{"id":"bgbl1-1977-74-5","kind":"bgbl1","year":1977,"number":74,"date":"1977-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/74#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-74-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_74.pdf#page=23","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch","law_date":"1977-11-11T00:00:00Z","page":2139,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr 7,1     Td\\J der .A l1sgabe: Bonn, den 19. November 1977                                2139\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch\nVom 11. November 1971\nAuf Crund des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Handels-           c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nklassengesetzes in dE-:r Fassun9 der Bekanntma-                        ,, (4) Ist Schaffleisch entgegen den Absätzen 1\nchung vom 23. November 1972 (BGBI. I S. 2201) wird                   und 2 nicht mit der richtigen Handelsklasse\nim Einvernehmen rnit den Bunch~sministern für                        gekennzeichnet worden, so muß die Kenn-\nJugend, Familie und Gesundheit und für Wirtschaft                    zeichnung durch Streichung des falschen Zei-\nmit Zustinnnung des Bundesrates V(!rordnet:                          chens und Anbringung des richtigen Zeichens\nberichtigt werden. Dabei muß das ursprüng-\nliche Zeichen lesbar bleiben.\"\nArtikel 1\n4. Nach§ 4 wird folqender § 4 a eingefügt:\nDie Vmonlnung über rJeselzlichc Handelsklassen\nfür Schaffleisch vom 27. Januar 1971 (BC;Bl. I S. 77)                                        ,,§ 4 a\nwird wie folgt gednderl:                                                       Rechnungen und Lieferscheine\nIn Rechnungen und Lieferscheinen sind der die\nl. § 2 erh~ilt folgende Fassunu:                                Kategorie bezeichnende Buchstabe (Anlage 2)\nund der Buchstabe oder die Ziffer der Handels-\n11§ 2                               klasse nach Anlage 1 Spalte 1 anzugeben, unter\nMerkmale                               denen das Schaffleisch geliefert, verkauft oder\nsonst in den Verkehr gebracht worden ist. Dies\nSchaffleisch, das nach einer 9esetzlichen Han-\ngilt nicht für Rechnungen und Lieferscheine des\ndelsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten, ange-              Einzelhandels.\"\nboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst\nin den Verkehr gebracht wird, muß die für diese\n5. § 6 erhält folqende Fassung:\nHandelsklasse in der Anlaqe l bezeichneten\nMerkmale aufweisen.\"                                                                        ,,§ 6\nOrdnungswidrigkeiten\n2. § 3 wird wie foI9t qeändert:                                    Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3\ndes Handelsklassengesetzes handelt, wer\na) In Absatz 1 werden nach den Worten 11 An-\nlaqe l Spalte 1\" die Worte „zum Verkauf vor-             1. Schaffleisch\nrätig gehalten,\" einqefügt.                                  a) entgegen § 3 nicht nach den gesetzlichen\nHandelsklassen der Anlage 1 Spalte 1 oder\nb) In Absatz 2 werden die Worte „in das Wirt-                    b) entgegen § 4 nicht mit der vorgeschriebe-\nschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Außenwirt-                      nen Kennzeichnung zum Verkauf vorrätig\nschaftsqesetzes)\" durch die Worte „in den                           hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder\nGeJtungsbereic~ dieser Verordnung\" ersetzt.                         sonst in den Verkehr bringt oder\n2. entgegen § 4 a Satz 1 . in Rechnungen oder\n3. § 4 wird wie folgt qeändert:                                     Lieferscheinen nicht die vorgeschriebenen An-\na) In Absatz 1 werden nach den Worten 11 nach                    gaben macht.\"\neiner gesetzlichen Handelsklasse\" die Worte\nArtikel 2\n,,zum Verkauf vorrätig gehalten,\" eingefügt.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nb) Absatz 3 Satz 1 erster Halbs,Jtz erhält folgende       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Satz 2 des\nFassung: ,,Die Kennzeichnung ist unmittelbar          Handelsklassengesetzes auch im Land Berlin.\nnach der Schlachtung - im Anschluß an die\nFleischbeschau vor Beginn des Kühlprozesses\ndurch Stempelung mit unverwischbarer,                                         Artikel 3\nunabwischbarer und kochechter Farbe an der               Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nInnenseite der Keulen in folqender Reihen-            Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in\nfolge anzubrin9cn:\".                                   Kraft.\nBonn, den 1 l. November 1977\nDer Bundesminister\nhir Ernührung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}