{"id":"bgbl1-1977-74-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":74,"date":"1977-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/74#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-74-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_74.pdf#page=21","order":3,"title":"Gesetz über eine Düngemittelstatistik","law_date":"1977-11-15T00:00:00Z","page":2137,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 74    Tiig der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1977                       2137\nGesetz\nüber eine Düngemittelstatistik\nVom 15. November 1977\nDer Bundestag hc.lt das fol9ende Gesetz beschlos-                                 § 4\nsen:\n(1) Die Statistik wird vom Statistischen Bundes-\n§ 1                            amt erhoben und aufbereitet.\nUber den Absatz von Düngemitteln wird eine Bun-            (2) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach\ndesstatistik durchgeführt.                                 § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bun-\ndeszwecke an die fachlich zuständigen obersten\n§ 2                           Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen\nbestimmten Stellen ohne Nennung des Namens und\n(1) Die Statistik erfaßt monatlich den Absatz von\nder Anschrift des Auskunftspflichtigen ist zugelas-\nmineralischen Düngemitteln zum Verbrauch inner-           sen.\nhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes, gegliedert\nnach Arten und Absatzgebieten.                                                       § 5\n(2) Auskunftspflichtig sind die Leiter der Unter-         Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-\nnehmen, die Düngemittel erstmalig in den Verkehr          nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-\nbringen.                                                  tistik für Bundeszwecke zu erlassen, bleibt unbe-\nrührt.\n§ 3\n§ 6\nDer Bundesmin isler für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates                      des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\n1. die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen\nsetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\noder einzustellen, sofern die Ergebnisse nicht\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nmehr benötigt werden,\n2. anzuordnen, daß die Erhebungen nach § 2 Abs. 1\n§ 1\nin größeren als den vorgesehenen Zeitabständen\ndurchzuführen sind, WE~nn dies für die Gewin-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nnung zuverli:issiger ErgE~lrnisse ausreicht.           in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.           ·\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im B\\mdesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. November 1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}