{"id":"bgbl1-1977-75-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":75,"date":"1977-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/75#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-75-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_75.pdf#page=49","order":2,"title":"Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)","law_date":"1977-11-23T00:00:00Z","page":2189,"pdf_page":49,"num_pages":30,"content":["Nr. 75    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                         2189\nZweite Verordnung\nzum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)\nVom 23. November 1977\nAuf Grund des                                                                   §3\n§ 25 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 18 und § 39                          Ausnahmen\nAbs. 2 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vom\n13. September 1976 (BGßl. I S. 2737) wird vom         (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung im     Antrag Ausnahmen von § 2 Abs. 1 zulassen, wenn\nEinvernehmen mit dem Bundesminister des            1. eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getrof-\nInnern,                                                 fen wird oder\n§ 6 Abs. 1 Nr. 3 ßuchstabe a und Nr. 4 in          2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu\nVerbindung mit § ]9 Abs. 1 Satz 1 des Spreng-           einer unverhältnismäßigen Härte führen würde\nstoffgesetzes wird vom Bundesminister des               und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeit-\nInnern im Einvernehmen mit dem Bundesmini-              nehmer und Dritter sowie mit den Belangen der\nster für Wirtschaft und dem Bundesminister für          öffentlichen Sicherheit vereinbar ist.\nArbeit und Sozialordnung und\n(2) Von den allgemein anerkannten sicherheits-\n§ 29 Nr. 2 Buchstabe b des Sprengstoffgesetzes    technischen Regeln kann abgewichen werden, wenn\nwird vom Bundesminister des Innern                 ebenso wirksame Maßnahmen getroffen werden.\nAuf Verlangen der zuständigen Behörde ist im Ein-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:              zelfall nachzuweisen, daß die andere Maßnahme\nebenso wirksam ist.\n§ 1\n§4\nSachlicher Geltungsbereich\nLagergruppenzuordnung\n(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von\nexplosionsgefähr li chen Stoffen.                          (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt,\nhat hierbei die Lagergruppe zugrunde zu legen, mit\n(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsge-     der die Verpackung gekennzeichnet ist oder, falls\nfährliche Stoffe                                       eine solche Kennzeichnung fehlt, die Lagergruppe,\n1. auf Seeschiffen,                                    die von der Bundesanstalt für Materialprüfung\nbestimmt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht\n2. auf sonstigen Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu      ist.\nZwecken des Fahrzeugbetriebs aufbewahrt wer-\nden,                                                   (2) Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der\nvorgesehenen Verpackung nach der Bekanntma-\n3. die sich im Arbeitsgang befinden,                   chung der Bundesanstalt für Materialprüfung im\n4. die in der für den Fortgang der Arbeiten erforder-  Bundesanzeiger noch keiner Lagergruppe zugeord-\nlichen Menge bereitgehalten werden,                net sind, gewerbsmäßig herstellt oder einführt und\nselbst aufbewahren oder einem anderen überlassen\n5. die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzfristig\nwill, hat die Stoffe und die Art der Verpackung der\nabgestellt werden.\nBundesanstalt für Materialprüfung anzuzeigen. Die\n§2                           Anzeige muß Angaben enthalten über\nAllgemeine Anforderungen                1. die Bezeichnung der Stoffe,\n(1) Explosionsgefährliche Stoffe müssen nach den    2. die chemische Zusammensetzung und die physi-\nVorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung               kalischen Eigenschaften der Stoffe,\nund im übrigen nach den allgemein anerkannten          3. die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpak-\nsicherheitstechnischen Regeln aufbewahrt werden.            kungen, das Bruttogewicht und das Volumen der\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-         Versandstücke sowie das Nettogewicht der\nnung stellt im Einvernehmen mit dem Bundesmini-              Stoffe.\nster des Innern und nach Anhörung des Sachver-         Dies gilt für die den explosi-01t1sgefährlichen Stoffen\nständigenausschusses      für    explosionsgefährliche gleichgestellten Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3\nStoffe Sprengstofflager-Richtlinien auf und gibt       des Gesetzes) entsprechend; zusätzlich ist die\ndiese im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz        Beschaffenheit der Gegenstände und statt des Netto-\nzuständigen obersten Landesbehörden im Bundesar-        gewichts der Stoffe das Gewicht der Gegenstände\nbeitsblatt, Fachbeilage Arbeitsschutz, bekannt. Die\nanzugeben.\nsicherheitstechnischen Regeln nach Absatz 1 kön-\nnen insbesondere diesen Richtlinien entnommen               (3) Die Anzeige nach Absatz 2 ist nicht erforder-\nwerden.                                                 lich, wenn unterschiedliche explosionsgefährliche","2190                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nStoffe derselben Lagergruppe oder wenn explosions-      Die Erlaubnisvorbehalte nach den §§ 7 und 27 des\ngefährliche Stoffe mit solchen einer ungefährliche-     Gesetzes bleiben unberührt.\nren Lagergruppe zusammengepackt werden und\ndadurch keine Gefahrenerhöhung eintritt.                                           §1\n(4) Ist die Anzeige nach Absatz 2 bei der Bundes-                     Ordnungswidrigkeit\nanstalt für Materialprüfung eingegangen, ordnet\nOrdnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16\ndiese die explosionsgefährlichen Stoffe mit der vor-\ndes Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich\ngesehenen Verpackung nach Nr. 2.1.2 bis 2.1.5 oder\n3.1.2 bis 3.1.4 des Anhangs zu dieser Verordnung der    oder fahrlässig der Vorschrift des § 5 Abs. 5 über\nmaßgebenden Lagergruppe zu und macht diese              die Anbringung des Zulassungszeichens zuwider-\nZuordnung im Bundesanzeiger bekannt. Sie teilt die      handelt.\nZuordnung ferner dem Anzeigenden mit.                                              §8\n(5) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe                    Ubergangsvorschrift\nhandelt, die ausschließlich für eine militärische Ver-     Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff\nwendung bestimmt sind, tritt in den Fällen der\ndürfen noch bis zum 30. Juni 1979, sonstige explo-\nAbsätze 1, 2 und 4 an die Stelle der Bundesanstalt\nsionsgefährliche Stoffe noch bis zum 30. Juni 1980\nfür Materialprüfung das Bundesinstitut für che-\nnach den bis zum 30. Juni 1978 geltenden Vorschrif-\nmisch-technische Untersuchungen.\nten aufbewahrt werden.\n§5                                                       §9\nBauartzulassung                                         Berlin-Klausel\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Bauartzulassung        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nfür Bauteile oder Systeme eines Lagers, insbeson-       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Spreng-\ndere für Schranklager, ist bei der nach § 17 Abs. 4     stoffgesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften\ndes Gesetzes zuständigen Behörde (Zulassungsbe-         dieser Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht\nhörde) zu stellen. Dem Antrag sind die für die Prü-     anzuwenden, soweit sie mit Rechtsvorschriften der\nfung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibun-        alliierten Behörden unvereinbar sind.\ngen über die Bauart und die Betriebsweise sowie\netwa erforderliche Berechnungen beizufügen.\n§ 10\n(2) Die Zulassungsbehörde kann verlangen, daß                            Inkrafttreten\nihr oder der von ihr bestimmten Stelle ein Baumu-\nster zu überlassen ist.                                    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in\nKraft. § 6 und Nummer 4 des Anhangs zu § 2 treten\n(3) Die Zulassungsbehörde kann vor der Entschei-     am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\ndung über den Antrag verlangen, daß ein Gutachten       ersten Kalendermonats in Kraft.\neiner von ihr zu bestimmenden sachverständigen\nStelle vorgelegt wird.                                     (2) Zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeit-\npunkt treten folgende Rechtsvorschriften außer\n(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragstel-\nler einen Zulassungsbescheid. Dieser muß folgende       Kraft:\nAngaben enthalten:\nBaden-Württemberg\n1. Name und Anschrift des Antragstellers,\nPolizeiverordnung über den Verkehr mit Sprengstof-\n2. Art und Modellbezeichnung des Bauteils oder des      fen in der Fassung vom 25. Februar 1965 (Ges.Bl.\nSystems,                                            S. 63), zulet;t geändert durch Polizeiverordnung\n3. die wesentlichen Merkmale des Bauteils ,oder des     vom 18. März 1968 (Ges.Bl. S. 142).\nSystems,\nBayern\n4. Art und Form des Zulassungszeichens,\nLandesverordnung über die Lagerung von Spreng-\n5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Neben-       stoffen vom 27. August 1969 (GVBl. S. 220), zuletzt\nbestimmungen der Zulassung.                         geändert durch Gesetz vom 31. Juli 1970 (GVBI.\ns. 345).\n(5) Der Inhaber der Zulassung hat dauerhaft und\ndeutlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück das      Bremen\nZulassungszeichen anzubringen.                          Polizeiverordnu.ng über die Errichtung, die Einrich-\ntung und den Betrieb von Sprengstofflagern vom\n§6                            17. Mai 1933 (SaBremR 7101-g-2).\nFreistellung vom Genehmigungsvorbehalt           He s s e·n\nKleine Mengen von Stoffen und Gegenständen           Verordnung über die Errichtung, die Einrichtung\nnach Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmi-          und den Betrieb von Sprengstofflagern vom 4. Fe-\ngung nach § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden.          bruar 1963 (GVBl. S. 12).","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                       2191\nNiedersachsen                                        vom 26. Februar 1960 (GVBI. S. 48) und Änderungs-\nVerordnung über die Errichtung, die Einrichtung      verordnung vom 12. Januar 1966 (GVBI. S. 49).\nund den Betrieb von Sprengstofflagern vom 20. No-\nvember 1962 (Nieders.GVBI. S. 224), zuletzt geändert Saarland\ndurch Verordnung vom 19. Juni 1969 (Nieders.         Polizeiverordnung über die Errichtung, die Einrich-\nGVBI. S. 130).                                       tung und den Betrieb von Sprengstofflagern vom\n22. April 1966 (Amtsbl. S. 347).\nNordrhein-Westfalen\nVerordnung über die Errichtung, die Einrichtung      Schleswig-Holstein\nund den Betrieb von Sprengstofflagern vom 19. Juli   Landesverordnung über den Umgang und Verkehr\n1961 (GV.NW. S. 258).                                mit explosionsgefährlichen Stoffen, Zündmitteln und\npyrotechnischen Gegenständen (Landessprengstoff-\nRheinland-Pfalz                                      verordnung) vom 13. August 1973 (GVOBI. S. 312),\nLandespolizeiverordnung über die Errichtung, die     soweit sie die Aufbewahrung explosionsgefährlicher\nEinrichtung und den Betrieb von Sprengstofflagern    Stoffe betrifft.\nBonn, den 23. November 1977\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","2192                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnhang\nzu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)\nInhaltsübersicht\nBegriffsbestimmungen                                    2.6   A ufb ew ah rung\nin ortsbeweglichen Lagern\n1.1   Explosivstoffe\n2.6.1 Allgemeines\n1.2   Gegenstände mit Explosivstoff                           2.6.2 Bauweise und Einrichtung\n1.3   Sonstige                                                2.6.3 Betriebsvorschriften\nexplosionsgefährliche Stoffe                            2.7   Zus am m e n 1 a g er u n g\n1.4   Flugfe uer\n3     Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher\n1.5   Ortsfeste Lager                                               Stoffe in einem Lager\n1.6   Ortsbewegliche Lager                                    3.1   Allgemeines\n1.7   Schutzabstände                                          3.1.1 Lagergruppen\n3.1.2 Lagergruppe I\n1.8   Sicherheitsabstände\n3.1.3 Lagergruppe II\n1.9   Sprengstücke                                            3.1.4 Lagergruppe III\n1.10  Wohnbereich                                             3.2   A 11 g e m e i n e A n f o r d e r u n g e n\n1.11  Wurfstücke                                              3.2.1 Lage zu Zugängen\n3.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände\n2     Aufbewahrung von Explosivstoffen und Gegen-             3.2.3 Brandschutz\nständen mit Explosivstoff in einem Lager                3.2.4 Sonstige Vorschriften\n2.1   Allgemeines                                             3.3   A u fb ew a h ru n g in ortsfesten La ge rn\n2.1.1 Lagergruppen                                            3.3.1 Bauweise und Einrichtung\n2.1.2 Lagergruppe 1.1                                         3.3.2 Betriebsvorschriften\n2.1.3 Lagergruppe 1.2                                         3.4   Z u s am m e n 1 a g e r u n g\n2.1.4 Lagergruppe 1.3\n2.1.5 Lagergruppe 1.4                                         4     Aufbewahrung von Explosivstoffen\nund Gegenständen mit Explosivstoff sowie\n2.2   A 11 g e m e i n e A n f o r d e r u n g e n                  von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen\n2.2.1 Lage zu Zugängen                                              außerhalb eines Lagers (kleine Mengen)\n2.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände                         4.1   Zulässige Menge\n2.2.3 Brandschu lz\n4.2   Anforderungen an die Aufbewah-\n2.2.4 Schutz vor elektrischer Energie                               rung von Explosivstoffen und Ge-\n2.2.5 Schutz vor Diebstahl und unbefugter Entnahme                  genständen mit Explosivstoff\n2.2.6 Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang                 4.3   Anforderungen an die Aufbewah-\n2.2.7 Sonstige Vorschriften                                         rung von sonstigen explosionsge-\nfährlichen Stoffen\n2.3   N ich t be tretb are Lager\n2.3.1 Allgemeines                                                            Anlagenverzeichnis\n2.3.2 Bauart von Schranklagern\nAnlage 1 Schutzabstände für Lager mit Stoffen oder\n2.4   Be tr e t b a r e La g e r                                       Gegenständen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4\n2.4.1 Allgemeines                                             Anlage 2 Sicherheitsabstände für Lager mit Stoffen oder\nGegensitänden der Lagergruppen 1.1 bis 1.4\n2.4.2 Erdüberschüttete Lager\nAnlage 3 Schutzabstände für Lager mit Stoffen der Lager-\n2.4.3 Freistehende Lager\ngruppen I bis III\n2.5   A u fb e w a h r u n g in o r t sfe s t e n La g e r n  Anlage 4 Sicherheitsabstände für Lager mit Stoffen der\n2.5.1 Allgemeines                                                      Lagergruppen I bis III\n2.5.2 Bauweise und Einrichtung                                Anlage 5 Verträglichkeitsgruppen\n2.5.3 Betriebsvorschriften                                    Anlage 6 Aufbewahrung kleiner Mengen","Nr. 75    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                          2193\nBegriffsbestimmungen                                            (2) Explosivstoffe und Gegenstände mit\nExplosivstoff dürfen im Freien und auf Fahr-\n1.1    Explosivstoffe\nsind folgende explosionsgefährliche Stoffe:                  zeugen nicht aufbewahrt werden.\nSprengstoffe, Treibstoffe (Treibladungspul-            2.1.1 Lagergruppen\nver, Raketentreibstoffe), Zündstoffe, Anzünd-\nstoffe und pyrotechnische Sätze.                             Die Stoffe und Gegenstände werden in vier\nLagergruppen eingeteilt. Maßgebend für die\n1.2  . G e g e n s t ä n d e rn i t E x p 1 o s i v s t o f f\nEinteilung sind die Eigenschaften der Stoffe\nsind: Zündmittel, pyrotechnische Gegen-\nstände sowie sonstige Gegenstände, die Ex-                   und Gegenstände, insbesondere ihr Verhalten\nplosivstoffe enthalten (Gegenstände).                        in der Versandpackung bei einem Brand,\neiner Deflagration oder Detonation und die\n1.3                            o\nS o n s t i g e e x p l s i o n s g e f ä h r 1i c h e       sich daraus ergebenden Gefahren. Aus der\nStoffe                                                       Lagergruppe ergeben sich Sicherheitsanforde-\nsind explosionsgefährliche Stoffe, die nicht                 rungen insbesondere hinsichtlich der Schutz-\nExplosivstoffe sind.\nund Sicherheitsabstände.\n1.4    Flugfeuer\nsind brennende umherfliegende Teile aus                2.1.2 Lagergruppe 1.1\neinem Brand- oder Explosionsherd.                            Die Stoffe und Gegenstände dieser Gruppe\n1.5    Ortsfeste Lager                                              können in der Masse explodieren. Die Um-\nsind betretbare und nichtbetretbare Lager, die               gebung ist durch Druckwirkung (Stoßwellen),\nmit dem Erdboden fest verbunden sind oder                    durch Flammen und durch Spreng- und Wurf-\nlänger als sechs Monate an demselben Ort                     stücke gefährdet. Bei starkmanteligen Gegen-\nverbleiben.                                                  ständen oder Gegenständen über 60 1nm\n1.6\nDurchmesser (großkalibrigen Gegenständen)\nOrtsbewegliche Lager\nsind Lager, die mit dem Erdboden nicht fest                  tritt eine zusätzliche Gefährdung durch\nverbunden sind und nicht länger als sechs                    schwere Sprengstücke ein. Die Schwere der\nMonate an demselben Ort verbleiben.                          Schäden und der Schadensbereich werden\ndurch die Explosivstoffmenge bestimmt.\n1. 7   S c h u t z a b s t ä n d e (Fernbereich)\nsind die zur Allgemeinheit oder Nachbar-               2.1.3 Lagergruppe 1.2\nschaft einzuhaltenden Abstände, gemessen\nDie Stoffe und Gegenstände dieser Gruppe\nals kürzeste Entfernung der einander zuge-\nexplodieren nicht in der Masse. Gegenstände\nkehrten Begrenzungen.\nexplodieren bei einem Brand zunächst ein-\n1.8    Sicherheits abstände (Nahbereich)                            zeln. Im Verlauf des Brandes nimmt die Zahl\nsind die innerhalb eines Betriebes einzuhal-                 der gleichzeitig explodierenden Gegenstände\ntenden Abstände, gemessen als kürzeste Ent-                  zu. Die Druckwirkung (Stoßwellen) der Ex-\nfernung der einander zugekehrten Begrenzun-                  plosionen ist auf die unmittelbare Umgebung\ngen.                                                         beschränkt; an Bauwerken der Umgebung\n1.9    Sp re ngst ü ck e                                            entstehen keine oder nur geringe Schäden.\nsind Teile explodierter Gegenstände nach                     Die weitere Umgebung ist durch leichte\nNummer 1.2.                                                  Sprengstücke und durch Flugf euer gefährdet.\nFortgeschleuderte Gegenstände können beim\n1.10   Wohnbereich\nAufschlag explodieren und so Brände und Ex-\nist der nicht mit dem Betrieb in Zusammen-\nplosionen übertragen. Bei starkmanteligen\nhang stehende Bereich bewohnter Gebäude.\nGegenständen oder Gegenständen über 60 mm\nGebäude und Anlagen, die dem dauernden\nDurchmesser (großkalibrigen Gegenständen)\nAufenthalt von Personen dienen, stehen be-\ntritt eine zusätzliche Gefährdung durch\nwohnten Gebäuden gleich.\nschwere Sprengstücke ein.\n1.11   Wurfstücke\nsind Teile des Lagers, seiner Einrichtungen            2.1.4 Lagergruppe 1.3\noder der Verpackung, die bei einer Explosion                 Die Stoffe und Gegenstände dieser Gruppe\nentstehen und vom Ausgangspunkt der Ex-                      explodieren nicht in der Masse. Sie brennen\nplosion fortgeschleudert werden.                             sehr heftig und unter starker Wärmeentwick-\nlung ab, der Brand b.reitet sich rasch aus. Die\n2      Aufbewahrung von Explosivstoffen                             Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen,\nund Gegenständen mit Explosivstoff                           Wärmestrahlung und Flugfeuer gefährdet.\nin einem Lager                                               Gegenstände können vereinzelt explodieren,\neinzelne brennende Packungen und Gegen-\n2.1    Allgemeines                                                  stände können fortgeschleudert werden. Die\n(1) Die Anforderungen der Nummer 2 gel-                   Gefährdung der Umgebung durch Spreng-\nten für Explosivstoffe und Gegenstände mit                   stücke ist gering. Die Bauten in der Umge-\nExplosivstoff, die nachfolgend als Stoffe und                bung sind im allgemeinen durch Druckwir-\nGegenstände bezeichnet werden.                               kung (Stoßwellen) nicht gefährdet.","2194                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2.1.5  Lagergruppe 1.4                                        terialien nicht gelagert werden. In diesem\nDie Stoffe und Gegenstände dieser Gruppe               Bereich darf nicht geraucht sowie offenes\nstellen keine bedeutsame Gefahr dar. Sie               Licht oder offenes Feuer nicht verwendet\nbrennen ab, einzelne Gegenstände können                werden. Geeignete Einrichtungen zur Brand-\nauch explodieren. Die Auswirkungen sind                bekämpfung müssen vorhanden und jederzeit\nweitgehend auf die Packung beschränkt.                 erreichbar sein.\nSprengstücke gefährlicher Größe und Flug-                 (3) Der Brandschutzbereich muß gekenn-\nweite entstehen nicht. Ein Brand ruft keine            zeichnet sein, wenn die örtlichen oder be-\nExplosion des gesamten Inhalts einer Pak-              trieblichen Gegebenheiten dies erfordern.\nkung hervor.\n(4) Der Brandschutzbereich kann verklei-\n2.2     A 11 gemeine An f o r der u n gen                      nert werden, soweit der Brandschutz auf\ngleich wirksame Weise erreicht wird.\n2.2.1   Lage zu Zugängen\n2.2.4  Schutz vor elektrischer Energie\n(1) Stoffe und Gegenstände dürfen nicht\nunmittelbar an Zugängen zu Arbeitsstätten               Elektrisch auslösbare Gegenstände dürfen\naufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn der           nicht in Bereichen aufbewahrt werden, in de-\nSchutz der Benutzer der Zugänge auf andere             nen elektromagnetische Felder (z. B. durch\nWeise gegeben ist.                                     Ströme elektrischer Anlagen, Hochfrequenz-\nenergie} in gefährlicher Weise auf sie einwir-\n(2) Die Zugänge zum Lager müssen sicher             ken können.\nbegehbar, die Zufahrten sicher befahrbar sein.\n2.2.5  Schutz vor Diebstahl und unbefugter\n2.2.2   Schutz- und Sicherheitsabstände                        Entnahme\n(1) Lager müssen von Wohnbereichen und                 (1) Lager sind so zu errichten, daß Stoffe\nvon öffentlichen Verkehrswegen mindestens              und Gegenstände gegen Diebstahl gesichert\ndie in Anlage 1 genannten Schutzabstände                sind. Die Schutzmaßnahmen müssen der mög-\nsowie von anderen schutzbedürftigen Be-                lichen Gefährdung der öffentlichen Sicher-\ntriebsgebäuden und -anlagen und von ande-               heit, die durch die mißbräuchliche Verwen-\nren Lagern für Stoffe und Gegenstände min-             dung der Stoffe und Gegenstände bewirkt\ndestens die in Anlage 2 genannten Sicher-               werden kann, entsprechen.\nheitsabstände haben.\n(2) Lager für sprengkräftige Zündmittel\n(2) Für Stoffe und Gegenstände der Lager-          und gleichwertig zu schützende Stoffe und\ngruppen 1.1 bis 1.3 wird das Nettogewicht des          Gegenstände müssen hinsichtlich Bauweise\nExplosivstoffes, für Gegenstände der Lager-            und Betrieb mindestens folgenden Anforde-\ngruppe 1.4 wird das Bruttogewicht zugrunde              rungen genügen:\ngelegt.\n- Lager dürfen keine Fenster haben.\n(3) Sind die an einem Ort gelagerten Stoffe\nLager müssen Türen haben, die insbeson-\noder Gegenstände in Teilmengen unterteilt\ndere gegen Aufschweißen und -schneiden\nund ist durch diese Unterteilung eine gleich-\nausreichend widerstandsfähig sind und\nzeitige Deflagration oder Detonation anderer\nSchutz gegen die Anwendung von Ein-\nTeilmengen ausgeschlossen, so ist für die Er-\nbruchswerkzeugen bieten.\nmittlung der Abstände nach Absatz 1 die Teil-\nmenge zugrunde zu legen, die den größten                    Decken (Dächer) und Wände der Lager\nAbstand erfordert.                                          müssen     ausreichend   widerstandsfähig\nsein.\n(4) Werden Stoffe oder Gegenstände                       Die nach dem Sprengstoffgesetz verant-\nmehrerer Lagergruppen zusammen gelagert,\nwortlichen Personen haben Maßnahmen\nso ist die Gesamtmenge der Stoffe und Ge-                   zu treffen, daß die Lager zuverlässig ver-\ngenstände aller Lagergruppen zugrunde zu\nschlossen, nicht mehr Schlüsselsätze als\nlegen und für die Ermittlung der Abstände                   für einen ordnungsgemäßen Betrieb erfor-\nnach Absatz 1 die Berechnungsformel für die-\nderlich vorhanden, die Schlüssel zum La-\njenige Lagergruppe anzuwenden, die den\nger ordnungsgemäß aufbewahrt und Un-\ngrößten Abstand zu den gefährdeten Objek-\nbefugten nicht zugänglich sind sowie ein\nten erfordert. Mengen der Lagergruppe 1.4\ngeeignetes Kontrollsystem vorhanden ist,\nbleiben hierbei unberücksichtigt, es sei denn,\num unbefugte Entnahme zu verhindern.\ndaß eine wesentliche Gefahrenerhöhung ein-\ntreten kann.                                              (3) Lager für Sprengstoffe und gleichwertig\nzu schützende Stoffe und Gegenstände\n2.2.3  Brandschutz                                            müssen hinsichtlich Bauweise und Be'trieb\n(1) Stoffe und Gegenstände müssen so auf-           mindestens folgenden Anforderungen genü-\nbewahrt werden, daß deren Temperatur 75° C             gen:\nnicht überschreiten kann.                              - Lager dürfen keine Fenster haben.\n(2) Im Abstand von 25 m von den Stoffen                  Lager müssen Türen haben, die ausrei-\nund Gegenständen (Brandschutzbereich) dür-                  chend Schutz gegen die Anwendung von\nfen leicht entzündliche und brennbare Ma-                   Einbruchwerkzeugen bieten.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                         2195\nDecken (Dächer) und Wände der Lager         2.3     N i c h t b e t r e t b a r e La g e r\nmüssen      ausreichend   widerstandsfähig\nsein.                                       2.3.1   Allgemeines\nDie nach dem Sprengstoffgesetz verant-                 (1) Die Lager müssen aus nicht brennbaren\nwortlichen Personen haben Maßnahmen                Baustoffen errichtet werden. Sie müssen mit\nzu treffen, daß die Lager zuverlässig ver-         einer mindestens 0, 1 m starken Betonsohle\nschlossen, nicht mehr Schlüsselsätze als           fest verbunden und entweder mit einer Erd-\nfür einen ordnungsgemäßen Betrieb erfor-           überschüttung von mindestens 0,6 m (bei\nderlich vorhanden, die Schlüssel zum La-           Schranklagern 1,0 m) versehen oder in ge-\nger ordnungsgemäß aufbewahrt und Un-               wachsenen Fels eingebaut sein.\nbefugten nicht zugänglich sind sowie ein\n(2) Die Lagermenge darf höchstens 1 000 kg\ngeeignetes Kontrollsystem vorhanden ist,\nbetragen. Die Innenabmessungen müssen aus-\num unbefugte Entnahme zu verhindern.\nreichen, um das Lagergut ohne Gefahr hand-\n(4) Lager für alle 'übrigen Stoffe und Ge-           haben zu können.\ngenstände müssen hinsichtlich Bauweise und                 (3) Werden im Lager auch Gegenstände\nBetrieb mindestens folgenden Anforderungen              mit Zündstoff (z. B. sprengkräftige Zünder,\ngenügen:                                                Sprengkapseln) gelagert, muß für diese ein\nLager dürfen keine Fenster haben. Dies             durch eine Trennwand abgeteiltes Fach mit\ngilt nicht bei der Aufbewahrung von Stof-          eigener Schließung vorhanden sein. Die Ab-\nfen und Gegenständen der Lagergruppe 1.4            trennung muß so beschaffen sein, daß die\nsowie pyrotechnischen Gegenständen der              Ubertragung einer Detonation der Gegen-\nKlassen I und II, die der Lagergruppe 1.3         stände mit Zündstoff auf die anderen Stoffe\nangehören.                                         und Gegenstände verhindert wird.\nEs sind Maßnahmen zu treffen, daß die                  (4) In dem Fach nach Absatz 3 darf die\nLager zuverlässig verschlossen und die             Explosivstoffmenge aller Gegenstände mit\nSchlüssel Unbefugten nicht zugänglich              Zündstoff höchstens 4 kg betragen. Die Ex-\nsind.                                              plosivstoffmenge des einzelnen Gegenstandes\nmit Zündstoff darf 5 Gramm nicht überstei-\n(5) Durch Einbau von Meldeanlagen oder\ngen.\ndurch Bewachung können die in den Ab-\nsätzen 2 bis 4 genannten Sicherheitsmaßnah-      2.3.2  Bauart von Schranklagern\nmen ersetzt werden, soweit ein gleichwerti-\nger Schutz gewährleistet ist.                           Für Schranklager, die entsprechend § 17\nAbs. 4 des Sprengstoffgesetzes ihrer Bauart\n(6) Werkzeuge oder Geräte, die Diebstahls-          nach zugelassen werden sollen, gelten die\noder Einbruchshandlungen ermöglichen oder               Anforderungen der Nummer 2.3.1 Abs. 2, 3\nunterstützen, sind nach Betriebsschluß ver-             und 4 entsprechend. Vorgefertigte Schrank-\nschlossen zu verwahren.                                 lager müssen eine ausreichend feste und wi-\nderstandsfahige Außenwandung haben.\n2.2.6 Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang\n2.4    Bet ret b a re Lager\n(1) Lager sind gegen das Eindringen von\nGrund- und Niederschlagswasser sowie ge-         2.4.1  Al_lgemeines\ngen Uberschwemrnung zu schützen.\n(1) Lagergebäude dürfen nur eingeschossig\n(2) Lager sind einzufrieden, wenn die ört-           ausgeführt werden.\nlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies               (2) Lagergebäude müssen in feuerbestän-\nerfordern.                                              diger Bauart errichtet werden.\n2.2.7 Sonstige Vorschriften                                      (3) Lagergebäude für Stoffe und Gegen-\nstände der Lagergruppe 1.1 müssen bei einer\n(1) Versandpackungen oder sonstige Be-               Lagermenge von mehr als 1 000 kg entweder\nhälter mit Stoffen und Gegenständen sind                mit einer Erdüberschüttung von mindestens\nso zu stellen, festzulegen und zu stapeln,         0,6 m versehen oder in gewachsenen Fels\ndaß sie von sich aus ihre Lage nicht ver-          eingebaut sein.\nändern können,                                        (4) Türen müssen nach außen aufschlagen.\nso zu stapeln, daß eine sichere Handha-               (5) Die Innenabmessungen müssen aus-\nbung möglich ist und daß sie durch ihre            reichen, um das Lagergut ohne Gefahr hand-\nMasse nicht in einer die Sicherheit ge-            haben zu können. Die Höhe des Lagerraumes\nfährdenden Weise verformt werden kön-              muß mindestens 2 m betragen.\nnen.\n(6) Werden im Lager auch Gegenstände mit\n(2) Unbrauchbare Stoffe und Gegenstände              Zündstoff      (z. B.     sprengkräftige Zünder,\nsind gesondert und nach Arten getrennt auf-             Sprengkapseln) gelagert, muß für diese ein\nzubewahren; sie sind baldmöglichst schadlos             abgetrennter Raum (Fach, Nische, Kammer)\nzu beseitigen.                                          mit eigener Schließung vorhanden sein. Die","2196                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nA blrcnnunq muß so beschaffen sein, daß die             Gegenstände keine Temperaturen annehmen,\nUberlrugung einer Detonation der Gegen-                 die zu einer gefährlichen Reaktion führen\nsldndc mit Zündstoff auf die anderen Stoffe             können.\nund Ccgenstände verhindert wird.\n(4) Lager müssen gegen die Gefahren durch\n(7) In f!incm Fach oder einer Nische nach            atmosphärische Entladungen geschützt sein.\nAbsatz 6 darf die Explosivstoffmenge aller              Ist dies durch ihre natürliche Lage oder eine\nGcgcnstünde mit Zündstoff höchstens 10 kg               ausreichende Erdüberschüttung nicht erfüllt,\nbetragen. Für darüber hinausgehende Mengen              muß eine Blitzschutzanlage vorhanden sein.\nist eine besondere Kammer erforderlich. Die\nExplosivstoffmenge des einzelnen Gegen-                    (5) Lager müssen eine ausreichende Lüf-\nstandes mit Zündstoff darf 5 Gramm nicht                tung haben.\nübersteigen.                                               (6) Auf der Außenseite der Innentür oder,\nsofern nur eine Tür vorhanden ist, auf deren\n2.4.2 Erdüberschüttete Lager\nInnenseite sind anzubringen\n(1) Die Erdüberschüttung muß allseitig, bis              das Gefahrensymbol nach§ 14 Abs. 1 Nr. 5\nauf den Zugang, mindestens 0,6 m betragen.                  der Ersten Verordnung zum Sprengstoff-\n(2) Bei erdüberschütteten Lagern in Aus-                 gesetz,\nblasebauart sind gegen· gefährliche Wirkun-                 deutlich lesbare und dauerhafte Aufschrif-\ngen in Ausblaserichtung erforderlichenfalls                 ten, aus denen die Lagergruppen, die Ver-\nSchutzmaßnahmen zu treffen.                                 träglichkeitsgruppen und die zugehörigen\nHöchstmengen der zu lagernden Stoffe\n(3) Die Decke darf keine Stahl- oder Stahl-\nund Gegenstände hervorgehen.\nbetonträger entha.lten.\n(4) Bei Lagern mit schwer zerlegbarer          2.5.3 Betriebsvorschriften\nDecke muß die Decke mit den Wänden fest                    (1) Lager müssen in gutem baulichen Zu-\nverankert sein.                                         stand erhalten werden. Einrichtungen sind\nordnungsgemäß zu betreiben und instandzu-\n2.4.3 Freistehende Lager\nhalten. In den Lagerräumen und innerhalb\n(1) Lager, die weder erdüberschüttet noch            der Einfriedung ist auf Ordnung und Rein-\numwallt sind (freistehende Lager), müssen               lichkeit zu achten.\nausreichend widerstandsfähige Decken (Dä-\n(2) Stoffe und Gegenstände dürfen auf und\ncher) und Wände haben, wenn die aufbe-\nunmittelbar an Heizflächen oder Heizleitun-\nwahrten Stoffe und Gegenstände durch Wurf-\ngen nicht abgestellt werden.\noder Sprengstücke gefährdet werden können.\n(3) In Lagern dürfen nur Geräte und Werk-\n(2) Freistehende Lager aus leichten Bau-\nzeuge aufbewahrt und verwendet werden, die\nstoffen dürfen nur dort errichtet werden, wo\nfür die Aufbewahrung und Verwendung der\neine gefährliche Einwirkung von außen nicht\nStoffe und Gegenstände notwendig sind und\nzu erwarten ist.\nkeine zusätzliche Gefährdung verursachen.\n2.5   Auf b e w a h r u n g i n o r t s f e s t e n              (4) Stoffe und Gegenstände dürfen nur in\nLagern                                                  Versandpackungen aufbewahrt werden; hier-\nvon darf aus betrieblichen Gründen abge-\n2.5.1 Allgemeines                                             wichen werden, wenn die Behältnisse so ver-\nNummern 2.2 bis 2.4 finden Anwendung.                   schlossen und beschaffen sind, daß der Inhalt\nnicht beeinträchtigt wird und Stoffe nicht\n2.5.2 Bauweise und Einrichtung                                nach außen gelangen können.\n(1) Der Fußboden muß - soweit erforder-                 (5) Lager dürfen nur von nach dem Spreng-\nlich      elektrostatisch leitfähig sein sowie          stoffgesetz verantwortlichen Personen oder\neine dichte, ebene und trittsichere Oberfläche          nur unter deren Aufsicht und im übrigen nur\nhaben und sich leicht reinigen lassen.                  nach deren Weisung betreten werden.\nIm Fußboden dürfen sich Kanäle nur dann\n(6) In Lagern dürfen nur die zum Betrieb\nbefinden, wenn sichergestellt ist, daß sich\ndes Lagers notwendigen Arbeiten vorgenom-\ndort keine Explosivstoffe und keine anderen\nmen werden. Darüber hinaus ist ein Aufent-\ngefährlichen Materialien ablagern können.\nhalt im Lager nicht gestattet.\n(2) Elektrische Einrichtungen müssen den\n(7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur\nBestimmungen für elektrische Anlagen in\nausgeführt werden, wenn alle Explosivstoffe\nexplosivstoffgefährdeten Betriebsstätten ent-\nund Gegenstände mit Explosivstoff entfernt,\nsprechen.\ndas Lager gesäubert und eine schriftliche Er-\n(3) Die Oberflächentemperatur von Heiz-              laubnis der nach dem Sprengstoffgesetz ver-\nflächen und Heizleitungen im Lagerraum darf             antwortlichen Person erteilt worden ist. Die\n120° C nicht überschreiten und muß im übri-             Arbeiten dürfen nur unter fachkundiger Auf-\ngen so geregelt werden, daß die Stoffe und              sicht durchgeführt werden.","Nr. 75    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                       2197\n(8) Bestehen Ccfabren für die Stoffe und    2.7    Zusammenlagerung\nGegensUinde (z. B. bej Brand, Gewitter), dür-\n(1) Stoffe und Gegenstände werden hin-\nfen sieb Personen im Lager nicht aufhalten.            sichtlich ihrer Verträglichkeit bei der Zusam-\nBeschäftigte und Dritte müssen unverzüglich              menlagerung in Verträglichkeitsgruppen nach\nden GefabrbE!reich verlassen und in Deckung             Anlage 5 eingeteilt.\ngehen. Soweit möglich, muß der Gefahr-\n(2) Stoffe und Gegenstände dürfen nur\nbereich abgesperrt werden. Andere Beschäf-\ndann in einem Raum zusammen gelagert wer-\ntigte und Dritte müssen vor der Gefahr ge-\nden, wenn sie der gleichen Verträglichkeits-\nwarnt werden.\ngruppe angehören.\n(9) Elektrische Einrichtungen und Blitz-\n(3) Stoffe und Gegenstände der Verträg-\nschutzanlagen sind vor Inbetriebnahme des               lichkeitsgruppen C, D und E sowie Zündmittel\nLagers sowie jährlich mindestens einmal auf             der Verträglichkeitsgruppe G dürfen zusam-\nihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen.                mengelagert werden.\nDber das Ergebnis der Prüfung ist eine Be-\n(4) Stoffe und Gegenstände der Verträg-\nscheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung\nlichkeitsgruppe S dürfen mit Stoffen und\nist aufzubewahren.\nGegenständen aller anderen Verträglichkeits-\ngruppen zusammengelagert werden.\n2.6     Auf b e w a h r u n g i n o r t s b e w e g -\nliehen Lagern                                              (5) Stoffe und Gegenstände dürfen nicht mit\nanderen Materialien zusammengelagert wer-\n2.6.1   Allgemeines                                             den.\n. Nummern 2.2 bis 2.4 finden Anwendung.                      (6) Sprengstoffe der Verträglichkeitsgruppe\nD, die Chlorat enthalten, dürfen mit Spreng-\n2.6.2   Bauweise und Einrichtung                               stoffen der Verträglichkeitsgruppe D, die\n(1) Nummer 2.5.2 Abs. 2, 3 und 6 findet            Ammoniumnitrat enthalten, nur dann zusam-\nAnwendung.                                             men gelagert werden, wenn die Stoffe nicht\nmiteinander reagieren können.\n(2) Nummer 2.5.2 Abs. 4 findet Anwendung.\nDies gilt nicht für Stahlschränke.               3\nAufbewahrung sonstiger explosionsgefähr-\n2.6.3   Betriebsvorschriften                                   licher Stoffe in einem Lager\n(1) Nummer 2.5.3 Abs. 1 bis 5 und 9 findet   3.1   Allgemeines\nAnwendung.\n(1) Die Anforderungen der Nummer 3 gel-\n(2) Im Lager und in dessen unmittelbarer            ten für explosionsgefährliche Stoffe, die keine\nUmgebung dürfen nm die zum Betrieb des                 Explosivstoffe sind und deren in der Zeit-\nLagers notwendigen Arbeiten vorgenommen                 einheit freigesetzte Energie kleiner als die\nwerden. Darüber hinaus ist hier ein Aufent-             der Stoffe der Lagergruppe 1.3 ist. Sie werden\nhalt nicht gestattet.                                  nachfolgend als Stoffe bezeichnet.\n(3) Mit Ausnahme der für die Aufbewah-                  (2) Stoffe, die sich wie Stoffe der Lager-\nrung notwendigen Arbeiten dürfen im Ab-                 gruppen 1.1 bis 1.3 der Nummer 2 verhalten,\nstand von 25 m von Stoffen und Gegenstän-               unterliegen den Vorschriften der Nummer 2.\nden nur solche Arbeiten ausgeführt werden,        3.1.1 Lagergruppen\ndie keine Gefährdung hervorrufen. Dies hat\nDie Stoffe werden in drei Lagergruppen ein-\ndie nach dem Sprengstoffgesetz verantwort-\ngeteilt. Maßgebend für die Einteilung sind\nliche Person vorher festzustellen. Feuer oder\ndie Eigenschaften der Stoffe, insbesondere\nHeißarbeiten dürfen unabhängig davon erst               ihr Verhalten in der Versandpackung bei\ndann ausgeführt werden, wenn alle Explosiv-             einem Brand oder einer Deflagration und die\nstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff ent-           sich daraus ergebenden Gefahren. Aus der\nfernt sind, das Lager gesäubert und eine                Lagergruppe ergeben sich die Sicherheits-\nschriftliche Erlaubnis der nach dem Spreng-             anforderungen insbesondere hinsichtlich der\nstoffgesetz verantwortlichen Person erteilt             Schutz- und Sicherheitsabstände.\nworden ist. Feuer- oder Heißarbeiten dürfen\nnur unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt      3.1.2 Lagergruppe I\nwerden.                                                 Die Stoffe dieser Gruppe brennen sehr heftig\nunter starker Wärmeentwicklung ab. Der\n(4) Bei Gefahr (z.B. bei Brand, Gewitter)\nBrand breitet sich rasch aus. Die Stoffe bzw.\nmüssen Beschäftigte und Dritte unverzüglich\nPackungen können auch vereinzelt mit gerin-\nden Gefahrbereich verlassen und in Deckung              ger Druckwirkung explodieren; dabei kann\ngehen. Soweit möglich, muß der Gefahr-                  sich der gesamte Inhalt einer Packung umset-\nbereich abgesperrt werden. Andere Beschäf-              zen. Einzelne brennende Packungen können\ntigte und Dritte müssen vor der Gefahr ge-              fortgeschleudert werden. Die Gefährdung der\nwarnt werden.                                           Umgebung durch Wurfstücke ist gering. Die","2198                                 Bundesgesetzblatt, Jahrg'ang 1977, Teil I     .\nGebäude in der Umgebung sind im allgemei-                      (2) Im Abstand von 25 m (Brandschutz-\nnen durch Druckwirkung (Stoßwellen) nicht                   bereich) darf nicht geraucht sowie offenes\ngefährdet.                                                 Licht oder offenes Feuer nicht verwendet wer-\nden. In unmittelbarer Nähe der Stoffe dürfen\n3.1.3 Lagergruppe II                                              leicht entzündliche oder brennbare Materia-\nDie Stoffe dieser Gruppe brennen heftig unter               lien nicht gelagert werden. Geeignete Ein-\nstarker Wärmeentwicklung ab. Der Brand                      richtungen zur Brandbekämpfung müssen vor-\nbreitet sich rasch aus. Die Stoffe bzw. Pak-                handen und jederzeit erreichbar sein.\nkungen können auch vereinzelt mit geringer                     (3) Der Brandschutzbereich muß gekenn-\nDruckwirkung explodieren; dabei setzt sich                  zeichnet sein, wenn die örtlichen oder be-\njedoch nicht der gesamte Inhalt einer Packung               trieblichen Gegebenheiten dies erfordern.\num. Die Umgebung ist hauptsächlich durch\nFlammen und Wärmestrahlung gefährdet.                          (4) Der Brandschutzbereich kann verklei-\nBauten in der Umgebung sind durch Druck-                    nert werden, soweit das Schutzziel auf gleich\nwirkung (Stoßwellen) nicht gefährdet.                       wirksame Weise erreicht wird.\n3.1.4 Lagergruppe III                                     3.2.4   Sonstige Vorschriften\nDie Stoffe dieser Gruppe brennen ab, wobei                     (1) Versandpackungen oder sonstige· Be-\nder Einfluß der Stoffmenge auf die Abbrand-                 hälter sind\ngeschwindigkeit dem von brennbaren Stoffen                       so zu stellen, fest zu legen und zu stapeln,\nentspricht. Die Auswirkungen des Brandes                         daß sie von sich aus ihre Lage nicht ver-\nsind denen brennbarer Stoffe vergleichbar.                       ändern können,\nso zu stapeln, daß eine sichere Hand-\n3.2   A 11 g e m e i n e A n f o r d e r u n g e n\nhabung möglich ist und daß sie durch\n3.2.1 Lage zu Zugängen                                                 ihre Masse nicht in einer die Sicherheit\ngefährdenden Weise verformt werden kön-\nNummer 2.2.1 findet Anwendung.                                   nen.\n3.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände                                (2) Unbrauchbare Stoffe sind g·esondert und\n(1) Lager müssen von Wohnbereichen und                   nach Arten getrennt aufzubewahren; sie sind\nvon öffentlichen Verkehrswegen mindestens                   baldmöglichst schadlos zu beseitigen.\ndie in Anlage 3 genannten Schutzabstände\nsowie von anderen schutzbedürftigen Be-             3.3     Aufbewahrung\ntriebsgebäuden und -anlagen und von ande-                   in ortsfesten Lagern\nren Lagern für Stoffe der Nummer 3 min-\n3.3.1   Bauweise und Einrichtung\ndestens die in Anlage 4 genannten Sicher-\nheitsabstände haben.                                           (1) Die Lagergebäude oder           in mehr-\ngeschossigen Gebäuden - die Lagerräume\n(2) Für Stoffe der Lagergruppen I bis III\nmüssen aus nicht brennbaren Baustoffen er-\nwird das Nettogewicht des Stoffes zugrunde                  richtet werden. Dies gilt nicht für Dach-\ngelegt.                                                     konstruktionen, Türen, Fenster sowie Ent-\n(3) Sind die an einem Ort gelagerten Stoffe              lastungsflächen in leichter Bauweise.\nin Teilmengen unterteilt und ist durch diese                   (2) Der Fußboden muß - soweit erforder-\nUnterteilung eine gleichzeitige Deflagration                lich - elektrostatisch leitfähig sein sowie\nanderer Teilmengen ausgeschlossen, so ist                   eine dichte, ebene und trittsichere Ober-\nfür die Ermittlung der Abstände nach Ab-                    fläche haben und sich leicht reinigen lassen.\nsatz 1 die Teilmenge zugrunde zu legen, die                 Im Fußboden dürfen sich Kanäle nur dann\nden größten Abstand erfordert.                              befinden, wenn sichergestellt ist, daß sich\n(4) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen                  dort keine explosionsgefährlichen Stoffe und\nzusammen gelagert, so ist die Gesamtmenge                   keine anderen gefährlichen Materialien ab-\nder Stoffe aller Lagergruppen zugrunde zu                   lagern können.\nlegen und für die Ermittlung der Abstände                      (3) Elektrische Einrichtungen müssen den\nnach Absatz 1 diejenige Lagergruppe zu-                   · Bestimmungen für el~ktrische Anlagen in\ngrunde zu legen, die den größten Abstand zu                 explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten ent-\nden gefährdeten Objekten erfordert. Mengen                  sprechen.\nder Lagergruppe III bleiben hierbei unbe-\nrücksichtigt, es sei denn, daß eine wesent-                    (4) Die Oberflächentemperatur von Heiz-\nliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.                      flächen und Heizleitungen im Lagerraum darf\n120 °C nicht überschreiten und muß im übri-\n3.2.3 Brandschutz                                                 gen so geregelt werden, daß die Stoffe keine\nTemperaturen annehmen, die zu einer ge-\n(1) Die Stoffe müssen so aufbewahrt wer-\nfährlichen Reaktion führen können.\nden, daß die Lagertemperatur, bei der eine\ngefährliche Umsetzung der einzelnen Stoffe                     (5) Lager müssen gegen die Gefahren durch\neintreten kann, nicht überschritten wird.                   atmosphärische Entladungen geschützt sein.","Nr. 75     Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                       2199\n(6) Im Lagerbereich sind anzubringen                 fen. Uber das Ergebnis der Prüfung ist eine\ndas Gefahrensymbol nach § 14 Abs.                  Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung\nNr. 5 der Ersten Verordnung zum Spreng-            ist aufzubewahren.\nstoffgesetz oder      soweit dies nicht vor-          (11) Darf eine maximale Lagertemperatur\ngeschrieben ist ---- die nach anderen Vor-         nicht überschritten werden, ist diese - so-\nschriften auf der Verpackung vorgeschrie-          weit notwendig - zu überwachen.\nbene Kennu~ichnung,\ndeutlich lesbare und dauerhafte Auf-         3.4   Zusammenlagerung\nschriften, aus denen die Lagergruppen und           Stoffe dürfen nicht mit Explosivstoffen und\ndie zugehörigen Höchstmengen der zu la-             Gegenständen mit Explosivstoff zusammen-\ngernden explosionsgefährlichen Stoffe her-          gelagert werden. Im übrigen dürfen Stoffe\nvorgehen.                                          mit anderen explosionsgefährlichen Stoffen\noder mit sonstigen Materialien nur zusam-\n· 3.3.2 Betriebsvorschriften\nmengelagert werden, soweit hierdurch eine\n(1) Lager müssen in gutem baulichen Zu-              wesentliche Gefahrenerhöhung nicht eintreten\nstand erhalten werden. Die Einrichtungen                kann. Ein Zusammenlagern liegt nicht vor,\nsind ordnungsgemäß zu betreiben und in-                 wenn Maßnahmen getroffen sind, die eine\nstandzuhalten. In den Lagerräumen ist auf               gefährliche chemische Reaktion verhindern.\nOrdnung und Reinlichkeit zu achten.\n(2) Stoffe dürfen auf und unmittelbar an       4     Aufbewahrung von Explosivstoffen und Ge-\nHeizflächen oder Heizleitungen nicht abge-\ngenständen mit Explosivstoff sowie von\nstellt werden.·\nsonstigen     explosionsgefährlichen    Stoffen\n(3) Stoffe dürfen nur in der Versandpackung          außerhalb eines Lagers (kleine Mengen)\naufbewahrt werden; hiervon darf aus be-\ntrieblichen Gründen abgewichen werden,            4.1   Zulässige Menge\nwenn die Behältnisse so verschlossen und\nAußerhalb eines Lagers dürfen Explosivstoffe\nbeschaffen sind, daß der Inhalt nicht beein-\nund Gegenstände mit Explosivstoff sowie\nträchtigt wird und Stoffe nicht nach außen\nsonstige explosionsgefährliche Stoffe nur bis\ngelangen können.\nzu der in Anlage 6 genannten Menge auf-\n(4) Tm Bereich der gelagerten Stoffe dürfen          bewahrt werden (kleine Mengen).\nnur Geräte und Werkzeuge aufbewahrt und\nverwendet werden, die für die Aufbewahrung        4.2   Anforderungen an die Aufbe-\nund Verwendung dieser Stoffe notwendig                  wahrung         von      Explosivstoffen\nsind und keine zusätzliche Gefährdung ver-              und Gegenständen mit Explosiv-\nursachen.                                               st Off\n(5) Bei einer Aufbewahrung im Freien sind               (1) Stoffe und Gegenstände dürfen nur in\ndie Stoffe vor gefährlichen Witterungseinflüs-          geeigneten Räumen aufbewahrt werden. Diese\nsen zu schützen.                                        Räume dürfen nicht dem dauernden Aufent-\n(6) Lager dürfen nur von den dazu befugten           halt von Personen dienen.\nPersonen betreten werden.                                  (2) Es sind die jeweils erforderlichen Maß-\n(7) In Lagern dürfen nur die zu deren Be-            nahmen zu treffen, um Diebstahl und unbe-\ntrieb notwendigen Arbeiten vorgenommen                  fugte Entnahme von Stoffen und Gegenstän-\nwerden. Darüber hinaus ist ein Aufenthalt               den zu verhindern.\nim Lager nicht gestattet.                                  (3) Nummer 2.7 findet entsprechende An-\n(8) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur              wendung.\nausgeführt werden, wenn alle Stoffe aus dem\n(4) Werden Stoffe und Gegenstände ver-\nLagerbereich entfernt, dieser gesäubert und\nschiedener Lagergruppen (vgl. Nummer 2.1)\neine schriftliche Erlaubnis der verantwort-\nin einem Aufbewahrungsraum zusammen ge-\nlichen Person erteilt worden ist. Die Arbeiten          lagert, so gilt als zulässige Gesamtmenge für\ndürfen nur unter fachkundiger Aufsicht\ndiesen Raum die nach Anlage 6 jeweils zu-\ndurchgeführt werden.\nlässige Menge der Lagergruppe mit dem\n(9) Bestehen Gefahren für die Stoffe (z. B.          höchsten Gefahrengrad. Werden Stoffe und\nbei Brand, Gewitter), dürfen sich Personen              Gegenstände nach dem Sprengstoffgesetz und\nim Lager nicht aufhalten. Andere Beschäf-               pyrotechnische Munition nach dem Waffen-\ntigte und Dritte müssen vor der Gefahr ge-              gesetz in einem Aufbewahrungsraum gemein-\nwarnt werden.                                           sam gelagert, .so gilt als zulässige Gesamt-\nmenge die jeweils niedrigste Menge.\n(10) Elektrische Einrichtungen und Blitz-\nschutzanlagen sind vor der Inbetriebnahme                  (5) Stoffe und Gegenstände, die zum Spren-\ndes Lagers sowie jährlich mindestens einmal             gen bestimmt sind, dürfen höchstens eine\nauf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prü-               Woche aufbewahrt werden.","2200                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(6) Im Gefohrenfoll ist den Personen, die     4.3   Anforderungen an die Aufbe-\nzur Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbe-              wahrung von sonstigen explo-\nwahrungsort bekannlzugeben.                            sionsgefährlichen Stoffen\n(7) Stoffe und Gegenstände müssen so auf-              (1) Stoffe dürfen nur in geeigneten Räumen\nbewahrt werden, daß deren Temperatur 75 °C             aufbewahrt werden. Diese Räume dürfen nicht\nnicht überschreiten kann.                              dem dauernden Aufenthalt von Personen die-\nnen.\n(8) Im Aufbewahrungsraum darf nicht ge-\nraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer             (2) Es sind die jeweils erforderlichen Maß-\nnicht verwendet werden. In unmittelbarer               nahmen zu treffen, um unbefugte Entnahme\nNähe der Stoffe und Gegenstände dürfen                 von Stoffen zu verhindern.\n]eicht entzündliche oder brennbare Materia-               (3) Nummer 3.4 findet entsprechende An-\nlien nicht gelagert WPrden. Geeignete Einrich-         wendung.\ntungen zur Brandbekömpfung müssen vorhan-\n(4)  Werden Stoffe verschiedener Lager-\nden und jederzeit erreichbar sein.\ngruppen (vgl. Nummer 3.1) in einem Auf-\n(9) Stoffe und Cewmstände dürfen nur in             bewahrungsraum zusammen gelagert, so gilt\nVersandpackungen oder in der kleinsten Ur-             als zulässige Gesamtmenge für diesen Raum\nsprungsverpackung des Herstellers (kleinste            die nach Anlage 6 jeweils zulässige Menge\nVerpackungseinheit) aufbewahrt werden. Bei             der Lagergruppe mit dem höchsten Gefahren-\nangebrochenen Verpackungen sind Maßnah-                grad.\nmen zu treffen, daß der Inhalt nicht beein-               (5) Im Gefahrenfall ist den Personen, die\nträchtigt wird und Stoffe nicht nach außen             zur Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbe-\ngelangen können.                                       wahrungsort bekanntzugeben.\n(10) Stoffe und Gegenstände dürfen in                  (6) Stoffe müssen so aufbewahrt werden,\neinem Behältnis nur getrennt von Gegen-                daß die zulässige Lagertemperatur nicht über-\nständen mit Zündstoff aufbewahrt werden.               schritten wird.\nDie Abtrennung muß so beschaffen sein,\ndaß die Ubertragung einer Detonation auf                  (7) Im Aufbewahrungsraum darf nicht ge-\ndie anderen Stoffe und Gegenstände verhin-             raucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer\ndert wird.                                             nicht verwendet werden. In unmittelbarer\nNähe der Stoffe dürfen leicht entzündliche\n(11} Behältnisse sind vor gefährlichen Ein-         oder brennbare Materialien nicht gelagert\nwirkungen von außen zu schützen. Sie müs-              werden. Geeignete Einrichtungen zur Brand-\nsen so aufbewahrt werden, daß im Explosions-           bekämpfung müssen vorhanden und jederzeit\nfall die Wirkung gefährlicher Spreng- und              erreichbar sein.\nWurfstücke auf die unmittelbare Umgebung\nbeschränkt bleibt.                                        (8) Stoffe dürfen nur in Versandpackungen\noder in der kleinsten Ursprungsverpackung\n(12} Behältnisse müssen außen mit dem Ge-           des Herstellers (kleinste Verpackungseinheit)\nfahrensymbol nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der                aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Ver-\nErsten Verordnung zum Sprengstoffgesetz                packungen sind Maßnahmen zu treffen, daß\ngekennzeichnet sein. Das Gefahrensymbol                der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die\nmuß dauerhaft und sichtbar sein.                       Stoffe nicht nach außen gelangen können.","Nr. 75    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                        2201\nAnlage 1 zum Anhang\nSchutzabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs\nfür Lager mit Stoffen oder Gegenständen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4\n1     Allgemeines                                                     eingehalten werden. Werden starkmantelige\nGegenstände oder Gegenstände über 60 mm\n(1) Die SchutZubst:ünde der Lager zu Objek-                  Durchmesser (großkalibrige Gegenstände)\nten, in denen dauernd oder häufig Menschen-                     gelagert, durch die eine zusätzliche Gefähr-\nansa rnmlungen stattfinden oder zu Objekten von                 dung durch schwere Sprengstücke gegeben\nbesonderer Bedeutung oder Bauart sind gegen-                    ist, muß ein Schutzabstand nach der Formel\nüber den Abständen der Nummer 2 zu vergrö-\nßern.                                                                         E = 76 X M 116 *)\neingehalten werden. In jedem Fall ist ein\n(2) Bei unterirdisch sowif~ in oder an Böschun-              Mindestabstand von 90 m bzw. 135 m ein-\ngen errichteten Lagern können die Schutzab-                     zuhalten (s. Tabelle),\nstände in den Richtungen, in denen mit gerin-\ngeren Druckwirkungen (Stoßwellen) zu rechnen              -     zu öffentlichen Verkehrswegen nach der For-\nist, verringert werden. Ist in einer Richtung mit               mel\nerhöhten Wirkungen zu rechnen, ist der Schutz-                                E 39 X M 116 *)\nabstand in dieser Richtung zu vergrößern.                       eingehalten werden. Werden starkmantelige\nGegenstände oder Gegenstände über 60 · mm\nDurchmesser (großkalibrige Gegenstände)\n2     Schutzabstände für Lager mit Stoffen oder                       gelagert, durch die eine zusätzliche Gefähr-\nGegenständen der einzelnen Lagergruppen                         dung durch schwere Sprengstücke gegeben\nist, muß ein Schutzabstand nach der Formel\n2.1 Lagergruppe 1.1                                                                 E   51 X M 116 *)\n(1) Für Lager mit Stoffen oder Gegenständen                  eingehalten werden. In jedem Fall ist ein\nder Lagergruppe 1.1 muß ein Schutzabstand                       Mindestabstand von 60 m bzw. 90 m einzu-\n-- zu Wohnbereichen nach der Formel                             halten (s. Tabelle).\nE   22 X M 113 *)\n2.3 Lagergruppe 1.3\neingehalten werden. Für Gegenstände der\nLagergruppe 1.1, bei denen eine zusätzliche              (1) Für Lager mit Stoffen und Gegenständen\nGefährdung durch schwere Sprengstücke ge-            der Lagergruppe 1.3 muß ein Schutzabstand\ngeben ist, ist jedoch ein Mindestabstand von        ·-     zu Wohnbereichen nach der Formel\n275 m einzuhalten (s. Tabelle),                                          E = 6,4 X M 113 *)\n-    zu öffentlichen Verkehrswegen nach der For-                 eingehalten werden. In jedem Fall ist ein\nmel                                                        Mindestabstand von 60 m einzuhalten (s.\nE 15 X M 113 *)                            Tabelle),\neingehalten werden. Für Gegenstände der              -      zu öffentlichen Verkehrswegen nach der For-\nLagergruppe 1.l, bei denen eine zusätzliche                mel\nGefährdung durch schwere Sprengstücke ge-                                E = 4,3 X M 113 *)\ngeben ist, ist jedoch ein Mindestabstand von\neingehalten werden. In jedem Fall ist ein\n180 m einzuhalten (s. Tabelle).\nMindestabstand von 40 m einzuhalten (s.\n(2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen kön-               Tabelle).\nnen bei Stoffen der Lagergruppe 1.1 bei einer                 (2) Bei einer Lagermenge bis 100 kg ist ein\nLagermenge bis zu 4 000 kg die in Absatz 1 an-            Schutzabstand nicht erforderlich. Durch bauliche\ngegebenen Abstände um 20 v. H. verringert                 Maßnahmen muß jedoch sichergestellt sein, daß\nwerden.                                                   keine Wirkung nach außen oder nur in unge-\nfährlicher Richtung auftritt.\n2.2 Lagergruppe 1.2\n(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen ge-\nFür Lager mit Stoffen oder Gegenständen der            troffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der\nLagergruppe 1.2 muß ein Schutzabstand                     Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrich-\ntung teilweise oder ganz entfallen. Das gleiche\n-    zu Wohnbereichen nach der Formel                     gilt, sofern das Brandverhalten der verpackten\nE    58 X M 116 *)                    Stoffe oder Gegenstände dies rechtfertigt.\n*) E    Abstand in Meter\n(4) Werden Stoffe oder Gegenstände der La-\nM ~= Lagermenge in Kilogrumm                                  gergruppe 1.3 so gelagert, daß bei einer Ent-","2202                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nzündung mil einer Explosion zu rechnen ist, so                   (2) Bei Lagermengen über 100 kg muß ein\ngelten für diese Lager die Schutzabstände der                 Schutzabstand zu Wohnbereichen und zu öffent-\nLagergruppe 1. 1.                                             lichen Verkehrswegen, unabhängig von der La-\ngermenge, von mindestens 25 m eingehalten\nwerden.                                           ·\n2.4 Lagergruppe 1.4\n(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen ge-\n(1) Für Lager mit Stoffen oder Gegenständen                troffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der\nder Lagergruppe 1.4 ist bei einer Lagermenge                  Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrich-\nbis 100 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich.              tung teilweise oder ganz entfallen.\nSchutzabstände zu Wohnbereichen\n(Lagergruppen 1.1 bis 1.4}\nLagermenge          Lager-         Lager-\ngruppa 1.4                               Lagergruppe 1.2                  Lagergruppe 1. 1\ngruppe 1.3                                         1\n1                  1                                   1\n-----·-·\n(E\"\"' 6,4 M 113)   (I! - 58 Ml/6)   1 (I! - 76 Ml/6)           (E = 22 M113)\nohne               mit           ohne       1      mit\nGefährdung                        Gefährdung\ndurch schwere Sprengstücke         durch schwere Sprengstücke\nkg               m               rn                  m        1        m              m        1\nm\n1\n10                                                 90               135             47              275\n20                                                 95               135             60              275\n30                                                102               135             68              275\n40                                                107               140             75              275\n50                                                111               144             81              275\n60                                                115               150             86              275\n70                                                118               154             91              275\n80                                                120               158             95              275\n90                                                123               161             99              275\n100              25               60                125               164            102              275\n200              25               60                140               184            129              275\n300              25               60                150               196            147              275\n400              25               60                157               206            162              275\n500              25               60                163               214            175              275\n600              25               60                168               221            186              275\n700              25               60                173               226            195               275\n800              25               60                177               231            204              275\n900              25               62                180               236            212              275\n1 000              25               64                183               240            220              275\n2 000              2r,)             81                206               270            277               277\n3 000              25               92                220               289            317              317\n4 000              25     1       102                 230               303            349               349\n5 000              25             109                 240               314            376               376\n6 000              25             116                 247               324            400               400\n7 000              25             122                 254               332            421               421\n8 000              25             128                 260               340            440              440\n9 000              25             133                 264               347            458              458\n10 000              25             138                 269               353            474              414\n20 000              25             174                 302               396            597              597\n30 000              25             199                 323               425            684               684\n40 000              25             219                 339               445            752               752\n50 000              25             236                 351               461            810              810\n.. .' .\n.. . ..","Nr. 75               Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                                    2203\nSchutzabstände zu öiientlichen Verkehrswegen\n{Lagergruppen 1.1 bis 1.4)\n. --------------------- ------------------  --------------------------\nLa9er-                           La9er-                  Lagergruppe 1.2               Lagergruppe 1.1\ngruppe 1.4                        qruppe 1.3\n...\n1\n(E       4,:l M 11:J)   (E   39 M 116) 1\n(E  51 M 116)         (E = 15 M 113)\nohne             mit          ohne       1       mit\nGefährdung                     Gefährdung\ndurch schwere Sprengstücke    durch schwere Sprengstücke\n-------\nkq            rn                              m                  m        1\nm             m        1\nm\n1\n10                                                              60               90           32               180\n1\n20                                                              63               90           41               180\n30                                                              68               90           47               180\n40                                                              71               93           51               180\n50                                                              74               96           55               180\n60                                                      1\n77             100            59               180\n70                                                              79             103            62               180\n80                                                              80             105            65               180\n90                                                              82             107            67               180\n100            25                              40                83             109            70               180\n200            25                              40                93             123            88               180\n300           21:,)                            40               100             131           100               180\n400            25                              40               105             137           111               180\n500           21:,)                            40               109             143           119               180\n600           25                              40                112             147           127               180\n700            25                             40                115             151           133               180\n800            25                             40                118             154           139               180\n900            25                             41                120             157           145               180\n1 000            25                             43                122             160           150               180\n1\n2 000            25                1\n54                137             180           189               189\n1\n3 000            25                1\n1\nG1               147             193          216               216\n4 000            25                              68               153             202          238               238\n5 000            25                             73                160             209          257               257\n6 000            25                             77                165             216          273               273\n7 000            25                             81                169             222          287               287\n8 000            25                             85                173             226          300               300\n9 000            25                             88                176             231          312               312\n10 000            25                             92                180             235          323               323\n20 000            25                           116                 202             264          407               407\n30 000            25                1          133                 216             284          466               466\n40 000            25                1\n146                 226             297          513               513\n50 000           25                            157                 234             307          553               553","2204                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2 zum Anhang\nSicherheitsabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs\nfür Lager mit Stoffen oder Gegenständen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4\nAllgemeines                                                    1.6 Werden Stoffe oder Gegenstände der Lager-\ngruppe 1.3 so gelagert, daß bei einer Entzün-\n1.1     Jedt\\S Lager stellt sowohl ein gefährdendes Ob-                    dung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gel-\njekt (Donator) als auch ein gefährdetes Objekt                     ten für diese Lager die Sicherheitsabstände der\n(Akzeptor) dar.                                                   Lagergruppe 1.1.\n1.2 Die Sicherheitsdbstände [ür Lager mit Stoffen\nund Gegensti:inden der Lagergruppen 1.1 und 1.3                2   Sicherheitsabstände für Lager in Betrieben, in\nsind nach der Formel                                              denen Explosivstoffe oder Gegenstände mit Ex-\nplosivstoff hergestellt, verarbeitet oder vernich-\nE    k    M 11 3*)                         tet werden\nzu berechnen, soweit nicht Mindestabstände\nfestgelegt sind.                                               2.1 In Abhängigkeit von ihrer Bauart sind für Lager\nmit Stoffen und Gegenständen\n1.3 Für L1ger mit Stoffen oder Gegenständen der\n-   der Lagergruppen 1.1 und 1.3 die k-Faktoren\nLager~Jruppen 1.2 und 1.4 sind Mindestabstände                         oder die Mindestabstände in den Tabellen 1\nfestgelegt.\nund 2 sowie 5,\n1.4 Der Abstand zwischen zwei Lagern muß sowohl                            -   der Lagergruppen 1.2 und 1.4 die Sicherheits-\nvorn Donator als auch vom Akzeptor berechnet                           abstände in den Tabellen 3 und 4 sowie 6\nwerdcm; für den Sicherheitsabstand ist der je-                     aufgeführt. Bei den Tabellen ist jeweils die\nweils größere Werl maßgebend.                                      Spalte mit dem Symbol zu verwenden, das den\nVerhältnissen in Wirkungsrichtung entspricht\n1.5 Bei der Festlegung der Wirkungsrichtung an\nden Ausblaseseiten ist der in der nachstehenden                2.2 Für Lager mit Stoffen und Gegenständen der\nAbbildung schraffierte Bereich (Offnungswinkel                     Lagergruppe 1.1 müssen die Abstände vergrö-\n60°) zu berücksichti9en.                                           ßert werden, wenn durch die Bauart oder die\nLage des Gebäudes (Donator) eine gerichtete\nWirkung (Fokussierung) zu erwarten ist.\n2.3 Für Lager .mit Stoffen und Gegenständen der\nLagergruppen 1.1 bis 1.3 kann der Abstand ver-\nringert werden oder entfallen, wenn es sich um\nkleine Explosivstoffmengen handelt oder durch\ndie Art der Stoffe oder Gegenstände oder durch\nbauliche Maßnahmen gewährleistet ist, daß eine\ngefährliche Wirkung in bestimmter Richtung\nnicht auftreten kann.\n2.4 Plätze sind Gebäuden in leichter Bauart gleich-\nzustellen. Auch die Gebäude des ungefährlichen\nBetriebsteils sind als Akzeptor zu betrachten.\n3   Sicherheitsabstände bei sonstigen Lagern\n*)  E      Abstand in Metern\nFür Lager mit Stoffen und Gegenständen der\nk      Konstante, die von den Lagergruppen sowie der Bauart und\nfü!n Schutzeinrichtungen des Donators und des Akzeptors ab-     Lagergruppen 1.1 bis 1.4 sind die k-Faktoren\nhängig isl.\nbzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von\nM '\"\"' anzurechnende Explosivstoffmen9e bzw. Gesamtmenge in Kilo-\ngramm                                                           der Bauart in der Tabelle 7 aufgeführt.","Tabelle l\nSicherheitsabstände für Lager mit Stoffen oder Gegenständen\nder Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2\n(Stoffe oder Gegenstände bilden bei einer Explosion keine schweren Sprengstücke)\n- k-Faktoren und Mindestabstände -\nGefährlicher Betriebsteil\nGebäude und Plätze mit\nExplosionsgefahr                                              Lager mit Explosionsgefahr                                     Sonstige Gebäude          Ungefähr li eher\nBetriebsteil\n(ausgenommen Lager)                                                                                                                                                                    z.....\nI n E ,i n w i r k u n g s r i c h t u n g                                                                                                     -.,.J\ntn\ng' §\n3\"0\n8' §\n.z\"O\nsffi\n.;::\"O\n8' §\nE-o\n-6:§,/ä'           -6 :§ ,/ä\n-~.! \"G)=\"O~ ,s   = ,_\n0,       ~\n' -6 .;\n:§n-s                    -6 ~·~           t:n\n=\n;:, ·-\n~                \"\"\n=                   >--i\n-d~~                                                                                       ]-~~,s                    t:~                                                           C\n..\n1   ;:I     .... 0,                                                                                    CII               '- CII          QI\n-6   ...  ~ =                  $'1-0           rd                                                                     CII i=         '0      (.C;\nö,~ =o                °''\"'=!'Cl                                    °'!:§0\n-\n-§ t ~ 3\nCII i=\n15:              \"O CII\n. . ~s~ ~:,.50                     ·- CII    ~E\n;                  ::,+at ...       ~~läö                                      c                     ij         ~         c..\n-,.         ;         ~-s~eO'lS:: \"O,Si~O'l ~'8:§ :§\nj,.,,j\n~,s; f                  ~-S°E:i;oi        ~\"8:§:§\ni~t           ~\nCII\n:a              ,Cl       (D\nCII\n. . :s ~ 2 ~~:g,ä ~ ~~:-~\nOCI) CII CII\n-';; Cll>,S,c:                        ==.! 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N\nN\n:!\\ Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.                                                                                                                                                                                           0\nCJl","N\nN\nTabelle 2                                                                                                                                                                                                                                                       0\nO')\nSicherheitsabstände für Lager mit Gegenständen\nder Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2\n(Gegenstände bilden bei einer Explosion schwere Sprengstücke)\n- k-Faktor.en Ulld Milldestabstände -\nGefährlicher Betriebsteil\nGebäude und Plätze mit\nExplosionsgefahr                                I       Lager mit Explosionsgefahr                         Sonstige Gebäude              Ungefährlicher\nBetriebsteil\n(aus.genommen Lager)\nIn Einwirkungsrichtung\n-0,\n==\n::SQI\n-i=                                       ei\n§f                gf\n-'tl               B-3                                                       E-c,\n. ,e =             .,e~                                       --c1\n·:§~             ' ,e =                                 ~\n:ni•                                     ~                                                    g,    ~                                                                     b:l\n:§h,\n~u~ :§j\";\nt:11\n.!-a.ai           S·H,e          !      t! t:ll                               .!-;~,e\n'      ::,  t! l:J)\n8.\n=\n... Q)             GI\ni:::\nt:l\n'&~)~ ~~:ä~                     ~~;~\nCP A             't:I\nt:llJ:ir:IQ      =.t1!3•        :§:; ;~                                                                               g,                  -c,a>               ;:I        0-,\n-•.                  ~   ::,~:;       ~ ::s:IQ\n~ =...: ~                                                                      QI ;a             :<O          (1)\n~\n&'g:§:§                                                     ~'8:§:§                                                         ..c\n~QI     '8~ ~ ~ g,        ~~!Jsi                            ~QI                       ~,e~~o,\n'g~ ~ ~ g ocn-c .... =                            ~~~\ns <Oll)                     ;a   t,,             a,        Ul\n-g      = .. :g, e        --ih;:$§\n..... ~:,  3=;ä-s,:ä\ni$a=               'EQI     ij ... :s ;i:: e =. . ._,s 2     §~-s,.s\n~~e!\n~'ai g,\n~i\n-=\nGl,Z\n't:1-\nc.:J\nQ)\ntO\n(1)\nUl\nQI\n..c     ~j~1ii                           iCDla;\nCl) Cl)\n..c      ;: ~~ 'i:; ~ ~~]!;§                               ::s.g'...:i                 .~2                ~            ~\nGefährdetes Objekt                  ,::,\n„                 ~f:;\"'1                           ,::,\n~~ S'01n       ~ Q) QI ::,\n~~-g           a>''°        ..c\"'\n(Akzeptor A)                    ]            111\nCD'tlai\n'ih'g§iä äl~!i„ .s~i1                              1         1iil~            ä ;-g § ~      .sH~              C:,s:Q   <O\no,..C\nA a,\n::,C:,        ~~                 =~\nN\nO\"'\n;;-\nAl             A2               A3              A4          AS             6,6              A7             AS           A9            A 10          A 11           A 12           p:\n•\nGefährdendes Objekt\n(DonatorD)                                                        :1\\        •\nt7:f11_.n ~ • 1_.0 1711 _.• _.•  1~                             L          1: 1   \\  •      1n.o           --+O           1--+Dl--+D                   -+Ifür          -+rr@J\nc:::,   c:::, tO\n'-<\nPJ\n::,-'\nt-;\nPJ\n::;\n4,0          8,0           8,0     1)\ntO\n-\n( J:)\nD 1       In Wirküngsrichtung erdüberdeckt\ntrf:'s:         2,5              3,0             3,5            4,0         0,8              2,5            3,0            4,0\n(40m)          (40m)        (40m)\n(100m)\n8,0\n(150 m)\n\"'I.J\n_\"'+-1\n,..,\n(1)\n,_;.,.\n1                      ,=...,\nIn Wirkungsridltung mit Wall oder                                                                                                                                                         6,0     2}   8,0    2)     8.0       \\\n8,0          1-1\nD2        gleichwertiger Sdlutzeinrichtung\n(schwere Dachausführung,)\nn-./\\           2,5              4,6             6,0            6;0         0,8              3,0            4,0            6,0 2)\n(40ml          (40m)\n(40m)\n(100m)\n(150 m)\nIn Wirkungsrichtung mit Wall oder                                                                                                                                                                      8,0 2)        8,0 1 )\n8,02}                                       8,0\nD3        gleichwertiger Schutzeinrichtung\n(leichte Dachausführung)\nn-./\\          2,5               4,0            6,0   2)       8,0l)       0,8              3,0            6,0   2)       8,0 2)\n(40m)          (4Om)\n(40m)\n(100m)\n(150 m)\nIn Wirkungsri.dltung ohne WaH                                                        )\n8,01)                                                      8,0 2)         8,0 2}       8,01)         8,02)             8,0\nD4        oder andere gleidlw:enip\nSdlutzeimidltungen\n0-+            2,5               6;0             8,0  2)\n(-1•80m)          0,8              4,5            8,0   2)\n(180 m)         (1-80 m)       (180 m)      (180 m)         (275 m)\nKlammerzahlen ( ) == Mindestabi~.\n1) Bei Mengen bis 50 kg ~           4.0 m1 bei Mllngen über SO kg Mindestabstand 100 m.\n2) Nur zulässig bei besonders ~    öttlidlen oder betrieblidJ.en Verhältnissen.","Tabelle 3\nSidlerheitsabstände für Lager mit Stoffen oder Gegenständen\nder Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2\n(Gegenstände bilden bei einer Explosion nur leichte Sprengstücke)\n- Mindestabstände -\nGefährlicher Betriebsteil\nGebäude und Plätze mit\nUngefährlicher\nExplosionsgefahr                                     I        Lager mit Explosionsgefahr                                  Sonstige Gebäude\nBetriebsteil\nz\n(ausgenommen Lager)                                                                                                                                                              \"\"'\n'-1\nc..,,\nIn Einwirkungsrichtung\ng,:\n.a'0\ng, f\n.a \"O\n:~\nE  -o\ns~\nZ\"O                                                                                  >-J\n-6  =          -6~'   ;                                                            :§n.\nQ;\ng,                                         ' -6 -~\n-e.:::; '                           1:11\n=       ·-.... 0l\n,e~:§ '\n·- =~,slt,\ni:,,\n=\n~\n·-... l:ll                                     =            c.o\n]-~~~              ]-~~,s            ::,\n-6 „ lii =                       .s;·~\"O            ~  '@\"O -6\n;:,\n-6 ... )!;al =  =\nQ)                 ....  Q)\n0.).:::       :ll    c..\n...     ;         -=~\nt:r.N QQ           0lN   =\ns'E:iso\n<t!\n-\n;,'g:§:g\nQI  ~=                      t:r.,,q::o\ns; .s              OlN   =\na3'Ei2o\n<t!\n-    Q)\n-~ '8 :§ :§\np,.\np,.\ne\n-0      Q)\n:a\n-0\n::,\n\"\"\n(D\n>-j\n~\nJ,,,.                                                                       Q)\n~\nr-.\ne   =                                           ~\n..0\n'E\n~,s\noc:n    ai ai  =\n't:l-S;fiio\noc:n'0..,=      s~~.s                    Q)\n\"O,S~fc, 't:l,S~ait:ll\nOe,, W QI r=\n- ... :g ~ ::s     ~~:si:ee          s::- QJ: 5-t\n::,ic 'Ei.S\n!:: ....\ne ..::'\"'\n<tl\nO')\nQ)\n:a\n-=\nt:n\n0\nQ)\n•.:\n- .. :s?;i: E?\n:iiJ~                                                                                                     ~'eil g,                   'C::s l=\nQI::,\nt\n;:: Cl)\n'E                                                                                §'g\nQJ     -; ~-eä                            t3:e~                    Q)\n~~3:U              ~~~]~ ja,~~\n.ld3l:Qle21\n::s .g'..i\n(/l\nc.o\na: t: .. .: ';\nQ)\n.c                                                                  ,.Q\nGefährdetes Objekt\n(Akzeptor A)\n==\n'EQJ     1riu               ,itn            : : Cl) QI ::,\n.sfU\n,::,\n'0\n!ii\n=~~1!~\ne ~-g =ia         ::::~.n~\nS..,  0 ::S <t! -\ncs.ä\"g\n0 <t!t:ll\n-6    ~~~\nOIZl<11\nQJ\"\"'\ng,,g\n::,0\n~-:;;\nQI al\no::i::\n.:::\n~\nPJ\nCl\"\n(D\nAt              A2               A3                A4               AS              A6                A7                A8               A9           A 10       All            A 12     tJj\n0\n~\n?\n•\nGefährdendes Objekt\n(Donator 0,                                                .2:::141--. -n •0              1:n\n__.•0 1          _.• 12:::14 1:1\\                 __.•0 ·1n..o       ___. 0 1-.n 1--.n 1 •                               -+        -+JijiJ -+rffil1\np..\n(D\nl:j\n1-,.)\n~\n...........     (-)             (-)              (-)               (-)             (-)             (-)               (-}               (-)                                                                z0\nD1        In Wirkungsrichtung erdüberde<kt\n•         :s   25m    1)       25m       1)     25m       1)     25m          1)   25m     1)     25 m        1)    25m       1\n)    25m 1)            25m            25m        40m            75m\n<\n(D\nsCl\"\nD2\nIn Wirkungsrichtung .-nit Wall oder\ngleichwertiger Schutzeinrichtung\n(sdlwere Dadlausfühnmg)\n• ...{\\          (-)\n25m    1)\n15m\n25m      1)\n15m\n25m 1 )\n15m\n25m 1 }\n15m\n25m 1}\n15m\n25m         1)\n15m\n25m 1)\n15m\n25 m 1 )\n25m            25m        40m            75m\n<O\n(D\n\"1\n.......\n--.J\n--.J\nIn Wirkungsrkhtung mit Wall oder\nD3        gleichwertiger SdlutBeinridltung\n(lei<hte Dachausführung)\nn-./\\1         60m             75m              ?Sm              75m               75m            '15m              75m              75m               75m            75m        75m            ?Sm\nIn Wirkungsric:htung ohne Wall\nD4        oder andere glekhwertige                             n_.1          90m              90m             90m                90m             90m            90m                90m             90m               90m            90m        90m            90m\nSc:hutzeinridltungen\nH   = keine Abstatldsbestimmungea.\n~\n•l Dieser Abstand gilt bei Gegeastinden mit Eigenantrieb, z. B. Raketen.                                                                                                                                                                                                   N\n0\n\"l,l","N\nN\n0\nC0\nTabelle 4\nSicherheitsabstände für Lager mit Gegenständen\nder Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2\n(Gegenstände bilden bei einer Explosion schwere Sprengstücke)\n- Mindestabstände -\nGefährlicher Betriebsteil\nGebäude und Plätze mit\nExplosionsgefahr                                                 Lager mit Explosionsgefahr                                       Sonstige Gebäude         Ungefährlicher\n(ausgenommen Lager)                                                                                                                                               Betriebsteil\nIn Einwirkungsrichtung\ngi d                g' C:                                                 ~d-          ~     g' d\nß~\n,,Sc:\nß~\n,,Sd                Ol      QI\nEi\n..cl]...,\nE~\n,,S~                                         ...,\nt;rj\ni:::\n,S 1: :<Cl •      -6   \"t: ,es          d       t:n                      ::l ::; ~ '         ,S 'C: ·~             g,    ~                 _;                     d               :::i\n·;.::~-6          ·a;.5~.              E t:i::n                          ~äl~~               äl.E:\"',s             ::,   t:i::n                                                   p..\n,s .. ;§\nQI                 ._.Cll         Q)\n\"S,:!l'°g~       \"S,~'°g-6                                                 t:n!!dQ           -a,;-g<tl            .:g„01c:                  ~                  Qlgj          \"Cl\n(P\nC/l\n.. ~ S            ... -;; S ~         ;:: ~ -6 ...                        ~ ::, !! ..        ~ ::, S O           ·c: ~ ~ ß                 §'                ~ ;a           '~  (Q\n~\n01\n• 1      ;Q)      \"COaiCll,s~~t:n   ~Cll-S~~t:n\n-c:\n~.' .::·a;'\n::siii-=\n.8        ;          -g~~h               -g~~~g,               ~o~:§\n==-'\"'\n]~g,\n<tl<I)      -8\n-~ Q)     :agi\n-\n(D\nC/l\n\"Cl      = .. :g ~ ::, = . . :5! ,s ::,\nQ)d\n.:,: ~   t:n.ai\nQ)\n'E\n-       'tl~::,            \"Cl ......\niii ~ ~ -6 ... ~ ~ j-6 i: ] ; t:n.S                         ~ eil  Ol                ~ .2\nV\nQ)  ~\nGefährdetes Objekt                       1\n]:g      fsi~~~\n... ~ ~._,:;;;\nf~~]~\n... \"5 t.-,\"in\n·=   G)\n~ .§]-6\n~~            ~\n:g\n~$ .. \"'~ ~:§1 ];; ·= :dl\n::: t~-g gi ;:: ~ t-g':ii ~ ~~'6\n_g.g,j\n:C ä-6\n~]\n~:c\ni~\n~~\n:§1\n;g\nN\nü\"\n(Akzeptor A)                                 ~      ii ~ '8 § ~ 'ih '8 § ~                 .S   O   \"'Cl)          ~           a~     0 ::s \"'    a ~ '8 ::s ~        .!:!-§ ä   Cl)     ~ iiS ~         §~        o ::i::        ~   [\n~\n•    A 1            A2               ·A 3                A4                 A5               A6                  A1                   A8             A9           A 10       A 11          A 12  c.....,\np;\ni=l\"\n•\nGefährdendes Objekt\n(DonatorD)\n-..............\n-..............\nlz:1JI --+[l\n_ _ __,,\n• [\\       TT 1\\ 0\n-+O --+O ,-~~,--+n ---+O\nz:1J          • (\\       TT 1\\ O                      1                  1\n--+O --+O --+O -+c\n1         1  t@r      Cl\n1 -~\n~\n>--j\n(Q\np;\ni:i\n(Q\n......\n<.o\n\"'+,]\n\"'+,]\nD 1      In Wirkungsrichtung erdüberdeckt\n(-)            (-)               (-)           1    {-)             1  (-)       1      (-)           1    {-)            1     (-)          1  25m        1  25m    1 40m 1 75m\n1\n25m   1)       25m      1)\n25m       1)      25m          1)    25m    1)        25m       1)       25m        1)        25m )      1                                                 >-l\n~-\n~\nIn Wirkungsrichtung mit Wall oder\nD21      gleichwertiger Schutzeinrichtung\n(schwere Dachausführung)\n0-+/\\          25m            25m                25m          1    25m             1 25m        1      25m           1    25m                  25m          1 25m         1  25m    1 40m 1 100m\nIn Wirkungsrichtung mit Wall oder\nD31      gleichwertiger Schutzeinrichtung                            1n-+/\\ 1 100 m            1    100m         l 10üm              1 100m               1 100m       1    100m            l 100m              1  100.m           1 100m        1 100m    1 10(),m 1 100m\n(leichte Dachausführung)\nIn Wirkungsrichtung ohne Wall\nD41      oder andere gleichwertige\nSchutzeinrichtungen\nI.D ---+I       135 m     1    135m         1    135m           1 135 m              1 135m       1    135m            1  135m             1  135 m           1 135m        1 135 m   1 135 m        1 135 m\n1-) = keine Abstandsbestimmungen.\n11 Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z.B. Raketen.","Tabelle 5                                                               Sicherheitsabstände für Lager mit Stoffen oder Gegenständen\nder Lagergruppe 1.3 nach Anlage 2 Nummer 3\n- k-Faktoren und Mindestabstände -\nGefährlicher Betriebsteil\nGebäude und Plätze mit\nBrandgefahr                                                                        Lager mit Brandgefahr                                                     Ungefährlicher\n(ausgenommen Lager)                                                                                                                                                     Betriebsteil\nIn Einwirkungsrichtung\ne                                                         1\n1                            f!                                   1\n;;                              =;;         ~di                                             .;\ns:                ,:.-c,                     C-c,\ns:                        ~            'g~=\n1                       ..., C         ~         =  rc::,\nt~~~~\n,=                                               N\nh.:.\n~        C    \"'::s\"' =\nt~==     ~~                      C\n.J~~                                                                     1.1'1::=                       .. QI Q)\n... (1)(1)\nr/'l=Q)\n§S:§'g'                            -t:nt:n\ng\nQ.l\nS:§'g'                   -    O,t:n                                ... Q)           Cl)\nz:-,\n•                                                                    8:=        \"8ö~t:§                                                                                \"8ö~:e_g\nS:=                                     QI   C          \"O\nC                                                                      rc ~          C\n_, 'tS ....\n.ni:=Q,) ...\n::s  Q)CI)\n-g ~g.!\n_::,\na>:VE      .!           ;,s\n-\"0 ... ::s\n.,, d\n~Cl)\n-g ~~ .!       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C Ql,S              .c~\no ·=·-                                                                                                                               =\no,.C\n'EQI      :Or:i:I      ;~~~              ..c:.!\nO:QI   S..c:\nQ)\n~~,s\n< ocn\n~'i:§~,s\n<'&:o        ocn       'E\nCl)\n:::: f\n:Or:i:I     ::.!\"8fll          fi::i:S~\n0\n00l Q>8..C:\n::,~-6\n< ocn        <'&;s'8cn           Q)\n::io\nQ)\nc.?:t\nQ)          C\n~\n-l\n0.,\n(.Q\nAt     I   A2               A3                A4              AS             A6              A7      A8                A9               Ato        A 11      i     A 12        A 13       A 14           A 15        0..\n(l)\n>-;\n---+r1                                                                                                                                       •\nT\nGefährdendes Objekt\n(Donator D)\nrYIJ,~                    ~                                                 - . ::i           I-Z:01 ~                                                                                    -ifür:~rfü]\n----ra      Cl (----rc      c  C\nrJJ\n(.Q\nOl\ncr'\n(l)\n1,4        1,4\nD 1 l~~d;i~:~~Zftchtung         1~              (-)        (-)              (-)               (-}              (-}            (-)             0,8     1,0                1,0             1,25         1,25            1,4       (25m)      (40m)         (100m)       0\nt:o\n::;\nJ                                                                                .?\n1\n0..\nIn Wirkungsrichtung\n(-)\n1,7        1,7       1\n(l)\nD 2 Jöffnungslose Brand-\nwand\n0-+            (-)        (-)              (-)                               (-)             (-)             1,0     1,25              1,25             1,4          1,4             1,7       (25m)      (40m) , {100m)\n~\nt'-'\n?'\nIn Wirkungsrichtung\nmit Wall oder gleich-                                                                                                                                                                                                                                             0\nz\n1,4                1,4             1,4             2,5                                                       1,4          1,7             2,0        2,5        4,4             6,4\nD 31 wertigen Schutzein-        n-+/\\           (-)        (-)\n(10m)              (10m)           (20m)          (30m)              1,0     1,25              1,4             (20m)      (20m)           (30m)        (30m)      (40m)           (40m)\n<:\n(t)\nnchtungen. Wand min-\ndestens feuerhemmend                                                                                                                                                                                                                                              scr'\n(t)\nIn Wirkungsrichtung                                                                                                                                                            r                                                                 i\n>-;\n,_..\nohne Wall oder gleich-                                                 1,4                2,0             2,5             3,2                                       t,7        l 1,7             2,0             2,5        3,2        4,4\nD 41 wertige Schutzeinrich-\ntungen, Wand minde-\n0-+            (-)       (10m)\n(20m)              (20m)           (20m)          (40m)\n1,25    1,4\n(20m)          1   (20m}      (20m)           (40m)        (40m)      (60m)\n1\n1\n6,4\n(60m)        CO\n\"'i-J\nstens feuerhemmend\nl                                                                                   \"'i-J\nIn Wirkungsridltung\n1Ausblaseseite mit Wall\n05 oder gle1chwert1ge\nID ~/\\           (-}       (10m)\n1,4\n(20m)\n2,5\n(30m)\n3,2\n(30m)\n3,2\n(40m)              1,25    1.4\n1,7\n(20m)\n1,7\n(20 m)\n2,0\n(20m)\n2,5\n(40m)\n3,2\n{40m)\n4,4\n{80m)\n6,4\n(80m)\nSchutzeinrichtung           C:::-+/\\\nIn Wirkungsrichtung\nAu_ sblasese. ite oder\nD 6ldere gleichwertige Ge-\nan-1 D--+            1,4        1,4              3,2                3,2            3,2             4,4            1,4     1,7                2,0             2,0          2,0              4,4       4,4        6,4             6,4\nbaudeöffnung ohne Wall\noder gleichwertige\nC::  ~\n(10m)      (20m)          (20m)               (30m)          (40m)          (40:m)            (20m)   (20m)           (30m)              (40m)      (40m)           (60m)       (100m)    (100 m)         (100ml\nSch u tzemn eh tungen\nKlammerzahlen ( ) = Mindestabstände.             (-) = keine Abstandsbestimmungen.                                                                                                                                                                                      N\nBemerkungen: a) Das Dach muß den gleichen Feuerwiderstandswert wie die Wände haben. Hat das Gebäude eine Ausblaseseite und dient das Dach als zusätzliche Entlastungsfläche, so gilt diese Forderung nicht                                                              N\n0\nb) Für Gebäude, in denen nach Art der Lagerbedin!Jungen bei einer Entzündung der Explosivstoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff mit einer Explosion zu rechnen ist, sind die Abstände der                                                        C,0\nLagergruppe 1.1 (Tabelle 1) einzuhalten.\nc) Die Tabelle gilt für Mengen größer als 10 kg. Für kleinere Mengen 1st der Abstand nach der Beziehung 0,1 x Menge m kg x Mindestabstand der Tabelle in Metern zu-rechnen.","2210                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeU I\nTabelle 6\nSicherheitsabstände für Lager mit Stoffen und Gegenständen\nder Lagergruppe 1.4 nach Anlage 2 Nummer 2\nAbstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.\nIst durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brandwand, gewährleistet,\ndaß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert\nwerden oder er kann entfallen.","Tabelle 7                                                        Sid:lerheitsabstände für Lager mit Stoffen oder Gegenständen\nder Lagergruppen 1.1 bis 1.4 nach Anlage 2 Nummer 3\n- k-Faktoren und Mindestabstände -\n.......                       Lager\n1                         Schutzbedürftige\nIn Einwirkungsrichtung I In Einwirkungsrichtung   Betriebsgebäude\nGefährdetes Objekt                  ungeschützt      I     erd überdeckt        und -anlagen\n(Akzeptor A)\nLager-\ngruppe                                                                                                                           Al                      A2                     A3\n~II'\nGefährdendes Objekt\n(Donator D)                                                                                       ~n                      \"717                   -~             z\n...,\n--....J\n1                                                                                                                                                                       ::..,1\nn-+                    8,0 1)                                                  i\nIn Wirkungsrichtung ungeschützt                                                                                                   0,8                     8,0\nD 1                                                                                                             (180 m) 2)                              !     (180 m)  2)\ni\n:                     ---l\ni                                             o.;\n(C\n1.1                                                                                                                                        1\nc..\n~\n(;)\n4,0\nD2      In Wirkungsrichtung erdüberdeckt                                                                           4,0                    0,8                (180 m)   3)     \"\"\"\n•\n1\n~\n[r,\n1                                                                                                                                                                      (.Q\nOJ\nD 1\n1\n1 In Wirkungsrichtung ungeschützt                                                     n-+                   (90m)   4\n)           (90m)  4)              (90m)   4)     ü\n(D\nto\n1.2                                                                                                                                                                                      0\n::i\n?\nD 2 I In Wirkungsridltung erdüberdeckt                                                     ~                      (-) 5)                (-)5)                  (25m)          0..\n(D\ni\n::i\n~\n1\n/ In Wirkungsridltung Ausblaseseite oder andere gleidlwertige\nD--+                   4,4                    1,4                    4;4\n?\"l\n0 1 Gebäudeöffnung, ungesdlützt                                                                                   (60m)                 (20 m)               (100 m)           z0\n, - --+\n< (D\n8\nü\n1.3        D2\nIn Wirkungsrichtung ungesdlützt, Wand jedodl mindestens\nfeuerhemmend                                                                        n-+                    1,7\n(20m)                   1,25\n3,2\n(40 m)\n(!)\n\"\"\"\n.....\n<.o\n-.,J\n-.,J\n1\n31                                                                                      ~\n1,4\nD       In Wirkungsriditung erdüberdedtt                                                                           1,25                  0,8\n(25m)\nAbstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.\n14                 Ist. durdl bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brandwand, gewährleistet, daß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude\nauftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.\n11 Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.\n2)  Bei zusätzlicher Gefährdung durch sdlwere Sprengstütke ist der angegebene Mindestabstand einzuhalten.\n-\nN\nN\n3)  Bei zusätzlicher Gefährdung durdl sdlwere Sprengstütke ist der doppelte k-Faktor einzusetzen und der doppelte Mindestabstand einzuhalten.\n4)  Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Sprengstütke ist der Mindestabstand um 50 v. H. zu erhöhen.\n5]  ße1 Lagerung von Gegenständen mit Eigenantrieb ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten.","2212                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 3 zum Anhang\nSchutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs\nfür Lager mit Stoffen der Lagergruppen Ibis III\nLagergruppe I                                             (2) Bei Lagermengen über 200 kg bis 500 kg\n(1) Für Lager mit Stoffen der Lagergruppe I         muß ein Schutzabstand zu Wohnbereichen von\nist bei einer Lagermenge bis 100 kg ein Schutz-        mindestens 25 m eingehalten werden. Zu öffent-\nabstand nicht erforderlich. Durch bauliche Maß-        lichen Verkehrswegen mit hoher Verkehrsdichte\nnahmen muß jedoch sichergestellt sein, daß             muß ein Schutzabstand bei Lagermengen über\nkeine Wirkung nach außen oder nur in unge-             200 kg bis 3 000 kg von ebenfalls 25 m einge-\nfährlicher Richtung auftritt.                          halten werden. Für größere Lagermengen sind\n(2) Bei Lagermengen über 100 kg sind die            die Schutzabstände der Tabelle maßgebend.\nSchutzabstände zu Wohnbereichen der Tabelle               (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen ge-\nmaßgebend.                                             troffen, kann bei Lagermengen über 200 kg der\n(3) Bei Lagermengen über 100 kg bis 600 kg          Schutzabstand in der geschützten Wirkungs-\nmuß ein Schutzabstand zu öffentlichen Ver-             richtung teilweise oder ganz entfallen. Ist in\nkehrswegen mit hoher Verkehrsdichte von min-           einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu\ndestens 25 m eingehalten werden. Für Lager-            rechnen, ist der Schutzabstand in dieser Rich-\nmengen über 600 kg sind die Schutzabstände             tung zu vergrößern.\nder Tabelle maßgebend.\n(4) Werden besondere Schutzmaßnahmen ge-\n3   Lagergruppe III\ntroffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der\nSchutzabstand in der geschützten Wirkungsrich-            (1) Für Lager mit Stoffen der Lagergruppe III\ntung teilweise oder ganz entfallen. Ist in einer       ist bei einer Lagermenge bis zu 200 kg ein\nRichtung mit einer erhöhten Wirkung zu rech-           Schutzabstand nicht erforderlich.\nnen, ist der Schutzabstand in dieser Richtung zu\nvergrößern.                                               (2) Bei Lagermengen über 200 kg muß ein\nSchutzabstand unabhängig von der Lagermenge\n2   Lagergruppe II                                         zu Wohnbereichen von mindestens 25 m, zu\nöffentlichen Verkehrswegen von mindestens\n(1) Für Lager mit Stoffen der Lagergruppe II\n16 m eingehalten werden.\nist bei einer Lagermenge bis 200 kg ein Schutz-\nabstand nicht erforderlich. Durch bauliche Maß-           (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen ge-\nnahmen muß jedoch sichergestellt sein, daß             troffen, kann bei Lagermengen über 200 kg der\nkeine Wirkung nach außen oder nur in unge-             Schutzabstand in der geschützten Wirkungs-\nfährlicher Richtung auftritt.                          richtung teilweise oder ganz entfallen.","Nr. 75  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                    2213\nSchutzabstände zu Wohnbereichen und zu öffentlichen Verkehrswegen\n(Lagergruppen I bis III)\n\"-·--·-····\nLagergruppe III            Lagergruppe II              Lagergruppe I\nMenge\nWohn-       Offentl.       Wohn-          Offentl.    Wohn-        Offentl.\nbereiche  Verkehrswege     bereiche    Verkehrswege   bereiche   Verkehrswege\nkg                      m            m             m               m          m             m\nüber 100                                                 -               -           30           25\nüber 200                      25           16             25             25          30           25\n300                  25           16             25             25          33           25\n400                  25           16            25              25          35           25\n500                  25           16            25              25          36           25\n600                  25           16             26             25          38           25\n700                  25           16            27              25          39           26\n800                  25           16            28              25          40           27\n900                  25           16            28              25          41           27\n1 000                   25           16            29              25         42            28\n2 000                   25           16            34              25          49           33\n3 000                   25           16            36              25          53           35\n4 000                   25           16            40              26          57           38\n5 000                   25           16            41              27          60           40\n6 000                   25           16            42              28          62           41\n7 000                   25           16            44              29          64           43\n8 000                   25           16            45              30          66           44\n9 000                   25           16            46              31          67           45\n10 000                    25           16            47              32          69           47\n20 000                    25           16             59             39          87           58\n30 000                    25           16             68             45         99            66\n40 000                    25           16             75             50        109            73\n50 000                    25           16            81              54        118            79\n60 000                    25           16             86             57        125            83\n70 000                    25           16             90             60        132            88\n80000                     25           16             94             63        138            92\n90 000                    25           16            98              65        143            96\n100 000                      25           16           102              68        148            99\n200 000                      25           16           128              85        187           125\n. . . ...\n• •  • • ••","2214                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I\nAnlage 4 zum Anhang\nSicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs\nfür Lager mit Stoffen der Lagergruppen I bis III\nLagergruppe I                                       2   Lagergruppen II und III\n(1) Für Lager mit Stoffen der Lagergruppe I             (1) Für Lager mit Stoffen der Lagergruppen II\nist bei einer Lagermenge bis 100 kg ein Sicher-         und III ist bei einer Lagermenge bis 200 kg ein\nheitsabstand nicht erforderlich.                        Sicherheitsabstand nicht erforderlich.\n(2) Bei Lagermengen über 100 kg sind die                (2) Bei Lagermengen über 200 kg sind die\nSicherheitsabstände der Tabelle maßgebend.\nSicherheitsabstände der Tabelle maßgebend.\n(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen ge-\n(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen ge-             troffen, kann bei Lagermengen über 200 kg der\ntroffen, kann bei Lagermengen über 100 kg der           Sicherheitsabstand in der geschützten Wir-\nSicherheitsabstand in der geschützten Wir-              kungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Ist\nkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Ist        bei Lagern mit Stoffen der Lagergruppe II in\nin einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung            einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu\nzu rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser        rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser\nRichtung zu vergrößern.                                 Richtung zu vergrößern.","Nr. 75           Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                          2215\nSicherheitsabstände zu anderen Lagern\nund anderen schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und -anlagen\n{Lagergruppen I bis III)\n·------------·----·-\nLagergruppe III                       Lagergruppe II                  Lagergruppe I\n,-\nMenge                                     Lager /Betriebs-               Lager /Betriebs-              Lager /Betriebs-\nLager /Lager               gebäude      Lager /Lager      gebäude      Lager /Lager    gebäude\noder -anlage                  oder -anlage                  oder -anlage\n-----\nm                      rn             111             111            m              111\nüber 100                                                                          -               5             25\n200                   5                   10               5             25              5             25\n300                   :'l                 10               5             25              5             25\n400                   5                   10               5             25              5             25\n500                   5                   10               5             25              5             25\n600                   5                   10               5             25              5             25\n700                   5                   10               5             25              5             25\n800                   5                   10               5             25              5             25\n900                   5                   10               5             25              5             25\n1 000                   5                   10               5             25              5             25\n2 000                10                     10             10              25             10             25\n3 000                10                     lO             10              25             10             26\n4 000                lO                     10             10              25             10             28\n5 000                10                     lO             10              25             10             30\n6 000                 10                    10             lO              25             10             31\n7 000                lO                     10             10              25             10             32\n8 000                10                     10             10              25             10             33\n9 000                10                     10             10              25             10             34\n10 000                 10                     10             10              25             10             35\n20 000                 10                     10             20              30            20              44\n30 000                 10                     10             20              34            20              50\n40000                   10                    10             20              38            20              55\n50 000                 10                     10             20              40            20              59\n60000                  10                     10             25              43            25              62\n70000                  10                     10             25              45            25              66\n80 000                 10                     10             25              47            25              69\n90 000                  lO                    10             25              49            25              72\n100 000                   10                     10             25              51            25              74\n200 000                    10                     10             35              64            35              94\n. . . ...\n.. \" ......","2216                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teitl I\nAnlage 5 zum Anhang\nVerträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs\nVerträglichkeits-\ngruppe           Bezeichnung\nA              Zündstoffe\nB              Gegenstände mit Zündstoff\nC              Treibstoffe, Treibladungen (ausgenommen Schwarzpulver)\nD 1)           Sprengstoffe einschließlich Schwarzpulver\nGegenstände mit Sprengstoff (Sprengladung), ohne sprengkräftige Zündmittel 2),\nohne Treibladung\nE              GegensUinde mit Sprengstoff (Sprengladung), ohne sprengkräftige Zündmittel 2 ),\nmit Treibladung\nF              Gegenstände mit Sprengstoff (Sprengladung), mit sprengkräftigem Zündmittel,\nmit oder ohne Treibladung\nG              Pyrotechnische Sätze (Pyrotechnische Stoffe)\nPyrotechnische Gegenstände\nS              Stoffe und Gegenstände, die so beschaffen oder so verpackt sind, daß irgend-\nwelche Schäden auf das Innere des Packmittels beschränkt bleiben, falls die Stoffe\noder Gegenstände bei einem Unfall zur Wirkung kommen. Wenn die Verpackung\ndurch Feuer zerstört wird, dürfen die Brandbekämpfung und andere Hilfsmaß-\nnahmen nicht durch Druckwellen oder Sprengstücke wesentlich gefährdet werden.\n1) Zu unterscheiden ist zwiscl1en chlorat- und ammoniumnitrathalligen Sprengstoffen (s. Nummer 2.7 Abs. 6)\n2) Mit sprcngkräftigcn Zündmitteln zulässig, wenn diese mit Sperrvorrichtung oder durch Fehlen eines Teils der Zündvorrichtung\nnicht zündfähig sind","Anlage 6 zum Anhang\nAufbewahrung kleiner Mengen nach Nummer 4.1 des Anhangs\nHöchstmengen in kg\nWohn- und Geschäftsgebäude                                             Gewerblich genutzte\n1          Gebäude            Orts beweg-\n1                               liehe Auf-\nUnbewohnte                                           bewahrung\nStoffe/ Gegenstände                        Unbewohnter Raum                    Nebenraum            Nebengebäude                                            (Baustellen-\nBewohnter                               Verkaufs-      zum                                          Arbeits-                       wagen.\nLagerraum\nRaum          nicht-                    raum      Verkaufs-                                        raum                        Schränke.\nnicht-\ngewerblicher\nBereich\ngewerblicher\nBereich\nraum       gewerblicher\nBereich\n1\n!\ngewerblicher\nBereich\nSchiffe usw.)\nz'.\"'!\n-..J\n1                     2             3            4            5            6              7               8              9              10             11       VI\n1 Lagergruppe 1.1                                                                                                                                                                    ...,\njl)\nSprengstoffe, Sprengschnüre            n.z. *)      n.z.         n.z.          n.z.         n.z.       5 (netto)        5 (netto)         n.z.        5 (netto)     25 (netto)   (Q\n0..\n..,\n(D\n2  Schwarzpulver und massen-\nexplosionsfähige Treibiadungspulver    n.z.      1 (netto)    1 (netto)        n.z.      3 (netto)     3 (netto)       25 (netto)         n.z.       25 (netto)     25 (netto)\n•\ni:::\nr.n\n(Q\nPi\nO\"\n(D\n3  Massenexplosionsfähige spreng-                                                                                                                                                     td\nkräftige Zündmittel                    n.z.     0,1 (netto)  0,1 (netto)       n.z.         n.z.        1 (netto)       1 (netto)         n.z.        1 (netto)      1 (netto)     0\n::s\n.?\n0..\n(D\n4  Massenexplosionsfähige pyro-                                                                                                                                                       ::s\ntechnische Gegenstände                                                                                                                                                             1:-..)\n-   der Klasse IV                      n.z.         n.z.         n.z.          n.z.         n.z.           n.z.            n.z.           n.z.           n.z.           n.z.\n~.\nz\n0\n--                                                                                                                                                                                      <:\n(D\n5  -   der Klasse T2                      n.z.      5 (brutto)   5 (brutto)       n.z.     25 (brutto)    5 (brutto)      25 (brutto)        n.z.      25 (brutto)     25 (brutto)     sO\"\n(1)\n6  Lagergruppe 1.2\nNicht massenexplosionsfähige\n-\n'\"I\nCO\n-..J\n-w\npyrotechnische Gegenstände\n- über 60 mm Durchmesser der\nKlassen IV, III und T2             n.z.      5 (brutto)   5 (brutto)       n.z.     10 (brutto)   20 (brutto)      60 (brutto)        n.z.      60 (brutto)     60 (brutto)\n1   Nicht massenexplosionsfähige\npyrotechnische Gegenstände\n-  unter 60 mm Durchmesser·\n- der Klasse IV                    n.z.          n.z.        n.z.          n.z.         n. z.     20 (brutto)      60 {brutto)        n.z.       60 (brutto)    60 (brutto)\n-\nN\nN\n--\n8     -   der Klasse III und T2          n.z.      5 (brutto)  20 (brutto)  1    n.z.   l 20 (brutto] 1 20 (brutto)    1 60 (brutto)\n1\nn.z.    1  60 (brutto} 1  60 (brutto)\n'1","-\nN\nGewerblich genutzte                      N\nWohn- und Geschäftsgebäude\nGebäude          Orts beweg-     CO\nliehe Auf-\nUnbewohnte                                    bewahrung\nStoffe/ Gegenstände                Unbewohnter Raum       1             Nebenraum          Nebengebäude                                     (Baustellen-\nBewohnter                             Verkaufs-       zum                                  Arbeits-                      wagen,\nLagerraum\nRaum        nidlt-                     raum     Verkaufs-        nidlt-                    raum                       Sdlränke,\ngewerblidler gewerblicher                   raum                   gewerblicher                             Schiffe usw.)\ngewerblicher\nBereich      Bereich                                              Bereich\nBereich\n1             2           3\n\"             5            6            7            8            9             10             11\n9   Lagergruppe 1.3\nNicht massenexplosionsfähige\nTreibladungspulver und.daraus\ngefertigte Treibladungen          n.z.    3 (netto)    3 (netto)         n.z.     10 (netto)   5 (netto)    25 (netto)       n.z.       25 (netto)   25 (netto)\nt;:J\n~\n::::i\np,.\n10   Pyrotechnische Gegenstände der                                                                                                                                      (P\n(/l\nKlassen II und T1                 n.z.   5 (brutto)    5 (brutto)    20 (brutto) 60 (brutto)  10 (brutto)  200 (brutto)  20 (brutto)   200 (brutto) 200 (brutto)   tQ\n(1)\n(/l\n~\nN\nNicht massenexplosionsfähige                                                                                                                                        O\"\n;'\nsprengkräftige Zündmittel        n.z.   0,1 (netto)  0,2 (netto)        n.z.         n.z.      1 (netto)    2 (netto)       n. z.       2 (netto)    2 (netto)\nft\n'--<\nPl\n::,'\n\"\"i\n11   Lagergruppe 1.4                                                                                                                                                    tQ\nPl\nPyrotechnische Gegenstände der                                                                                                                                     CQ\n::::i\nKlassen I, II und T 1             n.z.   10 (brutto)  20 (brutto)    20 (brutto)  60 (brutto) 10 (brutto)  200 (brutto}  20 (brutto)   200 (brutto) 200 (brutto)\n.....\nCO\n\"IJ\n_.....i\n12   Nichtsprengkräftige Zündmittel    n.z.    3 (brutto)   5 (brutto)    20 (brutto)  60 (brutto)  3 (brutto)  200 (brutto)  20 (brutto)   200 (brutto) 200 (brutto)     ~\n~\n13   Lagergruppe I                     n.z.     3 (netto)    5 (netto)        n.z.      10 (netto)  10 (netto)    25 (netto)   20 (netto)    200 (netto)  200 (netto)     -\n14    Lagergruppen II und III          n.z.     5 (netto)   60 (netto)     20 (netto)  75 (netto)   20 (netto)   150 (netto)   60 (netto)    200 (netto)  200 (netto)\n*) n. z. = nicht zulässig"]}