{"id":"bgbl1-1977-78-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":78,"date":"1977-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/78#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-78-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_78.pdf#page=22","order":3,"title":"Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung","law_date":"1977-11-30T00:00:00Z","page":2302,"pdf_page":22,"num_pages":8,"content":["2302                                  Bund(• sgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVierundachtzigste Verordnung\nzur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung\nVom 30. November 1977\nAuf Crund ues § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisen-                  (4) Für Zwecke der öffentlichen Verwaltun-\nbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt III, Glie-              gen, für Wohlfahrtszwecke und für den Eisen-\nderungsnummer 930-l, veröffentlichten bereinigten                bahndienst sind Tarifermäfügungen und sonstige\nFassung, geändert durch § 70 des Bundes-Immis-                   Begünstigungen mit Genehmigung der Tarif-\nsionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I                   genehmigungsbehörde zulässig.\nS. 721), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:                                                             (5) Tarife bedürfen zu ihrer Gültigkeit der\nVeröffentlichung. Sie treten frühestens mit dem\nZeitpunkt ihrer Veröffentlichung in Kraft. Tarif-\nArtikel 1                              erhöhungen oder andere für den Kunden nach-\nteilige Änderungen der Beförderungsbedingun-\nDie Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bun-\ngen treten jedoch frühestens einen Monat, .im\ndesgesetzblatt 111, Gliederungsnummer 934-1, ver-\nPersonen-, Reisegepäck- und Expreßgutverkehr\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nfrühestens zwei Wochen nach der Veröffent-\ndurch Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBI. I\nlichung in Kraft, wenn nicht die Abkürzung der\nS. 1889), wird wie folgt geündert:\nVeröffentlichungsfrist von der Tarifgenehmi-\ngungsbehörde genehmigt worden ist. Die Ge-\n1. In §  :1 Abs. 2 Satz 5 W<~rden die Wörter „in den           nehmigung muß aus der Veröffentlichung er-\nPark einer außerdeutschen Bahn eingestellt sind,             sichtlich sein. War ein Tarif nur für eine be-\nkann die Eisenbahn mit Genehmigung des                       stimmte Zeit aufgestellt, bedarf seine Auf-\nReichsverkehrsministers\" durch die Wörter                    hebung keiner besonderen Veröffentlichung.\n,,nicht in den Park einer dem öffentlichen Ver-\nkehr dienenden Eisenbahn der Bundesrepublik                     (6) Die Eisenbahn kann schriftlich ohne Bin-\nDeutschland eingestellt sind, kann die Eisen-                dung an die Tarife Beförderungsentgelte (Son-\nbahn mit (~enehmigun~J des Bundesministers für               derabmachungen) vereinbaren:\nVerkehr\" ersetzt.                                            1. mit dem Absender im Verkehr von und nach\ndeutschen Seehäfen für die Beförderung von\n2. In § 5 Abs. 1 Salz l werden der letzte Halbsatz                  Gütern, die über See eingeführt worden .sind\ngestrichen und das Semikolon am Ende des                         oder über See ausgeführt werden, wenn\nersten Halbsatzes durch einen Punkt ersetzt.                     a) Umstände vorliegen, die bei der Aufstel-\nlung der Tarife nicht berücksichtigt worden\nsind, der Wettbewerb eine Sonderabma-\n3. § 6 erhctlt folgende Fassung:\nchung erfordert und die Sonderabmachung\n„ Tarife. Sonderabmachungen                             für eine gewisse Dauer getroffen wird,\n(1) Die Eisenbahn hat Tarife aufzustellen, die               b) die Sonderabmachung die Beförderung\nalle für die Beförderung maßgebenden Bestim-                        einer Gütermenge von mindestens 500\nmungen und alle zur Berechnung der Beförde-                         Tonnen innerhalb dreier Monate umfaßt\nrungsentgelte und der Gebühren für Nebenlei-                        und\nstungen der Eisenbahn (Nebengebühren) not-                       c) die Sonderabmachung geeignet ist, das\nwendigen Angaben enthalten. Die Beförderungs-                       Wirtschaftsergebnis der Eisenbahn zu er-\nentgelte sind Festentgelle oder Mindest-Höchst-                     halten oder zu verbessern;\nentgelte.                                                   2. mit dem Absender oder Empfänger für die\n(2) Tarife müssen gegenüber jedermann in                      Beförderung von Stück- oder Expreßgut in\ngleicher Weise angewendet werden; dies gilt                      Sendungen bis zu 4 Tonnen, wenn es der\nnicht für Beförderungsentgelte innerhalb der                     Wettbewerb erfordert und die Sonderabma-\nSpanne festgesetzter Mindest-Höchstentgelte.                     chung geeignet ist, das Wirtschaftsergebnis\nTarifbestimmungen, die dieser Ordnung wider-                     der Eisenbahn zu erhalten oder zu verbessern.\nsprechen, sind nichtig.\n(7) Andere Sonderabmachungen, durch die\n(3) Bei der Festsetzung von Mindest-Höchst-              eine Ermäßigung oder sonstige Begünstigung\nentgelten sind unbillige Benachteiligungen land-            gegenüber den Tarifen gewährt wird, sind un-\nwirtschaftlicher und mittelständischer Wirt-                zulässig und nichtig. Sie berühren die rechtliche\nschaftskreise sowie wirtschaftlich schwacher                Wirksamkeit des Beförderungsvertrages nicht;\nund verkehrsungünstig gelegener Gebiete zu                  Beförderungsentgelte und Nebengebühren sind\nvermeiden.                                                  in solchen Fällen nach dem Tarif zu berechnen.\"","Nr. 78   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977                       2303\n4..Abschnitt 111. Beförderung von Personen erhält                                  § 10\nfolgende Fassung:                                                     Betreten der Bahnsteige\n„ 111. Beförderung von Personen                 Der Tarif kann bestimmen, daß Bahnsteige nur\nmit gültigem Fahrausweis oder Bahnsteigkarte\n§ 8                           betreten werden dürfen.\nAusschluß von der Beförderung.\nBedingte Zulassung                                            § 11\n(1) Kinder bis zum vollendeten vierten Le-                                Fahrpreise\nbensjahr werden nur .in Begleitung einer Auf-             (1) Die Fahrpreise enthält der Tarif. Er ist an\nsichtsperson befördert.                                besetzten Bahnhöfen und Auskunftsstellen zur\nEinsicht bereitzuhalten.\n(2) Personen, die eine Cefahr für die Sicher-\nheit und Ordnung des Betriebes oder für die                (2) Sind Fahrpreise unrichtig erhoben worden,\nSicherheit der Mitreisenden darstellen oder den         ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder\nzu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung\nAnordnungen des Eisenbahnpersonals nicht fol-\noder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen\ngen, können von der Beförderung ausgeschlos-\neines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des\nsen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Er-\nFahrausweises geltend gemacht wird.\nstattung von Fahrpreis oder Gepäckfracht.\n(3) Personen mit ansteckenden Krankheiten,                                    § 12\ndie die Gesundheit der Mitreisenden gefährden                            Erhöhter Fahrpreis\nkönnen, werden nur dann befördert, wenn die\nGefährdung anderer ausgeschlossen ist.                     (1) Der Reisende ist zu~ Zahlung eines erhöh-\nten Fahrpreises verpflichtet, wenn er\na) bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen\n§ 9\nFahrausweis versehen ist,\nFahrausweise                       b) sich einen gültigen Fahrausweis beschafft\n(1) Wenn der Tarif nichts anderes bestimmt               hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahr-\nmuß der Reisende bei Antritt der Reise mit                   ausweise nicht vorzeigen kann,\neinem Fahrausweis versehen sein.                        c) einer Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 Buch-\nstabe a, b oder d nicht nachkommt.\n(2) Der Anspruch auf Ausgabe eines Fahraus-\nweises erlischt fünf Minuten vor Abfahrt des               (2) Der erhöhte Fahrpreis nach Absatz 1 be-\nZuges.                                                 trägt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrprei-\nses für die vom Reisenden zurückgelegte\n(3) Der Reisende ist verpflichtet,                  Strecke, mindestens vierzig Deutsche Mark. Der\na) Fahrausweise und sonstige Karten (z. B. Zu-          erhöhte Fahrpreis kann für die ganze vom Zug\nschlags-, Ubergangs-, Umwegkarten) entspre-        zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn\nchend der Beförderungsstrecke zu entwerten         der Reisende nicht glaubhaft macht, daß er eine\nund sich sofort von der Entwertung zu über-        kürzere Strecke durchfahren hat.\nzeugen, sofern der Tarif eine Entwertung vor          (3) Der erhöhte Fahrpreis ermäßigt sich im\nBetreten des Bahnsteigs oder bei Betreten          Falle des Absatzes 1 Buchstabe b auf zehn Deut-\ndes Zuges vorschreibt;                             sche Mark, wenn der Reisende innerhalb einer\nb) Fahrausweise und sonstige Karten nach Be-            Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahn-\nendigung der Fahrt bis zum Verlassen des           hof der befördernden Eisenbahn nachweist, daß\nBahnsteigs einschließlich der Zu- und Ab-          er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines\ngänge aufzubewahren;                               gültigen Fahrausweises war.\nc) Fahrausweise und sonstige Karten dem Kon-               (4) Wer sich der Verpflichtung nach § 9 Abs. 3\ntrollpersonal auf Verlangen vorzuzeigen und        Buchstabe c entzieht, hat zehn Deutsche Mark\nauszuhändigen;                                    zu zahlen.\nd) bei der Prüfung der Fahrausweise unaufge-               (5) Der Tarif kann Fälle vorsehen, in denen\nfordert dem Kontrollpersonal zu melden, daß        von der Zahlung des nach den Absätzen 2 bis 4\nvor Antritt der R_eise ein gültiger Fahraus-       zu entrichtenden' Betrages ganz oder teilweise\nweis nicht gelöst werden konnte, weil ein           abgesehen werden kann.\nFahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat\nnicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht                                  § 13\nbetriebsbereit war.                                            Unterbringung der Reisenden\n(4) Ein Reisender, der keinen Fahrausweis              (1) Der Reisende hat Anspruch auf Beförde-\nbesitzt oder den Verpflichtungen nach Absatz 3         rung in der Klasse, auf die sein Fahrausweis\nnicht nachkommt, kann von der Weiterfahrt              lautet. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz oder auf\nausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung         Unterbringung in der 1. Klasse bei Platzmangel\neines erhöhten Fahrpreises nach § 12 bleibt un-        in der 2. Klasse besteht nicht. Der Tarif kann\nberührt.                                               Ausnahmen zulassen. Das Eisenbahnpersonal ist","2304                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nberechtigt, den Reisenden Plätze anzuweisen.                                       § 18\nAuf Verlangen der Reisenden ist es verpflichtet,                           Fahrpreiserstattung\nfür deren Unterbringung zu sorgen.\n(1) Hat ein Reisender den Fahrausweis nicht\n(2) Der Reisende hat keinen Anspruch auf             zur Fahrt benutzt, so kann er den Fahrpreis zu-\nEntschädigung, wenn er keinen Sitzplatz findet         rückverlangen. Ist der Fahrausweis nur auf\nund ihm keiner angewiesen werden kann.                 einer Teilstrecke benutzt worden, so wird der\nUnterschied zwischen dem gezahlten Fahrpreis\n§ 14                            und dem gewöhnlichen Fahrpreis für die zurück-\nNichtraucherabteile                     gelegte Strecke erstattet.\nIn jedem Zug ist für jede Wagenklasse eine              (2) Der Tarif bestimmt, bei welchen ermäßig-\nangemessene Anzahl von Wagen oder Abteilen             ten Fahrausweisen der Fahrpreis erstattet wird.\nfür Nichtraucher vorzuhalten. Sofern in einem              (3) Hat der Reisende den Fahrausweis zur\nZug von einer Wagenklasse nur ein Abteil vor-           Aufgabe von Reisegepäck benutzt, so kann er\nhanden ist, darf darin nur mit Zustimmung aller         den Fahrpreis nur dann zurückverlangen, wenn\nMitreisenden geraucht werden.                           er das Gepäck auf dem Versandbahnhof zurück-\n§ 15\ngenommen hat.\nVerhalten bei außerplanmäßigem Halt                 (4) Von dem zu erstattenden Betrag wird eine\nGebühr abgezogen. Die Höhe und in welchen\nBei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die           Fällen der Abzug unterbleibt, bestimmt der\nReisenden nur mit Zustimmung des Zugbegleit-            Tarif.\npersonals aussteigen. Sie müssen sich sofort von\nden Gleisen entfernen.                                     (5) Der Fahrpreis für verlorene Fahrausweise\nwird nicht erstattet.\n§ 16                               (6) Der Tarif kann von den vorstehenden Be-\nMitnahme von Handgepäck und Tieren               stimmungen Abweichungen vorsehen, die je-\ndoch für die Reisenden nicht ungünstiger sein\n(1) Der Reisende darf leicht tragbare Gegen-\ndürfen.\nstände (Handgepäck) unentgeltlich in die Per-\nsonenwagen mitnehmen. Dem Reisenden steht                  (7) Alle Ansprüche auf Fahrpreiserstattung\nfür sein Handgepäck nur der Raum über und               nach dieser Vorschrift erlöschen, wenn sie nicht\nunter seinem Sitzplatz zur Verfügung. Reisende,         binnen sechs Monaten nach Ablauf der Gel-\ndenen kein Sitzplatz angewiesen werden kann,            tungsdauer des Fahrausweises bei der Eisen-\nhaben wegen der Unterbringung ihres Handge-             bahn geltend gemacht werden.\"\npäcks die Anordnungen des Eisenbahnpersonals\nzu befolgen.                                         5. Die§§ 19 bis 24 entfallen.\n(2) Der Tarif bestimmt,\n6. § 25 wird wie folgt geändert:\na) unter welchen Bedingungen andere Gegen-\nstände, die eine Person tragen kann (Trag-          a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nlasten), in Personenwagen mitgenommen                      ,, (1) Der Reisende kann als Reisegepäck\noder in Gepäckwagen ohne Frachtzahlung                  Gegenstände aufgeben, die zu seinem Ge-\nuntergebracht werden dürfen;                           brauch bestimmt und in einer für die Beför-\nb) welches Handgepäck in Personenwagen                      derung als Reisegepäck geeigneten Weise\nnicht mitgeführt werden darf;                          verpackt sind.\"\nc) unter welchen Bedingungen lebende Tiere              b) Absatz 2 wird gestrichen.\nin Personenwagen mitgenommen werden                 c) Absatz 3 wird mit folgendem Wortlaut Ab-\ndürfen.                                                satz 2:\n(3) Gefährliche Stoffe und Gegenstände, ins-               ,,(2) Unter welchen Bedingungen der Rei-\nbesondere geladene Schußwaffen, explosive und               sende\nentzündbare Stoffe und Gegenstände, entzün-                 a) Fahrstühle, Selbstfahrer für Kranke, Kran-\ndend wirkende, giftige, radioaktive und ätzende                    kenkraftfahrstühle, Kinderwagen,\nStoffe sowie ekelerregende oder ansteckungs-\ngefährliche Stoffe dürfen, wenn der Tarif keine             b) sonstige auch unverpackte Gegenstände,\nErleichterungen vorsieht, nicht in Personen-                c) in sicheren Behältern untergebrachte\nwagen mitgenommen werden.                                          Tiere\nals Reisegepäck aufgeben kann, bestimmt\n§ 17                                 der Tarif.\"\nVerspätung oder Ausfall von Zügen               d) Folgender Absatz wird als neuer Absatz 3\nVerspätung oder Ausfall eines Zuges begrün-              eingefügt:\nden keinen Anspruch auf Entschädigung. Die                    ,, (3) Der Tarif kann die Menge, den Umfang\nEisenbahn hat jedoch bei Ausfall oder verhin-               und das Gewicht der zur Beförderung als\nderter Weiterfahrt eines Zuges, soweit möglich,             Reisegepäck zugelassenen Gegenstände be-\nfür die Weiterbeförderung der Reisenden zu sor-             schränken, erforderlichenfalls weitere Ein-\ngen.                                                        schränkungen vorsehen.\"","Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1911                        2305\n7. Die §§ 27 und 28 werden gestrichen und durch                 (4) Der Reisende hat die Zoll- und sonstigen\nfolgende neue §§ 27 und 28 ersetzt:                     Verwaltungsvorschriften für seine Person und\nhinsichtlich der Untersuchung seines Reise- und\n,,§ 27\nHandgepäcks zu befolgen. Er hat bei dieser\nAufgabe. Abfertigung. Gepäckschein               Untersuchung anwesend zu sein, wenn die ein-\n(1) Reisegepäck wird nur von und nach Bahn-          schlägigen Vorschriften keine Ausnahme zulas-\n.höfen angenommen, die für den Gepäckverkehr             sen. Kommt der Reisende diesen Verpflichtun-\neingerichtet sind.                                      gen nicht nach, so ist die Eisenbahn ihm gegen-\nüber von jeder Haftung für die daraus entste-\n(2) Für jedes Gepäckstück ist die nach den           henden Folgen befreit. Die Eisenbahn kann für\nBestimmungen des Tarifs erforderliche Zahl von          ihre Tätigkeit bei der Abfertigung durch die\nGepäckscheinen zu lösen. § 11 Abs. 2 gilt ent-          Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden außer\nsprechend; die dort vorgesehene einjährige              der Vergütung ihrer Auslagen die tarifmäßige\nFrist beginnt mit dem Tage der Ausfertigung             Gebühr erheben.\"\ndes Gepäckscheins.\n(3) Bei Lösen eines Gepäckscheins hat der          8. § 29 wird wie folgt geändert:\nReisende den Bahnhof, nach dem das Gepäck               a) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort\nabgefertigt werden soll, genau zu bezeichnen.                „Gepäcks\" die Wörter „während der durch\n(4) Das Gepäck ist innerhalb der durch Aus-                Aushang bekanntzumachenden Dienststun-\nhang bekanntzumachenden Dienststunden der                    den\" eingefügt.\nGepäckabfertigung aufzugeben.                           b) In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.\n(5) Das Gepäck wird über den von der Eisen-           c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nbahn bestimmten Weg abgefertigt.                               ,,(3) Auf rechtzeitiges Verlangen kann Ge-\npäck, wenn die Umstände es gestatten, gegen\n(6) Bei der Aufgabe wird dem Reisenden ein\nRückgabe des Gepäckscheins auf dem Ver-\nGepäckschein ausgehändigt. Die Angaben im\nsandbahnhof zurückgegeben werden. Der\nGepäckschein sind für die Beförderung maß-\nTarif kann bestimmen, daß hierbei auch der\ngebend. Der Gepäckschein muß enthalten:\nFahrausweis vorzuzeigen ist.\"\na) den Versand- und den Bestimmungsbahnhof,\nd) In Absatz 5 wird Satz 2 gestrichen. In Satz 3\nb) den Tag und die Stunde der Annahme,                       wird die Zahl „24\" durch „18\" ersetzt. Satz 3\nc) die Gepäckfracht und etwa.ige andere Ge-                   wird Satz 2.\nbühren.\ne) Absatz 8 wird gestrichen.\n(7) Der Reisende hat sich beim Empfang des             f) Absatz 9 wird Absatz 8.\nGepäckscheins zu überzeugen, ob dieser seinen\nAngaben entsprechend ausgefertigt ist.               9. § 31 wird wie folgt geändert:\n(8) Für die Abfertigung der im § 25 Abs. 2            a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „100\ngenannten Gegenstände und Tiere kann der                      DeutschenMark für jedes fehlende Kilogramm\nTarif besondere Vorschriften treffen.                        des Rohgewichts\" durch die Wörter „1 500\n(9) Wird Gepäck unter Vorbehalt späterer                   Deutschen Mark je Gepäckstück\" ersetzt.\nAbfertigung angenommen, so gilt es gleichwohl            b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nmit dem Zeitpunkt der Annahme als zur Beför-                    ,, (3) Bei. Beschädigung hat die Eisenbahn\nderung übernommen. Die Eisenbahn hat dem                      den Betrag der Wertminderung des Gepäcks\nReisenden den Empfang zu bescheinigen.\nbis zum Höchstbetrag nach Absatz 2 zu zah-\n(10) Der Tarif bestimmt, ob bei Aufgabe des                len.\"\nGepäcks der Fahrausweis vorzulegen ist.                 c) In Absatz 4 werden die Wörter „bei Angabe\ndes Lieferwertes oder\" gestrichen.\n§ 28\nBeförderung. Zoll- und sonstige            10. In § 32 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Aufgabe-\nVerwaltungsvorschriften                    bahnhof\" durch das Wort „Versandbahnhof\" er-\nsetzt.\n(1) Gepäck wird mit dem nächsten geeigneten\nZug befördert.\n11. In § 33 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „60\n(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Beförde-        Pfennig für das Kilogramm des Rohgewichts des\nrung von Gepäck bei einzelnen Zügen oder Zug-           verspätet ausgelieferten Gepäcks\" durch die\ngattungen auszuschließen oder zu beschränken.           Wörter „10 Deutsche Mark je Gepäckstück\" er-\nAnordnungen dieser Art sind in den Fahrplänen           setzt.\nbekanntzugeben.\n(3) Wird die Fahrt nicht angetreten oder ab-      12. § 34 wird wie folgt geändert:\ngebrochen, regelt der Tarif die weitere Behand-         a) In der Oberschrift werden die Wörter „bei\nlung des Gepäcks.                                            Angabe des Lieferwertes oder\" gestrichen.","2306                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nb) Die Absiitze 1 bis 5 werden gestrichen und                (9) Für die Erfüllung der Zoll- und sonstigen\ndurch folgenden einzigen Absatz ersetzt:             Verwaltungsvorschriften gilt § 65 entsprechend,\n,,Sind gänzlicher oder teilweiser Verlust,           soweit der Tarif nichts anderes bestimmt.\nBeschädigung oder Uberschreitung der Lie-               (10) Der Tarif bestimmt, ob und unter wel-\nferfrist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit       chen Bedingungen der Absender den Beförde-\nder Eisenbahn zurückzuführen, hat sie den            rungsvertrag durch nachträgliche Verfügung\nnachgewiesenen Schaden jeweils bis zum               abändern kann.\nDoppelten der in§ 31 Abs. 2 und 3 sowie § 33            (11) Das Verfügungsrecht des Absenders er-\nAbs. 1 vorgesehenen Ifochstbeträge zu er-            lischt, sobald das Gut dem Empfänger abgelie-\nsetzen.\"                                             fert worden ist.\"\n13. § 37 erhält ohne Fußnote zu Absatz 8 folgende         13a. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Unkosten\"\nFassung:                                                   durch das Wort „Kosten\" ersetzt.\n,,§ 37\n14. In § 40 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 ge-\nBeförderungsvertrag                       strichen.\n(1) Als Expreßgut werden nur Gegenstände\nangenommen, die sich nach dem Ermessen des            15. In § 41 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort\nVersandbahnhofs zur Beförderung im Gepäck-                 „Expreßguts\" die Wörter „während der durch\nwagen eignen, wenn die Abfertigungsbefugnisse              Aushang bekanntzumachenden Dienststunden\"\ndes Versand- und Empfangsbahnhofs diese Be-                eingefügt.\nförderungsart zulassen.\n16. § 42 wird wie folgt geändert:\n(2) Von der Beförderung ausgeschlossen sind\ndie in § 54 Abs. 1 aufgeführten Güter. Die in der          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und\nAnlage C genannten Stoffe und Gegenstände                      90 bis 92\" durch die Wörter „sowie 91 und\nsind zur Beförderung als Expreßgut nur zugelas-                92\" ersetzt.\nsen, soweit dies in der Anlage C ausdrücklich              b) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.\nvorgesehen ist. Ob noch andere Güter von der               c) Die Absätze 2 bis 6 werden Absätze 4 bis 8.\nBeförderung als Expreßgut ausgeschlossen oder\nnur bedingt zur Beförderung als Expreßgut zuge-            d) Nachstehende Absätze werden als Absätze 2\nlassen werden, bestimmt der Tarif.                             und 3 eingefügt:\n,, (2) Bei Uberschreitung der Lieferfrist hat\n(3) Jede Expreßgutsendung ist mit einer Ex-                 die Eisenbahn, wenn nachgewiesen wird,\npreßgut.karte aufzuliefern. Das Muster der Ex-                 daß dadurch ein Schaden entstanden ist,\npreßgut.karte bestimmt der Tarif; er enthält auch              eine Entschädigung bis zu 60 Pfennig für das\ndie näheren Bestimmungen darüber, welche An-                   Kilogramm des Rohgewichts des verspätet\ngaben auf der Expreßgutkarte vorgeschrieben                    ausgelieferten Expreßguts für je angefan-\noder zugelassen sind.                                          gene 24 Stunden von der Abforderung an\n(4) Der Absender hat die Expreßgüter über-                   gerechnet, höchstens aber für eine Woche,\neinstimmend mit den Angaben der Expreßgut.-                    zu zahlen. Beträge unter einer Deutschen\nkarte zu bezeichnen; Einzelheiten bestimmt der                 Mark werden nicht erstattet. Im übrigen\nTarif.                                                         gilt § 33 Abs. 2 bis 4.\n(5) Ob und unter welchen Bedingungen der                        (3) Ist die Uberschreitung der Lieferfrist\nAbsender das Gut mit einer Nachnahme oder                      auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der\neinem Barvorschuß belasten kann, bestimmt der                  Eisenbahn zurückzuführen, hat sie den nach-\nTarif.                                                         gewiesenen Schaden jeweils bis zum Dop-\npelten des in Absatz 2 vorgesehenen Höchst-\n(6) Expreßgut ist bei den von der Eisenbahn                 betrages zu ersetzen.\"\nbestimmten Annahmestellen während der durch\nAushang bekanntzumachenden Dienststunden                   e) In Absatz 4 werden die Wörter „gänzlichen\naufzuliefern.                                                  oder\" gestrichen.\n(7) Der Beförderungsvertrag ist abgeschlossen,      17. § 50 wird wie folgt geändert:\nsobald die Eisenbahn das Gut mit der Expreß-\na) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 75 Abs. 10\"\ngut.karte zur Beförderung angenommen hat. Die                                                11\ndurch die Wörter ,,§ 75 Abs. 8 ersetzt.\nExpreßgut.karte ist nach vollständiger Aufliefe-\nrung des Gutes und Zahlung der vom Absender               b) In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.\nübernommenen Kosten mit dem Tagesstempel\nzu versehen. Bei Maschinenbuchung wird der            18. In § 55 werden die Absätze 3 bis 5 gestrichen.\nTagesstempel durch den Buchungsabdruck er-\nsetzt.                                                19. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(8) Auf Verlangen des Absenders ist die An-             a) Buchstabe a wird gestrichen.\nnahme des Gutes in einer von der Versandbahn              b) Buchstabe b wird Buchstabe a.\nzu bestimmenden Form zu bescheinigen.                     c) Buchstabe c wird Buchstabe b.","Nr. 78   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977                            2307\ncl) Salz 1 in BuchstalH! h erhi:ilt folgende Fas-    24. § 60 wird wie folgt geändert:\nsung:\na) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 56 Abs. 1\n,,Name, Vorname, Postleitzahl, Ortsname, ge-               Buchstabe d\" durch die Wörter ,,§ 56 Abs. 1\ngebenenfalls auch Name des Ortsteils, Woh-                  Buchstabe c\" ersetzt.\nnung oder Geschäftsstelle des Empfängers             b) Absatz 1 Buchstabe c Satz 1 letzter Halbsatz\nsowie gegebenenfalls die für den Empfänger\nerhält folgende Fassung:\nvorgesehene Kundennummer.\"\n,,das die für die Beladung maßgebende Last-\ne) Buchstabe d wird Buchstabe c.                                grenze übersteigt.\"\nf) Unterabsatz 2 in Buchstabe c erhält folgende         c) In Absatz 2 Buchstabe d werden die Wörter\nFassung:                                                     „Bestimmungen des § 59 Abs. 2\" durch die\nWörter „für die Beladung maßgebende Last-\n„Der Inhalt ist nach der im Tarif und in der\ngrenze\" ersetzt.\nAnlage C vorgesehenen Bezeichnung anzu-\ngeben. Der Tarif kann Erleichterungen vor-           d) In Absatz 5 werden die Wörter „zu vermer-\nsehen. Will der Absender der tarifmäßigen                   ken\" ersetzt durch die Wörter „oder in einer\nBezeichnung des Gutes noch eine andere                      besonderen Rechnung anzugeben\".\n(handelsübliche) oder eine besondere Inhalts-\nangabe beifügen, so hat er diese Angaben         25. § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nin der Frachtbriefspalte ,Inhalt' in Klam-             ,, (1) Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, so-\nmern zu vermerken.\"                                  bald die Eisenbahn das Gut mit dem Frachtbrief\ng) Buchstabe e wird Buchstabe d.                         zur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen\nder Annahme sind der Frachtbrief und die etwa\nh) Satz 1 in Buchstabe d erhält folgende Fas-            nach § 56 Abs. 1 Buchstabe c beigefügten Zu-\nsung:                                                satzblätter nach vollständiger Auflieferung des\n,,Name, Vorname, Postleitzahl, Ortsname, ge-         Gutes und Zahlung der vom Absender über-\ngebenenfalls auch Name des Ortsteils, Woh-           nommenen Kosten oder Hinterlegung einer\nnung oder Geschäftsstelle des Absenders so-          Sicherheit nach § 69 Abs. 4 mit dem Tagesstem-\nwie gegebenenfalls die für den Absender              pel oder dem maschinellen Buchungsvermerk\nvorgesehene Kundennummer.\"                           sowie mit dem Zeichen für die Ubernahme des\nGutes zu versehen.\"\n20. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n26. In § 63 Abs. 6 werden die Wörter „sowie für die\na) In Buchstabe c wird das Wort „Freivermerk\"            Dauer einer Behandlung durch die Zoll- oder\ndurch das Wort „Zahlungsvermerk\" ersetzt.            sonstigen Verwaltungsbehörden, soweit die Be-\nhandlung nicht durch den Absender verzögert\nb) Buchstabe h erhdlt folgende Fassung:                  wird gestrichen.\nII\n„h) die Angabe, daß der Absender oder sein\nBevollmächtigter die Zoll- oder son-     27. § 65 wird wie folgt geändert:\nstige verwaltungsbehördliche Behand-         a) In Absatz 1 werden in Satz 6 die Wörter\nlung selbst betreiben will oder zu ihr                                          II\n,, von mehr als 48 Stunden gestrichen.\nzugezogen werden soll (§ 65 Abs. 6\nund 7);\".                                    b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n,, (6) Die Zoll- und sonstigen Verwaltungs-\n21. In § 56 Abs. 7 wird das Wort „Aufgabe\" durch                   vorschriften werden, solange das Gut unter-\ndas Wort „Aufliefenmg\" ersetzt.                                wegs ist, von der Eisenbahn erfüllt. Hat der\nAbsender im Frachtbrief erklärt, daß er oder\nein Bevollmächtigter diese Behandlung be-\n22. In § 58 Abs. 5 wird das Wort „Aufgabe\" durch\ntreiben will oder zu ihr zugezogen werden\ndas Wort „Auflieferung\" ersetzt.\nsoll, so ist dem hiernach Berechtigten die\nAnkunft des Gutes auf dem Bahnhof, auf dem\n23. § 59 wird wie folgt geändert:                                  die Behandlung stattfindet, mitzuteilen. Be-\ntreibt der Berechtigte die Behandlung nicht\na) Absatz 2 erhält die Fassung:\noder erscheint er zur Beiziehung nicht binnen\n,, (2) Für die Beladung der Wagen ist der                der jeweils dafür im Tarif vorgesehenen\nTarif maßgebend.\"                                          Frist, so ist die Eisenbahn berechtigt, die Be-\nhandlung ohne ihn zu betreiben. Der Berech-\nb) Absatz 4 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-\ntigte kann sachdienliche Erklärungen, insbe-\nsung:\nsondere über das Gut, abgeben; er ist jedoch\n„Für den abgeladenen Teil wird die Fracht                  nicht befugt, das Gut in Besitz zu nehmen.\nfür die durchlaufene Strecke wie für eine                  Die Eisenbahn kann aus Gründen der flüs-\nbesondere Sendung berechnet. Dies gilt auch,               sigen Betriebsabwicklung das Recht des Ab-\nwenn der abgeladene Teil auf Anweisung                     senders oder seines Bevollmächtigten, die\ndes Absenders weiter- oder zurückbefördert                 Behandlung selbst zu betreiben, einschrän-\nwird.\"                                                     ken und von Bedingungen abhängig machen.","2308                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nNälwres bestimmt der Tarif. Für die Dauer             d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\ndes Aufenthalts von mehr als vier Stunden                    ,, (5) Bei Geltendmachung dieser Ansprüche\nnach bewirkter Benachrichtigung ist das                   ist die periodische Rechnung, der Frachtbrief\ntarifmäßige La~Jer- oder Wagenstandgeld zu                oder das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Wird\nzahlen.\"                                                  der Frachtbrief oder das Frachtbriefdoppel\nvorgelegt, so müssen darin die Beträge von\n28. § 68 wird wie folgt gcä mlert:                                der Eisenbahn eingetragen sein. Die Eisenbahn\na) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:                   kann jedoch im Falle der Vorlage des Fracht-\nbriefdoppels bei der endgültigen Erledigung\n„Die Eisenbahn hal, abgesehe:m von dem in                 des Erstattungsanspruchs die Vorlage des\n§ 69 Abs. 4 genannten Falle, die Beträge für\nFrachtbriefs verlangen, um auf ihm die Er-\nFracht und Nebengebühren in einer perio-                  ledigung zu beurkunden.\"\ndischen Rechnung, im Frachtbrief oder, so-\nweit dies die Abfertigungsverhältnisse nicht      31. § 71 wird wie folgt geändert:\ngestatten, im Frachtbriefdoppel aufzuführen.\"\na) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.\nb) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen und durch\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nfolgenden Satz ersetzt:\n,, (3) Die Eisenbahn kann die Beigabe eines\n,,Für die Eintragung der Gebühren gilt Ab-\nNachnahmebegleitscheins nach dem von ihr\nsatz 1.\"\nfestgesetzten Muster verlangen. Näheres be-\nc) In Absatz 3 Salz 3 werden die Wörter „mit                  stimmt der Tarif.\"\nder Kostenrechnung\" gestrichen.                       c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Die Eisenbahn hat die Nachnahme dem\n29. § 69 wird wie folgt geändert:                                 Absender auszuzahlen, sobald der Empfänger\na) In Absatz 1 Satz l wird das Wort „Unkosten\"                die Nachnahme bezahlt hat. Näheres be-\ndurch das Wort „Kosten\" ersetzt.                          stimmt der Tarif.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n32. § 72 wird wie folgt geändert:\n,, (2) Der Absender hat in der dafür bestimm-\nten Spalte des Frachtbriefs anzugeben, ob er          a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ndie Kosten ganz oder teilweise übernehmen                    ,,(1) Der Absender kann unter Abänderung\nwill oder ob sie auf den Empfänger über-                  des Frachtvertrages nachträglich verfügen,\nwiesen werden sollen (Zahlungsvermerk).                   daß\nDie zugelassenen Zahlungsvermerke be-                     a) das Gut auf dem Versandbahnhof zurück-\nstimmt der Tarif.\"                                               gegeben werden soll;\nc) Absatz 3 wird gestrichen.                                  b) die Ablieferung des Gutes ausgesetzt wer-\nden soll;\nd) Absatz 4 wird Absatz 3.\nc) das Gut an einen anderen Empfänger ab-\ne) In Satz 2 des Absatzes 3 wird das Wort „Auf-                      geliefert werden soll;\ngabe\" durch das Wort „Auflieferung\" ersetzt.              d) das Gut auf einem anderen Bestimmungs-\nf) Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende                       bahnhof abgeliefert werden soll;\nFassung:                                                  e) das Gut nach dem Versandbahnhof zu-\n,, (4) Können die Kosten, die der Absender                      rückgesandt werden soll;\nübernehmen will, bei der Auflief erung nicht               f) eine Nachnahme nachträglich aufgehoben\ngenau festgestellt werden, so kann die Eisen-                    werden soll.\"\nbahn die Annahme von der Hinterlegung                 b) Absatz 8 wird gestrichen.\neines die Kosten etwa deckenden Betrages\nals Sicherheit abhängig machen.\"                      c) Absatz 9 wird Absatz 8.\nd) Satz 1 des Absatzes 8 erhält folgende Fas-\ng) Absatz 6 wird gestrichen.\nsung:\n„Verfügt der Absender, daß die Ablieferung\n30. § 70 wird wie folgt geändert:\ndes Gutes ausgesetzt werden soll, so ist die\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:                Eisenbahn berechtigt, für einen dadurch auf\n„Der Tarif kann bestimmen, bis zu welchem                 dem Bestimmungsbahnhof verursachten Auf-\nBetrag für den Frachtbrief die Nachzahlung                enthalt von mehr als 6 Stunden das tarif-\noder Erstattung unterbleibt.\"                             mäßige Wagenstand- oder Lagergeld zu er-\nheben.\"\nb) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:\ne) Die Absätze 10 bis 12 werden Absätze 9\n„Der Tarif kann bestimmen, bis zu welchem\nbis 11.\nBetrag für den Frachtbrief die Erstattung un-\nterbleibt.\"                                       33. In § 73 Abs. 2 werden im Satz 3 die Wörter\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Freiver-             ,,vorlegt und auf diesem die Änderung einträgt\"\nmerk\" durch das Wort „Zahlungsvermerk\"                durch die Wörter „vorlegt, auf diesem die Ände-\nersetzt.                                              rung einträgt und sie unterschreibt\" ersetzt.","Nr. 78    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977                          2309\n34. § 74 wird wie folgt gelindert:                      37. In § 78 Abs. 1 werden die Wörter ,,§ 75 Abs. 10\"\ndurch die Wörter ,,§ 75 Abs. 8\" ersetzt.\na) Jn Absalz 1 Buchstabe c Satz 1 werden die\nWörter „die Beförderung in offenen Wagen\nvorgeschrieben oder\" gestrichen.                38. § 79 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Buchstabe c Satz 1 wird der Buch-        a) In der Uberschrift wird das Wort „zugeroll-\nstabe „a)\" durch den Buchstaben „b)\" ersetzt.            ten\" durch das Wort „zugeführten\" ersetzt.\nc) 1n Absatz 5 werden die Wörter ,,§ 69 Abs. 5\"         b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\ndurch die Wörter ,,§ 69 Abs. 4\" ersetzt.                 ,, (5) Der Lauf der Abnahmefristen ruht an\nSonn- und Feiertagen.\"\n35. § 75 wird wie folgt geändert:\n39. In § 81 werden in der Uberschrift die Wörter\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:             \"gänzlichem oder\" gestrichen.\n,,Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Fracht-\nbrief und das Gut dem Empfänger auf dem          40. In § 86 Abs. 1 werden die Wörter ,,§ 56 Abs. 2\nvom Absender bezeichneten Bestimmungs-               Buchstabe s\" durch die Wörter .,§ 56 Abs. 2\nbahnhof gegen Zahlung der sich aus dem               Buchstabe p\" ersetzt.\nFrachtvertrag      ergebenden      Forderungen\n(Fracht, Nebengebühren und die sonstigen         41. In der Ubersicht der Anlagen werden folgende\nwährend der Beförderung entstandenen Aus-            Anlagen gestrichen:\nlagen) zu übergeben; sie kann eine Emp-\nfangsbescheinigung verlangen.   11                   D, E zu § 55: Frachtbrief und Eilfrachtbrief\nb) In   Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter               F zu       § 48: Tierfrachtbrief\n„Frachtbrief ergebenden Beträge\" durch die          G zu       § 62 (2): Allgemeine Erklärung über Feh-\nWörter „Frachtvertrag ergebenden Forderun-                                len oder Mängel der Verpak-\ngen ersetzt.\nII\nkung.\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Fracht-\nbrief\" durch das Wort „Frachtvertrag\" er-                                   Artikel 2\nsetzt.\nd) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nDer Bundesminister für Verkehr kann den Wort-\nlaut der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der ab\n„Die Empfangsbahn hat bei der Ablieferung       1. Mai 1978 geltenden Fassung in neuer Paragraphen-\nalle sich aus dem Frachtvertrag ergebenden       folge bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten\nForderungen einzuziehen.\"                        des Wortlauts beseiti~en.\ne) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort\n\"auszuladen\" die Wörter „ und welche Vor-\nschriften dabei zu beachten\" eingefügt.                                    Artikel 3\nArtikel 1 Nr. 3 und Artikel 2 treten am Tage nach\n36. In § 76 Abs. 3 werden die Wörter ,,§ 58 Abs. 7\"     der Verkündung der Verordnung in Kraft. Im übri-\ndurch die Wörter ,,§ 58 Abs. 6\" ersetzt.            gen tritt die Verordnung am 1. Mai 1978 in Kraft.\nBonn, den 30. November 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}