{"id":"bgbl1-1977-78-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":78,"date":"1977-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/78#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-78-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_78.pdf#page=16","order":2,"title":"Verordnung über die Ausbildung zum Schiffsoffizier des Seefunkdienstes (Funkoffiziers-Ausbildungsordnung)","law_date":"1977-11-30T00:00:00Z","page":2296,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["2296                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber die Ausbildung zum Schiffsoffizier des Seefunkdienstes\n(Funkoffiziers-Ausbildungsordnung)\nVom 30. November 1977\nAuf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes                                  § 4\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                 Gliederung in Ausbildungsabschnitte\nnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, der durch Artikel 49 des Gesetzes vom                 Das in § 2 bestimmte Ausbildungsziel soll über\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist,      folgende Ausbildungsabschnitte erreicht werden:\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für          1. viersemestrige Ausbildung an einer nach Landes-\nBildung und Wissenschaft, dem Bundesminister für             recht eingerichteten Ausbildungsstätte,\ndas Post- und Fernmeldewesen und dem Bundes-\n2. dreiwöchiger Sicherheitslehrgang an einer aner-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nkannten Ausbildungsstätte,\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n3. dreimonatige Erfahrungsse~fahrtzeit als Funk-\noffizier auf Schiffen in Großer oder Mittlerer\n§ 1\nFahrt nach Erhalt des Allgemeinen Seefunkzeug-\nGeltungsbereich                          nisses unter Aufsicht eines Funkoffiziers, der\nDiese Verordnung gilt für die Ausbildung zum               mindestens für eine Zeit von drei Monaten als\nSchiffsoffizier des Seefunkdienstes.                         Funkoffizier tätig gewesen ist.\n§ 5\n§ 2\nErwerb des Allgemeinen Seefunkzeugnisses\nZiel der Ausbildung\n(1) Nach abgeschlossener Ausbildung an einer in\nZiel der Ausbildung zum Schiffsoffizier des See-\n§ 4 Nr. 1 genannten Ausbildungsstätte wird der\nfunkdienstes ist der Erwerb der in der Anlage 2 ge-\nNachweis der fach-liehen Eignung zum Erwerb des\nnannten Kenntnisse und Fertigkeiten, die dazu be-\nAllgemeinen Seefunkzeugnisses durch eine Prüfung\nfähigen, die in der Anlage 1 genannten Tätigkeiten\nvor einer Prüfungsbehörde nach der Verordnung\ndes Berufsbildes auszuführen.\nüber den Erwerb der Befähigungszeugnisse für See-\nfunker vom 23. November 1977 (BGBI. I S. 2281),\n§ 3                           geführt.\nVoraussetzung für die Ausbildung                 (2) Abschlußprüfungen an den in § 4 Nr. 1 ge-\nnannten Ausbildungsstätten werden unter den Vor-\n(1) Die zu fordernden schulischen Voraussetzun-\naussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\ngen ergeben sich aus dem Landesrecht.\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\n(2) Vor Beginn des Ausbildungsabschnitts nach         Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung\n§ 4 Nr. 1 sind nachzuweisen:                             vom 30. Juni 1977 (BGBL I S. 1314), als Prüfungen im\nSinne des Absatzes 1 anerkannt, wenn durch sie\n1. die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung\nmindestens ausreichende Kenntnisse und Fertigkei-\nin einem der folgenden anerkannten Ausbil-\nten in den in Anlage 2 genannten Gebieten festge-\ndungsberufe:\nstellt werden.\nFernmeldemechaniker, Radio- und Fernsehtech-\nniker,    Elektroinstallateur,   Elektromaschinen-                             § 6\nbauer, Elektromechaniker, Fernmeldehandwerker,                Abweichungen vom Ausbildungsgang\nElektromaschinenmonteur,       Energieanlagenelek-\nDer Bundesminister für Verkehr oder die von\ntroniker, Energiegeräteelektroniker, Feingeräte-\nihm beauftragte Stelle kann Abweichungen vom\nelektroniker, Informationselektroniker, Funk-\nAusbildungsgang zum Schiffsoffizier des Seefunk-\nelektroniker, Fernmeldeelektroniker oder in son-\ndienstes in dem Umfang zulassen, in dem der Be-\nstigen einschlägigen Ausbildungsberufen und\nwerber nachweist, daß er durch eine andere Aus-\n2. außer den Voraussetzungen nach Nummer 1 eine          bildung Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat,\nBerufserfahrung von zwei Jahren in Form einer        die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.\nauf den künftigen Beruf bezogenen Seefahrtzeit,\nin der insbesondere Erfahrungen in der Betreuung                               § 7\nund Wartung elektro- und funktechnischer Ein-\nrichtungen gesammelt werden sollen. Auf diese                         Ubergangsvorschriften\nSeefahrtzeit wird die Zeit einer Berufserfahrung        (1) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung an\nin einem der unter Nummer 1 fallenden Ausbil-        einer Ausbildungsstätte begonnene Ausbildung zum\ndungsberufe angerechnet.                             Erwerb des Seefunkzeugnisses 2. oder 1. Klasse","Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977                     2297\nkann nach den bisherigen Regelungen abgeschlos-         der Voraussetzungen des § 3 aufnehmen. In diesen\nsen werden.                                             Fällen ist der Nachweis der Ausbildungsabschnitte\n(2) Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten     gemäß§ 4 Nr. 2 und 3 nicht erforderlich.\ndieser Verordnung kann die Ausbildung gemäß § 4\nauch ohne den Nachweis der Voraussetzungen nach                                  § 8\n§ 3 aufnehmen, wer mindestens die vor Inkrafttreten                        Berlin-Klausel\ndieser Verordnung von den zuständigen Behörden\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nder Länder jeweils vorgeschriebenen Voraussetzun-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 148 des See-\ngen für die Ausbildung zum Erwerb des Seefunk-\nmannsgesetzes auch im Land Berlin.\nzeugnisses 2. Klasse erfüllt.\n(3) Inhaber eines gültigen Seefunkzeugnisses 1.                                § 9\noder 2. Klasse, die mindestens ein Jahr als Funk-\noffizier tätig gewesen sind, können innerhalb von                           Inkrafttreten\nvier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndie Ausbildung gemäß § 4 auch ohne den Nachweis         kündung in Kraft.\nBonn, den 30. November 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","2298                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 1\nzu§ 2\nBerufsbild\ndes Schiffsoffiziers des Seefunkdienstes\nGegenstand der Ausbildung zum Schiffsoffizier           b) Nichtöffentlicher Fernmeldeverkehr:\ndes Seefunkdienstes ist das Vermitteln der in der              aa) Teilnehmen am Revier- und Hafenfunk-\nAnlage 2 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten,                     dienst\ndie ihn befähigen, folgende Tätigkeiten auszufüh-\nbb) Teilnehmen am schiffsdienstlichen Funk-\nren:\nverkehr von Schiff zu Schiff.\n1. Durchführen des Sicherheitsfunkdienstes auf See-\nfahrzeugen aller Größen in deutscher und eng-        3. Prüfen, Warten und Betreiben der Geräte der\nlischer Sprache:                                        Seefunkstelle, der Ortungsfunkgeräte und der\nStromversorgungsanlagen sowie Feststellen, Be-\na) Durchführen der Sicherheitsfunkwachen im\nseitigen und Auswerten von Fehlern:\nTelegrafie- und Sprechfunkdienst als Hör-\nwache und mit selbsttätigem Telegrafiefunk-         a) Prüfen und Warten insbesondere der Ersatz-\nalarmgerät,                                             stromquellen, der Sender und Empfänger, des\nselbsttätigen Alarmzeichentastgerätes und des\nb) Abwickeln des Not-, Dringlichkeits- und                  Telegrafiefunkalarmgerätes, der Notbeleuch-\nSicherheitsverkehrs,\ntung und der übrigen an die Ersatzstromquelle\nc) Aufnehmen der erforderlichen meteorologi-                angeschlossenen Geräte, der Ladeeinrichtun-\nschen und nautischen Nachrichten,                       gen, der Stromversorgungsanlagen, der in\nd) Führen des Funktagebuches,                               Rettungsboote eingebauten Funkanlagen, der\ne) Teilnehmen an Standortmeldesystemen (z.B.                tragbaren Funkgeräte für Rettungsboote und\nAMVER).                                                 -flöße, der Peilfunkanlage, der Stationsuhr,\nder Funkfernschreib- und Faksimileanlagen,\n2. Durchführen des öffentlichen und nichtöffentlichen          der Antennen und Erdungsanlagen sowie der\nFernmeldeverkehrs auf Seefahrzeugen mit See-                Prüf- und Meßgeräte,\nund Küstenfunkstellen in deutscher und eng-             b) Verwalten der Werkzeuge und Ersatzteile,\nlischer Sprache:\nc) Durchführen des Betriebes, insbesondere Wahl\na) Offentlicher Fernme]deverkehr:                           der optimalen Frequenz, Wahl der richtigen\naa) Annehmen von Telegrammen und Ge-                    Sendeart, Einstellen und Abstimmen der Sen-\nsprächsanmddungen sowie Beraten der                der und Empfänger, Uberwachen des Betriebs-\nAufgeber; Gebührenberechnung in allen              verhaltens der Anlagen, Ausführen von Funk-\nWährungen                                          peilungen,\nbb) Vermitteln der Telegramme und                   d) Feststellen, Eingrenzen und Beseitigen von\nGespräche                                          Fehlern an Nachrichten- und Ortungsfunkge-\ncc) Abhören der Sammelanrufe                            räten einschließlich Zubehör mit Bordmitteln,\ndd) Abwickeln des Funkfernschreibverkehrs           e) Auswerten der Fehler und fachliches Bericht-\nee) Vermitteln von Durchgangstelegrammen                erstatten in deutscher und englischer Sprache.\nvon und zu anderen Schiffen                 4. Fertigkeiten und Kenntnisse für das Leiten von\nff) Be- und Verarbeiten von Wettertelegram-        Seefunkstellen auf Schiffen mit mehreren Schiffs-\nmen                                            offizieren des Seefunkdienstes:\ngg) Aufnehmen von allgemeinen Nachrichten           Uberwachen oder Herstellen der Gesamtabrech-\n(z.B. Funkpresse)                              nung der Seefunkgebühren in verschiedenen\nhh) Richtighalten der Dienstbehelfe                 Währungen.\n1i) Sichern des Fernmeldeg(~heimnisses an       5. Durchführen des Rettungsboots- und Feuerschutz-\nBord,                                          dienstes und Leisten von Erster Hilfe.","Nr. 78 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977                         2299\nAnlage 2\nzu §§ 2, 5 Abs. 2\nAnforderungen des Bundes\nfür den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Allgemeinen Seefunkzeugnisses\nmit Befähigung zum Schiffsoffizier des Seefunkdienstes\nGegenstand der Ausbildung für den Erwerb der                e) Kenntnisse über den Eis- und Sturmwarn-\nBefähigung zum Schiffsoffizier des Seefunkdienstes                 dienst,\nist das Vermitteln mindestens folgender Kenntnisse              f) Kenntnis der wichtigsten Begriffe der Mee-\nund Fertigkeiten:                                                  reskunde;\n1. Geografie\n4. Morse-Aufnahme\na) Kenntnisse über Erdkörper, Gradnetz, Mer-\na) FehleTfreies Aufnehmen von Morsezeichen\nkator- und andere Kartenprojektionen, Kon-\ntinente und Meere,                                       und gleichzeitiges Niederschreiben in gut les-\nbarer Handschrift für die Dauer von je 5 Mi-\nb) Kenntnisse über die für die Schiffahrt wich-\nnuten bei verschlüsselten Gruppen (Mischung\ntigen Länder, ihrer Hauptstädte, Küsten und\nvon Buchstaben, Ziffern und Satzzeichen) mit\nHäfen sowie der wichtigsten sie verbinden-\nden Flugrouten und Seewege,                              einer Geschwindigkeit von 16 Gruppen in\nder Minute und bei Klartext von 20 Wörtern\nc) Kenntnisse über die Fernmeldewege, die für\nin der Minute, wobei jede Gruppe 5 Schrift-\ndie Schiffahrt von besonderer Bedeutung sind\n(Interkontinentale Funkwege, Kabellinien                 zeichen (Zittern und Satzzeichen zählen als\n2 Schriftzeichen) und jedes Wort durchschnitt-\nund SatelJiten), der wichtigen Küstenfunk-\nstellen mit ihr~~n Verkehrsbereichen und Ruf-            lich 5 Buchstaben enthalten muß;\nzeichen;                                             b) Aufnehmen von Meldungen, insbesondere\nvon Wetter- und Eisberichten, Warnmeldun-\n2. Englisch                                                       gen, Funkpressetexten direkt aus dem Funk-\na) Lesen und Ubers(!lzen von internationalen                  empfänger auch unter gestörten Empfangs-\nFunk-Dienstvorschriften,      Not-,    Dringlich-        bedingung-en,\nkeits- und Sicherheitsmeldungen sowie Wet-           c) Aufnehmen der Morsezeichen und gleichzei-\nterberichten in englischer Sprache,                      tiges Niederschreiben mit de_r Schreibmaschi-\nb) Ubersetzen von Texten deutscher Meldungen                  ne;\nin die englische Sprache,\nc) Abfassen von Funkarzt-Telegrammen in eng-           5. Morse-Abgabe\nlischer Sprache unter Zuhilfenahme des Inter-        Fehlerfreies Abgeben von Morsezeichen für die\nnationalen Signalbuchs,                              Dauer von je 5 Minuten bei verschlüsselten\nd) Lesen und Ubersetzen von technischen Be-               Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Grup-\ndienungsanweisungen       und       Funktionsbe-     pen in der Minute und von Text in offener\nschreibungen für Seefunkgeräte,                      Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wör-\ne) mündliches und schriftliches Darstellen von            tern in der Minute;\nFehlern und Störungen an technischen Ein-\nrichtungen der Funknachrichten- und Funk-         6. Funkverkehr für den Telegrafie- und Sprech-\nnavigationsanlagen in englischer Sprache,            funkdienst\nf) Abwickeln von praktischem Telegrafie- und             a) Aufbauen von Nachrichtenverbindungen,\nSprechfunkverkehr in englischer Sprache;             b) Abwickeln eines vorschriftengerechten Tele-\ngrafie- und Sprechfunkverkehrs unter Ver-\n3. Wetterkunde\nwendung internationaler Betriebsabkürzun-\na) Kenntnisse über Wetter und Klima, insbe-                   gen und der Buchstabiertafel,\nsondere der wichtigen Winde und Wind-\nsysteme, des Wetters in Hoch- und Tief-              c) Abwickeln des Nachrichtenverkehrs in Not-,\ndruckgebieten und in tropischen Orkanen,                 Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen,\nb) Kenntnis der Grundgrößen des Wetters,                  d) Anfordern von Funk-Fremdpeilungen und\nc) Kenntnis der an Bord eingesetzten meteoro-                 Ausführen von Funk-Eigenpeilungen,\nlogischen Instrumente und der damit durch-           e) Aufnehmen von Warnnachrichten, Wetter-\nzuführenden Messungen und Beobachtungen,                 und Eisberichten sowie Zeitzeichen,\nd) Ver- und Entschlüsseln von Wetter- und Eis-             f) Beobachten des Funkverkehrs deutscher und\nmeldungen, Zeichnen von Wetterkarten nach                ausländischer Küsten- und Seefunkstellen in\nAnalysen, Schiffs- und Stationsmeldungen,                allen Frequenzbereichen;","2300                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n7. Funkvorschriften/Gesetze                              9. Mathematik\na) Kenntnis der Bestimmungen des internatio-             Kenntnisse in der Mathematik, soweit sie für\nnalen Obereinkommens zum Schutz des                  die Funk- und Ortungsfunktechnik erforderlich\nmenschlichen Lebens auf See, soweit sie den          sind;\nFunkdienst betreffen,\n10. Physik\nb) Uberblick über den Internationalen Fernmel-\ndevertrag, die Vollzugsordnung sowie die             Kenntnisse der Grundlagen der Physik, soweit\nZusatz-Vollzugsordnung für den Funkdienst,           sie für die Funktechnik erforderlich sind unter\ndie Vollzugsordnung für den Telegrafen-              besonderer Berücksichtigung der Wellenlehre\ndienst und die Vollzugsordnung für den Fern-         und Elektrophysik, soweit nicht unter Num-\nsprechdienst, soweit sie in dem von der In-          mer 11 behandelt;\nternationalen Fernmeldeunion herausgege-         11. Elektrotechnik, Elektronik und Ubertragungs-\nbenen „Manual\" enthalten sind,                       technik\nc) Kenntnis des Gesetzes über Fernmeldeanla-             a) Kenntnisse der Grundbegriffe,\ngen, sow(~it es den Funkdienst betrifft,\nb) Kenntnisse über statische und veränderliche\nd) Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen                    Felder,\nzum Schutze der Fernmeldeanlagen, des Fern-\nmeldegeheimnisses und der Notzeichen,                c) Kenntnisse über elektrochemische Vorgänge,\ne) Kenntnis der Telegrammordnung und der                 d) Kenntnisse über nachstehende Bauelemente:\nFernmeldeordnung, soweit sie den Funk-                   Wirkwiderstände, Spulen, Kondensatoren,\ndienst betrifft,                                         Halbleiterelemente, Elektronenröhren, elek-\nf) Kenntnis der Verordnung über die Funkaus-                troakustische Wandler, Relais, integrierte\nrüstung und den Sicherheitsfunkwachdienst                Schaltkreise,\nder Schiffe (Funksicherheitsverordnung),             e) Kenntnisse über Gleich- und Wechselstrom-\ng) Kenntnisse über das Genehmigungsverfahren                 netzwerke,\nfür Funkanlagen auf Seefahrzeugen (See-               f) Kenntnisse über nachstehende Baugruppen:\nfunkstellen, Ortungsfunkstellen),                        Transformatoren,      Generatoren,    Motoren,\nh) Kenntnisse über die Verordnung über die                   Gleich- und Wechselrichter für ungeregelte\nAusbildung zum Schiffsoffizier des Seefunk-              und geregelte Spannungen, Verstärker, Os-\ndienstes,                                                zillatoren für Sinus- und Kippschwingungen,\ni) Kenntnisse über die Verordnung über den              g) Kenntnisse über Verfahren und Systeme der\nErwerb der Befähigungszeugnisse für See-                 Nachrichtenübertragung,\nfunker,                                              h) Kenntnisse über die in der Seeschiffahrt an-\nk) Kenntnis der Verordnung über die Besetzung                gewandten Ortungsverfahren und Ortungs-\nder Kauffahrteischiffe mit Seefunkern für                systeme,\nZwecke des öffentlichen Seefunkdienstes,              i) Kenntnisse über die Meßgeräte und Meßver-\n1) Kenntnisse über das Seemannsgesetz, soweit               fahren der Elektrotechnik und über die Uber-\nes für den Schiffsoffizier des Seefunkdienstes           tragungstechnik,\nvon Bedeutung ist,\nk) Kenntnis des Betriebes, der Wartung und\nm) Kenntnis der Fachausdrücke und Dienstver-                 Reparatur von Nachrichtenübertragungs- und\nmerke in englischer und französischer Spra-              Ortungsfunkanlagen einschließlich der Strom-\nche,                                                     versorgungsanlagen;\nn) Kenntnis der Bestimmungen des Handbuchs\nfür den Dienst bei Seefunkstellen (Handbuch      12. Nachrichten- und Ortungsfunktechnik\nSeefunk),                                            a) Kenntnisse über die Telegrafen- und Fern-\no) Anwenden des Nautischen Funkdienstes                      sprechsysteme, insbesondere Morse-Code,\n(Band I bis III),                                        Fernschreib-Code, Begriffe:\np) Anwenden des Internationalen Signalbuchs,                 Stromschritt, Bit, Baud, Bandbreiten,\nq) Anwenden des Handbuchs für den Seenot-                b) Kenntnisse über selektive Bausteine, insbe-\nsuch- und Rettungsdienst (MERSAR),                       sondere Schwingkreis, Bandfilter einschließ-\nr) Anwenden und Richtighalten der an Bord                    lich mechanischer Filter und Quarzfilter,\nmitzuführenden Dienstbehelfe;                        c) Kenntnisse über Verstärkerschaltungen, ins-\nbesondere der Modulationsverstärker, Vor-\n8. Gebührenberechnung                                           verstärker und Senderverstärker,\na) Abfassen von Funktelegrammen und Dienst-              d) Kenntnisse über Modulation, insbesondere\nsprüchen,                                                der Amplitudenmodulation einschließlich Ein-\nb) Berechnen der Gebühren nach dem Verzeich-                 seitenbandmodulation, Frequenzmodulation,\nnis der Küstenfunkstellen (List of Coast Sta-            Phasenmodulation, Impulsmodulation, Fre-\ntions), dem Verzeichnis der Seefunkstellen               quenzanalyse, Modulations- und Demodu-\n(List of Ship Stations) und den im Handbuch              lationsschaltungen,\nSeefunk enthaltenen Bestimmungen;                    e) Kenntnisse über Uberlagerung und Mischung,","Nr. 78 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977                     2301\nf) Kenntnis des gnmdsütf'.lichen Aufbaus der               kung, von Radar, Decca-Navigator, Loran\nSender und Empfänger,                                   und Omega,\n~J) Kenntnisse aus der Höchslfrequenztechnik:             1) Kenntnis der grundsätzlichen Wirkungsweise\nIIohlnrnmresonaloren, Hohlleiter, Klystron,             des Echolots,\nMaqnetron, spezielle Antennen,                      m) Kenntnis wichtiger Begriffe aus der Infor-\nh) Kenntnisse über Antennen:                                 mationstheorie sowie der Nachrichtenüber-\nAbstrahlung, Polar.isation, effektive Anten-            tragung und -verarbeitung,\nnenhöhe, besondere Antennenformen, Leitun-          n) Kenntnisse über typische Bordeinrichtungen\nqen bei hohen und höchsten Frequenzen, An-              der Nachrichten- und Ortungsfunktechnik ein-\npassung und Stehwellenverhä1tnis, Richtan-              schließlich der Not- und Sicherheitsfunkan-\ntennen, Richtdiagramme,                                 lagen,\ni) Kenntnisse über die Ausbreitung elektro-             o) Bedienen, Anwenden, Warten und bordmit-\nmagnetischer Wellen,                                    telbedingtes Reparieren der Nachrichtenüber-\nk) Kenntnis der grundsätzlichen Wirkungsweise                tragungs- und Ortungsfunkanlagen ein-\nvon Funkpeilern einschließlich Funkbeschik-             schließlich der Stromversorgungsanlagen."]}