{"id":"bgbl1-1977-75-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":75,"date":"1977-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/75#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-75-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_75.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)","law_date":"1977-11-23T00:00:00Z","page":2141,"pdf_page":1,"num_pages":48,"content":["2141\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                        Z 1997 A\n1977                   Ausgegeben zu Bonn am 26. November 1977                                                                                  Nr. 75\nInhalt                                                                          Seite\n23. 11. 77  Irsle Verordnun~J zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)                                                                                  2141.\n71'.l4-1-1-I, 7134-1-1-2, 7134-1-1-3, 7134-1-1-4\n23. 11. 77  Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2189\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Te.il II Nr. 45 und Nr. 46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2219\nErste Verordnung\nzum Sprengstoifgesetz (1. SprengV)\nVom 23. November 19'17\nInhaltsübersicht\nAbschnitt I         Anwendun!Jslwreich des Gesetzes                     Abschnitt VII        -      Fachkunde und                     Prüfungsverfahren\nAbschnitt II        Zulassung von explosionsgefährlichen                Abschnitt VIII -            Staatlich anerkannte Lehrgänge\nStoffen und Sprengzubehör\nAbschnitt IX         -      Beseitigung von Zugangsbeschränkun-\nAbschnitt III       Verfahren bei der Zulassung; Zulas-                                            gen für EG-Angehörige, Nachweis der\nsung zu Erprobungszwecken mit dem\nFachkunde\nVorbehalt des Widerrufs\nAbschnitt IV        Allgemeine Vorschriften über Kenn-                  Abschnitt X           -     Führung, Inhalt, Aufbewahrung und\nzeichnung und Verpackung, Uberlassen                                           Vorlage des Verzeichnisses nach § 16\nzur Beförderung                                                                 des Gesetzes\nAbschnitt V         Vertrieb, Uberlassen und Verwenden                  Abschnitt XI                Sachverständigenausschuß\npyrotechnischer c;egenstände\nAbschnitt XII               Ordnungswidrigkeiten\nAbschnitt VI    --- Sonstige Vorschriften über explosions-\ngefährliche Stoffe                                  Abschnitt XIII -            Ubergangs- und Schlußvorschriften","2142                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n/\\uf Crund d(!r §§ 4, 6, 0 Abs. 3, des § 16 Abs. 3,        (2) Die§§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und\ndes § 20 /\\. bs. 3, des § 22 Abs. 5 und der §§ 29 und      § 23 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf\n39 Abs. 1 des Sprengstoff~Jesdzcs vom 13. Septem-          1. den Verkehr mit und das Aufbewahren von\nber 1976 (BGB]. 1 S. 2737) sowie des § 36 Abs. 3 des            Brennzündern, Pulverzündschnüren und Anzün-\nGc!setzcs über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung              dern für Pulverzündschnüre; dies gilt nicht für\nder Bekanntrnaclnmu vorn 2. Januar 1975 (BGBl. I                offene Pulverzündschnüre (Stoppinen) und Brenn-\nS. 80, 520) wird im Einvernehmen mit den Bundes-                zünder mit Sprengkapseln,\nministern für Wirtschaft, für Arbeit und Sozial-\nordnung, für Juqend, FamiliP und Gesundheit sowie          2. den Erwerb, die Aufbewahrung und Verwendung\nfür Verkehr mit Zustirnmunq clPs Bundesrates ver-               von pyrotechnischen Gegenständen der Unter-\nordnet:                                                         klasse T2 (§ 6 Abs. 4), die in der Schiffahrt oder\n1\nin der Luftfahrt zur Rettung von Menschen oder\nAbschnitt I                            als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Ge-\ngenstände vom Reeder, vom Schiffseigner, vom\nAnwendunqsbereich des Cc~setzes                    Luftfahrtunternehmer oder von deren Beauftrag-\nten erworben sowie von Personen aufbewahrt\n§ 1                                oder verwendet werden, die ein nautisches Pa-\ntent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungs-\n(l) Düs Spren~Jstoffgesdz (Gesetz) ist nicht anzu-\nzeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen oder ais\nwenden auf\nFlugpersonal tätig sind und die im Rahmen ihrer\n1. den Erwerb, dus Aufbewahren, das Verwenden,                  Berufsausbildung im Umgang mit den genannten\ndas Vernichten, die BC'förderunu und die Einfuhr           Gegenständen und den dabei zu beachtenden\nvon                                                        Vorschriften unterwiesen worden sind.\na) Sclldllnwßvorrichl.unuen zur Bestimmung der\n(3) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2,\nWi:lsserliefe mit einem Knallsatz von nicht\n§§ 23, 27 sowie 28 des Gesetzes, soweit er sich auf\nmehr als je 2 9, wenn diese Gegenstände vom\n§ 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzu-\nSchiffsführer oder einer von ihm schriftlich\nwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung, die be-\nbeauftrnuten Pc~rson c~rworben oder verwendet\nstimmungsgemäße Verwendung und das Befördern\nwerden,\nvon pyrotechnischen Gegenständen der Unterklasse\nb) Schnellauslösevorrichtungen mit einem Satz          T2, die beim Wassersport oder beim Bergsteigen zur\nvon nicht mehr als 2 g, wenn diese Vorrichtun-     Rettung von Menschen oder als Signalmittel be-\ngen ~Je~Jen unbefugtes Offnen gesichert,           stimmt sind, soweit diese Gegenstände von Per-\ndruckfest und splittersicher sind und von dem      sonen erworben, aufbewahrt, verwendet oder be-\nLeiter eines Betriebes oder einer von ihm          fördert werden, die ein Sporthochseeschifferpatent,\nschriftlich beauftrngt.en Person erworben oder     einen amtlichen Sportbootführerschein, einen Füh-\nverwendet werden,                                 rerschein des Deutschen Seglerverbandes oder\nc) Anzündern für Vnbrennun~Jskraflmaschinen;          einen Wasser- oder Bergwachtausweis des Roten\n2. den Verkdu mit sowie~ die Beförderung, die Ein-         Kreuzes oder einen Ausweis der Deutschen\nfuhr, das Aufbewahren, das Verwenden und Ver-         Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder der Deutschen\nnichten von                                           Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger besitzen,\na) Sprengniete mit einem Sprengsatz von höch-         aus dem hervorgeht, daß sie im Rahmen ihrer Aus-\nstens 40 g auf 1000 Sprengniete,                  bildung im Umgang mit den genannten Gegen-\nständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften\nb) Zündpillen, Zündhütchen und Zündlamellen;           unterwiesen worden sind.\n3. den Umgang und den Verkehr mit explosions-\ngefäbrlichen Stoffen, die an Zündhölzern verar-                                    §  2\nbeitet sind, sowie die Beförderung und die Ein-\nfuhr der an Zündhölzern verarbeiteten explo-              (1) Die §§ 5, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, §§ 23,\nsionsgefährlichen Stoffe;                              27 sowie 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 16\nAbs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind\n4. den Umgang          ausgenommen das Be- und Ver-       . nicht anzuwenden auf\narbeiten, das WiedergE~winnen und das Ver-\nnichten      und den Verkehr mit Fertigerzeug-         1. das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Auf-\nnissen, die aus Zellhorn heruestellt sind oder in          bewahren, das Verwenden, das Vernichten, den\ndenen Zellhorn verarbeitet ist, sowie auf die Be-          Erwerb und die Einfuhr kleiner Mengen der ex-\nförderung und die Einfuhr dieser Erzeugnisse;              plosionsgefährlichen Stoffe der Anlage I zum Ge-\nsetz, die für wissenschaftliche, analytische, me-\n5.. das lforstellen, Bc~cirlwiten, Verarbeiten und Ver-         dizinische und pharmazeutische Zwecke verwen-\nnichten explosionsgefäh rlicher Zwischenerzeug-            det werden durch\nnisse, das Verwenden explosionsgefährlicher\na) Inhaber von wissenschaftlichen Instituten\nHilfsstoffe und das innerbetriebliche Befördern,\noder von Laboratorien und die mit der Leitung\nInempfangnehrnen und Uberlassen dieser Stoffe,\ndieser Stellen beauftragten Personen,\nsoweit die Stoffe in einer oder mehreren nach\n§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geneh-             b) Arzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heil-\nmigungsbedürftigen Anlagen innerhalb desselben                 praktiker und Dentisten,\nBetriebsgeländes zu nicht explosionsgefährlichen           c) Personen, die unter Aufsicht einer nach Buch-\nStoffen verarbeitet werden.                                    stabe a oder b bezeichneten Person handeln;","Nr. 75    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                        2143\n2. den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige          chergestellt ist, daß die explosionsgefährlichen\nUberlassen kleiner Mengen zwischen den unter            Stoffe den von der jeweils zuständigen Stelle\nNummer 1 bezeichneten Personen mit der Maß-             erlassenen technischen Lieferbedingungen ent-\ngabe, daß das Uberlassen nur gegen Bestell- oder        sprechen, soweit diese den Schutz von Leben,\nLieferschein erfolgen darf, der fünf Jahre aufzu-       Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder\nbewahren ist.                                           Dritter betreffen,\nDie in Nummer 1 BuchstabE!n a und b bezeichneten         2. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum\nPersonen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit         Gesetz, die nur für militärische oder polizei-\nerforderliche Fachkunde besitzen. Als kleine Men-           liche Zwecke bestimmt sind und zum Zwecke der\ngen im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten höchstens           Prüfung dem Bundesinstitut für chemisch-tech-\nje 100 g von explosionsgefährlichen Stoffen, die            nische Untersuchungen überlassen werden,\ngegen mechanische und thermische Beanspruchung\n3. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum\nnicht empfindlicher sind als Pentaerythrittetranitrat\nGesetz, die nur für militärische oder polizeiliche\nund höchstens je 3 g von empfindlicheren explo-\nZwecke bestimmt sind, soweit sie zum Zwecke\nsionsgcfährlichen Stoffen.\nder Bearbeitung oder Verarbeitung\n(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten         a) von dem Inhaber einer nach § 4 des Bundes-\nmit explosionsgefährlichen Stoffen der Anlage II                Immissionsschutzgesetzes     genehmigungsbe-\nAbschnitt A zum Gesetz gilt Absatz 1 mit der Maß-               dürftigen Anlage an den Inhaber einer an-\ngabe, daß die §§ 5, 14, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 und             deren derartigen Anlage vertrieben oder über-\n§ 23 des Gesetzes nicht anzuwenden sind.                        lassen werden,\n(3) Für Betriebslaboratorien, die in einem räum-         b) eingeführt und an den Inhaber einer nach § 4\nlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer                des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geneh-\nnach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ge-                migungsbedürftigen Anlage vertrieben oder\nnehmigungsbedürftigen Anlage, in der mit explo-                 überlassen werden;\nsionsgefährlichen Stoffen umgegangen werden darf,           die Freistellung gilt auch dann, wenn diese ex-\nbetrieben werden, gellen die· Absätze 1 und 2 mit           plosionsgefährlichen Stoffe zum Zwecke der Er-\nder Maßgabe, daß die in Absatz 1 bezeichneten               probung vertrieben oder überlassen werden,\nTätigkeiten mit. explosionsgefährlichen Stoffen zu\nZwecken der Fertigungskontrolle oder der For-           4. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und der\nschung in einer Menge bis zu 3 kg zulässig sind; das        Anlage II Abschnitt A zum Gesetz, die für wis-\ngleiche gilt, soweit die explosionsgefährlichen             senschaftliche Untersuchungen oder für wissen-\nStoffe von dem Inhaber eines solchen Betriebslabo-          schaftlich-technische Versuchsreihen oder im\nratoriums oder den mit der Leitung des Laborato-            Rahmen einer Prüfung nach § 9 Abs. 1 von der\nriums beauftragten Personen erworben, an sie ver-           Versuchsgrubengesellschaft mbH eingeführt, ihr\ntrieben oder ihnen überlassen werden.                       überlassen oder auf der von ihr betriebenen Ver-\nsuchsgrube verwendet werden,\n(4) Die §§ 5, 7, 10 bis 13 und 16 des c;esetzes sind\n5. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und der\nauf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten zu\nAnlage II Abschnitt A zum Gesetz, die nicht für\nZwecken der Fertigungskontrolle oder der For-\nmilitärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt\nschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwen-\nsind, soweit\nden, soweit hierbei mit explosionsgefährlichen\nStoffen der Anlage I in Mengen bis zu 3 kg umge-            a) die aus ihnen hergestellten Endprodukte der\ngangen wird. Der Vertrieb und das Uberlassen der                Zulassungspflicht unterliegen, diese Stoffe zu\nexplosionsgefährlichen Stoffe darf nur gegen Be-               nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiter-\nstell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre auf-          verarbeitet werden oder für die Endprodukte\nzubewahren ist.                                                 eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3\nNr. 1 des Gesetzes zum Zwecke. der Ausfuhr\n(5) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der           erteilt worden ist und die Voraussetzungen\nAbsätze 1 bis 4 im Einzelfall größere Mengen explo-             der Nummer 3 im übrigen gegeben sind,\nsionsgefährlicher Stoffe zulassen, soweit der Schutz        b) diese Stoffe in pyrotechnischen Gegenständen\nvon Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftig-                der Klasse IV weiterverarbeitet werden,\nter oder Dritter auf andere Weise gewährleistet ist.\nc) diese Stoffe in Munition im Sinne des Waffen-\ngesetzes geladen werden,\n§3\nd) diese Stoffe zum Vorderlader- oder Böller-\n(1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf                schießen verwendet werden,\n1. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum        6. Schnellauslösevorrichtungen für Sicherungsein-\nGesetz, die nur für militärische oder polizeiliche      richtungen in Luftfahrzeugen,\nZwecke hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet,\n7. pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV,\nverarbeitet oder eingeführt und an die Bundes-\nwehr, die in der Bundesrepublik Deutschland sta-    8. pyrotechnische Gegenstände, die als Muster oder\ntionierten ausländischen Streitkräfte oder die          Proben in der erforderlichen Menge von demje-\nVollzugspolizei des Bundes und der Länder ver-          nigen, der die Zulassung dieser Gegenstände be-\ntrieben oder ihnen überlassen werden, wenn si-          antragen will, eingeführt werden,","2144                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n9. TPilc von                                                 (2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, §§ 23,\na) Lüdegeriiten, soweit diese nicht auf das För-      27 sowie 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22\ndern von und Laden mit Sprengstoff unmittel-      Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwen-\nbaren Einfluß haben,                             den auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Ver-\nnichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Uberlassen\nh) Mischladegerctlen, soweit diese nicht auf das\nund das Befördern von pyrotechnischen Gegenstän-\nAustragen und Fördern der Ausgangsstoffe\nden der Klassen I, II und der Unterklasse T1. Auf\naus Vorratsbehältern, das Zuteilen, Registrie-\ndas Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten,\nren und Mischen der Ausgangsstoffe sowie\nden Erwerb und das Befördern von pyrotechnischen\ndas Fördern und Laden des Sprengstoffes un-\nGegenständen der Klasse III ist § 27 Abs. 3 Nr. 1\nmittelbaren Einfluß haben.\ndes Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2\nDie Nummern l bis 4 gelten für Sprengzubehör ent-         Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden.\nsprec::hend.\n(3) § 22 Abs. 3 des Gesetzes ist auf pyrotechnische\n(2) Der Nachweis dafür, daß die explosionsge-\nGegenstände der Klasse I nicht anzuwenden.\nfährlicben Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 den techni-\nschen Lieferbedingungen entsprechen, ist durch eine\nBescheinigung des Bundes.instituts für chemisch-\n§5\ntechnische Untersuchungen zu erbringen, der Nach-\nweis dafür, daß die explosionsgefährlichen Stoffe             (1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf den Um-\nnach Absatz 1 Nr. 3 für militärische oder polizei-        gang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf\nliche Zwecke bestimmt sind, durch eine Bescheini-         deren Erwerb, Uberlassen, Befördern und Einfuhr\ngung oder den Auftrag der jeweiligen staatlichen          durch\nBeschaffungs- oder Auftragsstelle. Gegenüber Un-          1. die Bundesanstalt für Materialprüfung,\nterauftragnehmern gilt die Befreiung nach Absatz 1\nNr. 3 durch clie schriftliche Bekanntgabe der Num-        2. das Bundesinstitut für chemisch-technische Un-\nmer des Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz                 tersuchungen,\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen oder durch die        3. die Bergbau-Versuchsstrecke der Westfälischen\nBezeichnung des Auftrages einer staatlichen Be-                Berggewerkschaftskasse,\nschüffungs- oder Auftragsstelle als nachgewiesen.\nDer Uberlasser von explosionsgefährlichen Stoffen         soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-\nhat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu         gaben erforderlich ist.\nlassen, daß die Stoffe                                        (2) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Be-\n1. in den Fällen des Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a zu        und Verarbeiten, das Wiedergewinnen, das Auf-\nden in dieser Vorschrift bezeichneten Endproduk-      bewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Er-\nten in einer nach § 4 des Bundes-Immisions-           werb, das Uberlassen, das Befördern und die Einfuhr\nschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage         von explosionsgefährlichen Stoffen durch\noder\n1. das Bundeskriminalamt und die Landeskriminal-\n2. im Falle des Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b zu pyro-            ämter,\ntechnischen Gegenständen der Klasse IV\nbearbeitet oder verarbeitet werden sollen.                2. das Zollkriminalinstitut und die Zolltechnischen\nPrüfungs- und Lehranstalten der Bundeszollver-\nP) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf               waltung,\nexplosionsgefährliche Stoffe, die vom Versender\nausgeführt worden waren und an diesen unverän-            3. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,\ndert in der versandmäßigen Verpackung zurück-             4. die Beschußämter,\nkommen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind\nnachzuweisen.                                             5. das Institut für Chemie der Treib- und Explosiv-\n§4                                 stoffe\n(1) § 16 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf        soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-\ngaben erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Her-\nl. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum          stellen explosionsgefährlicher Stoffe durch die in\nGesetz, die in einer nach § 4 des Bundes-Immis-       Nummer 1 und 5 genannten Stellen.\nsionsschutzgesetzes       genehmigungsbedürftigen\nAnlage zum ZwE~cke der Bearbeitung oder Ver-             (3) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Auf-\narbeitung hergestellt und als solche nicht ver-      bewahren, das Verwenden, das Vernic..hten, den Er-\ntrieben oder an andere nicht überlassen werden,      werb, das Uberlassen und das Befördern von\n2. explosionsgefährliche Stoffe, die von dem In-           1. Knallkapseln für Signalzwecke durch die Deut-\nhaber einer Erlaubnis nach § 27 des Gesetzes in           sche Bundesbahn,\neiner Menge hergestellt, wiedergewonnen, er-\nworben, eingeführt, verwendet oder vernichtet        2. explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer\nwerden, für die auf Grund einer Rechtsverord-             Menge von 100 g und, soweit sie Forschungs-\nnung eine Genehmigung zur Aufbewahrung nach               zwecken dienen, bis zu 3 kg, durch öffentliche\n§ 17 des Gesetzes nicht c~rforderlich ist,                Hochschulen, Fachhochschulen, Fachschulen und\nallgemein- oder berufsbildende Schulen,\n3. Brennzünder, Pulverzündschnüre, Anzünder für\nPulverzündschnüre sowie pyrotechnische Gegen-        soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-\nstände.                                               gaben erforderlich ist.","Nr. 75    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                     2145\n(4) Die §§ 7 bis l ~ und '27 des Cesetzes sind nicht    (2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und\nanzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden,          der Wettersprengschnüre muß mit dem Wort\ndas Vernichten, den Erwerb, das überlassen und          „Wetter\" beginnen. Die Wettersprengstoffe und\n· das Befördern explosionsgefJhrlicher Stoffe durch       -sprengschnüre desselben Typs sind zusätzlich\nEinheiten und Aushildungseinrichtungen des Kata-        durch große lateinische Buchstaben in der Reihen-\nstrophenschutzes des Bundes, der Länder und der         folge des Alphabets zu unterscheiden.\nkommunalen Gebietskörperschaften und durch Be-\nhörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des           (3)  Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und\nBundes, soweit dies zur Erfülhmg ihrnr öffentlichen     Zündmaschinenprüfgeräte müssen in der Typenbe-\nAufgaben erforderlich ist.                              zeichnung den Buchstaben „K\" führen.\n§8\nAbschnitt II\nZulassung von explosionsgefährlichen Stoffen          Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinha-\nund Sprengzubehör                    ber die Verwendung eines Zulassungszeichens vor-\nzuschreiben, das sich aus der Kurzbezeichnung der\nBundesanstalt für Materialprüfung als Zulassungs-\n§6\nbehörde „BAM\", dem in der Anlage 2 für den je-\n(1) Explosionsgeführliche Sloffe der Anlage I und    weiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zei-\nder Anlage lI Abschnitt A zum Cesetz und Spreng-        chen und einer Kennummer zusammensetzt. Die\nzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung und Be-         Kennummer besteht aus einer fortlaufenden Num-\nschaffenheit den in der Anlage 1 bezeichneten An-       mer.\nforderungen entsprechen.\n(2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von\neinzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen                                Abschnitt III\nzulassen oder zusätzliche Anforderungen stellen so-\nVerfahren bei der Zulassung;\nwie von der Prüfung einzelner Anforderungen ab-\nZulassung zu Erprobungszwecken\nsehen, wenn der Schutz von Leben, Gesundheit\nmit dem Vorbehalt des Widerrufs\noder Sachgütern Besch<lftigter oder Dritter dies zu-\nläßt oder erfordert.\n§9\n(3) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre\nwerden entsprechend ihrer Sicherheit gegen                 (1)   Zusammensetzung und Beschaffenheit von\nSchlagwetter nach Anlage 1 in die Klassen I, II und     explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör\nIII eingeteilt.                                         sind an einer Probe oder an einem Baumuster zu\nprüfen.\n(4) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den\nAnforderungen der Anlage 1 nach ihrer Gefährlich-          (2) Wird die Zulassung eines explosionsgefähr-\nkeit odE~r ihrem Verwendungszweck in folgende           lichen Stoffes oder Gegenstandes beantragt, der\nKlassen eingeteilt:                                     nach den Angaben des Herstellers in seiner Zu-\nsammensetzung und Beschaffenheit einem bereits\nKlasse I:     Feuerwerkspiel waren,\nzugelassenen Stoff oder Gegenstand entspricht, so\nKlasse II:    Kleinfeuerwerk,                           kann die Prüfung auf die Feststellung beschränkt\nKlasse III: Mittelfeuerwerk,                            werden\nKlasse IV: Großfeuerwerk,                               1. bei explosionsgefährlichen und explosionsfähigen\nStoffen, die zum Sprengen verwendet werden, ob\nKlasse T:     Pyrotechnische Gegenstände für tech-          der Stoff mit dem bereits zugelassenen Stoff in\nnische Zwecke.                                seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit\nNach dem Grad ihrer Gefährlichkeit wird die Klasse          übereinstimmt oder\nT in die Unterklassen T1 und T2 eingeteilt. Zu den      2. bei Zündmitteln, pyrotechnischen Gegenständen,\npyrotechnischen Gegenständen für technische                 Gegenständen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes\nZwecke gehören insbesondere Gegenstände, die zur            und Sprengzubehör, ob die Gegenstände in Be-\nRettung von Menschen, zur Beförderung von Gegen-            schaffenheit und Funktionsweise ganz oder teil-\nständen oder zu meteorologischen Zwecken                    weise dem zugelassenen Gegenstand entsprechen\nbestimmt sind oder die als Hilfsmittel bei Arbeits-          oder ihm vergleichbar sind.\nvorgängen, als Signalmittel, als Pflanzenschutz-\noder Schädlingsbekämpfungsmittel oder Lehr- und         Die nach Absatz 3 Nr. 2 zuständige Prüfstelle be-\nSportzwecken dienen sollen, sowie Knallkorken.          scheinigt dem Antragsteller die Obereinstimmung\ndes Stoffes oder die Dbereinstimmung oder Ver-\ngleichbarkeit des Gegenstandes mit einem bereits\n§7\nzugelassenen Stoff oder Gegenstand.\n(1) Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und\nder Anlage II Abschnitt A zum Gesetz und Spreng-            (3) Zuständig ist\nzubehör dürfen keine Bezeichnung haben, die zur          1. die Zulassungsbehörde für die Prüfung von ex-\nIrreführung geeignet ist oder eine Verwechslung              plosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen\nmit Stoffen und Gegenständen anderer Beschaffen-             mit Ausnahme der in Nummer 2 bezeichnet0n\nheit hervorruft.                                             Stoffe und Gegenstände,","2146                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. die Bergbau-Versuchsstrecke der Westfälischen               bung in den in Aussicht genommenen Betrieben\nBerggewerkschaftskasse für die Prüfung von Ge-             keine Bedenken bestehen.\ns teinsprengstoffen, von Sprengstoffen für son-\nDie Nummern 2 und 3 gelten nicht, wenn die Berg-\nstige Zwecke, die zum Verstärken, Perforieren\nbau-Versuchsstrecke in den Fällen des § 11 Abs. 1\noder Schneiden bestimmt sind, von Wetter-\nSatz 3 in ihrer Prüfbescheinigung vorschlägt, von\nsprengstoffen, von Zündmitteln zur Verwendung\neiner praktischen Erprobung abzusehen. Die Unter-\nder genannten Sprengstoffe und von Sprengzu-\nlagen nach den Nummern 2 und 3 sind der Zulas-\nbehör.\nsungsbehörde nachträglich zu übersenden, wenn\n(4) Die Bergbau-Versuchsstrecke erteilt dem An-         diese eine praktische Erprobung anordnet; dies gilt\ntragsteller eine Prüfbescheinigung darüber, ob und         auch bei einer praktischen Erprobung von explo-\nnw ieweit bei dem geprüften Stoff oder Gegenstand         sionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen, für\nVersagungsgründe nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des           deren Prüfung die Zulassungsbehörde zuständig ist.\nCesetzes vorliegen. Aus der Prüfbescheinigung muß\nhervorgehen, für welchen Verwendungsbereich der               (3) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach\ngeprüfte Stoff oder c;egenstand geeignet ist.              § 9 Abs. 3 zuständigen Stelle\n1. Proben oder Muster des Stoffes oder Gegen-\n§ 10                               standes und eines Vergleichsstoffes oder -gegen-\nstandes in einer zur Prüfung ausreichenden Men-\n(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzu-\nge oder Zahl zu übersenden,\ngeben\n2. auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster\nl. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen\nStoffes oder des Spren9zubehörs,                           zum Verbleib zu überlassen.\n2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Her-               (4) Die Zulassungsbehörde kann das Ergebnis der\nstellers sowie die Herstellungsstätte, bei der Ein-    Prüfung dem nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes gebilde-\nfuhr außerdem den Namen (Firma) und die An-            ten Sachverständigenausschuß für explosionsgefähr-\nschrift dessen, der die Stoffe oder Gegenstände        liche Stoffe zur Stellungnahme vorlegen, wenn\neinführt,                                              zweifelhaft ist, ob bei Erteilung der Zulassung der\n3. die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes,       Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Be-\nseine chemische Zusammensetzung, seine physi-          schäftigter oder Dritter gewährleistet ist.\nkalischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen\nVerwendungszweck sowie seine Anwendungs-                                          § 11\nund Wirkungsweise; kann die chemische Zusam-\nmensetzung nicht mit ausreichender Genauigkeit            (1) Explosionsgefährliche Stoffe können zu Erpro-\nangegeben werden, so ist der explosionsgefähr-         bungszwecken in einem Betrieb oder in mehreren\nJiche Stoff durch Angaben über sein Herstel-           Betrieben mit dem Vorbehalt des Widerrufs zuge-\nlungsverfahren zu charakterisieren,                    lassen werden, wenn ihre Wirkungsweise, Brauch-\nbarkeit und Beständigkeit durch die Prüfung nach\n4. bei der Zulassung von\n§ 9 Abs. 1 nicht ausreichend zu ermitteln sind. Ge-\na) Sprengschnüren        und     Pulverzündschnüren    steinsprengstoffe, Sprengstoffe für sonstige Zwecke,\nauch die Farbe des Kennfadens für die Her-        die zum Verstärken, Perforieren oder Schneiden be-\nstellungsstätte,                                  stimmt sind, Wettersprengstoffe und hierfür be-\nb) Sprengkapseln, Sprengverzögerern und                stimmte Zündmittel, die zur Verwendung in unter-\nSprengzündern auch die Form des Zeichens          tägigen Betrieben bestimmt sind, müssen praktisch\nfür die Herstellungsstätte,                       erprobt werden. Von einer praktischen Erprobung\nc) pyrotechnischen Gegenständen auch die Form          von Gesteinsprengstoffen, Sprengstoffen für son-\ndes Zeichens für die Herstellungsstätte, sofern   stige Zwecke und von hierfür bestimmten Zünd-\nsich die Kennzeichnung mit dem Namen der          mitteln, die ausschließlich zur Verwendung in nicht\nHerstellungsstätte wegen der geringen Größe       untertägigen Betrieben bestimmt sind, von Spreng-\ndes Gegenstandes auf diesem nicht anbringen       zubehör und, im Falle des § 9 Abs. 2, auch von in\nläßt.                                             Satz 2 genannten Stoffen und Gegenständen kann\nabgesehen werden, wenn dies zum Schutz von Le-\n(2) Dem Antrag auf Zulassung von Gesteinspreng-\nben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder\nstoffen, von Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die\nDritter nicht erforderlich erscheint.\nzum Verstärken, Perforieren oder Schneiden be-\nstimmt sind, von Wettersprengstoffen, von Zünd-               (2) Von der Zusammensetzung und Beschaffenheit\nmitteln zur Verwendung der genannten Sprengstoffe          eines mit dem Vorbehalt des Widerrufs zugelasse-\nund von Sprengzubehör sind beizufügen                     nen Stoffes oder Gegenstandes kann während der\n1. die    Prüfbescheinigung     der  Bergbau-Versuchs-     praktischen Erprobung im Rahmen der in der Zu-\nstrecke nach § 9 Abs. 4,                               lassung festgelegten Begrenzung mit Zustimmung\nder Prüfstelle (§ 9 Abs. 3) abgewichen werden, wenn\n2. die Bezeichnung eines Betriebes oder mehrerer           der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern\nBetriebe, in dem oder in denen die praktische          Beschäftigter oder Dritter gewährleistet ist. Hier-\nErprobung (§ 11) durchgeführt werden soll,             über sind die Zulassungsbehörde und die für die\n3. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß         Aufsicht über die Erprobung zuständige Behörde zu\ngegen die Durchführung der praktischen Erpro-          unterrichten.","Nr. 75 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                       2147\n(3) Die praktische Erprobung erfolgt: unter Auf-                           Abschnitt IV\nsicht der zuständigen Behürde; es sind zu beteiligen\nAllgemeine Vorschriften über Kennzeichnung\n1. an der Erprobung von Cesteinsprengstoffen und            und Verpackung, Uberlassen zur Beförderung\nSprengstoffen für sonstige Zwecke, die zum Ver-\nstärken, Perforieren oder Schneiden bestimmt                                  § 14\nsind, von Wettersprengstoffen, von Zündmitteln\nzur Verwendung der genannten Sprengstoffe und          (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Spreng-\nvon Sprengzubehör die Bergbau-Versuchsstrecke       zubehör herstellt oder einführt, darf diese Stoffe\nund auf Verlangen auch die Zulassungsbehörde,       oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn sie\nund ihre Verpackung nach den Vorschriften der\n2. an der Erprobung anderer explosionsgefährlicher      Anlage 3 gekennzeichnet sind. Soweit diese Vor-\nStoffe und pyrotechnischer (;egenstände die Zu-    schriften nichts Abweichendes vorschreiben, ist fol-\nlassungsbehörde,                                   gende Kennzeichnung anzubringen:\n3. an der Erprobung in Betrieben, die nicht der         1. Die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes\nBergaufsicht unterliegen, auch der zuständige           oder Gegenstandes,\nTräger der gesetzlichen Unfallversicherung.\n2. der Name (Firma) des Herstellers, im Falle der\n(4) Uber das Ergebnis der praktischen Erprobung          Einfuhr außerdem der Name (Firma) des Ein-\nvon Gestein- und Wettersprengstoffen und von                führers,\nZündmitteln, die für die Verwendung von Gestein-       3. die Herstellungsstätte,\nund Wettersprengstoffen bestimmt sind, sowie von\nSprengzubehör fertigt die zuständige Behörde einen     4. das vorgeschriebene Zulassungszeichen,\nErprobungsbericht an, den sie der Zulassungsbe-        5. das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeich-\nhörde übersendet.                                           nung nach Anlage 4; das Symbol muß minde-\nstens ein Zehntel der von der Kennzeichnung ein-\n§ 12                              genommenen Fläche ausfüllen.\n(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zu-\n(2) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt\nlassung eines explosionsgefährlichen Stoffes oder\noder einführt und selbst aufbewahren oder anderen\nvon Sprengzubehör nach § 5 des Gesetzes ist durch\nüberlassen will, hat auf dem Versandstück oder, so-\ndie Bundesanstalt für Materialprüfung schriftlich zu\nfern die Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind,\nerlassen.\nauf dem Packstück folgende Kennzeichnung anzu-\n(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben     bringen:\nzu enthalten:                                          1. Die Lagergruppe des Stoff es oder Gegenstandes\n1. Die Bezeichnung des explosionsgefährlichen               in der jeweiligen Verpackung,\nStoffes oder des Sprengzubehörs,                   2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Ge-\n2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Her-             genstandes, soweit sie im Bundesanzeiger be-\nstellers und, bei der Einfuhr außerdem den Na-          kanntgemacht oder von der Bundesanstalt für\nmen (Firma) und die Anschrift dessen, der den           Materialprüfung angeordnet worden ist.\nStoff oder Gegenstand einführt,\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für\n3. Angaben über die für die Verwendung wesent-         das Versandstück als erfüllt, wenn es nach den ver-\nlichen Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes,     kehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist,\n4. Art und Form des Zulassungszeichens (§ 8),          soweit in Anlage 3 Absätze 5, 9, 10, 17, 19, 22, 28\noder 60 nicht etwas anderes bestimmt ist. Soweit\n5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Neben-      es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht\nbestimmungen der Zulassung.                        vorgeschrieben ist, muß auf dem Versandstück die\n(3) In dem Zulassungsbescheid muß dem Zulas-        Kennzeichnung nach Absatz 2 angebracht sein. Ist\nsungsinhaber aufgegeben werden, einen Auszug des       die Verpackung des Versandstückes die einzige\nZulassungsbescheides den Verwendern auszuhändi-        Verpackung, so muß sie außerdem nach Absatz 1\ngen, soweit darin sicherheitstechnische Bestimmun-     Nr. 1 bis 4 gekennzeichnet sein.\ngen getroffen sind.                                        (4) Die vorgeschriebene Kennzeichnung auf dem\nGegenstand oder auf der Verpackung muß deutlich\n§ 13                         sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein. Die Kenn-\n(1) Die Zulassung von explosionsgefährlichen        zeichnung ist in deutscher Sprache anzubringen.\nStoffen und Sprengzubehör, deren Änderung oder         Kennzeichnungen in verschlüsselter Form sind un-\nBerichtigung sowie die Rücknahme oder der Wider-       zulässig, soweit dies nicht in der Anlage 3 aus-\nruf einer Zulassung wird im Bundesanzeiger und im      drücklich zugelassen ist. Für die Kennzeichnung auf\nAmts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für       der Innenverpackung mit dem Gefahrensymbol und\nMaterialprüfung bekanntgemacht. Die Bekanntma-         der Gefahrenbezeichnung brauchen die in Absatz 1\nchung soll die in § 12 Abs. 2 bezeichneten Angaben     Nr. 5 vorgeschriebene Größe und die in Anlage 4\nenthalten.                                             vorgeschriebene Farbe nicht eingehalten zu werden.\n(2) Bei befristeten Zulassungen kann von der Be-        (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf\nkanntmachung abgesehen werden.                         explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, die","2148                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n1. zur Ausfuhr odPr zum sonstigen Verbringen in          verpackt sind. Soweit diese Vorschriften nichts Ab-\nUinder außerhalb der       Europäischen Gemein-      weichendes vorschreiben, muß die Verpackung hin-\nschaften bestimmt sind,                              sichtlich der Widerstandsfähigkeit und Undurch-\n2. ausschließlich zu militärischen und polizeilichen\nlässigkeit folgenden Anforderungen genügen:\nZwecken für die Bundeswehr, für die in der Bun-      1. Die Verpackungen müssen so verschlossen und\ndesrepublik Deutschland stationierten auslän-            beschaffen sein, daß der Inhalt bei gewöhnlicher\ndischen Streitkräfte oder die Vollzugspolizei des        Beanspruchung nicht beeinträchtigt wird und\nBundes oder der Länder hergestellt und ihnen             vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann;\nüberlassen werden.                                       dies gilt nicht, wenn die Eigenschaften des Stof-\nfes andere Sicherheitsvorkehrungen erfordern.\n§ 15\n2. Der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Ver-\n(1) Auf explosionsgeföhrlichen Stoffen der An-            schlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen wer-\nlage 5 und ihrer Verpackung sind außer der Kenn-             den und darf keine Verbindung mit ihm eingehen,\nzeichnung nach § 14 Abs. 1 und 2 die Hinweise auf            die eine Explosion, eine Entzündung oder einen\ndie besonderen (]efahren, die Sicherheitsratschläge          anderen Vorgang herbeiführen kann, der Gefah-\nund die Gefahrensymbole mit den Gefahrenbezeich-             ren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ver-\nnungen nach Anlage 5 Nr. 1 bis 5 in dem in Nummer            ursacht.\n6 dieser Anlage vorgeschriebenen Umfang anzu-\nbringen. § 14 Abs. 5 Nr. 1 gilt entsprechend.            3. Die Verpackung und ihre Verschlüsse müssen in\nallen Teilen so fest und widerstandsfähig sein,\n(2) Die Abmessungen der Kennzeichnung für ex-             daß sie sich nicht unbeabsichtigt lockern oder\nplosionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 müssen              öffnen und allen Beanspruchungen zuverlässig\nbei einem Rauminhalt der Verpackung                          standhalten, denen sie üblicherweise beim Um-\nbis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener            gang ausgesetzt sind.\nGröße,\n(2) Die Verpackungen und deren Verschlüsse für\nvon mehr als 0,25 Liter bis zu 3 Liter mindestens     Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, TreibladlJ.ngspul-\ndem Format 52 X 74 mm,                                ver und Raketentreibstoffe sowie für Stoffe der An-\nvon mehr als 3 bis 50 Liter mindestens dem For-       lage II zum Gesetz müssen außerdem so beschaffen\nmat 74 X 105 mm,                                      sein, daß sie keine nach dem Stand der Technik ver-\nmeidbare Erhöhung der Gefahr bewirken. Bei Stof-\nvon mehr als 50 bis 500 Liter mindestens dem\nFormat 105 X 148 mm,                                  fen der Anlage II zum Gesetz ist darüber hinaus die\nMenge der Stoffe in der Verpackungseinheit so zu\nvon mehr als 500 Liter mindestens dem Format          wählen, daß bei Temperaturen, denen die Stoffe\n148 X 210 mm                                          beim Transport und bei der Lagerung üblicherweise\nentsprechen. Die Kennzeichn-µng muß sich hinsicht-       ausgesetzt sind, keine Selbstentzündung eintritt. Ist\nlich Farbe oder Aufmachung deutlich vom Unter-           diese Forderung nicht erfüllbar, so ist durch\ngrund unterscheiden. Das Gefahrensymbol nach An-         dauernde Kühlung eine Selbsterhitzung zu verhin-\nlage 4 und Anlage 5 Nr. 5 muß mindestens 1 cm2           dern.\ngroß sein und mindestens ein Zehntel der von der            (3) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer ein-\nKennzeichnung eingenommenen Fläche ausfüllen.            oder mehrseitig durchsichtigen Verpackung zur\nSchau gestellt werden sollen, müssen durch die\n(3) Ist eine Kennzeichnung nach Absatz 2 auf          Verpackung so geschützt sein, daß durch übliche\neinem Kennzeichnungsschild angebracht, so muß            thermische oder mechanische Beanspruchung kein\ndas Schild mit seiner ganzen Fläche auf der Ver-         Gegenstand gezündet wird. Eine vierwöchige Lage-\npackung zuverlässig haften. Die Kennzeichnung darf       rung bis 50° C darf keine Beschädigung der Ver-\nauf einem mit der Verpackung einschließlich Be-          packung hervorrufen.\nhältnis verbundenen Schild angebracht sein, wenn\ndie geringen Abmessungen oder die sonstige Be-              (4)  Treibladungspulver für das nicht.gewerbs-\nschaffenheit eine Kennzeichnung nach Absatz 2            mäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen\nnicht zulassen oder wenn durch die Art der Ver-          und zum Vorderladerschießen darf nur in der Ur-\npackung das Anbringen eines auf seiner ganzen            sprungsverpackung des Herstellers oder der Ver-\nFläche haftenden Kennzeichnungsschildes nicht            packung des Einführers vertrieben oder anderen\nmöglich ist.                                             überlassen werden. Der Inhalt darf höchstens eine\nMasse von 1 kg haben.\n(4) Die Innenverpackungen explosionsgefährlicher\nStoffe nach Absatz 1, die auch brandfördernd oder           (5) Pulversprengstoffe dürfen in Betrieben ande-\nleicht entzündlich sind, brauchen nur mit dem Ge-        ren zum Schnüren und zum Kessel- und Lassen-\nfahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung nach            sprengen in loser Form überlassen werden.\nAbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 5 ge-\nkennzeichnet zu sein.\n§ 11\n§ 16                              Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzu-\n(1)  Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt       behör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände\noder einführt, darf diese Stoffe anderen nur über-       anderen nur überlassen, wenn er · sich auf Grund\nlassen, wenn sie nach den Vorschriften der Anlage 3      von Stichproben überzeugt hat, daß","Nr. 75   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                       2149\n1. die explosionsgefiihrlic:hen Stoffe nach den Vor-   1. Die Sätze dürfen nicht selbstentzündlich sein;\nschriften der §§ 14, 15 und 1b und der Anlage 3        eine vierwöchige Lagerung bei 50° C darf bei\nAbschnitt 1, 2, 4 und. 5 gekennzeichnet und ver-       ihnen keine chemische Veränderung hervorrufen,\npackt sind,                                            die eine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthalten\n2. das Sprengzu bchör nach dc~n Vorschriften des           die Gegenstände verschiedene Sätze, so dürfen\n§ 14 und dc~r Anlage 3 Abschnitt 3 gekennzeich-\ndie Bestandteile dieser Sätze nicht in Reaktion\nnet ist.                                               untereinander treten können, die zur Selbstent-\nzündung führt.\n§ 18\n2. In Knallsätzen dürfen an explosionsgefährlichen\n(1) Der [lersteller oder Einführer darf explosions-     Stoffen nur Cellulosenitrate mit 12,6 vom Hun-\ngefährliche Stoffe, die nach den Vorschriften über         dert und weniger Stickstoffgehalt, Schwarzpul-\ndie Beförderung gefährlicher Cüter auf dem Ver-            ver, andere Nitratgemische oder Perchloratge-\nsandstück nicht mit dem Gefahrensymbol für explo-          mische enthalten sein.\nsionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet und nicht\nfür die Ausfuhr hestimml sind, anderen im Geltungs-    3. Die pyrotechnischen Sätze dürfen folgende Stoffe\nbereich des Cesetzes nur überlassen, wenn er in das        nicht enthalten:\nBefördernnDspapier den Hinweis „Explosionsgefähr-          Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit\nlich\" aufqenornnwn hc1t. Ist in diesem Fall ein Be-        Chloraten, Chlorate zusammen mit Metallen, An-\nförderun9spupier nicht vor9eschrieben, so ist der          timonsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat (II).\nHinweis „Explosions~wführlich\" auf dem Versand-            Die Verwendung von Ammoniumsalzen und\nstück anz11brin9en.                                        Aminen zusammen mit Chloraten in Rauch er-\nzeugenden Gemischen ist zulässig, wenn durch\n(2) Durch die Vorschriften der §§ 14 bis 16 blei-       die Zusammensetzung des pyrotechnischen Sat-\nben die Kennzeichmm9s- und Verpackungsvor-                 zes eine hinreichende Beständigkeit gewährlei-\nschriften über die Beförderung gefährlicher Güter          stet ist. Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand\nunberührt.                                                 mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzu-\n§ 19                            ordnen, daß keine Mischungen der in Satz 1 ge-\nnannten Art entstehen können.\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall von\nden Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften        4. In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil\nder §§ 14 und 16 und der Anlage 3 Ausnahmen be-            an Chloraten 70 vom Hundert nicht übersteigen.\nwilligen, soweit der mit diesen Vorschriften be-           In Leuchtsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage\nzweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sach-            und in Pfeifsätzen darf der Chloratanteil bis zu\ngütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise         80 vom Hundert des Satzgewichts betragen.\ngewährleistet ist.                                        (3) Der Hersteller und derjenige, der pyrotech-\nnische Gegenstände einführt, haben sich auf Grund\neiner Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe\nAbschnitt V                     oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu\nVertrieb, Oberlassen und Verwenden           überzeugen, daß bei den Ausgangsstoffen die Vor-\npyrotechnischer Gegenstände               aussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und bei den\npyrotechnischen Sätzen die Voraussetzungen nach\n§ 20                        Absatz 2 Nr. 3 Satz 2 vorliegen. Die Nachweise über\ndie Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren.\n(1) Wer pyrotechnische Gegenstände herstellt\noder einführt, darf diese anderen nur überlassen,\nwenn ihre Sätze                                                                   § 21\n1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt            (1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dür-\nsind,                                              fen in der Zeit vom 1. November bis zum 28. Dezem-\n2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die   ber nicht feilgehalten und dem Verbraucher nicht\nHandhabungssicherheit oder die Lagerbeständig-     überlassen werden. Ist der 28. Dezember ein Don-\nkeit nicht beeinträchtigt wird,                    nerstag, Freitag oder Samstag, so endet das Verbot\nnach Satz 1 bereits mit Ablauf des 27. Dezember.\n3. folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:\n(2) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen III\na) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als\nund IV und der Unterklasse T2 dürfen nur Per-\n0, 1 vom Hundert unverbrennbaren Bestand-\nsonen überlassen werden, die nach § 7 oder § 27 des\nteilen,\nGesetzes zum Erwerb berechtigt sind oder mit die-\nb) Schwefelblüte,                                  sen Gegenständen umgehen dürfen.\nc) weißen (gelben) Phosphor,\n(3) Sind pyrotechnische Gegenstände verschie-\nd) Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 vom Hundert     dener Klassen zu einem Sortiment vereinigt, so darf\nBromatgehalt.                                   dieses . anderen nur nach den für die Gegenstände\nder höchsten Klasse geltenden Vorschriften über-\n(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der. Klasse\nlassen werden.\nIV herstellt oder einführt, darf diese Gegenstände\nanderen nur überlassen, wenn sie folgenden Anfor-         (4) Jedem pyrotechnischen Gegenstand der\nderungen entsprechen:                                  Klassen II, III und T sowie jedem aus pyrotechni-","2150                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nsehen CciwnsUinden der Klassen II und III zusam-           Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach\nmcn~Jestcl lten Feuerwerkstück ist eine Gebrauchs-         § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungs-\nanweisung beizufügen. Soweit sich die Gebrauchs-           scheines nach § 20 des Gesetzes und die aus-\nanweisung auf einzelnen Gegenständen nicht an-             stellende Behörde,\nbringen läßt, genügt die Anbringung auf der klein-     2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des\nsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Ver-        Feuerwerks,\npackungseinheit verschiedene pyrotechnische Ge-\ngenstände, so muß ersichtlich sein, welche Ge-         3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen\nbrauchsanweisung für welchen Gegenstand gilt. Bei          Gebäuden und Anlagen im Umkreis von 200 m,\nNotsignalen der Klasse T kann die Gebrauchsan-         4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Ab-\nweisung auch in Form einer bildlichen Darstellung          sperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen\ngegeben werden, wenn diese einen irrtümlichen Ge-          zum Schutze der Nachbarschaft und der Allge-\nbrauch ausschließt.                                        meinheit.\n(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dür-   Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die\nfen an den Verbraucher nur in kleinsten Ver-           Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn\npackungseinheiten oder in größeren Einheiten, die      dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt er-\nmehrere kleinste Verpackungseinheiten enthalten,       scheint.\nvertrieben oder ihm überlassen werden, soweit die\nnach Absatz 4 vorgeschriebene Gebrauchsanwei-             (3) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet\nsung nicht auf dem einzelnen Gegenstand ange-          haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Un-\nbracht ist.                                            terklasse T 1, die für Lehr- und Sportzwecke be-\nstimmt sind, nur unter Aufsicht des Sorgeberech-\n§ 22                           tigten bearbeiten und verwenden. In einer sport-\n(l) Pyrotechnische Gegenstände dürfen an den        lichen oder technischen Vereinigung ist dies nur zu-\nVerbraucher, ausgenommen im Versandhandel, nur         lässig, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein\nin Verkaufsräumen vertrieben und anderen über-         Einverständnis erklärt hat oder selbst anwesend ist.\nlassen werden. Pyrotechnische Gegenstände der\nKlasse I dürfen auch außerhalb von Verkaufsräu-\n§ 24\nmen vertrieben und anderen überlassen werden.\n(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder\n(2) In Verkaufsrüumen dürfen pyrotechnische Ge-     im Einzelfall von den Verboten des § 20 Abs. 1 und\ngenstände       ausgenommen Knallbonbons -        in   2, des § 21 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 aus begrün-\nSchaufenstern nicht, im übrigen nur in geschlosse-     detem Anlaß Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine\nnen Schaukästen ausgestellt werden. Satz 1 gilt        Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzuge-\nnicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände eine       ben.\nein- oder mehrseitig durchsichtige Verpackung ha-\nben und diese von der Bundesanstalt für Material-         (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder\nprüfung als unbedenklich bescheinigt worden ist.       im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegen-\nJede kleinste Verpackungseinheit ist mit einer         stände der Klasse II in der Nähe von Gebäuden oder\nKurzfassung der Bescheinigung zu versehen.             Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch\nam 31. Dezember und l. Januar nicht abgebrannt\n(3) Im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im      werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öf-\nSinne des Titels IV der Gewerbeordnung dürfen          fentlich bekanntzugeben.\npyrotechnische Gegenstände der Klasse I abwei-\nchend von dem Verbot des § 22 Abs. 4 des Ge-\nsetzes vertrieben und anderen überlassen werden.\nAbschnitt VI\n§ 23                                            Sonstige Vorschriften\nüber explosionsgefährlich~ Stoffe\n(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dür-\nfen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember\nnicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn                                  § 25\nsie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27\n(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I\ndes Gesetzes zusammen mit Gegenständen der\nzum Gesetz - ausgenommen pyrotechnische Ge-\nKlassen III oder IV abgebrannt werden. Das Ab-\ngenstände - dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 27\nbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittel-\nAbs. 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes überläßt, hat Art\nbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-\nund Menge der überlassenen Stoffe und Gegen-\nund Altersheimen ist verboten.\nstände, den Tag des Uberlassens sowie seinen Na-\n(2) Wer pyrotechnische c;egenstände der Klassen     men und seine Anschrift unverzüglich und dauer-\nIII oder IV abbrennen will, hat der zuständigen Be-    haft auf der Erlaubnisurkunde des Erwerbers zu ver-\nhörde das beabsichtigte Feuerwerk zwei Wochen          merken.\nvorher schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind        (2) Wer Treibladungspulver für das nichtgewerbs-\nanzugeben                                              mäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen\n1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des        oder zum Vorderlader- oder Böllerschießen ver-\nFeuerwerks verantwortlichen Personen sowie         treibt und dem Verbraucher überläßt, hat auf jeder","Nr. 75 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                        2151\nVerpackungseinheit (§ 1G J\\ bs. 4) die für die be-                            Abschnitt VII\nstimmungsgemäßc Verwendung des Treibladungs-\nFachkunde und Prüfungsverfahren\npulvers erforderlichen Ladedaten anzubringen oder\njeder Verpackungseinheit beizufügen; die Ladeda-\nten müssen von der zuständigen Stelle überprüft                                    § 29\nund mit einem Prüfzeichen dieser Stelle versehen           Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in\nsein.                                                  der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit\n§ 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende\n§ 26                         Fachkunde umfaßt\n(1) Bei der nichtgewerblichen l Jcrstellung von Pa-  1. ausreichende technische Kenntnisse über\ntronen sind LadearbeitE\\n und der sonstige Umgang           a) die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von\nmit Treibladungspulver und Zündhütchen nur in                   explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren\ngeschlossenen Räumen erlaubt. Während dieser Tä-                Handhabung und Anwendung,\ntigkeiten ist der Aufenthalt Unbefugter sowie               b) die Ursachen und Folgen des Unbrauchbar-\noffenes Licht, offenes Feuer und das Rauchen in                 werdens von explosionsgefährlichen Stoffen,\nsolchen Räumen verboten.\nc) die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit\n(2) Zum Laden von Treibladungspulver und zum                 des Lebens und der Gesundheit Beschäftigter\nEntladen geladener Patronenhülsen dürfen nur tech-              oder Dritter und zur Abwendung von Ge-\nnisch einwandfreie Geräte verwendet werden, die                 fahren für Sachgüter,\nein handhabungssichcres Laden und Entladen ge-         2. ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vor-\nwährleisten.                                                schriften über den Umgang und Verkehr mit ex-\n(3) Schadhafte Hülsen, insbesondere solche mit           plosionsgefährlichen Stoffen sowie über deren\nRissen im Hülsenmaterial, bleibender Verformung             Beförderung\ndes Hülsenbodens oder Dehnungsringen dürfen            soweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse\nnicht wiedergeladen werden.                            für die Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätig-\nkeit erforderlich sind.\n§ 27                                                     § 30\n(1) Brückenzünder A dürfc~n zum Sprengen nicht          (1) Die Prüfung nach§ 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\nverwendet werden.                                      ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde in\nAnwesenheit einer anderen sachverständigen Per-\n(2) Brückenzünder A, die einem Verbraucher zu       son abzulegen. Diese ist berechtigt, in der Prüfung\nanderen als Sprengzwecken in einer Lieferung über-     Fragen zu dem Prüfungsstoff zu stellen. Bei Prüfung\nlassen werdeii, dürfen keinen unterschiedlichen Wi-    von Personen aus Betrieben, die nicht der Berg-\nderstandsgruppen angehören.                            aufsicht unterliegen, ist dem Vertreter der gesetz-\nlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben,\n§ 28\nals sachverständige Person nach Satz 1 an der Prü-\nfung teilzunehmen.\n(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht ver-\ntrieben, anderen überlassen oder verwendet werden,         (2) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\nwenn sie ganz oder teilweise stammen aus               zum Nachweis der Fachkunde für die Beförderung\nexplosionsgefährlicher Stoffe und die Prüfung nach\n1. Fundmunition oder                                   § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3\n2. Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsge-        Satz 3 des Gesetzes können vor einem Vertreter\nfährlichen Stoffen oder Treibladungspulver oder    der zuständigen Behörde allein abgelegt werden.\naus Festtreibstoffraketen, von Lagermunition\noder                                                                          § 31\n3. Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2          ( 1) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; es können\ngenannten Gegenständen von Lagermunition, die      zusätzlich schriftliche Prüfungsfragen gestellt wer-\na) wegen ungenügender Lagerbeständigkeit aus-      den. Zum Nachweis der Fachkunde für die Ausfüh-\ngesondert war oder                              rung von Sprengarbeiten, die Verwendung von\npyrotechnischen Gegenständen, den Umgang mit\nb) außergewöhnlichen mechanischen, thermi-\nTreibladungspulver für das nicht gewerbsmäßige\nschen oder sonstigen Beanspruchungen unter-\nLaden und Wiederladen von Patronenhülsen, zum\nworfen war, von denen anzunehmen ist, daß\nVorderladerschießen oder zum Böllerschießen ist\nsie die Empfindlichkeit oder Beständigkeit der\naußer der theoretischen in der Regel eine praktische\nin der Munition enthaltenen Stoffe, insbeson-\nPrüfung abzulegen.\ndere durch Einwirkung von Bränden oder Ex-\nplosionen, verändert haben.                         (2) Uber den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis\nder Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die\n(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für den\nvon dem Vertreter der zuständigen Behörde zu\nVertrieb und das Uberlassen der in Absatz 1 ge-\nunterzeichnen ist.\nnannten Gegenstände an Inhaber einer Erlaubnis\nnach § 7 des Gesetzes, die sich vertraglich zur Ver-       (3) Uber die in der Prüfung nachgewiesene Fach-\nnichtung dieser Gegenstände verpflichtet haben.        kunde ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen,","2152                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ndas von dem VNlretr~r der zuständigen Behörde zu             (5) Der Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 7 und\nunterzeichnen ist. Das Zeugnis soll auch von der          27 des Gesetzes und der Inhaber eines Befähigungs-\nanderen sachverständigen Person unterzeichnet wer-        scheines nach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten\nden.                                                      ausführen oder Großfeuerwerke abbrennen, haben\njeweils nach Ablauf von 5 Jahren an einem Wieder-\n(4) Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so         holungslehrgang teilzunehmen. Die zuständige Be-\nkann die Prüfung höchstens zweimal wiederholt             hörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von\nwerden. Der Vertreter der zuständigen Behörde kann        dieser Verpflichtung zulassen.\nbestimmen, daß die Prüfung erst nach Ablauf einer\nbestimmten Frist wiederholt werden darf.\n§ 33\n(1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden,\nwenn\nAbschnitt VIII                      1. in einem theoretischen Teil ausreichende Kennt-\nStaatlich anerkannte Lehrgänge                    nisse vermittelt werden über\na) die Empfindlichkeit und die Wirkungsweise\n§ 32\nder gebräuchlichen explosionsgefährlichen\nStoffe,\n(1) Von der zuständigen Behörde werden Lehr-               b) die unfallsichere Handhabung und Anwendung\ngänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Um-                   von explosionsgefährlichen Stoffen,\ngang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stof-\nfen und deren Beförderung staatlich anerkannt.                c) die Rechtsvorschriften über den Umgang und\nDiese Lehrgänge werden ihrer Art nach als Grund-,                 Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen\nSonder- oder Wiederholungslehrgänge anerkannt.                    sowie über deren Beförderung,\n2. in einem praktischen Teil ausreichende Fertig-\n(2) Grundlehrgänge können insbesondere aner-               keiten in der unfallsicheren Handhabung und\nkannt werden für:                                             Anwendung explosionsgefährlicher Stoffe vermit-\n1. Allgemeine Sprengarbeiten,                                 telt werden.\n2. Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaft-        Der praktische Teil nach Nummer 2 kann bei Per-\nlichen Zwecken,                                       sonen, die nur den Verkehr mit explosionsgefähr-\nlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe befördern\n3. den Umgang        ausgenommen das Verwenden -          wollen, entfallen.\nmit pyrotechnischen Gegenständen,\n4. das Verwenden von pyrotechnischen Gegenstän-              (2) Die Grundlehrgänge nach Absatz 1 dürfen\nden,                                                  ferner nur anerkannt werden, wenn\n5. den Umgang         ausgenommen das Herstellen -        1. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße\nmit Treibladungspulver zum Laden und Wieder-              Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und\nladen von Patronenhülsen,                                 Fertigkeiten gewährleistet,\n6. den Umgang         ausgenommen das Herstellen -        2. die fachliche Leitung des Lehrgangs die für die\nmit Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,           ordnungsgemäße Durchführung der beabsichtig-\nten Tätigkeiten erforderliche Ausbildung gewähr-\n7. den Umgang         ausgenommen das Herstellen -            leistet,\nmit Böllerpulver.\n3. der Abschluß einer angemessenen Haftpflicht-\n(3) Sonderlehrgänge können insbesondere auf fol-           versicherung zur Deckung von Schäden, die den\ngenden Sachgebieten anerkannt werden:                         Lehrgangsteilnehmern und Dritten bei der Durch-\n1. Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen,                 führung des Lehrgangs entstehen, nachgewiesen\nworden ist.\n2. Großbohrlochsprengungen,\n3. Kammersprengungen,                                        (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Sonderlehrgänge,\nAbsatz 2 ist auf Wiederholungslehrgänge ent-\n4. Sprengungen unter Wasser,                              sprechend anzuwenden.\n5. Sprengungen in heißen Massen,\n(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden,\n6. Eissprengungen,                                        wenn nach ihrer Erteilung eine der in Absatz 1 bis\n7. Schneefeldsprengungen.                                 3 genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise\nweggefallen ist und der Träger des Lehrgangs dem\n(4) Wiederholungslehrgänge können zum Aus-             Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen\ntausch von Erfahrungen bei der Durchführung von           Behörde gesetzten Frist abgeholfen hat.\nSprengarbeiten oder beim sonstigen Umgang und\nVerkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und den\ndabei eingetretenen Unfällen sowie zur Vermittlung                                  § 34\nvon Kenntnissen über neue Entwicklungen auf dem              (1) Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zu-\nGebiet der explosionsgefährlichen Stoffe, insbeson-       zulassen, wenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8\ndere neue Sprengverfahren, neue pyrotechnische            Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und c des Gesetzes\nGegenstände und neue Ladeverfahren anerkannt              oder nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nicht vor-\nwerden.                                                   liegen.","Nr. 75    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                       2153\n(2) Die Zuv<\\rldssi~Jk<~it ist durch eine Unbedenk-                             § 36\nlichkeilsl>eschcin igung der für die Erteilung der\n(1) Der Grundlehrgang ist mit einer theoretischen\nErlaubnis oder des Befühigungsscheines zuständigen\nund einer praktischen Prüfung abzuschließen. Die\nBehörde nachl'.uwcisen. Wird .innerhalb eines Jahres\nPrüfung kann ganz oder teilweise auch zu einem\nnach Ausstellu nu der Unbedenklichkeitsbescheini-\nspäteren Zeitpunkt nachgeholt werden.\ngung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein\nbeantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuver-            (2) Die theoretische Prüfung ist mündlich abzu-\nlässigkeit des Antragstellers nicht erforderlich, so-    legen. Zusätzlich können schriftliche·Prüfungsfragen\nfern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtferti-        gestellt werden.\ngen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuver-\nlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Prüfung der Zu-          (3) Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zu-\nverlässigkeit kann entfallen, wenn der Inhaber eines     ständigen Behörde, in deren Bezirk der Lehrgang\nBefähigungsscheines die Zulassung zu einem Son-          durchgeführt wird, in Anwesenheit eines Vertreters\nder- oder Wiederholungslehrgang beantragt. Die           des Lehrgangsträgers abzulegen. Der Vertreter des\nkörperliche Eignung ist in Zweifelsfällen durch ein     Lehrgangsträgers ist berechtigt, Fragen zum Prü-\namtsärztliches Zeugnis, insbesondere über die Seh-      fungsstoff zu stellen. Wird die. praktische Prüfung\nund Hörfähigkeit, nachzuweis<m.                         nachgeholt, so kann sie vor einem Vertreter der\nzuständigen Behörde allein abgelegt werden. § 31\n(3) Zu einem Sonder- oder Wiederholungslehr-          Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\ngang wird in der Regel nur zugelassen, wer auf dem\nentsprechenden Fachgebiet an einem Grundlehr-               (4) Dber das Prüfungsergebnis und den wesent-\ngang erfolgreich teil~Jenomrneh oder eine Prüfung       lichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift auf-\nvor der zuständigen Behörde nach § 31 bestanden         zunehmen, die von dem Vertreter der zuständigen\nhat.                                                     Behörde zu unterzeichnen ist.\n§ 35                             (5) Uber die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehr-\ngang ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen,\n(1) Zu einem c;nmdlehrgang ist der Antragsteller      aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervor-\nnur zuzulassen, wenn er außer den Voraussetzungen        geht. Das Zeugnis ist von dem Vertreter der zu-\nnach § 34 Abs. 1 eine einjährige Tätigkeit als Helfer    ständigen Behörde zu unterzeichnen. Es soll auch\n1. im Falle der Ausführung von Sprengarbeiten bei       von dem Vertreter des Lehrgangsträgers unterzeich-\neinem Sprengberechtigten,                           net werden. Im Falle einer nachträglichen Prüfung\nkann das Zeugnis vom Vertreter der zuständigen\n2. im Falle des Abbrennens von Großfeuerwerken\nBehörde allein unterzeichnet werden.\nbei einem Berechtigten zum Abbrennen von Groß-\nfeuerwerken                                             (6) Auf Sonderlehrgänge sind die Absätze 1 bis 5\nnachweist.                                               entsprechend anzuwenden; von einer praktischen\nPrüfung kann in begründeten Ausnahmefällen ab-\n(2) Die Helfertütigkeit nach Absatz 1 kann bis auf    gesehen werden.\nein Vierteljahr abgekürzt werden, wenn der Antrag-                                 § 37\nsteller nachweist, daß er in dieser Zeit an einer für\nseine Ausbildung genügenden Anzahl von Spren-               Die §§ 32 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge für\ngungen oder Großfeuerwerken mitgewirkt hat.              Personen aus Betrieben, die der Bergaufsicht unter-\nliegen, wenn die Ausbildungspläne dieser Lehr-\n(3) Ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ehe-       gänge nach landesrechtlichen Vorschriften aner-\nmaligen Angehörigen der Vollzugspolizei des Bun-         kannt sind. Insoweit gilt der Nachweis der Fach- ·\ndes oder der Länder mit mindestens vierjähriger          kunde für die Ausführung von Sprengarbeiten durch\nDienstzeit, die an einem Lehrgang im Sprengen mit        die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Lehr-\nErfolg teilgenommen haben und eine entsprechende         gang als erbracht.\nVerwendung während ihrer Dienstzeit nachweisen,\nkann die Zeit ihrer Ausbildung und Tätigkeit im\nmilitärischen oder polizeilichen Sprengdienst auf                             Abschnitt IX\ndie zu erfüllenden Voraussetzungen bis zu einem                 Beseitigung von Zugangsbeschränkungen\nhalben Jahr angerechnet werden. Bei Nachweis                  für EG-Angehörige, Nachweis der Fachkunde\neiner weitergehenden Ausbildung und Tätigkeit im\nSprengen, insbesondere durch eine Lehrtätigkeit,\n§ 38\nkönnen in begründeten Ausnahmefällen ab-\nweichende anrechenbare Zeiten festgelegt werden.            (1) Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften\n(4) Für die Zulassung zu Sonderlehrgängen gelten     (EG) sind, ist § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes nicht\ndie Absätze 1 und 2 entsprechend. Der Nachweis der       anzuwenden. Dies gilt auch, soweit in § 20 Abs. 2\npraktischen Tätigkeit muß für das Fachgebiet, in         des Gesetzes auf diese Vorschrift verwiesen wird.\ndem der Bewerber tätig sein will, erbracht werden.\n(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der\n(5) Zu einem Wiederholungslehrgang ist ein An-       EG, die in einem anderen Mitgliedstaat als der\ntragsteller zuzulassen, der die erfolgreiche Teil-       Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, ist § 8\nnahme an einem Crund- oder Sonderlehrgang nach-          Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes nicht anzuwenden, soweit\nweisen kann.                                             sie","2154                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n1. explosions!Jdii 11 rl iche Stoffe außerhalb des Gel-        tigkeit mit technischen Aufgaben und der Ver-\ntungsb(~reichs des c;esetzes herstellen, bearbei-          antwortung für mindestens eine Abteilung des\nlen, verarbeiten, wiedrirgewinnen oder den Ver-            Unternehmens, wenn er für den betreffenden\nkehr rni t diesen Stoffen betreiben und diese              Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Aus-\nStoffe im Ruhmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit            bildung nachweisen kann, die durch ein staatlich\nim Celtungshereich des Gesetzes zu Personen                anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zu-\nbdördern oder von Personen in Empfang nehmen,              ständigen Berufsinstitution als vollwertig aner-\ndie nach dem c;esetz oder nach dieser Verordnung           kannt ist.\nzum Verk<'hr mit explosionsgefährlichen Stoffen        Die ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen\nberechtiut sind,                                       Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen,\n2. explosions~Jefühfliche Stoffe im Geltungsbereich        für die die Erlaubnis beantragt wird.\ndes Cesetzes verwenden oder vernichten, sie zu\n(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten\ndiesem Zweck erwerben oder zu der Stelle der\nFällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder als\nVerwcndun~J odPr Vernichtung befördern,\nBetriebsleiter höchstens zehn Jahre vor dem Zeit-\n3. den Erwerb, den Vertrieb oder das Uberlassen            punkt der Antragstellung beendet worden sein.\nexplosionsqdührl icher Stoffe an andere vermit-\nteln.                                                     (3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der\nAbsätze 1 und 2 erfüllt sind, ist vom Antragsteller\n(3) Absatz 2 ist enlsprc'cbend anzuwenden auf           durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle\nGesellsclwft:en, die nach den Rechtsvorschriften           des Herkunftslandes zu erbringen.\neines Mitgliedstaates der EG gegründet sind und\nihren salzungsmüßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung              (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden\noder ih rc 1 lauptniedPrlassung innerhalb der Gemein-      auf den Nachweis der Fachkunde für die Aufbe-\nschaft hdben. Soweit diesP Cescllschaften nur ihren        wahrung oder Beförderung explosionsgefährlicher\nsalzungsmlrni~Jcn Sitz, jedoch weder ihre Haupt-           Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rahmen der Her-\nverwaltung noch ihn\\ l IiH1ptniederlassung inner-          stellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der\nhalb der G<~rncinschaft: haben, gilt Satz l nur, wenn      Wiedergewinnung, der Verwendung oder der Ver-\nihre Tätigkeit in lalsächliclwr und dauerha.fter Ver-      nichtung explosionsgefährlicher Stoffe ausgeübt\nbindung mit der Wirtschaft f)ines Mitgliedstaates          wird.\nsteht.                                                                                § 40\n(4) Die Vorscbrificn der J\\bsälze 1 bis 3 zugunsten        (1) Der Nachweis der Fachkunde für den Verkehr\nvon Angel1öriuen der Mitgliedstaaten der EG sind           mit explosionsgefährlichen Stoffen oder für die\nnicht anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer        Aufbewahrung dieser Stoffe im Sinne des § 9 des\nStörung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung           Gesetzes ist für einen Ausländer, der Staatsange-\noder zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für            höriger eines Mitgliedstaates der EG ist, als erbracht\ndie öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzel-         anzusehen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat\nfall erforderlich ist.                                     als der' Bundesrepublik Deutschland beim Verkehr\nmit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei der\n§ 39\nAufbewahrung dieser Stoffe wie folgt tätig war:\n(1)  Der Nachweis der Fachkunde für die Her-            1. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder\nstellunu, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die               in leitender Stellung,\nWiedergewinnung, die Verwendung oder Ver-\nnichtung explosionsgefährlichE~r Stoffe im Sinne des       2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder\n§ 9 des Gesetzes ist für einen Ausländer, der Staats-          in leitender Stellung, wenn er für den betreffen-\nangehöriger eines Mitgliedstaates der EG ist, als              den Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen\nerbracht anzusehen, wenn er in einem anderen,                  kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis\nMitglieclslaclt als der Bundesrepublik Deutschland             bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinsti-\nbei der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbei-            tution als vollwertig anerkannt ist,\ntung, der Wieder~wwinnung, der Verwendung oder             3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder\nVernichtung explosionsgefährl iclier Stoffe wie folgt          in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre\ntälig war:                                                     als Unselbständiger oder\n1. sechs Jahre ummlerlnoclwn           als Selbständiger   4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger,\noder als Betriebsleiter,                                   wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige\n2. drei Jahre ununterbroclwn als SelbsUindiger oder            Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staat-\nals Betriebsleiter, wenn er für den betreffenden           lich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer\nBern f eine mindestens dreijährige vorherige Aus-          zuständigen Berufsinstitution als vollwertig an-\nbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich           erkannt ist.\nanerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer           Die ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen\nzuständigen Berufsinstitution als vollwertig an-       Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen,\nerkannt ist,                                           für die die Erlaubnis beantragt wird.\n3. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger so-\n(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genann-\nwiE~ uußerdem fünf Jahre als Unselbständiger oder      ten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder\n4. fünf Jahre ununlerbochen in leitender Stellung,         in leitender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem\neinschließlich einer mindestens dreijährigen Tä-       Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden sein.","Nr. 75   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                         2155\n(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzu-          (4) Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zu-\nsehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätig-   ständigen Behörde oder den von ihr beauftragten\nkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen   Personen auf Verlangen vorzulegen.\nausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht mehr als\nzwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung           (5) Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Auf-\nbeendet worden ist.                                    bewahrungsort der explosionsgefährlichen Stoffe\noder der Zündmittel selbst oder in dessen Nähe\n(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne   leicht erreichbar und sicher aufzubewahren. Der zur\ndes Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen    Führung des Verzeichnisses Verpflichtete hat das\noder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden        Verzeichnis mit den Belegen bis zum Ablauf von\nBerufszweiges tätig war:                               zehn Jahren, von dem Tage der darin vorgenom-\n1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweig-      menen letzten Eintragung an gerechnet, aufzube-\nniederlassung,                                    wahren. Gibt der zur Führung des Verzeichnisses\nVerpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das von\n2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des       ihm geführte Verzeichnis mit den Belegen seinem\nLeiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stel-   Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen\nlung eine Verantwortung verbunden ist, die der     Behörde auszuhändigen.\ndes vertretenden Unternehmers oder Leiters ent-\nspricht oder                                         (6) Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungs-\n3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Auf-      stelle in Mischladegeräten hergestellt und dort un-\ngaben und mit der Verantwortung für mindestens    verzüglich zum Sprengen verwendet, so ist über die\neine Abteilung des Untern(~hmens.                 Art und Menge ihrer wesentlichen Bestandteile\nfür jedes Mischladegerät ein Verzeichnis zu führen.\n(5) Der Nachwc~1s, daß die Voraussetzungen der     Auf die Führung dieses Verzeichnisses sind Ab-\nAbsätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller   satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5\ndurch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle       Satz 3 entsprechend anzuwenden. An der jeweiligen\ndes Herkunftslandes zu erbringen.                     Verwendungsstelle können vorläufige Aufzeichnun-\ngen gemacht werden, aus denen die Angaben nach\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch anzuwenden auf\n§ 42 Abs. 3 und 4 hervorgehen müssen, wenn die\nden Nachweis der Fachkunde für die Beförderung\nvorläufigen Aufzeichnungen nach dem Einsatz an\nexplosionsgefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit\nder Verwendungsstelle unverzüglich in das Ver-\nim Rahmen des Verkehrs mit explosionsgefährlichen\nzeichnis übertragen werden. Das Verzeichnis ist bis\nStoffen odc~r der Aufbewahrung dieser Stoffe aus-\nzum Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der\ngeübt wird.\ndarin vorgenommenen letzten Eintragung an gerech-\nnet, im Betrieb aufzubewahren.\nAbschnitt X\nFührung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage                                  § 42\ndes Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes\n(1) Das Verzeichnis muß mindestens enthalten\n§ 41                        1. die Bezeichnung des Betriebes sowie den Namen\nder Person und ihres Stellvertreters, die das Ver-\n(1) Das Verzeichnis nach § 16 des Gesetzes ist\nzeichnis führen,\nunterteilt nach der Art der explosionsgefährlichen\nStoffe und der Zündmittel zu führen.                  2. das Datum des Eingangs und der Ausgabe von\nexplosionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln,\n(2) Das Verzeichnis muß dauerhaft gebunden und\nmit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die     3. die Art und Menge der eingegangenen und aus-\nAnzahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben.        gegebenen explosionsgefährlichen Stoffe und\nEin Verzeichnis, das nicht mehr verwendet wird, ist        Zündmittel,\nunter Angabe des Datums abzuschließen. Alle Ein-      4. das Herstellungsjahr, die Nummern der Kisten,\ntragungen sind unverzüglich in dauerhafter Form            der Kartons oder der anderen Behälter und der\nund in deutscher Sprache vorzunehmen. § 43 Abs. 3          einzelnen Pakete,\ndes Handelsgesetzbuches ist anzuwenden. Sofern\n5. den Namen und die Anschrift des Lief erers, bei\nbei den Eintragungen einzelne Angaben nicht ge-\nRückgabe von explosionsgefährlichen Stoffen\nmacht werden können, ist dies unter Angabe der\noder Zündmitteln den Namen des Zurückgeben-\nGründe zu vermerken.\nden,\n(3) Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, min-  6. den Namen der Person, der explosionsgefährliche\ndestens jedoch am Ende eines Monats abzuschlie-            Stoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei\nßen; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,       einer betriebsfremden Person auch deren An-\nist das Verzeichnis täglich abzuschließen, sofern          schrift sowie Ausstellungsdatum, Nummer, Gül-\nEintragungen an diesem Tage vorgenommen worden             tigkeitsdauer und ausstellende Behörde der Er-\nsind. Der Führer des Verzeichnisses hat die Uber-          laubnisurkunde oder des Befähigungsscheines so-\neinstimmung des errechneten Bestandes mit dem              wie die Unterschrift des Empfängers.\ntatsächlichen Bestand nachzuprüfen und in dem\nVerzeichnis zu bescheinigen. Der Bestand ist auf die      (2) Vernichtete oder in Verlust geratene explo-\nnächstfolgende Seite des Verzeichnisses zu über-      sionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein\ntragen.                                               sonstiger Fehlbestand sind im Verzeichnis unter","2156                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAngabe der Gründe auf der Ausgabeseite zu buchen.          (2) Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter\nJn das Verzeichnis sind mit einem entsprechenden       des Bundesministers des Innern, bei Zuständigkeit\nVermerk auch diejenigen explosionsgefährlichen         des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung\nStoffe oder Zündmittel auf der Ausgabeseite einzu-     für einen Beratungsgegenstand nach den §§ 24 und\ntragen, die der Führer des Verzeichnisses zur eige-    25 des Gesetzes ein Vertreter dieses Bundes-\nnen Verwendung entnimmt.                               ministers.\n(3) Das Verzeichnis nach § 41 Abs. 6 muß min-          (3) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden\ndestens enthalten                                      und folgenden Mitgliedern zusammen:\n1. den Namen und den Sitz des Betreibers, die          1. je einem Vertreter des Bundesministers des In-\nTypenbezeichnung und die Fabriknummer des               nern, des Bundesministers für Arbeit und Sozial-\nMischladegerätes sowie den Namen der Person             ordnung, des Bundesministers für Wirtschaft und\nund ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis          des Bundesministers für Verkehr,\nführen,\n2. sechs Vertretern der Landesregierungen aus den\n2. die Verwendungsstelle und das Datum des Misch-           fachlich beteiligten Ressorts,\nladevorgangs,\n3. je einem Vertreter der Bundesanstalt für Mate-\n3. die Art und Menge der an der jeweiligen Ver-            rialprüfung, des Bundesinstituts für chemisch-\nwendungsstelle zum Mischen entnommenen we-             technische Untersuchungen und des Bundes-\nsentlichen Bestandteile,                                kriminalamtes,\n4. die Art und Menge des an der jeweiligen Ver-\n4. einem Vertreter der Bergbau-Versuchsstrecke der\nwendungsstelle hergestellten Sprengstoffes.\nWestfälischen Berggewerkschaftskasse,\n(4) Vernichtete oder in Verlust geratene Spreng-    5. zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen Un-\nstoffe sind im Verzeichnis nach Absatz 3 unter An-          fallversicherung,\ngabe der Gründe besonders zu vermerken.\n6. einem Vertreter der Deut.sehen Versuchs- und\nPrüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V.,\n§ 43\n7. zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und\nAuf die Führung des Verzeichnisses nach § 28             je einem Vertreter der chemischen Industrie, der\nin Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41         pyrotechnischen Industrie, des Bergbaus, der In-\nund 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe ent-             dustrie der Steine und Erden, des Abbruch-\nsprechend anzuwenden:                                      gewerbes und der Importeure von explosions-\n1. Anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind         gefährlichen Stoffen,\nder Name und die Anschrift des Erlaubnisinha•\n8. zwei Vertretern der Gewerkschaften.\nbers anzugeben,\n2. anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die ent-      Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.\nnommenen Stoffe einzutragen.                       Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellver-\ntreter müssen auf dem Gebiet des Umgangs und\nVerkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sach-\n§ 44                         verständig und erfahren sein.\n(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von\nden Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewah-          (4) Der Bundesminister des Innern und der Bundes-\nrung und Vorlage des Verzeichnisses nach den           minister für Arbeit und Sozialordnung können zu\n§§ 41, 42 und 43 Ausnahmen zulassen, soweit der        den Sitzungen des Ausschusses weitere Vertrete.r\nmit diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Le-       der Bundesressorts oder eines beteiligten Landes-\nben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder     ressorts sowie weitere Sachverständige einladen.\nDritter in anderer Weise gewährleistet ist.\n(5) Der Bundesminister des Innern beruft im Ein-\n(2) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann die         vernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\nFührung des Verzeichnisses in Karteiform oder mit      Sozialordnung die Mitglieder des Ausschusses und\nHilfe der automatischen Datenverarbeitung zuge-        deren Stellvertreter; dabei erfolgt die Berufung\nlassen und hinsichtlich der Unterschriftsleistung      1. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 auf Vorschlag\ndes Empfängers eine von § 42 Abs. 1 Nr. 6 ab-               des Bundesrates,\nweichende Regelung getroffen werden.\n2. der Vertreter der Bundesanstalt für Material-\nprüfung und des Bundesinstituts für chemisch•\ntechnische Untersuchungen auf Vorschlag des\nAbschnitt XI                          Bundesministers für Wirtschaft,\n3. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 6 nach\nSachverständigenausschuß\nAnhörung der Vorstände dieser Stellen,\n§ 45                         4. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 7 und 8 nach\nAnhörung der jeweiligen Spitzenorganisationen.\n(1) Beim Bundesminister des Innern wird ein\nSachverständigenausschuß für explosionsgefährliche        (6) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre\nStoffe gebildet.                                       Tätigkeit ehrenamtlich aus.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                         2157\nAbschnitt XII                           treibt, einem anderen überläßt oder verwendet\noder.\nOrdnungswidrigkeiten\n13. einer Vorschrift der §§ 41, 42 oder 43 über das\nVerzeichnis nach den§§ 16 oder 28 des Gesetzes\n§ 46\nzuwiderhandelt.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16\ndes Gesetzes hi:lndelt, wer vorsätzlich oder fahr-                                § 47\nlässig                                                    Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-\n1. entgegen den §§ 14 oder 15 explosionsgefähr-       dung von Ordnungswidrigkeiten\nJiche Stoffe oder Gegenstände ohne vorschrifts-   1. nach§ 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes,\nmäßige Kennz~ichnung, auch ihrer Verpackung,\n2. nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,\neinem anderen überläßt,\n3. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit da-\n2. entgegen § 16 explosionsgeführliche Stoffe ohne        nach ordnungswidrig handelt, wer einer voll-\nvorschriflsrnüßige Verpackung einem anderen           ziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3\nüberläßt,                                             nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n3. entgegen § 17 explosionsgefi:i.hrliche Stoffe oder     nachkommt,\nSprnngzubehür einem anderen überläßt, ohne        wird der Bundesanstalt für Materialprüfung über-\nsich von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung     tragen.\noder Vcq)dck ung der explosionsgefährlichen\nStoffe oder von der vo-rschri-ftsmäßige-n Kenn-\nzeichnung dr!s Sprengzubehörs überzeugt zu                             Abschnitt XIII\nhaben,\nObergangs- und Schlußvorschriften\n4. sich entgqJPn § 20 Abs. 3 Satz 1 nicht davon\nüberzeu~Jl, daß bei den Ausgangsstoffen oder                                 § 48\nSätzen der py rntechnischen Gegenstände· die in\n§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 20 Abs. 2 Nr. 3\n(1) Explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände,\nSatz 2 lwzcichrH'lcn Voraussetzungen vorliegen,   die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits\noder der Pfllcht zur Aufbewahrung der Prü-        hergestellt oder eingeführt sind und ihre Verpak-\nfungsnach weise mich § 20 Abs. 3 Satz 2 zu-       kungen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1978\nwiderhandelt,                                     vertrieben und anderen überlassen werden, wenn\nsie nicht\n5. einer Vorschrift d(!S § 21 über das Feilhalten\n1. mit dem Hinweis auf die besonderen Gefahren,\noder das U berlassen oder des § 22 über den\nden Sicherheitsratschlägen und den Gefahren-\nVertrieb, das Uberlassen oder das Ausstellen\nsymbolen mit den Gefahrenbezeichnungen nach\npyrolechn isehe r CegensUinde zuwiderhandelt,\n§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 5,\n6. einer Vorschrift des § 23 Abs. 1 über die Ver-     2. gemäß Anlage 3 Absatz 10 Nr. 3, Absatz 11 Nr. 2\nwendun~J pyrotechnischer Gegenstände oder des         und 3, Absatz 19 Nr. 3, Absatz 21 Nr. 4, Absatz 22\n§ 23 Abs. 2 über die Anzeige eines beabsichtig-\nNr. 3, Absatz 24 Nr. 4, Absatz 28 Nr. 3, Absatz 29\nten Feuerwerks zu w iclerhandelt,                     Nr. 4, Absatz 60 Nr. 3 oder Absatz 61\n7. entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2          gekennzeichnet sind.\npyrotechnische C~egenstände abbrennt,\n(2) Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosiv-\n8. entgegen § 25 Abs. 1 explosionsgefährliche         stoff im Sinne der Zweiten Verordnung zum Spreng-\nStoffe einem anderen überläßt, ohne auf der       stoffgesetz vom 23. November 1977 (BGBI. I S. 2189)\nErlaubnisurkunde des Erwerbers die vorge-         dürfen noch bis zum 30. Juni 1979, sonstige explo-\nschriebenen Angaben zu vermerken,                 sionsgefährliche Stoffe noch bis zum 30. Juni 1980\n9. entgegen § 25 Abs. 2 Treibladungspulver einem      aufbewahrt oder anderen überlassen werden, ohne\nanderen überläßt, ohne auf der kleinsten Ver-     mit der Lagergruppe nach§ 14 Abs. 2 Nr. 1 oder der\npackungseinheit die vorgeschriebenen Lade-        Verträglichkeitsgruppe nach § 14 Abs. 2 Nr. 2\ndaten anzubringen oder diese beizufügen,          gekennzeichnet zu sein.\n10. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über das Ver-                                § 49\nhalten beim Umgang mit Treibladungspulver            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\noder Zündhütchen oder des § 26 Abs. 2 oder 3      Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des\nüber das Laden oder Entladen von Patronen-        Sprengstoffgesetzes auch im Land Berlin. Die Vor-\nhülsen zuwiderhandelt,                            schriften dieser Verordnung sind im Land Berlin\n11. entgegen § 27 Abs. 1 Brückenzünder A zum           jedoch nicht anzuwenden, soweit sie mit Rechts-\nSprengen verwendet oder entgegen § 27 Abs. 2      vorschriften der alliierten Behörden unvereinbar\nBrückenzünder A unterschiedlicher Wider-          sind.\nstandsgruppen in einer Lieferung einem ande-                                 § 50\nren überläßt,\n(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\n12. entgegen § 28 explosionsgefährliche Stoffe, die    die Verkündung folgenden ersten Kalendermonats\naus Fund- oder Lagermunition stammen, ver-        in Kraft.","2158                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I   •\n(2) Cleichzeitig treten außer Kraft:                            vom 10. August 1976 (Gesetz- und Verord-\n1. Die Erste Verordnung zur Durchführung des Ge-\nnungsblatt S. 303),\nsetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom                b) Sprengstoffverkehrsordnung in der Fassung\n4. November 1969 (BGBI. I S. 2077),                            vom 16. Mai 1954 (Bereinigte Sammlung des\nbayerischen Landesrechts I S. 392), zuletzt\n2. die Zweite Verordnung zur Durchführung des\ngeändert durch Gesetz vom 1. Juli 1969\nc;esetzes über explosionsgefährliche Stoffe in der\n(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 196),\nFassung der Bekanntmachung vom 24. April 1972\n(BGBl. I S. 633), zuletzt geändert durch Verord-            c) Sprengstoffverwendungsverordnung           vom\nnung vom 28. Juni 1976 (BGBI. I S. 1713); dies                 27. August 1959 (Gesetz- und Verordnungs-\ngilt nicht für § 16 der Verordnung und deren                   blatt S. 224), zuletzt geändert durch Gesetz\nAnlage III,                                                    vom 31. Juli 1970 (Gesetz- und Verordnungs-\n3. die Verordnung über die Zuständigkeit für die                   blatt S. 345),\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-                  d) Verordnung zum Vollzug der Artikel 34, 35\nkeiten nach dem Sprengstoffgesetz vom 17. Juni                 und 36 des Landesstraf- und Verordnungsge-\n1970 (BGBl. I S. 793),                                         setzes (Sprengstoffverordnung) vom 2. Fe-\n4. die Verordnung über die Anwendung des Spreng-                   bruar 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nstoffgesetzes auf Angehörige der Mitgliedstaaten               S. 37), geändert durch Verordnung vom\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom                   10. Juni 1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nl 7. November 1970 (BC3Bl. I S. 1538).                         s. 160),\ne) § 1 Nr. 1, 3 der Landesverordnung über\n(3) Zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt treten               Zuständigkeiten im Sprengstoffrecht vom\nferner folgende landesrechtliche Vorschriften außer                17. Dezember 1969 (Gesetz- und Verord-\nKraft, soweit sie nicht bereits früher aufgehoben                  nungsblatt S. 402),\nworden sind:\n1. Baden-Württemberg                                       3. Be r 1 in\na.) Polizeiverordnung über den Verkehr mit                a) Verordnung        über     Sprengstofferlaubnis-\nSprengstoffen (Sprengstoffverordnung) in der             scheine und Sprengstoffregister (Sprengstoff-\nFassung vom 25. Februar 1965 (Gesetzblatt                erlaubnisscheinverordnung) vom 6. Juni\nS. 63), zuletzt geändert durch die Polizeiver-           1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 929),\nordnung vom 18. März 1968 (Gesetzblatt                   zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpas-\nS. 142), mit Ausnahme der die Aufbewahrung               sung von Straf- und Bußgeldvorschriften des\nexplosionsgefährlicher Stoffe betreffenden               Landes Berlin an das Bundesrecht vom\nVorschriften,                                            26. November 1974 (Gesetz- und Verord-\nnungsblatt S. 2746),\nb) Verordnung        über Ausnahmen von der\nErlaubnis- und Registerführungspflicht nach           b) Verordnung über Ausnahmen von der\n§ 1 des Sprengstoffgesetzes vom 12. Juni 1954            Erlaubnis- und Registerführungspflicht nach\n(Gesetzblatt S. 84), zuletzt geändert durch die          § 1 des Gesetzes gegen den verbrecherischen\nVerordnung vom 7. November 1966 (Gesetz-                 und gemeingefährlichen Gebrauch von\nblatt S. 245),                                           Sprengstoffen (Sprengstoffausnahmeverord-\nnung) vom 6. Juni 1966 (Gesetz- und Verord-\nc) Verordnung         über    Sprengstofferlaubnis-\nnungsblatt S. 936),\nscheine       und    Sprengstoffregister   vom\n25. April 1956 (Gesetzblatt S. 95),                   c) Verordnung über den Umgang und Verkehr\nmit pyrotechnischen Gegenständen (Pyro-\nd) Polizeiverordnung über den Verkehr mit\ntechnische Verordnung) vom 1. August 1973\npyrotechnischen Gegenständen vom 24. Ok-\n(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1199),\ntober 1956 (Gesetzblatt S. 163), zuletzt geän-\ngeändert durch Verordnung vom 10. No-\ndert durch die Polizeiverordnung vom\nvember 1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt\n13. April 1966 (Gesetzblatt S. 92),\ns. 2602),\ne) Gesetz über den Verkehr mit Sprengstoffen\nund ihre Lagerung vom 15. Dezember 1972            4. Bremen\n(Gesetzblatt S. 57), zuletzt geändert durch\na) Gesetz über den Verkehr mit pyrotechni-\ndas Zweite Gesetz über die .Änderung von\nschen Gegenständen vom 4. Dezember 1956\nZuständigkeiten der Ministerien vom 25. Juli\n(Sammlung des Bremer Rechts 7101-g-6),\n1972 (Gesetzblatt S. 400),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 18. De-\nf) Polizeiverordnung über das Abbrennen von                 zember 1974 (Bremer Gesetzblatt S. 351),\nFeuerwerken vom 12. Januar 1970 (Gesetz-\nb) Verordnung,      betreffend den Verkehr mit\nblatt S. 18),\nSprengstoffen vom 22. August 1930 (Samm-\n2. Bayern                                                         lung des Bremer Rechts 7101-g-1),\na) Artikel 34, 35 und 36 des Landesstraf- und             c) Verordnung, betreffend die Erteilung von\nVerordnungsgesetzes in der Fassung vom                   Sprengstofferlaubnisscheinen vom 14. Januar\n7. November 1974 (Gesetz- und Verordnungs-                1942 (Sammlung des Bremer Rechts 7101-\nblatt S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz              g-4),","Nr. 75 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                             2159\n5. Hamburg                                                   c) Verordnung über Ausnahmen von der\nErlaubnis- und Registerführungspflicht nach\na) Verordnung übPr den Verkehr mit pyrotech-\n§ 1 des Gesetzes gegen den verbrecherischen\nnischen Gegenständen vom 2. Oktober 1956\nund gemeingefährlichen Gebrauch von\n(Sammlung des bereinigten hamburgischen\nSprengstoffen vom 5. Februar 1960 (Gesetz-\nLandesrechts 7111-g),\nund Verordnungsblatt S. 1),\nb) Verordnung         über    Sprengstofferlaubnis-\nscheine vom 31. Juli 1925 (Sammlung des                d) Preußische Sprengstofferlaubnisscheinverord-\nbereinigten       hamburgischen     Landesrechts          nung vom 15. Juli 1924 in der Fassung der\n7111-a),                                                  Verordnung vom 17. Oktober 1941 (Preu-\nßische Gesetzsammlung S. 51; Gesetz- und\nc) Verordnung über Ausnahmen von der Geneh-\nVerordnungsblatt Sb. II S. 595) und gleich-\nmigungs- und Registerführungspflicht bei                  lautend die Verordnung über Sprengstoffer-\nSprengstoffen vom 17. September 1963                      laubnisscheine vom 6. Dezember 1924 in der\n(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 177),                    Fassung der Verordnung vom 18. Juni 1936\n(Braunschweigische Gesetz- und Verord-\n6. Hessen                                                       nungssammlung S. 111; Gesetz- und Verord-\na) Sprengstoffverkehrsverordnung vom 4. Fe-                  nungsblatt Sb. II S. 613),\nbruar 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt I             e) Verordnung über den Verkehr mit pyro-\ns. 5),                                                    technischen Gegenständen vom 11. Dezember\nb) Verordnung über Ausnahmen von der                         1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt Sb, I\nGenehmigungs- und Registerführungspflicht                 S. 565), zuletzt geändert durch Verordnung\nfür Sprengstoffe vom 5. November 1954                     vom 25. Oktober 1968 (Gesetz- und Verord-\n(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 187),                    nungsblatt S. 143),\nzuletzt geändert durch Verordnung zur\nÄnderung der Anlage zur Verordnung über             8. N o r d r h e i n - W e s t f a 1 e n\nAusnahmen von der Genehmigungs- und                    a) Polizeiverordnung über den Verkehr mit\nRegisterführungspflicht für Sprengstoffe vom              Sprengstoffen         (Sprengstoffverkehrsverord-\n3. August 1965 (Gesetz- und Verordnungs-                  nung) vom 6. Juli 1961 (Gesetz- und Verord-\nblatt I S. 161),                                          nungsblatt S. 254), zuletzt geändert durch\nc) Verordnung         über    Sprengstofferlaubnis-          Verordnung vom 2. September 1969 (Gesetz-\nscheine und Sprengstoffregister vom 3. De-                und Verordnungsblatt S. 680),\nzember 1956 (Gesetz- und Verordnungsblatt              b) Verordnung über den Verkehr mit pyrotech-\nS. 165), zuletzt geändert durch Verordnung                nischen Gegenständen in der Fassung der\nüber den Verkehr mit Sprengstoffen vom                    Bekanntmachung vom 10. November 1956\n4. Februar 1963 (Gesetz- und Verordnungs-                 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 316), geän-\nblatt I S. 5),                                            dert durch Verordnung vom 9. Juni 1969\nd) Verordnung über den Verkehr mit Feuer-                    (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 452),\nwerk und anderen pyrotechnischen Gegen-                c) Verordnung          über       Sprengstofferlaubnis-\nständen vom 20. Februar 1953 (Gesetz- und                 scheine und Sprengstoffregister (Sprengstoff-\nVerordnungsblatt S. 17), zuletzt geändert                 erlaubnisscheinverordnung) vom 21. Juni\ndurch die Verordnung zur Anpassung der                    1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 243),\nStraf- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz              geändert durch Verordnung vom 5. März\nüber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und das                  1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 87),\nEinführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\nd) Verordnung über Ausnahmen von der\nnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 15. Okto-\nErlaubnis- und Registerführungspflicht nach\nber 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt I\n§ 1 des Gesetzes gegen den verbrecherischen\ns. 673),                                                  und gemeingefährlichen Gebrauch von\ne) Polizeiverordnung über das Abbrennen von                  Sprengstoffen (Ausnahmeverordnung) vom\npyrotechnischen Gegenständen vom 27. Au-                  23. März 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt\ngust 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt I                 S. 53), zuletzt geändert durch die Verordnung\nS. 555), zuletzt geändert durch das Gesetz                vom 6. August 1969 (Gesetz- und Verord-\nvom 15. Mai 1974 (Gesetz- und Verordnungs-                nungsblatt S. 603),\nblatt I S. 241),\n9. R h e i n 1 a n d - P f a 1 z\n7. Niedersachsen                                             a) Landesverordnung über den Verkehr mit\na) Sprengstoffverkehrsverordnung vom 26. Ok-                 pyrotechnischen Gegenständen in der Fas-\ntober 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt                  sung der Bekanntmachung vom 18. Januar\nS. 181), zuletzt geändert durch Verordnung                 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 33),\nvom 11. April 1969 (Gesetz- und Verord-                b) Landesverordnung über Ausnahmen von der\nnungsblatt S. 108),                                       Erlaubnis- und Registerführungspflicht nach\nb) Verordnung       über die Erlaubnis- und Regi-            § 1 des Gesetzes gegen den verbrecherischen\nsterpflicht     für   Pulversprengstoffe    vom           und gemeingefährlichen Gebrauch von\n26. Oktober    1951 (Gesetz- und Verordnungs-             Sprengstoffen vom 1. Juli 1955 (Gesetz- und\nblatt Sb. I S. 559),                                      Verordnungsblatt S. 65), zuletzt geändert","2160                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ndurch Verordnung vom 18. März 1964                     und zum Besitz von Sprengstoffen sowie zu\n(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 63),                  deren    Einführung     aus    dem  Ausland\nc) Landesverordnung über Sprengstofferlaubnis-            (Sprengstofferlaubnisscheine) vom 15. Juli\nscheine und Sprengstoffregister (Sprengstoff-          1924 (Ministerialblatt der Handels- und\nerlaubnisschein-Verordnung) vom 14. April              Gewerbeverwaltung S. 201), geändert durch\n1956 (Gesetz- und V\"~rordnungsblatt S. 51),            Verordnung vom_ 17. Oktober 1941 (Preu-\nßische Gesetzessammlung S. 51),\nd) Landesverordnung über das Abbrennen pyro-\ntechnischer Gegenstände vom 8. Juni 1970            c) Polizeiverordnung über das Abbrennen von\n(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 212),                 pyrotechnischen Gegenständen vom 15. Fe-\nbruar 1974 (Amtsblatt S. 303).\n10. Saarland\na) Polizeiverordnung über den Verkehr mit          11. Schleswig-Holstein\nSprengstoffen    (Sprengstoffverkehrsverord-        Landesverordnung über den Umgang und Ver-\nnung) vom 8. Oktober 1935 (Amtsblatt des            kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, Zünd-\nReichskommissars S. 337). Wieder in Kraft           mitteln und pyrotechnischen Gegenständen\ngesetzt durch Verordnung vom 12. Juni 1946          (Landessprengstoffverordnung) vom 13. August\n(Amtsblatt S. 97); zeitliche Begrenzung bis         1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 312),\nauf weiteres verlängert durch Polizeiverord-        zuletzt geändert durch die Landesverordnung\nnung vom ;30, Dezember 1950 (Amtsblatt 1951         vom 13. Oktober 1975 (Gesetz- und Verord-\ns. 53),                                             nungsblatt S. 268), mit Ausnahme der die Aufbe-\nb) Preußische Polizeiverordnung über die               wahrung explosionsgefährlicher Stoffe betref-\nGenehmigung zur Herstellung, zum Vertrieb           fenden Vorschriften.\nBonn, den 23. November 1977\nDer Bundesminister des Innern\nMaihofer","Nr. 75   Tag der Ausg.abe: Bonn, den 26. November 1977                      2161\nAnlage 1\nAnforderungen\nan die Zusammensetzung und Beschaffenheit\nvon explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör\nSprengstoffe\n1.1 GestPinsprPngsl.offe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke\n- Für die anleilmäßige Zusammensetzung eines jeden Gesteinspr~ngstoffs ist die bei\nder ZulassunfJ festgelegte Begrenzung maßgebend. Im übrigen sind Abweichungen nur\ninnerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Toleranzen bei\nWcigung und Dosierung zulässig. Gesteinsprengstoffe sind auch hinsichtlich ihrer Energie\nund Brisanz du rcb das zur Prüfung eingereichte Muster als festgelegt zu betrachten.\n2      c;esteinsprengstoffe müssen Patronenform haben, sofern in der Zulassung nichts\nAbweichendes bestimmt wird.\n3      Die bei wirkenden Sprengladungen entstehenden Sprengschwaden von Gestein-\nsprenqstoffen, die für eine Verwendung unter Tage bestimmt sind, dürfen Kohlenmon-\noxid, nitrose Gase, andere Gase, Dämpfe oder schwebfähige feste Rückstände nur in\neiner Menge fmthalten, die unter den üblichen Betriebsbedingungen keine Gesundheits-\nschäden verursacht.\n4 ---- Bei Gesteinsprengstoffe müssen alle festen Bestandteile hinreichend fein sowie\nmiteinander und mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig ver-\nmengt sein. Aluminium darf auch in Blättchenform verwendet werden. Die Verwendung\nvon Ammoniumnitrat in Form poröser Granulate ist zulässig.\n5 - Gesteinsprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung zuverlässig zur\nDetonation kommen und durchdetonieren.\n6 - Als wasserfest bezeichnete Gesteinsprengstoffe müssen im Bohrloch auch nach\nlängerer Einwirkung von Wasser durchdetonieren.\n7 -- Gesteinsprengstoffe, die unter Wasserdruck verwendet werden sollen (Unterwasser-\nGesteinsprengstoffe), müssen auch unter erhöhtem Wasserdruck durchdetonieren.\n8 --- Pulversprengstoffe müssen gekörnt oder gepreßt sein.\n9 - Für Verstärkungsladungen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. Diese Spreng-\nstoffe müssen den Sprengstoff, dessen Detonation sie einleiten sollen, sicher zünden.\n10 --- Für Perforationsladungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Diese Spreng-\nstoffe müssen sich bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zünden lassen. Sofern\nsie unter Druck verwendet werden sollen, müssen sie auch unter erhöhtem Druck durch-\ndetonieren.\n11 ---- Für Sprengstoffe zum Be- und Verarbeiten von Werkstoffen gelten die Absätze 1\nund 4 bis 7 entsprechend. Diese Sprengstoffe müssen sich bei bestimmungsgemäßer Ver-\nwendung sicher zünden lassen. Sofern sie unter Druck verwendet werden sollen, müssen\nsie auch unter erhöhtem Druck durchdetonieren.\n1.2 Wetters p r engst o ff e\n12 --- Abweichungen von der in der Zulassung festgelegten anteilmäßigen Zusammen-\nsetzung der Wettersprengstoffe sind nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit\nder Bestandteile und der Wägetoleranz zulässig. Wettersprengstoffe sind auch hinsichtlich\nihrer Energie und Brisanz durch das zur Prüfung eingereichte Muster als festgelegt zu\nbetrachten.\n13 -- Wettersprengstoffe müssen Patronenform haben; der Durchmesser der Patronen\nmuß mindestens 30 mm betragen. Alle festen Bestandteile müssen hinreichend fein sowie\nmiteinander und mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt\nsein.\n14 --- Für die Sprengschwaden von Wettersprengstoffen gilt Absatz 3 entsprechend.\n15       Wettersprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung zuverlässig zur\nDetonation kommen und durchdetonieren. Für die Detonationsfähigkeit von Wetter-\nsprengstoffen, die unter Wasser verwendet werden sollen (Unterwasser-Wetterspreng-\nstoffe), gilt Absatz 7 entsprechend.","2162                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n16     Wettersprengstoffe der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem\nSl.ahlrnürser mit !i5 nun weitem und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten gezündet,\nmil Ladungen bis zu 60 cm Länge in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung\ngegen Kohlenstc1ub sicher sein.\n17     Wettersprengstoffe der Klasse II und III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus\ndem Stahlmörser mit 40 mm weitem und 2 m langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten\ngezündet, mit Ladungen bis zu 2 m Länge in der für die Zulassung vorgesehenen Patro-\nnierung gegen Kohlenstaub sicher sein.\n18     Weltersprengstoffe der Klasse III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einer\neinreihigen Ladesäule von 2 m Länge in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers in der für\ndie Zulassun9 vorgesehenen Patronierung, bei einem Wandabstand von 15 cm und einem\nAuftreffw inkel von 90° gezündet, gegen Kohlenstaub sicher sein.\n19      Wettersprengstoffe der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem\nStahlmörser mit 55 mm weitem und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochmund gezündet,\nmit dJn ßohrlochtiefsten anliegenden Ladungen bis zu 50 cm Länge in der für die Zulas-\nsung vorgesehcmen Patronierung gegen Schlagwetter sicher sein.\n20      Wettersprengstoffe der Klasse II müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einer\neinreihiqen Ladesäule von 40 cm Länge in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers bei\neinem Wandabstand von 65 cm und einem Auftreffwinkel von 45° gezündet, in der für\ndie Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen Schlagwetter sicher sein.\n21      Wettersprengstoffe der Klasse III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in ein-\nreihigen Ladesäulen von Längen bis zu 2 m in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers\nin der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung bei allen Kantenmörserstellungen\ngezündet, gegen Schlagwetter sicher sein.\n2       Zündmittel\n2.1     S p r eng schnüre\n2.1.1   Allgemeine Anforderungen\n22      Die Sprengschnüre müssen eine kräftige Umspinnurig oder Umhüllung haben, die\neine hinreichende mechanische Festigkeit gewährleistet und die die Sprengstoffseele bei\nüblicher mechanischer Beanspruchung schützt.\n23      Die Sprengschnüre müssen den für die jeweilige Sprengschnurart gestellten Anfor-\nderungen auch nach Feucht- und Warmlagerung genügen.\n2.1.2   Besondere Anforderungen an die einzelnen Sprengschnurarten\n2.1.2.1 Sprengschnüre ohne seitliche Detonationsübertragung\n24      Die Sprengschnüre dürfen die Detonation seitlich nicht übertragen.\n25      Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n2.1.2.2 Sprengschnüre mit einer seitlichen Detomationsübertragung von weniger als 5 cm\nauf die gleiche Sprengschnur\n26 - Benachbarte Sprengschnüre gleich,~r Art dürfen nur bis zu einem Abstand von 5 cm\ndie Detonation gegenseitig übertragen.\n27 --- Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n2.1.2.3 Sprengschnüre ohne Einschränkung des seitlichen Detonationsübertragungsbereiches\n28 --- Für Zündbarkeit und Zündfähigkeit gilt Absatz 27 entsprechend.\n2.1.2.4 Zusätzliche Anforderungen an Sprengschnüre für die Verwendung unter Tage\n29 --- Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.\n2.1.2.5 Wettersprengschnüre\n30      Wettersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Kohlenstaub-\nsicherheit gestellten Anforderungen nach Absätzen 17 und 18 sinngemäß erfüllen.\n31      Wettersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Schlagwetter-\nsicherheit gestellten Anforderungen nach den Absätzen 19 bis 21 sinngemäß erfüllen.\n32      Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n33      Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.","Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                  2163\n2.1.2.6  Sprengschnüre mit erhöhten Anforderungen an Wärme- und Druckbeständigkeit\n34     Sprengschnüre, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen verwendet\nwerden sollen, müssen auch unter Berücksichtigung einer notwendigen Standzeit zuver-\nlässig zünden.\n35 -- Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n2.2      Sprengkapseln\n36      Die Sprengkapseln müssen zuverlässig die Detonation einleiten.\n37      Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.\n38      Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen\nkeine nachteiligem Veränderungen zeigen.\n39      Der Außendurchmesser der Sprengkapseln muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.\n40      Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum vorhanden sein.\n41      Die Sprengkapseln müssen ein Innenhütchen enthalten und einen Flachboden\nhaben.\n2.3      S p r eng verzögere r\n42 --- Die Sprengverzögerer müssen durch Sprengschnüre zuverlässig zündbar sein und\nmüssen Sprengschnüre zuverlässig zünden.\n43 -    Für die Lagerbeständigkeit der Sprengverzögerer gilt Absatz 23 entsprechend.\n44 --- Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch bei feuchter und trockener Lagerung keine\ngefährlichen Veränderungen zeigen.\n2.4      E 1e kt r i s c h e Zünder\n2.4.1    Allgemeines\n45 ---- Die inneren Zünderleile und der Verschluß müssen fest in der Zünderhülse sitzen.\n46 -- Die Zünder müssen Zünderdrähte von mindestens 2 m Länge haben. Für Sonder-\nzwecke sind auch kürzere Zünderdrähte zulässig.\n47 ·- Bei Zünderdrähten aus Stahl muß der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei\nZünderdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Zünderdrähte aus Stahl müssen\neinen leitenden Uberzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut lei-\ntende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Zünderdrähte\nmüssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer\nVerwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.\nFür Zünderdrähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderen Beanspruchungen\nausgesetzt ist, werden diesen Beanspruchungen entsprechende Anforderungen an die\nmechc1nische Festigkeit der Isolierung gestellt.\n2.4.2    Elektrische Kennwerte\n2.4.2.1  Brückenzünder A\n48 --- Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu\n3,5 m darf nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.\n49 -- Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen.\n50 -- Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Ohm und\n3,0 mWs/Ohm liegen.\n51 - Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms\nausgelöst werden.\n52 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min\nnicht ausgelöst werden.\n53 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit\neinem Gleichstrom der Stärke 0,8 A versagerfrei zusammen zünden lassen.\n2.4.2.2  Brückenzünder U\n54 - Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu\n3,5 m darf nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.\n55 -- Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.\n56 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0\nmWs/Ohm liegen.","2164                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n57        Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms\ni.lllS!Jelöst werden.\n58        Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min\nnicht i:l usgelöst werden.\n59        Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit\neinem Gleichstrom der Stärke 1,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.\n60 --- Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und\neiner elektrischen Kapazität von 2 000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV\nüber die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer\nermäßigt sich dieser Wert auf 8 kV. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung\ndurch Uberschlüge im Innern der Hülse gesichert sein.\n2.4.2.3 Brückenzünder HU\n61 ---- Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.\n62 -- Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1100 mWs/Ohm und\n2 500 mWs/Ohm liegen.\n63        Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min\nnicht ausgelöst werden.\n64 --- Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit\neinem Zündimpuls von weniger als 3 000 mWs/Ohm versagerfrei zusammen zünden\nlassen.\n65 - Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2 500 pF\ndurch elektrostatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden.\nDarüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Uberschläge im Innern der\nHülse gesichert sein.\n2.4.3   Sonstige Anforderungen an die einzelnen Zünderarten\n2.4.3.1 Sprengzünder (Sprengmomentzünder und Sprengzeitzünder)\n66        Sprengzünder müssen zuverlässig die Detonation einleiten; sie müssen außerdem\nwasserdicht sein. Zünder, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen verwen-\ndet werden sollen, müssen auch unter diesen Bedingungen zünden.\n67        Ladung, Hülsenwerkstoff und die anderen Bauteile dürfen sich bei der Aufbewah-\nrung nicht gefährlich verändern.\n68       Die Zündc~rhülsen müssen einen Flachboden haben.\n69       Die Verzögerungszeiten von Sprengzeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß\nDberschneidungen der Brennzeiten benachbarter Zeitstufen nicht eintreten.\n70 - Sprengzeitzünder dürfen während des Wirkens ihres Verzögerungsmittels leicht\nentflammbare Sprengstoffe nicht in Brand set;en.\n71 --- Schlagwettersichere Sprengzünder müssen bestimmte Anforderungen hinsichtlich\nihrer Schlagwettersicherheit erfüllen. Sie dürfen nur schwer entflammbare Bauteile haben.\nDie Zünderdrahtisolierung muß schwer entflammbar sein.\n72 --- Schlagwettersichere Halbsekundenzünder dürfen nur 10 Zeitstufen haben.\n2.4.3.2 Brennzünder (Brennmomentzünder, Zündschnurzeitzünder, Pulverzünder)\n73 - Bei Brennmomentzündern und Zündschnurzeitzündern ohne Sprengkapsel muß die\nHülse zur Aufnahme einer Sprengkapsel so beschaffen sein, daß sie sich gut einführen\nläßt und die Sprengkapsel (Absatz 39) nach dem Einführen festsitzt. Besondere Vorrichtun-\ngen zur Aufnahme der Sprengkapseln müssen die gleichen Forderungen erfüllen.\n74       Brennmomentzünder müssen beim Zünden eine in ihren Hülsenleerraum eingesetzte\nSprengkapsel einwandfrei zünden.\n75 -- In Zündschnurzeitzündern muß eine zugelassene Pulverzündschnur befestigt sein.\n76        Beim Zünden von Zündschnurzeitzündern müssen die Pulverzündschnüre einwand-\nfrei gezündet werden. Dabei darf die Zünderhülse nicht gewaltsam von der Zündschnur\nabgeworfen werden.\n77 - Die Verzögerungszeiten von Zündschnurzeitzündern mit gleich langen Pulverzünd-\nschnurstücken dürfen nicht wesentlich voneinander abweichen.\n78 -     Pulverzünder müssen Pulversprengstoffe zuverlässig zünden.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                    2165\n2.5   Pu 1ver zünd schnüre\n2.5.1 Allgemeines\n79 --- Die Umspinnung oder Umhüllung muß die Pulverseele bei üblicher mechanischer\nBeanspruchung schützen.\n80       Die Pulverseele darf an den geschnittenen Enden nicht ausrieseln.\n81 --- Pulverzündschnüre müssen zuverlässig entzündbar und zündfähig sein.\n82 - Pulverzünclschnüre dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen\nnicht zum Glühen kommen.\n2.5.2 Brennzeit\n83 - Die bei der Zulassungsprüfung im eingelieferten Zustand, nach vierzehntägiger und\nnach vierwöchiger Trockenlagerung bei Raumtemperatur ermittelte durchschnittliche\nBrennzeit darf nicht weniger als 115 s und nicht mehr als 125 s für 1 m betragen. Die\nBrennzeit der einzelnen Zündschnurstücke darf von der durchschnittlichen Brennzeit um\nnicht mehr als ± 10 s für 1 m abweichen.\n84 -- Die Brennzeit darf durch Feuchtigkeit und Wärme um nicht mehr als ± 10 s von der\ndurchschnittlichen Brennzeit nach Absatz 83 abweichen. Weiße Zündschnüre brauchen nicht\nfeuchtlagerbeständig zu sein.\n85 - Die Brennzeit von blanken und geschützten wasserdichten Zündschnüren darf nach\neiner Lagerung von 24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht\nmehr als ± 10 s von der durchchnittlichen Brennzeit nach Absatz 83 abweichen.\n2.6   Anzünder für Pulverzündschnüre\n86 -- Anzünder für Pulverzündschnüre müssen Pulverzündschnüre zuverlässig zünden.\nSie müssen ausreichend lagerbeständig sein.\n87 - Zündlichter, die bei Sprengarbeiten verwendet werden, müssen ein rotes Warnlicht\nhaben; auch die Warnflamme muß Pulverzündschnüre zuverlässig zünden.\n88 --- Die gesamte Brennzeit von Zündlichtern muß zwischen 54 s und 66 s liegen, die des\nroten Warnlichtes zwischen 8 s und 12 s. Nach Lagerung darf sich die Brennzeit nicht\nwesentlich verändern.\n89 - Die Brennzeit von Anzündlitzen muß zwischen 8 und 12 s für 1 m liegen.\n3     Sprengzubehör\n3.1   Zündleitungen\n90 - Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Um-\nhüllung liegen. Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht\nals gemeinsame Umhüllung (Stegzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitun-\ngen, als verseilte Leitungen oder als Stegzündleitungen zulässig.\n91 - Der Leiter selbst muß mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmes-\nser als 0,3 mm oder einen größeren als 1,0 mm haben.\n92 -- Die Zerreißkraft jedes Leiters muß mindestens 200 N betragen.\n93 - Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit\nhaben.\n94 - Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer\nverseilten Zündleitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm\nbetragen.\n95 - Stahlleiter müssen einen leitenden Uberzug haben, der den Stahl vor dem Rosten\nschützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.\n96 - Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer\nVerwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.\nDie Isolierung von Zündleitungen mit erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter\nelektrischer Durchschlagfestigkeit muß auch gegen darüber hinausgehende Anforderungen\nbeständig sein.\n3.2   Verlängerungsdrähte\n97 -    Verlängerungsdrähte müssen den Anforderungen des Absatzes 47 entsprechen.\n3.3   I so 1i er h ü 1s e n\n98 - Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsge-\nmäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher\nsein.","2166                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3.4     Zündmaschinen\n3.4.1   Mechanische Beschaffenheit\n99     Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.\n100      Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.\n101 - Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein\nsclbstlätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von\nZündmaschinenteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente\nanzusehen.\n102 --- Die Bauart der Zündmaschinen muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.\n3.4.2   Elek lrische Beschaffenheit\n103      Zündmaschinen müssen kräftige Anschlußklemmen mit unverlierbaren Muttern\nhaben. Die Anschlußklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus\nMessing mit einer Zugfestigkeit von mindestens 400 N/mm 2 bestehen. Der Durchmesser\nder Halteschraube muß mindestens 4 mm und der der Anschlußschraube mindestens 6 mm\nbetragen. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert\nsein.\n104      Zwischen den Anschlußklemmen muß ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der\ndie Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.\n105 --- Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden\nMetallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen\nmüssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur\nStromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit\nvon der doppelten Betriebsspitzenspannung, mindestens jedoch 1 000 V Wechselspannung\nhaben.\n106      Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muß den anerkannten Regeln der Sicherheits-\ntechnik entsprechen.\n107 -- Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, daß nach ihrer Betätigung\nkeine gefährlichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.\n108      Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausrei-\nchenden Betätigung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen\nerst dann den Zündstrom freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung ab-\ngegeben werden kann. Federzugmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhin-\ndert, daß bei nicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.\n109 -- Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß\nbei nicht auf die Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben\nwerden kann. Sofern eine solche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen\nAufwand anzubringen ist, kann statt dessen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung\nfür die Kondensatorspannung eingebaut sein.\n3.4.3   Leistungsfähigkeit\n3.4.3.1 Allgemeines\n110 --- Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50,\n80, 100, 160, 200, 300, oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünder-\nzahlen von 50, 80 oder 100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine\nanzuschließenden Zündkreises bestimmt sein.\n3.4.3.2 Zündmaschinen für Brückenzünder A\n111 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchst-\nwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden\nAnforderungen genügen:\n1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der\nStromimplus vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten\nMale wieder auf 1 A absinkt, muß mindestens 4 mWs/Ohm betragen.\n2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses\nStromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1,15 A betragen; die unte-\nren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                       2167\n3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für\n10 Zünder                  60 Ohm\n20 Zünder                110 Ohm\n30 Zünder                160 Ohm\n50 Zünder                260 Ohm\n80 Zünder                410 Ohm\n100 Zünder                 510 Ohm\n160 Zünder                 810 Ohm\n200 Zünder               1 010 Ohm\n300 Zünder               1 510 Ohm\n400 Zünder               2 010 Ohm.\n112 --  Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden\nAnforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstrom-\nVerzweigungen von je 4,5 Ohm und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes\nvon 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die\nZündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit\nvon höchstens 12 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.\n3.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U\n113 -- Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchst-\nwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden\nAnforderungen genügen:\n1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der\nStromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten\nMale wieder auf 1,6 A (bei Kondensatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muß\nmindestens 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm} betragen.\n2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses\nStromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren\nStromspitzen dürfen in dieser Zeit nicht 1,5 A unterschreiten.\n3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für\n10 Zünder                 55 Ohm\n20 Zünder                 90  Ohm\n30 Zünder               125   Ohm\n50 Zünder               195   Ohm\n80 Zünder               300   Ohm\n100  Zünder               370   Ohm\n160  Zünder               580   Ohm\n200  Zünder               720   Ohm\n300  Zünder             1 070   Ohm\n400  Zünder             1 420   Ohm.\n114 -- Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden An-\nforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstrom-\nverzweigungen von je 3,5 Ohm und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm\nsowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine\nbestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens\n12 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm} betragen.\n3.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU\n115 -   Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchst-\nwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden\nAnforderungen genügen:\n1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A er-\nreicht haben.\n2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten\nMale wieder auf 15 A abgesunken ist, muß mindestens 3 300 mWs/Ohm betragen.\n3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für\n20 Zünder                 15 Ohm\n80 Zünder                 50 Ohm\n160 Zünder                100 Ohm.","2168                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3.4.4 Sonstiqe Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen\n116       Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten\nRegeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschluß-\nklemmen ausgenommen. Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen\nAnforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei\ndc~r Schutzart „erhöhte Sicherheit\".\n117       Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines\nZündimpulses muß ein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Ab-\nqabe eines zweiten Zündimpulses unmöglich sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen\nbis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1 200 V, bei Zündmaschinen für\nZünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1 500 V betragen.\n3.5   Zünd m a s c hin e n prüf gerät e\n118       Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Lei-\nstungsfähigkeit der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, an-\ngepaßt ist.\n119       Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zünd-\nmaschinen ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.\n120      Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 105 entsprechend.\n121 -    Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 116 entsprechend.\n3.6   Z ü n d k r c i s prüfe r\n3.6.1 Allgemeine Anforderungen\n122      Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.\n123      Die Spannung der Stromquelle da.rf nicht mehr als 5 V betragen.\n124      Die Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.\n125 -    Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.\n126       Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein,\ndaß auch dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Ge-\nhäuseteilen oder der zugehörigen Anschlußklemme erhalten sollte, die Stärke des abge-\ngebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.\n127 -- Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine\nUberbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.\n128      Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden\nTeilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muß 500 V Wechselspannung betragen.\n3.6.2 BesondC:!re Anforderungen an Ohmmeter\n129 -- Die Meßgenauigkeit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage min-\ndestens ± 1,5 v. H. der Skalenlänge betragen.\n130 -    Das Meßwerk muß eine Nullpu11-ktregulierung haben.\n131       Abweichungen bis zu 10 v. H. der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die\nMeßgenauigkeit nicht beeinflussen.\n3.7   Ladegeräte\n132 - Ladegeräte müssen so beschaffen sein, daß gefährliche elektrostatische Aufladun-\ngen nicht entstehen können.\nAntriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, daß gefährliche Wechselwirkungen\nzwischen diesen und dem Gesteinsprengstoff ausgeschlossen sind.\n133 ---- Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit\ndiesen chemisch verträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstands-\nfähig und so beschaffen sein, daß sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.\n134 - Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden\nKräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maß-\nnahmen so niedrig gehalten werden, daß keine gefährlichen mechanischen oder ther-\nmischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.\n135 - Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Form-\ngebung des Vorratsbehälters, muß eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung\nin den Laderaum gewährleisten.","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                      2169\n136 - Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach DIN 40050,\nBlatt 1, Ausgabe August 1970, Blatt 2, Ausgabe Juni 1972, ausgeführt sein. Stromstärke\nund Spannungen elektrischer Fernbedienungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 3.6,\nAbsatz 122, 123 und 125 entsprechen; die Meßstromstärke darf nicht mehr als 100 mA be-\ntragen.\n3.8  Misch 1ade gerät e\n137 -   Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 3.7 für Ladegeräte aufgeführten\nAnforderungen der Absätze 132, 135 und 136 mit der Maßgabe, daß sich die Anforderun-\ngen auch auf den Mischteil beziehen.\n138 - Die Konstruktion von Mischladegeräten muß gewährleisten, daß sich keine An-\nsammlungen von Stäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.\n139 - Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muß eine sichere Zufuhr der\nAusgangsprodukte gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Aus-\ngangsstoffe (Dosiereinrichtungen) sowie die Einrichtungen zum Mischen müssen so be-\nschaffen sein, daß der Sprengstoff entsprechend dem zugelassenen Muster hergestellt wer-\nden kann.\n140 - Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in\nBerührung kommen, müssen mit diesen chemis~h verträglich, gegen Flammeneinwirkung\nin erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, daß sie ordnungsgemäß\ngereinigt werden können.\n141 - Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum\nMischen und Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte\ndurch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen\nso niedrig gehalten werden, daß keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Be-\nanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.\n142 - Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder\ngesichert sein, daß gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen\nsind; elektrische Anlagen des Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen\nmüssen besonders geschützt sein.\n143 - Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten\nMengen der wesentlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den\nEingriff Unbefugter gesichert werden können.\n4    Pyrotechnische Gegenstände, deren Sätze und Zündmittel für pyrotechnische Gegenstände\nund deren Sätze\n4.1  Pyrotechnische Gegenstände\n144 -   Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungs-\ngemäßer Verwendung handhabungssicher sind.\n145 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so widerstandsfähig sein oder durch die Ur-\nsprungsverpackung des Herstellers so geschützt sein, daß durch Beanspruchungen, denen\nsie üblicherweise beim Umgang und Verkehr ausgesetzt sind, ihre Handhabungssicherheit\nnicht beeinträchtigt wird.\n146 -   Die Art der Zündung eines pyrotechnischen Gegenstandes muß deutlich erkennbar\noder aus der Beschriftung ersichtlich sein. Die Zündstelle muß deutlich sichtbar sein.\n147 -   Pyrotechnische Gegenstände müssen gegen unbeabsichtigte Zündung durch Schutz-\nkappen oder gleichwertige Vorrichtungen, durch die Art und Form der Verpackung oder\ndurch die Konstruktion des Gegenstandes gesichert sein.\nDiese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Gegenstände in ungeöffneter kleinster Ur-\nsprungsverpackung des Herstellers (kleinste Verpackungseinheit) vertrieben werden.\n148 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als\n100 m steigen.\n149 - Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine\ngefährlichen Splitter bilden.\n4.2  Py rote chnisch e Sätze\n150 -   Die Sätze pyrotechnischer Gegenstände dürfen nicht selbstentzündlich sein.\n151 - Eine vierwöchige Lagerung bei 50° C darf an den Sätzen eines pyrotechnischen\nGegenstandes und am Gegenstand keine Veränderung hervorrufen, die eine Gefahren-","2170                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nerhöhung bedeutet. Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand verschiedene Sätze, so dürfen\ndie Bestandteile dieser Sätze nicht in Reaktion untereinander treten können, die zur\nSelbstentzündung führt oder eine Gefahrenerhöhung hervorruft.\n152      In pyrotechnischen Sätzen dürfen nicht enthalten sein:\n1. Ammoniumsalze und Amine zusammen mit Chloraten,\n2. Metalle, Antimonsulfide oder Kaliumhexacyanoferrat (II) zusammen mit Chloraten.\nEnthält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzu-\nordnen, daß keine Mischungen der vorstehend genannten Art entstehen können.\n153      In Sützen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 v. H. nicht über-\nsteigen. In Leuchtsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage, in Pfeifsätzen sowie in Sätzen für\nKnallkorken, Zündblättchen und -bänder (Amorces) darf der Chloratanteil bis auf 80 v. H.\ndes Satzgewichtes erhöht werden.\n4.3     Bes o n d e r e An f o r der u n gen an die ein z e 1n e n K 1a s s e n\n4.3.1  Klasse I: Feuerwerkspielwaren\n154      Das Gesamtgewicht der Sätze (Anfeuerung und Effektsätze) des einzelnen pyro-\ntechnischen Gegenstandes darf nicht mehr als 3 g betragen.\n155      In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen in Amorces und Tretknallern,\ndarf an Knallsatz nur maximal 0,5 g Nitrocellulose in Form von Kollodiumwolle (-watte)\nmit einem Stickstoffgehalt von maximal 12,6 0/o oder maximal 2,5 mg Silberfulµiinat\nenthalten sein.\n156      In Amorces und Tretknallern können auch chlorat- oder perchlorathaltige Knall-\nsätze enthalten sein: Die Knallsatzmenge darf nicht größer sein als 7,5 mg je Amorces\noder Tretknaller. Silberfulminat und ähnliche Stoffe sind nicht zulässig.\n157 ---- Bei Plastikamorces muß der Knallsatz in Näpfchen aus geeignetem Kunststoff\nuntergebracht und abgedeckt sein.\n158      Anzünd- oder anreibbare pyrotechnische Gegenstände mit Knall- oder Bewegungs-\nwirkung müssen in der Regel eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3\nund höchstens 6 Sekunden haben.\n159 -- Pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz, Party-Knaller und Raketen sind in\ndieser Klasse nicht zulässig.\n4.3.2  Klasse II: Kleinfeuerwerk\n160      Die Gesamtmenge aller Sätze eines pyrotechnischen Gegenstandes, ausgenommen\nRaketen und Party-Knaller, darf nicht'mehr als 50 g, bei verdichtetem Bengalpulver nicht\nmehr als 2 500 g betragen.\n161      Bei Raketen darf die Gesamtmenge der Sätze nicht mehr als 20 g und davon der\nAnteil an Effektsätzen nicht mehr als 10 g betragen. Bei Leitwerkraketen können Aus-\nnahmen von dieser Gewichtsbegrenzung zugelassen werden.\n162      In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen Party-Knaller, darf der\nKnallsatz nur Schwarzpulver enthalten; die Satzmenge darf 10 g nicht überschreiten.\nParty-Knaller dürfen als Satz nur chlorat- oder perchlorathaltigen Knallsatz in einer Menge\nvon nicht mehr als 10 mg enthalten.\n163      Bei Knallkörpern, ausgenommen umwickelte kubische Knallkörper, darf die Wand-\nstärke der Satzumhüllung nicht mehr als 3,5 mm betragen.\nDies gilt nicht, wenn die Satzumhüllung ohne Verwendung von Klebstoffen und Binde-\nmitteln aus Papier mit einer flächenbezogenen Masse von maximal 150 g/m 2 hergestellt\nist und die Prüfung ergibt, daß keine gefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung\neiner Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit 3,5 mm Wandstärke eintreten oder die\nSatzumhüllung aus Kunststoff besteht und die Prüfung ergibt, daß keine gefährlicheren\nWirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit\n3,5 mm Wandstärke eintreten.\n164 -- Umwickelte kubische Knallkörper dürfen neben einer maximal 2 mm starken Satz-\numhüllung aus Pappe nicht mehr als 3 Umwicklungen (2 Lagen je Fläche) mit einer geleim-\nten Hanf- oder Papierschnur von 2 mm Durchmesser haben.\n165 -- Anzünd- oder anreibbare pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung\nmit einer Brenndauer von mindestens 3 und höchstens 6 Sekunden haben.\nDies gilt nicht für Gegenstände, für die keine Verzögerung erforderlich ist.","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                        2171\n166 - Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben, Feuerwerksröhren und Handröhren\nmüssen die in ihnen enthaltenen Gegenstände mit pyrotechnischen Effekten so hoch\nausstoßen, daß deren Rückstände nicht brennend auf die Erde fallen.\n167     Schwärmer dürfen nicht höher als 1 m steigen.\n168     Doppelschläge müssen so beschaffen sein, daß sie nur gerichtet fliegen können.\n169     Für Gegenstände mit Knallwirkung gilt der Absatz 149 mit der Maßgabe, daß\nSplitter und Bauteile nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fort-\ngeschleudert werden dürfen .\n. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung dürfen keine brennenden oder glim-\nmenden Splitter entstehen.\n4.3.3   Klasse III: Mittelfeuerwerk\n170 - Die Menge der pyrotechnischen Sätze eines nicht aus mehreren Einzelheiten zusam-\nmengesetzten Gegenstandes, ausgenommen Raketen, darf nicht mehr als 250 g betragen;\nbei Raketen darf die Gesamtmenge der pyrotechnischen Sätze nicht mehr als 75 g betragen.\nEinzelteile sind Bauteile, die für sich funktionsfähige pyrotechnische Gegenstände sind.\n171 - Werden mehrere Einzelteile zu einem Gegenstand der Klasse III zusammengesetzt,\nso darf die Gesamtmenge der pyrotechnischen Sätze des zusammengesetzten Gegen-\nstandes, ausgenommen bei Wasserfällen, nicht mehr als 800 g betragen; bei Wasserfällen\ndarf die Satzmenge bis zu 1 200 g betragen.\n172 -   In einem zusammengesetzten Gegenstand dürfen, mit Ausnahme bei Lichterbildern,\nnicht mehr als 12 Einzelteile vereinigt sein. Lichter und Lanzen werden hierbei nicht mit-\ngerechnet. Lichterbilder sind Gegenstände, bei denen als Einzelteile ausschließlich Lichter\nund Lanzen verwendet werden.\n173 -- In einem pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 100 g\nSchwarzpulver oder 50 g eines anderen Nitratgemisches enthalten sein.\n174 - In einem Einzelteil eines aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzten Gegen-\nstandes darf an Knallsatz nicht mehr als 15 g Schwarzpulver oder 6 g Nitratknallsatz ent-\nhalten sein.                                                                        ·\n175 - In einer Rakete darf an Knallsatz nicht mehr 40 g Schwarzpulver oder 20 g.\nNitratknallsatz enthalten sein.\n176 - Blitzknallbomben dürfen außer dem Treibsatz höchstens 50 g eines Nitrat-Schwefel-\nAluminium-Gemisches enthalten.\n177 - Sind in einem Gegenstand verschiedene Knallsätze enthalten, so darf die Gesamt-\nmenge dieser Sätze nicht größer sein als 50 g.\n178 - Für Gegenstände mit Knallwirkung - ausgenommen Raketen - gilt der Absatz\n149 mit der Maßgabe, daß Splitter und Bauteile nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zer-\nlegung gemessen - fortgeschleudert werden dürfen.\n179 -   Pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von\nmindestens 3 und höchstens 6 Sekunden haben. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die\neine Zeitzündung nicht erforderlich ist.\n180 - Für Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben und Feuerwerksröhren gilt Absatz\n166 entsprechend.\n181 -   Für die Beschaffenheit von Doppelschlägen gilt Absatz 168 entsprechend.\n4.3.4   Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke\n182 - Für die Beschaffenheit der Gegenstände dieser Klasse gelten die Bestimmungen\nder Absätze 150, 151 und 152.\n183 - In Knallsätzen sind Schwarzpulver, andere Nitratgemische, Nitrocellulose mit\neinem Stickstoffgehalt von maximal 12,6 °/o und Perchloratgemische zulässig.\n184 - Absatz 152 gilt mit der Maßgabe, daß die Verwendung von Ammoniumsalzen und\nAminen zusammen mit Chloraten in raucherzeugenden Gemischen zulässig ist, wenn die\nZusammensetzung des pyrotechnischen Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewähr-\nleistet.\n185 -   Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse T2 gelten nicht die Absätze 148 und 149.\n186 - Die Gegenstände der Klasse T sind der Unterklasse T1 zuzuordnen, wenn sie den\nfolgenden Anforderungen entsprechen:\na) Rauch- oder nebelerzeugende Gegenstände dürfen\n1. nicht mehr als 1 kg Satz enthalten,","2172                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. keine Rauch- oder Nebelsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen\nZustand weniger als 60 s für 0, 1 kg beträgt,\n3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurf-\nstücke zerlegt werden.\nb) Pyrotechnische Lichter und Fackeln, die als Signalmittel oder zur Beleuchtung dienen,\ndürfen\n1. nicht mehr als 0,5 kg Satz enthalten,\n2. keine Leuchtsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand\nweniger als 60 s für 0,1 kg beträgt,\n3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurf-\nstücke zerlegt werden.\nc) Gegenstünde mit Schallwirkung dürfen\n1. als Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver oder 0,8 g eines Kaliumperchlorat-\nAl umini um-Knallsatzes enthalten,\n2. bei einer Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.\nd) Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel dürfen\n1. h~inen Knallsatz und nicht mehr als 1 kg des Wirksatzes enthalten,\n2. keine Wirksätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger\nals 60 s für 0, 1 kg beträgt,\n3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurf-\nstücke zerlegt werden.\ne) Raketen dürfen nicht mehr als 20 g Treibsatz enthalten.\nf) Gegenstände mit Heizwirkung oder Gegenstände, die zum Anzünden dienen, dürfen\nnicht mehr als 10 g Satz enthalten und durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion\ngebracht werden können.\n187 - Knallkorken sind Gegenstände der Unterklasse Ti. Für sie gelten folgende An-\nforderungen:\n1. Die Körper dürfen nur aus Naturkork oder aus von der Zulassungsbehörde anerkann-\nten korkähnlichen Massen bestehen.\n2. Die Körper müssen 15 mm ± 1 mm hoch sein, am Boden einen Durchmesser von 16 mm,\nan der oberen Fläche einen Durchmesser von 14 mm sowie eine zentrisch angeordnete\nzylindrische Vertiefung von 7,5 mm ± 1 mm und von 7 mm Durchmesser zur Aufnahme\neines Pappnäpfchens haben.\n3. Das zur Aufnahme des Knallsatzes bestimmte Pappnäpfchen muß in den Hohlraum des\nKörpers so eingesetzt sein, daß es weder herausfallen noch sich lockern kann.\n4. Der Knallsatz darf nur aus Kaliumchlorat, Phosphor, Kreide und einem Bindemittel\nbestehen. Er muß neutral reagieren und so eingebracht sein, daß er nicht abbröckelt.\nSeine Zusammensetzung muß beim Abschuß die Zerlegung des Körpers gewährleisten.\n5. Ein Knallkorken darf höchstens 0,06 g und muß mindestens 0,04 g Knallsatz enthalten.\n6. Der Hohlraum, in dem sich der Knallsatz befindet, muß mit einem Deckblättchen aus\nwiderstandsfähigem Papier verschlossen sein.\n188 - Liegen bei einzelnen Gegenständen die Merkmale des Absatzes 186 (sowie des\nAbsatzes 189 Satz 1) nicht vor, so sind die Gegenstände unter Berücksichtigung der Ge-\nfährlichkeitsmerkmale der Unterklassen T1 und T2 in eine dieser Unterklassen einzuordnen.\n189 - Signalmittel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Fall\nGeuenstände der Unterklasse T2. Das gleiche gilt für pyrotechnische Munition für tech-\nnische Zwecke, die zur Verwendung in Geräten zum einmaligen Abschießen bestimmt sind.\n190 - Pyrotechnische Druckgasgeneratoren dürfen durch Brand oder Schlag nicht zur\nExplosion gebracht werden können.\n4.3.5   Zündmittel für pyrotechnische Zwecke\n191      Pyrotechnische Zündmittel müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungs-\ngemäßer Verwendung handhabungssicher sind.\n192      Für die Beschaffenheit von pyrotechnischen Zündmitteln und deren Sätzen gelten\nAbsatz 145 und 151 entsprechend.\n4.3.5.1 Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke (Feuerwerkszündschnüre)\n193 -     Für Feuerwerkszündschnüre gelten die Absätze 79 bis 82 entsprechend.","Nr. 75    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                          2173\n194 -- Die Brennzeit der Feuerwerkszündschnur im Anlieferungszustand und nach zwei-\nwöchiger und vierwöchiger Lagerung bei Raumtemperatur darf nicht wesentlich vom\nMittelwert c1bweichen.\n195 - Die durchschnittliche Brennzeit der Feuerwerkszündschnur darf nach vierwöchiger\nLc1gerung bei 50° C nicht wesentlich von der nach Absatz 194 ermittelten durchschnitt-\nlichen Brennzeit abweichen.\n196 ---- Die durchschnittliche Brennzeit einer wasserdichten Zündschnur darf nach einer\n24stündigen Lagerung unter Wasser nicht wesentlich von der nach Absatz 194 ermittelten\nBrennzeit abweichen.\n4.3.5.2  Stoppinen\n197      Stoppinen müssen üblichen mechanischen Beanspruchungen widerstehen.\n198      Stoppinen müssen zuverlässig entzündbar sein.\n199      Für die Brennzeit von Stoppinen gelten die Absätze 194 und 195 entsprechend.\n4.3.5.3 Zündlichter für pyrotechnische Zwecke\n200 - Zündlichter müssen zuverlässig entzündbar sein, gleichmäßig abbrennen und Feuer-\nwerkszündschnüre zuverlässig zünden.\n201       Für Zündlichter gelten die Absätze 145 und 149 entsprechend.\n4.3.5.4 Schlag- und Reibanzünder für pyrotechnische Zwecke\n202 -- Beim Zünden von Schlag- und Reibanzündern muß die Zündkette einwandfrei\ngezündet werden.\nDie Zünderhülse muß mit der Zündkette ausreichend fest verbunden sein. Für Schlag-\nund Reibanzünder ucllen die Absätze 145 und 149 entsprechend.\n203 - Die Abbrennzeiten der Zündketten von gleichen Reib- oder Schlaganzündern dür-\nfen nicht wesentlich voneinander abweichen.\n204 -     Die Zündkette muß ordnungsgemäß abbrennen und ausreichend zündfähig sein.\n205 - Die in Reib- oder Schlaganzündern verarbeiteten Zündmittel müssen den für diese\nGegenstände geltenden Anforderungen entsprechen.\n4.3.5.5 Elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke\n206 -- Für die Beschaffenheit elektrischer Zünder für pyrotechnische Zwecke gelten die\nAnforderungen der Absätze 45 und 47 und Abschnitt 2.4.2 entsprechend.\n207 -- Eine vierwöchige Lagerung bei 50° C darf keine Veränderung der mechanischen\nund elektrischen Eigenschaften des Zünders bewirken.\n5       Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische und\npharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer\nErzeugnisse verwendet werden.\n208 - Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet\nwerden, wenn sie den Festkörper gleichmäßig benetzen.\n209 - Die Stoffe dürfen nicht selbsterhitzungsfähig sein. Während einer siebentägigen\nLagerung bei 50° C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim\nUmgang und bei der Beförderung entspricht, darf in der gelagerten Probe keine Selbst-\nerhitzung um mehr als 3° C eintreten. Werden die -Stoffe schärferen Beanspruchungen\nunterworfen, so sind die Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder\n-dauer entsprechend zu wählen.\n210 - Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach. Absatz 209 nicht, so muß beim Umgang\nund bei der Beförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der eine Selbsterhit-\nzung mit Sicherheit ausgeschlossen ist.\n6       Raketentreibstoffe\n211 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Raketentreibstoffes ist die bei\nder Zulassung festgelegte Begrenzung maßgebend. Die Zusammensetzung darf innerhalb\ndieser Begrenzung mit Zustimmung der Zulassungsbehörde von der zur Prüfung ein-\ngereichten Zusammensetzung abweichen. Im übrigen sind Abweichungen nur innerhalb\nder Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wägetoleranz zulässig.\n212 - Alle festen Bestandteile der Stoffe müssen hinreichend fein sowie miteinander\nund mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.","2174                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n213     Die Stoffe müssen gegen mechanische und thermische Beanspruchung, denen sie\nüblicherweise beim Umgang oder hei der Beförderung ausgesetzt sind, unempfindlich sein.\nSie dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht explodieren oder detonieren.\n214     Stoffe in gepreßter oder gegossener Form dürfen keine Risse oder Gasblasen ent-\nhalten.\n215     Die Stoffe dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen\nVeränderungen zeigen.\n21G     Verschiedene Stoffe in einem Gegenstand dürfen nicht in Reaktion miteinander\ntreten können, die zur Selbstentzündung führt.","Nr. 75 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977              2175\nAnlage 2\nZekhen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8\nStoff oder Gegenstand                           Zeichen\nI. Sprengstoffe\nGesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke\nPulversprengs toffe                                                     p\nHochprozentige gelatinöse Sprengstoffe                                  GNN\nGelatinöse Sprengstoffe                                                 GN\nHalbgelatinöse Sprengstoffe                                             HN\nPulverförmige Sprengstoffe mit Sprengölzusatz                           PN\nPulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz                          PA\nPulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz, wasserfest             PAW\nPulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz mit ausschließlich nicht\nexpl osionsgefähr liehen verbrennlichen Anteilen                        PAC\nChlora tsprengstoff e                                                   PCI\nSprengschlämme                                                          SA\nDruckfeste Sprengstoffe                                                 GND\nFeste Salpetersäureester, Nitramine und aromatische Nitroverbindungen\nsowie im wesentlichen aus diesen bestehende Gemische im festen bis\nplastischen Zustand mit zusätzlichen verbrennlichen Komponenten oder\nohne diese Komponenten                                                  E\nSprengstoffe für sonstige Zwecke                                        sz\nWettersprengstoffe der\nKlasse I                                                                WI\nKlasse II                                                               WII\nKlasse III                                                              WIii\nII. Zündmittel\nSprengschnüre ohne seitliche Detonationsübertragung                     sso\nSprengschnüre mit einem seitlichen Detonationsübertragungsbereich\nbis 5 cm                                                                ss\nSprengschnüre ohne Einschränkung des seitlichen Detonations-\nübertragungsbereiches                                                   SSM\nWettersprengschnüre der Klasse I                                        WSSI\nWettersprengschnüre der Klasse II                                       WSS II\nWettersprengschnüre der Klasse III                                     WSS III\nSprengkapseln                                                           SK\nSprengkapseln mit elektrischer Auslösung                                SKE\nSprengkapseln mit mechanischer Auslösung                                SKM\nSprengverzögerer                                                        SV\nelektrische Zünder als Brückenzünder                         A         u     HU\nnichtschlagwettersichere Sprengmomentzünder            ZEMA     ZEMU   ZEMHU\nschlagwettersichere Sprengmomentzünder                 ZEMSA     ZEMSU ZEMSHU\nnichtschlagwettersichere Sprengzeitzünder              ZEVA      ZEVU  ZEVHU\nschlagwettersichere Sprengzeitzünder                   ZEVSA     ZEVSU ZEVSHU\nBrennmomentzünder                                      ZEBA      ZEBU  ZEBHU\nZ ündschn urzei tzünder                                ZEZA      ZEZU  ZEZHU\nPulverzünder                                           ZEPA     ZEPU   ZEPHU","2176                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nStoff oder Gegenstand                                Zeichen\nPulverzündschnüre\nweiße                                                                       zzw\ngeteerte                                                                    ZZT\nblanke wasserdichte                                                         ZZB\ngeschützte wasserdichte                                                     ZZG\nAnzünder für Pulverzündschnüre                                                    ZA\nIII. Sprengzubehör\nZ ündlei tun gen\nEinfachleitungen                                                            ZLE\nverseilte Leitungen                                                         ZLV\nSteg lei tun gen                                                            ZLG\nV er längerungsdr äh te                                                           zv\nIsolierhülsen                                                                     ZI\nZündmaschinen                                                                     ZM\nZündmaschinenprüfgeräte                                                           ZP\nZündkreisprüfer                                                                   ZK\nLadegeräte                                                                        L\nMischladegeräte                                                                   ML\nIV. Pyrotechnische Gegenstände, deren Sätze und Zündmittel für pyrotechnische\nGegenstände und deren Sätze\na) Pyrotechnische Gegenstände der\nKlasse I                                                                      PI\nKlasse II                                                                     PII\nKlasse III                                                                    PIII\nKlasse T1                                                                     PT1\nKlasse T2                                                                     PT2\nb) Pyrotechnische Sätze                                                           PS\nc) Zündmittel für pyrotechnische Zwecke\nPulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke                                   ZZP\nStoppinen                                                                     zzs\nZündlichter für pyrotechnische Zwecke                                         ZZL\nSchlag- oder Reibanzünder                                                     ZZA\nElektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke                                  ZZE\nV. Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische,\nmedizinische und pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsmittel bei\nder Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden\nExplosionsgefährliche Stoffe\nfür technische Zwecke                                                       EST\nfür wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke ESW\ndie als Hilfsstoffe bei der Herstellung von chemischen Erzeugnissen\nverwendet werden                                                            H\nVI. Treib- und Zündstoffe\nTreibladungspulver                                                          T\nRaketentreibstoffe                                                          R\nRaketentreibstoffe in laboriertem Zustand                                   RG\nZündstoffe                                                                  z","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                       2177\nAnlage 3\nKennzeichnung und Verpackung von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör\nSprengstoffe\n1.1     Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke\n1 -   Gesteinsprengstoffe müssen in Paketen verpackt sein; dies gilt nicht für brisante\nGesteinsprengstoffe, wenn das Gewicht der einzelnen Patrone mindestens 500 g beträgt\noder die paketlose Verpackung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher\nGüter zugelassen ist. Patronen brisanter Gesteinsprengstoffe mit einem Gewicht von\nweniger als 500 g können auch in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen ver-\npackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein.\n2 - Absatz 1 ist auf Gesteinsprengstoffe nicht anzuwenden, wenn diese Stoffe in kleine-\nren Mengen, als sie in der Ursprungsverpackung des Herstellers enthalten sind, dem Ver-\nbraucher überlassen werden; die Gesteinsprengstoffe müssen jedoch handhabungssicher\nund so verpackt sein, daß sie gefahrlos befördert werden können.\n3 -   Sprengstoffe für sonstige Zwecke müssen handhabungssicher verpackt sein. Dies gilt\nals erfüllt, wenn die Verpackung den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter\nentspricht.\n4 -- Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von brisanten Gestein-\nsprengstoffen müssen rot sein; durchsichtige Umhüllungen müssen rote Farbe erkennen\nlassen oder einen mindestens 5 cm breiten roten Ring tragen. Bei undurchsichtiger. starrer\nUmhüllung von Patronen genügt zur Kennzeichnung ein mindestens 5 cm breiter roter\nRing.\n5 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen brisante Gesteinsprengstoffe versandt\nwerden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:\n1. Die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters\nim Herstellungsjahr,\n4. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.\n6 -- Pakete und Patronen, in denen brisante Gesteinsprengstoffe verpackt werden, müs-\nsen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:\n1. Die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1,\n2. die Jahreszahl der Herstellung,\n3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 5 Nr. 3.\nPakete einer Sprengstoffkiste oder eines Kartons sind zusätzlich mit einer fortlaufenden\nNummer und mit der Zahl der in dem Paket enthaltenen Patronen zu kennzeichnen.\nPatronen sind zusätzlich mit der Nummer des Pakets zu kennzeichnen. Soweit sich die\nKennzeichnung mit dem Zulassungszeichen und dem Gefahrensymbol mit der Gefahren-\nbezeichnung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5) auf den Patronen nicht anbringen läßt, genügt die Kenn-\nzeichnung auf den Paketen.\n7 - Werden Patronen brisanter Gesteinsprengstoffe in wasserdichten durchsichtigen\nKunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt, so genügt die Kenn-\nzeichnung der Paketeinheiten in der Kiste oder in dem Karton mit einer durchlaufenden\nNummer.\n8 - Für die in den Absätzen 5 und 6 vorgeschriebene Kennzeichnung sind bei Patronen\nund Paketen schwarze, bei den Kisten, Kartons und anderen Behältern rote Schriftzeichen\nund Zahlen zu verwenden.\n9 - Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten, Patronen und anderer\nBehälter, in denen Sprengstoffe für sonstige Zwecke verpackt werden, gelten die Absätze\n4 bis 8 entsprechend. Anstelle des Gewichts des Sprengstoffinhalts kann die Anzahl der\nGegenstände angegeben werden.\n10 - Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von Pulversprengstoffen\nmüssen braun sein. Die Kisten, Kartons und Behälter sowie Umhüllungen, in denen Pulver-\nsprengstoffe versandt werden, müssen folgende Angaben tragen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,","2178                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters\nim Herstellungsjahr,\n•1. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.\n11 - Pakete und Patronen von Pulversprengstoffen müssen folgende Angaben tragen\noder erkennen lassen:\n1. Die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1,\n2. die Jahreszahl der Herstellung,\n3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 10 Nr. 3.\nAbsatz 6 letzter Satz gilt entsprechend.\n12 - Die in Absatz 10 vorgeschriebene Kennzeichnung ist auf den Patronen und Paketen\nin schwarzen, auf den Behältern in roten Schriftzeichen und Zahlen anzubringen.\n13 -   Die Absätze 1 bis 12 sind nicht anzuwenden auf\n1. Pulversprengstoffe, die zum Schnüren und zum Kessel- oder Lassensprengen in loser\nForm überlassen werden,\n2. Gesteinsprengstoffe, die erst an der Verwendungsstelle hergestellt und dort unver-\nzüglich zum Sprengen verwendet werden.\n1.2 W e t t e r s p r eng s t o ff e\n14 -    Wettersprengstoffe der Klasse I müssen in Paketen verpackt sein.\n15 - Wettersprengstoffe der Klassen II und III müssen in wasserdichten, durchsichtigen\nKunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein. Diese Verpackung\nist auch für Wettersprengstoffe der Klasse I zulässig.\n16 - Die Umhüllungen der Patronen und Pakete von Wettersprengstoffen müssen fol-\ngende Farben haben oder erkennen lassen:\n1. Der Klasse I:         Gelblich-weiß\n2. Der Klasse 11: Gelblich-weiß mit 2 cm breiten grünen Querstreifen\n3. Der Klasse III: Grün.\n17 -   Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten und Patronen, in denen\nWettersprengstoffe versandt werden, gilt Absatz 5 bis 7 entsprechend. Anstelle der\nMonatszahl ist die Jahreswochenzahl anzugeben.\n18 - Für die in Absatz 17 vorgeschriebene Kennzeichnung sind schwarze Schriftzeichen\nund Zahlen zu verwenden.\n2   Zündmittel\n2.1 Sprengschnüre\n19 -    Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengschnüre versandt werden,\nmüssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters\nim Herstellungsjahr,\n4. die Länge der Sprengschnur.\n20 - Jede Sprengschnur muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Her-\nstellungsstätte kennzeichnet. Die äußere Umhüllung von Wettersprengschnüren muß weiß\nsein; andere Sprengschnüre dürfen nicht weiß sein.\n21 - Sprengschnüre müssen auf Rollen gewickelt und dürfen nicht länger als 500 m sein.\nJede Rolle muß folgende Angaben tragen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,\n2. die Länge der Sprengschnur,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 19 Nr. 3.\nDie Rollen einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit\neiner fortlaufenden Nummer zu kennzeidlnen.\n2.2  Sprengkaps e In\n22 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengkapseln versandt werden,\nmüssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,","Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                      2179\n2. die Jahreszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters\nim Herstellungsjahr,\n4. die Anzahl der Sprengkapseln.\n23 -    In den Flachboden der Sprengkapseln muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Her-\ns tellungsst.ätte kennzeichnet.\n24 - Sprengkapseln müssen in Schachteln mit höchstens 100 Stück verpackt sein. Die\nSchachteln müssen folgende Angaben tragen:\n1. Die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1,\n2. die Anzahl der Sprengkapseln,\n3. die Jahreszahl der Herstellung,\n4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 22 Nr. 3.\nDie Schachteln einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit\neiner fortlaufenden Nummer zu kennzeichnen. Ferner muß in jeder Schachtel ein Zettel\nenthalten sein, der den Tag der Herstellung angeben muß.\n2.3 Sprengverzögerer\n25 - In die Hülsen von Sprengverzögerern muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die\nHerstellungsstätte kennzeichnet.\n26      Sprengverzögerer müssen in Schachteln zu höchstens 100 Stück verpackt sein.\n27      Die Schachteln müssen folgende Angaben tragen:\n1.  Die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1,\n2.  die Anzahl der Sprengverzögerer,\n3.  die mittlere Verzögerungszeit in Millisekunden,\n4.  die Jahreszahl der Herstellung.\n2.4 Elektrische Zünder\n28 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen elektrische Zünder versandt werden,\nmüssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters\nim Herstellungsjahr,\n4. die Anzahl der elektrischen Zünder.\n29 - Elektrische Zünder müssen in Paketen zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes\nPaket muß mit einem Zettel versehen sein, der bei Brückenzündern A gelbe Farbe mit\ndem Buchstaben „A\", bei Brückenzündern U gelbe Farbe mit dem Buchstaben „U\", bei\nBrückenzündern HU blaue Farbe hat und folgende Angaben tragen muß:\n1. Die Anzahl der Zünder,\n2. die Zünderdrahtlänge und das Material,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 28 Nr. 3,\n5. bei Sprengzündern die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1,\n6. bei Brennzündern die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n7. bei Brückenzündern A und U den Brücken- und Gesamtwiderstand, bei Brückenzündern\nHU den Gesamtwiderstand,\n8. bei Sprengzeitzündern das Verzögerungsintervall und die Anzahl der Zeitstufen, bei\nZündschnurzeitzündern die Länge der Zündschnüre,\n9. ,,schlagwettersicher\" oder „nicht schlagwettersicher\".\nDie Pakete einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit\neiner fortlaufenden Nummer zu kennzeichnen.\n30 - In den Flachboden der Zünderhülsen von Sprengzündern muß ein Zeichen, das die\nHerstellungsstätte kennzeichnet, in den Flachboden von Sprengzeitzündern auch die Zeit-\nstufennummer eingeprägt sein. Schlagwettersichere. Sprengzünder müssen Hülsen aus\nKupfer oder Messing haben, die keine Färbung enthalten. Die Hülsen nicht schlagwetter-\nsicherer Zünder müssen sich in Material oder Farbe deutlich von metallisch blankem\nKupfer oder Messing unterscheiden.","2180                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n31 -- Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern A und Brückenzündern\nU muß wie folgt gefärbt sein:\n1. Bei Sprengmoment- und Brennzündern                    gelb-weiß\n2. bei Millisekundenzündern                              gelb-grün\n3. bei I Ialbsekundenzündern                             gelb-rot\n32 - Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern HU muß wie folgt ge-\nfärbt sein:\nl. Bei Sprengmomentzündern                               blau-weiß\n2. bei Millisekundenzündern                              blau-grün\n3. bei I-lülbsekundenzündern                             blau-rot\n33      Bei Sprengzeitzündern muß die Zeitstufennummer an den Zünderdrähten in gelber\nFarbe angebracht sein.\nBei Millisekundenzündern muß an den Zünderdrähten das Verzögerungsintervall in Milli-\nsekunden angegeben sein, sofern es weniger als 30 Millisekunden beträgt.\n2.5 Pul vc rz ünd schnüre und Anzünder für Pul verzünd schnüre\n34      Jede Pulverzündschnur muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Her-\nstell unqsstätt:e kennzeichnet.\n35      Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnurringe oder -rollen verpackt werden,\nmüssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:\nl. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. l Nr. l bis 4,\n2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe oder -rollen und die Länge eines Ringes oder\neiner Rolle,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.\n36 - Anzünder für Pulverzündschnüre müssen in Schachteln mit höchstens 25 Stück ver-\npackt sein.\nDie Schachteln müssen die Anzünder gegen Feuchtigkeit schützen.\n37 - Jede Schachtel mit Anzündern für Pulverzündschnüre muß folgende Angaben tragen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Anzünder,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n4. bei Zündlichtern: die Brennzeit in Sekunden.\n38      Für die Kennzeichnung und Verpackung von Anzündern für Pulverzündschnüre in\nForm von Anzündlitzen gilt Absatz 34 und 35 entsprechend. Die Kennzeichnung muß\naußerdem die Brennzeit in Sekunden je Meter angeben.\n3   Sprengzubehör\n3.1 Zündleitungen\n39 -- Die Isolierung von Zündleitungen, deren elektrischer Widerstand je 100 m Länge\neines Leiters nicht mehr als 2 Ohm beträgt, muß gelb gefärbt sein. Bei einem Widerstand\nvon mehr als 2 Ohm muß sie rot gefärbt sein.\n40 - Rollen, in denen Zündleitungen verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen\nsein, der folgende Angaben tragen muß:\n1. Die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Länge der Zündleitung und den Werkstoff des Leiters,\n3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfacher Leitungslänge.\n3.2 Verlängerungsdrähte\n41 -- Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl muß grau, die Isolierung von\nVerlängerungsdrähten aus Kupfer grün gefärbt sein. Die Isolierung von Verlängerungs-\ndrähten aus Stahl, die ausschließlich im Salzbergbau verwendet werden, dürfen abwei-\nchend von Satz 1 blau sein.\n42      Rollen, in denen Verlängerungsdrähte verpackt werden, müssen mit einem Zettel\nversehen sein, der folgende Angaben tragen muß:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Länge des Verlängerungsdrahtes und den Werkstoff des Leiters,\n3. den elektrischen Widerstand für 100 m Drahtlänge.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                    2181\n3.3 I so 1 i er h ü 1 s e n\n43 -      Packungen mit Isolierhülsen müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende\nAngaben trug.en muß:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Isolierhülsen.\n3.4 Zünd m a s chi n e n\n44 -     Zündmaschinen müssen folgende Angaben tragen:\nl. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\n2. die Typenbezc~ichnung,\n3. die Zündt~rart, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die Zünderarten, für die\nsie zur Verwendung anderen überlassen werden, die Schaltweise und die zulässige An-\nzahl der Zünder,\n4. den elektrischc)n Höchstwiderstand, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die\ncleklrischen IIöchsLwiderstände für die Zünderarten, für die sie zur Verwendung ande-\nren überlassen werden,\n5. die Fabriknummer,\n6. die Jahreszahl der Herstellung,\n7. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinen: ®,\n8. bei Zündmaschinen mit einer Verriegelungsvorrichtung, mit Ausnahme von Zünd-\nmaschinen mit Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung, den Buchstaben „Z\"\nvor der Fabriknummer.\n3.5 Zündmaschinenprüfgeräte\n45 -      Zündmaschinenprüfgeräte müssen folgende Angaben tragen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\n2. die Typenbezeichnung,\n3. die Bezeichnung der Zündmaschinentypen, zu deren Nachprüfung das Gerät bestimmt\nist,\n4. die Fabriknummer,\n5. die Jahreszahl der Herstellung,\n6. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinenprüfgeräten: ®·\n3.6 Zündkreisprüfer\n46 - Zündkreisprüfer müssen folgende Angaben tragen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\n2. die Typenbezeichnung,\n3. den elektrischen Widerstandsbereich,\n4. die Fabriknummer,\n5. die Jahreszahl der Herstellung.\n3.7 Ladegeräte\n47  -- Ladegeräte müssen folgende Angaben tragen:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\n2.  die Typenbezeichnung,\n3. die Fabriknummer.\n3.8 Misch 1ade gerät e\n48 -     Für Mischladegeräte gilt Absatz 47 entsprechend.\n4   Pyrotechnische Gegenstände und Zündmittel für pyrotechnische Gegenstände\n49 - Pyrotechnische Gegenstände sowie ihre Verpackung müssen folgende Angaben\ntragen:\nDie Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, bei pyrotechnischen Gegenständen der\nKlasse IV die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.\nAnstelle des Namens oder der Firma des Herstellers oder Einführers nach § 14 Abs. 1\nNr. 2 kann dessen Warenzeichen und anstelle der Herstellungsstätte nach § 14 Abs. 1\nNr. 3 ein Kennzeichen für die Herstellungsstätte auf den pyrotechnischen Gegenständen\nangebracht sein; auf der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers (kleinste Ver-\npackungseinheit) ist außerdem das Bruttogewicht der Verpackungseinheit anzubringen.","2182                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nDies gilt nicht für Knallbonbons. Für die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände der\nKlasse II ist die Farbe Grün zu verwenden. Die Verwendung der Farbe Grün für die\nKennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände anderer Klassen ist nicht zulässig.\n50 - Gegenstände der Klasse IV und T mit Ausnahme der Knallkorken müssen außer\nden Angaben nach Absatz 49 mit der Jahreszahl der Herstellung gekennzeichnet werden.\n51 - Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Gegenständen nicht anbriegen läßt,\ngenügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Ver-\npackungseinheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so muß erkennbar sein, wel-\nche Kennzeichnung für welchen Gegenstand gilt.\n52 - Die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungseinheit kann entfallen, wenn das\nVerpackungsmaterial den Gegenstand ein- oder mehrseitig durchsichtig umschließt und\ndie Kennzeichnung auf dem Gegenstand deutlich erkennbar ist.\n53 - Außer der Kennzeichnung nach Absatz 49 bis 52 sind folgende Hinweise anzubrin-\ngen bei pyrotechni sehen Gegenständen\nder Klasse II:     ,,Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten\",\nder Klasse III:    ,,Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwen-\ndung von Gegenständen der Klasse III\",\nder Klasse IV:     ,,Abgabe nur ·gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwen-\ndung von Gegenständen der Klasse IV\".\n54 - Für die Verpackung von Knallkorken gelten folgende besondere Bestimmungen:\n1. Die einzelne Verpackungsschachtel darf höchstens 50 Knallkorken enthalten, diese\nmüssen auf den Schachtelboden geklebt sein.\n2. Die Verpackungsschachteln müssen aus zäher, widerstandsfähiger Pappe hergestellt\nsein. Der Unterteil der Schachtel muß so hoch sein, daß sein .oberer Rand 5 mm über\nder Oberfläche der eingeklebten Knallkorken liegt u:qd so bemessen sein, daß die\nKnallkorken sich nirgends zwängen. Der Deckel der Schachtel muß dicht schließen und\nmindestens 15 mm über den oberen Rand des Unterteils greifen.\n3. Der Raum zwischen und über den Knallkorken muß bis zum Schachtelrand mit Holz-\nmehl ausgefüllt sein, das keine Bestandteile enthalten darf, durch die das Deckblätt-\nchen verletzt werden kann. Das Holzmehl muß mit einem weichen Stoff abgedeckt sein.\n4. Der Deckel und das Unterteil der gefüllten Schachtel müssen durch einen Klebstreifen\nfest miteinander verbunden sein.\n5. Fertige Schachteln müssen beim Versand zu Paketen vereinigt sein. Ein Paket darf\nnicht mehr als 10 Schachteln enthalten. Die Pakete müssen in Holzkisten oder in ande-\nren für die Beförderung auf der Eisenbahn zugelassenen Versandbehältern derart ver-\npackt sein, daß sie gegen Verschieben gesichert sind.\n55 - Jede Pulverzündschnur für pyrotechnische Zwecke muß einen Kennfaden bestimm-\nter Farbe haben, der die Herstellungsstätte kennzeichnet.\n56 -- Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke in Ringen\noder Abschnitten verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende\nAngaben tragen muß:\n1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe und die Länge eines Ringes oder die Gesamt-\nlänge der Pulverzündschnur und die Länge eines Abschnittes,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.\n57 - Die Gefäße, in denen Stoppinen verpackt werden, müssen 'mit einem Zettel versehen\nsein, der folgende Angaben tragen muß:\n1. Die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Stoppinen,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.\n58 - Bei Zündlichtern für pyrotechnische Zwecke ist deren Brennzeit anzugeben. Im\nübrigen gilt Absatz 37 entsprechend.\n59 - Für Schlag- und Reibanzünder und für elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke\ngilt Absatz 24 Nr. 1, 2 und 3 entsprechend.\n5 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe\n60 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Zündstoffe, pyrotechnische Sätze,\nTreibladungspulver und Raketentreibstoffe versandt werden, müssen folgende Angaben\ntragen:","Nr. 75    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                      2183\n1. Die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Her-\nstellungsjahr,\n4. die Anzahl der Gegenstände oder die Menge des Stoffes,\n5. die bei der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.\nBei Treibladungspulver entfällt die Kennzeichnung nach Nummer 5 und nach § 14 Abs. 1\nNr. 4.\n61 -- Behälter und Pakete, in denen\n1. Stoffe der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz,\n2. Stoffe der Anlage II Abschnitt B und C zum Gesetz,\nverpackt werden, müssen die Angaben nach Absatz 60 Nr. 1, 2, 4 und 5 tragen. Bei Stoffen\nder Nummer 2 entfällt die Kennzeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 4 und Absatz 60 Nr. 5.","2184                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 4\nGefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 5\nSchwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund\nE\nExplosionsgefährlich","Nr. 75     Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                   2185\nAnlage 5\nGefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge sowie Gefahrensymbole\nund Gefahrenbezeichnungen nach§ 15 Abs. 1\nfür bestimmte explosionsgefährliche Stoffe\nHinweise auf die besonderen Gefahren bei gefährlichen Stoffen\nR-Sätze\nR  1 In trockenem Zustand explosionsfähig.\nR  2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsfähig.\nR  3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen leicht explosionsfähig.\nR  4 Bildet hochempfindliche explosionsfähige Metallverbindungen.\nR  5 Beim Erwärmen explosionsfähig.\nR  6 Mit und ohne Luft explosionsfähig.\nR  7 Kann Brand verursachen.\nR  8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen.\nR  9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen.\nR 10 Entzündlich.\nR 11 Leichtentzündlich.\nR 12 Hochentzündlich.\nR 13 Hochentzündliches Flüssiggas.\nR 14 Reagiert heftig mit Wasser.\nR 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase.\nR 16 Explosionsfähig in Mischung mit brandfördernden Stoffen.\nR 17 Selbstentzündlich an der Luft.\nR 18 Bei Gebrauch Bildung explosiver/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich.\nR 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden.\nR 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen.\nR 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut.\nR 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.\nR 23 Giftig beim Einatmen.\nR 24 Giftig bei Berührung mit der Haut.\nR 25 Giftig beim Verschlucken.\nR 26 Sehr giftig beim Einatmen.\nR 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut.\nR 28 Sehr giftig beim Verschlucken.\nR 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.\nR 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden.\nR 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.\nR 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure hochgiftige Gase.\nR 33 Gefahr kumulativer Wirkungen.\nR 34 Verursacht Verätzungen.\nR 35 Verursacht schwere Verätzungen.\nR 36 Reizt die Augen.\nR 37 Reizt die Atmungsorgane.\nR 38 Reizt die Haut.\nR 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens.\nR 40 Irreversibler Schaden möglich.","2186                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nKombination der R-Sätze\nR 15/29    Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und leichtentzündlicher Gase.\nR 20/21    Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.\nR 21/22    Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.\nR 20/22    Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken.\nR 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.\nR 23/24    GifUg beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.\nR 24/25    Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.\nR 23125    Giftig beim Einatmen und Verschlucken.\nR 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.\nR 26/27    Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.\nR 27/28    Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.\nR 26/28    Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken.\nR 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.\nR 36/37    Reizt die Augen und die Atmungsorgane.\nR 37/38    Reizt die Atmungsorgane und die Haut.\nR 36/38    Reizt die Augen und die Haut.\nR 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut.\nSicherheitsratschläge für gefährliche Stoffe\nS-Sätze\ns 1        Unter Verschluß aufbewahren.\ns 2        Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.\ns 3        Kühl aufbewahren.\ns  4       Von Wohnplätzen fernhalten.\ns  5       Unter ......... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben).\ns  6       Unter ......... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben).\ns  7       Behälter dicht geschlossen halten.\ns 8        Behälter trocken halten.\ns 9        Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.\ns 10       Inhalt feucht halten.\ns 11       Zutritt von Luft verhindern.\nS 12       Behälter nicht gasdicht verschließen.\nS 13       Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.\nS 14       Von ......... fernhalten (Inkompatible Substanzen sind vom Hersteller anzugeben).\nS 15       Vor Hitze schützen.\nS 16       Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.\nS 17       Von brennbaren Stoffen fernhalten.\nS 18       Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.\nS 20       Bei der Arbeit nicht essen und trinken.\nS 21       Bei der Arbeit nicht rauchen.\nS 22       Staub nicht einatmen.\nS 23       Gas/Rauch/Dampf/ Aerosol nicht einatmen.\nS 24       Berührung mit der Haut vermeiden.\nS 25       Berührung mit den Augen vermeiden.\nS 26       Spritzer in die Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.\nS 27       Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.\nS 28       Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel . . . . . . . . . (vom Hersteller\nanzugeben).\nS 29       Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.\nS 30       Niemals Wasser hinzugießen.","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1977                      2187\nS 31       Von explosionsfähigen Stoffen fernhalten.\nS 33       Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.\nS 34       Schla~J und Reibung vermeiden.\nS 35       Abfülle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.\nS 36       Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.\nS 37       Cceignelc Schutzhandschuhe t-ragen.\nS 38       Bei unzurciclwnder Belüftung Atemschutzgerät anlegen.\nS 39       Schutzbrille/Gesichlsschutz tragen.\nS 40       Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ......... reinigen (Material vom Her-\nsteller anzugehen).\nS 41       Explosions- und Brand~1ase nicht einatmen.\nS 42       Bei Räucheni/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen.\nS 43       Zum Löschen ......... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die\nGefahr erhöht, anfügen: ,,Kein Wasser verwenden\").\nS 44       Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen).\nS 45       Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich dieses Etikett vor-\nzeigen).\nKombination der S-Sätze\nS  1/2     Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren.\nS  3/9     Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.\nS  7/9     Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.\nS  7/8     Behälter trocken und dicht geschlossen halten.\nS 20/21    Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.\nS 24/25    Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.\nS 36/37    Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.\nS 36/39    Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.\nS 37/39    Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.\nS 36/37/39 Bei dE~r Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichts-\nschutz tragen.\nGefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen\nSchwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund\nT                                                   C\nGiftig                                              Ätzend\nXn                                                 Xi\nGesundheitsschädlich                                       Reizend","Aus den den nachstehend aufgeführten explosionsgefährlichen Stoffen in den Spalten 4, 5 und 6 zugeordneten Kennbuchstaben und Kennzahlen ergeben sich die\nzusätzlichen Gefahrensymbole sowie die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze).                                      -\nN\n=\n=\nKennbuchstaben         Hinweis auf die\nLfd.                                                                                                              Sicherheitsratschläge\nBezeichnung des Stoffes         Chemische Formel     für das zusätzliche besonderen Gefahren                                   Nummer nach\nNr.                                                                                      R-Sätze - R-Sätze-       S-Sätze - S-Sätze-\nGefahrensymbol                                                           EG-Richtlinie\nkombinationen            kombinationen\nnach Anlage 5 Nr. 5\n1                         2                                                                       5\n3\n\"                                              6                       1\n1    Äthylnitrat                     C2H5NO3                                                      2                  23- 24/25          007 - 007 - 00 - 8\n2    Ammoniumdichromat               (NH1.)2Cr2O1                         Xi             1 - 8 - 36/37/38             28-35             024-003-00-1\n3    Ammoniumperchlorat              NH4ClO4                              Xn                    1-22                22-27-35            017 - 009 - 00 - 0\n4    Benzoylperoxid                  C14H10O4                             Xi                3-36/37/38     3/7/9 - 14- 27 - 34 - 37/39  617 - 008 - 00 - 0        ttl\n5    Bleiazid                        PbN5                                 Xn              3-20/22-33                 33/34 - 35         082 - 003 - 00 - 7        .:::\n::::i\n6    Bleitrinitroresorcinat          C6HN3OsPb                            Xn              3-20/22-33                33-34-35            609 - 019 - 00 - 4        0..\n(1)\n7    Cellulosenitrate                                                                                                                                             r.n\nz. B. (C5H7N3O11)n-Trinitrat                               1-3                      35             603 - 037 - 00 - 6      tQ\n(1)\n8    Diäthylenglykoldinitrat         C4HsN2O4                              T           3 - 26/27 /28 - 33      33-35-36/37 --45         603-033-00-4              r.n\n9    4,4'-Dichlorbenzoylperoxid      C14HsCl2O4                           Xi                3-36/37/38     3/7/9 - 14 - 27 - 34 - 37/39 617 - 011 - 00 - 7        .....\n(1)\nN\n10    Dinitroaminophenol                                                                                                                                           O\"'\nC6H5N3O5                             Xn                1 - 20/21/22                 35             612 - 034 - 00 - 9        pi'\n11    Glycerintrinitrat               C3H5N3O9                              T           3 - 26/27/28-33         33-35-36/37 -45          603-034-00-X              .....\n~\n12    Glykoldinitrat                  C2H4N2O6                              T           2 - 26/27 /28 - 33      33-35-36/37-45           603-032-00-9              '-<\nPJ\n13    Hexanitrodiphenylamin           C12HsN1O12                            T           2 - 26/27/28 - 33            35-36-44            612 - Q18 - 00 - 1       ::r\n\"1\n14    Hexanitrodipheylamin-Ammonium   C12H4N 6012 (NH4)                     T            1 - 26/27 /28 - 33          35-36-45            612 - 019 - 00 - 7      tQ\nPJ\n15    1-Hydroxy-1 '-hydroperoxy                                                                                                                                    ::::i\ntQ\n-dicyclohexylperoxid            C12H20Os                              C                   3-35        3/7/9 -  14- 27- 34- 37/39   61 7 - 009 - 00 - 6       .....\n16   Jodylbenzol                      C6HsJO2                                                      1                      35             053 - 003 - 00 - 4        c.o\n-.,.J\n17    Mannithexanitrat                                                                                                                                            _--..J\nC5HsN5O1s                                                    3                      35             603-036-00- 0\n18    Pen taerythri ttetr ani trat    CsHsN4O12                                                    3                      35             603 - 035 - 00 - 5\n...,\n19    Queck.sil berfulminat           Hg(CNO)2                              T               23/24/25 - 33          3-34-35-44            080-005-00-2              ~\n20    Quecksilberoxycyanid            Hg2O(CN)2                            Xn               23/24/25 - 33            28-35-44            080-006-00-8\n21    1,3,6,8-Tetranitrocarbazol      C12HsNsOs                            Xn                1-20/21/22                   35             613 - 003 - 00 - 2\n22    Tetranitronaphthalin            C10H4N4Os                            Xn           2 - 20/21/22 - 33                 35             609-014-00-7\n23    Trinitroanisol                  C1H5N3O1                             Xn                2-20/21/22                   35             609 - 011 - 00 - 0\n24    Trinitrobenzol                  C6H3N3O5                              T           2 - 26/27/28- 33               35-45             609 - 005 - 00 - 8\n25     Trinitrochlorbenzol             C5H2ClNaO6                            T                2 - 26/27/28              35-45             610-004-00-X\n26    Trinitrokrosol                  C1H5N3O1                             Xn            2 - 4 - 20/21/22                 35             609-012-00-6\n21     Trinitrophenol                  C5H3N3O1                              T            2 - 4 - 23/24/25         28-35-37-44            609 - 009 - 00 - X\n28    Trinitrophenolmetallsalze       C5H2N3O1 (Meta.11)-Pikrat             T                3-23/24/25           28 - 35 - 37 - 44      609 - 010 - 00 ...:._ 5\n29    Trinitrophenylmethylnitramin    C1H5N5Os                             Xn           2 - 23/24/25 - 33              35-44             612 - 017 - 00 - 6\n30    Trini troresorcin               C5H3N3Os                             Xn            2 - 4 - 20/21/22                 35             609-018-00-9\n31    Trinitrotoluol {TNT)            C1HsN3O5                              T           2 - 23/24/25 - 33              35-44             609-008-00-4\n32    Trinitroxylol                   CsH1N3O5                             Xn           2 - 20/21 /22 - 33                35             609 - 013 - 00 - 1"]}