{"id":"bgbl1-1977-8-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":8,"date":"1977-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/8#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_8.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über eine Obstanbauerhebung","law_date":"1977-01-25T00:00:00Z","page":219,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 8   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1977                          219\nVerordnung\nüber eine Obstanbauerhebung\nVom 25. Januar 1977\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die        fläche von 15 Ar und mehr, sofern das auf dieser\nStatistik für Bundeszwecke (StatGes) vom 3. Septem-      Fläche erzeugte Obst vollständig oder überwiegend\nher 1953 (BGBl. l S. 1314), zuletzt geändert durch Ar-   zum Verkauf bestimmt ist.\ntikel 52 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), ver-                                 § 5\nordnet die Bund('sregierung mit Zustimmung des\nDie Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12\nBundesrc1les:\nAbs. 2 StatGes durch die erhebenden Behörden an\n§ 1                            die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu-\nständigen obersten Bundes- und Landesbehörden\nIm Jahre 1977 wird eine Obstanbauerhebung als\nund die von diesen bestimmten Stellen ohne Nen-\nBundesstatistik durchgeführt. Die Erhebung erstreckt\nsich nicht auf die Uinder Berlin und Bremen.             nung des Namens und der Anschrift des Auskunfts-\npflichtigen ist zugelassen.\n§ 2                                                      § 6\nBei der Erhebung werden die Baumobstflächen er-          Das Statistische Bundesamt übermittelt der Kom-\nfaßt, die der Erzeugung von Kern- und Steinobst          mission der Europäischen Gemeinschaften die Er-\ndienen. Die Flächen werden bei Äpfeln, Birnen und        gebnisse der Obstanbauerhebung, soweit sie zur\nPfirsichen nach Merkmalen zur näheren Kennzeich-         Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nnung der Bewirtschaftungsintensität, bei Äpfeln und      Gemeinschaften erforderlich sind.\nBirnen auch nach Sorten unterteilt.\n§ 1\n§ 3                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nDie Erhebung wird repräsentativ mit einem Aus-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. I S. 1) in\nwahlsatz von höchstens 30 vom Hundert der Aus-           Verbindung mit § 17 StatGes auch im Land Berlin.\nkunftspflichtigen oder allgemein durchgeführt.\n§ 8\n§ 4                               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nAuskunftspflichtig nach § 10 StatGes sind die In-      kündung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von drei\nhaber und Eigentümer von einer Baumobstgesamt-           Jahren außer Kraft.\nBonn, den 25. Januar 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}