{"id":"bgbl1-1977-77-6","kind":"bgbl1","year":1977,"number":77,"date":"1977-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/77#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-77-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_77.pdf#page=14","order":6,"title":"Verordnung über Fruchtsaft, konzentrierten Fruchtsaft und getrockneten Fruchtsaft (Fruchtsaft-Verordnung)","law_date":"1977-11-25T00:00:00Z","page":2274,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["2274                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber Fruchtsaft, konzentrierten Fruchtsaft und getrockneten Fruchtsaft\n(Fruchtsaft-Verordnung)\nVom 25. November 1977\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Nr. 1, 2                                     §2\nBuchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstaben a, b und c des\nHerstellung von Fruchtsaft\nLebensmittel- und Bcdarfsgegenständegesetzes vom\n15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Ein-       (1) Zur Herstellung von Fruchtsaft dürfen nur\nvernebmen mit den Bundesministern für Ernährung,        Früchte verwendet werden, die frisch oder durch\nLand w i rtschafl und Forsten und für Wirtschaft mit    Kälte haltbar gemacht, gesund, zum Verzehr ge-\nZustimmung des BundesrnlPs verordnet:                   eignet und in geeignetem Reif ezustand sind. Ihnen\ndürfen keine Bestandteile, die für die Herstellung\n§ 1                          von Fruchtsäften wesentlich sind, entzogen worden\nBegriHsbestimmungen                   sein.\n(l) Frncbtsaft ist der mittels mechanischer Ver-        (2) Zur Herstellung von Fruchtsaft, der zur Ab-\nfahren dllS Früchten gewonnene gärfähige, aber          gabe an den Verbraucher bestimmt ist, dürfen die in\nnicht gegorene Saft, der diP charakteristische Farbe,   § 1 Abs. 4 genannten Erzeugnisse nicht verwendet\ndas charakteristische Aroma und den charakteri-         werden.\nstischen Geschmack der Säfte der Früchte besitzt,\n(3) Zur Herstellung von Fruchtsaft dürfen unbe-\nvon denen er stammt. Bei Zitrusfrüchten stammt der\nschadet des Absatzes 4 nur die folgenden Verfahren\nFruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft kann jedoch\nangewendet werden:\nauch aus der ganzen Frucht hergestellt werden, so-\nfern soweit wie möglich vermieden wird, daß die         1. die gebräuchlichen physikalischen Verfahren und\nBestandteile der äußeren Fruchtteile in den Saft            Behandlungen wie thermische Behandlung, Zen-\ngelangen. Säfte c1us Früchten von Gemüsearten gel-          trifugieren, Filtrieren,\nten nicht als Fruchtsäfte im Sinne dieser Verord-       2. das Mischen von Säften auch mehrerer Frucht-\nnung.                                                       arten untereinander,\n(2) Als Fruchtsaft gilt auch das Erzeugnis, das      3. das Bearbeiten mit L-Ascorbinsäure (E 300) in\naus konzentriertem Fruchtsaft durch Zufügung der            der für die Oxidationshemmung erforderlichen\ndem Saft bei der Konzentrierung entzogenen Menge            Menge sowie mit Kohlendioxid (E 290), Stickstoff,\nan Wasser hergestellt wird, wobei das Wasser ins-           pektolytischen, proteolytischen und amylolyti-\nbesondere in chemischer, mikrobiologischer und or-          schen Enzymen, Speisegelatine, Tannin, Bentonit,\nganoleptischer Hinsicht so beschaffen sein muß, daß         Kieselsol, Kaolin, Kohle und inerten Filterhilfs-\ndie wesentlichen Eigenschaften des Saftes nicht be-         stoffen.\neinträchtigt werden. Das Aroma dieses Erzeugnisses\nmuß mit Hilfe der flüchtigen Aromastoffe, die bei          (4) Zur Herstellung von Traubensaft dürfen fer-\nder Konzentrierung des ursprünglichen Fruchtsaftes      ner folgende Verfahren angewendet werden:\noder von Säften derselben Fruchtart aufgefangen         1. das Entschwefeln mittels physikalischer Verfah-\nworden sind, wiederhergestellt werden. Das Erzeug-          ren,\nnis muß gleichartige organoleptische und analy-\ntische Eigenschaften besitzen wie der Fruchtsaft,       2. das Klären mit Kasein, Eiklar und anderen tie-\nder nach Absatz l aus Früchten derselben Art her-           rischen Albuminen,\ngestellt worden ist.                                    3. die teilweise Entsäuerung mittels neutralen Ka-\n(3) Konzentrierter Fruchtsaft ist das aus Frucht-        liumtartrats oder mittels kohlensauren Kalks, wo-\nsaft dmch physikalisches Abtrennen eines bestimm-           bei der letztere kleine Mengen des Calciumdop-\nten Teils des natürlichen Wassergehalts hergestellte        pelsalzes der L( + )Weinsäure und der L(-)Äpfel-\nErzeugnis. Das zur Abgabe an den Verbraucher be-            säure enthalten kann,\nstimmte Erzeugnis muß mindestens auf die Hälfte         4. bis zum 30. November 1980 das Klären mit Ka-\ndes Volumens des ursprünglichen Fruchtsaftes ein-           liumhexacyanoferrat (II), sofern die Bearbeitung\ngeengt sein.                                                unter amtlicher Kontrolle erfolgt und das Fertig-\n(4) Als Fruchtsaft oder konzentrierter Fruchtsaft        erzeugnis keine Cyanverbindungen enthält.\ngelten auch nicht zur Abgabe an den Verbraucher            (5) Zur Herstellung von Fruchtsaft dürfen unbe-\nbestimmte Erzeugnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3,     schadet des Absatzes 8 nur die nachstehenden Stoffe\ndie infolge des Zusatzes von Konservierungsstoffen      einzeln oder in Mischung verwendet werden:\nnicht gärfähig sind.\n1. Kohlendioxid (E 290),\n(5) Getrockneter Fruchtsaft ist das aus Fruchtsaft\ndurch physikalisches Abtrennen nahezu des ge-           2. bei ungezuckertem Ananassaft Zitronensäure\nsamten natürlichen Wassergehalts hergestellte Er-           (E 330) bis zur Höchstmenge von 3 Gramm in\nzeugnis.                                                    einem Liter,","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1977                         2275\n3. Zuckerarten nach Maßgabe der folgenden Ab-           zeugnisse nicht verwendet werden. Es sind aus-\nsätze.                                               schließlich zugelassen:\n(6) Zu ungesäuertem Fruchtsaft mit Ausnahme           1. Verfahren und Stoffe nach Maßgabe des § 2 Abs.\nvon Birnen- und Traubensaft dürfen folgende                  3 bis 8,\nZuckerarten zugesetzt werden:                           2. die teilweise, bei getrocknetem Fruchtsaft die\n1. für die Herstellung von Fruchtsaft im Sinne von           nahezu vollständige Trocknung von Fruchtsaft\n§ 1 Abs. 1:                                              durch physikalische Verfahren oder Behandlun-\ngen, ausgenommen unmittelbare Einwirkung von\na) Halbweißzucker, Zucker (Weißzucker), raffi-\nFeuerwärme,\nnierter Zucker (raffinierter Weißzucker),\nb) getrockneter Glukosesirup,                       3. die Wiederherstellung ihres Aromas mit Hilfe der\nc) kristallwasserhaltige oder kristallwasserfreie        flüchtigen Aromastoffe„ die bei der Konzentrie-\nDextrose,                                            rung oder Trocknung des Fruchtsaftes oder von\nSäften derselben Fruchtart aufgefangen worden\nd) Fruktose;                                             sind.\n2. für die Herstellung von Fruchtsaft im Sinne von\n(2) Bei konzentriertem und getrocknetem Frucht-\n§ 1 Abs. 2 außer den unter Nummer 1 genannten\nsaft, der zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt\nZuckerarten:\nist, muß das Aroma nach Maßgabe des Absatzes 1\na) Flüssigzucker, Invertflüssigzucker, Invert-      Nr. 3 wiederhergestellt werden.\nzuckersirup,\nb) wäßrige Saccharoselösung, die folgende Merk-                                §4\nmale aufweist:\nBezeichnungen und sonstige Angaben\nTrockenmasse:\nmindestens 62 Gewichtshundertteile               (1) Die Bezeichnungen Fruchtsaft, konzentrierter\nGehalt an Invertzucker (Quotient aus Fruk-       Fruchtsaft und getrockneter Fruchtsaft sowie die\ntose und Dextrose: 1,0 ± 0,2):                   nach Absatz 2 gebildeten Bezeichnungen sind den\nhöchstens drei Gewichtshundertteile in der    in § 1 definierten Erzeugnissen vorbehalten.\nTrockenmasse                                     (2) Stammt das Erzeugnis von einer einzigen\nLeitfähige Asche:                               Fruchtart, so ist diese an Stelle des Wortbestand-\nhöchstens 0,3 Gewichtshundertteile in der     teils „Frucht\" in der Bezeichnung anzugeben. Stammt\nTrockenmasse                                 das Erzeugnis von zwei oder mehr Fruchtarten, so\nist die Bezeichnung Fruchtsaft durch die Aufzäh-\nFarbe der Lösung:\nlung der verwendeten Fruchtarten in absteigender\nhöchstens 75 ICUMSA-Einheiten                Reihenfolge der in dem Erzeugnis enthaltenen Men-\n, Rückstand an Schwefeldioxid:                     gen zu ergänzen oder der Wortbestandteil „Frucht\"\nhöchstens 15 Milligramm in einem Kilo-        in der Bezeichnung durch diese Aufzählung der\ngramm Trockenmasse,                           Früchte zu ersetzen.\nc) Glukosesirup.                                        (3) Es sind ferner folgende Bezeichnungen vor-\n(7) Der Zusatz von Zuckerarten, ausgedrückt in       behalten:\nTrockenmasse, wird begrenzt                             1. kblemost für Apfelsaft ohne zugesetzte Zucker-\n1. zur Korrektur eines natürlichen Mangels an                arten,\nZucker auf 15 Gramm je Liter,                       2. Sur ... saft in Verbindung mit der Angabe der\n2. zur Erzielung eines süßen Geschmacks bei Saft             verwendeten Frucht in dänischer Sprache für Saft\nvon Zitronen, Limetten, Bergamotten und schwar-          ohne zugesetzte Zuckerarten aus schwarzen,\nzen, roten oder weißen Johannisbeeren auf 200            roten oder weißen Johannisbeeren, Kirschen,\nGramm je Liter, bei anderen Fruchtsäften mit           · Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren.\nAusnahme von Apfelsaft auf 100 Gramm je Liter;          (4) Auf den Packungen, Behältnissen oder Etiket-\nbei Apfelsaft ist diese Zuckerung nicht zulässig.   ten der in § 1 definierten Erzeugnisse sind die nach-\n(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über den      stehend aufgeführten Angaben gut sichtbar, deutlich\nZusatz von Konservierungsstoffen und Schwefeldi-        lesbar und unverwischbar anzubringen:\noxid sowie über diätetische und vitaminisierte Le-      1. die Bezeichnung des Erzeugnisses nach Maßgabe\nbensmittel.                                                  der Absätze 1 und 2; die in Absatz 3 aufgeführten\nBezeichnungen können für die dort genannten\n§3\nErzeugnisse zusätzlich verwendet werden; beige-\nHerstellung von konzentriertem und getrocknetem            trocknetem Fruchtsaft kann das Wort „ge-\nFruchtsaft                           trocknet\" durch einen anderen Hinweis auf das\n(1) Für die Herstellung von konzentriertem und            Trocknungsverfahren ergänzt oder ersetzt wer-\ngetrocknetem Fruchtsaft, der zur Abgabe an den               den;\nVerbraucher oder zur Herstellung von zur Abgabe         2. bei ganz oder teilweise aus konzentriertem\nan den Verbraucher bestimmten Fruchtsaft be-                 Fruchtsaft hergestellten Fruchtsäften zusätzlich\nstimmt ist, dürfen die in § 1 Abs. 4 genannten Er-           die Angabe „aus ... konzentrat\"; diese Angabe","2276                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nmuß in     unmittelbarer Nähe der Bezeichnung        Einzelhandel in den Verkehr gebracht, so brauchen\ndeullicll von dieser Bezeichnung und allen an-       die in Absatz 4 Nr. 2 bis 6 und 8 genannten Angaben\nderen /\\ngcdwn i:lbgehoben angebracht werden;        nur in den Begleitpapieren angegeben zu werden,\n3. a) bei     zur   Abgabe  c1n den Verbraucher be-       sofern die Behältnisse an Hand dieser Papiere er-\nstimmten konzentriertem oder getrocknetem        mittelt werden können.\nFruchtsaft in deutscher Sprache die Menge           (7) Der Zusatz von L-Ascorbinsäure nach § 2\nWasser, die hinzugefügt werden muß, um das       Abs. 3 Nr. 3 berechtigt nicht zu einem Hinweis auf\nErzeugnis auf die übliche Dichte des Frucht-     Vitamin C.\nsaftes zu bringen,\n(8) Wird bei alkoholfreien Getränken mit Aus-\nb) bei konwntrierten1 Fruchtsaft, der zur Her-        nahme von gezuckertem Fruchtsaft, Fruchtnektar\nstellung von Fruchtsaft bestimmt ist, der Kon-   und Fruchtsirup auf die Mitverwendung von Frucht-\nzentrationsgrad,                                 saft hingewiesen, so ist der Mindestgehalt an Frucht-\nc) bei Fruchtsaft und konzentriertem Fruchtsaft,      saft durch den Hinweis „Fruchtsaftgehalt: minde-\nder mit Konservierungsstoffen haltbar ge-        stens ... 0/o\" oder „mit mindestens ... 0/o Fruchtsaft\"\nmacht ist, die Angabe „Nicht zur Abgabe an       anzugeben; ein Hinweis auf den Gehalt an Frucht-\nden Verbraucher\";                                saft ist auch bei Ansätzen oder Grundstoffen für\n4. bei Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft die      diese Getränke erforderlich, sofern auf die Mit-\nAngabe „mit Zusatz von Kohlensäure\", soweit           verwendung von Fruchtsaft hingewiesen wird. Bei\nder Kohlensäuregehalt zwei Gramm in einem Li-         diesen Angaben kann der Wortbestandteil Frucht\nter übersteigt;                                       durch die verwendete Fruchtart ersetzt werden.\nDer Hinweis ist in unmittelbarer Nähe der Haupt-\n5. bei Fruchtsaft, dem zur Erzielung eines süßen          bezeichnung, deutlich von dieser Bezeichnung und\nGeschmacks Zuckerarten zugesetzt wurden, die          allen anderen Angaben abgehoben, gut sichtbar,\nin die Bezeichnung einbezogene und genauso            deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.\nleicht lesbare Angabe „gezuckert\". Im Zusam-          Abweichend von Satz 3 kann auf dauerhaft gekenn-\nmenhang mit dieser Bezeichnung ist deutlich auf       zeichneten Glasflaschen bis zum 1. Januar 1982\ndie höchstens zugesetzte Menge und die ver-           der Hinweis auch auf dem Verschluß erfolgen.\nwendete Zuckerart hinzuweisen. Die Menge wird\nals Trockenmasse berechnet und in Gramm in\n§5\neinem Liter ausgedrückt; die angegebene Menge\ndarf die tatsächlich zugesetzte Menge nicht um                            Verkehrsverbote\nmehr als 15 Hundertteile überschreiten. Der Hin-\n(1) Traubensaft, der infolge einer Bearbeitung\nweis auf die verwendete Zuckerart muß wie\nnach § 2 Abs. 4 Nr. 4 Cyanverbindungen enthält,\nfolgt vorgenommen werden:\ndarf gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht\nBei Verwendung von Zuckerarten                        werden.\na) nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2\n(2) Gewerbsmäßig dürfen ferner nicht in den\nBuchstaben a und b genügt die Angabe „ge-         Verkehr gebracht werden:\nzuckert\",\n1. Erzeugnisse im Sinne des § 1, die, abgesehen von\nb) nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2            Absatz 1, den Anforderungen der §§ 2 und 3 an\nBuchstabe c durch die Angabe „Glukosesirup\",\nihre Herstellung nicht entsprechen;\nc) nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe c durch die\n2. Lebensmittel, die mit einer den Erzeugnissen im\nAngabe „Dextrose\", ,,Cnukose\" oder „Trauben-          Sinne des § 1 vorbehaltenen Bezeichnung ver-\nzucker\",\nsehen sind, ohne den Voraussetzungen des § 4\nd) nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe d durch die            Abs. 1 bis 3 für die Verwendung der Bezeichnung\nAngabe „Fruktose\" oder „Fruchtzucker\";                zu entsprechen;\n6. bei gesäuertem Ananassaft nach § 2 Abs. 5 Nr. 2        3. Fruchtsaft, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 oder\ndie Angabe „mit Zitronensäure\";                           Abs. 5 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\n7. der Name oder die Firma und die Anschrift oder\n-Weise mit der Angabe „aus ... konzentrat\" ver-\nder Sitz des Herstellers oder Abfüllers oder eines        sehen ist;\nin der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäu-          4. Fruchtsaft und konzentrierter Fruchtsaft, der ent-\nfers;                                                     gegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe c nicht oder\n8. die Menge des Inhalts bei Fruchtsaft und konzen-           nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der\nAngabe „Nicht zur Abgabe an den Verbraucher\"\ntriertem Fruchtsaft in Liter, Zentiliter oder Milli-\nliter, bei getrocknetem Fruchtsaft in Kilogramm           versehen ist;\noder Gramm.                                           5. Fruchtsaft, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 nicht\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit\n(5) Die Angaben des Absatzes 4 Nr. 1, 2 und 8             der Angabe „gezuckert\" und einem Hinweis auf\nmüssen in demselben Blickfeld stehen.                         die Menge und die Art des zugesetzten Zuckers\n(6) Sind Fruchtsaft oder konzentrierter Fruchtsaft         versehen ist;\nin Behältnissen mit einem Nenninhalt von mehr als         6. Ananassaft, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht\n5 Litern, bei getil:ocknetem Fruchtsaft von mehr als         oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit\n5 Kilogramm verpackt und werden sie nicht im                  der Angabe „mit Zitronensäure\" versehen ist.","Nr. 77 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1977                           2277\n§6                            3. § 29 b wird wie folgt geändert:\nStraf- und BuUgeldvorschriften                  a) In Absatz 1 werden hinter der Zahl 10 das\nKomma und die Zahl 18 gestrichen;\n(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird be-              b) in Absatz 2 Nr. 1 werden\nstraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Traubensaft             aa) . in Buchstabe a hinter der Zahl 11 das\nentgegen § 5 Abs. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr                       Komma und die Zahl 19 gestrichen,\nbringt.\nbb) in Buchstabe b hinter der Zahl 12 das\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und                  Komma und die Zahl 20 gestrichen,\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Le-               cc) in Buchstabe c hinter der Zahl 20 das\nbensmittel entgegen einem Verbot des § 5 Abs. 2                      Komma und die Worte ,,§ 21 Nr. 1 bis\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in                       10, 12 bis 17, 19 oder 21\" gestrichen,\nSatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han-\ndd) in Buchstabe d hinter der ersten Zahl 18\ndelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes ordnungswidrig.                                   das Komma und die Worte ,,§ 21 Nr. 11,\n18 oder 20\" gestrichen,\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2            ee) in Buchstabe e hinter der Zahl 14 das\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes                      Komma und die Zahl 22 gestrichen.\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§8\n1. Erzeugnisse im Sinne des § 1, die entgegen § 4\nAbs. 4 Nr. 1, 3 Buchstabe a oder b, Nr. 4, 7 oder 8                         Berlin-Klausel\noder Abs. 5 nicht oder nicht in der vorgeschrie-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nbenen Weise mit den dort bezeichneten Angaben        leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des\nversehen sind, oder                                  Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nvom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch im Land\n2. alkoholfreie Getränke, Ansätze oder Grundstoffe\nBerlin.\nfür solche Getränke, bei denen entgegen § 4\nAbs. 8 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen                                   §9\nWeise der Mindestgehalt an Fruchtsaft angegeben                              Inkrafttreten\nist,\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt.                      Kraft.\n(2) Fruchtsaft, konzentrierter Fruchtsaft und ge-\ntrockneter Fruchtsaft, die den bisher geltenden\n§7\nVorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum\nDie Verordnung über Obsterzeugnisse in der im         30. November 1978 nach diesen Vorschriften in den\nBundesgesetzblatt      Teil III,   Gliederungsnummer     Verkehr gebracht werden. Das gleiche gilt für\n2125-4-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-      alkoholfreie Getränke, bei denen auf die Mitver-\nletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Mai          wendung von Fruchtsaft hingewiesen wird.\n1977 (BGBI. I S. 783), wird wie folgt geändert:\n(3) Der Runderlaß des Reichs- und Preußischen\n1. In § 1 werden die Worte „ Obstsäfte, Obstsirupe,\"     Ministers des Innern über Blauschönung von Trau-\ngestrichen.                                          bensüßmost vom 11. Oktober 1935 (Ministerialblatt\nfür die Preußische innere Verwaltung S. 1214) tritt\n2. Die§§ 15 bis 22 werden gestrichen.                    am 1. Januar 1978 außer Kraft.\nBonn, den 25. November 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}