{"id":"bgbl1-1977-77-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":77,"date":"1977-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/77#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-77-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_77.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über Sondermaßnahmen für Leinsamen","law_date":"1977-11-14T00:00:00Z","page":2263,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 77 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1977                       2263\nVerordnung\nüber Sondermaßnahmen für Leinsamen\nVom 14. November 1977\nAuf Cnrnd des § b Abs. 1 Nr. 6 und des § 9 des         nach der Gewährung der Beihilfe aufzubewahren,\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen                 soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere\nMarktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I          Aufbewahrungspflicht besteht.\nS. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes\nvom 18. März 1975 (BGBl. l S. 705) geändert worden\nsind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12                                 §5\nund 26 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung               Beweislast, Rückforderung und Verzinsung\nder gemeinsamen Marktorganisationen, wird im Ein-\nvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen               (1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Emp-\nund für Wirtschaft verordnet:                             fang des Beihilfebetrages in dem Verantwortungs-\nbereich, der nicht zum Bereich des Bundesamtes\n§ 1\ngehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraus-\nsetzungen für die Gewährung der Beihilfe bis zum\nAnwendungsbereich                       Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die       der Auszahlung folgt.\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, die              (2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurück-\nüber Sondermaßnahmen für Leinsamen erlassen               zuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeit-\nworden sind.                                              punkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei\nVerzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom\n§2\nHundert, über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-\nZuständige Stelle                      desbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats\nZuständig für die Durchführung dieser Verord-           geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses\nnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist das          Monats zugrunde zu legen.\nBundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun-\ndesamt).                                                     (3) Das Bundesamt setzt die zurückzuzahlenden\nBeträge durch Bescheid fest.\n§3\nErklärungen                                                   §6\n(1) Für die Erklärung über die Aussaatfläche und                           Berlin-Klausel\ndie Ernteerklärung sind Muster zu verwenden, so-\nweit solche vom Bundesamt im Bundesanzeiger be-              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nkanntgemacht werden.                                      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\n(2) Beihilfen werden durch Bescheid festgesetzt.       Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen\nMarktorganisationen auch im Land Berlin.\n(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.\n§ 4                                                       §7\nAufbewahrungspflicht                                          Inkrafttreten\nDer Beihilfeempfänger hat die für die Gewährung           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nder BeihiJfe erforderlichen Unterlagen sieben Jahre       kündung in Kraft.\nBonn, den 14. November 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}