{"id":"bgbl1-1977-8-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":8,"date":"1977-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/8#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_8.pdf#page=4","order":4,"title":"Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV)","law_date":"1977-01-25T00:00:00Z","page":220,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["220                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz\n(Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung-AtDeckV)\nVom 25. Januar 197'1\nInhaltsübersicht\n§                                                                                                 §\nErster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften                                                    Stillegung von Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   12\nArten der Deckungsvorsorge ..................... .                                           Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen . . . . . .                                       13\nHaftpflichtversicherung ........................... .                                      2 Beförderung und Lagerung bestrahlter Kernbrenn-\nstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14\nFreistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung .. .                                      3\nAnwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der\nUmfang der Deckungsvorsorge .................... .                                         4\nmedizinischen Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    15\nNachweis der Deckungsvorsorge; Mitteilungen und\nErmittlung der Deckungssumme im Einzelfall . . . . . . .                                       16\nAnzeigen                                                                                   5\nErmäßigung der Deckungssumme in besonderen Fällen                                              17\nAuflagen                                                                                   6\nDeckungssumme bei mehrfachem Umgang . . . . . . . . . .                                        18\nAbrundung der Deckungssumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              19\nZweiter Abschnitt: Deckungssummen\nDeckungssumme und Regeldeckungssumme . . . . . . . . .                                     7\nUmgang und Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   8 Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften\nReaktoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  9 Ubergangsvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                20\nSchiffsreaktoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      10 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         21\nSonstige kerntechnische Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     11 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      22\nAuf Grund des § 13 Abs. 3 und des § 54 Abs. 1                                                                                          §2\nund 2 des Atomgesetzes in der Fassung der                                                                           Haftpflichtversicherung\nBekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. I\nS. 3053) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-                                              (1) Durch eine Haftpflichtversicherung kann die\nmung des Bundesrates:                                                                        Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn sie\ngenommen wird bei\nErster Abschnitt                                                    1. einem im Geltungsbereich des Atomgesetzes zum\nGeschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer oder\nAllgemeine Vorschriften\n2. einem außerhalb des Geltungsbereichs des Atom-\ngesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Ver-\n§1\nsicherer, wenn neben ihm bei grenzüberschrei-\nArten der Deckungsvorsorge                                                         tender Beförderung ·(§ 4 a des Atomgesetzes)\nDie Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkei-                                                ein im Geltungsbereich des Atomgesetzes zum\nten, bei denen eine atomrechtliche Haftung nach                                                  Geschäftsbetrieb zugelassener Versicherer oder\ninternationalen Verträgen oder nach dem Atomge-                                                  ein Verband solcher Versicherer die Pflichten\nsetz in Betracht kommt, kann durch                                                               eines Haftpflichtversicherers übernimmt.\n1. eine Haftpflichtversicherung oder                                                            (2) Sofern der Bund und die Länder verpflichtet\nsind, den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten von\n2. eine Freistellungs- oder                           Gewährleistungsver-\nSchadensersatzansprüchen freizustellen oder die\npflichtung eines Dritten-\nBefriedigung der gegen ihn gerichteten Schadenser-\nerbracht werden. Die Verwaltungsbehörde kann                                                 satzansprüche sicherzustellen, 'muß der Versiche-\nzulassen, daß mehrere Vorsorgemaßnahmen glei-                                                rungsvertrag               zugunsten                   der            Bundesrepublik\ncher oder verschiedener Art verbunden werden,                                                Deutschland und des betroffenen Bundeslandes die\nsoweit die Wirksamkeit und die Dbersichtlichkeit                                             Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Ver-\nder Deckungsvorsorge dadurch nicht beeinträchtigt                                            waltungsbehörde jede Änderung des Vertrages,\nwerden.                                                                                      jedes Schadensereignis, jede Geltendmachung von","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1977                         221\nSchadensersatzansprüchen und jede Leistung zur            3. im Falle der Beförderung auch für die Personen,\nErfüllung        von     Schadensersatzverpflichtungen        die neben dem zur Deckungsvorsorge Verpflich-\nunverzüglich        anzuzeigen,    sobald   ihm   diese       teten an der Beförderung beteiligt sind oder\nUmstünde bekannt werden.                                      waren oder befugt.erweise Sach-, Dienst- oder\nWerkleistungen zur Beförderung bewirken oder\n§3                               bewirkt haben oder zu einer der Beförderung\nFreistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung           dienenden Verrichtung bestellt sind oder waren.\n(1)  Durch eine Freistellungs- oder Gewährlei-            (3) Die Deckungsvorsorge muß Schadensereig-\nstungsverpflichtunu eines Drillen kann die Dek-           nisse einschließen, die außerhalb des Geltungsbe-\nkungsvorsorge nur erbracht werden, wenn gewähr-           reichs des Atomgesetzes eintreten oder sich dort\nleistet ist, daß der Drille, solange mit seiner Inan-     auswirken und für die der zur Deckungsvorsorge\nspruchnahme gerechnet werden muß, in der Lage             Verpflichtete nach internationalen Verträgen oder\nsein wird, seine Verpflichtungen im Rahmen der            nach außerhalb des Ge.ltungsbereichs des Atomge-\nFestsetzung der Deckungsvorsorge zu erfüllen.             setzes geltenden Haftpflichtbestimmungen der in\n§ 13 Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art haftet.\n(2) Von einPm Dritten, der seinen Hauptwohnsitz\noder seine geschäflliche Hauptniederlassung außer-           (4) Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetz-\nhalb des Geltungsbereiches des Atomgesetzes hat,          ten Höhe nicht für andere als die in den Absätzen 1\nkann eine Freistellungs- oder Gewährleistungsver-         bis 3 genannten Verpflichtungen bestimmt sein oder\npflichtung nur übernommen werden, wenn der                verwendet werden.\nDritte entweder für die Dauer seiner Verpflichtung           (5)   Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen\nim Geltungsbereich des Atomgesetzes hinreichende          von den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn sie\nVermögenswerte zur Abdeckung seiner Verpflich-\ntung besitzt oder sichergestellt ist, daß die Entschei-   1. mit Rücksicht auf die Art der Deckungsvorsorge\ndung eines Gerichts im Geltungsbereich des Atom-              gerechtfertigt sind und\ngesetzes über die Verpflichtung auf Grund einer           2. die Interessen der Gesamtheit der Geschädigten,\ninternationalen Ubereinkunfl in dem Staat voll-               sowie in Fällen, in denen eine Freistellung von\nstreckt werden kann, in dem sich Vermögen des                 Schadensersatzverpflichtungen nach § 34 des\nDritten befindet. Von einem anderen Staat kann                Atomgesetzes in Betracht kommt, auch die Inter-\neine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflich-            essen der zur Freistellung Verpflichteten nicht\ntung nur übernommen werden, wenn er sich der                  unangemessen beeinträchtigen.\nGerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland\n(6) Die von dem Inhaber einer Kernanlage zu\nunterwirft oder in anderer Weise gewährleistet ist,\nerbringende Deckungsvorsorge braucht sich nicht\ndaß er seine Verpflichtung erfüllt.\nauf Schadensersatzverpflichtungen zu erstrecken,\n(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.                     die sich aus dem Umgang mit oder der Beförderung\nvon radioaktiven Stoffen außerhalb der Kernanlage\n§4                           für ihn ergeben.\nUmfang der Deckungsvorsorge                    (7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten für den\n(1) Bei einer Kernanlage muß sich die Deckungs-       Inhaber eines Reaktorschiffs entsprechend.\nvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzver-\npflichtungen im Sinne des § 13 Abs. 5 des Atomge-                                    §5\nsetzes erstrecken, die sich für den Inhaber                           Nachweis der Deckungsvorsorge;\n1. infolge eines nuklearen Ereignisses                                  Mitteilungen und Anzeigen      ·\nund                                                     (1) Die Deckungsvorsorge ist der Verwaltungsbe-\n2. infolge der ionisierenden Strahlen einer Strahlen-     hörde in geeigneter Form nachzuweisen.\nquelle im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 des\n(2) Die Verwaltungsbehörde hat den Versicherer\nAtomgesetzes\noder den Dritten, der eine Freistellungs- oder\nergeben.                                                  Gewährleistungsverpflichtung übernommen hat,\n(2) Bei Tätigkeiten oder Anlagen, bei denen eine      von der Erteilung, der Rücknahme und dem Wider-\nHaftung nach § 26 des Atomgesetzes in Betracht            ruf einer Genehmigung zu unterrichten.\nkommt, muß sich die Deckungsvorsorge auf die                 (3)   Wer Ansprüche geltend machen will, für\ngesetzlichen        Schadensersatzverpflichtungen    im   deren Befriedigung die Deckungsvorsorge in\nSinne des § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes erstrecken,        Betracht kommt, kann von der Verwaltungsbehörde\ndie sich im Zusammenhang mit der genehmigungs-            verlangen, daß sie ihm Namen und Anschrift des\npflichtigen Tätigkeit oder Anlage infolge von Wir-        Versicherers oder des Dritten bekanntgibt, der sich\nkungen der in § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des           zur Freistellung oder Gewährleistung verpflichtet\nAtomgesetzes bezeichneten Art ergeben                     hat.\n1. für den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten,              (4) Zuständige Stelle für die Entgegennahme einer\n2. für die Personen, die von dem zur Deckungsvor-         Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendi-\nsorge Verpflichteten zu einer Verrichtung            gung des Versicherungsvertrages oder des Freistel-\nbestellt sind,                                       lungs- oder Gewährleistungsvertrages (§ 14 des","222                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAtomgcscl.zr's in Verbindung rnit § 158 c Abs. 2 des          2. beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen\nCesetzes iiber den Versicberun9svertrag) ist die                  nach Anlage 2,\nCenehrnigtrngsbchörde oder, sofern eine Genehmi-              und zwar jeweils nach der genehmigten Art, Masse,\n~Jlmg nicht erfoNJerlich ist, die sonst zuständige            Aktivität oder Beschaffenheit der radioaktiven\nV(' rw il I tu ngs bt) hörcle.                                Stoffe.\n(2) Ist der Umgang mit sonstigen radioaktiven\n§6\nStoffen darauf gerichtet, daß sie bei der Ausübung\nAuflagen                       der Heilkunde am Menschen angewandt werden\nfü,i der restsdzunu d<)r Deckungsvorsorge ist              oder daß sie in die Luft, das Wasser, den Boden\ndem zur Dcckun~Jsvorsorge Verpflichteten aufzuer-\noder den Bewuchs gelangen, ohne daß die weitere\nlegen,                                                        Verbreitung verhindert werden kann, so beträgt die\nReg__eldeckungssumrne das Zweifache der in der\n1. Anderunqen der Deckungsvorsorge nur mit vor-               Anlage 2 angegebenen Werte.\nheri!Jer Zustimmung der Verwaltungsbehörde\nvorzunehmen,                                                 (3) Beim Umgang mit radioaktiven Abfällen in\neiner Landessammelstelle oder in einer sonstigen\n2. jede ohne sein Zutun eingetretene Änderung der\nzur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen\nDeckungsvorsorge und, soweit Schadensersatz-\nEinrichtung beträgt die Regeldeckungssumme 10\nverpflichtungen in Frage kommen, zu deren\nMillionen Deutsche Mark. Wird in einer sonstigen\nErfüllung die Deckungsvorsorge oder die Frei-\nzur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen\nstellungsverpflichtung nach § 34 des Atomgeset-\nEinrichtung mit radioaktiven Abfällen umgegangen,\nzes bestimmt ist, jedes Schadensereignis, jede\ndie aus einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomge-\nCeltendmadnmg von Schadensersatzansprüchen\nsetzes stammen, beträgt die Regeldeckungssumme\nund jede Leistung zur Erfüllung von Schadenser-\n100 Millionen Deutsche Mark.\nsatzverpflichtungc)n          der   Verwaltungsbehörde\nunverzüulich anzuzeigen, sobald ihm diese                    (4) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe gilt\nUmsUincle bekannt werden,                                 Absatz 1 entsprechend; bei der Beförderung sonsti-\n3. der Verwallungsbchörde auf deren Aufforderung              ger radioaktiver Stoffe sind die Werte der Anlage 2\nhin nachzuweisen, daß die Deckungsvorsorge in             Spalte 2 anzuwenden. Die Deckungssumme darf den\nder festgesetzten l löhe und in dem festgesetzten         Betrag von 50 Millionen Deutsche Mark nicht über-\nUmfang vorhanden ist und daß die Voraussetzun-            schreiten.\ngen fortbestehen, unter denen die Deckungsvor-\n§9\nsorge auf andere Weise als durch eine Haft-\npflichtversichenmg erbracht werden konnte, und                                    Reaktoren\n4. die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes                 (1) Die Regeldeckungssumme beträgt bei Reakto-\nSchadensereignis in voller Höhe zur Verfügung              ren mit einer Höchstleistung bis 1 Megawatt 5 Mil-\nsteht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung             lionen Deutsche Mark, für jedes weitere Megawatt\num mehr als 20 vom Hundert oder, wenn die                  1 Million Deutsche Mark bis zum Höchstbetrag von\nMinderung mindestens 1 Million Deutsche Mark              500 Millionen Deutsche Mark. Die Regeldeckungs-\nbeträgt, um mehr als 10 vom Hundert eingetreten           summe ist jedoch nach Anlage 1 zu bestimmen,\noder auf Grund eines oder mehrerer eingetrete-            sofern eine Berechnung nach dieser Anlage auf\nner Schadensereignisse zu erwarten ist.                   Grund der genehmigten Art und Masse der Kern-\nbrennstoffe einen höheren Wert als die Berechnung\nder Regeldeckungssumme nach Satz 1 ergibt.\nZweiter Abschnitt                     Höchstleistung ist die thermische Dauerleistung,\nmit welcher der Reaktor auf Grund der Genehmi-\nDeckungssummen\ngung betrieben werden darf.\n§7                             (2) In der nach Absatz 1 zu ermittelnden Regel-\ndeckungssumme ist die Regeldeckungssumme für\nDeckungssumme und Regeldeckungssumme\nEinrichtungen für die Lagerung von Kernbrennstof-\nBei der Festsetzung der Höhe der Deckungsvor-              fen oder radioaktiven Erzeugnissen und Abfällen,\nsorge (Deckungssumme) ist von einer für den                    die für den Eigenbedarf bestimmt sind oder aus dem\nRegelfall festzusetzenden Deckungssumme (Regel-               Reaktor stammen und bis zur weiteren Verwendung\ndeckungssumme) auszugehen, sofern die Deckungs-                oder Beseitigung vorübergehend gelagert werden,\nsumme in diesem Abschnitt: nicht unmittelbar                   eingeschlossen, sofern die Anlagen eine gemein-\nbestimmt ist.                                                  same Kernanlage im Sinne der Anlage 1 Abs. 1\nNr. 2, letzter Halbsatz, zum Atomgesetz bilden.\n§8\nUmgang und Beförderung                                                § 10\n(1) Sofern sich aus diesem Abschnitt nichts ande-                               Schiffsreaktoren\nres ergibt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme\nDie Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum\n1. beim Umuang mit Kernbrennstoffen nach An-                   Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren),\nlage 1,                                                    beträgt je Megawatt Höchstleistung 1 Million","Nr. B  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1977                           223\nDeutsche Mark, höch.stens jedoch 400 Millionen                                       § 14\nDeutsche Mark. § 9 .Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-\nBeförderung\nchend.\nund Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe\n§ 11                             Bei der Beförderung und Lagerung bestrahlter\nSonstige kerntechnische Anlagen               Kernbrennstoffe sind die sich nach dem genehmig-\nten Massengehalt der Kernbrennstoffe ergebenden\n(l) Bei Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbei-        Regeldeckungssummen nach Anlage 1 und die sich\ntung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen               nach der genehmigten Gesamtaktivität ergebende\nbestimmt sich die Regeldeckungssumme nach der             Regeldeckungssumme nach Anlage 2 getrennt zu\nArt und Masse der K<~rnbrennstoffe, mit denen auf         ermitteln und zu einer einheitlichen Regeldeckungs-\nGnmcl der Genehrnigung in der Anlage umgegangen           summe zusammenzurechnen. Die Freigrenze der\nwer.den darf, gemäß Anlage 1. Bei Brennelem~ntfa-         Anlage 2 beträgt für die Ermittlung der Gesamtakti-\nbriken und Uran an reichenmgsanlagen darf die             vität 0,1 Mikrocurie.\nHöchstdeckungssumme unter Berücksichtigung der\n§§ 16 und 17 nicht auf mehr als 200 Millionen                                        § 15\nDeutsche Mark festgesetzt werden.\nAnwendung radioaktiver Stoffe am Menschen\n(2)  Bei AnL:1gen zur A ufarheitung bestrahlter                     in der medizinischen Forschung\nKernbrennstoffe) IH'!lrägt cl ie Regeldeckungssumme          Bei der Anwendung radioaktiver Stoffe am Men-\nfür Anlagen mit einer genehmigten Jahresleistung         schen in der medizinischen Forschung beträgt die\nbestrahlter Kernbrennstoffe                              Deckungssumme für jeden Menschen, an dem die\n1. bis zu 50 Tonnen        100 Millionen Deutsche Mark,  radioaktiven Stoffe angewendet werden, eine Mil-\n2. über 50 Tonnen         300 Millionen Deutsche Mark,   lion Deutsche Mark.\n3. über 500 Tonnen        500 Millionen Deutsche Mark.                               § 16\n(]) § 9 Abs. 2 gill entsprechend.                           Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall\n(1)   Ist die Regeldeckungssumme nach den\n§ 12\nUmständen des Einzelfalles nicht angemessen, so\nStillegung von Anlagen                  kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme\nWird eine Anlage im Sinne des § 7 des Atomge-         im Rahmen der Höchstbeträge des § 13 Abs. 2 Nr. 1\nsetzes still.gelegt oder in sonstiger Weise außer        des Atomgesetzes bis auf das Zweifache der Regel-\nBetrieb gesetzt, bestimmt sich die Regeldeckungs-        deckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel\nsumme nach Maßgabe der in der Anlage noch                 der Regeldeckungssumme ermäßigen.\nvorhandenen Aktivität: nach Anlage 2 Spalte 3,               (2) Bei der Ermittlung der nach den Umständen\nwenn sich in der Anlage nur noch die aktivierten         des Einzelfalles angemessenen Deckungssumme ist\nund kontaminierten Anlagenteile und radioaktive          insbesondere zu berücksichtigen,\nStoffe zu Prüfzwecken befinden. Sofern die Bestim-\n1. ob und in welchem Umfang die Möglichkeit\nmung der Aktivität wegen der Besonderheiten des\nbesteht oder auszuschließen ist, daß andere Per-\nEinzelfaÜes nicht oder nur mit unverhältnismäßi-\nsonen als der zur Deckungsvorsorge Verpflich-\ngem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbe-\ntete und seine Beschäftigten Schäden an Leben,\nhörde .die Deckungssumme bis auf fünf vom Hun-\nGesundheit, Körper und Sachgütern erleiden,\ndert der zuletzt vor der Stillegung oder sonstigen\nAußerbetriebsctzung festgesetzten Deckungssumme          2. welches Maß an Sicherheit durch Schutzmaßnah-\nermäßigen.                                                    men und Schutzeinrichtungen erreicht wird,\n3. ob und in welchem Umfang unter Berücksichti-\n§ 13\ngung der meteorologischen und hydrologischen\nAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen             Verhältnisse die Möglichkeit besteht oder auszu-\n(1) Di.e Regeldeckungssumme beträgt für Anlagen            schließen ist, daß die radioaktiven Stoffe verbrei-\nzur Erzeugung ionisierender Strahlen, deren Errich-           tet werden, insbesondere als Gase, Aerosole oder\ntung und Betrieb einer Genehmigung bedarf, 50 Mil-            Flüssigkeiten,\nlionen Deutsche Mark.                                    4. welche Dauer der Gefährdung insbesondere mit\nRücksicht auf die Halbwertzeit der radioaktiven\n(2) Bedarf nur der Betrieb der Anlage einer\nStoffe anzunehmen ist,\nGenehmigung, so beträgt die Regeldeckungssumme\n5. ob wegen der Art, Masse oder B.eschaffenheit der\n1. 10 Millionen Deutsche Mark, sofern die Anlage\nradioaktiven Stoffe Schäden auf Grund nuklearer\nbei der Ausübung der Heilkunde angewendet\nEreignisse infolge von Kernspaltungsvorgängen\nwird,\nauch unter ungünstigsten Umständen ausge-\n2. 3 Millionen Deutsche Mark, sofern je Sekunde               schlossen werden können,\nmehr als 10 8 Neutronen erzeugt werden oder die\n6. ob und in welchem Umfang im Falle der Beförde-\nEndenergie der beschleunigten Elektronen mehr\nrung unter Berücksichtigung des Beförderungs-\nals 10 MeV oder die Endenergie der beschleunig-\nmittels, des Beförderungsweges, der Verpackung\nten Ionen mehr als 1 MeV je Nukleon beträgt,\nund der Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe\n3. 1 Million Deutsche Mark in allen übrigen Fällen.           besonders hohe oder geringe Gefahren bestehen.","224                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 17                           Deckungssumme angesetzt werden, die sich ergehen\nErmäfügung der Deckungssumme                  würde, wenn die gesamten Stoffe offene sonstige\nin besonderen Fällen                     radioaktive Stoffe wären.\nDie sich aus diesem Abschnitt für Schiffsreakto-          (4) Für die Beförderung gelten die Absätze 1 bis 3\nren und für Anlagen zur ßeMbeitung oder Verarbei-         entsprechend.\ntung von Kernbrennstoffen ergebende Deckungs-\nsumme kcmn bis auf die Hälfte ermäßigt werden,                                      § 19\nsoweit es der in § 1 Nr. 1 des Atomgesetzes                          Abrundung der Deckungssumme\ngenannte· Förderungszweck auch unter Berücksich-\nti~ru ng der Interessen der nach dem Atomgesetz              (1) Die Deckungssumme ist auf volle 100 000\noder internationalen Verträgen zur Freistellung           Deutsche Mark festzusetzen.\noder Sichers1el lung Verpflichteten gebietet, die            (2) Ergibt sich aus den Vorschriften über die Dek-\nBeschaffung der Deckungsvorsorge durch diese              kungssumme ein Zwischenbetrag unter 50 000\nMaßnahme Zll errnö~Jlichen oder zu erleichtern.           Deutsche Mark, so ist nach unten, im übrigen ist\nDabei darf die höchste zu zumutbaren Bedingungen          nach oben abzurunden.\nauf dem Versicherungsmarkt erhältliche Versiche-\nrungssumme (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz des\nAtomgesetzes) nur dann unterschritten werden,                                Dritter Abschnitt\nwenn dies der Förderung eines für die Forschung,                            Schlußvorschriften\nEntwicklung oder Nutzung der Kernenergie beson-\nders bedeutsamen Vorhabens dient.\n§ 20\n§ 18                                               Ubergangsvorschrift\nDeckungssumme bei mehrfachem Umgang                 Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor\nInkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätig-\n(l) Geht der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete       keit nicht mehr den Anforderungen dieser Verord-\nauf Grunä einer oder weiterer Genehmigungen mit           nung, so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten\nmehreren Stoffen oder mit mehreren Teilmengen             Neufestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Atomge-\neines Stoffes um, so ist für jede zur Deckungsvor-        setzes, spätestens jedoch bei Anlagen im Sinne des\nsorge verpflichtende Tätigkeit die jeweils in Frage       § 7 des Atomgesetzes innerhalb von sechs Monaten,\nkommende Deckungssumme gesondert festzusetzen.            in den sonstigen Fällen innerhalb eines Jahres nach\n(2) Es ist jedoch eine Gesamtdeckungssumme            Inkrafttreten dieser Verordnung neu festzusetzen.\nfestzusetzen, wenn bei einem mehrfachen Umgang\naußerhalb einer Kernanlage ein derartig enger                                       § 21\nräumlicher und zeitlicher Zusammenhang vorliegt,                               Berlin-Klausel\ndaß die mehreren Stoffe oder Teilmengen als ähn-\nlich gefährlich angesehen werden müssen wie ein             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\neinziger Stoff, dessen Aktivität oder Masse der           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. I\nS. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des Atomge-\nGesamt.akl.ivität oder Gesamtmasse der Stoffe oder\nTei.lmengen entspricht.                                   setzes auch im Land Berlin.\n(3) Bei der Festsetzung der Gesamtdeckungs-                                     § 22\nsumme ist bei umschlossenen und bei offenen son-\nInkrafttreten\nstigen radioaktiven Stoffen jeweils von der Gesamt-\naktivität, ausgedrückt im Vielfachen der Aktivitäts-        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nfreigrenzen, auszugehen. Wird mit Stoffen umge-           die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nqangen, die beiden der in Satz 1 genannten Gruppen        Kraft. Die Deckungsvorsorge-Verordnung in der\nangehören, so sind die für jede Gruppe getrennt           Fassung der Bekanntmachung vom 10. November\nermittelten Deckungssummen zusammenzurechnen;             1970 (BGBl. I S. 1523) tritt am gleichen Tage außer\njedoch darf insgesamt keine höhere als diejenige          Kraft.\nBonn, den 25. Januar 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","Nr. 8          Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1977                              225\nAnlage 1 ·\nRegeldeckungssumme\nbei Kernbrennstoffen in Millionen Deutsche Mark\n. ----------------------·--\nbis einschließ-\nüber 200/o\nMdsse\nlieh 20 0/o       Natürliches Uran,\nPlutonium\nmit Uran 235\nder KernhrennstolJe*)\nUran 233                    mit Uran 235     das Kernbrennstoff ist\nangereichertes\nangereichertes\nUran\nUran\n-----  ···········-···\n1                                        2                   3             4                5                    6\n------··---·    -··--·-··                   --~-\nbis 10 g                                                1,0                 0,5           -                 -        Für eine über die\n-··  -                                                                             Freigrenzen hinaus-\nüber 10 g bis 100 g                                     2,0                 1,0            -                -        gehende Masse\n- - -------------\n1. bis zu 10 Tonnen\nüber 100 g bis 200 g                                    3,0                 2,0           -                 -            1,0 je angefangene\n------~ -----\nTonne,\nüber 200 g bis 1 kg                                   10,0                 10,0           5,0              1,0\n2. über 10 bis zu\nüber l kg bis 100 kg                                                                                                     100 Tonnen\nfür jedes weitere                                                                                                       0,25 je angefangene\nangefangene                                                                                                             weitere Tonne,\nKilogramm                                               1,0                 1,0           0,3              0,1 r\n3. über 100 Tonnen\n0,025 je angefan-\nüber 100 kg                                                                                                             gene weitere Tonne\nbis 1 000 kg für jede                                                                                                bis zu einem Höchst-\nweiteren angefangenen                                                                                                betrag von 100, im\n10 Kilogramm                                            2,0                 2,0           0,6              0,3       Falle der Beförderung\nvon 50.\nüber 1 000 kg für jede\nweiteren angefangenen\n100 kg                                                 10,0                10,0           1,5              0,3\n•) Bei der B8rnchnunq dc;r M<1ss(~ der Kernbrennstoffe ist nur. der Massengehalt von Plutonium 239, von Plutonium 241, Uran 233\nund Uran 235 ,.u hcrü,ksid1tiq<,n. Bei n,rlürlichcm Urnn, das Kernbrennstoff ist, ist bei der Berechnung der Masse die Gesamtmasse\ndes Urans rnall9<,blicll.","226                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\nRegeldeckungssummen\nbei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen Deutsche Mark\n--··------· .. --- --------\n/\\ktivilülen, c1r1ue9Phen in Vielfachen der Freigrenzen                              umschlossene                      offene\n11c1ch /\\nla~re .IV Tabelle IV 1 SlrlSchV*)                               radioaktive Stoffe             radioaktive Stoffe\n1                                                    2                             3\nvom lO''fachen bis zum l0Hfachen                                                              0,1                      0,5 bis 1\n------\nvom lC)'ifachen bis zum 10 7fachen                                                       0,1 bis 0,5                      1 bis 2\n·---·                    -\nvom 107fachen bis zum 10 8 fachen                                                        0,5 bis 1                        2 bis 4\nvorn 108 fachen bis zum 1Q!lfachen                                                           1 bis 2                      4 bis 8\nvom l0 9 fachen bis zum l0 10 fachen                                                         2 bis 4                      8 bis 12\nvom 10 10fachen bis zum 10 11 fachen                                                         4 bis 8                     12 bis 16\nvom 10 11 fachen bis zum l0 12 fachen                                                        8 bis 12                    16 bis 20\nvom J 0 12 fachen bis zum 10 1:3fachen                                                     12 bis 16\nvom 10 1:ifachen bis zum 10 14 fachen                                                      16 bis 20                     über dem\n1012 fachen\nvom 10 14 fachen bis zum 1015 fachen                                                      20 bis 24                     20 bis 30\nüber dem 10 15 fachen                                                                      24 bis 28\nu11111ss11mu1(' hei natiirlicl1l•m Urc111, das kein Kernbrennstoff ist, und bei abgereichertem Uran bestimmt sich nach"]}