{"id":"bgbl1-1977-80-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":80,"date":"1977-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/80#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-80-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_80.pdf#page=31","order":3,"title":"Verordnung über die Abgrenzung und die durchschnittliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern in Krankenhäusern (Abgrenzungsverordnung - AbgrV)","law_date":"1977-12-05T00:00:00Z","page":2355,"pdf_page":31,"num_pages":5,"content":["Nr. 80 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1977                       2355\nVerordnung\nüber die Abgrenzung und die durchschnittliche Nutzungsdauer\nvon Wirtschaftsgütern in Krankenhäusern\n(Abgrenzungsverordnung - AbgrV)\nVom 5. Dezember 1977\nAuf Grund des § 27 Nr. l, 4 und 5 des Gesetzes zur          b) unverwendbar werden (zum Beispiel Ver-\nwirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und                  bandsmaterial, Einwegspritzen, sonstige Ein-\nzur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Kran-                   wegartikel) oder\nkenhausfinanzierungsgesetz - vom 29. Juni 1972             2. ausschließlich von einem Patienten genutzt wer-\n(BGBI. I S. 1009), der gemäß § 3 Nr. 10 der Ersten Zu-         den und üblicherweise bei ihm verbleiben (zum\nständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 27. Sep-                 Beispiel Endoprothesen, Herzschrittmacher).\ntember 1977 (BGBI. I S. 1869) geändert worden ist,\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§3\nZuordnungsgrundsätze\n§ 1\n(1) Für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zur\nAnwendungsbereich                       Gruppe der Gebrauchsgüter oder der kurz-, mittel-\noder langfristigen Anlagegüter sind die Verzeich-\n(1) Die Abgrenzung, die Zuordnung und die               nisse I bis IV der Anlage maßgebend, soweit sich\nBestimmung der durchschnittlichen Nutzungsdauer            nicht aus den Vorschriften dieser Verordnung etwas\nder Wirtschaftsgüter in Krankenhäusern regeln sich         anderes ergibt.\nnach den Vorschriften dieser Verordnung und den\nVerzeichnissen I bis IV der Anlage zu dieser Ver-             (2) Ist ein Wirtschaftsgut in den Verzeichnissen I\nordnung.                                                   bis IV der Anlage nicht aufgeführt oder dort nicht\nohne weiteres zuzuordnen, ist es nach seiner durch-\n(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf           schnittlichen Nutzungsdauer bei einschichtigem\ndie in den §§ 3 und 20 Satz 1 des Krankenhausfinan-        Betrieb der jeweils entsprechenden Gruppe zuzuord-\nzierungsgesetzes bezeichneten Krankenhäuser.               nen. Eine im Einzelfall kürzere oder längere Nut-\nzungsdauer des Wirtschaftsguts infolge stärkerer\noder geringerer Nutzung und ein anderer als der\n§2                             überwiegend bestimmungsgemäße Gebrauch im\nKrankenhaus bleiben außer Betracht.\nBegriffsbestimmungen\n(3) Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind                     sind im Zweifel den kurzfristigen Anlagegütern\n1. Gebrauchsgüter die Wirtschaftsgüter mit einer           zuzuordnen. Güter des allgemeinen Ausbaues und\ndurchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei           der betriebstechnischen Anlagen sind im Zweifel\nJahren,                                                den mittelfristigen Anlagegütern zuzuordnen. Güter,\ndie durch Baumaßnahmen (Erd- und Grundbauarbei-\n2. Anlagegüter die Wirtschaftsgüter des zum Kran-          ten, Rohbauarbeiten, Erstellung von Außenanlagen)\nkenhaus gehörenden Anlagevermögens,                    erstellt werden, sind im Zweifel den langfristigen\n3. kurzfristige Anlagegüter die Anlagegüter mit            Anlagegütern zuzuordnen.\neiner durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr\n(4) Anlagegüter sind den Gebrauchsgütern zuzu-\nals drei bis zu fünfzehn Jahren,\nordnen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellung-\n4. mittelfristige Anlagegüter die Anlagegüter mit          kosten für das einzelne Anlagegut ohne Umsatz-\neiner durchschnittlichen Nutzungsdauer von             steuer 40 Deutsche Mark nicht übersteigen.\nmehr als fünfzehn bis zu dreißig Jahren,\n(5) Teile eines Wirtschaftsguts, die während der\n5. langfristige Anlagegüter die Anlagegüter mit            vorgegebenen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts\neiner durchschnittlichen Nutzungsdauer von             üblicherweise ersetzt werden, sind bei der Wieder-\nmehr als dreißig Jahren.                               beschaffung oder Wiederherstellung als selbstän-\ndige Güter zuzuordnen.\n(2) Zu den Gebrauchs- und Anlagegütern gehören\nnicht die Verbrauchsgüter. Verbrauchsgüter sind\ndie zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter,                                      §4\ndie                                                                       Lieferungen und Leistungen\n1. durch ihre bestimmungsgemäße Nutzung                       Einern Wirtschaftsgut sind die Lieferungen und\na) aufgezehrt werden (zum Beispiel Arzneimittel,       Leistungen zuzurechnen, die üblicherweise notwen-\nLebensmittel, Wasch-, Reinigungs- und Des-         dig sind, um das Wirtschaftsgut anzuschaffen oder\ninfektionsmittel, Brennstoffe),                    herzustellen und in Benutzung zu nehmen.","2356                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§5                               (4) Zur Instandhaltung und Instandsetzung gehö-\nInstandhaltung und Instandsetzung             ren nicht\n1. Uberwachungsmaßnahmen auf Grund gesetzli-\n(1) Instandhaltung und Instandsetzung eines               cher Vorschriften,\nWirtschaftsguts sind dem betreffenden Wirtschafts-\n2. Maßnahmen des laufenden Betriebes (zum Bei-\ngut nicht zuzurechnen.                                       spiel Olen von Maschinen, Ersetzen und Ergän-\n(2) Instandhaltung und Inslandsetzung sind Maß-           zen von Hilfsstoffen, Reinigen und Pflegen, Ein-\nnahmen, die die Leistungsfähigkeit und die Betriebs-         und Nachstellen),\nbereitschaft eines Wirtschaftsguts lediglich erhalten    3. das Ersetzen von Teilen eines Wirtschaftsguts,\noder wiederherstellen und seine durchschnittliche            die während der vorgegebenen Nutzungsdauer\nNutzungsdauer nicht verlängern.                              des Wirtschaftsguts üblicherweise ersetzt werden\n(§ 3 Abs. 5),\n(3) Zur Instandhaltung und Instandsetzung gehö-       4. die Fälle des Absatzes 3 Nr. 2, wenn die betref-\nren auch\nf ende Güterart an oder in baulichen Einheiten\n1. Wartung, vorbeugende Reparaturen und Inspek-              (zum Beispiel Geschoß, Dach, Fassade, zentrales\ntionen einschließlich der verwendeten Gegen-             Treppenhaus) insgesamt oder weit überwiegend\nstände und Materialien,                                  ersetzt wird.\n2. das Ersetzen                                                                    §6\na) von Gütern, die zu den Rohbauarbeiten gehö-                         Ubergangsvorschrift\nren, oder                                           Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 1978\nb) von Gütern des allgemeinen Ausbaues oder          angeschafft oder im Krankenhaus hergestellt wor-\nder betriebstechnischen Anlagen,                 den sind, verbleibt es bei der für sie vorgenomme-\nnen Abgrenzung und Zuordnung sowie angenomme-\nwenn hierdurch die Leistungsfähigkeit der betref-\nnen Nutzungsdauer.\nfenden Güterart nicht erhöht oder ihre durch-\nschnittliche Nutzungsdauer nicht verlängert                                    §7\nwird,                                                                    Berlin-Klausel\n3. der hierfür       erforderliche Personalaufwand;         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsoweit Personal des Krankenhauses oder des           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Satz 2 des\nKrankenhausträgers für Instandhaltungs- und          Krankenhausfinanzierungsgesetzes auch im Land\nInstandsetzungsarbeiten eingesetzt wird, ist der     Berlin.\nAufwand der anteiligen Arbeitszeit auf Grund der                               §8\nLeistungserfassungsbelege oder einer wirklich-\nkeitsnahen Schätzung der Instandhaltung und                               Inkrafttreten\nInstandsetzung zuzurechnen.                             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.\nBonn, den 5. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","Nr. 80   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1977                          2351\nAnlage\nVerzeichnis I\nWirtschaftsgüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren•\n(Gebrauchsgüter)\n1. Dienst- und Schutzkleidung, Wäsche, Textilien            Wärmflaschen\nWasserkissen\n2. Glas- und Porzellanartikel\n5. sonstige Gebrauchsgüter des Wirtschaftsbedarfs,\n3. Geschirr\nzum Beispiel:\n4. sonstige Gebrauchsgüter des medizinischen Be-            Abtreter\ndarfs, zum Beispiel:                                     Batterien\nAtembeutel                                               Besen\nDraht- und Schlingenführer                               Bestecke\nEisbeutel                                                Bestecktaschen\nElektroden                                               Blumentöpfe und -kästen\nFieberkurventafeln                                       Bürsten\nGipsspreizer                                             Dosen\nGummigebläse                                             Eimer\nHalter\nGlühlampen und -röhren\nKämme\nKanister\nKanülen\nKraftfahrzeugbereifung\nKlemmen\nKörbe\nKnochenmeißel\nKüchenbretter\nLuftringe\nLäufer\nMagenpumpen\nLedertücher\nMesser\nMüllschippen\nNachttöpfe und Steckbecken\nNylpads\nNadeln\nPinsel\nNagelreiniger und -feilen\nQuirle\nOsen\nOperationshämmer                                         Rührbesen\nOperationslöffel                                         Sauger\nPinzetten                                                Schläuche\nRaspeln und Feilen (med.)                                Schuhanzieher\nRöhren für medizinische Apparate                         Schwämme\nRön tgen-Schu tzfil ter                                  Sicherungen\nSägen (med.)                                             Spiele und Spielsachen\nScheren                                                  Verdunster\nSchienen                                                 Wasserschieber\nSchläuche (med.)                                         Zentimetermaße\nSkalpelle                                                Zitruspressen\nSonden\nSpatel                                                6. sonstige   Gebrauchsgüter   des   Verwaltungsbe-\ndarfs, zum Beispiel:\nSpekulare\nSpiegel (med.)                                           Büromaterial\n(wie Bleistiftanspitzer, Federschalen, Heftma-\nSpritzen\nschinen, Lineale, Pultordner, Register, Ringbü-\nStrahlungs-Taschendosimeter                                cher, Stempel, Stempelkissen, Telefonhörerstüt-\nTrichter                                                   zen)\nTubusse                                                  Tonbänder\nVenendruckmesser                                         Zeitschriften","2358                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerzeichnis II\nAnlagegüter mit einer durchsdmittlidlen Nutzungsdauer\nvon mehr als drei bis zu fünfzehn Jahren (kurzfristige Anlagegüter)\n1. Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände (so-          Gasanzünder\nweit nicht den Gebrauchsgütern zuzuordnen), zum         Kochtöpfe\nBeispiel:                                               Korkenzieher\nBehälter                                                Kuchenbleche\nFahrzeuge                                               Leitern\nGeräte, Apparate, Maschinen                             Projektionswände\nInstrumente                                             Schilder\nLampen                                                  Spiegel\nMobiliar                                                Tabletts\nWaagen\nWerkzeug                                             4. sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegen-\nstände des Verwaltungsbedarfs, zum Beispiel:\n2. sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegen-           Bücher\nstände des medizinischen Bedarfs, zum Beispiel:         Buchstützen\nApothekengewichte                                       Datenverarbeitungsanlagen\nArbeitskabinen                                          Enthefter\nBeatmungsbeutel                                         Gliederungstafeln\nBleiwände                                               Locher\nDecubitar-Pads                                          Magnettafeln\nExtensionsbügel                                         Schreibunterlagen\nGehgestelle                                             Telefonschwenkarme\nGlissonschlingen\nGymnastikbälle                                       5. sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegen-\nHandmassage-Böcke                                       stände des technisdlen Bedarfs, zum Beispiel:\nHanteln                                                 Fernsehantennen\nHeizkissen                                              Fernsprechapparate\nHörkissen                                               Gerüste\nLehrmodelle                                             Läutewerk und Summer\nMeßlatten                                               Lautsprecher\nMikroskope                                              Sicherungsautomaten\nRöntgenfilm-Kassetten                                   Verlängerungskabel\nSehtafeln                                               Werkbänke\n3. sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegen-        6. folgende Güter des allgemeinen und betriebstech-\nstände des Wirtschaftsbedarfs, zum Beispiel:            nischen Ausbaues:\nBildtafeln                                              Anstrich\nBratpfannen                                             Oberflächenschutz an Stahl und Leichtmetall\nBügeleisen                                              Rolläden\nFederkissen                                             Tapezierarbeiten","Nr. 80 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1971                         2359\nVerzeichnis III\nAnlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer\nvon mehr als fünfzehn bis zu dreißig Jahren (mittelfristige Anlagegüter)\nl. Güter des allgemeinen Ausbaues, zum Beispiel:          2. Güter des betriebstechnischen Ausbaues (soweit\nAsphaltbelag                                               nicht den kurzfristigen Anlagegütern zuzuordnen),\n, zum Beispiel:\nBautischlerarbeiten\nBeschlag                                                   Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen\nBodenbelag                                                 Druckluft-, Vakuum- und Sauerstoffanlagen\nEstrich                                                    Fernsprechvermittlungsstellen\nFliesen- und Plattenanlagen                                Förderanlagen\nHolzpflaster                                               Gasversorgungsanlagen\nInnentischler- und Einbaumöbelarbeiten                     Heizungsanlagen\nMetallbau                                                  Kühlanlagen\nOfen und Herde                                             Sanitäre Installation (Be- und Entwässerungs-\nParkett                                                      anlagen)\nPutz und Stuck                                             Schwachstromanlagen\nSchalldämmung                                              Starkstromanlagen (auch Anlagen für die Not-\nVerglasung                                                   stromversorgung)\nWärmedämmung                                               W armw asserversorgungsanlagen\nVerzeichnis IV\nAnlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als dreißig Jahren\n(langfristige Anlagegüter)\n1. Außenanlagen, zum Beispiel:                                Betonwerkstein- und Naturwerksteinarbeiten\nEntwässerungs- und Versorgungsanlagen                      Blitzschutzarbeiten\nHöfe, Wege und Einfriedungen                               Bohrarbeiten\nBrunnenarbeiten\nKlär- und Desinfektionsanlagen\nDachdeckerarbeiten\nGartenanlagen\nErdarbeiten\nGas- und Wasserleitungsarbeiten im Erdreich\n2. Gebäude einschließlich Erd-, Grundbau- und Roh-            Klempnerarbeiten\nbauarbeit, zum Beispiel:                                   Maurerarbeiten\nAbdichtung gegen drückendes Wasser                         Rammarbeiten\nAbdichtung gegen nicht drückendes Wasser                   Stahlbauarbeiten (auch Schmiedearbeiten für\nBaueisenteile)\nAbwasserkanalarbeiten\nWasserhaltungsarbeiten\nArbeiten für besondere Baustelleneinrichtungen\nZimmerarbeiten\nBaugrubenverkleidungsarbeiten\nBeton- und Stahlbetonarbeiten                          3. Arbeiten der künstlerischen Gestaltung am Bau"]}