{"id":"bgbl1-1977-74-6","kind":"bgbl1","year":1977,"number":74,"date":"1977-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/74#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-74-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_74.pdf#page=24","order":6,"title":"Verordnung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über Umweltstatistiken (Zweite Abwasserschädlichkeitsverordnung)","law_date":"1977-11-14T00:00:00Z","page":2140,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["2140                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Tei:1 I\nVerordnung\nnach§ 5 Abs. 3 Nr.1 des Gesetzes über Umweltstatistiken\n(Zweite Abwasserschädlichkeitsverordnung)\nVom 14. November 1977\nAuf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über                          fahren (Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-,\nUmweltstatistiken vom 15. August 1974 (BGBl. I                               Abwasser- und Schlammuntersuchung, herausgege-\nS. 1938) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                            ben von der Fachgruppe Wasserchemie der Ge-\nordnet:                                                                       sellschaft Deutscher Chemiker, Verlag Chemie,\nWeinheim, 3. Auflage, 1975) oder Verfahren, die zu\n§  l                                     gleichwertigen Ergebnissen führen, anzuwenden;\nD('r Begriff der Schädlichkeit des Abwassers im                            ausnahmsweise können die Konzentrationen auch\nSinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Um-                              auf Grund vorliegender Ergebnisse früherer Mes-\nweltstatistiken wird für das Erhebungsjahr 1977 be-                           sungen ermittelt werden, wenn Messungen zum\nstimmt durch die Konzentrationen                                              Zeitpunkt der Erhebung keine anderen ·werte er-\nwarten lassen. Der Parameter nach Nummer 2 ist\n1. der absetzbaren Stoffe nach 2 Stunden in Milli-\nanzugeben, soweit er gemessen wird oder gemessen\nliter je Liter (ml/1),\nwurde. Die Tages-Abwassermengen sind zu messen\n2. des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) der                                 oder, wenn dies nicht möglich ist, auf Grund der\ndurch Sedimentation von absetzbaren Stoffen be-                           Menge des bezogenen Wassers zu ermitteln.\nfreiten Proben in Milligramm je Liter (mg/1) und\n3. des biochemischen Sauerstoffbedarfs in 5 Tagen                                                           §2\n(BSfü) der durch Sedimentation von den absetz-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nbaren Stoffen befreiten Proben in Milligramm je\nleitung_sgesetzes in Verbindung mit § 16 des Ge-\nLiter (mg/1).\nsetzes über Umweltstatistiken auch im Land Berlin.\nDie Konzentrationen dieser Parameter sind aus dem\ngewogenen Mittel der Werte aller untersuchten Ta-\n§3\ngesproben, bezogen auf die entsprechenden Tages-\nAbwassermengen, zu ermitteln. Bei der Durchfüh-                                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nrung der Analysen sind die Deutschen Einheitsver-                             kündung in Kraft.\nBonn, den 14. November 1977\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis qilt auch für Bundesgeselzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen VorausrechnunrJ-\np reis dieser Aus q ab e: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gc\\Je • Vorausrechnung 3,.-~ DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsleue1 entha!l(:11; der angewandte Steuersatz beträgt .5,5 \"lo."]}