{"id":"bgbl1-1977-74-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":74,"date":"1977-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/74#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-74-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_74.pdf#page=22","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch","law_date":"1977-11-11T00:00:00Z","page":2138,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["2138                                   Bundcsycsetzblatl, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch\nVom 11. November 1977\nJ\\uf ( ;runcl des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Han-             c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\ndelsklassengc~sd. ✓,es in der Fassung der Bekannt-\n,, (4) Ist Rindfleisch entgegen den Absätzen\nrnachung vorn 23. November 1972 (BGBI. I S. 2201)\nund 2 nicht mit der richtigen Handelsklasse\nwird im Einverrwhmen mit den Bundesministern für\ngekennzeichnet worden, so muß die Kenn-\nJu~J(md, Familie und Cesunclheit und für Wirtschaft\nzeichnung durch Streichung des falschen Zei-\nmit Zustimmung des Bundc~srclles verordnet:\nchens und Anbringung des richtigen Zeichens\nberichtigt werden. Dabei muß das ursprüng-\n11\nliche Zeichen lesbar bleiben.\nArtikel 1\nDie Veronlnung über gesetzliche Handelsklassen             4. Nach§ 4 wird folgender§ 4 a eingefügt:\nfür Rindfleisch vom 25. April 1969                I S. 338)                                  ,,§ 4 a\nwird wie folgt 9eünclert:                                                      Rechnungen und Lieferscheine\nIn Rechnungen und Lieferscheinen sind die die\n1. § 2 erl1dlt fol9cnde FcJssun~r:                               Kategorie bezeichnenden Buchstaben (Anlage 2)\n,,§ 2                              und der Buchstabe oder die Ziffer der Handels-\nklasse nach Anlage 1 Spalte 1 anzugeben, unter\nMerkmale                              denen das Rindfleisch geliefert, verkauft oder\nRindfleisch, das nach einer gesetzlichen Han-              sonst in den Verkehr gebracht worden ist. Dies\ndelsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten, ange-               gilt nicht für Rechnungen und Lieferscheine des\nboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst          Einzelhandels.\"\nin den Verkehr gebracht wird, muß die für diese\nHandelsklasse in der Anlage 1 bezeichneten               5. § 6 erhält folgende Fassung:\nMerkmale aufweisen.\"\n,,§ 6\nOrdnungswidrigkeiten\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3\na) In Absatz l wc~rden nach den Worten „An-                  des Handelsklassengesetzes handelt, wer\nlage 1 Spalte 1\" die Worte „zum Verkauf vor-\n11\n1. Rindfleisch\nrätig gehalten, eingefügt.\na) entgegen § 3 nicht nach den gesetzlichen\nb) In Absatz 2 werden die Wo1te „in das Wirt-                          Handelsklassen der Anlage 1 Spalte 1 oder\nschaftsgebiet (§ 4 Abs. l Nr. 1 des Außenwirt-               b) entgegen § 4 nicht mit der vorgeschriebe-\nschaftsgesetzes)\" durch die Worte „in den                           nen Kennzeichnung zum Verkauf vorrätig\nGeltungsbereich dieser Verordnung\" ersetzt.                         hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder\nsonst in den Verkehr bringt oder\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                  2. entgegen § 4 a Satz 1 in Rechnungen oder Lie-\na) In Absatz 1 werdcm nach den Worten „nach                     ferscheinen nicht die vorgeschriebenen An-\nden gesetzlichen Handelsklassen\" die Worte                   gaben macht.\"\n,,zum Verkauf vorrätig ~Jehalten,\" eingefügt.                                    Artikel 2\nb) Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz erhält fol-              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\ngende Fassung:                                       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Satz 2 des\n„Die K.ennzeichnung ist unmittelbar nach der         Handelsklassengesetzes auch im Land Berlin.\nSchlachtung        im Anschluß an die Fleisch-\nbeschau vor Beginn des Kühlprozesses ---\nArtikel 3\ndurch Stempelung mit unverwischbarer, unab-\nwischbarer und kochechter Farbe jeweils an               Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nbeiden Vorder- und Flinterhessen in folgender         die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats\nReihenfolge anzubringen:\".                            in Kraft.\nBonn, den 11. November 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}