466                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerarbeitungen schließen die Anwendung des Ab-                      bb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei lau-\nsatzes 1 nicht aus, es sei denn, daß durch die Bear-                    fenden Tagebauen,\nbeitung oder Verarbeitung ein Wirtschaftsgut ent-                   cc) beim Ubergang zum Tieftagebau für die\nsteht, das nicht in der Anlage 3 aufgeführt ist.                        Freilegung und Gewinnung der Lager-\nstätte oder\n§ Bl                                    dd) für die Wiederinbetriebnahme stillgeleg-\nter Tagebaue\nBewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter\ndes Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau                angeschafft oder hergestellt werden und\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des       2. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nGesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirt-               von der obersten Landesbehörde oder der von ihr\nschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die               bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bun-\nin den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzun-             desminister für Wirtschaft bescheinigt worden\ngen vorlü~gen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung              ist.\noder Herstellung und in den vier folgenden Wirt-\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnut-\nnur in Anspruch genommen werden\nzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschrei-\nbungen vornehm<:m, und zwar                                1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a\nbei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nunter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser\nvermögens\nVerordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,                 Anlagevermögens über Tage,\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-           2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b\ngevermögens                                                bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert                  bezeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen\nAnlagevermögens.\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die                 (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nAbsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-            bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-           und für Teilherstellungkosten in Anspruch genom-\nzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und             men werden.\ndem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich-\ntigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-                 (5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeich-\ndertsatz. § 9 a gilt entsprechend.                         neten Vorhaben können die nach dem 31. Dezember\n1973 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-          zu 50 vom Hundert als sofort abzugsfähige Betriebs-\nzes 1 ist,                                                 ausgaben behandelt werden.\n1. daß die Wirtschaftsgüter\n§ 82\na) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkoh-\nlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues                             Bewertungsfreiheit für Anlagen\nzur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung\naa) für die Errichtung von neuen Förder-\nder Verunreinigung der Luft\nschachtanlagen, auch in der Form von\nAnschlußschachtanlagen,                          (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4\nbb) für die Errichtung neuer Schächte sowie        Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei\ndie Erweiterung des Grubengebäudes und        abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des\nden durch Wasserzuflüsse aus stilliegen-      Anlagevermögens, bei denen die Voraussetzungen\nden Anlagen bedingten Ausbau der Was-         des Absatzes 2 vorliegen, im Wirtschaftsjahr der\nserhaltung bestehender Sehachtanlagen,        Anschaffung oder Herstellung und in den vier fol-\ncc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der          genden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen\nHauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-       für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes bis zu\nund Abbauförderung, im Streckenvor-           insgesamt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder\ntrieb, in der Gewinnung, Versatzwirt-         Herstellungskosten abschreiben. In den folgenden\nschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Was-     Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen\nserhaltung sowie in der Aufbereitung,         für Abnutzung nach dem Restwert und der Restnut-\nzungsdauer. § 9 a gilt entsprechend.\ndd) für die Zusammenfassung von mehreren\nFörderschachtanlagen zu einer einheitli-         (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nchen Förderschachtanlage oder                 zes 1 ist, daß\nee) für den Wiederaufschluß stilliegender           1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-\nGrubenfelder und Feldesteile,                     lich dazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu\nb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz-              verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,\nbergbaues                                          2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\naa) für die Erschließung neuer Tagebaue,               schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforder-\nauch in Form von Anschlußtagebauen,               lich ist und","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                        2467\n3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-        (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der\nstimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzun-    Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im\ngen der Nummern 1 und 2 bescheinigt.              eigenen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entspre-\nchend.\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nauch in Anspruch genommen werden, wenn auf               (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Herstellungsko-\nGrund behördlicher Anordnung ausschließlich aus       sten für den Einbau von Anlagen und Einrichtungen\nGründen der Luftreinhaltung                           anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1957 und\nvor dem 1. Januar 1980 fertiggestellt werden.\n1. bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen sowie\nbei Anlagen, bei denen durch chemische Verfah-       (4) § 9 a gilt entsprechend.\nren Luftverunreinigungen entstehen, Umstellun-\ngen oder Veränderungen vorgenommen oder                                     § 82 b\n2. Schornsteine errichtet oder aufgestockt oder              Behandlung größeren Erhaltungsaufwands\n3. Anschlüsse an eine        Fernwärmeversorgungs-                       bei Wohngebäuden\nanlage vorgenommen                                   (1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwen-\ndungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im\nwerden. Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.\nZeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei    nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und über-\nWirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,        wiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-    § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre\nzember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.      gleichmäßig verteilen. Ein Gebäude dient überwie-\ngend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können        Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes\nnicht in Anspruch genommen werden für Wirt-           mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche\nschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von     beträgt. Für die Zurechnung der Garagen zu den\nBetrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her-   Wohnzwecken dienenden Räumen gilt § 7 b Abs. 6\ngestellt werden.\ndes Gesetzes entsprechend.\n§ 82 a\n(2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten       zeitraums veräußert oder in ein Betriebsvermögen\nfür Anlagen und Einrichtungen             eingebracht, so ist der noch nicht berücksichtigte\nbei Wohngebäuden                    Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße-\n(1) Der Steuerpflichtige kann neben den Abset-     rung oder der Uberführung in das Betriebsvermö-\nzungen für Abnutzung für das Gebäude von den          gen als Werbungskosten abzusetzen.\nHerstellungskosten, die für den Einbau der in der        (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-\nAnlage 7 zu dieser Verordnung bezeichneten An-        sonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungs-\nlagen und Einrichtungen bei einem nicht zu einem      aufwand von allen Eigentümern auf den gleichen\nBetriebsvermögen gehörenden Gebäude aufgewen-         Zeitraum zu verteilen.\ndet worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder\n5, § 7 b oder § 54 des Gesetzes zu bemessenden Ab-                              § 82 C\nsetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung                              (weggefallen)\nund in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu\n10 vom Hundert absetzen. Nach Ablauf dieser zehn                                § 82 d\nJahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert den\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-       Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter\ndes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu-           des Anlagevermögens, die der Forschung\nzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnut-                         oder Entwicklung dienen\nzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach       (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4\ndem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für       Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei\ndas Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemes-         abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nsen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der        gens, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf-\nerhöhten Absetzungen ist, daß                         fung oder Herstellung im Betrieb des Steuerpflichti-\n1. das Gebäude vor dem 1. Januar 1957 hergestellt     gen der Forschung oder Entwicklung dienen, unter\nworden ist und                                    den Voraussetzungen des Absatzes 2 im Wirt-\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in\n2. die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden          den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den\nRäume des Gebäudes mehr als die Hälfte der        Absetzungen für Abnutzung ,nach § 7 Abs. 1 oder 4\ngesamten Nutzfläche beträgt.                      des Gesetzes Abschreibungen vornehmen, und zwar\nDie Voraussetzung der Nummer 1 entfällt bei Auf-      1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nwendungen für die in der Anlage 7 Nr. 9 bezeichne-        vermögens\nten Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung der         bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nzuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen wird,\ndaß diese Anschlüsse im Zusammenhang mit der          2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-\nErrichtung des Gebäudes noch nicht hergestellt wer-       gevermögens\nden konnten.                                              bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert","2468                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nder Anschaffungs- oder Herslellungkosten. In den        setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die           schaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-\nAbsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-         zungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-        dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich-\nzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und          tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-\ndem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich-      dertsatz. § 9 a gilt entsprechend.\ntigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-\ndertsatz. § 9 a gilt entsprechend.                         (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nzes 1 ist, daß\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nzes 1 ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-     1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-\nlich dazu dienen, Lärm oder Erschütterungen zu\nlagevermögens, daß sie ausschließlich, bei unbe-\nverhindern, zu beseitigen oder zu verringern,\nweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,\ndaß sie zu mehr als 66 2/3 vom Hundert der Forschung    2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\noder Entwicklung dienen. Die Wirtschaftsgüter die-          schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforder-\nnen der Forschung oder Entwicklung im Sinne des             lich ist und\nSatzes 1, wenn sie verwendet werden                     3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr\n1. zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen               bestimmte Stelle das Vorliegen der Vorausset-\noder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen          zungen der Nummern 1 und 2 bescheinigt.\nallgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder             (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\n2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Her-        auch in Anspruch genommen werden, wenn auf\nstellungsverfahren oder                             Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus\n3. zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder          Gründen der Beseitigung oder Verringerung von\nHerstellungsverfahren, soweit wesentliche Ände-     Lärm oder Erschütterungen bei Betriebsanlagen\nrungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren ent-       Umstellungen oder Veränderungen vorgenommen\nwickelt werden.                                     werden. Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können             (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei\nauch für Ausbauten und Erweiterungen an beste-          Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,\nhenden Gebäuden in Anspruch genommen werden,            die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. De-\nwenn die ausgebauten oder neu hergestellten Ge-         zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.\nbäudeteile zu mehr als 66 2/s vom Hundert der For-\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nschung oder Entwicklung dienen. Absatz 2 Satz 2         nicht in Anspruch genommen werden für Wirt-\ngilt entsprechend.\nschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für      Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her-\nWirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden,           gestellt werden.\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. De-\nzember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.                                    § 82 f\nEntsprechendes gilt für Ausbauten und Erweiterun-                 Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe,\ngen an bestehenden (~ebäuden im Sinne des Absat-                 für Schiffe, die der Seefischerei dienen,\nzes 3.                                                                    und für Luftfahrzeuge\n§ 82 e                           (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des\nBewertungsfreiheit für Anlagen              Gesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die\nzur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung       in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen\nvon Lärm oder Erschütterungen               sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\nstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjah-\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4\nren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7\nAbs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei      Abs. 1 des Gesetzes bis zu insgesamt 40 vom Hun-\nabnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-          dert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten\ngens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2      abschreiben. In den folgenden Wirtschaftsjahren be-\nvorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder      messen sich die Absetzungen für Abnutzung nach\nHerstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-      dem Restwert und der Restnutzungsdauer. § 9 a gilt\njahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach         entsprechend.\n§ 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschreibungen\nvornehmen, und zwar                                        (2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handels-\nvermögens                                           schiff in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller\nerworben worden ist.\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-             (3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen\nlagevermögens                                       nach Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig1\ndaß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert           von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den       stellung nicht veräußert werden. Für Anteile an\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-       Handelsschiffen gilt dies entsprechend.","Nr. B1 ·--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                         2469\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können be-        Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-\nreits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und          rungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheini-\nfür Teilherstellungskosten in Anspruch genommen           gung auch deren Höhe zu enthalten.\nwerden.\n(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der Be-\n(5) Für Handelsschiffe, deren Anschaffungs- oder       messung des Nutzungswerts der Wohnung im eige-\nHerstellungskosten zu mindestens 30 vom Hundert           nen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entsprechend.\ndurch Mittel finanziert werden, die weder unmittel-\n(3) § 9 a gilt entsprechend.\nbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen-\nhang mit der Aufnahme von Krediten durch den Ge-             (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Herstellungsko-\nwerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen           sten für Baumaßnahmen anzuwenden, die nach dem\ndas Handelsschiff gehört, gilt § 7 a Abs. 6 des Geset-    31. Juli 1971 und vor dem 1. Januar 1980 durchge-\nzes mit der Maßgabe, daß die Abschreibungen bis           führt werden.\nzum Gesamtbetrag von 15 vom Hundert der                                              § 82 h\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten zur Entste-\nhung oder Erhöhung von Verlusten führen dürfen.                  Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand\nAuf Handelsschiffe bis zu 1 600 Bruttoregistertonnen               für bestimmte Baumaßnahmen im Sinne\nist Satz 1 nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt                   des Bundesbaugesetzes und des\nsich um Tanker, Seeschlepper oder Spezialschiffe                        Städtebauförderungsgesetzes\nfür den unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz zur\n(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwen-\nGewinnung von Bodenschätzen.\ndungen zur Erhaltung eines Gebäudes in einem\n(6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für        förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städte-\nHandelsschiffe in Anspruch genommen werden, die           baulichen Entwicklungsbereich, die für Maßnahmen\nin der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember       im Sinne des § 39 e des Bundesbaugesetzes und des\n1978 angeschafft oder hergestellt werden.                 § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes\naufgewendet worden sind, auf zwei bis fünf Jahre\n(7) Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 gel-    gleichmäßig verteilen.\nten für Schiffe, die der Seefischerei dienen, entspre-\nchend. Für Luftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen             (2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-\nBeförderung von Personen oder Sachen im interna-          zeitraums veräußert, so ist der noch nicht berück-\ntionalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu son-          sichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der\nstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt           Veräußerung als Betriebsausgabe oder Werbungs-\nsind, gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 mit der            kosten abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht\nMaßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Eintra-       zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in\ngung in ein inländisches Seeschiffsregister die Ein-      ein Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein\ntragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die         Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen\nStelle des Höchstsatzes von 40 vom Hundert ein            wird.\nHöchstsatz von 30 vom Hundert und bei der Vor-               (3) § 82 b Abs. 3 gilt entsprechend.\nschrift des Absatzes 3 an die Ste1le des Zeitraums\nvon acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren\n§ 83\ntreten.\n(weggefallen)\n§ 82 g\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\nfür bestimmte Baumaßnahmen im Sinne               Zu§ 54 des Gesetzes\ndes Bundesbaugesetzes und\ndes Städtebauförderungsgesetzes                                          § 83 a\n(1) Der Steuerpflichtige kann von den durch            Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude, bei denen\nZuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-                der Antrag auf Baugenehmigung nach dem\nrungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten                 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965\nfür Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnah-                               gestellt worden ist\nmen im Sinne des § 39 e des Bundesbaugesetzes und\n(1) Eigenheime sind Wohngebäude im Sinne des\nfür Maßnahmen im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 des\n§ 9 Abs. 1, Eigensiedlungen sind Siedlerstellen im\nStädtebauförderungsgesetzes, die für Gebäude in\nSinne des § 10 Abs. 2, eigengenutzte Eigentumswoh-\neinem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder\nnungen sind Eigentumswohnungen im Sinne des§ 12\nstädtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet\nAbs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nworden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5,\n(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz). Für die\n§ 7 b oder § 54 des Gesetzes zu bemessenden Abset-\nBegriffe „Kaufeigenheim\", ,,Trägerkleinsiedlung\"\nzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und\nund „Kaufeigentumswohnung\" sind die Begriffs-\nin den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom\nbestimmungen in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und § 12\nHundert absetzen. § 82 a Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-\nAbs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes maß-\nchend. Satz 1 ist anzuwenden, wenn der Steuer-\ngebend.\npflichtige eine Bescheinigung der zuständigen\nGemeindebehörde vorlegt, daß er Baumaßnahmen                 (2) § 11 d und § 15 Abs.       und 3 gelten entspre-\nim Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind ihm          chend.","2470                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nSchi uß vo rschriften                   schrift des § 82 a Abs. 3 der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung 1974 in der Fassung der\n§ 84                           Bekanntmachung vom 4. September 1974 (BGBl. I\nS. 2277) weiter anzuwenden.\nGeltungsbereich\n(1) Die vorstehf\\nde Fassung dieser Verordnung            (5) Die Vorschrift des § 82 f ist erstmals auf\nist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes      Schiffe und Luftfahrzeuge anzuwenden, die nach\nbestimmt ist, (~rstmals für den Veranlagungszeit-         dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt\nraum 1977 anzuwenden.                                     werden. Auf Schiffe und Luftfahrzeuge, die vor dem\n1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt worden\n(2) Die Vorschrift des § 52 ist erstmals bei Gebäu-    sind, ist die Vorschrift des § 82 f der Einkommen-\nden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974            steuer-Durchführungsverordnung 1974 in der Fas-\nangeschafft oder hergestellt werden, sowie bei Aus-       sung der Bekanntmachung vom 4. September 1974\nbauten und Erweiterungen, die nach dem 31. Dezem-         (BGBL I S. 2277) mit der Maßgabe weiter anzuwen-\nber 1974 fertiggestellt werden.                           den, daß die' Voraussetzung der Gewinnermittlung\n(3) Die Vorschriften der §§ 75 und 81 sind erst-       auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung für Wirt-\nmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach            schaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1974 enden,\ndem 31 . Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt       entfällt. Auf Schiffe und Luftfahrzeuge, die vom\nwerden. Auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Ja-          Steuerpflichtigen, bei Gesellschaften im Sinne des\nnuar 1975 angeschafft oder hergestellt worden sind,       § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von der Gesellschaft,\nsind die Vorschriften der §§ 75 und 81 der Einkom-        nachweislich vor dem 1. Januar 1971 bestellt wor-\nmensteuer-Durchführungsverordnung 1974 in der             den sind oder mit deren Herstellung der Steuer-\nFassung der Bekanntmachung vom 4. September               pflichtige oder die Gesellschaft vor dem 1. Januar\n1974 (BGBl. I S. 2277) mit der Maßgabe weiter anzu-       1971 begonnen hat, sind die Vorschriften des § 7 a\nwenden, daß die Voraussetzung der Gewinnermitt-           Abs. 6 des Gesetzes und des § 82 f Abs. 5 dieser Ver-\nlung auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung für            ordnung und der Einkommensteuer-Durchführungs-\nWirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1974          verordnung 1974 nicht anzuwenden.\nenden, entfällt.                                             (6) Die Vorschrift des § 82 g Abs. 3 der Einkom-\n(4) Die Vorschrift des § 82 a ist bei Gebäuden, die    mensteuer-Durchführungsverordnung 1974 in der\nvor dem 1. Januar 1957, aber nach dem 20. Juni 1948       Fassung der Bekanntmachung vom 4. September\nhergestellt worden sind, erstmals auf Herstellungs-       1974 (BGBl. I S. 2277) ist auf Baumaßnahmen, die vor\nkosten für Anlagen und Einrichtungen anzuwenden,          dem 1. Januar 1975 durchgeführt worden sind, wei-\ndie nach dem 31. Dezember 1973 hergestellt worden         ter anzuwenden.\nsind; § 82 a Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt. Auf                                     § 85\nHerstellungskosten für Maßnahmen, die ausschließ-\nlich zum Zweck des Wärme- oder Lärmschutzes                                   Berlin-Klausel\nvorgenommen werden, ist die Vorschrift des § 82 a            Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\nerstmals anzuwenden, wenn diese Maßnahmen nach            nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Ver-\ndem 31. Dezember 1976 durchgeführt worden sind.           bindung mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes\nAuf Anlagen und Einrichtungen, die vor dem 1.             1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBI. I S. 702) auch im\nJanuar 1975 hergestellt worden sind, ist die Vor-         Land Berlin.","Nr. 81   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                                      2471\nAnlage 1\nzu den §§ 76 bis 78\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens\nim Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1, des§ 77 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 78 Abs. 1 Nr. 1\n1. Ackerschlepper (auch c;eräteträger) und Ein-        20.    Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstand-\nachsschlepper, Einbau- und Anhängemaschinen                anlagen, Milchabsauganlagen und Milchsam-\nund Anhängegeräte sowie (~abelstapler                      meltanks\n2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und           21.    Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von\nGeräte zur Bodenbearbeitung und Pflanzen-                  land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen\npflege\n22.   Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh-\n3. Schlepper und Motorseilwinden und die zuge-                und Räummaschinen, bewegliche Pumpen, Ma-\nhörigen Arbeitsmaschinen und -geräte für                   schinen und Geräte für den Wegebau und die\nObst-, Garten- und Weinbau und Forstwirt-                  Wegeinstandhaltung\nschaft, Motorseilwinden auch für Landwirt-\n23.    Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und Jau-\nschaft, Holzrückemaschinen und -geräte\ncheanlagen\n4. Mähdrescher (einschließlich Zusatzgeräte), Zu-\n24.    Entrappungsmaschinen\nsatzgeräte zu Dreschmaschinen für den Ernte-\nhofdrusch, Feldhäcksler, Sammelpressen, Viel-       25.    Gewächshäuser und Frühbeet-\nfachgeräte zur Heu werbung und Parzellen-                  anlagen einschließlich Heizungs-,\ndrescher                                                   Belichtungs-, Beregnungs- und\n5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Be-                Belüftungseinrichtungen und\nkämpfung von Schädlingen und Frostschäden                  Dungbereitungsanlagen\n6. Pflanz- und Legemaschinen, Parzellendrillma-        26.    Getreidesilos im Zusammenhang\nschinen                                                    mit der Haltung von Mäh-\ndreschern                                     wenn sie\n7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen\n27.    Gärfutterbehälter                             Betriebs-\n8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Han-                                                             vorrichtun-\ndelsdünger                                          28.    Dungstätten, Jauchegruben,                    gen sind*)\nGülleanlagen und Mistsilos\n9. Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger\n29.    Schattenhallen, Uberwinterungs-\nrn. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung,                 räume und Vorkeimräume\nVerpackungsmaschinen und Schrotmühlen\n29 a. Anlagen zur Lagerung von\n11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung ein-              Kartoffeln, Gemüse, Obst, Baum-\nschließlich Dämpfer und Erdtopfpressen                     schulerzeugnissen und gärtne-\n12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte                        rischen Erzeugnissen\n13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschen-           29 b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutz-\nabfüllung im Obst- und Weinbau                             hütten und Unterkunftswagen\n14. Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche        30.    Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrlei-\nund Herbstbütten                                           tungen und ähnliche Anlagen)\n15. Transportable Motorsägen mit Vergasermotor,         31.    Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art\nEntrindungs- und Entastungsmaschinen                       nach ausschließlich land- und forstwirtschaftli-\n16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft                         chen Zwecken dienen können\n17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneu-          32.    Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien\nmatische) einschließlich der erforderlichen                für die Geflügelhaltung\nbaulichen Anlagen                                   33.    Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen\n18. Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Ein-               und auf Weiden\nfrieren von Fischfutter in der Forellenteich-       34.    Futtermischanlagen\nwirtschaft\n19. Belüftungs- und Trocknungseinri.chtungen für\n•) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D\nland- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse            Nr. 1 Buchstaben a und b.","2472                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\nzu den §§ 76 bis 78\nVerzeichnis\nder unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern\nim Sinne des§ 76 Abs. 1 Nr. 2, des§ 77 Abs.1 Nr. 2 und des§ 78 Abs. 1 Nr. 2\nA. Baumaßnahmen                                              C. Baumaßnahmen\nim Rahmen der Tierseuchenbekämpfung                      zur Verminderung der Lagerungsverluste\nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse\n1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten        Errichtung von\nbei der Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung\na) Getreidesilos oder Schüttböden\na) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen               im Zusammenhang mit der               wenn sie\nHaltung von Mähdreschern              nicht\nb) Umbau von Einraumställen zu Mehrraumstäl-\nb) Gärfutterbehältern\nBetriebs-\nlen\nvorrichtun-\nc) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhandene      c) Dungstätten, Jauchegruben,               gen sind*)\nGebäude (z.B. in Scheunen)                             Gülleanlagen und Mistsilos\nd) Düngerschuppen\n2. Verbesserung der Stallgebäude                        e) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst,\na) Einbau größerer Fenster                                 Kartoffeln, Baumschulerzeugnissen und gärtneri-\nschen Erzeugnissen einschließlich Sortier- und\nb) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen               Verpackungsräumen\nc) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände,\nDecken und Fußböden                                               D. Sonstige Baumaßnahmen\n1. Errichtung von\na) Schattenhallen, Uber-             )\nB. Baumaßnahmen                                                                   wenn sie\nwinterungsräumen und\nim Rahmen der Technisierung und Rationalisierung                                                 1 nicht\nVorkeimräumen\nder Innenwirtschaft                                                                Betriebs-\nb) Gewächshäusern ein-                 vorrichtun-\nschließlich Heizungs- und          gen sind*)\n1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu                     Belichtungseinrichtungen         J\nLagerzwecken\nc) Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten\n2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen und         2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen\nMilchkammeranlagen                                        Abfüllanlage im Obst- und Weinbau\n3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen\n3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranla-           und Kelterhäusern sowie von Räumen zur Vor-\ngen                                                      klärung, Vergärung, Abfüllung, Aufbereitung,\nSortierung, Verpackung und Lagerung im Obst-\n4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen- und               und Weinbau\nGerätehallen, Schleppergaragen und Treibstoffla-\n4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern,\ngern\nSortierhallen und Futterküchen in der Teichwirt-\nschaft\n5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen\n5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privat-\n6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur                   wege und öffentliche Wege)\nModernisierung von Ställen                           \"') Vgl. auch Anlage 1 Nr. 25 bis 29 a.","Nr. 81    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                         2473\nAnlage 3\nzu§ 80 Abs. 1\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1\n1. I-Iaarc, Borstrm, Därme, Bettfedern und Daunen         17. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne,\n2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter Reis im                Manila, Hartfasern und sonstige pflanzliche\nSinne der Tarifstelle 10.06 A des Zolltarifs,                Spinnstoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg\nBuchweizen, Hirse, Ha.rtweizen im Sinne der                  und verspinnbare Abfälle dieser Wirtschaftsgü-\nTarifstelle 10.01 B des Zolltarifs                           ter\n3. Früchte oder Teile von Früchten der im Deut-            18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flechtrohstoffe\nschen Zolltarif Kapitel 8 bezeichneten Art, deren            (auch Stuhlrohr)\nWassergehalt durch einen natürlichen oder               19. Seidengarne, Seidenkammzüge\nkünstlichen Trocknungsprozeß zur Gewährlei-\nstung der Haltbarkeit herabgesetzt ist, Erdnüsse,       20. Hadern und Lumpen\nJohannisbrot, Gewürze, konservierte Südfrüchte         21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial\nund Säfte aus Südfrüchten, Aprikosenkerne,                   einschließlich Alkali- und Erdalkalimetalle,\nPfirsichkerne                                                Metalle der seltenen Erden, Quecksilber,\n4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate                               metallhaltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung\n5. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette                 von Ferrolegierungen, feuerfesten Erzeugnissen\nsowie Olsaaten und Olfrüchte, Olkuchen, Olku-                und chemischen Verbindungen, Silicium, Selen\nchenmehle und Extraktionsschrote; Fettsäuren,                und seine Vorstoffe; Silber, Platin, Iridium,\nRohglyzerin                                                  Osmium, Palladium, Rhodium und deren Vor-\nstoffe; die Vorstoffe von Gold, Fertiggold aus\n6. Rohdrogen, ätherische Ole                                    der eigenen Herstellung sowie Gold zur Be- oder\n7. Wachse, Paraffine                                            Verarbeitung im eigenen Betrieb\n8. Rohtabak                                                22. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe\n9. Asbest                                                       zum Zerschlagen), Eisenerz\n10. Pflanzliche Gerbstoffe                                  2·3, Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmuck-\n11. Harze, Gummen, Terpentinöle und             sonstige         steine, roh oder einfach gesägt, gespalten oder\nLackrohstoffe; Kasein                                       angeschliffen, Pulver von Edelsteinen und\nSchmucksteinen, Perlen\n12. Kautschuk, Balata und Guttapercha\n13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk)                     24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten\neinschließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüch-\n14. Roh- und Schnittholz, Furniere, Naturkork, Zell-             ten\nstoff, Linters (nicht spinnbar)\n25. Fleischextrakte\n15. Kraftliner\n26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cas-\n16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kamm-\nzüge), andere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle              sava-, Manioka-)mehl\ndieser Wirtschaftsgüter                                27. Sintermagnesit\nAnlage 4\n(weggefallen)","2474                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 5\nzu § 81 Abs. 3 Nr. 1\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 1\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbau-         Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge-\nbetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen-         und Grubenholzwirtschaft\nund Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des           2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft\nAnlagevermögens über Tage in Anspruch genom-                und Wasserhaltung\nmen werden, die zu den folgenden, mit dem Grnben-\nbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang        3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Gruben-\nstehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung          lampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und\nder Ersten Hilfe\nund Wetterführung sowie der Aufbereitung des\nMinerals dienenden Anlagen und Einrichtungen            4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsan-\ngehören:                                                    lagen; im Erzbergbau alle der Aufbereitung die-\nnenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten\n1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich          von Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem\nSehachthalle,   Hängebank,    Wagenumlauf    und        Hüttenbetrieb gehören\nAnlage 6\nzu § 81 Abs. 3 Nr. 2\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 2\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebau-         gehören auch Spezialabraum- und -kohlenwagen\nbetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die           einschließlich der dafür erforderlichen Lokomoti-\nfolgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen Anla-            ven sowie Transportbandanlagen mit den Auf-\ngevermögens in Anspruch genommen werden:                    und Ubergaben und den dazugehörigen Bunker-\n1. Grubenaufschluß\neinrichtungen mit Ausnahme der Rohkohlenbun-\nker in Kraftwerken, Brikettfabriken oder Ver-\n2. Entwässerungsanlagen                                     sandanlagen, wenn die Wirtschaftsgüter die Vor-\n3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Ver-            aussetzungen des ersten Halbsatzes erfüllen\nkippung der Abraummassen sowie der Förderung        4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der\nund Bewegung des Minerals dienen, soweit sie            Ersten Hilfe\nwegen ihrer besonderen, die Ablagerungs- und\nGrößenverhältnisse des Tagebaubetriebs berück-      5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanla-\nsichtigenden Konstruktion nur für diesen Tage-          gen im Erzbergbau gehören, wenn die Aufberei-\nbaubetrieb oder anschließend für andere begün-          tungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb ge-\nstigte Tagebaubetriebe verwendet werden; hierzu         hören\nAnlage 7\nzu§ 82 a\nVerzeichnis\nder Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 82 a Abs. 1\n1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in            6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steckdo-\nder Wohnung                                              sen\n2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Was-           7. Heizungs- und Warmwasseranlagen\nserzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglich-\nkeit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüft-     8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als\nbare Speisekammer oder entlüftbarer Speise-              vier Geschossen\nschrank                                              9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Was-\n3. neuzeitliche sanitäre Anlagen                             serversorgung\n4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete      10. Umbau von Fenstern und Türen\nDusche je Wohnung sowie Waschbecken\n11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des\n5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwerti-           Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen wer-\nges Heizgerät                                            den"]}