{"id":"bgbl1-1977-81-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":81,"date":"1977-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/81#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-81-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_81.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1977-12-05T00:00:00Z","page":2365,"pdf_page":1,"num_pages":78,"content":["2365\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z 1997 A\n1977                    Ausgegeben zu Bonn am 9.Dezember 1977                                                                                Nr.81\nTctg                                            In h a 1 t                                                                                 Seite\n5. 12. 71  Neufassung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2365\n611-1\n5. 12. 77  Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung                                                                            2443\n611-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2475\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes\nVom 5. Dezember 1977\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 Ziff. 2 des Einkom-               5. den am 26. Februar 1975 in Kraft getretenen Ar-\nmensteuergesetzes 1975 in der Fassung der Bekannt-                  tikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Einkom-\nmachung vom 5. September 1974 (BGBI. I S. 21651                     mensteuergesetzes und des Investitionszulagen-\n1975 I S. 422) wird nachstehend der Wortlaut des                    gesetzes vom 21. Februar 1975 (BGBI. I S. 525),\nEinkommensteuergesetzes in der jetzt geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-                 6. den am 31. Dezember 1975 in Kraft getretenen\nsichtigt:                                                           Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Berlin-\nförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes                      19. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3157),\nvom 5. September 1974 (BGBI. I S. 2165; 1975 I\ns. 422),                                                  7. den am 1. April 1976 in Kraft getretenen Arti-\nkel 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung von\n2. den am 22. Dezember 1974 in Kraft getretenen\nWohnungseigentum und Wohnbesitz im sozia-\n§ 19 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-\nlen Wohnungsbau vom 23. März 1976 (BGBI. I\nlichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974\n(BGBI. I S. 3610),                                              s. 737),\n3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Ar-              8. den am 25. April 1976 in Kraft getretenen Arti-\ntikel 18 des Einführungsgesetzes zum Einkom-                    kel 1 des Gesetzes zur Änderung des Einkom-\nmensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974                     mensteuergesetzes vom 20. April 1976 (BGBI. I\n(BGBI. I S. 3656),                                              s. 1054),\n4. den am 25. Dezember 1974 in Kraft getretenen               9. den am 26. August 1976 in Kraft getretenen Ar-\nArtikel 1 des Gesetzes zur Förderung von In-                    tikel 2 § 1 Nr. 23 des Gesetzes zur Änderung des\nvestitionen und Beschäftigung vom 23. Dezem-                    Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I\nber 1974 (BGBI. I S. 3676),                                     s. 2221),","2366                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n10. <kn am l. Januar 1977 in Kraft getretenen§ 25        14. den am 15. Juli 1977 in Kraft getretenen Arti-\ndes Gesetzes zur Förderung der Modernisierung           kel 1 des Gesetzes über steuerliche Vergünsti-\nvon Wohnungen vom 23. August 1976 (BGBI. I              gungen bei der Herstellung oder Anschaffung\ns. 2429),                                               bestimmter Wohngebäude vom 11. Juli 1977\n(BGBI. I S. 1213),\n1 l. den am 8. September 1976 in Kraft getretenen\nArtikel 2 des Körperschaftsteuerreformgesetzes      15. den am 21. August 1977 in Kraft getretenen Ar-\nvorn 31. August 1976 (BGBl. I S. 2597),                 tikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Umsatz-\nsteuergesetzes, des Bundeskindergeldgesetzes,\n12. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Ar-            des Einkommensteuergesetzes und anderer Ge-\ntikel 9 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-            setze vom 16. August 1977 - Steueränderungs-\nordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBL I S. 3341;          gesetz 1977 - StÄndG 1977 - (BGBL I S. 1586)\n1977 I S. 667),                                         und\n13. den am 1. April 1977 in Kraft getretenen Arti-       16. den am 9. November 1977 in Kraft getretenen\nkel II des Gesetzes zur Neuregelung der Rechts-         Artikel 1 des Gesetzes zur Steuerentlastung und\nverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bun-          Investitionsförderung vom 4. November 1977\ndestages vom 18. Februar 1977 (BGBI. I S. 297),         (BGBL I S. 1965).\nBonn, den 5. Dezember 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                                             2367\nEinkommensteuergesetz 1977\n(EStG 1977)\nInhaltsübersicht\nI. Steuerpflicht                                                                 4. Uberschuß der Einnahmen über die\nWerbungskosten\nSteuerpflicht                                                      § 1\nEinnahmen                                   § 8\nWerbungskosten                              § g\nII. Einkommen\nPauschbeträge für Werbungskosten . . . .    § 9a\n1. Sachliche Voraussetzungen für die\nBesteuerung                                                               4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug\nUmfang der Besteuerung, Begriffsbe-                                           Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug      § 9b\nstimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  § 2\n5. Sonderausgaben\n2. Steuerfreie Einnahmen                                                         Sonderausgaben ..................... .     § 10\nSteuerfreie Einnahmen ............... .                         § 3           Steuerbegünstigung des nicht entnom-\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen ... .                         § 3a          menen Gewinns ..................... .      § 10 a\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum                                       Steuerbegünstigte Zwecke ........... .     § tob\nArbeitslohn ......................... .                         §  3b         Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorge-\nAnteilige Abzüge .................... .                          § 3c         Pauschbetrag, Vorsorgepauschale ..... .    § 10 C\nVerlustabzug ........................ .    § 10 d\n3. Gewinn\nGewinnbegriff im allgemeinen ....... .                          §  4       6. Vereinnahmung und Verausgabung\nGewinnermittlungszeitraum, Wirtschafts-                                       Vereinnahmung und Verausgabung             § 11\njahr ................................ .                          § 4a\nDirektversicherung                                              § 4b       7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\nZuwendungen an Pensionskassen ..... .                            § 4c\nNicht abzugsfähige Ausgaben                § 12\nZuwendungen an Unterstützungskassen .                           § 4d\nGewinn bei Vollkaufleuten und bei be-                                      8. Die einzelnen Einkunftsarten\nstimmten anderen Gewerbetreibenden .                             § 5\nBewertung .......................... .                           § 6          a) Land- und Forstwirtschaft\nPensionsrückstellung ................. .                         § 6a             Einkünfte aus Land- und Forstwirt-\nGewinn aus der Veräußerung bestimm-                                               schaft .............................   § 13\nter Anlagegüter ..................... .                          § 6b             Ermittlung des Gewinns aus Land-\nGewinn aus der Veräußerung von Grund                                              und Forstwirtschaft nach Durchschnitt-\nund Boden, Gebäuden sowie von Auf-                                                sätzen ............................    § 13 a\nwuchs auf oder Anlagen im Grund und                                               Veräußerung des Betriebs    .......... § 14\nBoden bei der Ermittlung des Gewinns\nVergünstigungen bei der Veräuße-\nnach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnitt-\nrung bestimmter land- und forstwirt-\nsätzen .............................. .                          § 6c\nschaftlicher Betriebe ...............  § 14 a\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanz-\nverringerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   § 7          b) Gewerbebetrieb\nGemeinsame Vorschriften für erhöhte                                               Einkünfte aus Gewerbebetrieb           § 15\nAbsetzungen und Sonderabschreibungen                             § 7a\nVeräußerung des Betriebs .........     § 16\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäu-\nVeräußerung von Anteilen an Kapi-\nser, Zweifamilienhäuser und Eigentums-\ntalgesellschaften bei     wesentlicher\nwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    § 7b\nBeteiligung ........................   § 17\nFörderung des Wohnungsbaues . . . . . . .                       § 7c\nErhöhte Absetzungen für Wirtschafts-                                         c) Selbständige Arbeit\ngüter, die dem Umweltschutz dienen . . .                        § 7d             Selbständige Arbeit    ............... § 18\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,\nLagerhäuser und landwirtschaftliche Be-                                       d) Nichtselbständige Arbeit\ntriebsgebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   § 7e             Nichtselbständige Arbeit   ........... § 19\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-\nschaftsgüter des Anlagevermögens priva-                                       e) Kapitalvermögen\nter Krankenhäuser....................                           § 7f             Kapitalvermögen     ..................  § 20","2368                                 Bundesges<::tzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nf) VNmietung und Vc)rpachtung                              Vergütung von Körperschaftsteuer                § 36b\nVermietung und Verpachtung            § 21             Vergütung von Körperschaftsteuer auf\nNutzungswert der selbstgenutzlen                       Grund von Sammelanträgen .......... .           § 36c\nWohnung. im ei9enen Einfamilienhaus   § 21 a           Vergütung von Körperschaftsteuer in\nSonderfällen ........................ .         § 36d\n~J) Sonstige Einkünfte\nVergütung des Körperschaftsteuer-Erhö-\nArten der sonstigen Einkünfte         § 22             hungsbetrags an beschränkt Einkommen-\nSpekulationsgeschäfte ............. . § 23             steuerpflichtige ...................... .       § 36e\nh) Genwinsame Vorschriften                                 Einkommensteuer-Vorauszahlung                   § 37\nGemeinsame Vorschriften               § 24\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn\nAltersentlastungsbetrag ........... . § 24a            (Lohnsteuer)\nAusbildungsplatz-Abzugsbetrag .... .  § 24b\nErhebung der Lohnsteuer ............. .         § 38\nHöhe der Lohnsteuer ................ .          § 38a\nIII. Veranlagung                                                   Lohnsteuerklassen                               § 38b\nVeranlagungszeitraum ................. .     § 25             Lohnsteuertabellen                              § 38c\nVeranlagung von Ehegaltcm ............. .    § 26             Lohnsteuerkarte ..................... .         § 39\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten          § 26a\nFreibetrag beim Lohnsteuerabzug ..... .         § 39 a\nZusammenveranlagung von Ehegatten .. .       § 26b\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs für\n(weggefallen) .......................... .   § 27             unbeschränkt einkommensteuerpflichtige\nBesteuerung bei fortgesetzter. Güterge-                       Arbeitnehmer ....................... .          § 39b\nmeinschaft ............................. .   § 28\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs ohne\nDurchschnitlsätze ....................... .  § 29             Lohnsteuerkarte ..................... .         § 39c\n(weggefallen) .......................... .   § 30             Durchführung des Lohnsteuerabzugs für\nPauschbeslcuerung                            § 31             beschränkt     einkommensteuerpflichtige\nArbeitnehmer ....................... .          § 39d\nIV. Tarif                                                          Pauschalierung der Lohnsteuer in beson-\nderen Fällen ......................... .        § 40\nZu versteuerndes Einkommen, Sonderfrei-\nPauschalierung der Lohnsteuer für Teil-\nbeträge, Kinder ........................ .   § 32\nzeitbeschäftigte ...................... .       § 40a\nEinkommensteuertarif .................. .    § 32a\nPauschalierung der Lohnsteuer bei be-\nProgressionsvorbehalt bei Abkommen zur\nstimmten Zukunftsicherungsleistungen ..         § 40b\nVermeidung der Doppelbesteuerung ..... .     § 32b\nAufzeichnungspflichten beim Lohnsteuer-\nAußergewöhnliche Belastungen ......... .     § 33             abzug ............................... .         § 41\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen\nAnmeldung und Abführung der Lohn-\nFällen ................................. .   § 33a\nsteuer .............................. .         § 41 a\nPauschbeträge für Körperbehinderte und\nAbschluß des Lohnsteuerabzugs                   § 41 b\nHinterbliebene ......................... .   § 33b\nÄnderung des Lohnsteuerabzugs ...... .          § 41 C\nSteuerslitze bei außerordentlichen Einkünf-\nten .................................... .   § 34             Lohnsteuer-Jahresausgleich ........... .        § 42\n(weggefallen) .......................... .   § 34a            Gemeinsamer        Lohnsteuer-J ahresaus-\ngleich für Ehegatten .................. .       § 42 a\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünf-\nten aus Forstwirtschaft .................. . § 34 b           Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den\nArbeitgeber ......................... .         § 42b\nOrtliche Zuständigkeit der Finanzämter\nV. Steuerermäßigungen                                             im Lohnsteuerverfahren .............. .         § 42c\nHaftung des Arbeitgebers ............ .         § 42d\n1. Steuerermäßigung bei ausländischen\nAnrufungsauskunft ................... .         § 42e\nEinkünften\nLohnsteuer-Außenprüfung ............ .          § 42 f\nSteuerermäßigung bei ausländischen Ein-\nkünften ............................. .   § 34c\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag\n(Kapitalertragsteuer)\n2. Steuerermäßigung bei Belastung\nmit Erbschaftsteuer                                        Kapitalerträge mit Steuerabzug                  § 43\nBemessung der Kapitalertragsteuer ....          § 43a\nSteuerermäßigung bei Belastung mit Erb-\nschaftsteuer ......................... .  § 35             Entrichtung der Kapitalertragsteuer in\nden Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\nund 7 ....................... • • • • • • • • · § 44\nVI. Steuererhebung                                                 Abstandnahme vom Steuerabzug ..... .            § 44a\nErstattung der Kapitalertragsteuer .... .       § 44b\n1. Erhebung der Einkommensteuer\nErstattung von Kapitalertragsteuer an\nEntstehung und Tilgung der Einkommen-                      bestimmte Körperschaften, Personenver-\nsteuer ............................... .  § 36             einigungen und Vermögensmassen .....            § 44c\nAusschluß der Anrechnung von Körper-                       Entrichtung der Kapitalertragsteuer in\nschaflsteuer in Sonderfällen .......... . § 36a            den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 ...... .       § 45","Nr. 81    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                            2369\nAnmeldung und Bescheinigung der Kapi-                    Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichti-\ntalerl.rags1euer ....................... . § 45a         gen ................................... .   § 50a\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer in\nden Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 8 ...... .  § 45b\nIX. Sonstige Vorschriften,\n4. Veranlagung von Steuerpilichtigen mit                    Ermächtigungs- und Schlußvorschriften\nsteuerabzugspflichtigen Einkünften                       Prüfungsrecht .......................... .  § 50b\nVeranlagung bei Bezug von Einkünften                     Ermächtigung .......................... .   § 51\naus nichtselbständiger Arbeit ......... .  § 46          Einkommensteuer als Maßstabsteuer ..... .   § 51 a\nBesondere Behandlung von Einkünften                      Schlußvorschriften ...................... . § 52\naus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-\n(weggefallen) .......................... .  § 52a\nbelrü~b oder Kapitalvermögen im Sinne\ndes § 43 Abs. 1 Nr. 5 ................. .  § 46a         (weggefallen) .......................... .  § 53\n(weggefallen)                              § 41          Schlußvorschriften (Sondervorschriften für\nWohngebäude, bei cenen der . Antrag auf\nBaugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962\nVII. Besteuerung nach dem Verbrauch\nund vor dem 1. Januar 1965 gestellt wor-\nBesteuerung nach dem Verbrauch                § 48          den ist) ................................ . § 54\nSchlußvorschriften (Sondervorschriften für\nVIII. Besteuerung beschränkt Steuerpilichtiger                     die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach\nBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte ..... § 49            Durchschnittsätzen bei vor dem 1. Juli 1970\nSondervorschriften für bPschränkt Steuer-                   angeschafftem Grund und Boden) ........ .   § 55\npflichtige ............................ • • • § 50          Einkommensteuertarif .................. .   § 56\nI. Steuerpilicht                                            II. Einkommen\n§ 1                                          1. Sachliche Voraussetzungen\nfür die Besteuerung\n(1) Natürliche Personen, die im Inland einen\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ha-                                          § 2\nben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.\nZum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch                Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen\nder der Bundesrepublik Deutschland zustehende                  (1) Der Einkommensteuer unterliegen\nAnteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze         1.   Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\ndes Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes er-           2.   Einkünfte aus Gewerbebetrieb,\nforscht oder ausgebeutet werden.\n3.   Einkünfte aus selbständiger Arbeit,\n(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind          4.   Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,\nauch deutsche Staatsangehörige, die                        5.   Einkünfte aus Kapitalvermögen,\n1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren ge-           6.   Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,\nwöhnlichen Aufenthalt haben und                        7.   sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,\n2. zu einer inländischen juristischen Person des öf-       die der Steuerpflichtige während seiner unbe-\nfentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis ste-       schränkten Einkommensteuerpflicht oder als inlän-\nhen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen       dische Einkünfte während seiner beschränkten Ein-\nöffentlichen Kasse beziehen,                           kommensteuerpflicht erzielt. Zu .welcher Einkunfts-\nsowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige,              art die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, be-\ndie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies        stimmt sich nach den §§ 13 bis 24.\ngilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in\ndem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen                 (2) Einkünfte sind\nAufenthalt haben, lediglich in einem der beschränk-        1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb\nten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu                  und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis\neiner Steuer vom Einkommen herangezogen wer-                    7 e),\nden.                                                       2. bei den anderen Einkunftsarten der Uberschuß\nder Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8\n(3) Natürliche Personen, die im Inland weder\nbis 9 a).\neinen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent-\nhalt haben, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 be-              (3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den\nschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inlän-         Altersentlastungsbetrag und den Ausbildungsplatz-\ndische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.                  Abzugsbetrag, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.","2370                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(4) Der Cesamtbetrag der Einkünfte, vermindert             c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse\num die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen                    und der Geldwert der im Einsatz unentgelt-\nBelastungen, ist das Einkommen.                                    lich abgegebenen Verpflegung,\n(5) Das Einkommen, vermindert um die Sonder-               d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-\nfreibetri:ige im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3, den                  lung, der freien Krankenhauspflege, des frei-\nallgemeinen Tariffreibetrag nach § 32 Abs. 8 und um                en Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und\ndie sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Be-                      der freien ärztlichen Behandlung erkrankter\ntri:ige, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses                 Ehefrauen und unterhaltsberechtigter Kin-\nbildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche                  der;\nEinkommPnsteuer.                                            5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür-\n(6) Die tarifliche Einkornmensteuer, vermindert            sorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1\num die Steuerermäßigungen, ist die festzusetzende              Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstlei-\n:Einkommensteuer.                                              stende auf Grund des § 35 des Zivildienstgeset-\nzes erhalten;\n(7) Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.\nDie Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils            6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif tel)\nI'ür ein Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbe-          aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an\nschränkte oder beschränkte Einkommensteuer-                    Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschä-\npflicht nicht jeweils während eines ganzen Kalen-              cligte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-\nderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der         digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichge-\nZeitraum der jeweiligen Einkommensteuerpflicht.                stellte Personen gezahlt werden, soweit es sich\nnicht um Bezüge handelt, die auf Grund der\nDienstzeit gewährt werden;\n2. Steuerfreie Einnahmen\n7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-\n§ 3                                gleichsgesetz, Leistungen nach dem Gesetz über\nSteuerfrei sind                                            Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjeti-\nschen Besatzungszone Deutschlands und dem\n1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung               sowjetisch besetzten Sektor von Berlin in der\nund aus der gesetzlichen Unfallversicherung,         im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nb) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den            mer 240-10, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngesetzlichen    Rentenversicherungen     ein-        zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August\nschließlich der Sachleistungen nach dem Ge-          1972 (BGBI. I S. 1521), und Leistungen nach dem\nsetz über eine Altershilfe für Landwirte so-         Repar ationsschädengesetz;\nwie\n8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-\nc) Geldleistungen nach § 1240 der Reichsver-             stungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetz-\nsicherungsordnung, § 17 des Angestellten-            licher Vorschriften zur Wiedergutmachung\nversicherungsgesetzes, § 39 des Reichs-              nationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-\nknappschaftsgesetzes und § 7 des Gesetzes            den. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem\nüber eine Altershilfe für Landwirte;                 aus Wiedergutmachungsgründen neu begründe-\n2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das           ten oder wieder begründeten Dienstverhältnis\nSchlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und            sowie von Bezügen aus einem früheren Dienst-\ndas Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistun-            verhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen\ngen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, soweit             neu gewährt oder wieder gewährt werden,\nsie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder              bleibt unberührt;\nzur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung         9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber ver-\nder Empfänger gewährt werden;                            anlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auf-\n3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen             lösung des Dienstverhältnisses, höchstens je-\nRentenversicherung der Arbeiter und der Ange-            doch 24 000 Deutsche Mark. Hat der Arbeitneh-\nstellten, aus der Knappschaftsversicherung und           mer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das\nauf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;                Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden,\n4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-               so beträgt der Höchstbetrag 30 000 Deutsche\ngrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Län-         Mark, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr\nder und der Vollzugspolizei der Länder und               vollendet und hat das Dienstverhältnis minde-\nGemeinden und bei Vollzugsbeamten der Krimi-             stens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchst-.\nnalpolizei des Bundes, der Länder und Gemein-            betrag 36 000 Deutsche Mark;\nden                                                  10. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen            Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas-\nüberlassenen Dienstkleidung,                         sung aus einem Dienstverhältnis;\nb) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-          11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-\nschädigungen für die Dienstkleidung der              teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfs-\nzum Tragen oder Bereithalten von Dienst-             bedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck\nkleidung Verpflichteten und für dienstlich           bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbil-\nnotwendige Kleidungsstücke der Vollzugs-             dung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar\nbeamten der Kriminalpolizei,                         zu fördern. Darunter fallen nicht Kinderzuschlä-","Nr. B1    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                        2371\nge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Be-       22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über\nsoldungsgeselze, besonderer Tarife oder ähnli-           Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundes-\ncher Vorschriften gewährt werden;                       gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1,\n12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-               veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-\nzahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder            ändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I\nLandesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher           S. 469), gewährt wird;\noder Jandesgesetzlicher Ermächtigung beruhen-       23. die Leistungen nach dem Häftlingshilf egesetz in\nden Bestimmung oder von der Bundesregierung              der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\noder einer Landesregierung als Aufwandsent-              nummer 242-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nschädigung festgesetzt sind und als Aufwands-            sung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. De-\nentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen               zember 1976 (BGBI. I S. 3341);\nwerden. Das gleiche gilt für andere Bezüge, die\nals Aufwandsentschädigung aus öffentlichen          24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-\nKassen an öffentliche Dienste leistende Perso-           geldgesetzes oder nachträglich auf Grund der\nnen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt            durch das Bundeskindergeldgesetz aufgehobe-\nwird, daß sie für Verdienstausfall oder Zeitver-         nen Kindergeldgesetze gewährt werden;\nlust gewährt werden oder den Aufwand, der           25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2 000 Deutsche\ndem Empfänger erwi.:i.chst, offenbar übersteigen;        Mark nicht übersteigen, aus der Verpachtung\n13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-             eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,\nkostenvergütungen und Umzugskostenvergütun-              Betriebsteils oder Grundstücks oder aus einer\ngen. Vergütungen für Verpflegungsmehrauf-                bei der Veräußerung derartiger Vermögensge-\nwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie          genstände vorbehaltenen Versorgung mit Woh-\ndie Höchstbeträge nach § 9 Abs. 4 nicht über-            nung und Unterhalt (z.B. Altenteil) nach Maß-\nschreiten;                                               gabe der §§ 48, 42 und 35 des Bundesvertriebe-\nnengesetzes;\n14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die\nAblösung öff«:~nllicher Anleihen;                   26. -   28. (weggefallen);\n15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an       29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomati-\nArbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt                 schen Vertreter fremder Mächte, die ihnen zu-\nwerden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Be-           gewiesenen Beamten und die in ihren Diensten\ntrag von 700 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe          stehenden Personen erhalten, soweit sie nicht\nden Betrag von 500 Deutsche Mark, so ist der             die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so-\nübersteigende Betrag steuerpflichtig;                    wie das Gehalt und die Bezüge der Berufskon-\nsuln, der Konsulatsangehörigen und deren Per-\n16. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-\nsonal, soweit sie Angehörige des Entsendestaa-\nstellten Personen für Reisekosten und für\ntes sind und in der Bundesrepublik Deutschland\ndienstlich veranlaßte Umzugskosten gezahlt\neinschließlich Berlin (West) außerhalb ihres\nwerden, soweit sie die durch die Reise oder\nAmtes oder Dienstes keinen Beruf, kein Ge-\nden Umzug entstandenen Mehraufwendungen\nwerbe und keine andere gewinnbringende Tätig-\nund bei Verpflegungsmehraufwendungen die\nkeit ausüben;\nHöchstbeträge nach § 9 Abs. 4 nicht überstei-\ngen;                                                30. - 41. (weggefallen);\n17. (weggefallen);                                      42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-\nAbkommens gezahlt werden;\n18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene\n43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen\nund Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugun-\naus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn\nsten des Ausgleichsfonds (§ 5 Lastenausgleichs-\nes sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln han-\ngesetz) gegebenes Darlehen, wenn das Dar-\ndelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers\nlehen nach § 7 f des Gesetzes in der Fassung\ngezahlt werden;\nder Bekanntmachung vom 15. September 1953\n(BGBI. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Be-       44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen\ntriebsausgabe abzugsfähig war;                           Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder\nüberstaatlichen Einrichtungen, denen die Bun-\n19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über              desrepublik Deutschland als Mitglied angehört,\ndie Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs-           zur Förderung der Forschung oder zur Förde-\ngefangener;                                              rung der wissenschaftlichen oder künstlerischen\n20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsi-            Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.\ndenten aus sittlichen oder sozialen Gründen ge-          Das gleiche gilt für Stipendien, die zu den in\nwährten Zuwendungen an besonders verdiente               Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrich-\nPersonen oder ihre Hinterbliebenen;                      tung, die von einer Körperschaft des öffentli-\nchen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird,\n21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des            oder von einer Körperschaft, Personenvereini-\n§ 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengeset-           gung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-        Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes ge-\nrungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten          geben werden. Voraussetzung für die Steuerfrei-\nFassung;                                                 heit ist, daß","2372                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n.:i) die Stipendien eirwn für die Erfüllung der           gungsansprüche für Auslandsbonds in der im\nForschungsaufgabe oder für die Bestreitung           Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ndes Lebensunterhalts und die Deckung des             4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung\nAusbilclungslwdarfs erforderlichen Betrag            vom Bund oder von den Ländern für Entschädi-\nnicht übersteigen und nach den von dem Ge-           gungsansprüche erteilt oder eingetragen wer-\nber erlassenen Richtlinien vergeben werden,          den;\nb) der ErnplänDer im Zusammenhang mit dem\n55. -   57. (weggefallen);\nStipendium nicht zu einer bestimmten wis-\nsenschaftl iclwn oder künstlerischen Gegen-     58. Wohngeld nach der Wohngeldgesetzgebung;\nleistung oder zu einPr Arbeitnehmertätigkeit\nverpflichtet ist,                               59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichs-\nfonds nach dem Dritten Abschnitt des Wertpa-\nc) bei Stipendien zur Förderung der wissen-\npierbereinigungsschlußgesetzes in der im Bun-\nschaftlichen oder künstlerischen Fortbildung\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nim Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung\n4139-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,\neines solchen Stipendiums der Abschluß der\nsoweit sie für Zinsen geleistet werden, die nach\nBerufsausbildung des Empfängers nicht län-\nNummer 45 und§ 3 a steuerfrei sind;\nger als zehn Jahre zurückliegt;\n45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschrei-        60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeit-\nbungen, die zur Erfüllung der Entschädigungs-             nehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erz-\nansprüche für Altsparanlagen im Sinne des Alt-            bergbaus, des Braunkohlentiefbaus und der\nsparergesetzes ausgegeben worden sind;                    Eisen- und Stahlindustrie aus Anlaß von Still-\nlegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder\n46. Bergmannsprümien nach dem Gesetz über Berg-\nRationalisierungsmaßnahmen;\nmannsprfünien;\n47. (weggefallen);                                       61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10\nAbs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Geset-\n48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsge-\nzes;\nsetz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1\nSatz 2 steuerpflichtig sind;                         62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunft-\n49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten            sicherung des Arbeitnehmers, soweit sie auf\nBesatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich            Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet wer-\ndes Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie           den; der Beitragsteil, den der Arbeitgeber an\nauf diese Zuwendunqen angewiesen ist;                     einen krankenversicherungspflichtigen Arbeit-\nnehmer für die Krankenversicherung bei einer\n50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-             Ersatzkasse leistet, ist bis zur Hälfte des Ge-\ngeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-           samtbeitrags zur Krankenversicherung bei der\nlaufende c;eJder), und die Beträge, durch die             Ersatzkasse steuerfrei. Den Ausgaben des Ar-\nAuslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitge-              beitgebers für die Zukunftsicherung, die auf\nber ersetzt werden (Auslagenersatz);                      Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet wer-\n51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten             den, werden gleichgestellt Zuschüsse des Ar-\ngezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch               beitgebers zu den Aufwendungen des Arbeit-\ndarauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark im           nehmers\nKalenderjahr nicht übersteigen;                           a) für eine Lebensversicherung,\n52. besond<:~re Zuwendungen des Arbeitgebers an               b) für die freiwillige Weiterversicherung in der\nden Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer                   gesetzlichen Rentenversicherung der Ange-\nRechtsverordnung, soweit es aus sozialen Grün-                stellten,\nden oder zur Vereinfachung des Besteuerungs-              c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs-\nverfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen\noder Versorgungseinrichtung seiner Berufs-\nganz oder teilweise steuerfrei zu belassen;\ngruppe,\n53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobliga-\nwenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs-\ntionen, die von der Landesbank und Girozentrale\npflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung\nSaar vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden\nbefreit worden ist. Die Zuschüsse sind nur inso-\nsind. § 3 a Abs. 2 gilt entsprechend;\nweit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung\n54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut-             von der Versicherungspflicht in der gesetzli-\nsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54              chen Rentenversicherung der Angestellten die\ndes Bereinigungsgesetzes für deutsche Aus-                Hälfte und bei Befreiung von der Versiche-\nlandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III,          rungspflicht in der knappschaftlichen Renten-\nGliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten be-            versicherung zwei Drittel der Gesamtaufwen-\nreinigten Fassung, soweit sich die Entschädi-             dungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen\ngungsansprüche gegen den Bund oder die Län-               und nicht höher sind als der Betrag, der als Ar-\nder richten. Das gleiche gilt für die Zinsen aus          beitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der\nSchuldverschreibungen und Schuldbuchforde-                gesetzlichen Rentenversicherung der Angestell-\nrungen, die nach den §§ 9, 10 und 1.4 des Ge-             ten oder in der knappschaftlichen Rentenver-\nsetzes zur näheren Regelung der Entschädi-                sicherung zu zahlen wäre;","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                          2373\n63. Einkünfte der in § 49 bezeichneten Art, wenn             b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der\nsie in der Deutschen Demokratischen Republik                Länder und aus Schatzanweisungen der Län-\noder in Berlin (Ost) bezogen worden sind;                  der mit einer Laufzeit von mindestens drei\nJahren, wenn der Ausschuß für Kapitalver-\n64. bei Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 2 unbe-\nkehr (§ 6 des Gesetzes über den Kapitalver-\nschränkt einkommensteuerpflichtig sind, die Be-\nkehr vom 2. September 1949 - Gesetzblatt\nzüge insoweit, als sie den Arbeitslohn, der bei\nder Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-\neiner gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zah-\ngebietes S. 305) festgestellt hat, daß die vor-\nlenden öffentlichen Kasse dem Arbeitnehmer\ngesehenen Ausgabebedingungen das Kurs-\nzustehen würde, übersteigen; bei anderen für\nund Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht stören;\neinen begrenzten Zeitraum in ein Gebiet außer-\nhalb des Inlands entsandten Arbeitnehmern, die      3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin\ndort einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen             (West) vor dem 27. Juni 1952 - im Geltungs-\nAufenthalt haben, der ihnen von einem inländi-          bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\nschen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich,          ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren\nsoweit er den für vergleichbare Auslandsdienst-         (ausgenommen         N amenschuldverschreibungen)\nbezüge nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes          und aus festverzinslichen Wertpapieren, die in\nzulässigen Betrag nicht übersteigt;                    der Zeit nach dem 31. März 1952 - in Berlin\n65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung              (West) nach dem 26. Juni 1952 - bis zum 17. De-\n(§ 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-       zember 1952 im Geltungsbereich des Grundgeset-\nlichen Altersversorgung in der im Bundesgesetz-        zes oder in Berlin (West) ausgegeben und nach\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-22, ver-         dem Gesetz über den Kapitalverkehr vom 2. Sep-\nöffentlichten bereinigten Fassung) zugunsten           tember 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des\neines Versorgungsberechtigten und seiner Hin-          Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) geneh-\nterbliebenen an eine Pensionskasse oder ein            migt worden sind. Die Steuerfreiheit bezieht sich\nUnternehmen der Lebensversicherung zur Ab-             auch auf Zinsen aus vor dem 21. Juni 1948 - in\nlösung von Verpflichtungen, die der Träger der         Berlin (West) vor dem 25. Juni 1948 - außerhalb\nInsolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber         des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und von\ndem Versorgungsberechtigten und seinen Hin-            Berlin (West) ausgegebenen festverzinslichen\nterbliebenen hat. Die Leistungen der Pensions-         Wertpapieren\nkasse oder des Unternehmens der Lebensver-             a) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durch-\nsicherung auf Grund der Beiträge nach Satz 1               führungsverordnung zum Umstellungsgesetz\ngehören zu den Einkünften, zu denen die Ver-                (Offentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13. Septem-\nsorgungsleistungen gehören würden, die ohne                ber 1949) bis zum 17. Dezember 1952 als ver-\nEintritt des Sicherungsfalls zu erbringen wären.           lagert anerkannt worden sind oder vor dem\nSoweit sie zu den Einkünften aus nichtselbstän-            21. Juni 1948 ihren Sitz in den Geltungs-\ndiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von            bereich des Grundgesetzes oder vor dem\nihnen Lohnsteuer einzubehalten. Für die Er-                25. Juni 1948 nach Berlin (West) verlegt\nhebung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse             haben,\noder das Unternehmen der Lebensversicherung\nals Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als         b) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in\nArbeitnehmer;                                              den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\nnach Berlin (West) verlegt haben und auf\n66. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch               deren Emissionen § 1 des Gesetzes zur Berei-\nentstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanie-               nigung des Wertpapierwesens (Wertpapier-\nrung ganz oder teilweise erlassen werden.                  bereinigungsgesetz) in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1, ver-\n§ 3a                                 öffentlichten bereinigten Fassung, geändert\ndurch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469),\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen                     - in Berlin (West) § 1 des Gesetzes zur Berei-\n(1) Steuerfrei sind                                          nigung des Wertpapierwesens (Wertpapier-\nbereinigungsgesetz) vom 26. September 1949\n1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgeset-                (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 346)\nzes oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfand-                - anzuwenden ist.\nbriefen und Kommunalschuldverschreibungen,\nwenn die Erlöse aus diesen Wertpapieren minde-           Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu-\nstens zu 90 vom Hundert zur Finanzierung des             strieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 -\nsozialen Wohnungsbaues und der durch ihn be-             im Saarland nach dem 19. November 1947 und in\ndingten Kosten der Aufschließungsmaßnahmen               Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 - ausge-\nund Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind;            geben worden sind, und nicht für Zinsen aus\nWandelanleihen und Gewinnobligationen. Sie\n2. Zinsen aus\ngilt jedoch für Zinsen aus vor dem 1. Januar 1952\na) festverzinslichen Schuldverschreibungen des           ausgegebenen Industrieobligationen (ausgenom-\nBundes und aus Schatzanweisungen des Bun-            men Wandelanleihen und Gewinnobligationen),\ndes mit einer Laufzeit von mindestens drei           soweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 vom\nJahren,                                              Hundert ermäßigt worden ist;","2374                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Berlin             (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt\n(West) nach dem 26. Juni 1952 - im Geltungs-         folgendes:\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\n1. Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer bei\nausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren,\nder für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeits-\nwenn der Verwendungszweck des Erlöses nach\nzeit in dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum an\nAnhörung des Ausschusses für Kapitalverkehr\nlaufenden Geld- und laufenden Sachbezügen zu-\n(§ 6 des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom\nsteht. Dieser Betrag ist auf einen Stundenlohn\n2. September 1949 -- Gesetzblatt der Verwaltung\numzurechnen.\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) durch\nRechtsverordnung als besonders förderungs-           2. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Sinne des\nwürdig anerkannt worden ist. Eine Anerkennung             Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist die Arbeit in der Zeit\ndarf nur erfolgen, wenn eine Ausgabe für den              von O Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.\nvorgesehenen Verwendungszweck zu den üb-                  Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, bestim-\nlichen Bedingungen am Kapitalmarkt nicht mög-             men die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vor-\nlich ist und wenn der Kapitalverkehrsausschuß             schriften.\nfestgestellt hat, daß durch die Ausgabe das Kurs-    3. Nachtarbeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 ist\nund Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht gestört              die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.\nwird.\n(2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als                                § 3 C\nausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der\nAnteilige Abzüge\nAnleihe veräußert worden ist.\nSoweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in\n(3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Ab-\nunmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\nsatz 1 bezeichneten Anleihen wird durch eine Än-\nhen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder\nderung des Ausgabekurses der Anleihe nicht be-\nWerbungskosten abgezogen werden.\nrührt, wenn der Bundesminister für Wirtschaft im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nzen die Änderung genehmigt hat.\n3. Gewinn\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4\ngelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Ab-                                      § 4\nsatzes 1 Nr.1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955\nausgegeben worden sind.                                                Gewinnbegriff im allgemeinen\n(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen\n§ 3b                          dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-\njahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge\nvorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um\nzum Arbeitslohn\nden Wert der Entnahmen und vermindert um den\n(1) Gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge,     Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirt-\ndie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags-     schaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse,\noder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt             Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige\nwerden, sind steuerfrei. Die Zuschläge müssen in         dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für\neinem Gesetz oder in einem Tarifvertrag dem              andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirt-\nGrunde und der Höhe nach festgelegt sein. An den         schaftsjahrs entnommen hat. Einlagen sind alle\nTarifvertrag müssen der Arbeitnehmer und sein Ar-        Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige\nbeitgeber gebunden sein, oder das Arbeitsverhältnis      Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Be-\nmuß dem Tarifvertrag unterstellt worden sein. Wei-       trieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat.\nchen die gezahlten Zuschläge von den gesetzlichen        Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif-\noder tarifvertraglichen Zuschlägen ab, so sind sie       ten über die Betriebsausgaben, über die Bewertung\ninsoweit steuerfrei, als sie sich im Rahmen des Ge-      und über die Absetzung für Abnutzung oder Sub-\nsetzes oder Tarifvertrages halten.                       stanzverringerung zu befolgen.\n(2) Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsäch-         (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-\nlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nacht-         sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Fi-\narbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind          nanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord-\nsteuerfrei, soweit sie                                   nungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der\n1. für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert,                    Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-\nüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensüber-\n2. vorbehaltlich der Nummer 3 für Arbeiten an ge-\nsicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts\nsetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen\nzulässig.\nSonntag fallen, 125 vom Hundert,\n3. für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und             (3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetz-\nam 1. Mai 150 vom Hundert,                           licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-,\nren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die\n4. für gelegentliche Nachtarbeit 30 vom Hundert\nauch keine Bücher führen und keine Abschlüsse\nund für regelmäßige Nachtarbeit 15 vom Hundert\nmachen, können als Gewinn den Uberschuß der Be-\ndes Grundlohns nicht übersteigen.                        triebseinnahmen über die Betriebsausgaben anset-","Nr. B1    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                         2375\nzen. Hierbei sclH)ickn Betriebseinnahmen und Be-         6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen\ntriebsc1us~J<1b<'n aus, die im Namen und für Rech-           zwischen Wohnung und Betriebstätte und für\nnung eirws cincleren vereinnahmt und verausgabt              Familienheimfahrten, soweit sie die sich in ent-\nwerden (durchlc1ufende Posten). Die Vorschriften             sprechender Anwendung von § 9 Abs. l Nr. 4\nüber die Absetzung für Abnutzung oder Substanz-              und 5 und Abs. 2 ergebenden Beträge überstei-\nverringernng sind zu bcfol9t!n. Die Anschaffungs-            gen;\noder Herstellunuskoslen für nicht abnutzbare Wirt-       7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 bezeich-\nschaftsgüter des Anlagevermöuens sind erst im                neten Aufwendungen, die die Lebensführung des\nZeüpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser                Steuerpflichtigen oder anderer Personen berüh-\nWirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berück-             ren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffas-\nsichtigen. Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter            sung als unangemessen anzusehen sind;\ndes Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages          8. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14,\nder Anschaffung oder Herstellung und der Anschaf-            17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an\nfungs- oder Herstellunqskosten oder des an deren             außenstehende Anteilseigner geleistet werden.\nStelle getretenen Werts in besondere, laufend zu\nführende Verzeichnisse aufzunehmen.                      Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Num-\nmern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand\n(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die      einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des\ndurch den Betrieb veranlaßt sind.                        Steuerpflichtigen sind. § 12 Nr. 1 bleibt unberührt.\n(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den           (6) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1\nGewinn nicht mindern:                                    bis 5 und 7 sind einzeln und getrennt von den son-\n1. Auf wen dun gen für c;eschenke an Personen, die       stigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit\nnicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.      diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5\nSatz l gilt nicht für Gegenstände, auf denen der    vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der\nName oder die Firmenbezeichnung des Gebers          Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn\noder ein sonstiger Werbehinweis dauerhaft und       sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.\nvon außen leicht erkennbar angebracht ist (Wer-\nbeträger), wenn die Anschaffungs- oder Herstel-                               § 4a\nlungskosten der dem Empfänger im Wirtschafts-\njahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50                Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr\nDeutsche Mark nicht übersteigen;                       (1) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-\n2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen,          treibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschafts-\ndie nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen        jahr zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist\nsind, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrs-     1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom\nauffassung als unangemessen anzusehen sind              1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung\noder soweit ihre Höhe und ihre betriebliche Ver-        kann für einzelne Gruppen von Land- und Forst-\nanlassung nicht nachgewiesen sind. Zum Nach-            wirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden,\nweis der Höhe und der betrieblichen Veranlas-            wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforder-\nsung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige          lich ist;\nauf einem. amtlich vorgeschriebenen Vordruck        2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels-\ndie folgenden Angaben zu machen: Ort und Tag            register eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie\nder Bewirtung, bewirtete Personen, Anlaß der            regelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung\nBewirtung und Höhe der Aufwendungen; hat die            des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr\nBewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so         abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirk-\nist dem Vordruck die Rechnung über die Bewir-           sam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanz-\ntung, die vom Inhaber der Gaststätte unterschrie-       amt vorgenommen wird;\nben sein muß, beizufügen;                           3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalender-\n3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuer-                jahr. Sind sie gleichzeitig buchführende Land-\npflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherber-        und Forstwirte, so können sie mit Zustimmung\ngung oder Unterhaltung von Personen, die nicht          des Finanzamts den nach Nummer 1 maßgeben-\nArbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen         den Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den Ge-\n(Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines         werbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Ge-\nBetriebs des Steuerpflichtigen befinden;                werbebetrieb Bücher führen und für diesen\n4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel-          Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.\njachten oder Motorjachten sowie für ähnliche           (2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-\nZwecke und für die hiermit zusammenhängenden        treibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalender-\nBewirtungen;                                        jahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forst-\n5. Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit sie          wirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermitt-\ndie durch Rechtsverordnung der Bundesregie-         lung des Einkommens in folgender Weise zu be-\nrung mit Zustimmung des Bundesrates bestimm-        rücksichtigen:\nten Höchstbeträge übersteigen; diese Höchst-        1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des\nbeträge dürfen 140 vom Hundert der pauschalen           Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem\nTagegeldbeträ~Je des Bunclesreisekostengesetzes         das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalen-\nnicht übersteigen;                                      derjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, ent-","2376                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei           bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder\nder Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im                       ohne Einschluß von Invaliditätsversor-\nSinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn                      gung oder Hinterbliebenenversorgung ge-\ndes Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem sie                     währt, 25 vom Hundert\nentstanden sind;\ndes Durchschnittsbetrags der von der Kasse im\n2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-             Wirtschaftsjahr gewährten Leistungen. Hat\nschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in           die Kasse noch keine Leistungen gewährt, so\ndem das Wirtschaftsjahr endet.                             tritt an die Stelle des in Satz 1 bezeichneten\nDurchschnittsbetrags der durchschnittliche\nHöchstbetrag der jährlichen Leistungen, den\n§ 4b\ndie Leistungsanwärter, die am Schluß des\nDirektversicherung                           Wirtschaftsjahrs über 60 Jahre alt sind, oder\nderen Hinterbliebene erhalten können; hat\nDer Versicherungsanspruch aus einer Direktver-\neine Unterstützungskasse keine über 60 Jahre\nsicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus be-\nalten Leistungsanwärter, so treten an ihre\ntrieblichem Anlaß abgeschlossen wird, ist dem Be-\nStelle die über 55 Jahre alten Leistungsanwär-\ntriebsvermögen des Steuerpflichtigen nicht zuzu-\nter. Leistungsanwärter ist jede Person, die von\nrechnen, soweit am Schluß des Wirtschaftsjahrs hin-\nder Unterstützungskasse Leistungen erhalten\nsichtlich der Leistungen des Versicherers die Per-\nkann; soweit die Kasse Hinterbliebenenver-\nson, auf deren Leben die Lebensversicherung abge-\nsorgung gewährt, gilt als Leistungsanwärter\nschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugsbe-\ndie Person, deren Hinterbliebene die Hinter-\nrechtigt sind. Das gilt auch, wenn der Steuerpflich-\nbliebenenversorgung erhalten können,\ntige die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag\nabgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der be-      c) den Betrag der Jahresprämie, den die Kasse\nzugsberechtigten Person gegenüber schriftlich ver-             an einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die\npflichtet, sie bei Eintritt des Versicherungsfalls so          Mittel für ihre Leistungen durch Abschluß\nzu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht          einer Versicherung verschafft; die Zuwendun-\nerfolgt wäre.                                                  gen nach den Buchstaben a und b sind in\ndiesem Fall in dem Verhältnis zu vermindern,\n§ 4 C                                in dem die Leistungen der Kasse durch die\nZuwendungen an Pensionskassen                       Versicherung gedeckt sind,\n(1) Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen            d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungs-\nvon dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet               anwärter vor Eintritt des Versorgungsfalls als\n(Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezo-              Abfindung für künftige Versorgungsleistun-\ngen werden, soweit sie auf einer in der Satzung oder           gen gewährt oder den sie an einen anderen\nim Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflich-             Versorgungsträger zahlt, der eine ihr ob-\ntung oder auf einer Anordnung der Versicherungs-               liegende Versorgungsverpflichtung übernom-\naufsichtsbehörde beruhen oder der Abdeckung von                men hat; dieser Betrag vermindert sich in den\nFehlbeträgen bei der Kasse dienen.                             Fällen des Buchstabens c um den Anspruch\ngegen die Versicherung.\n(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen\nals Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, so-           Zuwendungen nach den Buchstaben a und b dür-\nweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trä-          fen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden,\ngerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei           wenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksich-\ndiesem nicht betrieblich veranlaßt wären.                 tigung künftiger Kassenleistungen am Schluß des\nWirtschaftsjahrs das zulässige Kassenvermögen\nübersteigt. Bei der Ermittlung des Vermögens der\n§ 4d\nKasse ist der Grundbesitz mit dem Wert anzu-\nZuwendungen an Unterstützungskassen                setzen, mit dem er bei einer Veranlagung der\nKasse zur Vermögensteuer auf den Veranlagungs-\n(1) Zuwendungen an eine Unterstützungskasse\nzeitpunkt anzusetzen wäre, der auf den Schluß\ndürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendun-\ndes Wirtschaftsjahrs folgt; das übrige Vermögen\ngen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausga-\nist mit dem gemeinen Wert am Schluß des Wirt-\nben abgezogen werden, soweit sie die folgenden\nschaftsjahrs zu bewerten. Zulässiges Kassenver-\nBeträge nicht übersteigen:\nmögen ist die Summe aus dem Deckungskapital\n1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich lau-      für alle am Schluß des Wirtschaftsjahrs laufen-\nfende Leistungen gewähren:                            den Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 3\na) das Deckungskapital für die laufenden Lei-         beigefügten Tabelle und dem Achtfachen der\nstungen nach der dem Gesetz als Anlage 3           nach Buchstabe b abzugsfähigen Zuwendungen;\nbeigefügten Tabelle,                                soweit sich die Kasse die Mittel für ihre Leistun-\ngen durch Abschluß einer Versicherung ver-\nb) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungs-       schafft, tritt an die Stelle des Achtfachen der\nanwärter,                                           nach Buchstabe b zulässigen Zuwendungen der\naa) wenn die Kasse nur Invaliditätsversor-          Anspruch gegen die Versicherung. Gewährt eine\ngung oder nur Hinterbliebenenversorgung        Unterstützungskasse an Stelle von lebenslänglich\ngewährt, jeweils 6 vom Hundert,                laufenden Leistungen eine einmalige Kapital-","Nr. ßl - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                        . 2377\nleistung, so oclten 10 vom Hundert der Kapital-    regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluß\nleistung i:lls Jahrcsbetrng einer lebenslänglich   des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzuset-\nlaufenden Leistung;                                zen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrecht-\n2. bei Kassen, diP keine lebenslänglich laufenden      lichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung\nLeistungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr      auszuweisen ist.\n0,2 vom Hundert der Lohn- und Gehaltssumme            (2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlage-\ndes Trägenmternehmens, mindestens jedoch den       vermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen,\nBetrag der von der Kasse in einem Wirtschafts-      wenn sie entgeltlich erworben wurden.\njahr erbrachten Leistungen, soweit dieser Betrag\nhöher ist als die in den vorangegangenen fünf          (3) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur\nWirtschaftsjahren vorgenommenen Zuwendun-           anzusetzen\ngen abzüglich der in dem gleichen Zeitraum er-      1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluß-\nbrachten Leistungen. Diese Zuwendungen dürfen           stichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte\nnicht als Betriebsausgaben abgezogen werden,            Zeit nach diesem Tag darstellen;\nwenn das Vermögen der Kasse am Schluß des\nWirtschaftsjahrs l vom Hundert der durch-          2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Ab-\nschnittlichen jährlichen Lohn- und Gehaltssumme        schlußstichtag, soweit sie Ertrag für eine be-\nder letzten drei Wütschaftsjahre des Trägerunter-       stimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.\nnehmens übersteigt (zulässiges Kassenvermögen);     Ferner sind als Aufwand berücksichtigte Zölle und\nfür die Bewertung des Vermögens der Kasse gilt      Verbrauchsteuern auf der Aktivseite anzusetzen, so-\nNummer 1 Satz 5 entsprechend. Bei der Berech-       weit sie auf am Abschlußstichtag auszuweisende\nnung der Lohn- und Gehaltssumme des Träger-         Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen.\nunternehmens sind Löhne und Gehälter von Per-\nsonen, die von der Kasse keine nicht lebensläng-      (4) Die Vorschriften über die Entnahmen und die\nlich laufenden Leistungen erhalten können, aus-    Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung,\nzuscheiden.                                        über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und\nüber die Absetzung für Abnutzung oder Substanz-\nGewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und         verringerung sind zu befolgen.\nnicht lebenslänglich laufende Leistungen, so gelten\ndie Nummern 1 und 2 nebeneinander. Leistet ein\n§ 6\nTrägerunternehmen Zuwendungen an mehrere Un-\nterstützungskassen, so sind diese Kassen bei der                              Bewertung\nAnwendung der Nummern 1 und 2 als Einheit zu              (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts-\nbehandeln.                                             güter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Be-\n(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind        triebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:\nvon dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr       1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der\nals Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie gelei-         Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaf-\nstet werden. Zuwendungen, die innerhalb eines              fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um\nMonats nach Aufstellung oder Feststellung der Bi-          die Absetzungen für Abnutzung nach § 7, anzu-\nlanz des Trägerunternehmens für den Schluß eines           setzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser\nWirtschaftsjahrs geleistet werden, können von dem          angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den\nTrägerunternehmen noch für das abgelaufene Wirt-           ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des\nschaftsjahr durch eine Rückstellung gewinnmin-             Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschafts-\ndernd berücksichtigt werden. Ubersteigen die in            gut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen,\neinem Wirtschaftsjahr geleisteten Zuwendungen              daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirt-\ndie nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträge, so können         schaftsgütern, die bereits am Schluß des vor-\ndie übersteigenden BE!träge im Wege der Rech-              angegangenen Wirtschaftsjahrs zum Anlagever-\nnungsabgrenzung auf die folgenden drei Wirt-               mögen des Steuerpflichtigen gehört haben, darf\nschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für             der Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanz-\ndiese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als           ansatz hinausgehen.\nBetriebsausgaben behandelt werden.                     2. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirt-\n(3) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen          schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Be-\nals Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, so-           teiligungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Umlauf-\nweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vorri Trä-         vermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Her-\ngerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei            stellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaf-\ndiesem nicht betrieblich veranlaßt wären.                  fungs- oder Herstellungskosten kann der niedri-\ngere Teilwert (Nummer 1 Satz 3) angesetzt wer-\n§ 5                             den. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß\ndes vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Be-\nGewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten          triebsvermögen gehört haben, kann der Steuer-\nanderen Gewerbetreibenden                    pflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den\n(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetz-        Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist\nlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-      als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höch-\nren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die          stens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und           angesetzt werden. Bei land- und forstwirtschaft-","2378                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nliehen Betrieben ist auch der Ansatz des höheren     betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in\nTeilwerts zulässig, wenn das den Grundsätzen          einen anderen betrieblichen Nutzungszusammen-\nordnungsmüßiger Buchführung entspricht.              hang eingefügt werden kann. Satz 1 ist nur bei Wirt-\nschaftsgütern anzuwenden, die unter Angabe des\n3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer An-\nTages der Anschaffung oder Herstellung und der\nwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzu-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten in einem\nsetzen.\nbesonderen, laufend zu führenden Verzeichnis auf-\n4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für sei-    geführt sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt\nnen Haushalt oder für andere betriebsfremde          zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchfüh-\nZwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen. Wird        rung ersichtlich sind.\nein Wirtschaftsgut im unmittelbaren Anschluß an\nseine Entnahme                                                                  § 6a\na) einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaft-                       Pensionsrückstellung\nsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer be-       (1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rück-\nfreiten Körperschaft, Personenvereinigung        stellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden,\noder Vermögensmasse, die ausschließlich und      wenn\nunmittelbar der Förderung wissenschaftlicher\nZwecke oder der Förderung der Erziehung,         1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch\nVolks- und Berufsbildung dient, oder                 auf einmalige oder lauf ende Pensionsleistungen\nhat,\nb) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des\nöffentlichen Rechts, die ausschließlich und      2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß\nunmittelbar der Förderung wissenschaftlicher         die Pensionsanwartschaft oder die Pensionslei-\nZwecke oder der Förderung der Erziehung,             stung gemindert oder entzogen werden kann,\nVolks- und Berufsbildung dient,                      oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbe-\nstände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allge-\nunentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme\nmeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung\nmit dem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt\nbilligen Ermessens eine Minderung oder ein Ent-\nnicht für die Entnahme von Nutzungen und Lei-\nzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensions-\nstungen.\nleistung zulässig ist, und\n5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt\n3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.\nder Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höch-\nstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-          (2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebil-\nkosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirt- . det werden\nschaftsgut\n1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-\na) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeit-        schaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt\npunkt der Zuführung angeschafft oder herge-          wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr,\nstellt worden ist oder                               bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das\nb) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und       30. Lebensjahr vollendet,\nder Steuerpflichtige an der Gesellschaft im 2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-\nSinne des § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2     schaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.\nSatz 2 gilt entsprechend.\n6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 ent-           (3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit\nsprechend anzuwenden.                                dem    Teilwert  der  Pensionsverpflichtung    angesetzt\nwerden. Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung\n7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die      gilt\nWirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens je-\ndoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungs- 1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-\nkosten anzusetzen.                                       sionsberechtigten   der Barwert der künftigen  Pen-\nsionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs\n(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten             abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt erge-\nvon abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern                benden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender\ndes Anlagevermögens, die einer selbständigen                 Jahresbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu be-\nNutzung fähig sind, können im Jahr der An-                   messen, daß am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in\nschaffung oder Herstellung in voller Höhe als                dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Bar-\nBetriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die An-              wert gleich dem Barwert der künftigen Pensions-\nschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um           leistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen\neinen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b               sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich\nAbs. 1), für das einzelne Wirtschaftsgut 800                 nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.\nDeutsche Mark nicht übersteigen. Ein Wirtschafts-            Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die\ngut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig,             vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das\nwenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestim-               Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der\nmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern              Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Ein-\ndes Anlagevermögens genutzt werden kann und die              tritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig auf-\nin den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirt-                zubringen sind. Erhöhungen oder Verminderun-\nschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.          gen der Pensionsleistungen nach dem Schluß des\nDas gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem               Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts","Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                      2379\nihres Wirksam wercl(~ns oder ihres Umfangs unge-     Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden\nwiß sind, sind bei der Berechnung des Barwerts       mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der\nder künftigen Pensionsleistungen und der Jahres-     Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land- und\nbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie einge-     forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören,\ntreten sind. Wird die Pensionszusage erst nach       Gebäude,\ndem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist\ndie Zwischenzeit für die Berechnung der Jahres-      abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer\nbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln,     betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von minde-\nals sie in der Pensionszusage als solche bestimmt    stens 25 Jahren,\nist. Hat das Dienstverhältnis schon vor der Voll-    Schiffe,\nendung des 30. Lebensjahrs des Pensionsberech-       Anteile an Kapitalgesellschaften oder\ntigten bestanden, so gilt es als zu Beginn des\nim Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung le-\nWirtschaftsjahrs begonnen, bis zu dessen Mitte\nbendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher Be-\nder Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr voll-\ntriebe\nendet;\n2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des           veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräuße-\nPensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung         rung von den Anschaffungs- oder Herstellungsko-\nseiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt       sten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter,\ndes Versorgungsfalls der Barwert der künftigen       die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafft\nPensionsleistungen am Schluß des Wirtschafts-        oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur\njahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.               Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Ge-\nwinns abziehen. Der Abzug ist zulässig bei den\nBei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsver-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten von\npflichtung sind (~in Rechnungszinsfuß von 5,5 vom\nHundert und die anerkannten Regeln der Versiche-          1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,\nrungsmathematik anzuwenden.                              2. Grund und Boden,\n(4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirt-          soweit der Gewinn bei der Veräußerung von\nschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen             Grund und Boden entstanden ist,\ndem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß\n3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden\ndes Wirtschaftsjahrs und am Schluß des vorange-\nmit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn\ngangenen Wirtschaftsjahrs erhöht werden. In\nder Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-\ndem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer\nund forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-\nPensionsrückstellung frühestens begonnen werden\nhören,\ndarf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe\ndes Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß             soweit der Gewinn bei der Veräußerung von\ndes Wirtschaftsjahrs gebildet werden; diese Rück-             Grund und Boden oder der Veräußerung von\nstellung kann auf das Erstjahr und die beiden fol-            Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und\ngenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt wer-             Boden mit dem dazugehörigen Grund und Bo-\nden. Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegen-              den entstanden ist,\nüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der              4. Gebäuden,\nBarwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von\nals 25 vom Hundert, so kann die für dieses Wirt-\nGrund und Boden, von Aufwuchs auf oder An-\nschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrück-\nlagen im Grund und Boden mit dem dazugehö-\nstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden\nrigen Grund und Boden, von Gebäuden oder\nfolgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt               von Anteilen an Kapitalgesellschaften entstan-\n· werden. Am Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem\nden ist, oder\ndas Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter\nAufrechterhaltung      seiner     Pensionsanwartschaft   5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,\nendet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die             soweit der Gewinn bei der Veräußerung von\nPensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teil-             Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden\nwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden;              ist und der Bundesminister für Wirtschaft im\ndie für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung             Benehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nder Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirt-                zen und der von der Landesregierung bestimm-\nschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschafts-             ten Stelle bescheinigt hat, daß der Erwerb der\njahre gleichmäßig verteilt werden.                            Anteile unter Berücksichtigung der Veräuße-\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn          rung der Anteile volkswirtschaftlich besonders\nder Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflich-             förderungswürdig und geeignet ist, die Unter-\nteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem             nehmensstruktur eines Wirtschaftszweigs zu\nDienstverhältnis steht.                                       verbessern oder einer breiten Eigentumsstreu-\nung zu dienen.\n§ 6b                           Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden\nGewinn aus der Veräußerung                 oder Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau\nbestimmter Anlagegüter                   oder ihr Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem\nFall nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den\n(1) Steuerpflichtige, die\nAusbau oder den Umbau der Gebäude oder Schiffe\nGrund und Boden,                                         zulässig.","2:mo                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Cew inn i rn Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist       der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Ge-\nder Betra~J, um den der Veräußerungspreis nach            werbebetriebs entstanden ist.\nALzug der Veräußerungskosten den Buchwert über-\nsteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im            (5) Ist von den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nZeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen             kosten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Ab-\nwäre. Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirt-           satz 1 oder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt\nschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.                      der verbleibende Betrag als Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten des Wirtschaftsguts.\n(3) Soweit Sleuerpflichtige den Abzug nach\nAbsatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im                                    § 6 C\nWirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuer-\nlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Bis             Gewinn aus der Veräußerung von Grund und\nzur Höhe dieser Rücklage können sie von den An-          Boden, Gebäuden sowie von Aufwuchs auf oder\nschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1      Anlagen im Grund und Boden bei der Ermittlung\nSatz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den fol-    des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durch-\ngenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafft oder                                 schnittsätzen\nhergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer            (1) § 6 b mit Ausnahme des § 6 b Abs. 4 Nr. 1 ist\nAnschaffung oder Herstellung einen Betrag abzie-         mit der folgenden Maßgabe entsprechend anzuwen-\nhen; bei dem Abzug gelten die Einschränkungen            den, wenn der Gewinn nach§ 4 Abs. 3 oder die Ein-\ndes Absatzes l Satz 2 Nr. 2 bis 5 sowie Absatz 1         künfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-\nSatz 3 und 4 entsprechend. Die Frist von zwei            schnittsätzen ermittelt werden:\nJahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäu-      1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zuläs-\nden und Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer              sig, soweit der Gewinn entstanden ist bei der\nHerstellung vor dem Schluß des zweiten auf die               Veräußerung von\nBildung der Rückla~w folgenden Wirtschaftsjahrs\nbegonnen worden ist. Die Rücklage ist in Höhe                 Grund und Boden,\ndes abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzu-                 Gebäuden oder\nlösen. Ist eine Rücklage am Schluß des zweiten               Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden\nauf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch             mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn\nvorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinn-            der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-\nerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von              und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-\nden Herstellungskosten von Gebäuden oder Schif-              hören.\nfen in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu      2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet\ndiesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die                werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsaus-\nRücklage am Schluß des vierten auf ihre Bildung              gabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebsein-\nfolgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist            nahme (Zuschlag) zu behandeln.\nsie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzu-\nlösen. Eine Rücklage ist nur zulässig, wenn in der          (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nhandelsrechtlichen Jahresbilanz ein entsprechender       satzes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein\nPassivposten in mindestens gleicher Höhe ausge-          Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nwiesen wird.                                             kosten vorgenommen worden ist, in besondere, lau-\nfend zu führende Verzeichnisse aufgenommen wer-\n(4) Voraussetzung für die Anwendung der Ab-           den. In den Verzeichnissen sind der Tag der An-\nsätze 1 und 3 ist, daß                                   schaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder\n1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1       Herstellungskosten, der Abzug nach § 6 b Abs. 1\noder § 5 ermittelt,                                  und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen\n2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt         für Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Be-\nder Veräußerung mindestens sechs Jahre un-           träge nachzuweisen, die nach § 6 b Abs. 3 in Ver-\nunterbrochen zum Anlagevermögen einer inlän-         bindung mit Absatz 1 Nr. 2 als Betriebsausgaben\ndischen Betriebstätte gehört haben; die Frist von    (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behan-\nsechs Jahren entfällt für lebendes Inventar land-    delt worden sind.\nund forstwirtschaftlicher Betriebe,\n§ 7\n3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-\ngüter zum Anlagevermögen einer inländischen                          Absetzung für Abnutzung\nBetriebstätte gehören,                                              oder Substanzverringerung\n4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei           (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung\nder Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen       oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Er-\nGewinns nicht außer Ansatz bleibt und                zielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf\neinen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt,\n5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und\nist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs-\nAuflösung der Rücklage nach Absatz 3 in der\noder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleich-\nBuchführung verfolgt werden können.\nmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamt-\nDer Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei              dauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr\nWirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirt-     entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jah-\nschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen      resbeträgen). Die Absetzung bemißt sich hierbei\nArbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei       nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des","Nr. 81    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                       2381\nWirtschaftsguts. Bei beweglichen Wirtschafts-            Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entspre-\ngütern des Anlagevermögens, bei denen es wirt-           chenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen\nschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnut-       werden. Die Vorschrift des Absatzes 1 letzter Satz\nzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschafts-          bleibt unberührt.\nguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses\nVerfahren statt der Absetzung für Abnutzung in              (5) Abweichend von Absatz 4 kann der Bauherr\ngleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf        bei Gebäuden als Absetzung für Abnutzung die\ndas einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung       folgenden Beträge abziehen:\nnachweist. Absetzungen für außergewöhnliche tech-        im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden\nnische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.     11 Jahren                   jeweils 3,5 vom Hundert,\n(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-         in den darauffolgenden 20 Jahren\nlagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der                                      jeweils 2 vom Hundert,\nAbsetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ-\ngen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah-        in den darauffolgenden 18 Jahren\nresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnut-                                          jeweils 1 vom Hundert\nzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem         der Herstellungskosten.\nunveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen\n(5 a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile,\nBuchwert (Restwert) vorgenommen werden; der da-\ndie selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter\nbei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das\nsind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im\nZweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnut-\nTeileigentum stehende Räume entsprechend anzu-\nzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kom-\nwenden.\nmenden Hundertsatzes betragen und 25 vom Hundert\nnicht übersteigen. Durch Rechtsverordnung kann die          (6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und\nAnwendung anderer Verfahren der Absetzung für            anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub-\nAbnutzung in fallenden Jahresbeträgen zugelassen         stanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend\nwerden, wenn sich danach für das erste Jahr der          anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maß•\nNutzung und für die ersten drei Jahre der Nutzung        gabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für\ninsgesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung         Substanzverringerung).\nals bei dem in Satz 2 bezeichneten Verfahren erge-\nben. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Abset-\nzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen be-                                §7a\nmessen wird, sind Absetzungen für außergewöhn-                    Gemeinsame Vorschriften für erhöhte\nliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung                  Absetzungen und Sonderabschreibungen\nnicht zulässig. Voraussetzung für die Anwendung\nder Sätze 1 bis 4 ist, daß über die Wirtschaftsgüter,       (1) Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem\nbei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden       Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonder-\nJahresbeträgen bemessen wird, durch Rechtsverord-        abschreibungen in Anspruch genommen werden\nnung zu bestimmende Aufzeichnungen geführt wer-          können      (Begünstigungszeitraum),    nachträgliche\nden.                                                     Herstellungskosten aufgewendet, so bemessen sich\nvom Jahr der Entstehung der nachträglichen Her\n(3) Der Ubergang von der Absetzung für Ab-            stellungskosten an bis zum Ende des Begünstigungs~\nnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung        zeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten\nfür Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zuläs-      Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den\nsig. In diesem Fall bemißt sich die Absetzung für        um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten\nAbnutzung vom Zeitpunkt des Ubergangs an nach            Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Entspre-\ndem dann noch vorhandenen Restwert und der Rest-         chendes gilt für nachträgliche Anschaffungskosten.\nnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der\nUbergang von der Absetzung für Abnutzung in glei-           (2) Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Ab-\nchen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung          setzungen oder Sonderabschreibungen bereits für\nin fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.          Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-\nherstellungskosten in Anspruch genommen werden,\n(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1         so sind die Vorschriften über erhöhte Absetzungen\nals Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge        und Sonderabschreibungen mit der Maßgabe anzu-\nbis zur vollen Absetzung abzuziehen:                     wenden, daß an die Stelle der Anschaffungs- oder\n1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924          Herstellungsko_sten die Anzahlungen auf Anschaf-\nfertiggestellt worden sind,                          fungskosten oder die Teilherstellungskosten und an\njährlich 2 vom Hundert,  die Stelle des Jahres der Anschaffung oder Her-\nstellung das Jahr der Anzahlung oder Teilherstel-\n2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertig-      lung treten. Nach Anschaffung oder Herstellung\ngestellt worden sind,                                des Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen oder\njährlich 2,5 vom Hundert   Sonderabschreibungen nur zulässig, soweit sie nicht\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Be-           bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten\nträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäu-        oder für Teilherstellungskosten in Anspruch ge-\ndes in den Fällen der Nummer 1 weniger als 50            nommen worden sind. Anzahlungen auf Anschaf-\nJahre, in den Fällen der Nummer 2 weniger als 40         fungskosten sind im Zeitpunkt der tatsächlichen\nJahre, so können an Stelle der Absetzungen nach          Zahlung aufgewendet. Werden Anzahlungen auf","2382                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnschaffLmgskosten durch Hingabe eines Wechsels         die zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken\n9eleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet,    dienen, kann abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 der\nin dem dem Lieferanten durch Diskontierung oder         Bauherr im Jahr der Fertigstellung und in den sie-\nEinlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zu-         ben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert\nfließt. Entsprechendes gilt, wenn an Stelle von Geld    der Herstellungskosten oder ein Erwerber im Jahr\nein Scheck hingegeben wird.                             der Anschaffung und in den sieben folgenden\nJahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der Anschaf-\n(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Ab-\nfungskosten absetzen. Nach Ablauf dieser acht\nsetzungen in Anspruch genommen werden, müssen\nJahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur\nin jedem Jahr des Begünstigungszeitraums minde-\nvollen Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des\nstens Absetzungen in Höhe der Absetzungen für\nRestwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt ent-\nAbnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 berücksichtigt\nsprechend. Ubersteigen die Herstellungskosten oder\nwerden.\ndie Anschaffungskosten bei einem Einfamilienhaus\n(4) Bei beweg] ichen Wirl:schaftsgütern, bei. denen  oder einer Eigentumswohnung 150 000 Deutsche\nSonderabschreibungen in Anspruch genommen wer-          Mark, bei einem Zweifamilienhaus 200 000 Deutsche\nden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7        Mark, bei einem Anteil an einem dieser Gebäude\nAbs. 1 vorzunehmen.                                     oder einer Eigentumswohnung den entsprechenden\n(5) Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraus-      Teil von 150 000 Deutsche Mark oder von 200 000\nsetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten          Deutsche Mark, so ist auf den übersteigenden Teil\nAbsetzungen oder Sonderabschreibungen auf Grund         der Herstellungskosten oder der Anschaffungsko-\nmehrerer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Ab-        sten § 7 Abs. 4 anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzu-\nsetzungen oder Sonderabschreibungen nur auf             wenden, wenn der Steuerpflichtige das Einfamilien-\nGrund einer dieser Vorschriften in Anspruch ge-         haus, Zweifamilienhaus, die Eigentumswohnung\nnommen werden.                                          oder einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an\neiner Eigentumswohnung\n(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-\ngen bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebs-       1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehe-\nvermögen gehören, dürfen bei. dem Betrieb nicht             gatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor-\nzur Entstehung oder Erhöhung eines Verlustes                liegen;\nführen.                                                 2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit\nder Anschaffung an den Veräußerer ein Einfa-\n(7) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-\nmilienhaus, Zweifamilienhaus oder eine Eigen-\nbungen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1\ntumswohnung oder einen Anteil an einem dieser\nNr. 4 und 5 der Abgabenordnung bezeichneten\nGebäude oder an einer Eigentumswohnung ver-\nBuchführungsgrenzen überschritten sind, nicht zu\näußert; das gilt auch, wenn das veräußerte Ge-\nberücksichtigen.\nbäude, die veräußerte Eigentumswohnung oder\n(8) Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten          der veräußerte Anteil dem Ehegatten des Steuer-\nzuzurechnen und sind die Voraussetzungen für er-            pflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehe-\nhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur             gatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im\nbei einzelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen die er-        Zeitpunkt der Veräußerung die Voraussetzungen\nhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nur             des § 26 Abs. 1 vorliegen;\nanteilig für diese Beteiligten vorgenommen werden.      3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wie-\nDie erhöhten Absetzungen oder Sonderabschrei-               der anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude,\nbungen dürfen von den Beteiligten, bei denen die            die Eigentumswohnung oder der Anteil im Zeit-\nVoraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheitlich         punkt der früheren Veräußerung dem Ehegatten\nvorgenommen werden.                                         des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei\n(9) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-             den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26\nbungen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem             Abs. 1 vorliegen.\nBetriebsvermögen gehören, nur zulässig, wenn sie           (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungs-\nin ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis     kosten, die für Ausbauten und Erweiterungen an\naufgenommen werden, das den Tag der Anschaf-            einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an\nfung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Her-      einer Eigentumswohnung aufgewendet worden sind,\nstellungskosten, die betriebsgc~wöhnliche Nutzungs-     wenn das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder\ndauer und die I-Iöhe der jährlichen Absetzungen für     die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fer-\nAbnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderab-           tiggestellt und nicht nach dem 31. Dezember 1976\nschreibungen enthält. Das Verzeichnis braucht           angeschafft worden ist. Weitere Voraussetzung ist,\nnicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus         daß das Gebäude oder die Eigentumswohnung im\nder Buchführung ersichtlich sind.\nInland belegen ist und die ausgebauten oder neu\nhergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hun-\n§7b                           dert Wohnzwecken dienen. Nach Ablauf des Zeit-\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,        raums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen vor-\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen           genommen werden können, ist der Restwert den\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-\n(1) Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern,      des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu-\nZweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen,             zurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnut-","Nr.81     Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                       2383\nzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach     zu kürzen, in denen das Erstobjekt dem Steuer-\ndem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für        pflichtigen zugerechnet worden ist; hat der Steuer-\ndas Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu be-             pflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungs-\nmessen.                                                zeitraum, in dem ihm das Erstobjekt noch zuzu-\nrechnen ist, hergestellt oder angeschafft oder einen\n(3) Der Bauherr kann erhöhte AbsE!tzungen, die      Ausbau oder eine Erweiterung vorgenommen, so be-\ner im Jahr der Fertigstellung und in den zwei fol-     ginnt der Begünstigungszeitraum für das Folgeob-\ngenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende       jekt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Ver-\ndes dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden  anlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem\nJahres nachholen. Nachträgliche Herstellungsko-        Steuerpflichtigen letztmals zugerechnet worden ist.\nsten, die bis zum Ende des dritten auf das Jahr der\nFertigstellung folgenden Jahres entstehen, können         (6) Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus\nabweichend von § 7 a Abs. 1 vom Jahr ihrer Ent-        oder eine Eigentumswohnung mehreren Steuer-\nstehung an so behandelt werden, als wären sie be-      pflichtigen zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der\nreits im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums        Maßgabe anzuwenden, daß der Anteil des Steuer-\nentstanden. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Er-       pflichtigen an einem dieser Gebäude oder an einer\nwerber eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilien-    Eigentumswohnung, einem Einfamilienhaus, einem\nhauses oder einer Eigentumswohnung und bei Aus-        Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung\nbauten und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2       gleichsteht; entsprechendes gilt bei dem Ausbau\nentsprechend.                                          oder der Erweiterung von Einfamilienhäusern, Zwei-\nfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, die\n(4) Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne         mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. Satz\nRücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohn-      t ist nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilienhaus,\nzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen          ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung\nnicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in      ausschließlich dem Steuerpflichtigen und seinem\ndem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt          Ehegatten zuzurechnen ist und bei den Ehegatten\nwerden kann. Räume für die Unterstellung weiterer      die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.\nKraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken die-\nnend zu behandeln.                                        (7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Träger-\nkleinsiedlungen      und   Kaufeigentumswohnungen\n(5) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1         kann abweichend von Absatz 5 für alle von ihm er-\nund 2 kann der Steuerpflichtige nur für ein Ein-       stellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und\nfamilienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder        Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertigstel-\nfür eine Eigentumswohnung oder für den Ausbau          lung und im folgenden Jahr erhöhte Absetzungen\noder die Erweiterung eines Einfamilienhauses, eines    bis zu jeweils 5 vom Hundert vornehmen.\nZweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung\nin Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Vor-         (8) Bei Einf.amilienhäusern, Zweifamilienhäusern\naussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können er-     und Eigentumswohnungen, die nach dem 31. De-\nhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 für        zember 1976 und vor dem 15. Juli 1977 angeschafft\ninsgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude,     worden sind, gilt folgendes:\nEigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterun-         1. Anstelle der Absätze 1, 3 und 5 können die Vor-\ngen in Anspruch nehmen. Den erhöhten Absetzun-             schriften des § 7 b in den bisherigen Fassungen\ngen nach den Absätzen 1 und 2 stehen die erhöhten          oder des § 54 weiter angewendet werden.\nAbsetzungen nach § 7 b in der jeweiligen Fassung\n2. Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964\nan die Stelle des 31. Dezember 1976 der 15. Juli\n(BGBI. I S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 des Ber-\n1977 tritt. Hat der Erwerber erhöhte Absetzun-\nlinförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes\ngen nach Absatz 1 in Anspruch genommen, ist\nvom 1 l. Juli 1977 (BGBI. I S. 1213) gleich. Ist das\nAbsatz 2 nicht anzuwenden.\nEinfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die Ei-\ngentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichti-\ngen nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeit-\nraums zuzurechnen, so kann der Steuerpflichtige                                  §7c\nabweichend von den Sätzen 1 bis 3 erhöhte Ab-\nFörderung des Wohnungsbaues\nsetzungen bei einem weiteren Einfamilienhaus,\nZweifamilienhaus oder einer weiteren Eigentums-           (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nwohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folge-         ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\nobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folge-         nach § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in\nobjekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren       gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die\nvor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungs-      aus Mitteln des Betriebs zur Förderung des Baues\nzeitraums, in dem ihm das Erstobjekt letztmals zu-     von Wohnungen gegeben werden, 25 vom Hundert\ngerechnet worden ist, anschafft oder herstellt; ent-   des nach Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Ge-\nsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Er-       samtbetrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Dar-\nweiterung eines Einfamilienhauses, Zweifamilien-       lehen außerhalb der Bilanz vom Gewinn abziehen.\nhauses oder einer Eigentumswohnung. Im Fall des        Das gilt auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht\nSatzes 4 ist der Begünstigungszeitraum für das Fol-    durch den Betrieb veranlaßt worden ist. Die Darle-\ngeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume       hen sind in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen, der","2384                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nsich nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berück-                                  §7d\nsichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag der                Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter,\nDarlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz von                    die dem Umweltschutz dienen\nhöchstens 5,5 vom Hundert auszugehen.\n(1) Bei abnutzbaren beweglichen und unbewegli-\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-       chen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei\nzes 1 ist, daß die Da.rlehen                            denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlie-\ngen und die nach dem 31. Dezember _1974 und vor\n1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren haben,\ndem 1. Januar 1981 angeschafft oder hergestellt\n2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Ja-        worden sind, können abweichend von § 7 im Wirt-\nnuar 1962 an einen Bauherrn gegeben werden,         schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung bis zu\n60 vom Hundert und in den folgenden Wirtschafts-\n3. von dem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar\njahren bis zur vollen Absetzung jeweils bis zu\nzur nachstelligen Finanzierung oder Restfinanzie-\n10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nrung des Baues von Wohnungen im Sinne des\nlungskosten abgesetzt werden. Nicht in Anspruch\n§ 39 oder des § 82 des Zweiten Wohnungsbauge-\ngenommene erhöhte Absetzungen können nachge-\nsetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)\nholt werden; dabei können nachträgliche Anschaf-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nfungs- oder Herstellungskosten abweichend von\nnummer 2330-2, veröffentlichten bereinigten\n§ 1 a Abs. 1 so behandelt werden, als wären sie im\nFassung\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\na) in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsied-      entstanden.\nlungen oder als Wohnungen (Eigentumswoh-\nnungen) im Sinne des Ersten Teils des Woh-         (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-\nnungseigentumsgesetzes oder                     nen nur in Anspruch genommen werden, wenn\nb) durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwir-       1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belege-\nkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden         nen Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und\nausschließlich oder fast ausschließlich dem\nverwendet werden und                                    Umweltschutz dienen und\n4. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftli-    2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle be-\nchem Zusammenhang mit der Aufnahme eines                scheinigt, daß\nKredits stehen.\na) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 be-\n(3) Absatz l ist nur anzuwenden, wenn die Darle-            zeichneten Zweck bestimmt und geeignet sind\nhen 7 000 Deutsche Mark für jede geförderte Woh-               und\nnung nicht übersteigen. Bei Darlehen, die zur Finan-        b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\nzierung des Baues von ·wohnungen in Eigenheimen,               schaftsgüter im öffentlichen Interesse erfor-\nKaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder von Woh-                 derlich ist.\nnungen (Eigentumswohnungen) im Sinne des Ersten\nTeils des Wohnungseigentumsgesetzes verwendet              (3) Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umwelt-\nwerden, erhöht sich dieser Betrag auf 10 000 Deut-      schutz, wenn sie dazu verwendet werden,\nsche Mark. Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und         1. a) den Anfall von Abwasser oder\nKleinsiedlungen mit zwei Wohnungen gilt diese\nErhöhung nur für Darlehen zur Finanzierung einer            b) Schädigungen durch Abwasser oder\nder beiden Wohnungen. Die Darlehen dürfen bei der           c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere\nErmittlung des nach Absatz 1 vom Gewinn abzuzie-               Stoffe als Abwasser oder\nhenden Betrags nur insoweit berücksichtigt werden,\nd) Verunreinigungen der Luft oder\nals sie 30 vom Hundert des Gewinns aus dem Be-\ntrieb nicht übersteigen, aus dessen Mitteln die Dar-        e) Lärm oder Erschütterungen\nlehen gegeben worden sind. Das gilt nicht, wenn             zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern\ndiese Wohnungen für Arbeitnehmer des Steuer-                oder\npflichtigen errichtet werden.\n2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseiti-\n(4) Zum Nachweis der in Absatz 2 Nr. 3 und in            gungsgesetzes zu beseitigen.\nAbsatz 3 Satz 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen\nist eine Bescheinigung der nach § 95 Abs. 1 des            (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. De-\nZweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle           zember 1974 und vor dem 1. Januar 1981 entste-\nvorzulegen.                                             hende nachträgliche Herstellungskosten bei Wirt-\nschaftsgütern, die dem Umweltschutz dienen und\n(5) Wird ein Darlehen im Sinne des Absatzes          die vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder herge-\nwährend der Laufzeit über die Tilgungsbeträge hin-      stellt worden sind, mit der Maßgabe entsprechend\naus zurückgezahlt oder innerhalb von zehn Jahren        anzuwenden, daß im Wirtschaftsjahr der Fertigstel-\nnach der Hingabe abgetreten, so ist zum Zweck der       lung     der    nachträglichen   Herstellungsarbeiten\nNachversteuerung im Wirtschaftsjahr oder Kalen-         erhöhte Absetzungen bis zur vollen Höhe der nach-\nderjahr der Rückzahlung oder Abtretung der nach         träglichen Herstellungskosten vorgenommen wer-\nAbsatz 1 abgezogene Betrag außerhalb der Bilanz         den können. Das gleiche gilt, wenn bei Wirtschafts-\ndem Gewinn hinzuzurechnen.                              gütern, die nicht dem Umweltschutz dienen, nach-","Nr.81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                      2385\nträgliclw I{erstellun~Jskoslen dadurch entstehen, daß                             §7e\nausschließlich aus Gründen des lJmweltschutzes                   Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,\nVeränderungen vorgenonunen werden. Nachträg-                      Lagerhäuser und landwirtschaftliche\nliche flerstellungskosten, bei denen die erhöhten                          Betriebsgebäude\nAbsetzungen nach Satz 1 in Anspruch genommen\nwerden, scheiden für die Anwendung der §§ 79, 82           (1) Steuerpflichtige, die\nund 82 e der Einkornmensteuer-Durchführungsver-         1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur\nordnung aus.                                                Inanspruchnahme von Rechten und Vergünsti-\ngungen berechtigt sind oder\n(5) Di.e erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-\nnen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungsko-         2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,\nsten und für Teilherstellungskosten in Anspruch ge-         Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft\nnommen werden. § 7 a Abs. 2 ist mit der Maßgabe             gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden\nanzuwenden, daß die Summe der erhöhten Abset-               sind,\nzungen 60 vom Hundert der bis zum Ende des jewei-       ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\nligen Wirtschaftsjahrs insgesamt aufgewendeten          den Gewinn nach § 5 ermitteln, können bei Gebäu-\nAnzahlungen oder Teilherstellungskosten nicht über-     den, die im eigenen gewerblichen Betrieb unmittel-\nsteigen darf. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 4  bar\nsinngemäß.\na) der Fertigung oder\n(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen       b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten\nbis 5 werden unter der Bedingung gewährt, daß             Wirtschaftsgütern oder\ndie Voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 1\nc) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern\n1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens 5 Jahre           oder\nnach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\nd) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum\nschaftsgüter,\nAbsatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder\n2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens            für fremde Rechnung gelagert werden,\nfünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen      dienen und nach dem 31. Dezember 1951 hergestellt\nHerstellungsarbeiten                               worden sind, neben den nach § 7 Abs. 4 von den\nerfüllt wird.                                           Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen\nfür Abnutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung\n(7) Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember     und in dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr bis zu\n1974 und vor dem 1. Januar 1981 durch Hingabe           je 10 vom Hundert der Herstellungskosten abschrei-\neines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaf-          ben. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen\nfungs- oder.. Herstellungskosten von abnutzbaren        sich die Absetzungen für Abnutzung nach dem Rest-\nWirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 2 ein           wert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichti-\nRecht auf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter          gung der Restnutzungsdauer des Gebäudes maßge-\nerwerben, können bei diesem Recht abweichend von        benden Hundertsatz. Den Herstellungskosten eines\n§ 7 erhöhte Absetzungen nach Maßgabe des Absat-         Gebäudes werden die Aufwendungen gleichgestellt,\nzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. Die erhöhten Abset-      die nach dem 31. Dezember 1951 zum Wiederaufbau\nzungen können nur in Anspruch genommen werden,          eines durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise\nwenn der Empfänger                                      zerstörten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses\n1. den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur        Gebäude ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht\nFinanzierung der Anschaffung oder Herstellung      mehr voll zu einem der in Satz 1 bezeichneten\nder Wirtschaftsgüter oder der nachträglichen        Zwecke verwendet werden kann.\nHerstellungsarbeiten bei den Wirtschaftsgütern         (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die\nverwendet und                                     Herstellungskosten von land- und forstwirtschaftli-\n2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Voraus-      chen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen\nsetzung der Nummer 1 vorliegt und daß für die     zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung\nWirtschaftsgüter oder die nachträglichen Her-       ganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt-\nstellungsarbeiten eine Bescheinigung nach Ab-      schaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn\nsatz 2 Nr. 2 erteilt ist.                          aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 1 ermit-\ntelt wird.\nAbsatz 6 gilt sinngemäß.\n(3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten\n(8) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen      Gebäuden können die Abschreibungen nach Absatz\nbis 7 können für Wirtschaftsgüter nicht in An-       1 oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen werden,\nspruch genommen werden, die in nach dem 31. De-         wenn die Gebäude vom Steuerpflichtigen vor\nzember 1974 errichteten Betrieben oder Betriebstät-     Ablauf des zehnten Kalenderjahrs seit der erstmali-\nten verwendet werden. Die Verlagerung von Betrie-       gen Aufnahme einer gewerblichen oder land- und\nben oder Betriebstätten gilt nicht als Errichtung im    forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Geltungsbereich\nSinne des Satzes 1, wenn die in Absatz 2 Nr. 2          dieses Gesetzes hergestellt worden sind. Für\nbezeichnete Behörde bestätigt, daß die Verlagerung      Gebäude, die vom Steuerpflichtigen nach Ablauf des\nim öffentlichen Interesse aus Gründen des Umwelt-       20. Kalenderjahrs seit der erstmaligen Begründung\nschutzes erforderlich ist.                              eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im","2386                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGeltungsbereich dieses c;esetzes, frühestens jedoch     men. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei\nseit dem 1. Januar 1950, hergestellt werden, sind       der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch\nAbschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht        1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-\nzulässig.                                                   gründen beruhende Renten und dauernde Lasten,\n§7 f                              soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftli-\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter          chem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann\ndes Anlagevermögens privater Krankenhäuser              nur der Anteil abgezogen werden, der sich aus\nder in § 22 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten\n(1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates         Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Nr. 1 Buch-\nKrankenhaus betreiben, können unter den Voraus-             stabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach\nsetzungen des Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirt-              der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsver-\nschaftsgütern des Anlagevermögens, die dem                  ordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden;\nBetrieb dieses Krankenhauses dienen, im Jahr der\n2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche\nAnschaffung oder Herstellung und in den vier fol-\ngenden Jahren neben den Absetzungen für Abnut-              Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit\nzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 Abschreibungen vor-             solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf\nnehmen, und zwar                                            Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen\nzur Einnahmeerzielung dienen;\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nvermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom         3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs-\nHundert,                                               .verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirt-\nschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-\ngevermögens bis zur l[öhe von insgesamt 30 vom      4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten\nHundert                                                 zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Fahr-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den           ten mit einem eigenen Kraftfahrzeug werden die\nfolgenden Jahren bemessen sich die Absetzungen              Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem das\nfür Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern             Kraftfahrzeug benutzt wird, nur in Höhe der fol-\nnach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei            genden Pauschbeträge anerkannt:\nGebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7                 a) bei Benutzung eines Kraftwagens\nAbs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungs-                                            0,36 Deutsche Mark,\ndauer maßgebenden Hundertsatz.                              b) bei Benutzung eines Motorrads oder Motor-\n{2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können                  rollers                     0,16 Deutsche Mark\nnur in Anspruch genommen werden, wenn bei dem\nprivaten Krankenhaus im Jahr der Anschaffung                für jeden Kilometer, den die Wohnung von der\noder Herstellung der Wirtschaftsgüter und im Jahr           Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung\nder Inanspruchnahme der Abschreibungen die in               der Entfernung ist die kürzeste benutzbare Stra-\n§ 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeich-              ßenverbindung maßgebend. Wird dem Arbeitneh-\nneten Voraussetzungen E\\rfüllt sind.                        mer vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen Woh-\nnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur\n{3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können be-          Verfügung gestellt, so kann der Arbeitnehmer\nreits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und            höchstens die in Satz 2 bezeichneten Beträge gel-\nfür Teilherstellungskosten in Anspruch genommen             tend machen;\nwerden.\n5. notwendige Mehraufwendungen,              die einem\nArbeitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haus-\n4. Dberschuß der Einnahmen über\nhaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushalts-\ndie Werbungskosten\nführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außer-\n§8                               halb des Ortes, in dem er einen eigenen Haus-\nstand unterhält, beschäftigt ist und auch am\nEinnahmen\nBeschäftigungsort wohnt. Aufwendungen für\n{1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder          Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des eige-\nGeldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im            nen Hausstands und zurück (Familienheimfahr-\nRahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1              ten) können jeweils nur für eine Familienheim-\nNr. 4 bis 7 zufließen.                                      fahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen\n(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-          werden. Bei Familienheimfahrten mit eigenem\nnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind             Kraftfahrzeug ist je Kilometer der Entfernung\nmit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts           zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und\nanzusetzen. Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbe-            dem Beschäftigungsort Nummer 4 Satz 2 entspre-\nzüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Nr. 3 des             chend anzuwenden. Bei Familienheimfahrten mit\nVierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt              einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten\nworden sind, sind diese Werte maßgebend.                    Kraftfahrzeug ist Nummer 4 Satz 3 entsprechend\nanzuwenden;\n§9\n6. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und\nWerbungskosten                          Berufskleidung);\n(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur             7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzver-\nErwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnah-              ringerung {§ 7 Abs. 1, 4, 5 und 6, §§ 7 b, 54).","Nr. 81   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                         2381\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 und 3      kosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung\nund Nr. 5 Satz 4 und 5 werden                          oder Herstellung der Vorsteuerbetrag entfällt, nicht\n1. bei    Körperbehinderten, deren Minderung der       zugerechnet zu werden,\nErwerbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert be-     1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags\nträgt,                                                 und 500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder.\n2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er-\n2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug\nwerbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber\nmindestens 50 vom Hundert beträgt und die              führenden Umsätze nicht mehr als drei vom Hun-\nerheblich gehbehindert sind,                           dert des Gesamtumsatzes betragen.\nfür Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte            (2) Wird der Vorsteuerabzug nach§ 15 Abs. 7 und\nund für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsäch-    Abs. 8 Nr. 3 oder Nr. 4 oder § 15 a des Umsatzsteu-\nlichen Aufwendungen abgezogen. Die Vorausset-          ergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als\nzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche         Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbe-\nUnterlagen nachzuweisen.                               träge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu\n(3) Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei    behandeln; die Anschaffungs- oder Herstellungsko-\nden Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis   sten bleiben unberührt.\n7 entsprechend.\n(3) Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch\n(4) Für die Anerkennung von Mehraufwendungen        nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes gehört zu den\nfür Verpflegung als Werbungskosten können durch        Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirt-\nRechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustim-       schaftsguts, auf dessen Selbstverbrauch sie entfällt.\nmung des Bundesrates Höchstbeträge bestimmt wer-\nden; diese Höchstbeträge dürfen 140 vom Hundert\nder pauschalen Tagegeldbeträge des Bundesreiseko-                           5. Sonderausgaben\nstengesetzes nicht überschreiten.\n§ 10\n§9a                             (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der\nPauschbeträge für Werbungskosten            Einkünfte abgezogen werden, sind die folgenden\nAufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben\nFür Werbungskosten sind bei der Ermittlung der\nnoch Werbungskosten sind:\nEinkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,\nwenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen          1. auf besonderen Verpflichtungsgründen beru-\nwerden:                                                    hende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit\n1. von     den Einnahmen aus nichtselbständiger            Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang\nArbeit:                                                stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht\nein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark;                bleiben. Bei Leibrenten kann nur der Anteil\nabgezogen werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1\n2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:                  Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den\nein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark;                Fällen des § 22 Nr. 1 Buchstabe a letzter Satz\nbei Ehegatten, die nach§§ 26, 26 b zusammen ver-       kann nur der Anteil, der nach der in dieser Vor-\nanlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag         schrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu ermit-\nauf insgesamt 200 Deutsche Mark;                       teln ist, abgezogen werden;\n3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 22       2. a) Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflicht-\nNr. 1:                                                     versicherungen, zu den gesetzlichen Renten-\nein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.                    versicherungen und an die Bundesanstalt für\nDie Pauschbeträge dürfen im Fall der Nummer 1 nur              Arbeit;\nbis zur Höhe der um die Freibeträge nach § 19              b) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf\nAbs. 2 bis 4 geminderten Einnahmen, in den Fällen              den Erlebens- oder Todesfall:\nder Nummern 2 und 3 nur bis zur Höhe der Einnah-               aa) Risikoversicherungen, die nur für den To-\nmen abgezogen werden.                                                desfall eine Leistung vorsehen,\nbb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahl-\nrecht,\n4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug                 cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahl-\nrecht gegen laufende Beitragsleistung,\n§9b                                        wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ab-\nlauf von zwölf Jahren seit Vertragsab-\n(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatz-\nschluß ausgeübt werden kann,\nsteuergesetzes vom 29. Mai 1967 (BGBI. I S. 545)\ngehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen               dd) Kapitalversicherungen gegen laufende\nwerden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Her-                    Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der\nstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen                      Vertrag für die Dauer von mindestens\nAnschaffung oder Herstellung er entfällt. Der Teil                   zwölf Jahren abgeschlossen worden ist.\ndes Vorsteuerbetrags, der nicht abgezogen werden           Fondsgebundene Lebensversicherungen sind aus-\nkann, braucht den Anschaffungs- oder Herstellungs-         geschlossen;","2388                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nJ. BeitrJ~w an Bt1usparkassen zur Erlangung von               Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind des\nBaudarlehen. Baudarlehen sind auch Darlehen,              Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7) um\ndie zum Erwerb von Wohnbesitz im Sinne des                                                         600 Deutsche Mark;\n§ 12 iJ des Zweiten Wohnungsbaugesetzes be-\n2. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zusätzlich\nstimmt sind. Beitrü~Je, die nach Ablauf von vier          bis zu                                1 500 Deutsche Mark,\nJahren seit Vertrngsc1hschluß geleistet werden,\nkönnen nur insoweit abgezogen werden, als sie             im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\ndas Einei nhalbfache des durchschnittlichen Jah-          bis zu                                3 000 Deutsche Mark.\nresbetrngs der in den ersten vier Jahren geleiste-        Diese Beträge vermindern sich\nten Beitrüge im Veranlagungszeitraum nicht\na) bei Arbeitnehmern um den vom Arbeitgeber\nübersteigen;\ngeleisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetzli-\n4. gezahlte Kirchensteuer;                                         chen Rentenversicherung sowie um steuer-\n5. die nach § 211 Abs. l Nr. l und 2 des Lastenaus-                freie Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne des\ngleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Vermö-                 § 3 Nr. 62 Satz 2 und 3,\ngensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und                b) bei Steuerpflichtigen, die während des ganzen\nder Kreditgewinnabgabe;                                        Kalenderjahrs\n6. Steuerberatungskosten;                                          aa) in der gesetzlichen Rentenversicherung\nversich~rungsfrei oder auf Antrag des\n7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine                         Arbeitgebers von der Versicherungs-\nBerufsausbildung oder seine Weiterbildung in                         pflicht befreit waren und denen für den\neinem nicht ausgeübten Beruf bis zu 900                              Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäfti-\nDeutsche Mark im Kalenderjahr. Dieser Betrag                         gung auf Grund des Beschäftigungsver-\nerhöht sich auf 1 200 Deutsche Mark, wenn der                       hältnisses eine lebenslängliche Versor-\nSteuerpflichtige wegen der Ausbildung oder Wei-                      gung oder an deren Stelle eine Abfindung\nterbildung außerhalb des Orts untergebracht ist,                     zusteht oder die in der gesetzlichen Ren-\nin dem er einen eigenen Hausstand unterhält.                         tenversicherung nachzuversichern sind,\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\nbb) nicht der gesetzlichen Rentenversiche-\ndem Steuerpflichtigen Aufwendungen für eine\nrungspflicht unterlegen, eine Berufstätig-\nBerufsausbildung oder Weiterbildung seines Ehe-\ngatten erwachsen; in diesem Fall können die                          keit ausgeübt und im Zusammenhang\nBeträge von 900 Deutsche Mark und 1 200                              damit auf Grund vertraglicher Vereinba-\nDeutsche Mark für den in der Berufsausbildung                        rungen Anwartschaftsrechte auf eine\nAltersversorgung ganz oder teilweise\noder Weiterbildung befindlichen Ehegatten ins-\nohne eigene Beitragsleistung erworben\ngesamt nur einmal abgezogen werden. Als Auf-\nwendungen für eine Berufsausbildung gelten                           haben,\nauch Aufwendungen für eine hauswirtschaftliche                 cc) Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 in Aus-\nAus- oder Weiterbildung. Zu den Aufwendungen                         übung eines Mandats bezogen haben,\nfür eine Berufsausbildung oder Weiterbildung                   um 9 vom Hundert der Einnahmen aus der\ngehören nicht Aufwendungen für den Lebensun-                   Beschäftigung oder Tätigkeit, höchstens des\nterhalt, es sei denn, daß es sich um Mehraufwen-               Jahresbetrags der Beitragsbemessungsgrenze\ndungen handelt, die durch eine auswärtige Unter-               in der gesetzlichen Rentenversicherung der\nbringung im Sinne des Satzes 2 entstehen.                      Angestellten;\n(2) Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1        3. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, die\nNr. 2 und 3 bezeichneten Beiträge (Vorsorgeaufwen-            die nach den Nummern 1 und 2 abziehbaren\ndungen) ist, daß sie                                          Beträge übersteigen, zur Hälfte, höchstens bis zu\n1. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftli-          50 vom Hundert des Höchstbetrags nach Num-\nchem Zusammenhang mit der Aufnahme eines                  mer 1.\nKredits stehen,                                          (4) Steuerpflichtige, die Anspruch auf eine Prä-\n2. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusam-         mie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz haben,\nmenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen und         können für jedes Kalenderjahr wählen, ob sie für\n3. an Versicherungsunternehmen oder Bausparkas-           Bausparbeiträge (Absatz 1 Nr. 3) den Sonderausga-\nsen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im     benabzug oder eine Prämie nach dem Wohnungs-\nInland haben oder denen die Erlaubnis zum             1) Für den Veranlagungszeitraum 1977 gilt § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2\nGeschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder an          in der folgenden Fassung:\n1. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 zusammen bis\neinen Sozialversicherungsträger geleistet werden.           zu                                           1 800 Deutsche Mark,\nim Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu\n(3) Vorsorgeaufwendungen (Absatz 1 Nr. 2 und 3)                                                           3 600 Deutsche Mark.\nkönnen je Kalenderjahr bis zu den folgenden                     Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind des Steuerpflichtigen\n(§ 32 Abs. 4 bis 7) um                         600 Deutsche Mark;\nHöchstbeträgen abgezogen werden 1):\n2. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zusätzlich bis zu\n1. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3                                                              1 500 Deutsche Mark,\nim Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu\nzusammen bis zu               2 100 Deutsche Mark,                                                       3 000 Deutsche Mark.\nDiese Beträge vermindern sich bei Arbeitnehmern um den vom\nim Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten               Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen\nRentenversicherung sowie um steuerfreie Zuschüsse des Arbeit-\nbis zu                        4 200 Deutsche Mark.          gebers im Sinne des § 3 Nr. 62 Satz 2 und 31","Nr. 81  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                      2389\nbau-Prümicngesetz erhalten wollen (Wahlrecht).            c) der Steuerpflichtige oder sein von ihm nicht\nDas Wahlrecht kann für die Bausparbeiträge eines             dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Ver-\nKalenderjahrs nur einlH!itlich ausgeübt werden.              tragsabschluß gestorben oder völlig erwerbs-\nSteuerpflichtige, denen im Kalenderjahr der Bei-             unfähig geworden ist oder\ntragsleistung gemeinsmn der llöchstbetrag des § 3         d) der Steuerpflichtige nach Vertragsabschluß\nAbs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes zusteht,              arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosig-\nkönnen ihr Wahlrecht nur einheitlich ausüben.                keit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen\nEine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht zuläs-          bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeiti-\nsig. Das Wahlrecht wird zugunsten des Sonderaus-             gen Verfügung noch besteht.\ngabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der Steuer-\npflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf Berück-\nsichtigung der betreffenden Sonderausgaben stellt.                             § 10 a\n(5) Der Steuerpflichtige oder Personen, denen im                     Steuerbegünstigung\nKalenderjahr der Beitragsleistung gemeinsam der                  des nicht entnommenen Gewinns\nHöchstbetrag des § 2 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-\nzes oder des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämien-         (1) Steuerpflichtige, die\ngesetzes zusteht, können für Bausparbeiträge den      1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur\nSonderausgabenabzug nicht erhalten, wenn der              Inanspruchnahme von Rechten und Vergünsti-\nSteuerpflichtige oder eine der bezeichneten Perso-        gungen berechtigt sind oder\nnen eine Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz oder\ndem Wohnungsbau-Prämiengesetz beantragt hat           2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,\n(Kumulierungsverbot). Dies gilt nicht, wenn die           Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft\nBausparbeiträge, für die der Sonderausgabenabzug,         gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden\noder die prämienbegünstigten Aufwendungen, für            sind,\ndie die Prämie beantragt worden ist, ausschließlich   ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\n1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für       ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus\ndie eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1    Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5\ndes Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt   ermitteln, können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert\nwird, oder                                       der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höch-\nstens aber 20 000 Deutsche Mark als Sonderausga-\n2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem       ben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Als\nUnterhaltssicherungsgesetz überwiesene Spar-     nicht entnommen gilt auch der Teil der Summe der\nbeiträge darstellen.                             Gewinne, der zur Zahlung der auf die Betriebsver-\nmögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus-\n(6) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist\ngleichsgesetz verwendet wird. Der als steuerbegün-\neine N achversteuerung durchzuführen\nstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der\n1. bei Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag       Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzu-\n(Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), stellen.\nwenn vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertrags-\nabschluß, außer im Schadensfall oder bei Erbrin-    (2) Ubersteigen in einem der auf die Inanspruch-\ngung der vertragsmäßigen Rentenleistung, Ein-    nahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden\nmalbeiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt     drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem\noder Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag      Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem\nganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen wer- Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu\nden;                                             berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forst-\nwirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der über-\n2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Nr. 3), wenn vor\nsteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des\nAblauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß\nbesonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter\ndie Bausparsumme ganz oder zum Teil ausge-\nSatz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme\nzahlt, geleistete Beiträge ganz oder zum Teil\nzum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen.\nzurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bauspar-\nvertrag abgetreten oder beliehen werden.         Beträge, die zur Zahlung der auf die Betriebsvermö-\nUnschädlich ist jedoch die vorzeitige Verfügung, gen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus-\ngleichsgesetz verwendet werden, rechnen auch in\nwenn\ndiesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit Ent-\na) die Bausparsumme ausgezahlt oder die          nahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den\nAnsprüche aus dem Vertrag beliehen werden     Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen\nund der Steuerpflichtige die empfangenen       oder auf den Ubergang des Betriebsvermögens an\nBeträge unverzüglich und unmittelbar zum      Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaft-\nWohnungsbau verwendet oder                    steuergesetzes verwendet werden oder soweit sich\nb) im Falle der Abtretung der Erwerber die Bau-   Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14\nsparsumme oder die auf Grund einer Belei-     und 16) ergeben, unterliegen. sie einer Nachver-\nhung empfangenen Beträge unverzüglich und     steuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt\nunmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtre-    nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im\ntenden oder dessen Angehörige im Sinne des    Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft.\n§ 15 der Abgabenordnung verwendet oder        Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachver-","2390                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nsteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in             (2) Für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2\nBetracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht         und 3) wird ein Pauschbetrag von 300 Deutsche\nvorliegt.                                               Mark abgezogen (Vorsorge-Pauschbetrag), wenn der\nSteuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nach-\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten      weist.\nentsprechend für den Gewinn aus selbständiger Ar-\nbeit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsicht-           (3)      Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn be-\nlich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der          zogen, tritt an die Stelle des Vorsorge-Pauschbetrags\nNachversteuerung (Absatz 2) für sich zu behandeln       nach Absatz 2 eine Vorsorgepauschale. Die Vor-\nist.                                                    sorgepauschale beträgt 2)\n(4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1        1. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens\nbis 3 kann nur für den Veranlagungszeitraum, in              2 100 Deutsche Mark zuzüglich 600 Deutsche\ndem der Steuerpflichtige im Geltungsbereich dieses           Mark für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7), zuzüglich\nGesetzes erstmals Einkünfte aus Land- und Forst-\nwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Ar-       2. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens\nbeit erzielt hat, und für die folgenden sieben Ver-          1 050 Deutsche Mark zuzüglich 300 Deutsche\nanlagungszeiträume in Anspruch genommen wer-                 Mark für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7),\nden. Nach Ablauf von 20 Veranlagungszeiträumen          mindestens 300 Deutsche Mark. Die Vorsorge-\nseit der erstmaligen Begründung eines Wohnsitzes        pauschale ist auf den nächsten durch 30 ohne Rest\noder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich        teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden,\ndieses Gesetzes, frühestens jedoch seit dem 1. Ja-      wenn sie nicht bereits durch 30 ohne Rest teilbar\nnuar 1950, ist die Inanspruchnahme der Steuerbe-        ist. Arbeitslohn im Sinne dieser Vorschrift ist der\ngünstigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zulässig.    um die Freibeträge nach § 19 Abs. 2 und 3 und den\nAltersentlastungsbetrag (§ 24 a) verminderte Ar-\n§ 10 b\nbeitslohn, höchstens der Jahresbetrag der maß-\ngebenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetz-\nsteuerbegünstigte Zwecke                 lichen Rentenversicherung der Angestellten.\n(1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-           (4) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-\nlicher, religiöser, wissenschaftlicher und staatspoli-  gatten zur Einkommensteuer gilt folgendes 3):\ntischer Zwecke und der als besonders förderungs-\nwürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind           1. Der Betrag von 240 Deutsche Mark des Absat-\nbis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Ge-             zes 1, der Betrag von 300 Deutsche Mark des\nsamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der             Absatzes 2 und die Beträge von 2 100 Deutsche\nSumme der gesamten Umsätze und der im Kalender-              Mark, 1 050 Deutsche Mark sowie der Mindest-\njahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonder-            betrag von 300 Deutsche Mark des Absatzes 3\nausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche und              sind zu verdoppeln;\nstaatspolitische Zwecke erhöht sich der Vomhun-         2. Absatz 3 ist an Stelle des Absatzes 2 anzuwen-\ndertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Als                 den, wenn mindestens einer der Ehegatten Ar-\nAusgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die             beitslohn bezogen hat;\nZuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme\nvon Nutzungen und Leistungen. Ist das Wirt-             3. Absatz 3 Satz 4 ist auf den Arbeitslohn jedes\nschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem            Ehegatten gesondert anzuwenden.\nBetriebsvermögen entnommen worden, so darf bei\nBei Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche Ein-\nder Ermittlung der Ausgabenhöhe der bei der Ent-\nkommensteuer nach § 32 a Abs. 6 zu ermitteln ist,\nnahme angesetzte Wert nicht überschritten wer-\nden. In allen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe\nder Ausgabe nach dem gemeinen Wert des zuge-            1) Für den Veranlagungszeitraum 1977 gilt § 10 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1\nund 2 in der folgenden Fassung:\nwendeten Wirtschaftsguts.                                  Die Vorsorgepauschale beträgt\n1. acht vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens 1 800 Deutsche\n(2) Beiträge und Spenden an politische Parteien             Mark zuzüglich 600 Deutsche Mark für jedes Kind (§ 32 Abs. 4\nim Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur             bis 1), zuzüglich\n2. acht vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens 900 Deutsche\nHöhe von insgesamt 600 Deutsche Mark und im Fall               Mark zuzüglich 300 Deutsche Mark für jedes Kind (§ 32 Abs. 4\nder Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur                  bis 7),\nmindestens 300 Deutsche Mark.\nHöhe von insgesamt 1 200 Deutsche Mark im Kalen-\nderjahr abzugsfähig.                                    8) Für den Veranlagungszeitraum 1977 gilt § 10 c Abs. 4 in der fol-\ngenden Fassung:\n(4) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkom-\nmensteuer gilt folgendes:\n§ 10 C\n1. der Betrag von 240 Deutsche Mark des Absatzes 1, der Betrag\nvon 300 Deutsche Mark des Absatzes 2 und die Beträge von\nSonderausgaben-Pauschbetrag,                       1 800 Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark sowie der Mindest-\nbetrag von 300 Deutsche Mark des Absatzes 3 sind zu verdoppeln;\nVorsorge-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale\n2. Absatz 3 ist an Stelle des Absatzes 2 anzuwenden, wenn min-\ndestens einer der Ehegatten Arbeitslohn bezogen hat;\n(1) Für Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs.           3. Absatz 3 Satz 4 ist auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten geson-\nNr. 1, 4 bis 7 und des § 10 b wird ein Pauschbetrag            dert anzuwenden.\nvon 240 Deutsche Mark abgezogen (Sonderaus-                Bei Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche Einkommensteuer\nnach § 32 a Abs. 6 zu ermitteln ist, sind der Betrag von 240 Deut-\ngaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige             sche Mark des Absatzes 1 und die Beträge von 1 800 Deutsche\nMark, 900 Deutsche Mark sowie der Mindestbetrag von 300 Deut-\nnicht höhere Aufwendungen nachweist.                       sche Mark des Absatzes 3 zu verdoppeln.","Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1971                               2391\nsind der Betrag von 240 Deutsche Mark des Ab-        1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und\nsatzes 1 und die Betrüge von 2 100 Deutsche Mark,        für den Unterhalt seiner Familienangehörigen\n1 050 Deutsche Mark sowie der Mindestbetrag von          aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die\n300 Deutsche Mark des Absatzes 3 zu verdoppeln.          Aufwendungen für die Lebensführung, die die\nwirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung\n(5) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-       des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn\ngatten zur Einkommensteuer sind die Beträge von          sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit\n600 und 300 Deutsche Mark des Absatzes 3 Nr. 1           des Steuerpflichtigen erfolgen;\nund 2 zu halbieren.\n2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf\nGrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht\n§ 10 d\nund Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuer-\nVerlustabzug                         pflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich\nunterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegat-\nVerluste, die bc~i der Ermittlung des Gesamt-        ten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer\nbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden,         besonderen Vereinbarung beruhen;\nsind bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen\nDeutsche Mark wie Sonderausgaben vom Gesamt-         3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-\nbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veran-          sonensteuern sowie die Umsatzsteuer für den\nlagungszeitraums abzuziehen. Ist für den voran-          Eigenverbrauch und für Lieferungen oder son-\ngegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein              stige Leistungen, die Entnahmen sind.\nSteuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit\nzu ändern, als der Verlustabzug zu gewähren oder\nzu berichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn der                8. Die einzelnen Einkunftsarten\nSteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist;\ndie Verjährungsfrist endet insoweit nicht, bevor die         a) L an d - u n d F o r s t w i r t s c h a f t\nVerjährungsfrist für den folgenden Veranlagungs-\nzeitraum abgelaufen ist. Soweit die nicht aus-                           (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)\ngeglichenen Verluste den Betrag von insgesamt\n5 Millionen Deutsche Mark übersteigen oder ein Ab-                              § 13\nzug der nicht ausgeglichenen Verluste nach den               Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\nSätzen 1 bis 3 nicht möglich ist, sind diese in den\nfolgenden fünf Veranlagungszeiträumen wie Son-          (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind\nderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab-       1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,\nzuziehen; der Abzug ist nur insoweit zulässig, als       Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau,\ndie Verluste in den vorangegangenen Veranlagungs-        Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrie-\nzeiträumen nicht abgezogen werden konnten.               ben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der\nNaturkräfte gewinnen. Zu diesen Einkünften\ngehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht\n6. Vereinnahmung und Verausgabung                 und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr\n§ 11                            für die ersten 20 Hektar\nnicht mehr als 10 Vieheinheiten,\n(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs\nbezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflos-      für die nächsten 10 Hektar\nsen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen,                               nicht mehr als 7 Vieheinheiten,\ndie dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn          für die nächsten 10 Hektar\noder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs,                            nicht mehr als 3 Vieheinheiten\nzu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind,     und für die weitere Fläche\ngelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Für                              nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten\nEinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38 a\nAbs. 1 Satz 2 und 3. Die Vorschriften über die           je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regel-\nGewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unbe-         mäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche er-\nrührt.                                                   zeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände\nsind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten um-\n(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzuset-       zurechnen. § 51 Abs. 2 bis 5 des Bewertungs-\nzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel-        gesetzes und die auf Grund des § 122 Abs. 2\nmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1              des Bewertungsgesetzes vom Senat von Berlin\nSatz 2 entsprechend. Die Vorschriften über die Ge-       (West) erlassenen Rechtsverordnungen sind an-\nwinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.      zuwenden. Die Einkünfte aus Tierzucht und Tier-\nhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesell-\nschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)\n7. Nicht abzugsfähige Ausgaben                 anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im\nSinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen\n§ 12\ndes § 51 a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind\nUnbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder       und andere Einkünfte der Gesellschafter aus\nbei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamt-        dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land-\nbetrag der Einkünfte abgezogen werden                    und Forstwirtschaft gehören;","2392                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft,          ben aufgezeichnet werden; für das zweite bis\nFischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt-           vierte Wirtschaftsjahr bleibt § 141 der Abgaben-\nschaft, Imkerei und Wanderschäferei;                    ordnung unberührt.\n3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb       Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ab-\neiner Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft     lauf des Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht,\nim Zusammenhang steht;                              schriftlich zu stellen. Er kann nicht zurückgenom-\n4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub-      men werden.\ngenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden           (2) Gewinn ist die Summe aus\nim Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuer-\ngesetzes.                                           1. dem Grundbetrag (Absatz 3),\n2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinha-\n(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1            bers und seiner im Betrieb tätigen Angehörigen\ngehören auch                                                (Absatz 4),\n1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaft-       3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 5 Satz 3),\nlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein\nBetrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen    4. den Zuschlägen nach Absatz 6,\nHauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;                5. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebs-\n2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflich-           inhabers mit einem Achtzehntel des im Einheits-\ntigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben glei-         wert besonders ausgewiesenen Wohnungswerts.\ncher Art übliche Größe nicht überschreitet.         Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Ab-\nsatz 5 Satz 1 und 2) und diejenigen Schuldzinsen,\n(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\ndie Betriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten,\nwerden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der\ndie Betriebsausgaben sind und die bei der Einheits-\nEinkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag\nbewertung nicht berücksichtigt sind.\nvon 1 200 Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehe-\ngatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt        (3) Als Grundbetrag ist der zwölfte Teil des\nwerden, erhöht sich der Betrag von 1 200 Deutsche       Ausgangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den\nMark auf 2 400 Deutsche Mark.                           folgenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:\n(4)    Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines        1. Zum Ausgangswert gehören die folgenden im\nland- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen          maßgebenden Einheitswert des Betriebs der\nder gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Be-            Land- und Forstwirtschaft ausgewiesenen Werte:\ntrieb im Sinne des § 34 Abs. 6 a des Bewertungs-            a) der Vergleichswert der landwirtschaftlichen\ngesetzes einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-                Nutzung einschließlich der dazugehörenden\nschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von                   Abschläge und Zuschläge nach § 41 des Be-\nMitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den da-             wertungsgesetzes, jedoch ohne Sonderkultu-\nbei entstehenden Gewinn entfallende Einkommen-                  ren,\nsteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu ent-\nb) die Hektarwerte des Geringstlandes und\nrichten. Der einzelne Teilbetrag muß mindestens\nein Fünftel dieser Steuer betragen.                         c) die Vergleichswerte der Sonderkulturen, der\nweinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen\nNutzung und der sonstigen land- und forst-\nwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der zu\n§ 13 a\ndiesen Nutzungen oder Nutzungsteilen gehö-\nErmittlung des Gewinns aus Land- und                   renden Abschläge und Zuschläge nach § 41\nForstwirtschaft nach Durchschnittsätzen                 des Bewertungsgesetzes sowie die Einzel-\nertragswerte der Nebenbetriebe und des Ab-\n(1) Bei Steuerpflichtigen, die nicht auf Grund               baulandes, wenn die für diese Nutzungen,\ngesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, für einen          Nutzungsteile und sonstigen Wirtschaftsgüter\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieb Bücher zu               nach den Vorschriften des Bewertungsgeset-\nführen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, ist                 zes ermittelten Werte zuzüglich oder abzüg-\nder Gewinn für diesen Betrieb nach den Absätzen                 lich des sich nach Nummer 4 ergebenden\n2 bis 6 zu ermitteln. Auf Antrag des Steuerpflich-              Werts insgesamt 4 000 Deutsche Mark nicht\ntigen ist für einen Betrieb im Sinne des Satzes 1 der           übersteigen.\nGewinn für vier aufeinanderfolgende Wirtschafts-\njahre                                                       Maßgebend ist grundsätzlich der Einheitswert,\nder auf den letzten Feststellungszeitpunkt\n1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln,\n(Hauptfeststellungs-,   Fortschreibungs-,    oder\nwenn für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bü-\nNachfeststellungszeitpunkt) festgestellt worden\ncher geführt werden und ein Abschluß gemacht\nist, der vor dem Beginn des Wirtschaftsjahrs\nwird,\nliegt oder mit dem Beginn des Wirtschaftsjahrs\n2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den            zusammenfällt, für das der Gewinn zu ermitteln\nBetriebsausgaben zu ermitteln, wenn für das             ist. Sind bei einer Fortschreibung oder Nach-\nerste dieser Wirtschaftsjahre keine Bücher ge-          feststellung die Umstände, die zu der Fortschrei-\nführt werden und kein Abschluß gemacht wird,            bung oder Nachfeststellung geführt haben, be-\naber die Betriebseinnahmen und Betriebsausga-           reits vor Beginn des Wirtschaftsjahrs eingetreten,","Nr. 81    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1971                        2393\nin das der Portschreibungs- oder Nachfeststel-           b) die Leitung des Betriebs 2,5 vom Hundert des\nlungszeitpunkt fällt, so ist der fortgeschriebene            Ausgangswerts nach Absatz 3.\noder nachfestgestellte Einheitswert bereits für\ndie Gewinnermittlung dieses Wirtschaftsjahrs         2. Die Arbeitsleistung von Familienangehörigen\nmaßgebend. § 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und § 351           unter 15 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Fa-\nAbs. 2 der Abgabenordnung sind anzuwenden.               milienangehörigen, die zu Beginn des Wirt-\nschaftsjahrs das 15., nicht aber das 18. Lebens-\n2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der land-             jahr vollendet haben, ist der Wert der Arbeits-\nwirtschaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs            leistung mit der Hälfte des in Nummer 1 Buch-\nder Land- und Forstwirtschaft um den Vergleichs-         stabe a genannten Betrags anzusetzen.\nWf~rt der landwirtschaftlichen Nutzung für die zu-\ngepachteten landwirtschaftlichen Flächen zu er-      3. Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten\nhöhen. Best(~ht für die zugepachteten landwirt-          Personen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist\nschaftlichen Flächen kein besonderer Vergleichs-         ein der körperlichen Mitarbeit entsprechender\nwert, so ist die Erhöhung nach dem Hektarwert            Teil des nach Nummer 1 Buchstabe a und Num-\nzu errechnen, der bei der Einheitsbewertung für          mer 2 maßgebenden Werts der Arbeitsleistung\nden eigenen Betrieb beim Vergleichswert der              anzusetzen. Satz 1 gilt entsprechepd bei Minde-\nlandwirtschaftlichen Nutzung zugrunde gelegt             rung der Erwerbsfähigkeit. Für Angehörige, mit\nworden ist.                                              denen Arbeitsverträge abgeschlossen sind, unter-\nbleibt der Ansatz des Werts der Arbeitsleistung.\n3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der land-\nwirtschaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu        4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person,\nvermindern, der auf die verpachteten landwirt-           die den Haushalt führt, vermindert sich für jede\nschaftlichen Flächen entfällt.                           im Haushalt voll beköstigte und untergebrachte\nPerson um 20 vom Hundert.\n4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbau-\nlicher Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonsti-       5. Der Wert der Arbeitsleistung der Angehörigen\nger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung so-          kann höchstens für die nach Art und Größe des\nwie Nebenbetriebe oder Abbauland zugepachtet             Betriebs angemessene Zahl von Vollarbeitskräf-\noder verpachtet, so sind deren Werte oder deren          ten angesetzt werden. Entgeltlich beschäftigte\nnach entsprechender Anwendung der Nummern 2              Vollarbeitskräfte sind entsprechend der Dauer\nund 3 ermittelten Werte den Werten der in Num-           ihrer Beschäftigung auf die angemessene Zahl\nmer 1 Buchstabe c genannten Nutzungen, Nut-               der Arbeitskräfte anzurechnen. Die zu berück-\nzungsteile oder sonstigen Wirtschaftsgüter im            sichtigende Zahl von Vollarbeitskräften darf bei\nFall der Zupachtung hinzuzurechnen oder im               der landwirtschaftlichen Nutzung (Absatz 3 Nr. 1\nFall der Verpachtung von ihnen abzuziehen.               Buchstabe a) 0,07 Vollarbeitskraft je Hektar nicht\nübersteigen.\n5. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flä-\nchen und Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 be-           (5) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den\nzeichneten Art eines Betriebs, die bei der Ein-      zwölften Teil des Ausgangswerts für die gepach-\nheitsbewertung nach § 69 des Bewertungsgeset-        teten Flächen nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 nicht über-\nzes dem Grundvermögen zugerechnet und mit            steigen. Im Fall der Zupachtung eines Wohngebäu-\ndem gemeinen Wert bewertet worden sind, sind         des können die hierauf entfallenden Pachtzinsen bis\nmit dem Wert anzusetzen, der sich nach den           zur Höhe von einem Achtzehntel des Wohnungs-\nVorschriften über die Bewertung des land- und        werts abgezogen werden. Eingenommene Pachtzin-\nforstwirtschaftlichen Vermögens ergeben würde.       sen sind hinzuzurechnen, wenn sie zu den Einkünf-\nDieser Wert ist nach dem Hektarwert zu errech-       ten aus Land- und Forstwirtschaft gehören.\nnen, der bei der Einheitsbewertung für den eige-\nnen Betrieb beim Vergleichswert der jeweiligen          (6) Für Erträge aus\nNutzung zugrunde gelegt worden ist oder zu-\n1. den in Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c genannten\ngrunde zu legen wäre.\nNutzungen, Nutzungsteilen und sonstigen Wirt-\n(4) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den fol-        schaftsgütern, wenn die hierfür nach den Vor-\ngenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:                         schriften des Bewertungsgesetzes ermittelten\nWerte zuzüglich oder abzüglich des sich nach\n1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für                  Absatz 3 Nr. 4 ergebenden Werts 4 000 Deutsche\nMark übersteigen,\na) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers\nund der im Betrieb beschäftigten Angehörigen     2. forstwirtschaftlicher Nutzung,\n(§ 15 Abgabenordnung) bei einem Ausgangs-        3. anderen Betriebsvorgängen, die bei der Feststel-\nwert (Absatz 3)                                      lung des Ausgangswerts nach Absatz 3 nicht be-\naa) bis 25 000 Deutsche Mark                         rücksichtigt worden sind,\nje 4 400 Deutsche Mark\nsind Zuschläge zu dem nach den Absätzen 2 bis 5\nbb) über 25 000 Deutsche Mark                    ermittelten Betrag zu machen, wenn er dadurch um\nbis 50 000 Deutsche Mark                    mindestens 800 Deutsche Mark erhöht wird. Das gilt\nje 4 600 Deutsche Mark    auch für Gewinne aus der Veräußerung oder Ent-\ncc) über 50 000 Deutsche Mark                    nahme von Grund und Boden; hierbei sind § 4\nje 4 800 Deutsche Mark,   Abs. 3 sowie§ 55 entsprechend anzuwenden.","2394                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ H                               (4) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem\nVeräußerung des Betriebs                 31. Dezember 1973 und vor dem 1. Januar 1977 Teile\ndes zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb\nZu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft       gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der\ngehören auch Cewinne, die bei der Veräußerung            Veräußerung entstehende Gewinn auf Antrag nur\neines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder     insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er\nTeilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und       den Betrag von 60 000 Deutsche Mark übersteigt.\nforstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt wer-      Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn\nden. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2\n1. der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-\nbis 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß der\nrungskosten innerhalb von sechs Monaten nach\nFreibetrag nach § 16 Abs. 4 nicht zu gewähren ist,\nder Veräußerung\nwenn der Freibetrag nach § 14 a Abs. 1 gewährt\nwird.                                                        a) zur Abfindung weichender Erben oder\nb) zur Tilgung von Schulden, die zu dem land-\n§ 14 a                                  und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und\nnicht im Zusammenhang mit der Veräußerung\nVergünstigungen bei der Veräußerung\nstehen,\nbestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe\nverwendet wird und\n(1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem\n2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Be-\n30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 1979 seinen\nrücksichtigung des Freibetrags in dem dem Ver-\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieb im ganzen,\nanlagungszeitraum der Veräußerung vorange-\nso wird auf Antrag der Veräußerungsgewinn (§ 16\ngangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von\nAbs. 2) nur insoweit zur Einkommensteuer heran-\n24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei\ngezogen, als er den Betrag von 60 000 Deutsche\nEhegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen\nMark übersteigt, wenn\nveranlagt werden, erhöht sich der Betrag von\n1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßge-              24 000 Deutsche Mark auf 48 000 Deutsche Mark.\nbende Einheitswert des Betriebs 30 000 Deutsche\nVerwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungs-\nMark nicht übersteigt,\npreis nur zu einem Teil zu den in Satz 2 Nr. 1 an-\n2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des      gegebenen begünstigten Zwecken, so ist nur der\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungs-      Teil des Veräußerungsgewinns steuerfrei, der dem\nzeitraum der Veräußerung vorangegangenen bei-        Verhältnis entspricht, in dem der für die begünstig-\nden Veranlagungszeiträumen jeweils den Betrag        ten Zwecke verwendete Teil des Veräußerungs-\nvon 12 000 Deutsche Mark nicht überstiegen           preises zu dem gesamten Veräußerungspreis nach\nhaben. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt     Abzug der Veräußerungskosten steht.\nleben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Ein-\nkünfte beider Ehegatten zusammen jeweils                (5) Für alle Veräußerungen im Sinne des Absat-\n24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.        zes 4 in dieser und in der vor dem 1. Januar 1974\ngeltenden Fassung wird dem Steuerpflichtigen ins-\nIst im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Num-\ngesamt nur einmal ein Freibetrag von höchstens\nmer 1 maßgebender Einheitswert nicht festgestellt\n60 000 Deutsche Mark gewährt.\noder sind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzun-\ngen für eine Wertfortschreibung erfüllt, so ist der\nWert maßgebend, der sich für den Zeitpunkt der\nb) Gewerbebetrieb\nVeräußerung als Einheitswert ergeben würde.\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 2)\n(2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34\nAbs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und                                 § 15\nforstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Ge-\nbäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden                           Einkünfte aus Gewerbebetrieb\nnicht mitveräußert werden. In diesem Fall gelten            (1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind\ndie Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und\nBoden als entnommen.                                     1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu\ngehören auch Einkünfte aus gewerblicher Boden-\n(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des            bewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen\nBetriebs, wenn                                              und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Stei-\nnen und Erden, soweit sie nicht land- oder forst-\n1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind\nwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;\nund\n2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offe-\n2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirt-\nnen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesell-\nschaftlichen Betrieb zum Zwecke der Struktur-\nschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der\nverbesserung nach Maßgabe des § 41 Abs. 1\nGesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)\nBuchstabe c des Gesetzes über eine Altershilfe\nanzusehen ist, und die Vergütungen, die der\nfür Landwirte abgegeben hat und dies durch eine\nGesellschafter von der Gesellschaft für seine Tä-\nBescheinigung der zuständigen Alterskasse nach-\ntigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die\nweist.\nHingabe von Darlehen oder für die Uberlassung\n§ 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.                 von Wirtschaftsgütern bezogen hat;","Nr. BI Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                        2395\n3. die Ccw innantci.le der persönlich haftenden Ge-     sehe Mark und bei der Veräußerung eines Teilbe-\nsellschafter einer Kommanditgesellschaft auf        triebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen den\nAktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grund-      entsprechenden Teil von 30 000 Deutsche Mark\nkapital entfallen, und die Vergütungen, die der     übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Be-\npersönlich haftende Gesellschafter von der Ge-      trag, um den der Veräußerungsgewinn bei der Ver-\nsellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der        äußerung des ganzen Gewerbebetriebs 100 000 Deut-\nGesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen      sche Mark und bei der Veräußerung eines Teilbe-\noder für die Uberlassung von Wirtschaftsgütern      triebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen den\nbezo~Jen hat.                                       entsprechenden Teil von 100 000 Deutsche Mark\nübersteigt. An die Stelle der Beträge von 30 000\n(2) Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder ge-     Deutsche Mark tritt jeweils der Betrag von 60 000\nwerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen         Deutsche Mark und an die Stelle der Beträge von\nEinkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften       100 000 Deutsche Mark jeweils der Betrag von\naus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden;         200 000 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige\nsie dürfen auch nicht nach§ 10 d abgezogen werden.      nach Vollendung seines 55. Lebensjahrs oder wegen\nDie Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des            dauernder Berufsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb\n§ 10 d die Gewinne, die der Steuerpflichtige im vor-    veräußert oder aufgibt.\nangegangenen Wirtschaftsjahr und in späteren Wirt-\nschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder ge-\nwerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt.                                  § 17\nVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften\nbei wesentlicher Beteiligung\n§ 1G\nVeräußerung des Betriebs                   (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört\nauch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehö-       an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer\nren auch Gewinne, die erzielt werden bei der Ver-       innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Ge-\näußerung                                                sellschaft wesentlich beteiligt war und die innerhalb\n1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe-        eines Veranlagungszeitraums veräußerten Anteile\ntriebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung   eins vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft\nan einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteili-     übersteigen. Anteile an einer Kapitalgesellschaft\ngung das gesamte Nennkapital der Gesellschaft       sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit be-\noder alle Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft     schränkter Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähn-\numfaßt;                                             liche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche\nBeteiligungen. Eine wesentliche Beteiligung ist ge-\n2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unter-    geben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu\nnehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen      mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar\nist (§ 15 Abs. 1 Nr. 2);                            beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten\n3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesell-       Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Ver-\nschafters einer Kommanditgesellschaft auf Ak-       äußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 ent-\ntien (§ 15 Abs. 1 Nr. 3).                           sprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst,\naber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes         nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist,\nist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach       einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf\nAbzug der Veräußerungskosten den Wert des Be-           Jahre wesentlich beteiligt war.\ntriebsvermögens (Absatz 1 Nr. 1) oder den Wert\ndes Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Nr. 2            (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes\nund 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens       ist der Betrag, um den· der Veräußerungspreis nach\noder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräuße-     Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-\nrung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.        kosten übersteigt. Hat der Veräußerer den veräußer-\nten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als An-\n(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des        schaffungskosten des Anteils die Anschaffungs-\nGewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Be-           kosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den\ntrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der         Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.\nAufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Ver-\näußerungspreise anzusetzen. Werden die Wirt-               (3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkom-\nschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine        mensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil\nWert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei           von 20 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem ver-\nAufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere           äußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft ent-\nPersonen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen       spricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag,\nBeteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter       um den der Veräußerungsgewinn den Teil von\nanzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung er-       80 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem veräußer-\nhalten hat.                                             ten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.\n(4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkom-              (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzu-\nmensteuer nur herangezogen, soweit er bei der Ver-      wenden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst\näußerung des ganzen Gewerbebetriebs 30 000 Deut-        wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurück-","2396                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ngezahlt wird, soweit die Rückzahlung nicht als                        d) N i c h t s e 1 b s t ä n d i g e A r b e i t\nGewinnanteil (Dividende) gilt. In diesen Fällen ist                                (§ 2 Abs. 1 Nr. 4)\nals Verliußerungspreis der gemeine Wert des dem\nSteuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten\n§ 19\nVermögens der Kapitalgesellschaft anzusetzen, so-\nweit es nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu den               (1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger\nEinnahmen aus Kapitalvermögen gehört.                        Arbeit gehören\n1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und\nandere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäf-\nc) S e 1 b s t ä n d i g e Arb e i t                 tigung im öffentlichen oder privaten Dienst\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)                          gewährt werden;\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-\n§ 18\ngelder und andere Bezüge und Vorteile aus frühe-\n(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind                    ren Dienstleistungen.\n1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der           Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um\nfreiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig        einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsan-\nausgeübte       wissenschaftliche,      künstlerische,   spruch auf sie besteht.\nschriftstellerische, unterrichtende oder erziehe-\nrische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit          (2) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in\nder Arzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte,          Höhe von 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens\nNotare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure,            jedoch insgesamt ein Betrag von 4 800 Deutsche\nIngenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirt-          Mark im Veranlagungszeitraum, steuerfrei (Versor-\nschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks-          gungs-Freibetrag). Versorgungsbezüge sind Bezüge\nund Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (verei-        und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die\ndigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten,\nHeilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,              1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter-\nJournalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher,              haltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug\nUbersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein                 a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entspre-\nAngehöriger eines freien Berufs im Sinne der                     chender gesetzlicher Vorschriften,\nSätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig,\nb) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von\nwenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter\nKörperschaften, Anstalten oder Stiftungen des\nArbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er\nauf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und                     öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen\neigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung                  Verbänden von Körperschaften\nim Fall vorübergehender Verhinderung steht der                oder\nAnnahme einer leitenden und eigenverantwortli-\n2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-\nchen Tätigkeit nicht entgegen;\ngrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit\n2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotte-              oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;\nrie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb             Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze\nsind;\ngewährt werden, gelten erst dann als Versor-\n3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B.           gungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 62.\nVergütungen für die Vollstreckung von Testa-                 Lebensjahr vollendet hat.\nmenten, für Vermögensverwaltung und für die\nTätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.                        (3) Vom Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer in\nder Zeit vom 8. November bis 31. Dezember aus\n(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steu-          seinem ersten Dienstverhältnis zufließt, ist ein\nerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorüberge-             Betrag von 400 Deutsche Mark abzuziehen (Weih-\nhende Tätigkeit handelt.                                     nachts-Freibetrag). Bei einer Veranlagung zur Ein-\n(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit            kommensteuer und beim Lohnsteuer-J ahresaus-\ngehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung              gleich ist der Weihnachts-Freibetrag auch zu\ndes Vermögens oder eines selbständigen Teils des             berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer in der\nVermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt             genannten Zeit keinen Arbeitslohn bezogen hat.\nwird, das der selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1\nNr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt ent-               (4) Vom Arbeitslohn ist außerdem ein Betrag von\nsprechend.                                                   480 Deutsche Mark im Kalenderjahr abzuziehen\n(Arbeitnehmer-Freibetrag).\n(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden\n5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufstä-                (5) Die Freibeträge nach den Absätzen 3 und 4\ntigkeit, höchstens jedoch 1 200 Deutsche Mark jähr-          dürfen zusammen nur bis zur Höhe des um einen\nlich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der freien           etwaigen Freibetrag nach Absatz 2 gekürzten\nBer,.1fstätigkeit die anderen Einkünfte überwiegen.          Arbeitslohns abgezogen werden.","Nr. 81   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                         2397\ne) Kap i t a 1 ver m ö gen                8. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder\nArt, zum Beispiel aus Einlagen und Guthaben bei\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 5)\nKreditinstituten, aus Darlehen und Anleihen;\n§ 20                          9. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen\n(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehö-           einschließlich der Schatzwechsel.\nren                                                         (2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehö-\n1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und son-        ren auch\nstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen,       1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den\nmit denen das Recht am Gewinn und Liquida-               in Absatz 1 bezeichneten Einnahmen oder an\ntionserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden           deren Stelle gewährt werden;\nist, aus Anteilen an Gesellschaften mit\nbeschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirt-          2. Einnahmen aus der Veräußerung\nschaftsgenossenschaften, Kolonialgesellschaften          a) von Dividendenscheinen und sonstigen An-\nund an bergbautreibenden Vereinigungen, die die              sprüchen durch den Anteilseigner,\nRechte einer juristischen Person haben. Die              b) von Zinsscheinen durch den Inhaber der\nBezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit                Schuldverschreibung,\nsie aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steu-          wenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen An-\nerpflichtigen Körperschaft stammen, für die              teile oder Schuldverschreibungen nicht mit.ver-\nEigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des          äußert werden. Anteilseigner ist derjenige, dem\nKörperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt;           nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an\n2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung            dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1\noder nach der Auflösung unbeschränkt steuer-             Nr. 1 zuzurechnen sind. Sind einem Nießbraucher\npflichtiger Körperschaften oder Personenvereini-         oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des\ngungen im Sinne der Nummer 1 anfallen, soweit            Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 zuzurechnen, so gilt er als\nbei diesen für Ausschüttungen verwendbares               Anteilseigner;\nEigenkapital im Sinne des § 29 des Körperschaft-     3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsschei-\nsteuergesetzes als verwendet gilt und die Bezüge         nen, wenn die dazugehörigen Schuldverschrei-\nnicht zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1             bungen mit.veräußert werden und das Entgelt für\ngehören. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;              die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung der\n3. die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 anzurechnende oder              Schuldverschreibung entfallenden Zinsen des\nnach den §§ 36 b bis 36 e dieses Gesetzes oder           laufenden Zinszahlungszeitraums (Stückzinsen)\nnach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes zu ver-         besonders in Rechnung gestellt ist. Die bei der\ngütende Körperschaftsteuer. Die anzurechnende            Einlösung oder Weiterveräußerung der Zins-\noder zu vergütende Körperschaftsteuer gilt außer         scheine vom Erwerber der Zinsscheine verein-\nin den Fällen des § 36 e dieses Gesetzes und des         nahmten Zinsen sind um das Entgelt für den\n§ 52 des Körperschaftsteuergesetzes als zusam-           Erwerb der Zinsscheine zu kürzen.\nmen mit den Einnahmen im Sinne der Nummern 1         Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Ein-\noder 2 oder des AbsalzPs 2 Nr. 2 Buchstabe a         nahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder\nbezogen;                                             Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im\n'4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Han-           Sinne der Nummer 2, wenn die dazugehörigen\ndelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus       Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in\npartiarischen Darlehen, es sei denn, daß der         einzelnen Wertpapieren verbrieft sind. Satz 2 gilt\nGesellschafter oder Darlehnsgeber als Mitunter-      auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus\nnehmer anzusehen ist;                                Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches\n5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und           Schuldbuch eingetragen sind.\nRenten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypo-\ntheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der            (3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2\nTeil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf      bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und\nden jeweiligen Kapitalrest entfällt;                 Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständi-\nger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung\n6. außerrechnungsmäßige         und rechnungsmäßige      gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.\nZinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen\nzu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todes-          (4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapital-\nfall enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus  vermögen ist nach Abzug der Werbungskosten ein\nVersicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2        Betrag ·von 300 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-\nBuchstabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder       Freibetrag). Ehegatten, die zusammen veranlagt\nim Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs      werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag\ndes Vertrages nach Ablauf von zwölf Jahren seit      von 600 Deutsche Mark gewährt. Der gemeinsame\ndem Vertragsabschluß ausgezahlt werden. Sätze 1      Sparer-Freibetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei\nund 2 sind auf Kapitalerträge aus fondsgebunde-      jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die\nnen Lebensversicherungen entsprechend anzu-          um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge\nwenden;                                              eines Ehegatten niedriger als 300 Deutsche Mark, so\n7. Zinsen im Sinne des § 57 Abs. 3 des Aktiengeset-      ist der anteilige Sparer-Freibetrag insoweit, als er\nzes;                                                die um die Werbungskosten geminderten Kapitaler-","2398                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nträge dieses Ehegatten übersteigt, beim anderen             Fortschreibungs- oder N achfeststellungszeitpunkt),\nEhegatten abzuziehen. Der Sparer-Freibetrag und             der vor dem Beginn des Kalenderjahrs liegt oder mit\nder gemeinsame Sparer-Freibetrag dürfen nicht                dem Beginn des Kalenderjahrs zusammenfällt, für\nhöher sein als die um die Werbungskosten gemin-              das der Nutzungswert zu ermitteln ist. Ist das Einfa-\nclerten Kapitalerträge.                                     milienhaus erst innerhalb des Kalenderjahrs fertig-\ngestellt worden, für das der Nutzungswert zu ermit-\nteln ist, so ist der Einheitswert maßgebend, der\nf) V e r m i e t u n g u n d V e r p a c h t u n g    zuerst für das Einfamilienhaus festge·stellt wird.\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 6)\n(3) Von dem Grundbetrag dürfen nur abgesetzt\nwerden:\n§ 21\n1. die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohn-\n(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung                 zwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\nsind                                                             henden Schuldzinsen bis zur Höhe des Grundbe-\n1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von                 trags;\nunbeweglichem Vermögen, insbesondere von                2. erhöhte Absetzungen, die bei dem Einfamilien-\nGrundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schif-               haus in Anspruch genommen werden, nach\nfen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind,           Abzug der Schuldzinsen im Sinne der Nummer 1.\nund Rechten, die den Vorschriften des bürgerli-\nchen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B.            (4) Dient das Grundstück teilweise eigenen oder\nErbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungs-          fremden gewerblichen, beruflichen oder öffentlichen\nrecht);                                                 Zwecken, so vermindert sich der maßgebende Ein-\nheitswert um den Teil, der bei einer Aufteilung nach\n2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von\ndem Verhältnis der Nutzflächen auf den gewerblich,\nSachinbegriffen, insbesondere von beweglichem           beruflich oder öffentlich genutzten Teil des Grund-\nBetriebsvermögen;                                       stücks entfällt. Dasselbe gilt, wenn Teile des Ein-\n3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Uberlassung             familienhauses zu Wohnzwecken vermietet sind und\nvon Rechten, insbesondere von schriftstelleri-          die Einnahmen hieraus das Dreifache des anteilig\nschen, künstlerischen und gewerblichen Urheber-         auf die vermieteten Teile entfallenden Grundbe-\nrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von           trags, mindestens aber 1 000 Deutsche Mark im\nGerechtigkeiten und Gefällen;                           Kalenderjahr, übersteigen.\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und                  (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,\nPachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Ein-          wenn die gesamte Fläche des Grundstücks größer\nkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken            als das Zwanzigfache der bebauten Grundfläche ist;\nenthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen           in diesem Fall ist jedoch mindestens der Nutzungs-\nsich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der            wert anzusetzen, der sich nach den Absätzen 1 bis 4\nVeräußerer noch Besitzer war.                           ergeben würde, wenn die gesamte Fläche des\n(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver-            Grundstücks nicht größer als das Zwanzigfache der\npachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh-               bebauten Grundfläche wäre.\nnung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer\ndem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unent-\ngeltlich überlassenen Wohnung einschließlich der                           g) S o n s t i g e E in k ü n f t e\nzugehörigen sonstigen Räume und Gärten.                                           (§ 2 Abs. 1 Nr. 7)\n(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeich-\nneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsar-                                         § 22\nten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.\nArten der sonstigen Einkünfte\n§  21 a                            Sonstige Einkünfte sind\nNutzungswert der selbstgenutzten Wohnung              1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, so-\nim eigenen Einfamilienhaus                       weit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 be-\nzeichneten Einkunftsarten gehören. Werden die\n(1) Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilien-                Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig\nhaus im Sinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgeset-               begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich\nzes wird der Nutzungswert (§ 21 Abs. 2) auf Grund                unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind\ndes Einheitswerts des Grundstücks ermittelt. Als                 sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der\nGrundbetrag für den Nutzungswert ist 1 vom Hun-                  Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist. Zu den\ndert des maßgebenden Einheitswerts des Grund-                    in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch\nstücks anzusetzen. Beginnt oder endet die Selbst-\nnutzung während des Kalenderjahrs, so ist nur der                a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen\nTeil des Grundbetrags anzusetzen, der auf die vollen                 Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Renten-\nKalendermonate der Selbstnutzung entfällt.                           rechts enthalten sind. Als Ertrag des Renten-\nrechts gilt für die gesamte Dauer des Rent~n-\n(2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letz-                  bezugs der Unterschied zwischen dem Jahres-\nten      Feststellungszeitpunkt      (Hauptfeststellungs-,           betrag der Rente und dem Betrag, der sich bei","Nr. 81     Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                              2399\ngleichmüßig(:r Verteilung des Kapitalwerts                         lung des Einkommens nicht ausgeglichen werden;\nder Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit                       er darf auch nicht nach § 10 d abgezogen werden;\nergibt; dc1bei ist der Kapitalwert nach dieser                 4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu\nLaufzeit zu berechnen. Der Ertrag des Renten-                      Kr anken versicherungs bei trägen,    Uberg angsgel-\nrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehen-                     der, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Ver-\nden Tabelle zu entnehmen:                                          sorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordne-\ntengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf\nBei Beginn            s-  Bei Beqi1111  E1trags-   Bei Beginn Ertrags•\nder Ren1l'               der lü,nlf!    an feil   der Rente   anteil\nGrund der entsprechenden Gesetze der Länder\nvollendet<•s             vollendelPs              vollendetes              gezahlt werden. Werden zur Abgeltung des durch\nLebensjahr               Lehensjilhr              Lebensjahr\ndes Renten-       i11     des Renten-        in   des Renten-     in        das Mandat veranlaßten Aufwandes Aufwands-\nlwrechtigtc,n   V, 11.    berechti9len         H. berechtigten  V. H.\nV.\nentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch\ndas Mandat veranlaßten Aufwendungen nicht als\nWerbungskosten abgezogen werden. Wahlkampf-\n0         63            39           43         64         21        kosten zur Erlangung eines Mandats im Bundes-\n1 bis 3       64            40           42         65         20        tag oder im Parlament eines Landes dürfen nicht\n4 bis 5       63       41 bis 42         41         66         19        als Werbungskosten abgezogen werden. Es gelten\n6 bis 8       62            43           40         67         18        entsprechend\n9 bis 10       61           44            39         68         17        a) für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträ-\n11 bis 12       60           45            38         69         16             gen§ 3 Nr. 62 Satz 1,\n13 bis 14       59            46           37    70 bis 71       15        b) für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2; beim\nZusammentreffen mit Versorgungsbezügen im\n15 bis 16        58            41           36         72         14             Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch\n17 bis 18        57       48 bis 49         35         73         13             insgesamt höchstens ein Betrag von 4 800\n19 bis 20        56            50           34         74         12           , Deutsche Mark im Veranlagungszeitraum\n21         55            51           33    75 bis 76       11             steuerfrei,\n22 bis 23       54            52           32         77        .1Q        c) für das Ubergangsgeld, das in einer Summe\n24 bis 25       53            53           31    78 bis 79                      gezahlt wird, und für die Versorgungsabfin-\n9\ndung § 34 Abs. 3,\n26         52            54           30         80          8\nd) für Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher,\n27 bis 28       51            55           29    81 bis 82        7\nkünstlerischer oder schriftstellerischer Tätig-\n29 bis 30       50            56           28    83 bis 84        6             keit § 34 Abs. 4.\n31         49            57           27    85 bis 86        5\n32         48            58           26    87 bis 89        4                                § 23\n33 bis 34       47       59 bis 60         25    90 bis 92        3                       Spekulationsgeschäfte\n35         46            61           24    93 bis 98        2       (1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind\n36 bis 37       45            62           23       ab 99          1   1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum\n38         44            63           22                              zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:\na) bei Grundstücken und Rechten, die den Vor-\nDie Ermi ltlung des Ertrags aus Leibrenten, die                         schriften des bürgerlichen Rechts über Grund-\nvor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen                               stücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Erb-\nhaben, und aus Renten, deren Dauer von der                              pachtrecht, Mineralgewinnungsrecht), nicht\nLebenszeit mehrerer Personen oder einer                                 mehr als zwei Jahre,\nanderen Person als des Rentenberechtigten                          b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere\nabhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine                             bei Wertpapieren, nicht mehr als sechs\nbestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch                              Monate;\neine Rechtsverordnung bestimmt;                                2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräuße-\nb) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor-                          rung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der\nteilen, die als wiederkehrende Bezüge                              Erwerb.\ngewährt werden;\n(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der\n2. Einkünfte aus Spekulationsgeschä.ften im Sinne                        Veräußerung von\ndes§ 23;                                                            1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuld-\n3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu                             nern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz irn\nanderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6)                         Inland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben\nnoch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1,                          der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in\n2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegent-                         Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine\nZusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der\nlichen Vermittlungen und aus der Vermietung\nGewinnausschüttung des Schuldners richtet, ein-\nbeweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind\ngeräumt ist oder daß sie von dem Steuerpflichti-\nnicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 500\nDeutsche Mark im Kalenderjahr betragen haben.                           gen im Ausland erworben worden sind;\nUbersteigen die Werbungskosten die Einnah-                          2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches\nmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermitt-                       Schuldbuch eingetragen sind.","2400                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(]) Spckuldlionsgcschi::ifl.c liegen nicht vor, wenn                             § 24 b\nWirtschdft.sgütc~r verüußert werden, deren Wert bei                    Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag\nEinkünften im Siniw des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6\n,mzusdzen ist.                                                (1) Steuerpflichtigen, die bis 31. Dezember\n1985 finanzielle Hilfen auf Grund einer Rechts-\n(4) Cewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf-        verordnung nach § 2 Abs. 1 des Ausbildungs-\nten ist der llntc~rschied zwischen dem Veräuße-            platzförderungsgesetzes erhalten und bei denen die\nrungspreis Pinerseits nnd den Anschaffungs- oder           finanziellen Hilfen zu den Betriebseinnahmen aus\nHerstellungskosten und den Werbungskosten ande-            Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder\nrerseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften blei-         selbständiger Arbeit gehören, wird ein Ausbildungs-\nben steuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften        platz-Abzugsbetrag in Höhe der finanziellen Hilfen\nerzielte c;esamtgewinn im Kalenderjahr weniger als         gewährt. Dies gilt auch für Zuwendungen aus\n1 000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus             öffentlichen Mitteln, die dazu bestimmt sind, zu-\nSpekulationsgeschdften dürfen nur bis zur Höhe des         sätzliche Ausbildungsplätze bereitzustellen.\nSpekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im\n(2) Wird die finanzielle Hilfe einer Gesellschaft\ngleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen wer-\nim Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, so wird\nden; sie dürfen nicht nach§ 10 d abgezogen werden.\njedem Mitunternehmer ein Ausbildungsplatz-Ab-\nzugsbetrag in Höhe des Teils der finanziellen Hilfe\nh) Gemeinsam e Vorschriften                        gewährt, der dem Verhältnis des Gewinnanteils des\nMitunternehmers einschließlich der Vergütungen\nzum Gewinn der Gesellschaft entspricht. Der Aus-\n§ 24\nbildungsplatz-Abzugsbetrag und die Anteile der\nZu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehö-         Mitunternehmer am Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag\nren auch                                                   sind gesondert festzustellen (§ 179 Abgaben-\n1. Entschüdigungen, die gewährt worden sind                ordnung).\na) als Ersatz für entgangene oder entgehende                             III. Veranlagung\nEinnahmen oder\n§ 25\nb) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer\nTätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbetei-                       Veranlagungszeitraum\nligung oder einer Anwartschaft auf eine                (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des\nsolche;                                             Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem\nc) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter         Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in\nnach§ 89 b des I1andelsgesetzbuchs;                 diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit\nnicht nach den §§ 46 und 46 a eine Veranlagung\n2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem        unterbleibt.\nfrüheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1         (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen\nNr. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem          Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh-\nSteuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;      rend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkom-\nmen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Ver-\n3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme             anlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorge-\nvon Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie          nommen werden.\nZinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf                                    § 26\nEntschädigungen, die mit der Inanspruchnahme\nvon Grundstücken für öffentliche Zwecke zusam-                       Veranlagung von Ehegatten\nmenhängen.                                                (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-\npflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und\n§ 24 a\nbei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des\nAl tersen tlastungs betr ag                Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im\nAltersentlastungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom       Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind,\nHundert des Arbeitslohns und der positiven Summe           können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a)\nder Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständi-       und Zusammenveranlagung (§ 26 b) wählen. Eine\nger Arbeit sind, höchstens jedoch insgesamt ein            Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraums aufge-\nBetrag von 3 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr.            löst worden ist, bleibt für die Anwendung des Satzes\nVersorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2, Ein-           1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in\nkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1              demselben Veranlagungszeitraum wieder geheiratet\nBuchstabe a und Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4          hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Vor-\nSatz 4 Buchstabe b bleiben bei der Bemessung des           aussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen.\nBetrags außer Betracht. Der Altersentlastungsbetrag           (2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn\nwird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem          einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.\nBeginn des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkom-           Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide\nmen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte.       Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. Die\nIm Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten              zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen\nzur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3 für             sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll\njeden Ehegatten gesondert anzuwenden.                      abzugeben.","Nr. 81   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                         2401\n(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen              (2) Die aufgestellten       Durchschnittsätze  sind\nErklärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt,        zugrunde zu legen\ndaß die Ehegatten die Zusammenveranlagung wäh-           1. der Gewinnermittlung, wenn\nlen.\na) der Steuerpflichtige nicht zur Führung von\n§ 26 a\nBüchern verpflichtet ist,\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten\nb) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt werden\n(1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in              oder die Bücher sachliche Unrichtigkeit ver-\nden in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegat-              muten lassen und\nten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen.              c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung zu\nEinkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb              bestimmende Grenze nicht übersteigt;\nzum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil\ndieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt        2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und\nhat.                                                         Verpachtung, wenn die Werbungskosten nicht\nordnungsmäßig aufgezeichnet werden oder die\n(2) Sonderausgaben (§§ 10 und 10 b) und außerge-\nAufzeichnungen sachliche Unrichtigkeit vermu-\nwöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33 b) werden,\nten lassen.\nsoweit sie die Summe der bei der Veranlagung jedes\nEhegatten in Betracht kommenden Pauschbeträge               (3) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden,\noder Pauschalen (§ 10 c) übersteigen, bis zur Höhe       daß die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.\nder bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten\nin Betracht kommenden Höchstbeträge je zur Hälfte                                   § 30\nbei der Veranlagung der Ehegatten abgezogen,                                  (weggefallen)\nwenn nicht die Ehegatten gemeinsam eine andere\nAufteilung beantragen. Die nach § 33 b Abs. 5 über-                                 § 31\ntragbaren Pauschbeträge stehen den Ehegatten ins-\nPauschbesteuerung\ngesamt nur einmal zu; sie werden jedem Ehegatten\nzur Hälfte gewährt.                                         (1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus-\n(3) Die Anwendung der §§ 10 a und 10 d für den        land unbeschränkt steuerpflichtig werden, können\nFall des Ubergangs von der getrennten Veranlagung        die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustim-\nzur Zusammenveranlagung und von der Zusammen-            mung des Bundesministers der Finanzen die Ein-\nveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei         kommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren seit\nbeiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder           Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in\nnicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch       einem Pauschbetrag festsetzen.\nRechtsverordnung geregelt.                                  (2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann\ndurch Rechtsverordnung abweichend von den allge-\n§ 26 b                         meinen Vorschriften geregelt werden.\nZusammenveranlagung von Ehegatten\nBei der Zusammenveranlagung von Ehegatten                                    IV. Tarif\nwerden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt\nhaben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemein-                                     § 32\nsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vor-\ngeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam                       Zu versteuerndes Einkommen,\nals Steuerpflichtiger behandelt.                                         Sonderfreibeträge, Kinder\n(1) Zu versteuerndes Einkommen ist das um die\n§ 27                          nach den Absätzen 2 und 3 in Betracht kommenden\n(weggefallen)                       Sonderfreibeträge, den allgemeinen Tariffreibetrag\nnach Absatz 8 und um die sonstigen vom Ein-\n§ 28                          kommen abzuziehenden Beträge verminderte Ein-\nBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft       kommen.\nBei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-          (2) Ein Altersfreibetrag von 720 Deutsche Mark\nkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte       wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem\ndes überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-            Beginn des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkom-\nschränkt steuerpflichtig ist.                            men bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte.\nBei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen\n§ 29                          zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt\nDurchschni ttsä tze                   sich der Altersfreibetrag, wenn jeder Ehegatte die\n(1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-      Voraussetzung des Satzes 1 erfüllt.\nnung aufgestellt werden                                     (3) Einern Steuerpflichtigen, für den die Voraus-\n1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und          setzungen des § 32 a Abs. 5 oder 6 nicht erfüllt sind\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus         und der nicht nach den §§ 26, 26 a getrennt zur Ein-\nselbständiger Arbeit;                                kommensteuer zu veranlagen ist, wird ein Haus-\n2. für die Ermittlung des Uberschusses der Einnah-       haltsfreibetrag\nmen über die Werbungskosten bei Vermietung            1. von 840 Deutsche Mark gewährt, wenn er vor\nund Verpachtung.                                         dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem er sein","2402                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nEinkommen bezogen hat, das 49. Lebensjahr voll-          (7) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungs-\nendet hatte, oder                                     zeitraums das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird be-\n2. von 3 000 Deutsche Mark gewährt, wenn er im\nrücksichtigt, wenn es\nVeranlagungszeitraum mindestens ein Kind hat          1. für einen Beruf ausgebildet wird und der Ab-\nschluß der Berufsausbildung wegen mangelnden\n(4) Kinder im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 sind:             Studienplatzes oder infolge berufsbedingten\nl. leibliche Kinder,                                          Wohnortwechsels des Steuerpflichtigen sich\nnachweislich um den Zeitraum von der Vollen-\n2. Adoptivkinder,                                             dung des 27. Lebensjahrs bis zum Beginn des\n3. Pflegekinder,                                              Veranlagungszeitraums verzögert hat oder\n4. Stiefkinder, solange die Ehe besteht, durch die        2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-\ndas Stiefkindschaftsverhi:iltnis begründet worden         hinderung dauernd erwerbsunfähig ist und\nist.                                                      a) ledig oder verwitwet ist oder\nEin Kind eines unbeschränkt einkommensteuer-                  b) verheiratet ist und sein Ehegatte außerstande\npflichtigen Elternpaa.res, bei dem die Voraussetzun-              ist, es zu unterhalten, oder\ngen des § 2G Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, wird dem          c) geschieden ist und sein früherer Ehegatte\nElternteil zugeordnet, in dessen Wohnung es erst-                 aa) gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet und\nmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet                          außerstande ist, es zu unterhalten, oder\nwar. War das Kind nicht in einer Wohnung eines                    bb) gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflich-\nElternteils oder war es in einer gemeinsamen Woh-\ntet ist und es nicht unterhält.\nnung der Eltern mit Hauptwohnung gemeldet, so\nwird es der Mutter zugeordnet; es wird dem Vater             (8)    Der allgemeine Tariffreibetrag beträgt\nzugeordnet, wenn dieser durch eine Bescheinigung          510 Deutsche Mark. Bei Steuerpflichtigen, bei denen\ndes Jugendamtes nachweist, daß es zu seinem Haus-         die tarifliche Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 5\nhalt gehört hat.                                          oder 6 zu berechnen ist, verdoppelt sich der all-\ngemeine Tariffreibetrag.\n(5) Ein Kind wird in dem Veranlagungszeitraum,\nin dem es lebend geboren wurde, und in jedem fol-                                      § 32 a\ngenden Veranlagungszeitraum, zu dessen Beginn es                              Einkommensteuertarif\ndas 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berück-         (1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich\nsichtigt.                                                 nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt\n(G) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungs-          vorbehaltlich der §§ 32 b, 34 und 34 b jeweils in\nzeitraums das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das         Deutsche Mark\n27. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt,        1. für zu versteuernde Einkommen bis 3 329\nwenn es                                                       Deutsche Mark: 0;\n1.   für einen Beruf ausgebildE~t wird oder               2. für zu versteuernde Einkommen von                3 330\nDeutsche Mark bis 16 019 Deutsche Mark:\n1 a. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs-\nplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann              0,22 X - 72G;\noder nicht erwerbstätig ist und auch die übrigen     3. für zu versteuernde Einkommen von 16 020\nVoraussetzungen des § 2 Abs. 4 a des Bundes-             Deutsche Mark bis 47 999 Deutsche Mark:\nkindergeldgesetzes für die Gewährung von Kin-            [(- 49,2 y + 505,3) y + 3 077] y + 2 792;\ndergeld vorliegen oder\n4. für zu versteuernde Einkommen von 48 000\n2.   den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-             Deutsche Mark bis 130 019 Deutsche Mark:\ndienst leistet oder                                      {[(0,1 z-6,07) z + 109,95] z + 4800}z + 16200;\n3.   freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei    5. für zu versteuernde Einkommen von 130 020\nJahren Wehr- oder Polizeivollzugsdienst leistet,         Deutsche Mark an: 0,5G x - 12 742.\nder an Stelle des gesetzlichen Grundwehr-\ndienstes oder Zivildienstes abgeleistet wird,        ,,x\" ist das abgerundete zu versteuernde Einkom-\noder                                                 men. ,,y\" ist ein Zehntausendstel des 16 000 Deut-\nsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten\n4.   eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder           zu versteuernden Einkommens. ,,z\" ist ein Zehn-\nZivildienst befreiende Tätigkeit als Entwick-        tausendstel des 48 000 Deutsche Mark übersteigen-\nlungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Ent-         den Teils des abgerundeten zu versteuernden Ein-\nwicklungshelfer-Gesetzes ausübt oder                 kommens.\n5.   ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Ge-         (2) Das zu versteuernde Einkommen ist\nsetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen\n1. auf den nächsten durch 30 ohne Rest teilbaren\nJahres leistet oder\nvollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn\n6.   wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-        es nicht mehr als 48 000 Deutsche Mark beträgt\nhinderung dauernd erwerbsunfähig ist.                    und nicht bereits durch 30 ohne Rest teilbar ist,\nIn den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist Vorausset-          2. auf den nächsten durch 60 ohne Rest teilbaren\nzung, daß durch die Aufnahme des Dienstes oder               vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn\nder Tätigkeit eine Berufsausbildung unterbrochen              es mehr als 48 000 Deutsche Mark beträgt und\nworden ist.                                                   nicht bereits durch 60 ohne Rest teilbar ist.","Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1971                                         2403\n(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkom-                      ausländischen Einkünfte, ausgenommen die darin\nmensteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der                     enthaltenen außerordentlichen Einkünfte, bei der\nReihenfolge auszuführen, die sich nach dem Homer-                       Berechnung der Einkommensteuer einbezogen wer-\nSchema ergibt. Dabei sind die sich aus den Multi-                       den.\nplikationen ergebenden Zwischenergebnisse für\n§ 33\njeden weiteren Rechenschritt mit drei Dezimalstel-\nlen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimalstellen                                        Außergewöhnliche Belastungen\nsind fortzulassen. Der sich ergebende Steuerbetrag\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-\nist auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag\nläufig größere Aufwendungen als der überwiegen-\nabzurunden.\nden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Ein-\n(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 130 019                        kommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhält-\nDeutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1                       nisse und gleichen Familienstands (außergewöhn-\nbis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der                     liche Belastung), so wird auf Antrag die Einkom-\ndiesem Gesetz beigefügten Anlage 1 (Einkommen-                          mensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der Auf-\nsteuer-Grundtabelle)*).                                                 wendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutba-\n(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zu-                      re Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbe-\nsammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,                            trag der Einkünfte abgezogen wird.\nbeträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehalt-                          (2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichti-\nlich der §§ 32 b, 34 und 34 b das Zweifache des                         gen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus recht-\nSteuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemein-                    lichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht\nsam zu versteuernden Einkommens nach den Ab-                            entziehen kann und soweit die Aufwendungen den\nsätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für zu                     Umständen nach notwendig sind und einen ange-\nversteuernde Einkommen bis 260 039 Deutsche Mark                        messenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen,\nergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche                       die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder\nEinkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefüg-                         Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be-\nten Anlage 2 (Einkommensteuer-Splittingtabelle) *).                     tracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10\n(6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzu-                       Abs. 1 Nr. 7 nur insoweit, als sie als Sonderausga-\nwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommen-                        ben abgezogen werden können. Aufwendungen, die\nsteuer für das zu versteuernde Einkommen                                durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als\naußergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.\n1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den\nVeranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr                             (3) Die zumutbare Belastung beträgt\nfolgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn\nder Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehe-                          bei einem um die Sonder-              über   über\nausgaben im Sinne des § 10       bis  24 000 50 000   über\ngatte im Zeitpunkt seines Todes die Vorausset-                           Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 7 und      24000 DM bis DM bis  100 000\ndes § 10 b verminderten        DM   50 000 100 000   DM\nzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,                            Gesamtbetrag der Einkünfte              DM     DM\n2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem\nKalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen                      1. bei Steuerpflichtigen,\nhat, durch Tod, Scheidung oder Aufhebung auf-                           die keine Kinder (§ 32\ngelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr                          Abs. 4 bis 7) haben und\na) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehe-                        bei denen die Einkom-\ngatte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1                           mensteuer\nSatz 1 erfüllt haben,\na) nach§ 32 a Abs. 1, ..          7      7      8       8\nb) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat\nund                                                                b) nach § 32 a Abs. 5\nc) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehe-                              oder 6 (Splitting-\ngatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26                            Verf ahren) ....... .         5      6      7       8\nAbs. 1 Satz 1 erfüllen.                                             zu berechnen ist;\nVoraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige nicht\nnach den §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommensteuer                       2. bei Steuerpflichtigen\nveranlagt wird.                                                             mit\n§ 32 b                                       a) einem Kind oder\nProgressionsvorbehalt bei Abkommen zur                                   zwei Kindern,                3      4      6       7\nVermeidung der Doppelbesteuerung                                b) drei         oder      mehr\nSind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nach                                 Kindern ......... .                  2      4       7\neinem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-                                 im Sinne des § 32 Abs.\nsteuerung die aus dem ausländischen Vertragsstaat                           4 bis 7                          vom Hundert des um\nstammenden Einkünfte steuerfrei, so ist auf das                                                              die Sonderausgaben im\nnach § 32 a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen der                                                             Sinne des § 10 Abs. 1\nSteuersatz anzuwenden, der sich ergibt, wenn die                                                             Nr. 1, 4 bis 7 und des\n*) Die für den Veranlagungszcitraum 1977 anzuwendende, auf § 32 a\n§ 10 b verminderten\nEStG 1975 beruhende Tabelle ist im Bundesgesetzblatt 1974 Teil I                                          Gesamtbetrags der Ein\nS. 2229 ff., die ab dem Vcranlagungszeitraum 1978 anzuwendende\nTabelle ist im Bundesgesetzblatt 1977 Teil I S. 1968 ff. abgedruckt.                                      künfte.","2404                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ :n a                         übersteigen, sowie um die dem Kind als Zuschuß\ngewährten Leistungen nach dem Bundesausbil-\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen        dungsförderungsgesetz.\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-\n(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-\nläufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter-\ndungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin,\nllalt und eine etwaige Berufsausbildung von Perso-\nso wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch\nnen, für die im Veranlagungszeitraum weder der\nermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch\nSteuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch\nein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalender-\nauf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz\njahr, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen\noder auf andere Leistungen für Kinder (§ 8 Abs. 1\nwerden, wenn\nBundeskindergeldgesetz) hat, so wird auf An-\ntrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß           1. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens\ndie Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von            drei Kinder (§ 32 Abs. 4 bis 7) gehören, die das\n3 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr für jede un-             18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder\nterhaltene Person, vom Gesamtbetrag der Einkünfte        2. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens\nabgezogen werden. Voraussetzung ist, daß die un-             zwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch\nterhaltene Person kein oder nur ein geringes Ver-            nicht vollendet haben, und\nmögen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere\nEinkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Un-           a) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von\nterhalts bestimmt: oder geeignet sind, so vermindert             seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt\nsich der Betrag von 3 000 Deutsche Mark um den                   und beide Ehegatten erwerbstätig sind, oder\nBetrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den                b) der Steuerpflichtige unverheiratet und er-\nBetrag von 3 600 Deutsche Mark übersteigen. Wer-                 werbstätig ist,\nden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person            oder\nvon mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird\nbei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden          3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-\nBetrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamt-              trennt lebender Ehegatte ·das 60. Lebensjahr voll-\nbetrag der Leistungen entspricht.                            endet hat\noder\n(1 a) Kommt der Steuerpflichtige für den Veran-\nlagungszeitraum seiner Unterhaltsverpflichtung ge-       4. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-\ngenüber einem Kind nach, das dem anderen Eltern-             trennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem\nteil zuzuordnen und bei diesem zu berücksichtigen            Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu sei-\nist (§ 32 Abs. 4 bis 7), so wird auf Antrag ein Betrag       nem Haushalt gehörige unterhaltene Person, für\nvon 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr vom Ge-                die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird,\nsamtbetrag der Einkünfte abgezogen.                          nicht nur vorübergehend körperlich hilflos oder\nschwer körperbeschädigt ist oder die Beschäfti-\n(2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-             gung einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer\ndungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für            der genannten Personen erforderlich ist.\ndas er Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundes-          Wird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine\nkindergeldgesetz oder auf andere Leistungen für          Haushaltshilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des\nKinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz)               Betrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von\nhat, so werden auf Antrag die folgenden Beträge          600 Deutsche Mark. Wird eine Steuerermäßigung\n(Ausbildungsfreibeträge) vom Gesamtbetrag der            nach den Sätzen 1 oder 2 nicht gewährt, so kann ein\nEinkünfte abgezogen:                                     Betrag von 1 200 Deutsche Mark abgezogen werden,\n1. für ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungs-         wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd\nzeitraums das 18. Lebensjahr vollendet hat,          getrennt lebender Ehegatte in einem Heim oder\ndauernd zur Pflege untergebracht ist und die Auf-\na) ein Betrag von 2 400 Deutsche Mark im Kalen-      wendungen für die Unterbringung Kosten für\nderjahr, wenn das Kind im Haushalt des           Dienstleistungen, die mit denen einer Hausgehilfin\nSteuerpflichtigen untergebracht ist,             oder Haushaltshilfe vergleichbar sind, enthalten.\nb) ein Betrag von 4 200 Deutsche Mark im Ka-         Eine Steuerermäßigung für mehr als eine Hausge-\nlenderjahr, wenn das Kind zur Berufsausbil-      hilfin oder Haushaltshilfe oder für eine Hausgehil-\ndung auswärtig untergebracht ist;                fin und eine Haushaltshilfe steht dem Steuerpflich-\ntigen nur zu, wenn zu seinem Haushalt mindestens\n2. für ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungs-         fünf Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch\nzeitraums das 18. Lelwnsjahr noch nicht vollen-      nicht vollendet haben. Ehegatten, bei denen die\ndet hat, ein Betrag von 1 800 Deutsche Mark im       Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können\nKalenderjahr, wenn das Kind zur Berufsausbil-        für die Zeit des Vorliegens dieser Voraussetzungen\ndung auswärtig untergebracht ist.                    die nach den Sätzen 1 bis 4 in Betracht kommenden\nBeträge insgesamt nur einmal abziehen.\nDie Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils\num die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes,             (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in\ndie zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner        den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen\nBerufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, so-        nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort be-\nweit diese 2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr           zeichneten Beträge um je ein Zwölftel.","Nr. 81 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                       2405\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der           (4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbe-\nAbsätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-             züge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag\nschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuer-           einen Pauschbetrag von 720 Deutsche Mark, wenn\npflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in       die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden\nAnspruch nehmen.\n1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem\n§ 33 b                             anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-\nPauschbeträge für Körperbehinderte                 versorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge\nund Hinterbliebene                       für entsprechend anwendbar erklärt, oder\n(1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen,           2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Un-\ndie Körperbehinderten unmittelbar infolge ihrer               fallversicherung oder\nKörperbehinderung erwachsen, wird auf Antrag\nohne Kürzung um die zumutbare Belastung (§ 33             3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an\nAbs. 3) ein Pauschbetrag abgezogen, wenn nicht                Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienst-\nAufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft ge-                  unfalls verstorbenen Beamten oder\nmacht werden, die bei Anwendung des § 33 zu\n4. nach den Vorschriften des Bundesentschädi-\neinem höheren Abzugsbetrag führen.\ngungsgesetzes über die Entschädigung für Schä-\n(2) Die Pauschbeträge erhalten                             den an Leben, Körper oder Gesundheit.\n1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-         Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn\nfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber        das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch\nmindestens 25 vom Hundert festgestellt ist, wenn      auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abge-\na) dem Körperbehinderten wegen seiner Behin-          funden worden ist.\nderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten\noder andere laufende Bezüge zustehen, und             (5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte\nzwar auch dann, wenn das Recht auf die Be-         oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene einem\nzüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge         Kind des Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7) zu, so\ndurch Zahlung eines Kapitals abgefunden            wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuer-\nworden ist, oder                                  pflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in\nb) die Körperbehinderung zu einer äußerlich er-       Anspruch nimmt.\nkennbaren dauernden Einbuße der körperli-\nchen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer         (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ntypischen Berufskrankheit beruht;                 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-         zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, daß die Vor-\nfähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert festge-       aussetzungen für die Inanspruchnahme der Pausch-\nstellt ist.                                           beträge vorliegen.\n(3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach                                  § 34\nder dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit des\nKörperbehinderten, soweit diese nicht überwiegend              Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften\nauf Alterserscheinungen beruht. Als Pauschbeträge\nwerden gewährt:                                              (1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein-\nkünfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf ent-\nBei einer Minderung der\nfall ende Einkommensteuer nach einem ermäßigten\nStufe  1\nErwerbsfähigkeit um                     Steuersatz zu bemessen; der ermäßigte Steuersatz\nbeträgt die Hälfte des durchschnittlichen Steuersat-\nzes, der sich ergeben würde, wenn die tarifliche\nv.H.    v.H.                           DM      Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteu-\nernden Einkommen zuzüglich der nach einem Ab-\n1         25 bis  34                           600\nkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\n2         35 bis  44                           840    von der Einkommensteuer freigestellten ausländi-\n3         45 bis  54                        1  110    schen Einkünfte zu bemessen wäre. Auf das rest-\n4         55 bis  64                        1  410    liche zu versteuernde Einkommen ist vorbehaltlich\n5         65 bis  74                         1 740    der Absätze 3 und 4 und des § 34 b die Einkommen-\n6         75 bis  84                        2  070    steuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten\n7         85 bis  90                        2  400'   nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die außeror-\ndentlichen Einkünfte ganz oder teilweise § 6 b oder\n8         91 bis 100      (Erwerbs-         2  760\n§ 6 c anwendet.\nunfähigkeit)\n(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des\nFür Blinde und für Körperbehinderte, die infolge          Absatzes 1 kommen nur in Betracht\nder Körperbehinderung ständig so hilflos sind, daß        1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a\nsie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen             Abs. 1, §§ 16, 17 und 18 Abs. 3;\nkönnen, erhöht sich der Pauschbetrag auf 7 200\nDeutsche Mark.                                            2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1;","2406                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. Nutzungsvergülungen und Zinsen im Sinne des           2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalami-\n§ 24 Nr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von           tätsnutzungen). Das sind Nutzungen, die durch\nmehr als drei Jahren nachgezahlt werden.                 Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbe-\nben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein an-\n(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig-          deres Naturereignis, das in seinen Folgen den an-\nkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre er-             geführten Ereignissen gleichkommt, verursacht\nstreckt, unterliegen der Einkommensteuer zu den              werden. Zu diesen rechnen nicht die Schäden, die\ngewöhnlichen Steuersätzen. Zum Zweck der Ein-                 in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.\nkommensteuerveranlagung können diese Einkünfte\nauf die Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie         (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den ein-\nerzielt wurden, und als Einkünfte eines jeden dieser     zelnen Holznutzungsarten sind\nJahre angesehen werden, vorausgesetzt, daß die Ge-       1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungs-ko-\nsamtverteilung drei Jahre nicht überschreitet.               sten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit\nsie zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei\n(4) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag\nden Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen\nbei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselb-\nund Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die\nständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die\ninnerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1)\naus einer Berufstätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1\nanfallen, zu berücksichtigen. Sie sind entspre-\nNr. 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus\nchend der Höhe der Einnahmen aus den bezeich-\nwissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstelle-\nneten Holznutzungen auf diese zu verteilen;\nrischer Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen\nanzuwenden:                                              2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der\nHöhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsar-\n1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder          ten auf diese zu verteilen.\ndie Einkünfte aus der Berufstätigkeit müssen die\nübrigen Einkünfte überwiegen;                           (3) Die Einkommensteuer bemißt sich\n2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-      1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznut-\nscher oder schriftstellerischer Tätigkeit dürfen         zungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach den\nnicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger           Steuersätzen des § 34 Abs. 1 Satz 1;\nArbeit gehören und müssen von den Einkünften         2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im\naus der Berufstätigkeit abgrenzbar sein.                 Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durch-\nschnittlichen Steuersatz, der sich bei Anwendung\nDie Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen\nder Einkommensteuertabelle auf das Einkommen\nauf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-\nohne Berücksichtigung der Einkünfte aus außer-\nscher oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwen-\nordentlichen Holznutzungen, nachgeholten Nut-\nden, die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nicht-\nzungen und Holznutzungen infolge höherer Ge-\nselbständiger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit\nwalt ergibt, mindestens jedoch auf 10 vom Hun-\nnicht übersteigen.\ndert der Einkünfte aus nachgeholten Nutzungen;\n3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höhe-\n§ 34 a\nrer Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,\n(weggefallen)                          a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes\n(Absatz 4 Nr. 1) anfallen, nach den Steuer-\nsätzen der Nummer 1,\n§ 34 b\nb) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften               den halben Steuersätzen der Nummer 1,\naus Forstwirtschaft\nc) soweit sie den doppelten Nutzungssatz über-\n(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende               steigen, nach einem Viertel der Steuersätze\nHolz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die er-               der Nummer 1.\nmäßigten Steuersätze dieser Vorschrift auf Einkünf-\n(4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter\nte aus den folgenden Holznutzungsarten anzuwen-\nden folgenden Voraussetzungen anzuwenden:\nden:\n1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebs-\n1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nut-             gutachtens oder durch ein Betriebswerk muß\nzungen, die außerhalb des festgesetzten Nut-             periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz fest-\nzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie          gesetzt sein. Dieser muß den Nutzungen entspre-\naus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei           chen, die unter Berücksichtigung der vollen jähr-\nder Bemessung ist die außerordentliche Nutzung           lichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern\ndes laufenden Wirtschaftsjahrs um die in den             nachhaltig erzielbar sind;\nletzten drei Wirtschaftsjahren eingesparten Nut-\nzungen (nachgeholte Nutzungen) zu kürzen.            2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschie-\nAußerordentliche Nutzungen und nachgeholte                denen Nutzungen müssen mengenmäßig nachge-\nNutzungen liegen nur insoweit vor, als die um             wiesen werden;\ndie Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Num-       3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unver-\nmer 2) verminderte Gesamtnutzung den Nut-                züglich nach Feststellung des Schadensfalls dem\nzungssatz übersteigt;                                    zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.","Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                         2407\nV. Steuerermäßigungen                     Hundert des Gewinns dieses Gewerbebetriebs. Ist\nGegenstand eines Gewerbebetriebs nicht aus-\n1. Steuerermäßigung                     schließlich der Betrieb von Handelsschiffen im in-\nbei ausländischen Einkünften                 ternationalen Verkehr, so gelten 80 vom Hundert\ndes Teils des Gewinns des Gewerbebetriebs, der auf\n§ 34 C\nden Betrieb von Handelsschiffen im internationalen\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit       Verkehr entfällt, als ausländische Einkünfte im Sin-\nihren aus einem ausländischen Staat stammenden           ne des Satzes 1; in diesem Fall ist Voraussetzung\nEinkünften in diesem Staat zu einer der deutschen        für die Anwendung des Satzes 1, daß dieser Teil des\nEinkommensteuer entsprechenden Steuer herange-           Gewinns gesondert ermittelt wird. Die Sätze 1 und\nzogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte aus-     3 bis 5 sind auf eigene oder gecharterte Schiffe, die\nländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer        in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen\nanzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat      sind und die Flagge der Bundesrepublik Deutsch-\nentfällt. Die auf diese ausländischen Einkünfte ent-    land führen und die im Wirtschaftsjahr überwiegend\nfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Wei-        außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zur Auf-\nse zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung        suchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung\ndes zu versteuernden Einkommens (einschließlich         von Energielagerstätten unter dem Meeresboden\nder ausländischen Einkünfte) nach den §§ 32 a, 32 b,     eingesetzt werden, sinngemäß anzuwenden.\n34 und 34 b ergebende deutsche Einkommensteuer\n(5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,\nim Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zum\ndie Angehörige eines fremden Staates sind, nur an-\nGesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. Die\nzuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staats-\nausländischen Steuern sind nur insoweit anzurech-\nangehörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz\nnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezo-\nhaben, eine der Regelung des Absatzes 1 ent-\ngenen Einkünfte entfallen.\nsprechende Steuervergünstigung gewährt.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ein-\n(6) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften\nkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit\nerlassen werden über\ndem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\nsteuerung besteht.                                       1. den Begriff der ausländischen Einkünfte,\n2. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die\n(3) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-\nausländischen Einkünfte aus mehreren fremden\nnen mit Zustimmung des Bundesministers der Fi-\nStaaten stammen,\nnanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende\ndeutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil er-         3. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten\nlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn           und gezahlten ausländischen Steuern,\nes aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig         4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die\nist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders              nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden,\nschwierig ist.                                           5. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn ein\n(4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer            Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nausländischen Steuer (Absatz 1, Absatz 6 Nr. 6) ist          rung besteht, jedoch trotz dieses Abkommens\nbei unbeschränkt Steuerpflichtigen auf Antrag die            eine Doppelbesteuerung bestehen bleibt, und\nauf ausländische Einkünfte aus dem Betrieb von           6. den Abzug ausländischer Steuern vom Einkom-\nHandelsschiffen im internationalen Verkehr entfal-           men, die nicht unter Absatz 1 fallen, vom Ge-\nlende Einkommensteuer nach dem ermäßigten                    samtbetrag der Einkünfte.\nSteuersatz des § 34 Abs. 1 Satz 1 zu bemessen; auf\ndas restliche zu versteuernde Einkommen ist § 34\nAbs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwenden. Handelsschif-                        2. Steuerermäßigung\nfe werden im internationalen Verkehr betrieben,                   bei Belastung mit Erbschaftsteuer\nwenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe, die in\n§ 35\neinem inländischen Seeschiffsregister eingetragen\nsind und die Flagge der Bundesrepublik Deutsch-             Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünf-\nland führen, im Wirtschaftsjahr überwiegend zur          te berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeit-\nBeförderung von Personen oder Gütern im Verkehr          raum oder in den vorangegangenen vier Veranla-\nmit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb         gungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der\neines ausländischen Hafens oder zwischen einem           Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf An-\nausländischen Hafen und der freien See eingesetzt        trag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte\nwerden. Zum Betrieb von Handelsschiffen im inter-        tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte\nnationalen Verkehr gehört auch die Vercharterung         anteilig entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Hun-\nvon Handelsschiffen für die in Satz 2 bezeichneten       dertsatz ermäßigt. Der Hundertsatz bemißt sich\nZwecke, wenn die Handelsschiffe vom Vercharterer         nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erb-\nausgerüstet worden sind, sowie die mit dem Betrieb       schaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt,\nund der Vercharterung von Handelsschiffen in un-         wenn dem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb (§ 10\nmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und            Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz) die Freibeträge nach\nHilfsgeschäfte. Als ausländische Einkünfte im Sinne      den §§ 16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach\ndes Satzes 1 gelten, wenn ein Gewerbebetrieb aus-        § 5 des Erbschaftsteuergesetzes hinzugerechnet\nschließlich den Betrieb von Handelsschiffen im in-       werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Erb-\nternationalen Verkehr zum Gegenstand hat, 80 vom         schaftsteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 abgezogen wird.","2408                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVI. Steuererhebung                     entrichteten      Einkommensteuer-Vorauszahlungen\nentspricht, sofort, im übrigen innerhalb eines Mo-\n1. Erhcbunq der Einkommensteuer               nats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu ent-\nrichten (Abschlußzahlung). Wenn sich nach der Ab-\n§ 36\nrechnung ein Uberschuß zugunsten des Steuer-\nEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer          pflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen\n(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in die-      nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.\nsem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf       Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen\ndes Veranlagungszeitraums.                               zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt\ndie Auszahlung an einen Ehegatten auch für und\n(2) Auf die Einkommensteuer werden angerech-          gegen den anderen Ehegatten.\nnet:\n1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten                                  § 36 a\nEinkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);                            Ausschluß der Anrechnung\n2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommen-                     von Körperschaitsteuer in Sonderfällen\nsteuer, soweit sie auf die bei der Veranlagung er-      (1) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach\nfaßten Einkünfte entfällt und nicht die Erstattung   § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit be-\nbeantragt oder durchgeführt worden ist;              herrschendem Einfluß auf die ausschüttende Körper-\n3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt kör-        schaft oder Personenvereinigung zu versagen oder\nperschaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Per-    bei ihm rückgängig zu machen, soweit die anzu-\nsonenvereinigung in B.öhe von °/10 der Einnahmen     rechnende Körperschaftsteuer nicht durch die ihr\nim Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Das gleiche   entsprechende gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt\ngilt bei Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2          ist und nach Beginn der Vollstreckung wegen dieser\nNr .. 2 Buchstabe a, die aus der erstmaligen Ver-    rückständigen Körperschaftsteuer anzunehmen ist,\näußerung von Dividendenscheinen oder sonstigen       daß die vollständige Einziehung keinen Erfolg ha-\nAnsprüchen durch den Anteilseigner erzielt wor-      ben wird. Das gleiche gilt für einen wesentlich be-\nden sind; in diesen Fällen beträgt die anrechen-     teiligten Anteilseigner ohne beherrschenden Ein-\nbare Körperschaftst:euer höchstens 0 /10 des Be-     fluß.\ntrags, der auf die veräußerten Ansprüche aus-           (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der be-\ngeschüttet wird. Die Anrechnung erfolgt unab-        herrschende Einfluß oder die wesentliche Beteili-\nhängig von der Entrichtung der Körperschaft-         gung zu einem Zeitpunkt innerhalb der letzten drei\nsteuer. Die Körperschaftsteuer wird nicht ange-      Jahre vor dem Jahr der Ausschüttung bestanden\nrechnet:                                             hat. Ein Anteilseigner gilt als wesentlich beteiligt\na) in den Fällen des § 36 a,                         im Sinne des Absatzes 1, wenn er zu mehr als 25 vom\nb) wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 des Körper-     Hundert unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.\nschaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheini-         (3) Wird die Anrechnung rückgängig gemacht,\ngung nicht vorgelegt worden ist,                 so ist der Steuerbescheid zu ändern.\nc) wenn die Vergütung nach den §§ 36 b, 36 c\noder 36 d beantragt oder durchgeführt worden        (4) Soweit die Körperschaftsteuer nachträglich\nist,                                             gezahlt wird, ist bei dem Anteilseigner die An-\nrechnung durchzuführen und der Steuerbescheid zu\nd) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von\nändern.\nDividendenscheinen oder sonstigen Ansprü-\nchen durch den Anteilseigner die veräußerten                              § 36 b\nAnsprüche erst nach Ablauf des Kalenderjahrs\nVergütung von Körperschaftsteuer\nfällig werden, das auf den Veranlagungszeit-\nraum folgt,                                         (1) Einern Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne\ne) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen            des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeit-\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung in          punkt ihres Zufließens unbeschränkt einkommen-\ndem anderen Vertragsstaat besteuert werden       steuerpflichtig ist, wird die anrechenbare Körper-\nkönnen.                                          schaftsteuer auf Antrag vergütet, wenn anzunehmen\nist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommen-\n(3) Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3       steuer nicht in Betracht kommt. § 36 Abs. 2 Nr. 3\nsind jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden.        Sätze 1, 3 und 4 Buchstaben a und e ist entsprechend\nBei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist          anzuwenden. Die für die Höhe der Vergütung er-\njeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Ab-        forderlichen Angaben sind durch die Bescheinigung\nzugsteuer aufzurunden; die Summe der von den             eines inländischen Kreditinstituts im Sinne des § 44\nKapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 er-       Abs. 1 Satz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuer-\nhobenen Kapitalertragsteuer ist gesondert aufzu-         gesetzes nachzuweisen.\nrunden.\n(2) Der Anteilseigner hat durch eine Bescheini-\n(4) Wenn sich nach der Abrechnung ein Uber-           gung des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts\nschuß zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat      nachzuweisen, daß er unbeschränkt einkommen-\nder Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Be-        steuerpflichtig ist und daß für ihn eine Veranlagung\ntrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht        zur Einkommensteuer voraussichtlich nicht in Be-","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                        2409\ntracht kommt. Die Bescheinigung ist unter dem Vor-           von der Kapitalgesellschaft überlassen worden\nbehalt des Widerrufs auszustellen. Ihre Geltungs-            sind und von ihr oder einem Kreditinstitut ver-\ndauer darf höchstens drei Jahre betragen; sie muß            wahrt werden;\nam Schluß eines Kalenderjahrs enden. Fordert das         2. der von einer Kapita_lgesellschaft bestellte Treu-\nFinanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt              händer in Vertretung der Arbeitnehmer dieser\nder Anteilseigner, daß die Voraussetzungen für ihre          Kapitalgesellschaft stellt, soweit es sich um Ein-\nErteilung weggefallen sind, so hat der Artteilseigner        nahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeit-\ndem Finanzamt die Bescheinigung zurückzugeben.               nehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen\n(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für               worden sind und von dem Treuhänder oder einem\nFinanzen zusti:indig. Der Antrag ist nach amtlich            Kreditinstitut verwahrt werden;\nvorgeschriebenem Muster zu stellen und zu unter-         3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in\nschreiben.                                                   Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich\num Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossen-\n(4) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des\nschaft handelt.\nJahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die\nEinnahmen zugeflossen sind. Die Frist kann nicht         Den Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2\nverlängert werden.                                       stehen frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft\ngleich.\n(5) Die Vergütung ist ausgeschlos·sen,\n(3) Erkennt der Vertreter des Anteilseigners vor\n1. wenn die Vergütung nach § 36 d beantragt oder\nAblauf der Festsetzungsfrist im Sinne der §§ 169\ndurchgeführt worden ist,\nbis 171 der Abgabenordnung, daß die Vergütung\n2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen             ganz oder teilweise zu Unrecht festgesetzt worden\nnicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach        ist, so hat er dies dem Bundesamt für Finanzen\n§ 45 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes ge-       anzuzeigen. Das Bundesamt für Finanzen hat die zu\nkennzeichnet worden sind.                            Unrecht gezahlte Vergütung von dem Anteilseigner\nzurückzufordern, für den sie festgesetzt worden ist.\n§ 36 C                        Der Vertreter des Anteilseigners haftet für die zu-\nVergütung von Körperschaftsteuer auf Grund         rückzuzahlende Vergütung.\nvon Sammelanträgen                       (4) § 36 b Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 1 gilt entspre-\n(1) Wird in den Fällen des § 36 b Abs. 1 der          chend. Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der\nAntrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer in           Anteilseigner die beantragende Stelle bis zu dem\nVertretung des Anteilseigners durch ein inlän-           in § 36 b Abs. 4 bezeichneten Zeitpunkt schriftlich\ndisches Kreditinstitut gestellt, so kann von der         mit der Antragstellung beauftragt hat.\nUbersendung der in § 36 b Abs. 2 dieses Gesetzes\nund in § 44 Abs. 1 Satz 3 oder in § 45 des Körper-                                   § 36 d\nschaftsteuergesetzes bezeichneten Bescheinigungen                   Vergütung von Körperschaftsteuer\nabgesehen werden, wenn das Kreditinstitut ver-                                 in Sonderfällen\nsichert,\n1. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 1          (1) In den Fällen des § 36 c Abs. 2 wird die an-\nSatz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuer-         rechenbare Körperschaftsteuer an den dort bezeich-\ngesetzes nicht ausgestellt oder als ungültig ge-     neten Vertreter unabhängig davon vergütet, ob\nkennzeichnet oder nach den Angaben des Anteils-      für den Anteilseig:rrnr eine Veranlagung in Betracht\neigners abhanden gekommen oder vernichtet ist,       kommt und ob eine Bescheinigung im Sinne des ·\n§ 36 b Abs. 2 vorgelegt wird, wenn der Vertreter\n2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der         sich in einem Sammelantrag bereit erklärt hat, den\nEinnahmen in einem auf den Namen des Anteils-        Vergütungsbetrag für den Anteilseigner entgegen-\neigners lautenden Wertpapierdepot bei dem Kre-       zunehmen. Die Vergütung nach Satz 1 wird nur für\nditinstitut verzeichnet war,                        Anteilseigner gewährt, deren Bezüge im Sinne des\n3. daß ihm die in § 36 b Abs. 2 bezeichnete Be-           § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr 100\nscheinigung vorliegt und                            Deutsche Mark nicht überstiegen haben.\n4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß              (2) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt\nnach bestem Wissen und Gewissen gemacht wor-         steuerpflichtigen Körperschaft auch in anderen als\nden sind.                                            den in § 36 c Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten,\nUber Anträge, in denen das Kreditinstitut versichert,    in Vertretung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen\ndaß die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet        Anteilseigner einen Sammelantrag auf Vergütung\noder nach den Angaben des Anteilseigners abhan-          von Körperschaftsteuer zu stellen,\nden gekommen oder vernichtet ist, hat es Aufzeich-       1. wenn die Zahl der Anteilseigner besonders groß\nnungen zu führen. Das Recht der Finanzbehörden               ist,\nzur Ermittlung des Sachverhalts bleibt unberührt.\n2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Ein-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die           schaltung eines Kreditinstituts an die Anteils-\n1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Ar-          eigner ausschüttet und\nbeitnehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen       3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Ab-\naus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern              satzes 1 erfüllt sind.","2410                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) Für die Vergütung ist das Finanzamt zu-                     2. Steuerabzug vom Arbeitslohn\nständig, dem die Besteuerung des Einkommens des                                (Lohnsteuer)\nVertreters obliegt. Das Finanzamt kann die Ver-\ngütung an Auflagen binden, die die steuerliche                                     § 38\nErfasssung der Kapitalerträge sichern sollen. Im                        Erhebung der Lohnsteuer\nübrigen ist§ 36 c sinngemäß anzuwenden.                    (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nwird Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeits-\n§ 36 e                          lohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn\nVergütung des Körperschaftsteuer-              von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der im Inland\nErhöhungsbetrags an beschränkt                einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt,\nseine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betrieb-\nEinkommensteuerpflichtige\nstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der\nFür die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhö-        §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer\nhungsbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflich-        Arbeitgeber). Der Lohnsteuer unterliegt auch der im\ntige gilt § 52 des Körperschaftsteuergesetzes sinn-      Rahmen des Dienstverhältnisses üblicherweise von\ngemäß.                                                   einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlte\nArbeitslohn.\n§ 37\n(2) Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohn-\nEinkommensteuer-Vorauszahlung                 steuer. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt,\nin dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.\n(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,\n10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen              (3) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-\nauf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für        nung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom\nden laufenden Veranlagungszeitraum voraussicht-          Arbeitslohn einzubehalten. Bei juristischen Perso-\nlich schulden wird. Die Einkommensteuer-Voraus-          nen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche\nzahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalender-        Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des\nvierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu ent-         Arbeitgebers.\nrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im          (4) Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Bar-\nLaufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit       lohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht,\nBegründung der Steuerpflicht.                            hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehl-\nbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeit-\n(2) Die Oberfinanzdirektionen können für Steuer-      geber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge\npflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land-          des Arbeitnehmers zurückzubehalten. Soweit der\nund Forstwirtschaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1        Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach-\nabweichende Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen.          kommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht\nDas gleiche gilt für Steuerpflichtige, die überwie-      durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des\ngend Einkünfte oder Einkunftsteile aus nichtselb-        Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber\nständiger Arbeit erzielen, die der Lohnsteuer nicht      dies dem Betriebstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1\nunterliegen.                                             Nr. 1) anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zuwenig\nerhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzu-\n(3) Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen           fordern.\ndurch Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszah-\nlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Ein-                                  § 38 a\nkommensteuer, die sich nach Anrechnung der                                Höhe der Lohnsteuer\nSteuerabzugsbeträge und der Körperschaftsteuer\n(1) Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem\n(§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3) bei der letzten Veranlagung    Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr\nergeben hat. Das Finanzamt kann bis zum Ablauf           bezieht (Jahr.esarbeitslohn). Laufender Arbeitslohn\ndes auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalen-        gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der\nderjahrs die Vorauszahlungen an die Einkommen-           Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des\nsteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeit-      § 39 b Abs. 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeit-\nraum voraussichtlich ergeben wird. Bei der Anwen-        raum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums. Ar-\ndung der Sätze 2 und 3 bleiben Beiträge im Sinne         beitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn ge-\ndes § 10 Abs. 1 Nr. 3 stets und Aufwendungen im          zahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalender-\nSinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 7, der §§ 10 b und    jahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.\n33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33 a, wenn\n(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahres-\ndie Aufwendungen und abziehbaren Beträge insge-          arbeitslohn so bemessen, daß sie der Einkommen-\nsamt 1 800 Deutsche Mark nicht übersteigen, außer        steuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet,\nAnsatz.                                                  wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstän-\n(4) Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vor-        diger Arbeit erzielt.\nauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den           (3) Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohn-\nVeranlagungszeitraum anzupassen. Der Erhöhungs-          steuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeit-\nbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekannt-          raum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer er-\ngabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.          hoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Ar-","Nr. 81 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                                       2411\nbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. Von             schränkt einkommensteuerpflichtig sind und\nsonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Be-              nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte\ntrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für              des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht;\nden laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahrs und           5. in die Steuerklasse V gehören die unter Num-\nfür etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige             mer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehe-\nBezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer er-               gatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehe-\ngibt.                                                          gatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;\n(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die       6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die\nBesteuerungsgrundlagen des Einzeltalls durch die               nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Ar-\nEinreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen                   beitslohn beziehen, für die Einbehaltung der\n(§ 38 b), Aufstellung von entsprechenden Lohn-                 Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten\nsteuertabellen (§ 38 c) und Ausstellung von entspre-           und weiteren Dienstverhältnis.\nchenden Lohnsteuerkarten (§ 39) sowie Feststellung\nvon Freibeträgen (§ 39 a) berücksichtigt.                                                § 38 C\nLohnsteuertabellen\n§ 38 b\nLohnsteuerklassen                          (1) Der Bundesminister der Finanzen hat auf der\nGrundlage der diesem Gesetz beigefügten Anlagen\nFür die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer-         1 und 2 (Einkommensteuertabellen) *) eine Jahres-\nden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ar-            lohnsteuertabelle für Jahresarbeitslöhne bis zu\nbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt        120 000 Deutsche Mark aufzustellen und bekanntzu-\nfolgendes:                                                machen. In der J ahreslohnsteuertabelle sind die für\n1.  In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die       die einzelnen Steuerklassen in Betracht kommenden\na) ledig sind,                                        Jahreslohnsteuerbeträge auszuweisen. Die Jahres-\nb) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind         lohnsteuerbeträge sind für die Steuerklassen I, II\nund bei denen die Voraussetzungen für die          und IV aus der Anlage 1, für die Steuerklasse III\nSteuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind;       aus der Anlage 2 abzuleiten. Die Jahreslohnsteuer-\nbeträge für die Steuerklassen V und VI sind aus\n2. in die Steuerklasse II gehören die unter Num-          einer für diesen Zweck zusätzlich aufzustellenden\nmer 1 bezeichneten Arbeitnehmer,                      Einkommensteuertabelle abzuleiten; in dieser Ta-\na) wenn sie vor Beginn des Kalenderjahrs das          belle ist für die nach § 32 a Abs. 2 abgerundeten Be-\n49. Lebensjahr vollendet haben oder                träge des zu versteuernden Einkommens jeweils die\nb) wenn sie mindestens ein Kind (§ 32 Abs. 4          Einkommensteuer auszuweisen, die sich aus dem\nbis 7) haben;                                      Unterschiedsbetrag zwischen der Einkommensteuer\n3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,          für das Zweieinhalbfache und der Einkommensteuer\nfür das Eineinhalbfache des abgerundeten zu ver-\na) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten         steuernden Einkommens nach der Anlage 2 ergibt;\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind\ndie auszuweisende Einkommensteuer beträgt jedoch\nund nicht dauernd getrennt leben und\nmindestens 22 vom Hundert des abgerundeten zu\naa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen          versteuernden Einkommens. Die in den Einkom-\nArbeitslohn bezieht oder                     mensteuertabellen ausgewiesenen Beträge des zu\nbb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf An-         versteuernden Einkommens sind in einen Jahres-\ntrag beider Ehegatten in die Steuerklasse    arbeitslohn umzurechnen durch Hinzurechnung\nV eingereiht wird,                           1. des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 4) für\nb) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstor-           die Steuerklassen I bis V,\nbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes un-       2. des Werbungskosten-Pauschbetrags (§ 9 a Nr. 1)\nbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren               für die Steuerklassen I bis V,\nund in diesem Zeitpunkt nicht dauernd ge-\ntrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das     3. des Sonderausgaben-Pauschbetrags (§ 10 c Abs. 1)\ndem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte             von 240 Deutsche Mark für die Steuerklassen I,\nverstorben ist,                                         II und IV und von 480 Deutsche Mark für die\nSteuerklasse III,\nc) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn\n4. der Vorsorgepauschale (§ 10 c Abs. 3)\naa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe\nbeide Ehegatten unbeschränkt einkom-              a) für die Steuerklassen I und II in Höhe des\n§ 10 c Abs. 3 Satz 2,\nmensteuerpflichtig waren und nicht dau-\nernd getrennt gelebt haben und                    b) für die Steuerklasse III in Höhe des § 10 c\nbb) der andere Ehegatte wieder geheiratet                   Abs. 4 Nr. 1,\nhat, von seinem neuen Ehegatten nicht             c) für die Steuerklasse IV in Höhe des § 10 c\ndauernd getrennt lebt und er und sein                 Abs. 3 Satz 2 mit der Abweichung, daß an die\nneuer Ehegatte unbeschränkt einkom-                   Stelle der Beträge von 600 und 300 Deutsche\nmensteuerpflichtig sind,                              Mark des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 die Beträge\nfür das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufge-                 von 300 und 150 Deutsche Mark treten,\nlöst worden ist;                                   *) Die für den Veranlagungszeitraum 1977 anzuwendenden, auf § 32 a\nEStG 1975 beruhenden Tabellen sind im Bundesgesetzblatt 1974\n4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die           Teil I S. 2229 ff., die ab dem Veranlagungszeitraum 1978 anzu-\nwendenden Tabellen sind im Bundesgesetzblatt 1977 Teil I S. 1968 ff.\nverheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-              abgedruckt.","2412                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nd) für die Steuerklasse V in folgender Höhe 4):                           (2) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist\nneun vom Hundert des Jahresarbeitslohns, so-                   die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der\nweit dieser den Unterschiedsbetrag zwischen                    Arbeitnehmer am 20. September des dem Kalender-\n46 700 Deutsche Mark und dem Jahresbetrag                      jahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehen-\nder Beitragsbemessungsgrenze in der gesetz-                    den Jahrs oder erstmals nach diesem Stichtag seine\nlichen Rentenversicherung der Angestellten                     Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Woh-\nnicht übersteigt; § 10 c Abs. 3 Satz 3 ist anzu-               nung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei\nwenden,                                                        verheirateten Arbeitnehmern gilt als Hauptwoh-\nnung die Hauptwohnung der Familie oder in Erman-\n5. des I--Iaushaltsfn~ibetrags (§ 32 Abs. 3) für die\ngelung einer Familienwohnung die Hauptwohnung\nSteuerklasse II,\ndes älteren Ehegatten, wenn beide Ehegatten unbe-\n6. des allgemeinen Tariffreibetrags (§ 32 Abs. 8)                           schränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht\nvon 510 Deutsche Mark für die Steuerklassen I,                        dauernd getrennt leben.\n1 [ und IV und von 1 020 Deutsche Mark für die\nSteuerklasse IIT,                                                         (3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte ins-\nbesondere jeweils in Buchstaben den Familienstand,\n7. eines RundungsbeLrags von 24 Deutsche Mark\ndie Steuerklasse (§ 38 b) und die Zahl der Kinder\nfür die Steuerklasse VI.                                              des Steuerpflichtigen, die das 18. Lebensjahr noch\nDer J ahreslohnsteuertabelle ist eine dieser Vor-                           nicht vollendet haben (§ 32 Abs. 4 und 5), einzutra-\nschrift entsprechende Anleitung zur Ermittlung der                          gen. Für die Eintragungen sind die Verhältnisse zu\nLohnsteuer für die 120 000 Deutsche Mark überstei-                          Beginn des Kalenderjahrs maßgebend, für das die\ngenden Jahresarbeitslöhne anzufügen.                                        Lohnsteuerkarte gilt. Hat der Arbeitnehmer Kinder,\n(2) Der Bundesminister der Finanzen hat aus der                         die zu Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr\nJ ahreslohnsteuertabelle                  eine Monatslohnsteuer-            vollendet haben (§ 32 Abs. 6 und 7), so wird die auf\ntabelle für Arbeitslöhne bis zu 10 000 Deutsche                             der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse und\nMark, eine Wochenlohnsteuertabelle für. Wochen-                             Zahl der Kinder vom Finanzamt auf Antrag geändert.\narbeitslöhne bis zu 1 400 Deutsche Mark und eine                            Die Eintragung des Familienstands, der Steuer-\nTageslohnsteuertabelle für Tagesarbeitslöhne bis zu                         klasse und der Zahl der Kinder ist die gesonderte\n200 Deutsche Mark abzuleiten und bekanntzu-                                 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne\nmachen. Dabei sind die Anfangsbeträge der Arbeits-                           des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter\nlohnstufen und die Lohnsteuerbeträge für die Mo-                            dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Der Eintra-\nnatslohnsteuertabelle mit einem Zwöftel, für die                             gung braucht eine Belehrung über den zulässigen\nWochenlohnsteuertabelle mit 7/360 und für die                               Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.\nTageslohnsteuertabeJle mit 1/360 der Jahresbeträge                              (4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintra-\nanzusetzen. Bei der Berechnung der Arbeitslohn-                             gung der Steuerklasse, des Familienstandes und der\nstufen und der Lohnsteuerbeträge für die Wochen-                            Zahl der Kinder auf der Lohnsteuerkarte umgehend\nund Tageslohnsteuertabellen bleiben Bruchteile                               ändern zu lassen, wenn die Eintragung auf der\neines Pfennigs außer Ansatz. Bei der Berechnung                              Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn\nder Lohnsteuerbeträge für die Monatslohnsteuer-                              des Kalenderjahrs zugunsten des Arbeitnehmers ab-\ntabelle sind die Lohnsteuerbeträge auf den nächsten                          weicht. Die Änderung von Eintragungen im Sinne\ndurch 10 teilbaren Pfennigbetrag abzurunden. Ab-                             des Absatzes 3 Satz 1 ist bei der Gemeinde, die Än-\nsatz 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.                                derung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3\n§ 39                                  Satz 3 beim Finanzamt zu beantragen. Kommt der\nArbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so\nLohnsteuerkarte                                 hat die Gemeinde oder das Finanzamt die Eintra-\n(1) Die Gemeinden haben den unbeschränkt ein-                           gung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer\nkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes                              hat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem Fi-\nKalenderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte                              nanzamt auf Verlangen vorzulegen. Unterbleibt die\nnach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustel-                              Änderung der Eintragung, hat das Finanzamt zu-\nlen und zu übermitteln. Steht ein Arbeitnehmer                               wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer\nnebeneinander bei mehreren Arbeitgebern in einem                             nachzufordern, wenn diese 20 Deutsche Mark über-\nDienstverhältnis, so hat die Gemeinde eine entspre-                          steigt; hierzu hat die Gemeinde dem Finanzamt die\nchende Anzahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich aus-                            Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr vorzuneh-\nzustellen und zu übermitteln. Wenn eine Lohn-                                mende Änderung unterblieben ist.\nsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar gewor-\n(5) Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des\nden oder zerstört worden ist, hat die Gemeinde eine\nKalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die\nErsatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. Hierfür kann\nVoraussetzungen für eine ihm günstigere Steuer-\ndie ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer\nklasse oder Zahl der Kinder ein, so kann der Arbeit-\neine Gebühr bis 3 Deutsche Mark erheben; das Ver-\nnehmer bis zum 30. November bei der Gemeinde, in\nwaltungskostengesetz ist anzuwenden.\nden Fällen des § 32 Abs. 6 und 7 beim Finanzamt\n~I F(ir den Vernnlaqungszeilra,,m 1977 gilt § 38 c Abs. 1 Nr. 4 Buch-        die Änderung der Eintragung beantragen. Die Än-\ns l <1be d in der folgenden FassurHJ:\nd) für die Steuerklasse V in folgender Höhe: acht vom Hundert            derung ist mit Wirkung von dem Tage an vorzuneh-\nde~ Jahresarbeitslohns, soweit dieser den Unterschiedsbetrag\nzwischen 45 000 Deutsche Mark und dem Jahresbetrag der Bei-\nmen, an dem erstmals die Voraussetzungen für die\n1rngsbemessun9sgrcnw in cler qesPlzlichcn Rc!nlenversicherung       Änderung vorlagen. Ehegatten, die beide in einem\ndPr Anqestclllc-n nicht iilJe1sleiql; § 10 c Abs. 3 Satz 3 ist an-\n1.11wc1Hlc11,                                                      Dienstverhältnis stehen, können im Laufe des Ka-","Nr. Bl --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                         2413\nlenderjahrs einmal, spätestens bis zum 30. Novem-         Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 7, der §§ 10 b und 33 sowie die\nber, bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren           abziehbaren Beträge nach § 33 a insgesamt 1 800\nLohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen in           Deutsche Mark nicht übersteigen. Das Finanzamt\nandere nach § 38 b Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende       hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfrei-\nSteuerklassen zu ändern. Die Gemeinde hat die             beträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfrei-\nÄnderung mit Wirkung vom Beginn des auf die An-           beträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden\ntragstellung folgenden Kalendermonats an vorzu-           Monate des Kalenderjahrs gleichmäßig zu verteilen.\nnehmen.                                                   Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im\nMonat Januar eines Kalenderjahrs beantragt wird,\n(6) Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohn-         mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahrs an\nsteuerkarten auszustellen, Eintragungen auf den           eingetragen werden.\nLohnsteuerkarten vorzunehmen und zu ändern\nhaben, örtliche Landesfinanzbehörden. Sie sind in-           (3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkom-\nsoweit verpflichtet, den Anweisungen des örtlich          mensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt\nzuständigen Finanzamts nachzukommen. Das Fi-              leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1\nnanzamt kann erforderlichenfalls Verwaltungsakte,         Nr. 1, 2, 4 bis 6 in Betracht kommenden Beträge\nfür die eine Gemeinde sachlich zuständig ist, selbst      gemeinsam zu ermitteln; in den Fällen des Absat-\nerlassen. Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder          zes 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Sonderausgaben-\nandere Personen dürfen die Eintragung auf der Lohn-       Pauschbetrags von 240 Deutsche Mark der Sonder-\nsteuerkarte nicht ändern oder ergänzen.                   ausgaben-Pauschbetrag von 480 Deutsche Mark. Für\ndie Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe\n§ 39 a                          der für beide Ehegatten in Betracht kommenden\nAufwendungen im Sinne des § 9, des § 10 Abs. 1\nFreibetrag beim Lohnsteuerabzug                Nr. 1, 4 bis 7, der§§ 10 b und 33 sowie der abziehba-\nren Beträge nach § 33 a maßgebend. Die nach Satz 1\n(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Ar-\nermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten\nbeitslohn abzuziehender Freibetrag die Summe der\naufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten eine Lohn-\nfolgenden Beträge eingetragen:\nsteuerkarte ausgeschrieben worden ist und die Ehe-\n1. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 2),                    gatten keine andere Aufteilung beantragen. Für\n2. die Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hin-        einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalender-\nterbliebene (§ 33 b),                                 jahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, aufgelöst wor-\nden ist und dessen bisheriger Ehegatte in demselben\n3. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus             Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach\nnichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den    Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge aus-\nWerbungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1) über-       schließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten\nsteigen,                                              Voraussetzungen zu ermitteln.\n4. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1,\n(4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-\n4 bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sonder-\nausgaben-Pauschbetrag von 240 Deutsche Mark           steuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer\nBesteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1\nübersteigen,\nder Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der\n5. dfr Betrag, der nach den §§ 33 und 33 a wegen          Nachprüfung steht. Der Eintragung braucht eine\naußergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,        Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf nicht\n6. der Betrag der negativen Einkünfte aus Vermie-         beigefügt zu werden. Ein mit einer Belehrung über\ntung und Verpachtung, der sich bei Inanspruch-        den zulässigen Rechtsbehelf versehener schriftlicher\nnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7 b oder        Bescheid ist jedoch zu erteilen, wenn dem Antrag\n§ 54 oder nach § 14 a oder § 15 des Berlinförde-      des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang entspro-\nrungsgesetzes voraussichtlich ergeben wird.           chen wird.\n(2) Die Gemeinde hat den Altersfreibetrag und             (5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von § 153\nnach Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge           Abs. 2 der Abgabenordnung verpflichtet, unverzüg-\nfür Körperbehinderte und Hinterbliebene bei der           lich die Änderung eines auf seiner Lohnsteuerkarte\nAusstellung der Lohnsteuerkarten in einer Summe           eingetragenen Freibetrags zu beantragen, wenn bei\nvon Amts wegen einzutragen; dabei ist der Freibe-         dessen Ermittlung\ntrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erfor-        1. Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen\nderlichenfalls    Wochen- und Tagesfreibeträge,               Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung\njeweils auf das Kalenderjahr gleichmäßig zu vertei-           und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4),\nlen. Der Arbeitnehmer kann beim Finanzamt die\nEintragung des nach Absatz 1 insgesamt in Betracht        2. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsfüh-\nkommenden Freibetrags beantragen. Der Antrag                  rung(§ 9 Abs. 1 Nr. 5),\nkann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck           3. Unterhaltsaufwendungen (§ 33 a Abs. 1 und 2)\nbis zum 30. November des Kalenderjahrs gestellt               oder\nwerden, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Der An-         4. Aufwendungen für eine Hausgehilfin oder für\ntrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der               vergleichbare Dienstleistungen (§ 33 a Abs. 3)\nSumme der nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 in Betracht\nkommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig,            berücksichtigt worden sind und die Verhältnisse\nwenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, des § 10          sich im Laufe des Kalenderjahrs derart ändern, daß","2414                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ndie Aufwendungen um mindestens 400 Deutsche               wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser\nMark geringer sein werden. § 153 Abs. 1 der Abga-        Beträge jeweils erfüllt sind, sowie ein etwaiger Jah-\nbenordnung bleibt unberührt.                             resfreibetrag nach Maßgabe der Eintragungen auf\nder Lohnsteuerkarte abzuziehen. Für den so gekürz-\n(6) Ist in den Fällen des Absatzes 5 zu wenig\nten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeits-\nLohnsteuer erhoben worden, so hat das Finanzamt\nlohn) ist die Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuerta-\nden Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern,\nbelle oder der der Jahreslohnsteuertabelle angefüg-\nwenn er 20 Deutsche Mark übersteigt.\nten Anleitung zu ermitteln. Dabei ist die auf der\nLohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse und Zahl\n§ :39 b                         der Kinder maßgebend. Außerdem ist die Jahreslohn-\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs              steuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter\nfür unbeschränkt einkommensteuerpflichtige         Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln.\nArbeitnehmer                       Dabei ist der sonstige Bezug um den Versorgungs-\nFreibetrag, den Weihnachts-Freibetrag und den\n(1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs        Altersentlastungsbetrag zu kürzen, wenn die Vor-\nhat der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige            aussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils\nArbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des            erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Feststellung\nKalenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstver-       des maßgebenden Jahresarbeitslohns berücksichtigt\nhältnis eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Ar-         worden sind. Der Unterschiedsbetrag zwischen den\nbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte während des             ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohn-\nDienstverhältnisses aufzubewahren. Er hat sie dem        steuer, die von dem sonstigen Bezug einzubehalten\nArbeitnehmer während des Kalenderjahrs zur Vor-           ist. Im übrigen gilt folgendes:\nlage beim Finanzamt oder bei der Gemeinde vor-\nübergehend zu überlassen sowie innerhalb angemes-        1. Ein sonstiger Bezug ist als laufender Arbeitslohn\nsener Frist nach Beendigung des Dienstverhältnisses           zu behandeln, wenn er 300 Deutsche Mark nicht\nherauszugeben. Der Arbeitgeber darf die auf der               übersteigt.\nLohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale nur für\n2. Das Betriebstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1)\ndie Einbehaltung der Lohnsteuer verwerten; er darf\nkann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß\nsie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offen-\ndie Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug mit\nbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.\neinem Steuersatz von 20 vom Hundert einbehal-\n(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom lau-           ten wird, wenn der maßgebende Jahresarbeits-\nfenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe               lohn einschließlich des sonstigen Bezugs\ndes laufenden Arbeitslohns und den Lohnzahlungs-              a) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen I, II\nzeit.raum festzustellen. Vom Arbeitslohn sind der                und IV 17 000 Deutsche Mark,\nauf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil\ndes Versorgungs-Freibetrags (§ 19 Abs. 2), der                b) bei Arbeitnehmern in der Steuerklasse III\nWeihnachts-Freibetrag (§ 19 Abs. 3) und der auf den              34 000 Deutsche Mark,\nLohnzahlungszeit.raum entfallende Anteil des Alters-          c) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen V\nentlastungsbetrags (§ 24 a) abzuziehen, wenn die                 und VI 14 000 Deutsche Mark\nVoraussetzungen für den Abzug dieser Beträge\nnicht übersteigt.\njeweils erfüllt sind. Außerdem hat der Arbeitgeber\neinen etwaigen Freibetrag nach Maßgabe der Ein-          Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1\ntragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitneh-         ist bei Anwendung des Satzes 5 oder der Nummer 2\nmers vom Arbeitslohn abzuziehen. Für den so              zur Hälfte anzusetzen, wenn er zwei Kalenderjahre\ngekürzten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer aus der für     betrifft; er ist mit einem Drittel anzusetzen, wenn er\nden Lohnzahlungszeit.raum geltenden Lohnsteuerta-        mehr als zwei Kalenderjahre betrifft. Die auf die\nbelle oder nach der der Lohnsteuertabelle angefüg-       Hälfte des Bezugs entfallende Lohnsteuer ist mit\nten Anleitung zu ermitteln. Dabei ist die auf der        dem doppelten Betrag, die auf ein Drittel des Bezugs\nLohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse und            entfallende Lohnsteuer ist mit dem dreifachen\nZahl der Kinder maßgebend. Die sich danach erge-         Betrag einzubehalten.\nbende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehal-\nten. Die Oberfinanzdirektion kann allgemein oder             (4) Für Lohnzahlungszeit.räume, für die Lohnsteu-\nauf Antrag des Arbeitgebers ein Verfahren zulassen,      ertabellen nicht aufgestellt sind, ergibt sich die\ndurch das die Lohnsteuer unter den Voraussetzun-         Lohnsteuer aus den mit der Zahl der Kalendertage\ngen des § 42 b Abs. 1 nach dem voraussichtlichen         oder Wochen dieser Zeiträume vervielfachten\nJahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährlei-        Beträgen der Lohnsteuertagestabelle oder Lohnsteu-\nstet ist, daß die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38 a   erwochentabelle.\nAbs. 2) nicht unterschritten wird.\n1\n(5) Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungs-\n(3)  Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von          zeit.raum lediglich Abschlagszahlungen leistet und\neinem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den vor-       eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum\naussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen      (Lohnabrechnungszeit.raum) vornimmt, kann er den\nBezug festzustellen. Von dem voraussichtlichen Jah-      Lohnabrechnungszeit.raum als Lohnzahlungszeit-\nresarbeitslohn sind der Versorgungs-Freibetrag           raum behandeln und die Lohnsteuer abweichend\n(§ 19 Abs. 2), der Weihnachts-Freibetrag (§ 19           von § 38 Abs. 3 bei der Lohnabrechnung einbehal-\nAbs. 3) und der Altersentlastungsbetrag (§ 24 a),        ten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungs-","Nr. 81   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                        2415\nzeitraurn fünf Wochen übersteigt oder die Lohnab-                                § 39 d\nrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach des-                Durchführung des Lohnsteuerabzugs\nsen Ablauf erfolgt. Das Betriebstättenfinanzamt               für beschränkt einkommensteuerpflichtige\nkann anordnen, daß die Lohnsteuer von den                                     Arbeitnehmer\nAbschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die\nErhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert             (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs\nerscheint. Wenn wegen einer besonderen Entloh-         werden        beschränkt     einkommensteuerpflichtige\nnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein       Arbeitnehmer in die Steuerklasse I oder II einge-\nLohnabrcchnungszeitraum festgestellt werden kann,      reiht. Arbeitnehmer, die unverheiratet sind, gehören\ngilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tat-       in die Steuerklasse I oder, wenn sie die Vorausset-\nsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.             zungen des § 38 b Nr. 2 erfüllen, in die Steuerklasse\nII, verheiratete Arbeitnehmer gehören in die Steuer-\n(6) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung          klasse II; § 38 b Nr. 6 ist anzuwenden. Das Betrieb-\nder Doppelbesteuerung der von einem inländischen       stättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) erteilt auf\nArbeitgeber gezahlte Arbeitslohn von der Lohn-         Antrag des Arbeitnehmers über die maßgebende\nsteuer freizustellen, so erteilt das Betriebstättenfi- Steuerklasse und Zahl der Kinder eine Bescheini-\nnanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers oder des          gung, für die die Vorschriften über die Eintragungen\nArbeitgebers eine entsprechende Bescheinigung.         auf der Lohnsteuerkarte mit der Maßgabe sinnge-\nDer Arbeitgeber hat diese Bescheinigung als Beleg      mäß anzuwenden sind, daß der Arbeitnehmer eine\nzum Lohnkonto(§ 41 Abs. 1) aufzubewahren.              Änderung der Bescheinigung bis zum Ablauf des\nKalenderjahrs, für das sie gilt, beim Finanzamt\nbeantragen kann.\n§ 39 c\n(2) In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheini-\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs            gung trägt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitneh-\nohne Lohnsteuerkarte                   mers als vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag\n(1) Solange der unbeschränkt einkommensteuer-       die Summe der folgenden Beträge ein:\npflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohn-     1. den Altersfreibetrag(§ 32 Abs. 2),\nsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rück-    2. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus\ngabe der ihm ausgehändigten Lohnsteuerkarte                nichtselbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit\nschuldhaft verzögert, hat der Arbeitgeber die Lohn-        sie den Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a\nsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln. Weist         Nr. 1) übersteigen,\nder Arbeitnehmer nach, daß er die Nichtvorlage         3. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 4\noder verzögerte Rückgabe der Lohnsteuerkarte               bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sonderausga-\nnicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die     ben-Pauschbetrag von 240 Deutsche Mark (§ 10 c)\nLohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familien-            übersteigen.\nverhältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.\nDer Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebe-\n(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem     nem Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs\nArbeitslohn für den Monat Januar eines Kalender-       gestellt werden, für das die Bescheinigung gilt. Das\njahrs abweichend von Absatz 1 auf Grund der Ein-       Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in\ntragungen auf der Lohnsteuerkarte für das vorher-      Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und\ngehende Kalenderjahr ermitteln, wenn der Arbeit-       Tagesfreibeträge, jeweils auf die voraussichtliche\nnehmer eine Lohnsteuerkarte für das neue Kalender-     Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr\njahr bis zur Lohnabrechnung nicht vorgelegt hat.       gleichmäßig zu verteilen. § 39 a Abs. 4 bis 6 ist\nNach Vorlage der Lohnsteuerkarte ist die Lohnsteu-     sinngemäß anzuwenden.\nerermittlung für den Monat Januar zu überprüfen\nund erforderlichenfalls zu ändern. Legt der Arbeit-        (3) Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1\nnehmer bis zum 31. März keine Lohnsteuerkarte vor,     erteilte Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor\nist nachträglich Absatz 1 anzuwenden. Die zuwenig      Beginn des Kalenderjahrs oder beim Eintritt in das\noder zuviel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei    Dienstverhältnis vorzulegen. Der Arbeitgeber hat\nder nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.            die Bescheinigung aufzubewahren. § 39 b Abs. 1\nSatz 3 und 4 gilt sinngemäß. Der Arbeitgeber hat im\n(3) Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 unbe-    übrigen den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe des\nschränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der        § 39 b Abs. 2 bis 6 und des § 39 c Abs. 1 und 2\nArbeitgeber die Lohnsteuer unabhängig von einer        durchzuführen; dabei tritt die nach Absatz 1 erteilte\nLohnsteuerkarte zu ermitteln. Dabei sind die Steuer-   Bescheinigung an die Stelle der Lohnsteuerkarte.\nklasse und Zahl der Kinder maßgebend, die nach\n§ 39 Abs. 3 bis 5 auf einer Lohnsteuerkarte des                                   § 40\nArbeitnehmers einzutragen wären. Auf Antrag des\nArbeitnehmers erteilt das Betriebstättenfinanzamt                    Pauschalierung der Lohnsteuer\nin besonderen Fällen\n(§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) über die maßgebende Steuer-\nklasse und Zahl der Kinder und einen etwa in Be-          (1) Das Betriebstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1\ntracht kommenden Freibetrag (§ 39 a) eine Beschei-    Nr. 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen,\nnigung, für die die Vorschriften über die Eintragun-  daß die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichti-\ngen auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzuwenden      gung der Vorschriften des § 38 a zu ermittelnden\nsind.                                                  Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit","2416                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n1. von dem A rheitgebcr sonstige Bezüge in einer              lieh, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt\ngrößeren Zahl von Fällen gewährt werden oder              wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammen-\nhängende Arbeitstage nicht übersteigt und\n2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer\nnachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die                a) der Arbeitslohn während der Beschäftigungs-\nLohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten                 dauer 42 Deutsche Mark durchschnittlich je\nhat.                                                          Arbeitstag nicht übersteigt oder\nb) die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren\nVoraussetzung für die Pauschalierung der Lohn-                    Zeitpunkt sofort erforderlich wird.\nsteuer ist, daß die Ermittlung der Lohnsteuer nach\nden §§ 39 b bis 39 d schwierig ist oder einen unver-      2. Eine Beschäftigung in geringem Umfang und\nhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern würde.                gegen geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn der\nDie Pauschalierung ist in den Fällen der Nummer 1             Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber laufend be-\nausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem                  schäftigt wird, die Tätigkeit jedoch während der\nArbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000               Beschäftigungsdauer 20 Stunden und der Arbeits-\nDeutsche Mark im Kalenderjahr gewährt. Der Ar-                lohn 120 Deutsche Mark wöchentlich nicht über-\nbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufü-             steigt.\ngen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz           (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeit-\nunter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jah-          geber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohn-\nresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahres-        steuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben der\nlohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Ar-       Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1\nbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt wer-          Nr. 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder\nden sollen oder gewährt worden sind.                      forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden,\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Betrieb-          die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von\n2 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. Aushilfs-\nstättenfinanzamt die Erhebung der Lohnsteuer mit\neinem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert zulas-          kräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die\nsen, soweit der Arbeitgeber in einer größeren Zahl        von Fall zu Fall für eine im voraus bestimmte Arbeit\nvon Fällen Arbeitslohn aus Anlaß von Betriebsver-         von vorübergehender Dauer in ein Dienstverhältnis\nanstaltungen zahlt. Dasselbe gilt, soweit der Arbeit-     treten. Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die\ngeber in einer größeren Zahl von Fällen Erholungs-        zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften\nbeihilfen gewährt, unter folgenden Voraussetzun-          gehören.\ngen:                                                         (3) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1\n1. Die Erholungsbeihilfe darf zusammen mit Erho-          und 2 sind unzulässig bei Arbeitnehmern, deren\nlungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr         Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer\nfrüher gewährt worden sind, 300 Deutsche Mark         12 Deutsche Mark durchschnittlich je Arbeitsstunde\nfür den Arbeitnehmer, 200 Deutsche Mark für           übersteigt. Das Betriebstättenfinanzamt kann außer-\ndessen Ehegatten und 100 Deutsche Mark für            dem die Pauschalierung der Lohnsteuer untersagen,\njedes Kind, das auf der Lohnsteuerkarte des           wenn die Pauschalsteuer offensichtlich von der nach\nArbeitnehmers eingetragen ist, nicht übersteigen.     den §§ 39 b bis 39 d insgesamt zu erhebenden Lohn-\nsteuer abweicht.\n2. Bei Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt werden,\nmuß der Arbeitgeber sicherstellen, daß die Beihil-       (4) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen\nfen zu Erholungszwecken verwendet werden.             1 und 2 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden.\n(3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer\n§ 40 b\nzu übernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen\nLohnsteuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn                Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten\nund die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Ver-                     Zukunftsicherungsleistungen\nanlagung zur Einkommensteuer und beim Lohn-                  (1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den\nsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz. Die pauschale        Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeit-\nLohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch\nnehmers und von den Zuwendungen an eine Pen-\nauf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.\nsionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 10 vom\nHundert der Beiträge und Zuwendungen erheben,\n§ 40 a                          soweit diese nicht steuerfrei sind. Die pauschale Er-\nhebung der Lohnsteuer von Beiträgen für eine\nPauschalierung der Lohnsteuer\nDirektversicherung ist nur zulässig, wenn die Versi-\nfür Teilzeitbeschäftigte                 cherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren\n(1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die        als des 60. Lebensjahrs abgeschlossen und eine vor-\nVorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern,          zeitige Kündigung des Versicherungsvertrages\ndie nur kurzfristig oder in geringem Umfang und           durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden ist.\ngegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden, die\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden\nLohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 10 vom\nBeiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für\nHundert des Arbeitslohns erheben. Dabei gilt fol-         den Arbeitnehmer 2 400 Deutsche Mark im Kalen-\ngendes:\nderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten\n1. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn        Dienstverhältnis bezogen werden. Sind mehrere\nder Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegent-        Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversiche-","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1971                           2417\nrungsverlrag oder in einer Pensionskasse versichert,                              § 41 a\nso gilt als Beitrag oder Zuwendung für den einzel-             Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer\nnen Arbeitnehmer der T€ülbetrag, der sich bei einer\nAufteilung der gesamten Beiträge oder der gesam-           (1) Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten\nten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten         Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmel-\nArbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 2 400       dungszeitraums\nDeutsche Mark nicht übersteigt; hierbei sind Arbeit-\n1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betrieb-\nnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen von\nstätte (§ 41 Abs. 2) befindet (Betriebstättenfinanz-\nmehr als 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr\namt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er\ngeleistet werden, nicht einzubeziehen. Für Beiträge\ndie Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeit-\nund Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den\nraum einzubehaltenden und zu übernehmenden\nArbeitnehmer aus Anlaß der Beendigung des Dienst-\nLohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),\nverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der\nBetrag von 2 400 Deutsche Mark mit der Anzahl der       2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insge-\nKalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des            samt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer\nArbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat;             an das Betriebstättenfinanzamt abzuführen.\nin diesem Falle ist Satz 2 nicht anzuwenden. Der        Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorge-\nvervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach      schriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeit-\nAbsatz 1 pauschal besteuerten Beiträge und Zuwen-       geber oder von einer zu seiner Vertretung berech-\ndungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in     tigten Person zu unterschreiben. Der Arbeitgeber\ndem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den       wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer\nsechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht           Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeit-\nhat.                                                    nehmer, für die nach § 41 ein Lohnkonto zu führen\n(3) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung        ist, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt\ndes § 40 Abs. 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des           mitteilt.\nAbsatzes 1 Satz 1 ist ausgeschlossen.                      (2) Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grund-\nsätzlich der Kalendermonat. Lohnsteuer-Anmel-\n§ 41                          dungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die\nAufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug         abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene\nKalenderjahr mehr als 360 Deutsche Mark, aber\n(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte     nicht mehr als 2 400 Deutsche Mark betragen hat;\n(Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalen-      Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalender-\nderjahr ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto       jahr, wenn. die abzuführende Lohnsteuer für das\nsind die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen         vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 360\nMerkmale aus der Lohnsteuerkarte oder aus einer         Deutsche Mark betragen hat. Hat die Betriebstätte\nentsprechenden Bescheinigung zu übernehmen. Bei         nicht während des ganzen vorangegangenen Kalen-\njeder Lohnzahlung für das Kalenderjahr, für das das     derjahrs bestanden, so ist die für das vorangegan-\nLohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und Höhe      gene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die\ndes gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steu-     Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums\nerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder über-       auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Wenn die\nnommene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle der       Betriebstätte im vorangegangenen Kalenderjahr\nLohnzahlung tritt in den Fällen des § 39 b Abs. 5       noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbe-\nSatz 1 die Lohnabrechnung. Die Bundesregierung\ntrag umgerechnete für den ersten vollen Kalender-\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nmonat nach der Eröffnung der Betriebstätte abzufüh-\nZustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,\nrende Lohnsteuer maßgebend.\nwelche Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen\nsind. Dabei können für Arbeitnehmer mit geringem           (3) Die oberste Finanzbehörde des Landes kann\nArbeitslohn und für die Fälle der §§ 40 bis 40 b Auf-   bestimmen, daß die Lohnsteuer nicht dem Betrieb-\nzeichnungserleichterungen sowie für steuerfreie         stättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentli-\nBezüge Aufzeichnungen außerhalb des Lohnkontos          chen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist;\nzugelassen werden. Die Lohnkonten sind bis zum          die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landes-\nAblauf des sechsten Kalenderjahrs, das auf die zu-\nfinanzbehörde. Das Betriebstättenfinanzamt oder die\nletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewah-\nzuständige andere öffentliche Kasse können anord-\nren.\nnen, daß die Lohnsteuer abweichend von dem nach\n(2) Betriebstätte ist der Betrieb oder Teil des Be-  Absatz 1 maßgebenden Zeftpunkt anzumelden und\ntriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durch-      abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer\nführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeits-        nicht gesichert erscheint.\nlohn ermittelt wird. Wird der maßgebende Arbeits-\nlohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des Be-\ntriebs des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermit-                               § 41 b\ntelt, so gilt als Betriebstätte der Mittelpunkt der                  Abschluß des Lohnsteuerabzugs\ngeschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland.\nAls Betriebstätte gilt auch der inländische Heimat-         (1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder\nhafen deutscher Handelsschiffe, wenn die Reederei       am Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das\nim Inland keine Niederlassung hat.                     Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Der","2418                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nArbeitgeber tldt auf Crund der Eintragungen im                                     § 41  C\nLohnkonto auf der Lohns1:E!uerkarte des Arbeitneh-\nÄnderung des Lohnsteuerabzugs\nmers\n(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils\nJ. die Dauer des Dienstverhältnisses während des\nnächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene\nKalenderjuhrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt,    Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene\n2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns,           Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,\n3. die einbehaltene Lohnsteuer                            1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuer-\nkarte mit Eintragungen vorlegt, die auf einen\nzu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). Liegt\nZeitpunkt vor Vorlage der Lohnsteuerkarte zu-\ndem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeit-\nrückwirken, oder\nnehmers nicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheini-\ngung nach einem entsprechenden amtlich vorge-            2. wenn er erkennt, daß er die Lohnsteuer bisher\nschriebenen Vordruck zu erteilen. Der Arbeitgeber             nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.\nhat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung\n(2) Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag\nauszuhändigen, wenn das Dienstverhältnis vor\nzu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeit-\nAblauf des Kalenderjahrs beendet wird, der Arbeit-\nnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder           nehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder\nübernommen hat. Wenn die zu erstattende Lohn-\nbeim Finanzamt den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nbeantragt. In den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber     steuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann,\ndie Lohnsteuerbescheinigung dem Betriebstätten-          der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu\nfinanzamt einzureichen. Kann ein Arbeitgeber, der        übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitge-\nber auf Antrag vom Betriebstättenfinanzamt ersetzt.\nfür die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren\nanwendet, die Lohnsteuerbescheinigung nach Satz 2            (3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn\nnicht sofort bei Beendigung des Dienstverhältnisses      das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs\nausschreiben, so hat er die Lohnsteuerkarte bis zur      endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist\nAusschreibung         der     Lohnsteuerbescheinigung    die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur\nzurückzubehalten und dem Arbeitnehmer eine               Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung oder\nBescheinigung über alle auf der Lohnsteuerkarte des      eines Lohnzettels zulässig. Bei Änderung des Lohn-\nArbeitnehmers eingetragenen Merkmale auszuhän-           steuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs ist die\ndigen; in dieser Bescheinigung ist außerdem der          nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem\nZeitpunkt einzutragen, zu dem das Dienstverhältnis       Jahresarbeitslohn auf Grund der Jahreslohnsteuer-\nbeendet worden ist. In diesem Falle ist die Aus-         tabelle zu ermitteln. Eine Erstattung von Lohnsteuer\nschreibung der Lohnsteuerbescheinigung innerhalb         ist nach Ablauf des Kalenderjahrs nur im Wege des\nvon acht Wochen nachzuholen.                             Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42 b zulässig.\n(2) Der Arbeitgeber hat ferner                            (4) Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von\n1. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse I, II      seiner Berechtigung zur nachträglichen Einbehal-\noder IV, dessen Arbeitslohn 26 000 Deutsche          tung von Lohnsteuer nach Absatz 1 keinen\nMark übersteigt,                                    Gebrauch macht oder die Lohnsteuer nicht nach-\nträglich einbehalten werden kann, weil\n2. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse III,\ndessen Arbeitslohn 50 000 Deutsche Mark über-       1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines\nsteigt,                                                  Arbeitnehmers, die nach Beginn des Dienstver-\nhältnisses vorgenommen worden sind, auf einen\n3. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse V,              Zeitpunkt vor Beginn des Dienstverhältnisses\ndessen Arbeitslohn 14 000 Deutsche Mark über-            zurückwirken,\nsteigt,\n2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn\n4. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse VI              nicht mehr bezieht oder\neinen Lohnzettel nach amtlich vorgeschriebenem           3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs\nVordruck auszuschreiben, der dieselben Angaben                bereits die Lohnsteuerbescheinigung oder einen\nwie die Lohnsteuerbescheinigung enthält. Der Lohn-            Lohnzettel ausgeschrieben hat,\nzettel ist dem für den Arbeitnehmer nach seinem\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 31. De-         dem Betriebstättenfinanzamt unverzüglich anzuzei-\nzember des abgelaufenen Kalenderjahrs zuständigen        gen. Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene\nFinanzamt einzureichen. Bei Beendigung des Dienst-       Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn\nverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahrs ist der       der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark über-\nauf einen Jahresbetrag umgerechnete Arbeitslohn          steigt. § 42 d bleibt unberührt.\nmaßgebend und der Lohnzettel dem Finanzamt ein-\nzureichen, das für den nach Kenntnis des Arbeitge-                                  § 42\nbers letzten Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständig                       Lohnsteuer-Jahresausgleich\nist.\n(1) Den unbeschränkt einkommensteuerpflichti-\n(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitneh-       gen Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer\nmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der           veranlagt werden, wird die für das abgelaufene Ka-\nnach den §§ 40 bis 40 b pauschal besteuert worden        lenderjahr (Ausgleichsjahr) einbehaltene Lohn-\nist.                                                     steuer insoweit erstattet, als sie die auf den Jahres-","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                         2419\narbeitslohn entfallendt~ Jahreslohnsteuer übersteigt    zu erstatten. Bei der Ermittlung der insgesamt er-\n(Lohnsteuer-Jahresausgleich).       Hat    die   unbe-  hobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuschei-\nschränkte Einkommensteuerpflicht des Arbeitneh-         den, die von den nach Satz 2 außer Ansatz geblie-\nmers nicht während des ganzen Kalenderjahrs             benen Bezügen und Vergütungen einbehalten wor-\nbestanden, so gilt die Dauer der unbeschränkten         den ist. § 36 Abs. 4 Satz 3 gilt sinngemäß.\nEinkommensteuerpflicht im Kalenderjahr als Aus-\ngleichsjahr und der während dieses Zeitraums bezo-         (5) Das Finanzamt erteilt über den Lohnsteuer-\ngene Arbeitslohn als Jahresarbeitslohn.                 Jahresausgleich dem Antragsteller einen Steuerbe-\nscheid.\n(2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird nach\n§ 42 a\nAblauf des Ausgleichsjahrs auf Antrag des Arbeit-\nnehmers vom Finanzamt durchgeführt, soweit er                  Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich\nnach § 42 b nicht vom Arbeitgeber durchgeführt                               für Ehegatten\nworden ist. Bei Wegfall der unbeschränkten Ein-            (1) Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen\nkommensteuerpflicht kann der Lohnsteuer-Jahres-         für die Anwendung der Steuerklasse III erfüllen,\nausg leich sofort durchgeführt werden. Der Antrag       wird nur ein Lohnsteuer-Jahresausgleich für beide\nist spätestens am 31. Mai des dem Ausgleichsjahr        Ehegatten gemeinsam durchgeführt, wenn beide\nfolgenden Kalenderjahrs nach amtlich vorgeschrie-       Ehegatten im Ausgleichsjahr Einkünfte aus nicht-\nbenem Vordruck zu stellen; die Frist kann nicht         selbständiger Arbeit erzielt haben. Der Antrag auf\nverlängert werden. Der Antrag muß vom Arbeitneh-        gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich ist von\nmer, bei Arbeitnehmern, die mit einem Ehegatten         den Ehegatten gemeinsam zu stellen, es sei denn,\ndie Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllen, auch      daß einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Grün-\nvom Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.          den nicht in der Lage ist. § 42 Abs. 2 Satz 2 bis 5\nHat eine Person oder Vereinigung bei der Anferti-       ist anzuwenden.\ngung des Antrags mitgewirkt, so sind der Name und\ndie Anschrift dieser Person oder Vereinigung in            (2) Für den gemeinsamen Lohnsteuer-J ahresaus-\ndem Antrag anzugeben.                                   gleich hat das Finanzamt jeweils den Jahresarbeits-\nlohn der Ehegatten aus ihren sämtlichen Dienstver-\n(3) Dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich        hältnissen festzustellen. § 42 Abs. 4 Satz 2 ist anzu-\nsind beizufügen:                                        wenden. Von dem Jahresarbeitslohn des einzelnen\n1. die für das Ausgleichsjahr ausgeschriebenen          Ehegatten sind jeweils der etwa in Betracht kom-\nLohnsteuerkarten des Arbeitnehmers mit voll-        mende Versorgungs-Freibetrag, der Weihnachts-\nständigen Lohnsteuerbescheinigungen oder in         Freibetrag und der etwa in Betracht kommende\nden Fällen, in denen dem Arbeitgeber eine Lohn-     Altersentlastungsbetrag abzuziehen, soweit diese\nsteuerkarte nicht vorgelegen hat, Lohnsteuerbe-     Beträge nicht bei den nach Satz 2 außer· Ansatz\nscheinigungen nach entsprechendem amtlich vor-      bleibenden Bezügen und Vergütungen abgezogen\ngeschriebenen Vordruck(§ 41 b Abs. 1 Satz 3);       worden sind. Danach ist als Jahreslohnsteuer die\nEinkommensteuer zu ermitteln, die die Ehegatten\n2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer wäh-        schulden, wenn sie ausschließlich die sich aus den\nrend des Ausgleichsjahrs zeitweise in keinem        nach Satz 3 geminderten Jahresarbeitslöhnen er-\nDienstverhältnis gestanden hat, etwaige Unter-      gebenden Einkünfte erzielt haben; dabei sind die\nlagen über die Dauer dieser Zeiträume.              §§ 34, 34 c und 35 nicht anzuwenden. Den Betrag,\n(4) Vorbehaltlich der Vorschriften des § 42 a hat    um den die sich hiernach ergebende Jahreslohn-\ndas Finanzamt für den Lohnsteuer-Jahresausgleich        steuer die Lohnsteuer unterschreitet, die für das\nden Jahresarbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhält-     Ausgleichsjahr von beiden Ehegatten insgesamt\nnissen des Arbeitnehmers festzustellen. Dabei blei-     erhoben worden ist, hat das Finanzamt zu erstatten.\n§ 42 Abs. 4 Satz 6 und 7 und Abs. 5 ist entsprechend\nben Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 und\nermäßigt besteuerte Vergütungen für Arbeitnehmer-       anzuwenden.\nerfindungen außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer                                  § 42 b\nnicht jew~ils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-\nLohnsteuer-Jahresausgleich durch den\nJahresausgleich beantragt. Vom Jahresarbeitslohn\nsind der etwa in Betracht kommende Versorgungs-                              Arbeitgeber\nFreibetrag, der Weihnachts-Freibetrag und der etwa          (1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, für unbe-\nin Betracht kommende Altersentlastungsbetrag ab-        schränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer,\nzuziehen, soweit diese Beträge nicht bei den nach       die während des Ausgleichsjahrs ständig in einem\nSatz 2 außer Ansatz bleibenden Bezügen und Ver-        Dienstverhältnis gestanden haben, einen Lohn-\ngütungen abgezogen worden sind. Danach ist als          steuer-Jahresausgleich durchzuführen. Er ist zur\nJahreslohnsteuer die Einkommensteuer zu ermitteln,      Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ver-\ndie der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-            pflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichs-\nschließlich die sich aus dem nach Satz 3 geminder-      jahrs mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt.\nten Jahresarbeitslohn ergebenden Einkünfte erzielt      Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitnehmer, die\nhat; dabei sind die §§ 34, 34 c und 35 nicht anzuwen-   nach den Lohnsteuerbescheinigungen auf ihrer\nden. Den Betrag, um den die sich hiernach erge-         Lohnsteuerkarte während des Ausgleichsjahrs zeit-\nbende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschrei-      weise in keinem Dienstverhältnis gestanden haben,\ntet, die für das Ausgleichsjahr insgesamt erhoben       wenn sie die Dauer dieser Zeiträume durch amtliche\nworden ist, hat das Finanzamt dem Arbeitnehmer          Unterlagen lückenlos nachweisen. Voraussetzung","2420                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nfür den Lohnsteuer-Jahresausgleich ist, daß dem         erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. Wenn\nArbeitgeber die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers       die erstattete Lohnsteuer die vom Arbeitgeber für\nmit den Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen          den Arbeitnehmer insgesamt erhobene Lohnsteuer\nvorangegangenen Dienstverhältnissen vorliegt und        nicht übersteigt, darf der Arbeitgeber auf der Lohn-\nder Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen Lohn-        steuerkarte und im Lohnzettel an Stelle der Eintra-\nzettel noch nicht ausgeschrieben hat. Der Arbeit-       gung nach Satz 2 den sich nach Verrechnung der\ngeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht         erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohn-\ndurchführen, wenn                                       steuer ergebenden Betrag als erhobene Lohnsteuer\n1. der Arbeitnehmer es beantragt oder                   eintragen.\n2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder                                  § 42 C\nfür einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den                 örtliche Zuständigkeit der Finanzämter\nSteuerklassen V oder VI zu besteuern war oder                       im Lohnsteuerverfahren\n3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichs-         (1) Für die Eintragung eines Freibetrags auf der\njahrs nach den Steuerklassen III oder IV zu be-     Lohnsteuerkarte (§ 39 a) ist das Finanzamt örtlich\nsteuern war.                                        zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer im\n(2) Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der       Zeitpunkt der Antragstellung seine Wohnung hat,\nArbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm        von der aus er seiner Beschäftigung regelmäßig\nbestehenden Dienstverhältnis und nach den Lohn-         nachgeht. Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn be-\nsteuerbescheinigungen auf der Lohnsteuerkarte aus       ziehen und einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist\netwaigen vorangegangenen         Dienstverhältnissen    das Finanzamt des Familienwohnsitzes zuständig;\nfestzustellen. Dabei bleiben Bezüge im Sinne des        bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen und\n§ 34 Abs. 3 Satz 1 und ermäßigt besteuerte Ver-         keinen Familienwohnsitz haben, ist das für den älte-\ngütungen für Arbeitnehmererfindungen außer An-          ren Ehegatten nach Satz 1 maßgebende Finanzamt\nsatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Ein-      örtlich zuständig. In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist\nbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich bean-       das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk\ntragt. Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Be-       sich die öffentliche Kasse befindet, die den Arbeits-\ntracht kommende Versorgungs-Freibetrag, der             lohn zahlt.\nWeihnachts-Freibetrag, der etwa in Betracht kom-           (2) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nmende Altersentlastungsbetrag und ein etwa auf der      ausgleichs (§§ 42, 42 a) ist das Finanzamt örtlich\nLohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag abzuzie-       zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am\nhen. Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist       Schluß des Ausgleichsjahrs seinen Wohnsitz oder\nnach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt        in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhn-\neingetragenen Steuerklasse und der Zahl der Kinder      lichen Aufenthalt hatte. Bei mehrfachem Wohnsitz\ndie Jahreslohnsteuer aus der J ahreslohnsteuerta-       im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz\nbelle zu ermitteln. Den Betrag, um den die sich hier-   maßgebend, an dem sich der Arbeitnehmer vorwie-\nnach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer          gend aufgehalten hat; bei mehrfachem Wohnsitz\nunterschreitet, die von dem zugrunde gelegten           eines verheirateten Arbeitnehmers, der von seinem\nJahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat\nEhegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der\nder Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten.          Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vor-\nBei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohn-\nwiegend aufgehalten hat. Haben in den Fällen des\nsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den\nSatzes 2 zweiter Halbsatz die Ehegatten keinen Fa-\nnach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen und        milienwohnsitz gehabt, ist das für den älteren Ehe-\nVergütungen einbehalten worden ist.\ngatten nach Satz 1 maßgebende Finanzamt örtlich\n(3) Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahres-      zuständig. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für\nden letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzah-                                  § 42 d\nlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung\nfür den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat\nHaftung des Arbeitgebers\nMärz des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalender-            (1) Der Arbeitgeber haftet\njahrs endet, durchführen. Die zu erstattende Lohn-\n1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und ab-\nsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Ar-\nbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den Lohn-              zuführen hat,\nzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben        2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jah-\nhat, und in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert              resausgleich zu Unrecht erstattet hat,\nanzugeben. § 41 c Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.         3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf\n(4) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das             Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto, in der\nAusgleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbe-            Lohnsteuerbescheinigung oder im Lohnzettel ver-\nscheinigungen aus vorangegangenen Dienstverhält-            kürzt wird.\nnissen des Arbeitnehmers, in den Fällen des Ab-\n(2) Der Arbeitgeber haftet nicht,\nsatzes 1 Satz 3 auch den Inhalt der amtlichen Unter-\nlagen einzutragen. Im Lohnkonto, auf der Lohn-          1. soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4, § 39 a Abs. 6\nsteuerkarte und auf dem Lohnzettel für das Aus-             und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen\ngleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich           des § 41 c Abs. 4 nachzufordern ist,","Nr. 81   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                         2421\n2. soweit auf Crund der nach § 10 Abs. 2 des Ein-                3. Steuerabzug vom Kapitalertrag\nkom.m.ensteuergesetzes in den vor dem. 1. Januar                    (Ka pi talertragsteuer)\n1975 geltenden Fassungen oder § 10 Abs. 6 erlas-\nsenen Rechtsverordnungen eine Nachversteue-                                    § 43\nrung durchzuführen ist.                                         Kapitalerträge mit Steuerabzug\n(3) Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht,        (1) Bei den folgenden inländischen Kapitaler-\nsind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Ge-          trägen wird die Einkom.m.ensteuer durch Abzug vom.\nsamtschuldner. Das Betriebstättenfinanzam.t kann       Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:\ndie Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflicht-     1. Kapitalerträgen im. Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1\ngemäßem. Ermessen gegenüber jedem. Gesamt-                 und 2;\nschuldner geltend machen. Der Arbeitgeber kann         2. Zinsen      aus   Teilschuldverschreibungen,    bei\nauch dann in Anspruch genom.m.en werden, wenn              denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf\nder Arbeitnehmer zur Einkom.m.ensteuer veranlagt          Um.tausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanlei-\nwird. Der Arbeitnehmer kann im. Rahmen der Ge-            hen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach\nsam.tschuldnerschaft nur in Anspruch genom.m.en            der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuld-\nwerden,                                                   ners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt\n1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vor-         ist, und Zinsen aus Genußscheinen, m.it denen\nschriftsmäßig vom. Arbeitslohn einbehalten hat,       nicht das Recht am. Gewinn und am. Liquidations-\nerlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist.\n2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit-\nZu den Gewinnobligationen gehören nicht solche\ngeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor-\nTeilschuldverschreibungen, bei denen der Zins-\nschriftsmäßig angemeldet hat. Dies gilt nicht,\nfuß nur vorübergehend herabgesetzt_ und gleich-\nwenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem. Fi-\nzeitig eine von dem. jeweiligen Gewinnergebnis\nnanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.\ndes Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung\n(4) Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers           bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes fest-\nbedarf es keines Haftungsbescheids und keines             gelegt worden ist. Zu den Kapitalerträgen im.\nLeistungsgebots, soweit der Arbeitgeber                   Sinne des Satzes 1 gehören nicht die Bundes-\nbankgenußrechte im. Sinne des § 3 Abs. 1 des\n1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat          Gesetzes über die Liquidation der Deutschen\noder                                                  Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank\n2. nach Abschluß einer Lohnsteuer-Außenprüfung            in der im. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nseine Zahlungsverpflichtung schriftlich aner-         num.m.er 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fas-\nkennt.                                                sung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom.\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705);\n(5) Von der Geltendmachung der Steuernachfor-\nderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn      3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem. Han-\ndiese insgesamt 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.        delsgewerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen\naus partiarischen Darlehen {§ 20 Abs. 1 Nr. 4);\n4. Kapitalerträgen im. Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 6;\n§ 42 e\n5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutschland\nAnrufungsauskunft                       oder in Berlin {West) nach dem. 31. März 1952\nDas Betriebstättenfinanzam.t hat auf Anfrage eines     und vor dem. 1. Januar 1955 ausgegebenen fest-\nBeteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und in-         verzinslichen Wertpapieren unter folgenden Vor-\nwieweit im. einzelnen Fall die Vorschriften über die       aussetzungen:\nLohnsteuer anzuwenden sind.                                a) die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb\neines Jahres nach der Ausgabe zum. Handel an\neiner Börse in der Bundesrepublik Deutsch-\n§ 42 f                                land oder in Berlin {West) zugelassen werden;\nLohnsteuer-Außenprüfung                     b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von\nmindestens fünf Jahren nicht kündbar und\n(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder              nicht rückzahlbar sein;\nUbernahm.e und Abführung der Lohnsteuer ist das            c) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf-\nBetriebstättenfinanzam.t zuständig.                            zeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe\n(2) Für die Mitwirkungspflicht des Arbeit-                  vorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer\ngebers bei der Außenprüfung gilt § 200 der Ab-                 von fünf Jahren nicht geändert werden.\ngabenordnung. Darüber hinaus haben die Arbeit-             Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen\nnehmer des Arbeitgebers dem. m.it der Prüfung              aus Anleihen, die im Saarland ausgegeben wor-\nBeauftragten jede gewünschte Auskunft über Art             den sind, und nicht auf Zinsen, die nach § 3 a\nund Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Ver-             steuerfrei sind. Die in Buchstabe a bezeichnete\nlangen die etwa in ihrem. Besitz befindlichen Lohn-        Voraussetzung gilt nicht für festverzinsliche\nsteuerkarten sowie die Belege über bereits entrich-        Wertpapiere, die nach § 33 des Gesetzes über die\ntete Lohnsteuer vorzulegen. Dies gilt auch für             Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft\nPersonen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeit-        zum Börsenhandel nicht zugelassen sind. § 3 a\nnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.                   Abs. 2 und 3 gilt entsprechend;","2422                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in           und die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (§ 45\nein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder          Abs. 2 Nr. 2) Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz\nüber die Teilschuldverschreibungen ausgegeben         im Inland haben.\nsind, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge              (4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,\n(Gläubiger) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Ka-      wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den\npitalerträge                                          Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-\na) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der      werbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus\nForderung ist und im Inland weder einen           Vermietung und Verpachtung gehören.\nWohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent-\nhalt hat oder                                                               § 43 a\nb) nicht der Inhaber der Tei.lschuldverschreibung                Bemessung der Kapitalertragsteuer\noder der Forderung ist, es sei denn, daß der\n(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt\nGläubiger im Inland einen Wohnsitz oder sei-\nnen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei           1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7\neiner Teilschuldverschreibung, die bei einem          sowie, falls es sich nicht um Kapitalerträge aus\ninländischen Kreditinstitut verwahrt wird, am         festverzinslichen Wertpapieren im Sinne des § 43\n15. Tag vor der Fälligkeit der Kapitalerträge         Abs. 1 Nr. 5 handelt, in den Fällen des§ 43 Abs. 1\nder Inhaber de,r Teilschuldverschreibung ge-          Nr. 6:\nwesen ist.                                            25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der\nBei Stückzinsen ist der Steuerabzug vorzuneh-             Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,\nmen, wenn der Veräußerer der Teilschuldver-               33 1/a vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\nschreibung oder der Forderung im Zeitpunkt der           Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-\nAuszahlung oder Gutschrift der Stückzinsen im             steuer übernimmt;\nInland weder einen Wohnsitz noch seinen ge-          2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 5:\nwöhnlichen Aufenthalt hat. Die Sätze 1 und 2\ngelten nicht für Kapitalerträge, die nach den §§ 3       30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der\nund 3 a steuerfrei sind oder n'ach den Nummern 2          Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,\nund 5 dem Steuerabzug unterli.egen, und nicht für        42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\nZinsen aus Anleihen, die                                 Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-\nsteuer übernimmt;\na) auf Grund der Regelung von Goldmarkver-\nbindlichkeiten mit spezifisch ausländischem       3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 8:\nCharakter gemäß Anlage VII des Abkommens              25 vom Hundert des Kapitalertrags.\nüber deutsche Auslandsschulden vom 27. Fe-\nbruar 1953 (BGBI. II S. 333, 456) ausgegeben         (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen\nworden sind oder                                  Kapitalerträge ohne jeden Abzug. § 20 Abs. 2\nNr. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nb) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben worden\nsind und deren Nennwert auf eine auslän-\ndische Währung lautet;                                                      § 44\n7. Zinsen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 7;                         Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den\nFällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7\n8. Einnahmen aus der Vergütung von Körper-\nschaftsteuer nach § 36 e dieses Gesetzes oder           (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den\nnach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes. Der        Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 der Gläubi-\nSteuerabzug wird nicht vorgenommen, wenn die         ger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer\nKapitalertragsteuer im Falle ihrer Einbehaltung      entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge\nnach § 44 c Abs. 1 in voller Höhe an den Gläubi-     dem Gläubiger zufließen. In diesem Zeitpunkt hat\nger zu erstatten wäre.                               der Schuldner der Kapitalerträge den Steuerabzug\nDem Steuerabzug unterliegen auch besondere Ent-          für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge\ngelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1,      vorzunehmen. Die innerhalb eines Kalendermo-\ndie neben den in den Nummern 1 bis 8 bezeichneten        nats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum 10. des\nKapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt wer-        folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen, das\nden. Das gilt auch für Stückzinsen im Sinne der          für die Besteuerung des Schuldners der Kapitaler-\nNummer 6 Satz 2.                                         träge nach dem Einkommen zuständig ist. Dabei\nist die Kapitalertragsteuer, die ein Schuldner zu\n(2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn       demselben Zeitpunkt insgesamt abzuführen hat, auf\nGläubiger und Schuldner der Kapitalerträge               den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu-\n(Schuldner) im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe         runden.\nPerson sind.\n(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere\n(3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der         Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer Kör-\nSchuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im        perschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger\nInland hat. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6           der Kapitalerträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im\nSatz 2 sind Stückzinsen inländische Kapitalerträge,      Beschluß als Tag der Auszahlung bestimmt worden\nwenn der Schuldner der Anleihe oder Forderung            ist. Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne daß","Nr. 81 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                       2423\nüber den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluß            gung erteilt hat, den Tag der Ausstellung der Be-\ngefaßt worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zuflie-      scheinigung und die in der Bescheinigung ange-\nßens der Tag nach der Beschlußfassung.                    gebene Steuer- und Listennummer zu vermerken.\n(3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an              (4) Ist der Gläubiger\neinem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in        1. eine von der Köperschaftsteuer befreite inlän-\ndem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der                dische Körperschaft, Personenvereinigung oder\nAusschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt            Vermögensmasse oder\nder Kapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der\nBilanz oder einer sonstigen Feststellung des Ge-          2. eine inländische juristische Person des öffent-\nwinnanteils des stillen Gesellschafters, spätestens           lichen Rechts,\njedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschafts-          so ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn es\njahrs, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder       sich bei den Kapitalerträgen um Gewinnanteile han-\ngutgeschrieben werden soll, als zugeflossen. Bei          delt, die der Gläubiger von einer von der Körper-\nZinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 ent-        schaftsteuer befreiten Körperschaft bezieht. Vor-\nsprechend.                                                aussetzung ist, daß der Gläubiger dem Schuldner\n(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapital-         oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländi-\nschen Kreditinstitut durch eine Bescheinigung des\nerträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung\nfür seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zustän-\ndes Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner\ndigen Finanzamts nachweist, daß er eine Körper-\nvorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse\nist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungs-\nim Sinne der Nummer 1 oder 2 ist. Absatz 3 und\nfrist vorzunehmen.\n§ 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die\n(5) Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für        in Satz 2 bezeichnete Bescheinigung wird nicht er-\ndie Kapitalertragsteuer, die er einzubehalten und         teilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen des\nabzuführen hat. Der Gläubiger der Kapitalerträge          Satzes 1 Nr. 1 in einem wirtschaftlichen Geschäfts-\nwird nur in Anspruch genommen,                            betrieb anfallen, für den die Befreiung von der Kör-\nperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie\n1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor-\nin den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in einem nicht von\nschriftsmäßig gekürzt hat,\nder Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerb-\n2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die         licher Art anfallen.\neinbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vor-\nschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanz-                              § 44 b\namt nicht unverzüglich mitteilt oder                             Erstattung der Kapitalertragsteuer\n3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende inlän-            (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1\ndische Kreditinstitut die Kapitalerträge zu Un-       Nr. 1 und 2 wird auf Antrag einem Gläubiger, der\nrecht ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausge-       im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge un-\nzahlt hat.                                            beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, die einbe-\nFür die Inanspruchnahme des Schuldners der                haltene und abgeführte Kapitalertragsteuer erstat-\nKapitalerträge bedarf es keines Haftungsbescheids,        tet, wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veran-\nsoweit der Schuldner die einbehaltene Kapitaler-          lagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht\ntragsteuer richtig angemeldet hat oder soweit er          kommt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist\nseine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanz-         durch eine Bescheinigung im Sinne des § 44 a Abs. 2\namt oder dem Prüfungsbeamten des Finanzamts              nachzuweisen. Dem Antrag auf Erstattung ist\nschriftlich anerkennt.                                   außer der Bescheinigung nach Satz 2 eine Bescheini-\ngung im Sinne des § 45 a Abs. 3 beizufügen. § 36 b\nAbs. 3 bis 5 und § 36 c gelten sinngemäß.\n§ 44 a\n(2) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im\nAbstandnahme vom Steuerabzug\nSinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 ein unbeschränkt ein-\n(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.        kommensteuerpflichtiger Anteilseigner und wird\nNr. 3, 4 und 7 ist der Steuerabzug nicht vorzuneh-        nach § 36 d Körperschaftsteuer an den Vertreter des\nmen, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt des Zuflie-          Gläubigers vergütet, so ist unabhängig vom Vorlie-\nßens unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist            gen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die\nund anzunehmen ist, daß für ihn eine Veranlagung          Kapitalertragsteuer an den Vertreter zu erstatten.\nzur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt.              Im übrigen ist § 36 d sinngemäß anzuwenden.\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind               (3) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im\ndem Schuldner oder dem die Kapitalerträge aus-            Sinne des- § 43 Abs. 1 Nr. 2 ein unbeschränkt ein-\nzahlenden inländischen Kreditinstitut durch eine          kommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer und be-\nBescheinigung des für den Gläubiger zuständigen           ruhen die Kapitalerträge auf Teilschuldverschrei-\nWohnsitzfinanzamts nachzuweisen. § 36 b Abs. 2            bungen, die ihm von seinem gegenwärtigen oder\nSätze 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.                früheren Arbeitgeber überlassen worden sind, so\n(3) Der Schuldner oder das die Kapitalerträge          wird die Kapitalertragsteuer unabhängig vom Vor-\nauszahlende inländische Kreditinstitut haben in           liegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 an den\nihren Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheini-        Arbeitgeber oder an einen von ihm bestellten Treu-","2424                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nhänder erstattet, wenn der Arbeitgeber oder Treu-        masse im Sinne des Satzes 1 ist. Die Geltungsdauer\nhänder in Vertretung des Cläubigers sich in einem        der Bescheinigung darf höchstens drei Jahre betra-\nSammelantrag bereit erklärt hat, den Erstattungs-        gen; sie muß am Schluß eines Kalenderjahrs\nbetrag für den Clliubiger entgegenzunehmen. Die          enden. Die Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn\nErstattung wird nur für Glliubiger gewährt, deren        die Kapitalerträge in den Fällen der Nummer 1 in\nKapitalerträge im Sinne des Satzes l allein oder, in     einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen,\nden Fällen des Absatzes 2, zusammen mit den dort         für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer\nbezeichneten Kapitalerträgen im Wirtschaftsjahr          ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen der\n100 Deutsche Mark nicht überstiegen haben. § 36 d        Nummern 2 und 3 in einem nicht von der Körper-\nAbs. 3 gilt sinngemäß.                                   schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art an-\nfallen. Dem Antrag ist außer der Bescheinigung\n(4) Ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43\nnach Satz 2 eine Bescheinigung im Sinne des § 45 a\nAbs. 1 Nr. 3 bis 5 oder 7 Kapitalertragsteuer einbe-     Abs. 2 oder 3 beizufügen.\nhalten und abgeführt worden, obwohl eine Ver-\npflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gläu-         (2) Ist der Gläubiger\nbiger im Falle des § 44 a dem Schuldner oder dem         1. eine inländische Körperschaft, Personenvereini-\ndie Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kre-            gung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5\nditinstitut die Bescheinigung erst in einem Zeit-            Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 10 bis 16 des Körper-\npunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertragsteuer              schaftsteuergesetzes oder\nbereits abgeführt war, so ist auf Antrag des Schuld-     2. eine inländische juristische Person des öffent-\nners oder des die Kapitalerträge auszahlenden in-            lichen Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet\nländischen Kreditinstituts die Steueranmeldung               ist,\n(§ 45 a Abs. 1) insoweit zu ändern. Erstattungs-\nso erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag\nberechtigt ist der Antragsteller.\ndie Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des § 43\n(5) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die     Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Kapitalertragsteuer. Vor-\nim Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im        aussetzung ist, daß der Gläubiger durch eine Be-\nInland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-           scheinigung des für seine Geschäftsleitung oder sei-\nlichen Aufenthalt hat, oder eine Körperschaft, Per-      nen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, daß er\nsonenvereinigung oder Vermögensmasse, die im             eine Körperschaft im Sinne des Satzes 1 ist. Ab-\nZeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im In-       satz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.\nland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz            (3) § 36 b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5\nhat, so nimmt das Finanzamt, an das die Kapital-         und § 36 C sind sinngemäß anzuwenden. Das Bun-\nertragsteuer abgeführt worden ist, auf Antrag des        desamt für Finanzen kann im Einzelfall die Frist auf\nGläubigers insoweit eine Freistellung von der Kapi-      Antrag des Gläubigers verlängern, wenn dieser ver-\ntalertragsteuer vor, als die Steuer auf die in § 43      hindert ist, die Frist einzuhalten. Der Antrag auf\nAbs. 1 Nr. 5 bezeichneten Kapitalerträge entfällt.       Verlängerung ist vor Ablauf der Frist schriftlich zu\nDas gilt nicht, soweit diese Kapitalerträge für den      stellen und zu begründen.\nGläubiger nach § 49 dieses Gesetzes oder nach den\n§§ 2 und 8 des Körperschaftsteuergesetzes inlän-\n(4) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzu-\ndische Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuer-       wenden, als der Gläubiger Mitglied einer Erwerbs-\npflicht sind.                                            oder Wirtschaftsgenossenschaft ist und die Erstat-\ntung nach § 44 b Abs. 2 beantragt oder durchgeführt\n§ 44 C                          worden ist.\nErstattung von Kapitalertragsteuer an                                       § 45\nbestimmte Körperschaften, Personen-               Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen\nvereinigungen und Vermögensmassen                                   des § 43 Abs. 1 Nr. 6\n(1) Ist der Gläubiger                                    (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den\n1. eine inländische Körperschaft, Personenvereini-       Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 der Inhaber, in\nden Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 der Ver-\ngung oder Vermögensmasse· im Sinne des § 5\näußerer der Teilschuldverschreibung oder der For-\nAbs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder\nderung.\n2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts,\n(2) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat\ndie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi-\ndie Kapitalertragsteuer für Rechnung des Schuld-\ngen oder mildtätigen Zwecken dient, oder\nners der Kapitalertragsteuer einzubehalten. Die die\n3. eine inländische juristische Person des öffent-       Kapitalerträge auszahlende Stelle ist\nlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar    1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1\nkirchlichen Zwecken dient,\na) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder\nso erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag                Sitz im Inland oder die inländische Zweig-\ndes Gläubigers die einbehaltene Kapitalertrag-                    stelle eines ausländischen Kreditinstituts im\nsteuer. Voraussetzung ist, daß der Gläubiger dem                  Sinne des § 53 des Gesetzes über das Kredit-\nBundesamt für Finanzen durch eine Bescheinigung                   wesen (inländisches Kreditinstitut), das die\ndes für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zu-               Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer\nständigen Finanzamts nachweist, daß er eine Kör-                  Stelle im Ausland auszahlt oder gutschreibt,\nperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-                    oder","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                         2425\nb) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er             (4) Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeit-\nohne Einschaltung eines inländischen Kredit-     punkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger\ninstituts dem Gläubiger oder einer Stelle im     oder einer Stelle im Ausland ausgezahlt oder gut-\nAusland die Kapitalerträge auszahlt oder gut-    geschrieben werden. In diesem Zeitpunkt hat die\nschreibt;                                        die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuer-\n2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 die        abzug vorzunehmen. Die innerhalb eines Kalender-\nnatürliche Person, Körperschaft, Personenvereini-     vierteljahrs einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum\ngung oder Vermögensmasse, die dem Veräußerer         10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats\ndie Stückzinsen auszahlt oder gutschreibt.           an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteue-\nrung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle\n(3) Der Steuerabzug ist vorzunehmen                   nach dem Einkommen zuständig ist. Wird gleich-\nzeitig die Kapitalertragsteuer nach § 44 abgeführt,\n1. nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a, wenn\nist die Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43 Abs. 1\na) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil      Nr. 6 gesondert auszuweisen. § 44 Abs. 1 Satz 5 und\nan einer Sammelschuldbuchforderung bei           Abs. 4 gilt entsprechend.\neinem inländischen Kreditinstitut für eine na-      (5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle haf-\ntürliche Person, die im Inland weder einen       tet für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten\nWohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent-         und abzuführen hat. § 44 Abs. 5 Satz 3 gilt sinnge-\nhalt hat, verwahrt oder verwaltet wird oder      mäß. In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1\nals Inhaber einer Einzelschuldbuchforderung      Buchstabe b hat der Gläubiger weder einen An-\nim öffentlichen Schuldbuch eine natürliche       spruch auf Anrechnung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2) noch auf\nPerson, die im Inland weder einen Wohnsitz       Erstattung der Kapitalertragsteuer, es sei denn, daß\nnoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein-     ihm die Kapitalerträge als Nießbraucher oder Pfand-\ngetragen ist, und wenn die Kapitalerträge dem    gläubiger, der zur Einziehung berechtigt ist, zu-\nInhaber der Teilschuldverschreibung oder der     stehen und er nachweist, daß er und der Inhaber\nForderung oder einer Stelle im Ausland aus-      der Teilschuldverschreibung oder der Forderung im\ngezahlt oder gutgeschrieben werden, oder         Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge einen\nb) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil       Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\nan einer Sammelschuldbuchforderung nicht         Inland haben. Der Gläubiger wird nur in Anspruch\nbei einem inländischen Kreditinstitut ver-       genommen, wenn die die Kapitalerträge auszah-\nwahrt oder verwaltet wird und der Gläubiger      lende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschrifts-\nzwar nachweist, daß er der Inhaber der Teil-     mäßig gekürzt hat.\nschuldverschreibung oder der Forderung ist,\n§ 45 a\naber nicht nachweist, daß er einen Wohnsitz\noder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im In-                   Anmeldung und Bescheinigung\nland hat, oder                                                   der Kapitalertragsteuer\nc) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an          (1) Innerhalb der in § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4\neiner Sammelschuldbuchforderung oder eine        festgesetzten Frist ist nach amtlich vorgeschriebe-\nEinzelschuldbuchforderung als Inhaber zu-        nem Vordruck die Anmeldung der einbehaltenen\nsteht                                            Kapitalertragsteuer in den Fällen des\naa) einer Handelsgesellschaft, die im Inland     1. § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 von dem Schuldner\nweder ihre Geschäftsleitung noch ihren          der Kapitalerträge,\nSitz hat, oder                              2. § 43 Abs. 1 Nr. 6 von der die Kapitalerträge aus-\nbb) einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts       zahlenden Stelle im Sinne des § 45 Abs. 2\noder einer sonstigen Personenvereini-       dem Finanzamt getrennt einzureichen. Satz 1 gilt\ngung, wenn nicht nachgewiesen wird, daß     entsprechend, wenn auf Grund des § 43 Abs. 2 oder\nalle Beteiligten der Gesellschaft oder Per- des § 44 a ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller\nsonenvereinigung einen Wohnsitz oder        Höhe vorzunehmen ist. Der Grund für die Nicht-\nihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland     abführung ist anzugeben. Die Anmeldung ist mit der\nhaben;                                      Versicherung zu versehen, daß die Angaben voll-\nständig und richtig sind. Die Anmeldung ist im\n2. nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe b, wenn\nFalle des Satzes 1 Nr. 1 von dem Schuldner oder\nder Gläubiger nicht nachweist, daß er der In-\neiner vertretungsberechtigten Person, im Falle des\nhaber der Teilschuldverschreibung oder der For-\nSatzes 1 Nr. 2 von einer Person, die bei der aus-\nderung ist, oder daß er im Inland einen Wohnsitz\nzahlenden Stelle zeichnungsberechtigt ist, zu unter-\noder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei\nschreiben.\neiner Teilschuldverschreibung, die bei einem in-\nländischen Kreditinstitut verwahrt wird, am             (2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7\n15. Tag vor der Fälligkeit der Zinsen der Inhaber    ist der Schuldner vorbehaltlich der Absätze 3 und 4\nder Teilschuldverschreibung gewesen ist;             verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge die\nfolgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem\n3. nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, wenn der Veräuße-      Muster zu bescheinigen:\nrer nicht nachweist, daß er im Inland einen Wohn-\n1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers;\nsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nDie Vorschrift der Nummer 1 Buchstabe c gilt ent-    2. die Art und Höhe der Kapitalerträge;\nsprechend.                                           3. den Zahlungstag;","2426                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nII. den Betrag der nach § J(j Abs. 2 Nr. 2 anrcchen-              4. Veranlagung von Steuerpflichtigen\nbaren Kapilalertragsleuer;                                  mit steuerabzugspflichtigen Einkünften\n5. das Finanzamt, an das die Steuer abgE)führt wor-\nden ist.                                                                          § 46\nBei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. l Nr. 2                 Veranlagung bei Bezug von Einkünften\nbis 5 und 7 ist außerdem die Zeit anzugeben, für                        aus nichtselbständiger Arbeit\nwelche die Kapitalerträge gezahlt worden sind. Die\nBescheinigung braucht nicht unterschrieben zu wer-           (1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise\nden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren aus-       aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von\ngedruckt worden ist und den Aussteller erkennen          denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,\nläßt.                                                   so wird eine Veranlagung stets durchgeführt, wenn\n(3) Werden die Kapitalerträge für Rechnung des       das Einkommen\nSchuldners durch ein inländisches Kreditinstitut ge-    1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer\nzahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kredit-           nach § 32 a Abs. 5 zu ermitteln ist, mehr als\ninstitut die Bescheinigung zu erteilen. Aus der Be-           48 000 Deutsche Mark,\nscheinigung des Kreditinstituts muß auch der\n2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen\nSchuldner hervorgehen, für den die Kapitalerträge\nmehr als 24 000 Deutsche Mark\ngezahlt werden; die Angabe des Finanzamts, an das\ndie Kapitalertragstern~r abgeführt worden ist, kann     beträgt.\nunterbleiben.\n(2) Bei Einkommen bis zu den in Absatz 1 genann-\n(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 3 ist      ten Beträgen wird eine Veranlagung nur durchge-\nnicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubi-       führt,\ngers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertrag-\n1.    wenn die Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu\nsteuer nach § 44 b Abs. 1 bis 3 gestellt worden ist\nunterwerfen waren, einschließlich der ausländi-\noder gestellt wird.\nschen Einkünfte, die nach einem Abkommen zur\n(5) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 hat die die        Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Ein-\nKapitalerträge auszahlende Stelle im Sinne des § 45           kommensteuer freigestellt sind, insgesamt mehr\nAbs. 2 dem Gläubiger die Bescheinigung zu erteilen.            als 800 Deutsche Mark betragen;\nAbsatz 2 gilt sinngemäß.\n2.    wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von\n(6) Eine Bescheinigun~J, die den Absätzen 2 bis 5          mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat\nnicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern           und das zu versteuernde Einkommen\nund durch eine berichtigte Bescheinigung zu erset-             a) bei Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche\nzen. Die berichtigte Bescheinigung ist als solche                  Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 5 oder 6\nzu kennzeichnen. Wird die zurückgeforderte Be-                     zu ermitteln ist, 32 000 Deutsche Mark,\nscheinigung nicht innerhalb eines Monats nach Zu-\nb) bei anderen Steuerpflichtigen 16 000 Deut-\nsendung der berichtigten Bescheinigung an den Aus-\nsche Mark\nsteller zurückgegeben, hat der Aussteller das nach\nseinen Unterlagen für den Empfänger zuständige                 übersteigt;\nFinanzamt schriftlich zu benachrichtigen.              2 a. wenn Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zu-\n(7) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den            sammen zur Einkommensteuer zu veranlagen\nAbsätzen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für die auf         sind, beide Arbeitslohn bezogen haben, einer\nGrund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder                von ihnen für den Veranlagungszeitraum oder\nzu Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Be-              für einen Teil des Veranlagungszeitraums nach\nscheinigung nach Absatz 3 durch ein inländisches              der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist\nKreditinstitut auszustellen, so haftet der Schuldner          und das zu versteuernde Einkommen 32 000\nauch, wenn er zum Zweck der Bescheinigung un-                 Deutsche Mark übersteigt;\nrichtige Angaben macht. Der Aussteller haftet nicht     3.    wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger\n1. in den Fällen des Satzes 2,                                Arbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbe-\n2. wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden Ver-             züge im Sinne des § 19 Abs. 2 aus mehr als\npflichtungen erfüllt hat.                                 einem früheren Dienstverhältnis enthalten sind\nund die Summe der Versorgungsbezüge des\n§ 45 b                              Steuerpflichtigen       im   Veranlagungszeitraum\n12 000 Deutsche Mark übersteigt;\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen\ndes§ 43 Abs. 1 Nr. 8                   3 a. wenn der Steuerpflichtige vor Beginn des Ka-\nIn den Fällen des § 43 Abs. l Nr. 8 entsteht die           lenderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen\nKapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die              hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte und\nKörperschaftsteuer vergütet wird. In diesem Zeit-             nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Ar-\npunkt hat das Bundesamt für Finanzen den Steuer-              beitslohn, ausgenommen Versorgungsbezüge im\nabzug vom Kapitalertrag für Rechnung des Ver-                 Sinne des § l9 Abs. 2, von insgesamt mehr als\ngütungsberechtigten von der Körperschaftsteuer                7 500 Deutsche Mark bezogen hat;\neinzubehalten, die nach § 36 e dieses Gesetzes oder     4.    wenn auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflich-\nnach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes vergütet             tigen ein Freibetrag im Sinne des § 39 a Abs. 1\nwird.                                                         Nr. 6 eingetragen worden ist;","Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                        2427\n5.    wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeit-   sehe Mark übersteigen, die Besteuerung so gemil-\nraum geheiratet hat, sein Ehegatte unbeschränkt  dert werden, daß auf die volle Besteuerung dieser\neinkommensteuerpflichtig ist, beide Ehegatten     Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.\nim Veranlagungszeitraum Arbeitslohn bezogen\nhaben und für den Steuerpflichtigen oder seinen       (6) Für die Durchführung der Veranlagung in den\nEhegatten vor der Eheschließung die Vorschrif-    Fällen der Absätze 1 und 2 ist das Finanzamt örtlich\nten (h~s § 32 Abs. 3 oder des § 32 a Abs. 6 anzu- zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige am\nwenden waren;                                    Schluß des Veranlagungszeitraums seinen Wohnsitz\noder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen ge-\n6.   wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranla-        wöhnlichen Aufenthalt hatte. § 42 c Abs. 1 Satz 3\ngungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Auf-      und Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-\nhebung aufgelöst worden ist und er oder sein      den.\nEhegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungs-\nzeitraum wieder geheiratet hat;                                            §  46 a\n7.   wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte ge-             Besondere Behandlung von Einkünften aus\ntrennte Vercrnlagung nach den §§ 26, 26 a bean-          Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb\ntragt;                                                             oder Kapitalvermögen\nim Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 5\n8.   wenn die Veranlagung beantragt wird\na) zur Anwendung der Vorschriften der §§ 34,         Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land-\n34 c und 35,                                  und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapital-\nvermögen ist durch den Steuerabzug vom Kapital-\nh) zur Berücksichtigung von Verlusten aus         ertrag abgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge\neiner anderen Einkunftsart als derjenigen     im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 handelt und der\naus nichtselbständiger Arbeit, falls die Ein- Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugsbeträge\nkünfte~, von denen der Steuerabzug vom        nicht in Anspruch genommen werden kann. Auf\nArbeitslohn nicht vorgenommen worden ist,     Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwen-\nzusammen einen Verlustbetrag ergeben,         dung des Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung\nc) zur Berücksichtigun9 von Verlustabzügen        der Einkünfte im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 zu-\n(§ 10 d),                                     sammen mit den übrigen Einkünften vorzuneh-\nd) zur AnrechnunfJ von Kapitalertra9steuer auf    men. Dem Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in\ndie Steuerschuld,                             Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 die Grenze von 800\nDeutsche Mark nicht erreicht ist. Der Antrag ist\ne) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer auf      bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum\ndie Steuerschuld.                             folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen. § 46\nDer Antrag auf Veranla9un9 in den Fällen der           Abs. 3 gilt bei einem Arbeitnehmer entsprechend.\nNummern 7 und 8 ist bis zum Ablauf des auf den\nVeranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalender-                                 §  47\njahrs zu stellen. Im Falle des § 10 d Satz 1 ist der                        (weggefallen)\nAntrag für den vorangegangenen Veranlagungszeit-\nraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten\nKalenderjahrs zu stellen.                                      VII. Besteuerung nach dem Verbrauch\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 7 und 8\nBuchstaben a, c, d und e ist ein Betrag in Höhe der                              §  48\nEtnkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits-         (1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Ver-\nlohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkom-         brauch besteuert werden, wenn der Verbrauch im\nmen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt         Kalenderjahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat\nnicht mehr als 800 Deutsche Mark betragen. Der         und um mindestens die Hälfte höher ist als das Ein-\nBetrag nach Satz 1 vermindert sich um den Alters-      kommen. Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark er-\nentlastun9sbetrag, soweit dieser 40 vom Hundert        höht sich um je 2 000 Deutsche Mark für jedes Kind\ndes Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungs-         des Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7).\nbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt.\n(2) ~um Verbrauch gehören alle Aufwendungen\n(4) Kommt nach den Absätzen 1 und 2 eine Ver-       des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für\nanlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so     seine Lebensführung und die Lebensführung seiner\ngilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus    Angehörigen.\nnichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuer-\npflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegol-        (3) Zum Verbrauch gehören nicht\nten, soweit er nicht für zu wenig erhobene Lohn-       1. die Sonderausgaben{§ 10 Abs. 1);\nsteuer in Anspruch genommen werden kann. Die           2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-\n§§ 42 bis 42 b bleiben unberührt.                          sonensteuern;\n(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen       3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen,\ndes Absatzes 2 Nr. 1 bis 7, in denen die Einkünfte,        soweit sie das den Verhältnissen des Steuer-\nvon denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht            pflichtigen entsprechende Maß nicht überstiegen\nvorgenommen worden ist, den Betrag von 800 Deut-           haben;","2428                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n4. Ausgalwn        für politische, künstlerische, mild-   4.   Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),\ntätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche           die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder\nund gemeinnützige Zwecke;                                  worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen\n5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todesfälle                 öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen\noder Unglücksfälle oder durch körperliche oder             der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen\ngeistige Gebrechen verursacht sind;                        Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärti-\nges oder früheres Dienstverhältnis gewährt wer-\n6. Aufwendungen, die durch Geburt eines Kindes                 den;\nentstanden sind;\n·5.   Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des\n7. außerordenlliclw Aufwendungen, die durch den\nUnterhalt oder die Erziehung eines Kindes oder             a) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7, wenn der\nden Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen ent-               Schuldner Wohnsitz, ·Geschäftsleitung oder\nstanden sind;                                                  Sitz im Inland hat;\n8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen für                  b) § 20 Abs. 1 Nr. 3;\nArbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer oder                c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 8, wenn\nfür ihre Angehörigen;                                          aa) das Kapitalvermögen durch inländischen\n9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuerpflichtige                    Grundbesitz, durch inländische Rechte,\nbestritten hat                                                      die den Vorschriften des bürgerlichen\na) aus Einkommen, das er in den letzten drei                        Rechts über Grundstücke unterliegen,\nJahren versteuert, aber nicht verbraucht hat,                   oder durch Schiffe, die in ein inländi-\nsches Schiffsregister eingetragen sind,\nb) aus Einnahmen, die nach den §§ 3 und 3 a\nunmittelbar oder mittelbar gesichert ist,\nsteuerfrei sind, oder aus Bezügen, die dem\noder\nSteuerpflichtigen nach § 22 Nr. 1 Satz 2 nicht\nzuzurechnen sind.                                        · bb) das Kapitalvermögen in Anleihen und\nForderungen besteht, die in ein öffent-\n(4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch                           liches Schuldbuch eingetragen oder über\nbeträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der                     die Teilschuldverschreibungen ausge-\nEinkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich da-                        geben sind, und der Schuldner Wohnsitz,\nnach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der                        Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.\nSteuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Ein-                      Das gilt nicht für Kapitalerträge aus An-\nkommens ergeben würde, so ist der Besteuerung                           leihen, bei denen der Steuerabzug vom\nnicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zu-                          Kapitalertrag nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 letz-\ngrunde zu legen.                                                        ter Satz nicht vorzunehmen ist und für\nKapitalerträge     aus   festverzinslichen\nWertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1\nVIII. Besteuerung beschränkt Steuerpilichtiger                        Nr. 5 mit Ausnahme von Wandelanlei-\nhen und Gewinnobligationen.\n§  49                              Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 gilt entsprechend;\nBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte\n6.   Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\n(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränk-           (§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die\nten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) sind                   Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen\noder in ein inländisches öffentliches Buch oder\n1.   Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-\nRegister eingetragen sind oder in einer inländi-\nund Forstwirtschaft (§§ 13, 14);\nschen Betriebstätte verwertet werden;\n2.   Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16),\n7.   sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, so-\na) für den im Inland eine Betriebstätte unter-            weit sie dem Steuerabzug unterworfen werden;\nhalten wird oder ein ständiger Vertreter be-\nstellt ist,                                      8.   sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, so-\nb) die durch den Betrieb eigener oder gechar-             weit es sich um Spekulationsgeschäfte mit in-\nterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Be-          ländischen Grundstücken oder mit inländischen\nförderungen zwischen inländischen und von             Rechten handelt, die den Vorschriften des bür-\ninländischen zu ausländischen Häfen erzielt           gerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;\nwerden, einschließlich der Einkünfte aus an-     8 a. sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22 Nr. 4;\nderen mit solchen Beförderungen zusammen-\nhängenden, sich auf das Inland erstrecken-       9.   sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch\nden Beförderungsleistungen, oder                      wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift\neiner anderen Einkunftsart zuzurechnen wären,\nc) die aus der Veräußerung eines Anteils an\nsoweit es sich um Einkünfte aus der Nutzung\neiner Kapitalgesellschaft erzielt werden\nbeweglicher Sachen im Inland oder aus der\n(§ 17), die ihre Geschäftsleitung oder ihren\nUberlassung der Nutzung oder des Rechts auf\nSitz im Inland hat;\nNutzung von gewerblichen, technischen, wissen-\n3.   Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im         schaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kennt-\nInland ausgeübt oder verwertet wird oder wor-             nissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern\nden ist;                                                  und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt","Nr. 81 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                         2429\nwerden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit   von 840 Deutsche Mark vom Einkommen abzuzie-\nes sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne     hen. Die Einkommensteuer beträgt mindestens\nder Nummern 1 bis 8 handelt.                      25 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.\n(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale         Dieser Mindeststeuersatz gilt nicht für natürliche\nbleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksich-    Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-\ntigung inländische Einkünfte im Sinne des Absat-        halt in der Deutschen Demokratischen Republik\nzes 1 nicht angenommen werden könnten.                  oder Berlin (Ost).\n(3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind       (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind\ndie Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buch-       bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeit-\nstabe b mit 5 vom Hundert der für diese Beförde-        nehmern insoweit, als sie Einkünfte aus nichtselb-\nrungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.       ständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 be-\nDas gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine in-     ziehen, die Vorschriften der § 9 a Nr. 1, § 10 Abs. 1\nländische Betriebstätte oder einen inländischen         Nr. 1, 4 bis 7, § 10 c Abs. 1, § 10 c Abs. 3 ohne Mög-\nständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nr. 2      lichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen nach-\nBuchstabe a).                                           zuweisen, §§ 24 a, 32 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 so-\nwie Abs. 4 bis 8 anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 ist\n(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Ein-          nicht anzuwenden. Verheirateten Arbeitnehmern\nkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichti-   wird ein Freibetrag von 70 Deutsche Mark monat-\nger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in        lich, Arbeitnehmern, die mindestens ein Kind (§ 32\neinem ausländischen Staat durch den Betrieb eige-       Abs. 4 bis 7) haben, von 250 Deutsche Mark monat-\nner oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge        lich gewährt; § 32 Abs. 3 Nr. 1 ist in diesen Fällen\naus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäfts-\nnicht anzuwenden. Die Jahres- und Monatsbeträge\nleitung sich in dem ausländischen Staat befindet.\nnach den Sätzen 1 und 3 ermäßigen sich zeitantei-\nVoraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß die-     lig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4\nser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohn-      nicht während eines vollen Kalenderjahrs oder Ka-\nsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungs-          lendermonats zugeflossen sind.\nbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuer-\nbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und daß          (5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem\nder Bundesminister für Verkehr die Steuerbefreiung      Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapital-\nnach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich er-      ertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a\nklärt hat.                                              unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen\ndurch den Steuerabzug als abgegolten. § 36 Abs. 2\n§ 50                          Nr. 3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gel-\nten nicht, wenn die Einkünfte Betriebseinnahmen\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige      eines inländischen Betriebs sind.\n(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs-\nausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten            (6) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei\n(§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen\nbeschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil er-\nEinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-        lassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn\nhen. Die Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich der   es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig\nals Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Ver-         ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte\nmögensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des             besonders schwierig ist.\n§ 10 d ist nur anzuwenden, wenn Verluste in wirt-\nschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Ein-                                  § 50 a\nkünften stehen und sich aus Unterlagen ergeben,              Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen\ndie im Inland aufbewahrt werden. Die Vorschriften\n(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern\ndes § 34 sind nur insoweit anzuwenden, als sie sich\ndes Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländi-\nauf Gewinne aus der Veräußerung eines land- und\nschen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-\nforstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbe-\nten auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften\nbetriebs (§ 16), einer wesentlichen Beteiligung(§ 17)\nmit beschränkter Haftung und sonstigen Kapital-\noder auf Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18\ngesellschaften, Genossenschaften und Personenver-\nAbs. 3 beziehen. Die übrigen Vorschriften der §§ 10\nund 34 und die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 16        einigungen des privaten und des öffentlichen\nRechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unter-\nAbs. 4 Satz 3, § 20 Abs. 4, §§ 24 a, 32, 32 a Abs. 6,\nnehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, unter-\n§§ 33, 33 a und 33 b sind nicht anzuwenden.\nliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen von\n(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter-       den genannten Unternehmungen für die Uber-\nliegen, und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1     wachung der Geschäftsführung gewährt werden\nNr. 5 und 8 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein     (Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug (Auf-\nAusgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten      sichtsratsteuer).\nnicht zulässig. Einkünfte im Sinne des Satzes 1 dür-\nfen bei einem Verlustabzug (§ 10 d) nicht berück-          (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hun-\nsichtigt werden.                                        dert der Aufsichtsratsvergütungen.\n(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be-             (3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag\nschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,       der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug.\nnach § 32 a Abs. 1; dabei ist ein Sonderfreibetrag      Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtaus-","2430                                  Bundesg(~setzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nlagen) bc!sonders gewcthrt, so gehören sie zu den              (7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer\nAufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die          von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit\ntatsächlichen Auslagen übersteigen.                         diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im\nWege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur\n(4) Die EinkommPnsteuer wird bei beschränkt\nSicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.\nSteuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs er-\nDas Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des Steu-\nhoben\nerabzugs.\na) bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwer-\ntung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler,\nSchriftsteller, Journalist oder Bildberichterstat-                     IX. Sonstige Vorschriften,\nter einschließlich solcher Tätigkeiten für den                 Ermächtigungs- und Schlußvorschriften\nRundfunk oder Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Nr. 2\nbis 4),                                                                           § 50 b\nb) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nut-                               Prüfungsrecht\nzung beweglicher Sachen oder für die Uberlas-              Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse,\nsung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung            die für die Anrechnung oder Vergütung von Körper-\nvon Rechten, insbesondere von Urheberrechten            schaftsteuer oder für die Anrechnung oder Erstat-\nund gewerblichen Schutzrechten, von gewerb-             tung von Kapitalertragsteuer von Bedeutung sind\nlichen, technischen, wissenschaftlichen und ähn-        oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfah-\nlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertig-             ren Beteiligten zu prüfen. Die §§ 193 bis 203 der\nkeiten, z.B. Plänen, Mustern und Verfahren, her-        Abgabenordnung gelten sinngemäß.\nrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9).\nDer Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Ein-                                         § 51\nnahmen. Soweit die Tätigkeit im Sinne des Buch-                                   Ermächtigung\nstabens a im Inland ausgeübt wird oder worden ist,\n(1) Die Bundesregierung wird        ermächtigt, mit\nbeträgt der Steuerabzug 15 vom Hundert der Ein-\nZustimmung des Bundesrates\nnahmen.\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-\n(5) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem             nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der\ndie Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die                Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti-\nVergütungen (Absatz 4) dem Gläubiger der Auf-                   gung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur\nsichtsratsvergütungen od(-::r der Vergütungen zuflie-           Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erfor-\nßen. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der                  derlich ist, und zwar:\nAufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen                   a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nden Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steu-\nb) über die Ermittlung der Einkünfte und die\nerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzu-\nFeststellung des Einkommens einschließlich\nnehmen. Er hat die innerhalb eines Kalenderviertel-                 der abzugsfähigen Beträge,\njahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des\nc) über die Veranlagung, die Anwendung der\ndem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das\nTarifvorschriften und die Regelung der\nfür ihn zusti:indige Finanzamt abzuführen. Der be-\nSteuerentrichtung einschließlich der Steuer-\nschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug von                  abzüge,\nAufsichtsratsvergütungen oder von Vergütungen\nd) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-\nSteuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichtsrats-\npflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;\nvergütungen oder der Vergütungen haftet aber für\ndie Einbehaltung und Abführung der Steuer. Der              2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\nSteuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,                  a) über die sich aus der Aufhebung oder Ande-\n1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung                    rung von Vorschriften dieses Gesetzes erge-\nbenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-\noder der Vergütungen diese nicht vorschrifts-\nrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung\nmäßig gekürzt hat oder\noder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in\n2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger                   Härtefällen erforderlich ist;\nweiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer             b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt-\nnicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies                  schaftsgüter des Umlaufvermögens eine den\ndem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.                      steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für\nPreissteigerungen in Höhe eines Vomhundert-\n(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\nsatzes des sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1\nden, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das\nergebenden Werts dieser Wirtschaftsgüter\nRecht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4\nzugelassen werden kann, wenn ihre Börsen-\nBuchstabe b), wenn die Vergütungen nicht unmittel-                 oder Marktpreise (Wiederbeschaffungspreise)\nbar an den c.:;1äubiger, sondern an einen Beauftrag-                am Bilanzstichtag gegenüber den Börsen- oder\nten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der                  Marktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) am\nVergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten                 vorangegangenen Bilanzstichtag wesentlich\nund abzuführen hat und für die Einbehaltung und                    gestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach\nAbführung haftet.                                                  dem Umfang dieser Preissteigerung zu be-","Nr. 81    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                       2431\nstimmen; dabei ist ein angemessener Teil der            schaftsjahren neben den Absetzungen für Ab-\nPreissteigerung unberücksichtigt zu lassen.             nutzung nach § 7 in Anspruch genommen wer-\nDie Rücklage für Preissteigerungen ist späte-           den, und zwar\nstens bis zum Ende des auf die Bildung fol-                bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\ngenden sechsten Wirtschaftsjahrs gewinn-                   lagevermögens\nerhöhend      aufzulösen.    Bei   wesentlichen                       bis zu insgesamt 50 vom Hundert,\nPreissenkungen, die auf die Preissteigerungen\nbei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\nim Sinne des Satzes 1 folgen, kann die volle\nAnlagevermögens\noder teilweise Auflösung der Rücklage zu\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert\neinem früheren Zeitpunkt bestimmt werden;\nc) über eine Beschränkung des Abzugs von Aus-               der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\nSie können bereits für Anzahlungen auf An-\ngaben zur Förderung steuerbegünstigter\nZwecke im Sinne des § 10 b auf Zuwendungen              schaffungskosten und für Teilherstellungsko-\nsten zugelassen wer(].en. Die Sonderabschrei-\nan bestimmte Körperschaften, Personenverei-\nnigungen oder Vermögensmassen sowie über                bungen können auch bei Zuschüssen zur\nFinanzierung der Anschaffung oder Herstel-\neine Anerkennung gemeinnütziger Zwecke als\nbesonders förderungswürdig;                             lung von Wirtschaftsgütern im Sinne des Sat-\nzes 1 zugelassen werden, wenn mit den\nd) -    f) (weggefallen);                                   Zuschüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser\ng) über die Festsetzung abweichender Voraus-                Wirtschaftsgüter erworben wird. Bei Wirt-\nzahlungstermine;                                        schaftsgütern, für die von den Sonderabschrei-\nbungen Gebrauch gemacht wird, sind die\nh) (weggefallen);                                           Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in glei-\ni) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung            chen Jahresbeträgen vorzunehmen. Die Son-\ndes Baues von Landarbeiterwohnungen und                 derabschreibungen sind nicht zuzulassen für\nüber eine Steuerermäßigung beim Bau von                 Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuer-\nHeuerlings- und Werkwohnungen für länd-                 richtung von Betrieben oder Betriebstätten\nliche Arbeiter;                                         angeschafft oder hergestellt werden;\nk) über eine Abschreibunrrsfreiheit oder Steuer-        m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirt-\nermäßigungen für bestimmte Wirtschaftsge-               schaftsgüter des Umlaufvermögens ausländi-\nbäude, für Um- und Ausbauten an Wirt-                   scher Herkunft, welche die nachstehend be-\nschaftsgebäuden, für Hofbefestigungen und               zeichneten Voraussetzungen erfüllen und\nWirtschaftswege, für bestimmte bewegliche               nach dem Erwerb weder bearbeitet noch ver-\nGüter des Anlagevermögens einschließlich                arbeitet worden sind, statt mit dem sich nach\nBetriebsvorrichtungen bei buchführenden und             § 6 Abs. 1 Nr. 2, ergebenden Wert mit dem\nnichtbuchführenden Land- und Forstwirten.               folgenden Wert angesetzt werden können:\nDabei ist für diese Wirtschaftsgebäude sowie            aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem\nfür Um- und Ausbauten von einer höchstens                    Weltmarkt wesentlichen Schwankungen\n30jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Die                     unterliegt, mit einem Wert, der bis zu\nAbschreibungsfreiheit oder Steuerermäßigung                  20 vom Hundert unter den Anschaffungs-\nkann auch bei Zuschüssen zur Finanzierung                    kosten oder dem niedrigeren Börsen- oder\nder Anschaffung oder Herstellung von Wirt-                   Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des\nschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 zugelas-                 Bilanzstichtags liegt,\nsen werden, wenn mit den Zuschüssen ein                 bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer beson-\nRecht auf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgü-                 deren volkswirtschaftlichen Bedeutung\nter erworben wird. Die Abschreibungsfreiheit                 zur Deckung des Bedarfs der deutschen\noder Steuerermäßigung auf Grund der vorste-                  Wirtschaft erforderlich sind (Waren\nhenden Fassung dieser Ermächtigung kann                      des volkswirtschaftlich vordringlichen\nerstmals für Wirtschaftsjahre zugelassen wer-                Bedarfs), mit einem Wert, der bei einem\nden, die im Veranlagungszeitraum 1964 begin-                 Mehrbestand an diesen Waren bis zu\nnen;                                                         30 vom Hundert und bei dem übrigen\n1) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts-                   Bestand bis zu 20 vom Hundert unter den\ngütern des Anlagevermögens, die unmittelbar                  Anschaffungskosten oder dem niedrige-\nund ausschließlich dazu dienen, Schädigungen                 ren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-\ndurch Abwässer zu verhindern, zu beseitigen                  schaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt;\noder zu verringern, und die in der Zeit vom                  statt des Abschlags auf einen Mehrbe-\n1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974 von                 stand kann bei den einzelnen Waren des\nSteuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4                   volkswirtschaftlich vordringlichen Be-\nAbs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft oder                  darfs ein Abschlag bis zu 30 vom Hun-\nhergestellt werden. Voraussetzung ist, daß die               dert von den Anschaffungskosten oder\nAnschaffung oder Herstellung der Wirt-                       dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis\nschaftsgüter im öffentlichen Interesse erfor-                (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanz-\nderlich ist. Die Sonderabschreibungen können                 stichtags zugelassen werden, soweit diese\nim Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-                 Waren im Geltungsbereich dieses Geset-\nstellung und in den vier folgenden Wirt-                     zes neben den handelsüblichen Vorräten","2432                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\neingelagert werden und nur unter beson-                bei bestimmten Wirtschaftsgütern des be-\nders zu bestimmenden Bedingungen dem                   weglichen Anlagevermögens (Grubenauf ··\nLager (Sonderlager) entnommen werden                   schluß, Entwässerungsanlagen, Großge-\nkönnen.                                                räte sowie Einrichtungen des Grubenret-\nEin Mehrbestand ist anzunehmen, soweit                 tungswesens und der Ersten Hilfe und im\nder mengenmäßige Bestand der Waren am                  Erzbergbau auch Aufbereitungsanlagen),\nSchluß des Wirtschaftsjahrs im einzelnen               die\nund insgesamt den Bestand an einem noch                  für die Erschließung neuer Tagebaue,\nzu bestimmenden Zeitpunkt, der nach                      auch in Form von Anschlußtagebauen,\ndem 31. Dezember 1954 liegt, übersteigt.                 für Rationalisierungsmaßnahmen bei\nHierbei sind nur Waren zu berücksichti-                  laufenden Tagebauen,\ngen, die sich im Geltungsbereich dieses                  beim Ubergang zum Tieftagebau für die\nGesetzes befinden.                                       Freilegung und Gewinnung der Lager-\nDer Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb                        stätte\nkann nur in Wirtschaftsjahren zugelassen                      und\nwerden, die vor dem 1. Januar 1974 enden. Er-                 für die Wiederinbetriebnahme stillge-\nfüllen Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen                   legter Tagebaue\nzu Doppelbuchstabe aa und zu Doppelbuch-\nstabe bb, so kann der Wertansatz nach Wahl             von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach\n§ 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt wer-\ndes Steuerpflichtigen entweder nach Doppel-\nbuchstabe aa oder nach Doppelbuchstabe bb              den. Voraussetzung für die Inanspruchnahme\nzugelassen werden. Für Wirtschaftsgüter, für           der Sonderabschreibungen ist, daß die Förde-\ndie das Land Berlin vertraglich das mit der            rungswürdigkeit der bezeichneten Vorhaben\nEinlagerung verbundene Preisrisiko übernom-            von der obersten Landesbehörde für Wirt-\nmen hat, ist ein Wertansatz nach Doppelbuch-           schaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nstabe aa oder nach Doppelbuchstabe bb nicht            minister für Wirtschaft bescheinigt worden\nzulässig;                                              ist. Die Sonderabschreibungen können im\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\nn) über Sonderabschreibungen                              stellung und in den vier folgenden Wirt-\naa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-          schaftsjahren neben den Absetzungen für\nkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues            Abnutzung nach § 7 in Anspruch genommen\nbei Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-            werden, und zwar\ngens unter Tage und bei bestimmten mit               bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\ndem Grubenbetrieb unter Tage in unmit-               lagevermögens\ntelbarem Zusammenhang stehenden, der                             bis zu insgesamt 50 vom Hundert,\nFörderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und              bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\nWetterführung sowie der Aufbereitung                 Anlagevermögens\ndes Minerals dienenden Wirtschaftsgü-                            bis zu insgesamt 30 vom Hundert\ntern des Anlagevermögens über Tage,\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\nsoweit die Wirtschaftsgüter\nSie können bereits für Anzahlungen auf\nfür die Errichtung von neuen Förder~           Anschaffungskosten und für Teilherstellungs-\nschachtanlagen, auch in Form von An-           kosten zugelassen werden.\nschlußschachtanlagen,\nBei den begünstigten Vorhaben im Tagebau-\nfür die Errichtung neuer Schächte so-          betrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues\nwie die Erweiterung des Grubengebäu-\nkann außerdem zugelassen werden, daß die\ndes und den durch Wasserzuflüsse aus\naufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis\nstilliegenden Anlagen bedingten Aus-\nzu 50 vom Hundert als sofort abzugsfähige\nbau der Wasserhaltung bestehender\nBetriebsausgaben behandelt werden;\nSehachtanlagen,\nfür Rationalisierungsmaßnahmen in der       o) über Sonderabschreibungen bei beweglichen\nHauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-         Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die\nund Abbauförderung, im Streckenvor-             unmittelbar und ausschließlich dazu dienen,\ntrieb, in der Gewinnung, Versatzwirt-           die Verunreinigung der Luft zu verhindern, zu\nschaft, Seilfahrt, Wetterführung und           beseitigen oder zu verringern, und die in der\nWasserhaltung sowie in der Aufberei-            Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember\ntung,                                          1974 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn\nfür die Zusammenfassung von mehreren            nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft\nFörderschachtanlagen zu einer einheit-          oder hergestellt werden; die Sonderabschrei-\nlichen Förderschachtanlage                     bungen können auch zugelassen werden, wenn\nauf Grund behördlicher Anordnung aus-\nund\nschließlich aus Gründen der Luftreinhaltung\nfür den Wiederaufschluß stilliegender           bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen\nGrubenfelder und Feldesteile,                  sowie bei Anlagen, bei denen durch che-\nbb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und             mische Verfahren Luftverunreinigungen ent-\nErzbergbaues                                      stehen, Umstellungen oder Veränderungen","Nr. 81     Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                          2433\nvorgenommen oder Schornsteine errichtet                  (BGBl. I S. 737), - von Fahrstuhlanlagen bei\noder aufgestockt oder Anschlüsse an eine                 Gebäuden mit mehr als vier Geschossen und\nFernwärmevcrsorgungsanlage vorgenommen                   von Heizungs- und Warmwasseranlagen\nwerdE~n. Die Sonderahschrc!ibungen können im             sowie für den Umbau von Fenstern und Türen,\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-                für den Anschluß an die Kanalisation oder die\nstellung und in den vier folgenden Wirt-                 Wasserversorgung und für Maßnahmen, die\nscha.ftsjahren neben den Absetzungen für                 ausschließlich zum Zweck des Wärme- oder\nAbnutzung nach § 7 bis zu insgesamt 50 vom               Lärmschutzes vorgenommen werden. Voraus-\nHundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-             setzung für die Gewährung der erhöhten\nkosten in Anspruch genommen werden. Sie                  Absetzungen ist, daß die Gebäude nicht zu\nkönnen bereits für Anzahlun~ren auf Anschaf-             einem Betriebsvermögen gehören, überwie-\nfungskosten und für Teilherstellungskosten               gend Wohnzwecken dienen und vor dem\nzugelassen werden. Bei Wirtschafts~rütern, für           1. Januar 1957 fertiggestellt worden sind. Die\ndie von den Sonderabschreibungen Gebrauch                Voraussetzung, daß die Gebäude vor dem\ngemacht wird, sind die Absetzungen für                   1. Januar 1957 fertiggestellt worden sind, ent-\nAbnutzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträ-              fällt bei Aufwendungen für den Anschluß an\ngen vorzunehmen. Voraussetzung für die                   die Kanalisation oder die Wasserversorgung,\nInanspruchnahme der Sonderabschreibungen                 wenn der Anschluß nicht schon im Zusam-\nist, daß die Anschaffung oder Herstellung der            menhang mit der Errichtung des Gebäudes\nWirtschaftsgüter im öffentlichen Interesse er-           möglich war. Die erhöhten Absetzungen dür-\nforderlich ist. Die Sonderabschreibungen sind            fen jährlich 10 vom Hundert der Aufwendun-\nnicht zuzulassen für Wirtschaftsgüter, die im            gen nicht übersteigen;\nRahmen der Neuerrichtung von Betrieben\nr) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwen-\noder Betriebsti:ittcn angeschafft oder herge-\ndungen\nstellt werden;\naa) für die Erhaltung von nicht zu einem Be-\np) über die Bemessung der Absetzungen für Ab-\ntriebsvermögen gehörenden Gebäuden,\nnutzung oder Substanzverringerung bei nicht\ndie überwiegend Wohnzwecken dienen,\nzu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-\nabweichend von § 11 Abs. 2,\nschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 ange-\nschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich          bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem\nerworben sind. Hierbei ka.nn bestimmt wer-                     förmlich festgelegten Sanierungsgebiet\nden, daß die Absetzungen für Abnutzung oder                    oder städtebaulichen Entwicklungsbe-\nSubstanzverringerung         nicht   nach    den               reich, die für Maßnahmen im Sinne des\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten, son-                    § 39 e des Bundesbaugesetzes und des § 43\ndern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maß-                   Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungs-\ngebender Einheitswert, Anschaffungs- oder                      gesetzes auf gewendet worden sind,\nHerstellungskosten      des     Rechtsvorgängers         auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen\nabzüglich der von ihm vorgenommenen                     können;\nAbsetzungen, fiktive Anschaffungskosten an\neinem noch zu bestimmenden Stichtag) zu be-          s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung\nmessen sind. Zur Vermeidung von Härten                   von abnutzbaren beweglichen und bei Her-\nkann zugelassen werden, daß an Stelle der                stellung von abnutzbaren unbeweglichen\nAbsetzungen für Abnutzung, die nach dem am              Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf\n21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu               Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer\nbemessen sind, der Betrag abgezogen wird,               für den Veranlagungszeitraum der Anschaf-\nder für das Wirtschaftsgut in dem Veranla-              fung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5\ngungszeitraum 1947 als Absetzung für Abnut-             vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nzung geltend gemacht werden konnte. Für das              lungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorge-\nLand Berlin tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die           nommen werden kann, wenn eine Störung des\nStelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April            gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einge-\n1949;                                                    treten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-\nhaltige Verringerung der Umsätze oder der\nq) über erhöhte Absetzungen bei Aufwendungen\nBeschäftigung zur Folge hatte oder erwarten\nfür den Einbau von Anlagen und Einrichtun-\nläßt, insbesondere bei einem erheblichen\ngen im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis\nRückgang der Nachfrage nach Investitionsgü-\nd sowie f und g des Zweiten Wohnungsbauge-\ntern oder Bauleistungen. Bei der Bemessung\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\ndes von der Einkommensteuer abzugsfähigen\nGliederungsnummer 2330-2, veröffentlichten\nBetrags dürfen nur berücksichtigt werden\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\ndas Gesetz vom 23. März 1976 (BGBl. I                    aa) die Anschaffungs- oder Herstellungs-\nS. 737), - im Saarland im Sinne des § 21                       kosten von beweglichen Wirtschaftsgü-\nAbs. 1 Buchstaben a bis d sowie f und g des                    tern, die innerhalb eines jeweils festzuset-\nWohnungsbaugesetzes für das Saarland in der                    zenden Zeitraums, der ein Jahr nicht\nFassung der Bekanntmachung vom 7. März                         übersteigen     darf    (Begünstigungszeit-\n19_72 (Amtsblatt des Saarlandes S. 149), zuletzt               raum), angeschafft oder hergestellt wer-\ngeändert durch das Gesetz vom 23. März 1976                    den,","2434                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nbb) die Anschaffungs- oder Herstellungs-                 steigen. In den Fällen des Doppelbuchstabens\nkosten von beweglichen Wirtschaftsgü-               bb Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe, daß an\ntern, die innerhalb des Begünstigungszeit-          die Stelle des Veranlagungszeitraums der\nraums bestellt und angezahlt werden oder            Anschaffung oder Herstellung der Veranla-\nmit deren Herstellung innerhalb des                 gungszeitraum tritt, in dem zuletzt Anzahlun-\nBegünstigungszeitraums begonnen wird,               gen oder Teilherstellungskosten aufgewendet\nwenn sie innerhalb eines Jahres, bei                worden sind. Werden begünstigte Wirt-\nSchiffen innerhalb zweier Jahre nach Ab-            schaftsgüter von Gesellschaften im Sinne des\nlauf des Begünstigungszeitraums geliefert           § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angeschafft oder\noder fertiggestellt werden. Soweit beweg-           hergestellt, so ist der abzugsfähige Betrag\nliche Wirtschaftsgüter im Sinne des Sat-            nach dem Verhältnis der Gewinnanteile ein-\nzes 1 mit Ausnahme von Schiffen nach                schließlich der Vergütungen aufzuteilen. Die\nAblauf eines Jahres, aber vor Ablauf                Anschaffungs- oder Herstellungskosten der\nzweier Jahre nach dem Ende des Begün-               Wirtschaftsgüter, die bei Bemessung des von\nstigungszeitraums geliefert oder fertigge-          der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags\nstellt werden, dürfen bei Bemessung des             berücksichtigt worden sind, werden durch den\nAbzugs von der Einkommensteuer die bis              Abzug von der Einkommensteuer nicht gemin-\nzum Ablauf eines Jahres nach dem Ende               dert. Rechtsverordnungen auf Grund dieser\ndes Begünstigungszeitraums aufgewende-              Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des\nten Anzahlungen und Teilherstellungsko-             Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt,\nsten berücksichtigt werden,                         wenn der Bundestag nicht binnen vier\ncc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei             Wochen nach Eingang der Vorlage der Bun-\ndenen innerhalb des Begünstigungszeit-              desregierung die Zustimmung verweigert hat;\nraums der Antrag auf Baugenehmigung              t) (weggefallen);\ngestellt wird, wenn sie bis zum Ablauf\nvon zwei Jahren nach dem Ende des Be-           u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren\ngünsti gungszei traums fertiggestellt wer-          Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die\nden;                                                der Forschung oder Entwicklung dienen und\nvor dem 1. Januar 1975 von Steuerpflichtigen,\ndabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgü-\ndie den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 er-\nter im Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgü-\nmitteln, angeschafft oder hergestellt werden.\nter, die in gebrauchtem Zustand erworben\nVoraussetzung für die Inanspruchnahme der\nwerden, aus. Von der Begünstigung können\nSonderabschreibungen ist, daß die bewegli-\naußerdem Wirtschaftsgüter ausgeschlossen\nchen Wirtschaftsgüter ausschließlich und die\nwerden,      für  die    Sonderabschreibungen,\nunbeweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als\nerhöhte Absetzungen oder die Investitionszu-\n66 2/3 vom Hundert der Forschung oder Ent-\nlage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes in\nwicklung dienen. Die Sonderabschreibungen\nAnspruch genommen werden. In den Fällen\nkönnen auch für Ausbauten und Erweiterun-\nder Doppelbuchstaben bb und cc können bei\ngen an bestehenden Gebäuden zugelassen\nBemessung des von der Einkommensteuer\nwerden, wenn die ausgebauten oder neu her-\nabzugsfähigen Betrags bereits die im Begün-\ngestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 2/3 vom\nstigungszeitraum, im Fall des Doppelbuchsta-\nHundert der Forschung oder Entwicklung die-\nbens bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines\nnen. Die Wirtschaftsgüter dienen der For-\nJahres nach dem Ende des Begünstigungszeit-\nschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet\nraums aufgewendeten Anzahlungen und Teil-\nherstellungskosten berücksichtigt werden; der            werden\nAbzug von der Einkommensteuer kann inso-                 aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftli-\nweit schon für den Veranlagungszeitraum                        chen oder technischen Erkenntnissen und\nvorgenommen werden, in dem die Anzahlun-                       Erfahrungen allgemeiner Art (Grundla-\ngen oder Teilherstellungskosten aufgewendet                    genforschung) oder\nworden sind. Ubersteigt der von der Einkorn- ·\nbb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen\nmensteuer abzugsfähige Betrag die für den\noder Herstellungsverfahren oder\nVeranlagungszeitraum der Anschaffung oder\nHerstellung geschuldete Einkommensteuer, so              cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen\nkann der übersteigende Betrag von der Ein-                     oder    Herstellungsverfahren,    soweit\nkommensteuer für den darauffolgenden Ver-                      wesentliche Änderungen dieser Erzeug-\nanlagungszeitraum abgezogen werden. Ent-                       nisse oder Verfahren entwickelt werden.\nsprechendes gilt, wenn in den Fällen der Dop-\npelbuchstaben bb und cc der Abzug von der                Die Sonderabschreibungen können im Wirt-\nEinkommensteuer bereits für Anzahlungen                  schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\noder Teilherstellungskosten geltend gemacht              und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren\nwird. Der Abzug von der Einkommensteuer                  neben den Absetzungen für Abnutzung nach\n§ 7 in Anspruch genommen werden, und zwar\ndarf jedoch die für den Veranlagungszeitraum\nder Anschaffung oder Herstellung und den                    bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nfolgenden Veranlagungszeitraum insgesamt                    lagevermögens\nzu entrichtende Einkommensteuer nicht über-                            bis zu insgesamt 50 vom Hundert,","Nr. 81   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                          2435\nbei unbeweglichen Wirtschc:1flsgütern des              Handelsschiff gehört, so gilt § 7 a Abs. 6 mit\nAnlagevermögens                                        der Maßgabe, daß die Sonderabschreibungen\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert            bis zum Gesamtbetrag von 15 vom Hundert\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.                der Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nSie können bereits für Anzahlungen auf                    zur Entstehung oder Erhöhung von Verlusten\nAnschaffungskosten und für Teilherstellungs-              führen dürfen. Satz 5 gilt nicht für Handels-\nkosten zugelassen werden. Bei Wirtschaftsgü-              schiffe bis zu 1 600 Bruttoregistertonnen, es\ntern, für die von den Sonderabschreibungen                sei denn, es handelt sich um Tanker, See-\nGebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen               schlepper oder Spezialschiffe für den unmit-\nfür Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahres-               telbaren oder mittelbaren Einsatz zur Gewin-\nbeträgen vorzunehmen;                                    nung von Bodenschätzen. Die Sonderabschrei-\nbungen sind nur unter der Bedingung zuzulas-\nv) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts-               sen, daß die Handelsschiffe innerhalb eines\ngütern des Anlagevermögens, die unmittelbar              Zeitraums von acht Jahren nach ihrer\nund ausschließlich dazu dienen, Lärm oder                Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert\nErschütterungen zu verhindern, zu beseitigen             werden; für Anteile an einem Handelsschiff\noder zu verringern, und die vor dem 1. Januar            gilt dies entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 und\n1975 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn               Satz 7 gelten für Schiffe, die der Seefischerei\nnach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft          dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeuge, die\noder hergestellt werden; die Sonderabschrei-             zur gewerbsmäßigen Beförderung von Perso-\nbungen können auch zugelassen werden,                    nen oder Sachen im internationalen Luftver-\nwenn auf Grund behördlicher Anordnung aus-               kehr oder zur Verwendung zu sonstigen\nschließlich aus c;ründen der Beseitigung oder            gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt\nVerringerung von Lärm oder Erschütterungen               sind, gelten die Sätze 1 bis 4 und Satz 7 mit\nbei Betriebsanlagen Umstellungen oder Ver-               der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle\nänderungen vorgenommen werden. Die Son-                  der Eintragung in ein inländisches Seeschiffs-\nderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr              register die Eintragung in die deutsche Luft-\nder Anschaffung oder Herstellung und in den              fahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes\nvier folgenden Wirtschaftsjahren neben den               von 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30\nAbsetzungen für Abnutzung nach § 7 in                    vom Hundert und bei der Vorschrift des Sat-\nAnspruch genommen werden, und zwar                       zes 7 an die Stelle des Zeitraums von acht\nJahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten.\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-             Die Sätze 5, 6, 8 und 9 gelten erstmals für\nlagevermögens                                         Handelsschiffe, Schiffe, die der Seefischerei\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert,           dienen, und Luftfahrzeuge, die nach dem 31.\nbei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des               Dezember 1970 angeschafft oder hergestellt\nAnlagevermögens                                       werden; sie sind jedoch auf Schiffe und Luft-\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert           fahrzeuge nicht anzuwenden, die vom Steuer-\npflichtigen, bei Gesellschaften im Sinne des\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\nBuchstabe o Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;              § 15 Abs. 1 Nr. 2 von der Gesellschaft, nach-\nweislich vor dem 1. Januar 1971 bestellt wor-\nw) über Sonderabschreibungen bei Handelsschif-              den sind oder mit deren Herstellung der Steu-\nfen, die in einem inländischen Seeschiffsregi-           erpflichtige oder die Gesellschaft vor dem\nster eingetragen sind und vor dem 1. Januar              1. Januar 1971 begonnen hat;\n1979 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn            x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungsko-\nnach § 5 ermitteln, angeschafft oder herge-              sten für Modernisierungs- und Instandset-\nstellt worden sind. Im Fall der Anschaffung              zungsmaßnahmen im Sinne des§ 39 e des Bun-\neines Handelsschiffes ist weitere Vorausset-             desbaugesetzes und für Maßnahmen im Sinne\nzung, daß das Schiff in ungebrauchtem                    des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförde-\nZustand vom Hersteller erworben worden ist.              rungsgesetzes, die für Gebäude in einem förm-\nDie Sonderabschreibungen können im Wirt-                 lich festgelegten Sanierungsgebiet oder städ-\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung             tebaulichen Entwicklungsbereich aufgewen-\nund in den vier folgenden Wirtschaftsjahren              det worden sind. Die erhöhten Absetzungen\nneben den Absetzungen für Abnutzung nach                 dürfen jährlich 10 vom Hundert der Aufwen-\n§ 7 bis zu insgesamt 40 vom Hundert der                  dungen nicht übersteigen;\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten in An-\nspruch genommen werden. Sie können bereits        3. die in § 3 Nr. 52, § 4 a Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2,\n§ 10 Abs. 6, § 22 Nr. 1 Buchstabe a, § 26 a Abs. 3,\nfür Anzahlungen auf Anschaffungskosten und\nfür Teilherstellungskosten zugelassen werden.         § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2, § 34 c Abs. 6, § 46\nWerden die Anschaffungs- oder Herstellungs-           Abs. 5 und § 50 a Abs. 6 vorgesehenen Rechtsver-\nkosten eines Handelsschiff es zu mindestens 30        ordnungen zu erlassen.\nvom Hundert durch Mittel finanziert, die             (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nweder unmittelbar noch mittelbar in wirt-         Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach\nschaftlichem Zusammenhang mit der Auf-            denen die Inanspruchnahme von Sonderabschrei-\nnahme von Krediten durch den Gewerbebe-           bungen und erhöhten Absetzungen sowie die Be-\ntrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das      messung der Absetzung für Abnutzung in fallenden","2436                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nJahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen             erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht\nwerden können, wenn eine Störung des gesamtwirt-             hat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn die\nschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder              Nachfrage nach Investitionsgütern und Baulei-\nsich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen             stungen oder Verbrauchsgütern das Angebot we-\nmit sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbeson-           sentlich übersteigt.\ndere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitions-       Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächti-\ngütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich         gung bedürfen der Zustimmung des Bundestages.\nübersteigt. Die Inanspruchnahme von Sonderab-\nschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die              (4) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nBemessung der Absetzung für Abnutzung in fallen-         mächtigt,\nden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen werden        1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehör-\n1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb              den der Länder die Vordrucke für\neines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frü-         a) den in § 4 Abs. 5 Nr. 2 vorgesehenen Nach-\nhestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bun-                  weis,\ndesregierung ihren Beschluß über die Verordnung           b) die in § 36 b Abs. 2 vorgesehene Bescheini-\nbekanntgibt, und der ein Jahr nicht übersteigen                gung,\ndarf, angeschafft oder hergestellt werden. Für be-\nwegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn dieses          c) die in § 39 a Abs. 2 und § 42 Abs. 2 vorge-\nZeitraums bestellt und angezahlt worden sind                   sehenen Anträge,\noder mit deren Herstellung vor Beginn dieses               d) die Lohnsteueranmeldung (§ 41 a Abs. 1), die\nZeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die               Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 3),\nInanspruchnahme von Sonderabschreibungen und                   den Lohnzettel (§ 41 b Abs. 2),\nerhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der               e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer ( § 45 a\nAbsetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-                   Abs. 1)\nbeträgen nicht ausgeschlossen werden;\nund die Muster des Antrags auf Vergütung von\n2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Ge-                Körperschaftsteuer (§ 36 b Abs. 3), der Lohn-\nbäude, die in dem in Nummer 1 bezeichneten                 steuerkarte (§ 39) und der in § 45 a Abs. 2 und 3\nZeitraum bestellt werden oder mit deren Herstel-          vorgesehenen Bescheinigungen zu bestimmen;\nlung in diesem Zeitraum begonnen wird. Als Be-      2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem\nginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der                 Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der je-\nZeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmi-              weils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter\ngung gestellt wird.                                       neuer Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächti-                 bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten im\ngung bedürfen der Zustimmung des Bundestages                  Wortlaut zu beseitigen.\nund des Bundesrates. Die Zustimmung gilt als er-\nteilt, wenn der Bundesrat nicht binnen drei Wochen,\n§ 51 a\nder Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Ein-\ngang der Vorlage der Bundesregierung die Zustim-                     Einkommensteuer als Maßstabsteuer\nmung verweigert hat.\nFür Steuern, die nach der veranlagten Einkom-\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch       mensteuer oder nach der Lohnsteuer bemessen wer-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates         den, gilt als Maßstabsteuer die festgesetzte Einkom-\nVorschriften zu erlassen, nach denen die Einkom-        mensteuer oder die Jahreslohnsteuer nach Abzug\nmensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Ar-       von 600 Deutsche Mark für das erste Kind, 960 Deut-\nbeitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und       sche Mark für das zweite Kind und 1 800 Deutsche\ndes Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen       Mark für jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen\n(§ 32 Abs. 4 bis 7) 5). Bei Ehegatten, die nach den\n1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt wer-        §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommensteuer veranlagt\nden kann. Der Zeitraum, für den die Herabsetzung\nwerden oder bei denen die Lohnsteuer nach der\ngilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich\nSteuerklasse IV erhoben wird, wird der Abzugs-\nmit dem Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist,\nbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegatten je zur\ndaß eine Störung des gesamtwirtschaftlichen\nHälfte berücksichtigt.\nGleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeich-\nnet, die eine nachhaltige Verringerung der Um-\nsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder                                      § 52\nerwarten läßt, insbesondere bei einem erheb-                                Schlußvorschriften\nlichen Rückgang der Nachfrage nach Investitions-\ngütern und Bauleistungen oder Verbrauchs-                (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\ngütern;                                             soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nbestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-\n2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden\nII) Für den Veranlagungszeitraum 1977 gilt § 51 a Satz 1 in der fol-\nkann. Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt,           genden Fassung:\ndarf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit          Für Steuern, die nadl der veranlagten Einkommensteuer oder\ndem Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß         nadl der Lohnsteuer bemessen werden, gilt als Maßstabsteuer die\nfestgesetzte Einkommensteuer oder die Jahreslohnsteuer nadl Ab-\neine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleich-          zug von 600 Deutsdle Mark für das erste Kind, 840 Deutsdle Mark\nfür das zweite Kind und 1 440 Deutsdle Mark für jedes weitere\ngewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die      Kind des Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7).","Nr. 81    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                         2437\nraum 1977 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom                 (5) § 6 a ist erstmals für das erste oder für das\nArbeitslohn gilt Satz l mit der Maßgabe, daß die        zweite Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem\nvorstehende Fassung erstmals auf den laufenden          21. Dezember 1974 endet. In dem Wirtschaftsjahr,\nArbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem      in dem die Vorschrift des § 6 a erstmals angewendet\n31. Dezember 1976 endenden Lohnzahlungszeitraum         wird (Dbergangsjahr), tritt in § 6 a Abs. 4 Satz 1 bei\ngezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem     einer Pensionsverpflichtung, die bereits am Schluß\n31. Dezember 1976 zufließen. Bei der Anrechnung         des dem Dbergangsjahr vorangehenden Wirtschafts-\noder Vergütung von Körperschaftsteuer sowie bei         jahrs bestanden hat, an die Stelle des Teilwerts der\nder Erhebung, Anrechnung oder Erstattung von            Pensionsverpflichtung am Schluß des vorangegan-\nKapitalertragsteU(~r ist die vorstehende Fassung        genen Wirtschaftsjahrs der Höchstbetrag der Pen-\nerstmals auf Einnahmen anzuwenden, die nach dem         sionsrückstellung, der für diesen Stichtag nach § 6 a\n31. Dezember 1976 zufließen. Beruhen die Einnah-        des Einkommensteuergesetzes 1971 (BGBI. I S. 1881)\nmen auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vor-         ohne Berticksichtigung von Rückstellungsfehlbeträ-\nschriften     entsprechenden    Gewinnverteilungsbe-    gen zulässig ist. Soweit bei der Bildung einer Pen-\nschluß, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, daß die vor-       sionsrückstellung nach anderen Gesetzen ein niedri-\nstehende Fassung erstmals anzuwenden ist, soweit        gerer Rechnungszinsfuß als 5,5 vom Hundert zu-\nsich der Beschluß auf die Gewinnverteilung für ein      grunde gelegt werden kann, ist dies letztmalig für\nWirtschaftsjahr bezieht, das nach dem 31. Dezember      das letzte vor dem Dbergangsjahr endende Wirt-\n1976 abgelaufen ist.                                    schaftsjahr zulässig. Eine am Schluß des letzten\nvor dem Dbergangsjahr endenden Wirtschaftsjahrs\n(2) § 3 Nr. 1 Buchstabe b ist erstmals für Kinder-  vorhandene Pensionsrückstellung ist am Schluß des\nzuschüsse anzuwenden, die für Bezugszeiten nach         Dbergangsjahrs aufzulösen, soweit sie für diesen\ndem 30. Juni 1977 gewährt werden.                       Stichtag nicht mehr zulässig ist. Die sich bei\neinem Betrieb für das Ubergangsjahr insgesamt er-\n(3) § 4 Abs. 1 Salz 5 des Einkommensteuerge-        gebende Erhöhung oder Auflösung der Pensions-\nsetzes 1969 (BGBl. I S. 2265) ist bei Grund und Bo-     rückstellung kann auf das Ubergangsjahr und die\nden, der zu einem land- und forstwirtschaftlichen       vier folgenden Wirtschaftsjahre verteilt werden;\nBetriebsvermögen gehört, letztmals für Wirtschafts-     dabei ist bis zur vollen Verteilung jedem dieser\njahre anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1970 enden.       Wirtschaftsjahre mindestens ein Fünftel des Vertei-\nEntsteht durch die Veräußerung oder Entnahme            lungsbetrags zuzurechnen. § 6 a Abs. 4 Satz 2\nvon Grund und Boden, der zum Anlagevermögen             zweiter Halbsatz und Satz 3 ist für das Ubergangs-\neines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ge-      jahr nicht anzuwenden. § 6 a Abs. 1 Nr. 3 ist bei\nhört, ein Gewinn, so ist dieser nicht zu berücksich-    Pensionszusagen, die vor dem 1. Januar 1975 erteilt\ntigen, wenn der Grund und Boden vor dem 1. Juli         worden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die\n1970 veräußert oder entnommen worden ist oder           Schriftform spätestens am 31. Dezember 1975 nach-\nwenn bei einer Veräußerung nach dem 30. Juni 1970       geholt sein muß.\ndie Veräußerung auf einem vor dem 1. Juli 1970\nrechtswirksam       abgeschlossenen I obligatorischen      (6) § 6 b Abs. 1 Nr. 3 und § 6 c Abs. 1 Nr. 1 sind\nVertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.          erstmals anzuwenden, wenn der Grund und Boden,\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Grund         der zu einem land- und forstwirtschaftlichen Be-\nund Boden, der zu einem der selbständigen Arbeit        triebsvermögen gehört, nach dem 30. Juni 1970 ver-\ndienenden Vermögen oder der - bei Gewinnermitt-         äußert worden ist, es sei denn, die Veräußerung be-\nlung nach § 4        zu einem gewerblichen Betriebs-    ruht auf einem vor dem 1. Juli 1970 rechtswirksam\nvermögen· gehört, mit der Maßgabe, daß an die           abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder\nStelle des 30. Juni 1970 der 14. August 1971 und an     gleichstehenden Rechtsakt. Satz 1 gilt entspre-\ndie Stelle des 1. Juli 1970 der 15. August 1971 tritt.  chend für Grund und Boden, der zu einem der selb-\nständigen Arbeit dienenden Vermögen oder der -\n(4) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für Grund und Boden\nbei Gewinnermittlung nach § 4 - zu einem gewerb-\ndes Anlagevermögens erstmals anzuwenden, soweit         lichen Betriebsvermögen gehört, mit der Maßgabe,\nder Grund und Boden\ndaß an die Stelle des 30. Juni 1970 der 14. August\n1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebs-   1971 und an die Stelle des 1. Juli 1970 der 15. August\nvermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach    1971 tritt.\ndem 30. Juni 1970 enden,\n(7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen\n2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder          Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwen-\nzu einem der selbständigen Arbeit dienenden        den, die nach dem 31. August 1977 angeschafft oder\nVermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach    hergestellt worden sind. Bei beweglichen Wirt-\ndem 31. Dezember 1970 enden.                       schaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem\nAbsatz 2 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.         1. September 1977 angeschafft oder hergestellt wor-\nFür andere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des        den sind, sind§ 7 Abs. 2 Satz 2 und§ 52 Abs. 8 und 9\nAnlagevermögens ist § 4 Abs. 3 Satz 4 erstmals an-      des Einkommensteuergesetzes 1975 (BGBI. 1974 I\nzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem             S. 2165) weiter anzuwenden.\n31. Dezember 1970 enden; dies gilt nicht, soweit die\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem              (8) § 7 Abs. 5 ist erstmals bei Gebäuden anzuwen-\n1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt wor-     den, die nach dem 31. August 1977 hergestellt wor-\nden sind.                                              den sind. Bei Gebäuden, die vor dem 1. September","2438                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n1977 hörgcstcllt worden sind, ist § 7 Abs. 5 des            (17) Auf Vermögensteuer, die für Kalenderjahre\nEinkommensteuergesetzes 1975 (ßGBl. 1974 I S. 2165)      vor dem 1. Januar 1975 festgesetzt worden ist, ist\nweiter anzuwenden.                                       § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in\nder vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung anzu-\n(9) § 7 a ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-    wenden ..\nwenden, die nach dem 3l. Dezember 1974 ange-\nschafft oder hergestellt worden sind, sowie bei nach-       (18) § 10 c Abs. 3 und 4 ist erstmals für den Ver-\nträglichen Herstellungsarbeiten, die nach dem            anlagungszeitraum 1978 anzuwenden.\n31. Dezember 1974 abgeschlossen worden sind.\n(19) § 13 Abs. 3 ist letztmals für den Veranla-\n(10) § 7 b ist erstmals bei Einfamilienhäusern,       gungszeitraum 1978 anzuwenden.\nZweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen an-\nzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 herge-             (20) § 14 a Abs. 1, 4 und 5 ist erstmals für Ver-\nstellt oder durch nach dem 31. Dezember 1976             äußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\nrechtswirksam       abgeschlossenen     obligatorischen  ber 1973 vorgenommen worden sind. Für Ver-\nVertrag oder gleichstehenden Rechtsakt angeschafft       äußerungen, die vor dem 1. Januar 1974 vorgenom-\nworden sind; dabei ist § 7 b Abs. 5 Satz 4 und 5 nur     men worden sind, ist § 14 a Abs. 1 und 4 in der vor\nanzuwenden, wenn das Erstobjekt dem Steuerpflich-        dem 1. Januar 1974 geltenden Fassung anzuwenden.\ntigen noch nach dem 31. Dezember 1976 zuzurech-\nnen ist. Bei vor dem 1. Januar 1977 hergestellten           (21) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem\noder durch vor dem 1. Januar 1977 rechtswirksam          31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Ver-\nabgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder             sicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem\ngleichstehenden Rechtsakt angeschafften Einfami-         31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.\nlienhäusern, Zweifomilienhäusern oder Eigentums-\nwohnungen ist § 7 b in der vor dem 1. Januar 1977           (22) § 22 Nr. 4 findet erstmals auf Leistungen\ngeltenden Fassung weiter c1nzuwenden. Die Sätze 1        Anwendung, die auf Grund des Abgeordnetenge-\nund 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und Er-          setzes gezahlt werden. Für die Leistungen auf\nweiterungen an einem Einfamilienhaus, Zweifami-          Grund der entsprechenden Gesetze der Länder wird\nlienhaus oder an einer Eigentumswohnung.                 der Zeitpunkt der Anwendung durch Landesgesetz\nbestimmt.\n(11) § 7 f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern an-\nzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 ange-               (23) § 24 b ist erstmals für den Veranlagungszeit-\nschafft oder hergestellt worden sind.                    raum 1978 anzuwenden.\n(12) Für die Veranlagungszeiträume 1975 bis 1978          (24) § 32 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergeset-\nsind Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens-        zes 1967 (BGBl. 1968 I S. 145) ist in allen noch nicht\noder Todesfall gegen laufende Beitragsleistung im        rechtskräftigen Veranlagungen für Veranlagungs-\nSinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ein-         zeiträume vor 1970 mit der Maßgabe anzuwenden,\nkommensteuergesetzes in den vor dem 1. Januar            daß ein Kinderfreibetrag dem Steuerpflichtigen auch\n1975 geltenden Fassungen, bei denen nicht die Vor-       dann zusteht, wenn das Kind im Veranlagungszeit-\naussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b           raum vor Ablauf der ersten vier Monate das 18. Le-\nvorliegen, weiterhin als Sonderausgaben abziehbar,       bensjahr vollendet hatte.\nwenn der zugrunde liegende Vertrag vor dem 1. Ja-\nnuar 1975 abgeschlossen und die erste Einzahlung             (25) § 32 Abs. 8 und § 32 a Abs. 1 Satz 2 sind\nvor diesem Zeitpunkt geleistet worden ist.               erstmals für den Veranlagungszeitraum 1978 anzu-\nwenden. An die Stelle der Anlagen 1 und 2 treten\n(13) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ist erstmals auf Bei-  erstmals für den Veranlagungszeitraum 1978 die\nträge an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund         Anlagen 1 und 2 des Gesetzes zur Steuerentlastung\nvon nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen Ver-           und Investitionsförderung vom 4. November 1977\nträgen geleistet werden.\n(BGBI. I S. 1965).\n(14) § 10 Abs. 3 ist erstmals für den Veran-\n(26) § 33 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie\nlagungszeitraum 1978 anzuwenden.\nAbs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953\n(15) § 10 Abs. 6 Nr. 1 gilt entsprechend bei Ver-     (BGBl. I S. 1355) gelten auch weiterhin mit der Maß-\nsicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen      gabe, daß\nEinmalbeitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2        1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen je-\nBuchstabe b des Einkommensteuergesetzes in den                weils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm\nvor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassungen als                die Voraussetzungen für die Gewährung eines\nSonderausgabe abgezogen worden ist.                          Freibetrags eingetreten sind, und für die beiden\n(16) § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe d gilt erstmals          folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind und\nfür vorzeitige Verfügungen nach dem 20. August           2. der Freibetrag\n1977. Im übrigen gilt § 10 Abs. 6 Nr. 2 entsprechend\nbei Bausparverträgen, wenn die Beiträge nach § 10            a) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32 a Abs. 5\nAbs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in den                  oder 6 anzuwenden ist oder denen der Frei-\nvor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassungen als                   betrag nach§ 32 Abs. 3 Nr. 1 zusteht,\nSonderausgaben abgezogen worden sind.                            720 Deutsche Mark,","Nr. 81   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                        2439\nb) bei SteuerpflichtigEm, die Kinder haben,                                   § 53\n840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche                           (weggefallen)\nMark für das dritte und jedes weitere Kind\nund\n§ 54\nc) bei anderen Steuerpflichtigen\nSchlußvorschriften\n540 Deutsche Mark                                        (Sondervorschriften für Wohngebäude,\nbeträgt.                                                   bei denen der Antrag auf Baugenehmigung\nnach dem 9. Oktober 1962\nFür ein Kalenderjahr, für .das der Steuerpflichtige\nund vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist)\neine Steuerermäßigung nach § 33 für Aufwendungen\nzur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung             (1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und ei-\nbeantragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt.           gengenutzten Eigentumswohnungen, bei denen der\nAntrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober\n(27) § 33 a Abs. 1 a ist erstmals für den Veran-     1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist\nlagungszeitraum 1978 anzuwenden.                        und die zu mehr als 66 2/s vom Hundert Wohnzwek-\n(28) § 38 c Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d ist erstmals    ken dienen, können abweichend von § 7 im Jahr der\nfür den Veranlagungszeitraum 1978 anzuwenden.            Fertigstellung und in dem darauffolgenden Jahr auf\nAntrag jeweils bis zu 7,5 vom Hundert der Herstel-\n(29) § 44 c Abs. 2 Nr. l ist erstmals für den Ver-   lungskosten abgesetzt werden. Ferner können in\nanlagungszeitraum 1978 anzuwenden.                      den darauffolgenden acht Jahren an Stelle der nach\n§ 7 zu bemessenden Absetzung für Abnutzung je-\n(30) § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43 a Abs. 1 Nr. 1 und § 49  weils bis zu 4 vom Hundert der Herstellungskosten\nAbs. 1 Nr. 5 sind erstmals auf nach dem 31. Dezem-       abgesetzt werden. Nach Ablauf dieser acht Jahre\nber 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsver-       sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen\nträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember            Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts\n1973 abgeschlossc~n worden sind.                        abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nDie Sätze 1 bis 3 sind auf den Teil der Herstellungs-\n(31) § 45 a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe\nkosten, der 120 000 Deutsche Mark übersteigt, nicht\nanzuwenden, daß in Bescheinigungen über Kapital-\nanzuwenden.\nerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1, die in den\nKalenderjahren 1977 bis 1979 erteilt werden, zusätz-       (2) Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen\nlich die Zeit anzugeben ist, für welche die Kapital-    und Kaufeigentumswohnungen sind die Vorschrif-\nerträge gezahlt worden sind. Ist nach § 45 a Abs. 4     ten des Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend\neine Bescheinigung über die Kapitalerträge nicht zu     anzuwenden, daß die erhöhten Absetzungen bis zur\nerteilen, weil die Erstattung der Kapitalertragsteuer   Höhe von 7,5 vom Hundert der Herstellungskosten\nvon einem Vertreter des Gläubigers beantragt wird,      vom Bauherrn, im übrigen vom Ersterwerber in An-\nso ist in Anträgen, die in den Kalenderjahren 1977      spruch genommen werden können. Für den Erster-\nbis 1979 gestellt werden, zusätzlich die Zeit anzu-     werber treten an. die Stelle der Herstellungskosten\ngeben, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden     die Anschaffungskosten und an die Stelle des Jah-\nsind.                                                   res der Fertigstellung das Jahr des Ersterwerbs.\n(32) § 51 a ist erstmals für den Veranlagungszeit-      (3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen im\nraum 1978 anzuwenden.                                   Sinne des Absatzes 1 kann der Bauherr innerhalb\nder ersten drei Jahre nicht ausgenutzte erhöhte Ab-\n(33) § 55 ist erstmals anzuwenden                    setzungen bis zum Ende des vierten Jahres nachho-\nlen. Dabei können nachträgliche Herstellungsko-\n1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für\nsten vom Jahr ihrer Entstehung an bei der Bemes-\nWirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970\nenden,                                              sung der erhöhten Absetzungen so berücksichtigt\nwerden, als wären sie bereits im Jahr der Fertig-\n2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf         stellung entstanden. Im Jahr der Fertigstellung\nVeräußerungen oder Entnahmen                        und den beiden folgenden Jahren müssen jedoch\na) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und        mindestens die Absetzungen für Abnutzung nach § 7\nBoden zum Anlagevermögen eines land- und        vorgenommen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für\nforstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,        den Ersterwerber im Sinne des Absatzes 2 mit der\nb) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund          Maßgabe entsprechend, daß dieser auch die vom\nund Boden zum Anlagevermögen eines ge-          Bauherrn nicht ausgenutzen erhöhten Absetzungen\nnachholen kann.\nwerblichen Betriebsvermögens oder eines der\nselbständigen Arbeit dienenden Vermögens           (4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2\ngehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf     sind zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rück-\neinem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirk-        sicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwek-\nsam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag          ken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht\noder gleichstehenden Rechtsakt.                      mehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem\nGebäude befindliche Wohnung untergestellt werden\nkann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraft-\n§ 52 a\nwagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend\n(weggefallen)                     zu behandeln.","2440                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten             Betriebsweise mit Faßweinerzeugung anzusetzen\nnur für Gebäude und Eigentumswohnungen, die im                ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt:\nBundesgebiet ausschließlich Berlin (West) errichtet\nworden sind.                                                                                  Ausgangsbetrag\nLagenvergleichszahl        je Quadratmeter\n§ 55                                                                    in DM\nSchlußvorschriften\n(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung                          bis 20                    2,50\nnach § 4 oder nach Durchschnittsätzen bei vor dem                       21 bis 30                    3,50\n1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)\n31 bis 40                    5,00\n(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das                      41 bis 50                    7,00\nWirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht                  51 bis 60                    8,00\nnach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden,\n61 bis 70                    9,00\nder mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlage-\nvermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Her-                        71 bis 100                  10,00\nstellungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1                        über100                    12,50\nNr. 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen 2\nbis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.\n4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirt-\n(2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des              schaftlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine\nzum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33             Anwendung findet, je Quadratmeter 1,00 Deut-\nAbs. 1 Satz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung                  sche Mark,\nder Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965\nBGBI. I S. 1861 --, zuletzt geändert durch das        5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten\nBewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971               im Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes\n- BGBI. I S. 1157) gehörenden (3rund und Bodens                je Quadratmeter 5,00 Deutsche Mark,\nist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirt-             6. für Flächen des Geringstlandes je Quadratmeter\nschaftsgütern (§ 34 Abs. 2 Bewertungsgesetz)                   0,25 Deutsche Mark,\nam 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und\nGebäudeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des           7. für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter\n§ 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes nicht in die                0,50 Deutsche Mark,\neinzelne Nutzung einzubeziehen. Es sind anzuset-\n8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter 0,10\nzen:\nDeutsche Mark.\n1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsge-\nsetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-        (3) Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftska-\nrungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten        taster vor, in dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen\nFassung, zuletzt geändert durch die Finanzge-          sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer An-\nrichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I             wendung des Absatzes 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grund-\nS. 1477), zu schätzen sind, für jedes kataster-        lage der durchschnittlichen Ertragsmeßzahl der land-\nmäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deut-        wirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermit-\nscher Mark, der sich ergibt, wenn die für das          teln, die die Grundlage für die Hauptfeststellung des\nFlurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeich-       Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet. Ab-\nnis nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (Lie-          satz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unberührt.\ngenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmeßzahl\nvervierfacht wird. Abweichend von Satz 1 sind             (4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen\nfür Flächen der Nutzungsteile                          Vermögen gehörenden Grund und Boden ist als\nAusgangsbetrag anzusetzen:\na) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau\n4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter,      1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Ja-\nnuar 1964 festgestellte Einheitswert. Wird auf\nb) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baum-                  den 1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt\nschulen                                                oder hat sich der Bestand des Grundstücks nach\n5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter          dem 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 ver-\nanzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Fi-               ändert, so ist der Wert maßgebend, der sich er-\nnanzamt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine                geben würde, wenn das Grundstück nach seinem\nErklärung über die Größe, Lage und Nutzung der              Bestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertver-\nbetreffenden Flächen abgibt,                                hältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wäre;\n2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je        2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach\nQuadratmeter 1,00 Deutsche Mark,                            Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück\nunbebaut wäre.\n3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Be-\ntrag, der sich unter Berücksichtigung der maßge-           (5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der\nbenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der          Teilwert für Grund und Boden im Sinne des Absat-\neinzelnen Weinbaulage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und           zes 1 am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des\n§ 57 Bewertungsgesetz), die für ausbauende              Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuer-","Nr. 81   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1977                    2441\npflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Her-  ßerungskosten unter dem Zweifachen des Aus-\nstellungskosten anzusetzen. Der Antrag ist bis        gangsbetrags liegt. Entsprechendes gilt bei An-\nzum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stel-      wendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.\nlen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem\nBetrieb zuständig ist. Der Teilwert ist gesondert       (7) Grund und Boden, der nach § _4 Abs. 1 Satz 5\nfestzustelhm. Vor dem 1. Januar 1974 braucht          des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzuset-\ndiese FeststelJung nur zu erfolgen, wenn ein be-      zen war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist\nrechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben    dabei mit dem nach Absatz 1 oder 5 maßgebenden\nist. Die Vorschriften der Abgabenordnung und der      Wert anzusetzen.\nFinanzgerichtsordnung über die gesonderte Fest-\nstellung von Besteuerungsgrundlagen gelten ent-                              §  56\nsprechend.                                                           Einkommensteuertarif\n(6) Verluste, die bei der Veräußerung oder Ent-      Mit Wirkung ab 1. Januar 1978 soll ein Einkom-\nnahme von Grund und Boden im Sinne des Absat-         mensteuertarif mit durchgehendem Progressionsver-\nzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Ge-    lauf in Kraft gesetzt werden; über die dazu beste-\nwinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt        henden Möglichkeiten wird die Bundesregierung\nwerden, um den der Veräußerungspreis oder der an      zum 1. Januar 1977 dem Deutschen Bundestag einen\ndessen Stelle tretc,~nde Wert nach Abzug der Veräu-   Bericht vorlegen.","2442                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3\nzu § 4 d Abs. 1 EStG\nTabelle für die Errechnung des Deckungskapitals\nfür lebenslänglich laufende Leistungen\nvon Unterstützungskassen\nDie Jahresbeträge der laufenden\nLeistungen sind zu vervielfachen\nErreichtes Alter des               bei Leistungen\nLeistungsempfängers\n(Jahre)          an männliche       an weibliche\nLeistungs-         Leistungs-\nempfänger mit      empfänger mit\n1                   2                  3\nbis 26                          11                 17\n27 bis 29                  12                 17\n:m                         13                 17\n31    bis 35               13                 16\n36    bis 39               14                 16\n40    bis 46               14                 15\n47    und 48               14                 14\n49    bis 52               13                 14\n53    bis 56               13                 13\n57    und 58               13                 12\n59    und 60               12                 12\n61    bis 63               12                 11\n64                         11                 11\n5c:,) bis 67               11                 10\n68    bis 71               10                   9\n72    bis 74                 9                  8\n75    bis 77                 8                  7\n78                           8                  6\n79    bis 81                 7                  6\n82    bis 84                 6                  5\n85    bis 87                 5                  4\n88                           4                  4\n89    und 90                 4                  3\n91    bis 93                 3                  3\n94                           3                  2\n95    und älter              2                  2"]}