{"id":"bgbl1-1977-78-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":78,"date":"1977-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/78#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-78-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_78.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker","law_date":"1977-11-23T00:00:00Z","page":2281,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["2281\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                 Z 1997 A\n1977                     Ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1977                                                                              Nr. 78\nTag                                               Inhalt                                                                                   Seite\n23. 11. Tl   Verordnung über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker                                                                2281\n9513-19\n30. 11. 77   Verordnung über die Ausbildung zum Schiffsoffizier des Seefunkdienstes (Funkoffiziers-\nAusbildungsordnung) ...................... , . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2296\n30. 11. 77   Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung                                                          2302\n934-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2310\nVerordnung\nüber den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker\nVom 23. November 1977\nAuf Grund des § 142 Abs. 3 des Seemannsgesetzes            3. soweit durch Rechtsverordnung gemäß § 142\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-               Abs. 1 des Seemannsgesetzes in der im Bundes-\nnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fas-                 gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1,\nsung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23.                  veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-\nJuni 1970 (BGBl. I S. 805) geändert worden ist, in               ändert durch § 61 Abs. 2 des Jugendarbeits-\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-                 schutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965),\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)                für die zu erwerbende Zeugnisart eine Ausbil-\nwird verordnet:\ndung vorgeschrieben ist, der Nachweis einer er-\n§1                                 folgreich               abgeschlossenen                           Ausbildung          ein-\nArten der Seefunkzeugnisse                       schließlich Abschlußprüfung,\nDie Deutsche Bundespost stellt folgende Seefunk-           4. die erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen\nzeugnisse aus:                                                   Prüfung.\n1. Für den Telegrafie- und Sprechfunkdienst                  Von dem Erfordernis unter Nummer 1 kann die Prü-\nAllgemeines Seefunkzeugnis,                              fungsbehörde Ausnahmen zulassen.\nSeefunkzeugnis 1. Klasse,                                   (2) Für den Erwerb des Seefunkzeugnisses 1.\nSeefunkzeugnis 2. Klasse,                                Klasse ist außer den Voraussetzungen in Absatz 1\nSonderzeugnis für den Seefunkdienst (Sonder-             der Besitz eines gültigen, von der Deutschen Bun-\nzeugnis).                                                de~post ausgestellten Seefunkzeugnisses 2. Klasse\nerforderlich sowie ein Nachweis darüber, daß der\n2. Für den Sprechfunkdienst\nBewerber mindestens ein Jahr als Inhaber des See-\nAllgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunk-           funkzeugnisses 2. Klasse an Bord eines Schiffes\ndienst (Sprechfunkzeugnis).                              oder bei einer Küstenfunkstelle tätig gewesen ist,\ndavon mindestens sechs Monate an Bord eines\n§2                             Schiffes.\nVoraussetzungen für den Erwerb                                                                    §3\nvon Seefunkzeugnissen\nPrüfungsbehörden\n(1) Voraussetzungen für den Erwerb eines See-\nfunkzeugnisses sind                                             (1) Prüfungsbehörden sind die Oberpostdirek-\ntionen Bremen, Hamburg und Kiel. Für die Ab-\n1. der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit,             nahme der vereinfachten Prüfungen gemäß § 10 ist\n2. die Vollendung des 18. Lebensjahres,                      die Oberpostdirektion Hamburg zuständig.","2282                                   fü1ndesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) für PrülLmgcn zum Erwerb des Allgemeinen                 (3) Die Präsidenten der Prüfungsbehörden be-\nS(:cf un kz<~ugn iss<:s sow i<~ dC'r Sedunkzeugnisse 1.      stellen die Vorsitzer und Beisitzer der Prüfungs-\nund 2. Klasse isl die Pri\"tlungsbehörde zuständig, in        ausschüsse.\nderen Bereich sich die Ausbildungsstätte befindet.\nFür Prüfungen zum Erw<!rb der übrigen Seefunk-                                         §7\nzeugnisse bl<~iht die Wahl der Prüfungsbehörde dem                                   Prüfung\nBewerber i'itwrldssen.\n(1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch\n§4                             die Prüfungsbehörde festgesetzt und den Bewerbern\nschriftlich mitgeteilt.\nAnmeldung zur Prüfung\n(1) Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Er-               (2) Die Prüfung besteht aus einem praktischen\nwerb eines Seefunkzt:ugnisses hat schriftlich unter          und schriftlichen Teil sowie einem mündlichen Teil.\nAngabe der beantragten Zeugnisart bei einer der              Sie findet zum Erwerb des Allgemeinen Seefunk-\nin § 3 genannten Prüfungsbehörden zu erfolgen. Der           zeugnisses sowie der Seefunkzeugnisse 1. und 2.\nAnmeldung sind beizufügen                                    Klasse in der Regel an zwei Tagen statt. Zum münd-\nlichen Teil einer Prüfung sollen nicht mehr als sechs\nl. zum Erwerb des Allgemeinen Seefunkzeugnisses,\ndes Seefunkzeugnisses 2. Klasse, des Sonder-             Bewerber einberufen werden. Es kann jedoch nach\nzeugnisses oder des Sprechfunkzeugnisses                 der Entscheidung des Vorsitzers des Prüfungsaus-\nschusses auch jeder Bewerber einzeln geprüft wer-\na) eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung\nder Geburtsurkunde oder des Geburtsscheins           den. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll min-\noder ein bereits erworbenes, von der Deut-           destens betragen für einen Bewerber um das\nschen Bundespost ausgestelltes Seefunkzeug-          Allgemeine Seefunkzeugnis                1 Stunde\nnis oder dessen Ablichtung,\nSeefunkzeugnis 1. und 2. Klasse          1 Stunde\nb) zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 X 5 cm;\nSonderzeugnis                          30 Minuten\n2. zum Erwerb des Seefunkzeugnisses 1. Klasse\nSprechfunkzeugnis                      15 Minuten.\na) das Seefunkzeugnis 2. Klasse oder dessen Ab-\nlichtung,                                               (3) Der Bewerber hat sich vor Beginn der Prüfung\nb) zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 X 5 cm.       über seine Person auszuweisen.\n(2) In den Fällen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 und                 (4) Die vom Bewerber für den Erwerb der ver-\nAbs. 2 bedarf es außerdem des Nachweises der zu-             schiedenen Arten der Seefunkzeugnisse nachzuwei-\nsätzlichen Voraussetzungen.                                  senden Fertigkeiten und Kenntnisse ergeben sich\naus der Anlage 1.\n§5                                (5) Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann\nZulassung zur Prüfung                     Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen,\nauf Antrag die Anwesenheit bei der mündlichen\nUber die Zulassung zur Prüfung entscheidet die            Prüfung gestatten.\nPrüfungsbehörde. Wird die Zulassung zu einer Prü-\nfung abgelehnt, so wird der Bewerber hierüber von               (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber\nder Prüfungsbehörde schriftlich unter Angabe der             den Anforderungen in allen Fächern genügt hat.\nGründe unterrichtet.                                         Bei der Zusammensetzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1\nentscheidet der Prüfungsausschuß mit Stimmen-\n§6                             mehrheit. Bei der Zusammensetzung gemäß § 6\nPrüfungsausschüsse                       Abs. 1 Nr. 2 ist die einstimmige Entscheidung des\nPrüfungsausschusses zum Bestehen der Prüfung er-\n(1)   Die Prüfungsbehörden bilden Prüfungsaus-\nforderlich.\nschüsse, die sich wie folgt zusammensetzen:\n1. Für den Erwerb des Allgemeinen Seefunkzeug-                  (7) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, wird\nnisses sowie der Seefunkzeugnisse 1. und 2.              ihm das von der Prüfungsbehörde ausgestellte See-\nKlasse aus einem Beamten des höheren Fern-               funkzeugnis durch den Vorsitzer des Prüfungsaus-\nmeldedienstes der Deutschen Bundespost als Vor-          schusses ausgehändigt. War der Bewerber bereits\nsitzer und zwei Beamten des gehobenen Fern-              Inhaber eines anderen von der Deutschen Bundes-\nmeldedienstes der Deutschen Bundespost als Bei-          post ausgestellten Seefunkzeugnisses, so hat er\nsitzer.                                                  dieses vor Aushändigung des neuen Zeugnisses zu-\nrückzugeben.\n2. Für den Erwerb des Sonderzeugnisses und des\nSprechfunkzeugnisses aus zwei Beamten des ge-               (8) Tritt der Bewerber während der Prüfung zu-\nhobenen Fernmeldedienstes der Deutschen Bun-             rück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.\ndespost, von denen einer die Aufgaben als Vor-\n(9) Kann ein Bewerber infolge Erkrankung oder\nsitzer wahrnimmt.\naus einem anderen nicht von ihm zu vertretenden\n(2) Wiederholungsprüfungen (§ 8), Nachprüfungen           Grunde die Prüfung nicht beenden, behalten die\n(§ 9). vereinfachte Prüfungen (§ 10) und Ergänzungs-         bereits abgelegten Prüfungsfächer ihre Gültigkeit,\nprüfungen (§ 16) werden von dem nach Absatz 1                wenn die Prüfung vor Abl'1.uf von drei Monaten\nzuständigen Prüfungsausschuß abgenommen.                     fortgesetzt wird.","Nr. 78    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977                      2283\n(10) Bewerber, die in der Prüfung fremde Hilfe                                 §9\noder unerlaubte Hilfsmittel benutzen oder zu\nNachprüfung\ntäuschen versuchen, können von der Prüfung aus-\ngeschlossen werden. Dasselbe gilt für Bewerber, die       (1) Ein Zeugnisinhaber, dessen Betriebsabwick-\nihren Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hilfe       lung zu Beanstandungen Anlaß gegeben hat oder\nverschaffen. Die Prüfung gilt im Fa.11 des Aus-        bei dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß seine\nschlusses als nicht bestanden. Die Entscheidung        Fertigkeiten und Kenntnisse nicht mehr zur ord-\ntrifft der Prüfungsausschuß. Vor Beginn der Prüfung    nungsgemäßen Wahrnehmung des Seefunkdienstes\nsind die Bewerber auf diese Bestimmung hinzu-          ausreichen, hat sich auf Verlangen einer der in § 3\nweisen.                                                Abs. 1 genannten Prüfungsbehörden einer Nach-\n(11) Uber die Prüfung ist eine Niederschrift an-    prüfung zu unterziehen.\nzufertigen, in die die Namen der Bewerber, die\nPrüfungsergebnisse in den einzelnen Fächern und           (2) Die in der Nachprüfung nachzuweisenden Fer-\nBemerkungen über Besonderheiten im Prüfungsab-         tigkeiten und Kenntnisse ergeben sich aus der An-\nlauf aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von       lage 2.\nden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unter-         (3) § 7 Abs. 1 bis 3, 5 bis 6 und 8 bis 11 findet\nschreiben.\nentsprechende Anwendung.\n§8\n(4) Eine Nachprüfung kann innerhalb dreier Mo-\nWiederholungsprüfung                   nate wiederholt werden.\n(1) Hat der Bewerber den Anforderungen in der          (5) Besteht der Zeugnisinhaber die Nachprüfung\nPrüfung nicht genügt, so kann er die Prüfung wie-\nauch bei der Wiederholung nicht, so kann er frü-\nderholen. Zu wiederholen sind die Prüfungsfächer,\nhestens ein Jahr nach der Wiederholung erneut\nin denen der Bewerber keine ausreichenden Lei-\neine Nachprüfung ablegen.\nstungen gezeigt hat. Hat der Bewerber in mehr als\nder Hälfte der Fächer eines Prüfungsteils (§ 7 Abs. 2)\nden Anforderungen nicht genügt, so sind alle Fächer                              § 10\ndieses Prüfungsteils zu wiederholen. Bestandene\nAnerkennung von Seefunkzeugnissen\nPrüfungsfächer bleiben drei Monate gültig.\nfremder Verwaltungen\n(2) Der Prüfungsausschuß setzt die Frist fest, nach\nderen Ablauf sich der Bewerber zur Wiederholungs-         (1) Zur Besetzung einer deutschen Seefunkstelle\nprüfung melden kann. Sie beginnt mit dem Tage          kann dem Inhaber eines von einer fremden Ver-\nnach der nichtbestandenen Prüfung. Die Meldung         waltung ausgestellten Seefunkzeugnisses ein Be-\nzur Wiederholungsprüfung muß innerhalb von drei        rechtigungsausweis der Deutschen Bundespost aus-\nMonaten nach Ablauf dieser Frist erfolgen. Meldet      gestellt werden, durch den das noch gültige See-\nsich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraums nicht,    funkzeugnis der fremden Verwaltung anerkannt\nso erlischt sein Anspruch auf Zulassung zur Wieder-    wird. Die Gültigkeit des Berechtigungsausweises\nholungsprüfung, es sei denn, daß er ohne Ver-          kann zeitlich befristet werden.\nschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.\n(2) Uber den Antrag auf Ausfertigung eines Be-\n(3) § 7 findet, soweit nicht ii:n Absatz 1 etwas    rechtigungsausweises entscheidet die Oberpost-\nanderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung.         direktion Hamburg als Prüfungsbehörde. Dem An-\n(4) Besteht der Bewerber auch die Wiederholungs-    trag sind die Urschriften oder beglaubigte Ab-\nprüfung nicht, so kann ihn der Prüfungsausschuß        schriften oder Ablichtungen des anzuerkennenden\nzu einer zweiten Wiederholungsprüfung zulassen.        Seefunkzeugnisses der fremden Verwaltung und der\nDie Anmeldung zur Teilnahme an einer zweiten           Fahrtzeitnachweise des Zeugnisinhabers als Funker\nWiederholungsprüfung ist innerhalb zweier Wochen       beizufügen.\nnach dem letzten Prüfungstag der ersten Wieder-\nholungsprüfung an die Prüfungsbehörde zu richten.         (3) Die Ausstellung eines Berechtigungsausweises\nDie zweite Wiederholungsprüfung kann frühestens        kann von einer vereinfachten Prüfung abhängig\ndrei Monate nach dem letzten Prüfungstag der           gemacht werden. Den Umfang der vereinfachten\nersten Wiederholungsprüfung stattfänden. Die Prü-      Prüfung bestimmt die Prüfungsbehörde. Der Prü-\nfungsbehörde bestimmt den Termin. Die zweite Wie-      fungsstoff ist der Anlage 1 Abschnitt B zu entneh-\nderholungsprüfung erstreckt sich auf alle Teile der    men; mindestens sind die in Anlage 2 Abschnitt B 1\nPrüfung für das betreffende Seefunkzeugnis. § 7        aufgeführten Fächer .zu prüfen. Die vereinfachte\nfindet entsprechende Anwendung.                        Prüfung kann nicht wiederholt werden.\n(5) Wird der Bewerber nicht zu einer zweiten           (4) Für den Ablauf des Prüfungsverfahrens gilt\nWiederholungsprüfung zugelassen oder besteht er        § 7 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 11 entsprechend.\ndiese nicht, so kann er sich zu einer neuen Prüfung\n(5) Der Berechtigungsausw:eis gilt nur in Verbin-\nfür das beantragte Seefunkzeugnis frühestens mel-\ndung mit dem Seefunkzeugnis der fremden Verwal-\nden im Falle der Nichtzulassung ein Jahr nach dem\ntung.\nPrüfungstag der ersten Wiederholungsprüfung oder\nim Falle des Nichtbestehens ein Jahr nach dem             (6) Für die Entziehung des Berechtigungsauswei-\nPrüfungstag der zweiten Wiederholungsprüfung.          ses gilt § 12 Abs. 2 und 3 entsprechend.","2284                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 11                               (3) Findet die Prüfung auf Antrag der Bewerber\nZweitschriiten                       an einem anderen als dem von der Prüfungsbehörde\nvorgesehenen Orte statt, so werden zusätzlich als\nFür ein in Verlust geratenes Seefunkzeugnis oder       Auslagen die auf Grund gesetzlicher oder vertrag-\nfür f~inen in Verlust geratenen Berechtigungsaus-         licher Bestimmungen gewährten Vergütungen\nweis kann eine Zweitschrift ausgestellt werden.           (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die\nDasse]be gilt, wenn das Zeugnis oder der Berech-          Kosten für die Bereitstellung von Räumen erhoben;\ntig1mgsausweis beschädigt oder ihr Inhalt ganz oder       die Bewerber haften als Gesamtschuldner.\nteilweise unleserlich geworden sind; in diesen Fäl-          (4) Im übrigen sind entstehende Auslagen durch\nlen ist die Urschrift vor der Ausstellung der Zweit-      die Gebühren mit abgegolten.\nschrift zurü.ckzugeben.\n§ 12                                                      § 14\nEntziehung eines Seeiunkzeugnisses                   Folgen bei Versäumung des Prüfungstermins\n(1) Ein Seefunkzeugnis ist von der Prüfungs-              Erscheint der Bewerber nicht zu dem festgesetzten\nbehörde zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer         Prüfungstermin, so gilt das als Zurückziehung der\nvon der Prüfungsbehörde angeordneten Nachprü-             Prüfungsanmeldung, es sei denn,\nfung (§ 9 Abs. 1) aus einem von ihm zu vertretenden       a) der Bewerber hat schriftlich unter Glaubhaft-\nGrunde nicht unterzieht oder die Nachprüfung auch             machung wichtiger Gründe mindestens .eine\nbei der Wiederholung nicht bestanden hat.                     Woche zuvor um Verlegung des Prüfungstermins\n(2) Ein Seefunkzeugnis kann von der Prüfungs-              nachgesucht,\nbehörde entzogen werden, wenn der Inhaber                 b) der Bewerber beantragt nachträglich innerhalb\n1. in grober ·weise gegen wichtige Funkvorschriften           einer Woche schriftlich und unter Glaubhaft-\nverstoßen oder in anderer Weise die Schiffs-              machung wichtiger Gründe die Festsetzung eines\nsicherheit gefährdet hat oder                             neuen Prüfungstermins.\n2. nach seinem dienstlichen Verhalten nicht mehr\n§ 15\ndie Gewähr für eine ordnungsgemäße Wahrneh-\nmung des Seefunkdienstes bietet.                            Anwendung des Verwaltungskostengesetzes\n(3) Das entzogene Seefunkzeugnis ist unverzüg-            Soweit in den §§ 13 und 14 nichts Abweichendes\nlich an die Prüfungsbehörde zurückzugeben, die            bestimmt ist, gilt der 3. Abschnitt des Verwaltungs-\ndas Zeugnis ausgestellt hat.                              kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821),\ngeändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 14. De-\n§ 13                            zember 1976 (BGBI. I S. 3341).\nGebühren und Auslagen\n§ 16\n(1) Für die Amtshandlungen der Prüfungsbehörden\nder Deutschen Bundespost werden folgende Gebüh-                          Ubergangsbestimmungen\nren erhoben:                                                 (1) Die auf Grund der Verordnung über den\n1. Für die Abnahme einer Prüfung (§ 7) zum Erwerb         Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker vom\na) des Allgemeinen Seefunkzeugnisses190,-DM           30. März 1971 (BGBl. I S. 289), geändert durch die\nVerordnung vom 1. April 1977 (BGBI. I S. 537), nach\nb) des Seefunkzeugnisses 1. Klasse      180,- DM\ndem 3. Mai 1971 von der Deutschen Bundespost aus-\nc) des Seefunkzeugnisses 2. Klasse      180,-DM       gestellten Seefunkzeugnisse behalten ihre Gültig-\nd) des Sonderzeugnisses                 100,-DM       keit.\ne) des Sprechfunkzeugnisses              90,- DM.        (2) Die seit dem 15. Mai 1951 von der Deutschen\n2. Für die Abnahme einer Wiederholungsprüfung             Bundespost ausgestellten und am 4. Mai 1971 noch\n(§ 8), einer vereinfachten Prüfung (§ 10), einer      gültigen Seefunkzeugnisse werden auf Antrag in\nErgänzungsprüfung (§ 16 Abs. 3) jeweils die           neue Zeugnisse gemäß den Bestimmungen der An-\nHälfte der unter Nummer l genannten Gebühren.         lage 3 umgetauscht.\n3. Für das Ausstellen eines Seefunkzeug-                     (3) Auf Seefunkzeugnisse, die vor dem 15. Mai\nnisses ohne Prüfung (§ 17), eines Be-                 1951 von der Deutschen Reichspost oder der Deut-\nrechtigungsausweises ohne Prüfung\nschen Bundespost ausgestellt worden sind, sowie\n(§ 10) oder einer Zweitschrift (§ 11)    20,- DM.\nauf Seefunkzeugnisse, die am 4. Mai 1971 bereits\nNeb<~n den Gebühren nach den Nummern 1 und 2              ihre Gültigkeit verloren hatten, findet Absatz 1 mit\nwird eine Gebühr nach Nummer 3 nicht erhoben.             der Maßgabe Anwendung, daß sich der Inhaber vor\ndem Umtausch einer Ergänzungsprüfung nach An-\n(2) Die Gebühren sind im voraus fällig. Sie sind       lage 2 Abschnitt B 2 unterziehen muß.\nin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei der\nAnmeldung zur Prüfung, in den Fällen des Ab-                 (4) Der Erwerb der Seefunkzeugnisse 1. und\nsatzes 1 Nr. 3 bei der Stellung des Antrages zu ent-      2. Klasse ist nach Inkrafttreten einer gemäß § 142\nrichten.                                                  Abs. 1 des Seemannsgesetzes e1tlassenen Rechts-","Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. De.zember 1977                     2285\nverordnung über die Ausbildung zum Schiffsoffizier       kanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314)\ndes Seefunkdienstes vorbehaltlich der Absätze 2 und      werden Abschlußprüfungen an den nach Landes-\n3 nur möglich, soweit die Ubergangsregelungen in         recht eingerichteten Ausbildungsstätten als Prüfun-\nder betreffenden Verordnung dies zulassen.               gen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 anerkannt.\n(5) Für Inhaber der nach dem 3. Mai 1971 von             (2) Die Zuständigkeit der in § 3 genannten Prü-\nder Deutschen Bundespost ausgestellten Seefunk-          fungsbehörden für die Ausfertigung der Seefunk-\nzeugnisse 1. und 2. Klasse sowie Sonderzeugnisse         zeugnisse (§ 1), für die Abnahme von Nachprüfun-\nfür den Seefunkdienst, die nach einer gemäß § 2          gen gemäß § 9, vereinfachten Prüfungen gemäß\nAbs. 1 Nr. 3 vorgeschriebenen Ausbildung die Prü-        § 10 und von Ergänzungsprüfungen gemäß § 16\nfung zum Erwerb des Allgemeinen Seefunkzeugnis-          bleibt unberührt.\nses ablegen, entfallen folgende der in Anlage 1 Ab-\nschnitt B genannten Prüfungsfächer:                         (3) Die Aushändigung eines Seefunkzeugnisses\nerfolgt in den in Absatz 1 geregelten Fällen nach\na) 1.1.1 bis 1.1.5, 1.1.7 und 1.1.8 sowie 1.2.1 und      bestandener Prüfung durch einen bei der Prüfung\n1.2.2 für Inhaber des Seefunkzeugnisses 1. Klasse,  anwesenden Vertreter der Deutschen Bundespost\nb) 1.1.1 bis 1.1.5, 1.1.7 und 1.1.8.1 sowie 1.2.1 und    oder durch die zuständige Prüfungsbehörde (§ 3).\n1.2.2 für Inhaber des Seefunkzeugnisses 2. Klasse,\nc) 1.1.1 bis 1.1.5 und 1.1.7 sowie 1.2.1 für Inhaber                               § 18\ndes Sonderzeugnisses für den Seefunkdienst.                              Berlin-Klausel\n(6) Auf das Prüfungsverfahren in den Fällen des         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nAbsatzes 3 finden § 7 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 11 sowie    Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 148 des\n§ 8 entsprechende Anwendung.                             Seemannsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 17                                                    § 19\nAnerkennung von Abschlußprüfungen                                  Inkrafttreten\nan den Ausbildungsstätten der Länder             (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n(1) Auf Grund einer entsprechenden Verwaltungs-       kündung in Kraft.\nvereinbarung mit den Ländern gemäß § 2 Abs. 2              (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den\ndes Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem        Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker vom\nGebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Be-          30. März 1971 (BGBI. I S. 289) außer Kraft.\nBonn, den 23. November 1977\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle","2286                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 1\nzu § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 3\nAnforderungen\nbei Prüfungen zum Erwerb von Seefunkzeugnissen\nA Allgemeines zur praktischen Prüfung\nDie Verwendung von Morsetasten, die Punkte und/oder Striche elektronisch oder mechanisch\nselbsttätig erzeugen, sowie die Benutzung von Mithöreinrichtungen sind im Fach Morseabgabe\nnicht zugelassen. In der praktischen Verkehrsabwicklung sind Mithöreinrichtungen erlaubt. Bei\nder Morse- und Fernsprechaufnahme ist Radieren nicht gestattet. Fehler sind zu berichtigen, indem\ndie betreffenden Wörter, Buchstaben oder Zahlen durchgestrichen und durch die richtigen ersetzt\nwerden.\nBei der Bewertung der Morseabgabe und -aufnahme sind die gebrauchte Zeit, die Schriftgüte, die\nAnzahl der Irrungen und Verbesserungen und gegebenenfalls die Anzahl der Fehler zu berück-\nsichtigen. Die Morseabgabe und/oder -aufnahme kann innerhalb derselben Prüfung einmal wie-\n. der holt werden.\nIm Fach Morseabgabe kann eine Leistung noch als ausreichend bewertet werden, wenn der Prü-\nfungsstreifen b-==~i sonst genügender Morseschrift bis zu fünf vorschriftsmäßig gegebene Irrungen\nje Teil (verschlüsselt oder offen) enthält. Für jede vorschriftsmäßig gegebene Irrung kann ein ent-\nsprechender Zeitzuschlag gewährt werden.\nMuster für die Morseabgabe und -aufnahme, Fernsprechabgabe und -aufnahme sowie für die Ge-\nbührenbernchnung ent.hi:ilt. Abschnitt C.\nB Anforderungen im einzelnen\nPrüfunq zum Erwerb des Allgemeinen Seefunkzeugnisses\n1.1       Prüfunqslächer des praktischen und schriftlichen Teils\n1.1.l     Fehlerfreie Abgabe von verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Grup-\npen in der Minute und von Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20\nWörtern in der Minute in einwandfreier Morseschrift. Jede Prüfung in der Abgabe dauert\n5 Minuten.\n1.1.2     Fehlerfreie Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör und gleichzeitiges Nieder-\nschreiben rrlit gut lesbarer Handschrift oder - jedoch nur beim Text in offener Sprache -\nmit der Schreibmaschine bei verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16\nGruppen in der Minute und bei Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von\n20 Wörtern in der Minute. Jede Prüfung in der Höraufnahme dauert 5 Minuten.\n1.1.3     Fehlerfreie Abgabe eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte\nGruppen, nach dem Sprechfunkverfahren in höchstens 5 Minuten.\n1.1.4     Fehlerfreie Aufnahme eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte\nGruppen, mit gut lesbarer Handniederschrift in höchstens 5 Minuten.\n1.1.5     Praktische Verkehrsabwicklung\nAbwickeln von Telegrafie- und Sprechfunkverkehr unter Verwendung der internationalen\nAbkürzungen und der Buchstabiertafel, Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicher-\nheitsfällen.\n1.1.6     Gerätekunde\nPraktis'che Kenntnisse des Einstellens, Bedienens und Instandhaltens der See- und\nOrtungsfunkgeräte sowie das Auffinden und Beheben (mit entsprechenden Prüfgeräten\nund Werkzeugen) von Schäden an diesen Geräten; Ausführen von Funkpeilungen.\n1.1.7     Gebührenberechnung\nBei 5 vorbereiteten Funktelegrammen verschiedener Art ist die Wortzahl festzustellen.\nAußerdem sind die Gebühren für diese Telegramme sowie für 4 vorbereitete Funkge-\nspräche zu berechnen. Diese Aufgaben sind in einer Gesamtzeit von höchstens 50 Minuten\nzu lösen. Unterlagen für die Gebührenberechnung werden zur Verfügung gestellt.","Nr. 78 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977                     2287\n1.1.8   Sprachen\n1.1.8.1 Niederschrift. eines Diktats in englischer Sprache (etwa 25 Schreibmaschinenzeilen) aus\nden Dienstbehelfen mit anschließender Ubersetzung ins Deutsche - ohne Hilfsmittel -\nin der Gesamtzeit von höchstens 1 Stunde.\n1.1.8.2 Schriftliche Ubersetzung eines deutschen Textes (etwa 20 Schreibmaschinenzeilen), der\nauf cfon Seefunkdienst bezogen ist, ins Englische in der Gesamtzeit von höchstens 1\nStunde.\n1.2     Prüfungsfächer des mündlichen Teils\n1.2.1   Vorschriften für den Funkdienst\nKenntnis der im Seefunkdienst geltenden nationalen und internationalen Betriebsvor-\nschriften, Organisation der See- und Ortungsfunkdienste, Handhabung der Dienstbehelfe.\n1.2.2   Gesetzeskunde\nKenntnis der internationalen Verträge und nationalen Vorschriften, soweit der Seefunk-\ndienst betroffen ist (Internationaler Fernmeldevertrag, Vollzugsordnung und Zusatzvoll-\nzugsordnung für den Funkdienst, Vollzugsordnungen für den Telegrafendienst und für\nden Fernsprechdienst; Internationales Ubereinkommen zum Schutze des menschlichen\nLebens auf See, Funksicherheitsverordnung; Gesetz über Fernmeldeanlagen, gesetzliche\nBestimmungen zum Schutz der Fernmeldeanlagen, des Fernmeldegeheimnisses und der\nNotzeichen; Genehmigungsverfahren für Funkanlagen auf Seefahrzeugen; Seemanns-\ngesetz; Verordnung über die Ausbildung zum Schiffsoffizier des Seefunkdienstes; Ver-\nordnung über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker; Verordnung über die\nBesetzung der Kauffahrteischiffe mit Seefunkern für Zwecke des öffentlichen Seefunk-\ndienstes; Fernmeldeordnung; Telegrammordnung).\n1.2.3   Funktechnik\nKenntnis der allgemeinen Grundsätze der Elektrizitäts- und Hochfrequenzlehre sowie\nder Elektronik; eingehende Kenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise der auf See-\nschiffen verwendeten See- und Ortungsfunkgeräte einschließlich Zubehör und Stromver-\nsorgung.\nl .2.4  Erdkunde\nKenntnis der Grundbegriffe aus der Erdkunde; Kenntnisse über Hauptschiffahrtsrouten\neinschließlich der wichtigsten Häfen, wichtigste Fernmeldelinien (Funlc, Kabel, Satellit),\nwichtige Küstenfunkstellen mit ihren Verkehrsbereichen und Rufzeichen.\n1.2.5   Wetterkunde\nKenntnis der Grundbegriffe aus der Wetter- und Meereskunde einschließlich ihrer An-\nwendung an Bord.\n1.2.6   Sprachen\nLesen und Obersetzen von englischen Texten aus dem praktischen Seefunkdienst, Kon-\nversation, Dienstvermerke in englischer und französischer Sprache.\n2       Prüfung zum Erwerb des Seefunkzeugnisses 1. Klasse\n2.1     Prüfungsfächer des praktischen und schriftlichen Teils\n2.1.1   Fehlerfreie Abgabe von verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 20 Grup-\npen in der Minute und von Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 25 Wör-\ntern in der Minute in einwandfreier Morseschrift. Jede Prüfung in der Abgabe dauert\n5 Minuten.\n2.1.2   Fehlerfreie Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör mit gut lesbarer Handnieder-\nschrift oder - jedoch nur beim Text in offener Sprache - mit der Schreibmaschine bei\nverschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 20 Gruppen in der Minute und bei\nText in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 25 Wörtern in der Minute. Jede\nPrüfung in der Höraufnahme dauert 5 Minuten.\n2.1.3   Gerätekunde\nAn den Geräten der Seefunkstelle und am Peilfunkgerät sowie an den dazugehörenden\nStromversorgungsanlagen sind Schäden aufzufinden und mit Bordmitteln zu beseitigen.","2288                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2.1.4   Sprachen\n2.1.4.1 Niederschrift eines Diktats in englischer Sprache (etwa 25 Schreibmaschinenzeilen) mit\nanschließender Ubersetzung ins Deutsche - ohne Hilfsmittel - in der Gesamtzeit von\nhöchstens 1 Stunde;\n2.1.4.2 Schriftliche Ubersetzung eines deutschen Textes (etwa 25 Schreibmaschinenzeilen) ins\nEnglische in der Gesamtzeit von höchstens 1 Stunde.\n2.2     Prüfungsfächer des mündlichen Teils_\n2.2.1   Vorschriften für den Funkdienst\nEingehende Kenntnis der im Seefunk geltenden nationalen und internationalen Betriebs-\nvorschriften sowie die Kenntnis der Unterlagen für die Gebührenberechnung im Funk-\nverkehr; Handhabung der Dienstbehelfe;\nKenntnis der Organisation der Funkdienste und Ortungsfunkdienste;\nKenntnis der Fachausdrücke und Dienstvermerke in englischer und französischer Sprache.\n2.2.2   Gesetzeskunde\nEingehende Kenntnis der den Seefunk betreffenden internationalen Verträge und natio-\nnalen Vorschriften (Sondervorschriften für den Funkdienst aus dem in Kraft befindlichen\nInternationalen Fernmeldevertrag; Vollzugsordnung und Zusatzvollzugsordnung für den\nFunkdienst; Vollzugsordnungen für den Telegrafendienst und für den Fernsprechdienst,\nsoweit sie Funktelegramme und Funkgespräche betreffen; Bestimmungen des in Kraft be-\nfindlichen Internationalen Schiffssicherheitsvertrages, soweit sie den Funk betreffen; Ge-\nsetz über Fernmeldeanlagen; Genehmigungsverfahren für Funkanlagen auf Seefahrzeugen\n[Seefunkstellen, Ortungsfunkstellen]; Fernmeldeordnung und Telegrammordnung; Funk-\nsicherheitsverordnung; Verordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Fun-\nkern für Zwecke des öffentlichen Seefunkdienstes; Verordnungen über die Ausbildung\nzum Schiffsoffizier des Seefunkdienstes sowie über den Erwerb der Befähigungszeugnisse\nfür Seefunker).\n2.2.3   Funktechnik\nKenntnis der allgemeinen Grundsätze der Elektrizitäts- und der Hochfrequenzlehre; ein-\ngehende Kenntnis über die Theorie und über die praktische Wirkungsweise der auf See-\nschiffen verwendeten Seefunk- und Peilfunkgeräte sowie die Kenntnis des Funkpeilens,\nder Stromversorgung bei Seefunkstellen und allgemeine Kenntnis der Arbeitsweise der\nanderen Geräte, die im allgemeinen für die Funknavigation verwendet werden.\n2.2.4   Erdkunde\nKenntnis der Hauptschiffahrts- und wichtigten Fernmeldelinien einschließlich Seekabel\nund Satelliten.\n2.2.5   Sprachen\nAusreichende Kenntnisse der englischen Sprache (Lesen und Ubersetzen, Konversation).\n3       Prüfung zum Erwerb des Seefunkzeugnisses 2. Klasse\n3.1     Prüfungsfächer des praktischen und schriftlichen Teils\n3.1.1   Fehlerfreie Abgabe von verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Grup-\npen in der Minute und von Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wör-\ntern in der Minute in einwandfreier Morseschrift. Jede Prüfung in der Abgabe dauert\n5 Minuten.\n3.1.2   Fehlerfreie. Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör mit gut lesbarer Handnieder-\nschrift oder - jedoch nur beim Text in offener Sprache - mit der Schreibmaschine bei\nverschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen in der Minute und bei\nText in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern in der Minute. Jede\nPrüfung in der Höraufnahme dauert 5 Minuten.\n3.1.3   Fehlerfreie Abgabe eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte\nGruppen, nach dem Sprechfunkverfahren in höchstens 5 Minuten.\n3.1.4    Fehlerfreie Aufnahme eines Te\\egramms mit 20 Wörtern, ·darunter mehrere verschlüsselte\nGruppen, mit gut lesbarer Handniederschrift in höchstens 5 Minuten.\n3.1.5    Praktische Verkehrsabwicklung\nPraktische Ubungen im Seefunkdienst (allgemeines Betriebsverfahren für Telegrafie und\nFernsprechen) unter Verwendung der Buchstabiertafel, Q-Gruppen und anderen betrieb-\nlichen Abkürzungen; Verfahren bei Seenotfällen.","Nr. 78   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977                       2289\n3.1.6 Gercttekunde\nKenntnis des Einstellens und der praktischen Arbeitsweise der Seefunk- und Peilfunk-\ngeräte sowie das Auffinden von kleinen Fehlern an diesen Geräten und an den Strom-\nversorgungsanlagen und Beseitigung der Fehler mit Bordmitteln.\n3.1.7 Gebührenberechnung\nBei 5 vorbereiteten Funktelegrammen verschiedener Art ist die Wortzahl festzustellen.\nAußerdem sind die Gebühren für diese Telegramme sowie für 4 vorbereitete Funkge-\nspräche zu berechnen. Diese Aufgaben sind in einer Gesamtzeit von höchstens 50 Minuten\nzu lösen. Unterlagen für die Gebührenberechnung werden zur Verfügung gestellt.\n3.1.8 Sprachen\nNiederschrift eines Diktats in englischer Sprache (etwa 25 Schreibmaschinenzeilen) aus\nden Dienstbehelfen mit anschließender Ubersetzung ins Deutsche - ohne Hilfsmittel -\nin der Gesamtzeit von höchstens 1 Stunde.\n3.2   Prüf ungsflicher des mündlichen Teils\n3.2.1 Vorschriften für den Funkdienst\nKenntnis der im Seefunk geltenden nationalen und internationalen Betriebsvorschriften,\nder Organisation der See- und Ortungsfunkdienste, der Vorschriften für die Gebühren-\nberechnung im Seefunkdienst, der Handhabung der Dienstbehelfe sowie der Fachaus-\ndrücke und Dienstvermerke in englischer und französischer Sprache.\n3.2.2 Gesetzeskunde\nKenntnis der den Seefunk betreffenden internationalen Verträge und nationalen Vor-\nschriften (Vollzugsordnung und Zusatzvollzugsordnung für den Funkdienst; Bestimmun-\ngen des in Kraft befindlichen Internationalen Schiffssicherheitsvertrages, soweit sie den\nFunk betreffen; Gesetz über Fernmeldeanlagen; Genehmigungsverfahren für Funkanlagen\nauf Seefahrzeugen [Seefunkstellen, Ortungsfunkstellen]; Funksicherheitsverordnung; Ver-\nordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Funkern für Zwecke des öffent-\nlichen Seefunkdienstes; Verordnungen über die Ausbildung zum Schiffsoffizier des See-\nfunkdienstes sowie über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker).\n3.2.3 Funktechnik\nTheoretische und praktische Grundkenntnisse der Elektrizitäts- und Hochfrequenzlehre;\nKenntnis der Wirkungsweise und des Aufbaus der auf Seeschiffen verwendeten Seefunk-\nund Peilfunkgeräte (Stromversorgung, Antennen, Meßgeräte) sowie Kenntnis des Funk-\npeilens; Grundkenntnisse der Arbeitsweise der anderen Geräte, die im allgemeinen für\ndie Funknavigation verwendet werden; Pflege der Funkgeräte mit Zubehör auf Schiffen.\n3.2.4 Erdkunde\nHauplschiffahrtslinien und wichtigste Fernmeldewege.\n3.2.5 Sprachen\nGrundkenntnisse der englischen Sprache (Lesen und Ubersetzen, Konversation).\n4     Prüfung zum Erwerb des Sonderzeugnisses für den Seefunkdienst\n4.1   Prüfungsfächer des praktischen und schriftlichen Teils\n4.1.1 Fehlerfreie Abgabe von verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Grup-\npen in der Minute und von Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wör-\ntern in der Minute in einwandfreier Morseschrift. Jede Prüfung in der Abgabe dauert\n5 Minuten.\n4.1.2 Fehlerfreie Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör mit gut lesbarer Handnieder-\nschrift oder --- jedoch nur beim Text in offener Sprache - mit der Schreibmaschine bei\nverschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen in der Minute und bei\nText in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern in der Minute. Jede\nPrüfung in der Höraufnahme dauert 5 Minuten.\n4.1.3 fehlerfreie Abgabe eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte\nGruppen, nach dem Sprechfunkverfahren in höchstens 5 Minuten.\n4.1.4 fehlerfreie Aufnahme eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte\nGruppen, mit gut lesbarer Handniederschrift in höchstens 5 Minuten.               ·","2290                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n4.1.5  Praktische Verkehrsabwicklung\nPraktische Ubungen im Seefunkdienst (allgemeines Betriebsverfahren für Telegrafie und\nFernsprechen) unter Verwendung der Buchstabiertafel, Q-Gruppen und anderen betrieb-\nlichen Abkürzungen; Verfahren bei Seenotfällen.\n4.1.6  Gerä lekunde\nKenntnis des Einstellens und der Bedienung der Seefunkgeräte für den Telegrafie- und\nSprechfunkdienst.\n4.1.7  Gebührenberechnung\nBei 5 vorbereiteten Funktelegrammen verschiedener Art ist die Wortzahl festzustellen.\nAußerdem sind die Gebühren für diese Telegramme sowie für 4 vorbereitete Funkge-\nspräche zu berechnen. Diese Aufgaben sind in einer Gesamtzeit von höchstens 50 Minuten\nzu lösen. Unterla~Jen für die Gebührenberechnung werden zur Verfügung gestellt.\n4.2    Prüfungsfächer des mündlichen Teils\n4.2.1  Vorschriften für den Funkdienst\nKenntnis der im Handbuch für den Dienst bei Seefunkstellen enthaltenen Vorschriften für\nden Seefunkdienst.\n4.2.2  Funktechnik\nKenntnis der Arbeitsweise der Seefunkgeräte sowie Kenntnis der Wartungsvorschriften\nfür Antennen, Stromversorgung und tragbare Funkgeräte für Rettungsboote und -flöße.\n5      Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den\nS~efunkdienst\n5.1    Prüfungsfächer des praktischen und schriftlichen Teils\n5.1.1  fohlerfreie Abgabe eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte\nGruppen, nach dem Sprechfunkverfahren in höchstens 5 Minuten.\n5.1.2  Fehlerfreie Aufnahme eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte\nGruppen, mit gut lesbarer Handniederschrift, in höchstens 5 Minuten.\n5.1.3  Praktische Verkehrsabwicklung\nPraktische Ubungen im Sprechfunk-Verfahren unter Verwendung der Buchstabiertafel,\nder wichtigsten Q-Gruppen und der anderen betrieblichen Abkürzungen; Verfahren bei\nSeenotfällen.\n5.1.4  Gerätekunde\nKenntnis des Einstellens und der Bedienung der Seefunkgeräte für den Sprechfunkdienst.\n5.2    Prüfungsfächer des mündlichen Teils\n5.2.1  Vorschriften für den Funkdienst\nKenntnis der im Handbuch für den Dienst bei Seefunkstellen enthaltenen Vorschriften für\nden Sprech-Seefunkdienst.\n5.2.2  Gebührenberechnung\nKenntnis über die richtige Gebührenberechnung für Funktelegramme und -gespräche.\n5.2.3  Funktechnik\nKenntnis einfacher Grundsätze der Sprechfunkverfahren und der Arbeitsweise der Sprech-\nfunkgeräte sowie Kenntnis der Wartungsvorschriften für die Stromversorgung und trag-\nbare Funkgeräte für Rettungsboote und -flöße.\nC Muster\nMorseabgabe und -aufnahme\n1.1    Die verschlüsselten Gruppen sollen aus einer Mischung von Buchstaben, Ziffern und Satz-\nzeichen bestehen. Eine Gruppe enthält 5 Schriftzeichen. Die Wörter der offenen Sprache\nsollen durchschnittlich 5 Buchstaben, Ziffern oder Satzzeichen enthalten. Ziffern und Satz-\nzeichen zählen als je 2 Schriftzeichen.\nDie Prüfungstexte sind entsprechend den folgenden Mustern zu bilden:","Nr. 78 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977                          2291\n1.1.1 Verschlüsse! te Gruppen\n--·-- ·--- nertk tlahr namta eidnv kinhe tlger nieme nenlz resie hglie leono gnell ekeid\nschie lietq 20/19 46590 64-67 retol redab rekts nedan dnwfu gnups gnubt sklka\nsanta elsez 73,15 697.6 4/3.2 (765) kadar aufse 15:27 „610\" hores astar .......... .\n1.1.2 Offener Text\nauch in der richtung nach unten ist die verbreitung lebender korallen beschraenkt.\nsie koennen nur in wasser von maximal etwa 40 m tiefe bauen. denn sie leben in\nengster symbiose mit algen, die zur assimilation des lichtes beduerfen .... ·-·-·\n1.2   Jede Prüfung beginnt mit dem Anfangszeichen (-·-·-) und endet mit dem Schlußzeichen\n(·-·---·). Diese beiden Zeichen zählen wie alle Ziffern und Satzzeichen als je 2 Schrift-\nzeichen.\n1.3   Die jeweils erforderliche Anzahl der Gruppen bzw. Wörter ergibt sich aus den Abschnit-\nten B l, B 2, B 3 und B 4.\n2     Fernsprechaufnahme\nBremerhaven 4 20/15 18 1113 =--==\nschiffsleitung juliuspickenpack norddeichradio =\ndrahtet f angmeldung vorwaerts und bayern xzlmt rmzau siego tlsro dienststellenverlegung\nheinzelmannstr 173/3 +\n3     Fernsprechabgabe\nglueckauf/dduh l 20/1717/31233 =\nseeverkehr bremen\nbestaetigen funktelegramm 14/1125.\nanlaufen holtenau morgen vormittag 0812 uhr mgz 13-17\n25/17 bunkerbestand 8764. ratpo +\n4     Gebührenberechnung\n4.1   Funktelegramme\nSeefunkstelle „Westerland\" über Elbe-Weser Radio                 Gebühren:\nWortzahl:                                                       Bordgebühren:\nfritz weher steindamm 75 bei lorenz Hamburg=                    Küstengebühren:\nankommen sonnabendmittag =                                       Telegraf engebühren:\nSonstige Gebühren:\nheinrich hempel    +         Gesamtgebühren:\nSeefunkstelle „Spessart\" über Kiel Radio                         Gebühren:\nWortzahl:                                                        Bordgebühren:\n,= RP 7,50 = sloman hamburg\n0\n=                             Küstengebühren:\npassieren f ehmarn lade gut 450 tons wo loeschen?                Telegraf engebühren:\nSonstige Gebühren:\nfunkanweisung erbeten =\nkapitaen +           Gesamtgebühren:\nSeefunkstelle „Sylt\" über Blaavand Radio                         Gebühren:\nWortzahl:                                                        Bordgebühren:\n=-.::: D = bleichert donaustr. 15 muenchen =                     Küstengebühren:\n765324 310289 672540 513137 kabelt umgehend=                     Telegraf engebühren:\nSonstige Gebühren:\nchristoph +       Gesamtgebühren:\nSeefunkstelle „Anhalt\" über Norddeich Radio                      Gebühren:\nWortzahl:                                                        Bordgebühren:\nalcalde 25 avenida norte buenosaires =                           Küstengebühren:\nTelegrafengebühren:\npetay mygon wotad lesum tinup guenstige angebote\nSonstige Gebühren:\nhs/258 annehmen\nhermandez +        Gesamtgebühren:","2292                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nS1 c•I un kslPI le \"1\\ llhlt ros\" über Bergen Radio\n1\nGebühren:\nWortzahl:                                                         Bordgebühren:\njul ius schwarz breitestr. 124/II/1 frankfurt/main               Küstengebühren:\nbS4213 209178 551439 juni juli freibleibend =\nTelegrafenge bühren:\nSonstige Gebühren:\nkoerner         Gesamtgebühren:\nB~~Jinn:                     Feststellung der Wortzahl:                   Fehler\nBerechnung der Gebühren:                     Fehler\nEnde:                       Bewertung:\n4.2 Punkgespräche\nVon:      ,,Augsbur~J\"                        Gebührenpflichtige\nNach:     I-:Iamburg 6 78 40 61               Gesprächsdauer:                    Min.\ntJber:    Hamburg Radio                       Bordgebühr:\nAuf:      Ultrakurzwelle                      Küstengebühr:\nFernsprechgebühr:\nAusgeführt von: 21.08 Uhr                     Zusatzgebühr:\nbis: 21.11 Uhr                Gesamtgebühr:\nVon: ,,Adolf Vinnen\"                          Gebührenpflichtige\nNach: Bremen 41 69 57                         Gesprächsdauer:                   Min.\nUber: Norddeich Radio                         Bordgebühr:\nAuf: Kurzwelle                                Küstengebühr:\nFernsprechgebühr:\nAusgeführt von: 09.20 Uhr                     Zusatzgebühr:\nbis: 09.25 Uhr                Gesamtgebühr:\nVon: ,,Welheim\"                               Gebührenpflichtige\nNach: Hamburg 36 78 59                        Gesprächsdauer:                   Min.\nUber: Norddeich Radio                         Bordgebühr:\nAuf: Grenzwelle                               Küstengebühr:\nFernsprechgebühr:\nAusgeführt von: 16.35 Uhr                     Z usa tzge bühr:\nbis: 16.37 Uhr                Gesamtgebühr:\nVon:      ,.Adria\"                            Gebühren pflichtige\nNach:    Rotterdam 67 59 61                   Gesprächsdauer:                   Min.\nUber:    Scheveningen Radio                   Bordgebühr:\nAuf:     Grenzwelle                           Küstengebühr:\nFernsprechgebühr:\nAusgeführt von: 10.36 Uhr                     Zusatzgebühr:\nbis: 10.42 Uhr                Gesamtgebühr:\nBeginn:                     Erfassung der Gesprächsdauer:                 Fehler\nBerechnung der Gebühren:                      Fehler\nEnde:                       Bewertung:\n4.3  Der Bewerber hat die Gebührenwörter im Teil 4.1 durch kleine Striche zu kennzeichnen.\nGebührenunterlagen und das Verzeichnis der Küstenfunkstellen sowie das Verzeichnis\nder Seefunkstellen oder das Handbuch Seefunk sind zur Verfügung zu stellen.\nFür die Lösung werden dem Bewerber 50 Minuten gewährt.","Nr. 78 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977                      2293\nAnlage 2\nzu § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 3\nAnforderungen\nbei Nachprüfungen und Ergänzungsprüfungen\nA Allgemeines zur praktischen Prüfung\nDie Verwendung von Morsetasten, die Punkte und/oder Striche elektronisch oder mechanisch\nselbsttätig erzeugen, sowie die Benutzung von Mithöreinrichtungen sind im Fach Morseabgabe\nnicht zugelassen. In der praktischen Verkehrsabwicklung sind Mithöreinrichtungen erlaubt. Bei der\nMorse- und Fernsprechaufnahme ist Radieren nicht gestattet. Fehler sind zu berichtigen, indem die\nbetreffenden Wörter, Buchstaben oder Zahlen durchgestrichen und durch die richtigen ersetzt\nwerden.\nBei der Bewertung der Morseabgabe und -aufnahme sind die gebrauchte Zeit, die Schriftgüte, die\nAnzahl der Irrungen und Verbesserungen und gegebenenfalls die Anzahl der Fehler zu berück-\nsichtigen. Die Morseabgabe und/oder -aufnahme kann innerhalb derselben Prüfung einmal wieder-\nholt werden.\nIm Fach Morseabgabe kann eine Leistung noch als ausreichend bewertet werden, wenn der Prü-\nfungsstreifen bei sonst genügender Morseschrift bis zu fünf vorschriftsmäßig gegebene Irrungen\nje Teil (verschlüsselt oder offen) enthält. Für jede vorschriftsmäßig gegebene Irrung kann ein ent-\nsprechender Zeitzuschlag gewährt werden.\nMuster für die Morseabgabe und -aufnahme, Fernsprechabgabe und -aufnahme sowie für die Ge-\nbührenberechnung enthält Anlage 1 Abschnitt C.\nB Anforderungen im einzelnen\nNachprüfung gemäß § 9 Abs. 2\nDie Nachprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer, in deren Anwendungsgebiet der\nZeugnisinhaber während des praktischen Dienstes Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat.\nDarüber hinaus werden in jedem Falle folgende Fächer geprüft:\n1.1      Allgemeines Seefunkzeugnis und Seefunkzeugnis 1. Klasse\n1.1.1     Praktische Fertigkeiten\n1.1.1.1  Morseabgabe,\n1.1.1.2  Morseaufnahme,\n1.1.1.3   Gerätekunde,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B 3.1.1, B 3.1.2 und B 3.1.6 bestimmt.\n1.1.2     Kenntnisse\n1.1.2.1   Funkbetrieb\nEingehende Kenntnis der im Seefunkdienst geltenden nationalen und internationalen Be-\ntriebsvorschriften.\n1.1.2.2   Funktechnik\nEingehende theoretische Kenntnis über die Wirkungsweise der auf Schiffen verwendeten\nSeefunk- und Peilfunkgeräte.\n1.2       Seefunkzeugnis 2. Klasse\n1.2.1     Praktische Fertigkeiten\n1.2.1.1   Morseabgabe,\n1.2.1.2   Morseaufnahme,\n1.2.1.3   Gerätekunde,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B 3.1.1, B 3.1.2 und B 3.1.6 bestimmt.\n1.2.2     Kenntnisse\n1.2.2.1   Funkbetrieb\nKenntnis der im Seefunkdienst geltenden nationalen und internationalen Betriebsvor-\nschriften.\n1.2.2.2   Funktechnik\nKenntnis der Wirkungsweise und des Aufbaus der auf Schiffen verwendeten Seefunk- und\nPeilfunkgeräte einschließlich der Stromversorgung, Antennen und Meßgeräte.","2294                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n1.3       Sonderz<1ugn is für den· Seefunkdienst\n1.3.1     Praktisch(~ Fertigkeit(~n\n1.3.1.1   Morseabgabe,\nl .3.1.2  Morseaufnahme,\n1.3.1 .3  Gerütekunde,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B 4.1.1, B 4.1.2 und B 4.1.6 bestimmt.\n1.3.2     Kenntnisse\n1.3.2.1   Funkbetrieb,\nwie'! in Anla9e 1, Abschnitt B 4.2.1 bestimmt.\nl .3.2.2 Funktechnik\nKenntnis der /\\ rbeit:sweise der Seefunkgeräte.\n1.4      Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst\n1.4. l   Praktische Fertigkeiten\n1.4.1.1  Fernsprechabgabe,\n1.4.1.2  Fernsprechaufnahme,\n1.4.l.3  praktische Verkehrsabwicklung,\n1.4.1.4  Gerätekunde,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B 5.1 bestimmt.\n1.4.2    Kenntnisse\n1.4.2.1  Funkbetrieb\nwie in Anla~Je 1, Abschnitt B 5.2.1 bestimmt.\n1.4.2.2  Funkl. echnik\nKenntnis der Arbeitsweise der Sprechfunkgeräte.\n2        Er9ünzungsprüfung gemäß§ 16 Abs. 3\nEs werden fol~wnde Fächer geprüft:\n2.1      Seefunkzeugnis 1. Klasse\n2.1.1    Praktische Fertigkeiten,\nwie in .Anlage~ 1, Abschnitt B 2.1.1 und B 2.1.2 bestimmt.\n2.1.2    Kenntnisse,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B 2.2.1 und B 2.2.2 bestimmt.\n2.2      Seefunkz(~ugnis 2. Klasse\n2.2.1    Praktische Fertigkeiten,\nwie in Anlage l, Abschnitt B 3.1.1, B 3.1.2 und B 3.1.6 bestimmt.\n2.2.2    Kenntnisse,\nw.ie in Anlage l, Abschnitt B 3.2.1 und B 3.2.2 bestimmt.\n2.3     Sonderzeugnis für den Seefunkdienst\n2.3.1   Praktische Fertigkeiten,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B 4.1.1, B 4.1.2 und B 4.1.6 bestimmt.\n2.3.2   Kenntnisse,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B 4.2.1 bestimmt.\n2.4     Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst\n2.4.1   Praktische Fertigkeiten,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B 5.1.1, B 5.1.2 und B 5.1.4 bestimmt.\n2.4.2   Kenntnisse,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B 5.2.1 bestimmt.","Nr. 78 ·-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1977                        2295\nAnlage 3\nzu § 16 Abs. 2 und 3\nUmtausch von Seefunkzeugnissen\nDie in § 16 Abs. 2 und 3 genannten Seefunkzeugnisse können auf Antrag des Inhabers\nnach Maßgabe der Nummern 2 bis 5 umgetauscht werden, und zwar:\n1.1  Seefunkzeugnis 1. Klasse -   Hauptstufe -        in Seefunkzeugnis 1. Klasse\n1.2  Seefunkzeugnis 1. Klasse                         in Seefunkzeugnis 1. Klasse\n1.3  Seefunkzeugnis 1. Klasse -   Vorstufe -          in Seefunkzeugnis 2. Klasse\n1.4  Seefunkzeugnis 2. Klasse\nmit Berechtigungsvermerk\n,,Für große Fahrt\"                               in Seefunkzeugnis 2. Klasse\n1.5  Seefunkzeugnis 2. Klasse - Hauptzeugnis -        in Seefunkzeugnis 2. Klasse\n1.6  Seefunkzeugnis 2. Klasse                         in Seefunkzeugnis 2. Klasse\n1.7  Seefunkzeugnis 2. Klasse\nohne Berechtigungsvermerk\n,,Für große Fahrt\"                               in Sonderzeugnis für den Seefunkdienst\n1.8  Allgemeines Seefunkzeugnis 2. Klasse             in Sonderzeugnis für den Seefunkdienst\n1.9  Seefunksonderzeugnis                             in Sonderzeugnis für den Seefunkdienst\nl.10 Hauptzeugnis für Funkfernsprecher                in Allgemeines Sprechfunkzeugnis für\nden Seefunkdienst\n1.11 Allgemeines Seefunksprechzeugnis                 in Allgemeines Sprechfunkzeugnis für\nden Seefunkdienst\n2    Für den Umtausch der Zeugnisse ist diejenige Prüfungsbehörde zuständig, die das zum\nUmtausch vorgelegte Zeugnis ausgestellt hat. Zeugnisse, die von dem früheren Reichspost-\nzentralamt oder von den früheren Reichspostdirektionen Gumbinnen, Königsberg (Pr)\nund Stettin ausgestellt worden sind, werden von der Prüfungsbehörde in Hamburg um-\ngetauscht.\n3    Dem Antrag auf Umtausch eines Zeugnisses sind zwei übereinstimmende Paßbilder (Größe\n3,5 X 5 cm) des Antragstellers beizufügen.\n4    Die Inhaber der unter Nummer 1 aufgeführten Seefunkzeugnisse, die ihre Befähigung zur\nWahrnehmung des Sprechfunkdienstes noch nicht nachgewiesen haben, müssen, bevor\nihnen ein neues Zeugnis ausgehändigt werden kann, außerdem die für den Erwerb des\nAllgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Seefunkdienst vorgeschriebene Prüfung (An-\nlage 1, Abschnitt B 5) abgelegt und bestanden haben.\n5    Der Umtausch der in§ 16 Abs. 2 genannten Zeugnisse ist gebührenfrei."]}