{"id":"bgbl1-1977-74-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":74,"date":"1977-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/74#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-74-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_74.pdf#page=18","order":2,"title":"Düngemittelgesetz","law_date":"1977-11-15T00:00:00Z","page":2134,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["2134                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nDüngemittelgesetz\nVom 15. November 1977\nDer Bund(isl.<1g l1a1. mit Zustimmung des Bundes-       Abfallbeseitigungsgesetzes, soweit ihnen keine\nrntes dc1s folgende C(~setz beschlossen:                   Stoffe zum Zweck der Anreicherung mit Nährstoffen\nzugesetzt werden.\n§1\n§2\nUegriifsb<:~stimmungen\nZulassung von Düngemitteltypen\n(1) Im Sinne dieses C(~sdzPs sind\n(1) Düngemittel dürfen gewerbsmäßig nur in den\nl. Düngernittel:    Stoffe,   die  dazu bestimmt sind,     Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Dünge-\nunrnittelbc1r oder mittelbar Nutzpflanzen zuge-        mitteltyp entsprechen, der durch Rechtsverordnung\nführt zu werden, mn ihr Wachstum zu fördern,           zugelassen ist.\nihren Ertrug zu erhöhen oder ihre Qualität zu\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nverbessPrn; c1usgenommen sind Stoffe, die über-\nschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-\nwiegend dazu bestimmt sind, Pflanzen vor Schad-.\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\norganisrnen und Krankheiten zu schützen oder,\nBundesrates Typen von Düngemitteln zuzulassen,\nohne zur Ernährung von Pflanzen bestimmt zu\ndie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit\nsein, die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beein-\ndes Bodens und die Gesundheit von Menschen und\nflussen, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate,\nHaustieren nicht schädigen und den Naturhaushalt\nPflanzenhilfsmittel, Kohlendioxid, Torf und Was-\nnicht gefährden sowie geeignet sind, das Wachstum\nser;\nvon Nutzpflanzen wesentlich zu fördern, ihren\n2. WirtschaftsdünrJPr:      tierische Ausscheidungen,      Ertrag wesentlich zu erhöhen oder ihre Qualität\nStallmist, c;üIIe, Jauche, Kompost sowie Stroh         wesentlich zu verbessern. In der Rechtsverordnung\nund ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Pro-      können zur Abgrenzung der Düngemitteltypen Vor-\nduktion;                                               schriften erlassen werden über\n3. Bodenhilfsstoffe: Stoffe ohne wesentlichen Nähr-        1. die Bezeichnung der Düngemitteltypen,\nstoffgehalt, die den Boden biotisch, chemisch          2. die einen Düngemitteltyp bestimmenden Nähr-\noder physikalisch beeinflussen, . um seinen                stoffe und sonstigen Bestandteile sowie ihre Min-\nZustand oder die Wirksamkeit von Düngemit-                 destgehalte,\nteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmit-          3. die Bewertung der Bestandteile, bei Nährstoffen\ntel, Bodenkrümler, Bodenstabilisatoren, Gesteins-          die Bewertung nach ihren Formen und Löslich-\nmehle;                                                     keiten,\n4. Kultursubstrate: Pflanzenerden, Mischungen auf          4. die Zusammensetzung,\nder Grundlage von Torf und andere Substrate, die       5. die Art der Herstellung,\nden Pflanzen als Wurzelraum dienen, auch in\nflüssiger Form;                                        6. äußere Merkmale,\n7. Gehalte an Nebenbestandteilen,\n5. Pflanzenhilfsmittel: Stoffe ohne wesentlichen\nNährstoff9ehalt, die dazu bestimmt sind, auf die       8. andere für die Wirkung oder Anwendung der\nPflanzen einzuwirken oder die Aufbereitung                 Düngemittel wichtige Erfordernisse.\norganischer Stoffe zu beeinflussen;                       (3) Absatz 1 gilt nicht für\n6. Herstellen: das Gewinnen, Bearbeiten, Verarbei-         1. Düngemittel, die zur Lieferung in Gebiete außer-\nten, Mischen und sonstige Aufbereiten von Stof-            halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-\nfen zu Düngezweckeni                                       stimmt sind, ausgenommen Düngemittel, die als\nEWG-Düngemittel bezeichnet sind,\n7. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten\nzur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an            2. Düngemittel, die unentgeltlich zu Forschungs-\nandere; dem Inverkehrbringen steht das Verbrin-            oder Untersuchungszwecken in den dafür erfor-\ngen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur             derlichen Mengen abgegeben werden,\nAbgabe an andere, dem gewerbsmäßigen Inver-            3. Wirtschaftsdünger, unvermischt oder miteinan-\nkehrbringen die Abgabe in Genossenschaften                 der, mit Stoffen ohne wesentlichen Nährstoff-\noder sonstigen Personenvereinigungen an ihre               gehalt, Abfällen nach § 1 Abs. 2, Torf oder Was-\nMitglieder gleich.                                         ser vermischt,\n(2) Ausgenommen von den Vorschriften dieses             4. Düngemittel, aus deren Kennzeichnung deutlich\nGesetzes sind Abfälle wie Abwasser, Klärschlamm,               hervorgeht, daß sie nur zur Düngung von Rasen\nFäkalien und ähnliche Stoffe im Sinne des § 15 des             oder Zierpflanzen bestimmt sind.","Nr. 7,1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1977                        2135\n§3                         Uberwachung festgestellten Gehalten festzusetzen,\nKennzeichnung, Verpackung               um unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstel-\nlung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.\n(1) Der, Bundesminister wird ermächtigt, durch\n(2) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausge-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates        nutzt werden.\nzur Ordnung des Verkehrs mit Düngemitteln und\n§5\nzum Schutz des Anwenders\nVerkehrsbeschränkungen\n1. Art und Umfang der Kennzeichnung der Dünge-\nmittel zu regeln, die gewerbsmäßig in den Ver-        (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nkehr gebracht werden,                              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndas gewerbsmäßige Inverkehrbringen bestimmter\n2. vorzuschreiben, daß Düngemittel gewerbsmäßig\nStoffe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und bestimmter\nnur verpackt oder in Packungen oder Behältnis-     Düngemittel nach § 2 Abs. 3 zu verbieten oder zu\nsen von bestimmter Art oder mit bestimmtem         beschränken, soweit dies zum Schutz der Fruchtbar-\nVerschluß in den Verkehr gebracht werden dür-      keit des Bodens oder der Gesundheit von Menschen,\nfen.                                               Haustieren oder Nutzpflanzen oder zur Abwehr von\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1     Gefahren für den Naturhaushalt erforderlich ist.\nkönnen insbesondere vorgeschrieben werden                 (2) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesmini-\nster Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zu-\n1. bei Düngemitteln, die gewerbsmäßig nur in den\nstimmung des Bundesrates erlassen; sie treten späte-\nVerkehr g(~bracht werden dürfen, wenn sie einem\nstens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer\ndurch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 zugelas-\nKraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung\nsenen Düngemitteltyp entsprechen,\ndes Bundesrates verlängert werden.\na) die Angabe der Typenbezeichnung,\nb) die Angabe der c;ehalte an den den Düngemit-\n§6\nteltyp bestimmenden BPstandteilen, bei Nähr-\nstoffen auch die Angabe ihrer Formen und              Probenahmeverfahren, Analysemethoden\nLöslichkeitcn,                                  Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nc) Angaben über Korn~rröße, Mahlfeinheit, Sieb-    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndurchgang,                                    die Anwendung bestimmter Probenahmeverfahren\nd) Angaben über Nebenbestandteile,                 und Analysemethoden vorzuschreiben, soweit es zur\ne) die Angabe des Gewichts oder Volumens,          ordnungsgemäßen Uberwachung des Düngemittel-\nverkehrs oder zur Durchführung von Rechtsakten\nf) Angaben über sachgerechte Anwendung, La-\nder Organe der Europäischen Gemeinschaften im\ngerung und Behandlung,\nBereich des Düngemittelverkehrs erforderlich ist. In\ng) die Angabe des für das Inverkehrbringen im      der Rechtsverordnung kann die Beschreibung der\nGeltungsbereich dieses Cesetzes Verantwort-    Probenahmeverfahren und Analysemethoden durch\nlichen;                                       den Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt\n2. bei Düngemitteln nach § 2 Abs. 3                    der Europäischen Gemeinschaften oder auf Veröf-\na) die Angabe der Zusammensetzung,                 fentlichungen allgemein anerkannter Probenahme-\nverfahren und Analysemethoden unter Angabe der\nb) die Angabe des Anwendungsbereichs,\nBezugsquelle ersetzt werden.\nc) Angaben nach Nr. 1 Buchstaben d bis g.\n(3) In der Rechtsverordnung kann ferner zur                                  §7\nDurchführung von Rechtsakten der Organe der\nWissenschaftlicher Beirat\nEuropäischen Gemeinschaften im Bereich des Dün-\ngemittelrechts vorgeschrieben werden, daß Dünge-          Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nmittel nach Absatz 2 Nr. 1 nur unter bestimmten        Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-\nVoraussetzungen als EWG-Düngemittel bezeichnet         tes einen wissenschaftlichen Beirat zu errichten, der\nwerden dürfen.                                         ihn in Düngungsfragen berät. In dem Beirat sollen\ndie Bereiche der Bodenkunde, der Pflanzenernäh-\n(4) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 2 gelten        rung, des Pflanzenbaues und der Toxikologie durch\nentsprechend für die Kennzeichnung von Torf und        Wissenschaftler vertreten sein, die auf diesen\nvon Stoffen nach§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5.                Gebieten tätig sind. In der Rechtsverordnung kann\ndas Nähere über die Zusammensetzung des Beirats,\n§4                         die Berufung der Mitglieder sowie die Geschäftsord-\nnung geregelt werden.\nToleranzen\n§8\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                            Uberwachung\nduldbare Abweichungen (Toleranzen) der Gehalte,           (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Geset-\nderen Angabe durch Rechtsverordnung nach § 3           zes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nvorgeschrieben oder im Rahmen der vorgeschriebe-       Rechtsverordnungen wird durch die nach Landes-\nnen Kennzeichnung zulässig ist, von den bei der        recht zuständigen Behörden überwacht.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teiil I\n(2) Natürliche    und   juristische Personen und       3. einer Rechtsverordnung nach § 3 zuwiderhandelt,\nnichtrechtsfJhige Persorwnvereinigungen haben den             soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-\nzustündigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte              ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nzu ertei lc~n, die zur Durchfühnmg der den Behörden            weist, oder\ndurch dieses Cesetz oder auf Grund dieses Gesetzes        4. einer Rechtsverordnung nach § 5 zuwiderhandelt,\nübertragenen Aufgaben erforderlich sind.                      soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-\n(3) Pc~rsonen, die von der zuständigen Behörde be-         ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nauftragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2           weist.\nGrundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und                (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nTransportmittel des Auskunftspflichtigen während           buße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet\ncfor Ceschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort       werden.\n1. Besichtiqungen vornehmen,                                 (4) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ord-\n2. Proben ohne Enlgelt gegc!n Empfangsbescheini-          nungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 oder 4 bezieht,\ngung entnehmen,                                       können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über\n3. geschciftliche Unlerlagen einsehen.                    Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.\nDer Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach                                       § 10\nSatz 1 zu dulden, die mit der Uberwachung beauf-\ntragten Personen bei diesen Maßnahmen zu                                       Berlin-Klausel\nunterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vor-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nzulegen.                                                  des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\n(4) Der Auskunflspflichlige kann die Auskunft\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung\nnach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nder Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines                                  § 11\nVerfahrens nach dem CesP!z über Ordnungswidrig-                                 Inkrafttreten\nkeitcm aussetzen würde.\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.\nVorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnun-\n§9\ngen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkün-\nBuHgeldvorschriften                    dung in Kraft.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4             (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1977 treten außer\nAbs. 2 eine festgesetzte Toleranz planmäßig aus-          Kraft:\nnutzt.\n1. das Düngemittelgesetz vom 14. August 1962\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           (BGBl. I S. 558), zuletzt geändert durch Artikel\n. fahrlässig                                                    287 Nr. 58 des Einführungsgesetzes zum Strafge-\n1. entgegen § 2 Abs. l Düngemittel gewerbsmäßig               setzbuch vom 2. März 1974 (BGBL I S. 469),\nin d€~n Verkehr bringt, die nicht einem durch        2. die Düngemittelverordnung vom 21. November\nRechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 zugelassenen             1963 (BGBI. I S. 805), zuletzt geändert durch die\nDüngemitteltyp entsprechen,                               Verordnung vom 17. Dezember 1976 (BGBl. I\n2. entgegen § 8 Abs. 2. eine Auskunft nicht, nicht\ns. 3607).\nrichtig oder nicht vollständig erteilt oder entge-       (3) Düngemittel, die zu einem Düngemitteltyp\ngen § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht            gehören, der nach den in Absatz 2 genannten Vor-\nduldet, die mit der Uberwachung beauftragten         schriften zugelassen ist, und deren Kennzeichnung\nPersonen nicht unterstützt oder geschäftliche Un-     diesen Vorschriften entspricht, dürfen noch bis zum\nterlagen nicht vorlegt,                              30. Juni 1979 in den Verkehr gebracht werden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. November 1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}