{"id":"bgbl1-1977-80-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":80,"date":"1977-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/80#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-80-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_80.pdf#page=1","order":1,"title":"Siebente Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz","law_date":"1977-12-01T00:00:00Z","page":2325,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2325\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1977                  Ausgegeben zu Bonn am 8.Dezember 1977                                                                                                                    Nr.80\nTag                                                                           In h a 1 t                                                                                      Seite\nl. 12. 77 Siebente Verordnung über den Ubergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregister-\ngesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2325\n2. 12. 77 Fünfte Verordnung zur Anderung der Auslandspostgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    2327\n901-1-15\n5. 12. 77 Verordnung über die Abgrenzung und die durchschnittliche Nut~ungsdauer von Wirt-\nschaftsgütern in Krankenhäusern (Abgrenzungsverordnung -- AbgrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  2355\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............ ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         2360\nSiebente Verordnung\nüber den Obergang von Aufgaben\nnach dem Bundeszentralregistergesetz\nVom 1. Dezember 1977\nAuf Grund des § 71 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-                                                 d) am 1. Mai 1978, soweit sie Personen betreffen,\nzentralregistergesetzes in der Fassung der Bekannt-                                                   die im Bereich der Staatsanwaltschaften bei den\nmachung vom 22. Juli 1976 (BGBI. I S. 2005) wird mit                                                  Landgerichten Kassel, Lahn-Gießen, Marburg und\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                                                Wiesbaden,\ne) am 15. Juni 1978, soweit sie Personen betreffen,\ndie im Bereich der Staatsanwaltschaften bei den\n§ 1\nLandgerichten Kempten, Landshut, Memmingen\nDie Aufgaben, die nach § 71 Abs. 3 Satz 1 des                                                       und Passau,\nBundeszentralregistergesetzes von Landesbehörden                                                f) am 1. August 1978, soweit sie Personen betreffen,\nwahrgenommen werden, gehen auf den General-                                                           die im Bereich der Staatsanwaltschaften bei den\nbundesanwalt und den Bundesminister der Justiz                                                        Landgerichten Amberg, Ansbach, Aschaffenburg,\nüber                                                                                                  Weiden i. d. OPf. und Würzburg,\na) am 15. Januar 1978, soweit sie Personen betref-                                             g) am 15. September 1978, soweit sie Personen be-\nfen, die im Bereich der Staatsanwaltschaften                                                       treffen, die im Bereich der Staatsanwaltschaften\nHechingen, Konstanz, Mannheim, Ravensburg,                                                         bei den Landgerichten Aurich, Hildesheim und\nRottweil und Ulm,                                                                                  Verden,\nh) am 15. Oktober 1978, soweit sie Personen be-\nb) am 15. Februar 1978, soweit sie Personen betref-\ntreffen, die im Bereich der Staatsanwaltschaften\nfen, die im Bereich der Staatsanwaltschaften Köln\nbei den Landgerichten Fulda, Hanau und Lim-\nund Siegen,                                                                                        burg a. d. Lahn,\nc) am 15. März 1978, soweit sie Personen betreffen,                                             i) am 15. November 1978, soweit sie Personen be-\ndie im Bereich der Staatsanwaltschaften Bad                                                        treffen, die im Bereich der Staatsanwaltschaften\nKreuznach, Frankenthal, Kaiserslautern und                                                         bei den Landgerichten Bamberg, Bayreuth, Co-\nMainz,                                                                                            burg, Hof und Schweinfurt,","2326                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nj) am 1. Ji.rnuar 1979, soweit sie Personen betreffen,   n) am 1. Juli 1979, soweit sie Personen betreffen,\ndie im Bereich der Staatsanwaltschaften bei den          die im Bereich der Staatsanwaltschaft Essen\nLandgerichten Göttingen, Lüneburg und Stade,\ngeboren sind.\nk) am 15. Februar 1979, soweit sie Personen betref-\nfen, die im Bereich der Staatsanwaltschaften                                   §2\nAachen und Düsseldorf,                                  Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nl) am 1. April 1979, soweit sie Personen betreffen,     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 70 des Bun-\ndie im Bereich der Staatsanwaltschaften Ellwan-      deszentralregistergesetzes auch im Land Berlin.\ngen, Freiburg im Breisgau, Offenburg und Walds-\nhut-Tiengen,\n§3\nm) am 15. Mai 1979, soweit sie Personen betreffen,\ndie im Bereich der Staatsanwaltschaften Mön-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nchengladbach und Münster,                            kündung in Kraft.\nBonn, den 1. Dezember 1977\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}