{"id":"bgbl1-1977-73-5","kind":"bgbl1","year":1977,"number":73,"date":"1977-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/73#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-73-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_73.pdf#page=33","order":5,"title":"Postzeitungsordnung (PostZtgO)","law_date":"1977-11-15T00:00:00Z","page":2101,"pdf_page":33,"num_pages":9,"content":["Nr. 7:-l           Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977                                                                              2101\nPostzeitungsordnung\n(PostZtgO)\nVom 15. November 1977\nInhaltsübersicht\nI. Abschnitt                                                 §                                                                                           §\nAll9emeine Vorschriften                                                      Prüfen der Zeitungspostsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                      19\nInhalt des Postzeitungsdienstes ................... .                                             Behandlung vorschriftswidriger\nZeitungspostsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             20\nVoraussetzung für die Benutzung ................. .                                          2\nBesondere Beförderungsgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . .                         21\nKreis der Benutzer ................................ .                                        3\nBezeichnungen im Postzeitungsdienst . . . . . . . . . . . . . .                              4\nZeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    5                                      2. Titel\nAusschluß vom Poslzeilungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . .                           6                          Postvertriebsstucke\nWesentliche Zeitungsangaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        7\nVersandbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          22\nZeitungsbestandteile; Verlegerbcilagen . . . . . . . . . . . .                               8\nAuslieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  23\nFremdbeilagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          9\nUnzustellbare Postvertriebsstücke; Ersatzsendungen .                                    24\nZulassungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             10\nAuskunftserteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            11\nFormblätter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1.2                                     3. Titel\nVerzicht auf die Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  13                              Postzeitungsgut\nWiderruf der Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                14    Versandbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          25\nAuslieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  26\nII. Abschnitt                                                     Unzustellbares Postzeitungsgut; Ersatzsendungen                                         27\nPostzeitungsliste; Vermittlung von\nZeitungsbestellungen\n4. Titel\nPostzeitungsliste ................................. .                                       15\nStreifbandzeitungen\nBestellung                                                                                  16\nVersandbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           28\nIII. Abschnitt                                                    Auslieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . 29\nZeitungspostsendungen\nl. Titel                                                                                 IV. Abschnitt\nGemeinsame Vorschriften                                                                               Schlußvorschriften\nArten der Zeitungspostsendungen ................ .                                          17     Berlin-Klausel                                                                          30\nEinlieferungsliste; Belegnummernstück ............ .                                        18     Inkrafttreten ................................ • . • , •                                31\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:\nI. Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1\nInhalt des Postzeitungsdienstes\n(1) Die Deutsche Bundespost unterhält einen Postzeitungsdienst.\n(2) Durch den Postzeitungsdienst werden\n1. Zeitungsbestellungen zwischen dem Bezieher und dem Verleger vermittelt,\n2. Zeitungen als Zeitunuspostsendungen befördert.","2102                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 2\nVoraussetzung für die Benutzung\n(1) Die Leistungen des Postzeitungsdienstes können nur für die Zeitungen beansprucht werden,\ndie zum Postzeitungsdienst schriftlich zugelassen sind.\n(2) Die Zulassung setzt voraus, daß die Zeitungen im Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\nlegt werden und in dPr inneren und äußeren Gestaltung den Vorschriften dieser Verordnung ent-\nsprechen.\n§ 3\nKreis der Benutzer\n(1) Den Postzeitungsdienst können Verleger und, soweit es diese Verordnung vorsieht, auch\nZeitungsvertriebsstellen und Bezieher von Zeitungen benutzen.\n(2) Verleger ist, wer im Geltungsbereich dieser Verordnung eine Zeitung erscheinen läßt, indem\ner sie verlegt und öffentlich verbreitet.\n(3) Zeitungsvertriebsstellen sind Geschäftsbetriebe, die Zeitungen gewerbsmäßig vertreiben.\n(4) Bezieher ist, wer eine Zeitung durch Vermittlung der Deutschen Bundespost bezieht.\n§ 4\nBezeichnungen im Postzeitungsdienst\n(1) Es werden bezeichnet:\n1. als Zeitungsnummer die Gesamtheit der Exemplare einer Zeitung mit gleicher Nummer,\n2. als Zeitungsnummernstück das einzelne Exemplar einer Zeitungsnummer,\n3. als Zeitungsstück die Folge der Zeitungsnummernstücke in der Bezugszeit,\n4. als Sondernummer die Zeitungsnummer, die über die vom Verleger vorausbestimmte Erschei-\nnungsweise hinaus aus besonderem Anlaß herausgegeben wird.\n(2) Als Verlagspostamt wird ein Postamt bezeichnet, das den Dienstverkehr mit den Verlegern\nwahrnimmt.\n(3) Als Absatzpostamt wird ein Postamt bezeichnet, das den Dienstverkehr mit den Beziehern\nwahrnimmt.\n§ 5\nZeitungen\n(1) Zeitungen im Sinne dieser Verordnung sind periodisch erscheinende Druckschriften, die zu\ndem Zweck herausgegeben werden, die Offentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen\nzu unterrichten. Sie müssen nach Art, Form, Umfang und Verbreitungsweise der im Verkehr\nüblichen Auffassung von einer Zeitung entsprechen.\n(2) Zeitschriften sind den Zeitungen gleichgestellt, wenn sie die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten\nVoraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.\n(3) Druckschriften, die zu dem Zweck herausgegeben werden, die ideellen Ziele von Vereinen,\nVerbänden oder sonstigen Körperschaften zu fördern, gelten als Zeitungen, wenn sie im übrigen\ndie in Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmten Voraussetzungen erfüllen.\n(4) Die zur Verkündung von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Verfügungen bestimmten\namtlichen Druckschriften gelten als Zeitungen. Sie müssen in der Benennung als Gesetz-, Verord-\nnungs- oder Amtsblatt gekennzeichnet sein. In der Benennung oder Unterbenennung muß außer-\ndem die Behörde angegeben sein, die die amtliche Druckschrift herausgibt.\n(5) Druckschriften sind Vervielfältigungen, die in einem Hochdruckverfahren oder gleichwertig\nin einem Flach- oder Tiefdruckverfahren hergestellt sind. Das Schriftbild darf weder tatsächlich\nnoch dem Anschein nach die Wiedergabe einer mit der Hand oder mit der Schreibmaschine ge-\nschriebenen Vorlage sein.\n§ 6\nAusschluß vom Postzeitungsdienst\n(1) Vom Postzeitungsdienst ausgeschlossen sind periodische Druckschriften, die nicht als Zei-\ntungen im Sinne des § 5 gelten. Das sind insbesondere:\n1. Druckschriften, die durch ihre inhaltliche Gestaltung oder die Art der Verbreitung erweisen,\ndaß sie zu dem Zweck herausgegeben werden, den geschäftlichen Interessen von Unternehmen,\nVereinen, Verbänden und sonstigen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar zu dienen,","Nr. 73 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977                  2103\n2. Druckschriflen, die in der Benennung oder Unterbenennung Namen von geschäftlichen Unter-\nnehmen, Namen von geschäftlichen Erzeugnissen, Firmen- oder Markenzeichen verwenden,\n3. Druckschriften, die im Text- oder Anzeigenteil geschäftliche Empfehlungs- oder Vermittlungs-\ndienste des Verlages anbieten,\n4. Druckschriften, in denen laufend und ausschließlich für ein bestimmtes Unternehmen geworben\nwird,\n5. Druckschriften, die durch ihren Inhalt erweisen, daß sie ausschließlich für ein Sammelwerk\nbestimmt sind.\n(2) Ferner sind Zeitungen ausgeschlossen, die\n1. zu mehr als 70 vom Hundert ihres Umfangs Beiträge enthalten, die nicht der presseüblichen\nBerichterstattung im Sinne des § 5 Abs. 1 entsprechen,\n2. unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr abgegeben werden, es sei denn, sie enthalten\nweder geschäftliche Werbung noch bezahlte Anzeigen,\n3. weniger als einmal im Vierteljahr erscheinen,\n4. einschließlich der Beilagen mehr als 1 000 g wiegen; das gilt nicht für die zur Verkündung von\nGesetzen und Verordnungen bestimmten amtlichen Druckschriften.\n§ 7\nWesentliche Zeitungsangaben\n(1) Die Titelseite der Zeitung muß deutlich sichtbar folgende Angaben enthalten:\n1. die Benennung,\n2. das Vertriebskennzeichen,\n3. die Nummer oder die Bezeichnung „Sondernummer\",\n4. den Erscheinungstag oder eine andere Bezeichnung, aus der die Zugehörigkeit der Zeitungs-\nnummer zu einer bestimmten Bezugszeit zu erkennen ist.\nDas Vertriebskennzeichen ist auf der Titelseite oben rechts in einer Schriftgröße von mindestens\n5 mm anzugeben. Hebt sich das Vertriebskennzeichen von den übrigen Angaben deutlich ab, so\nkann die Schriftgröße weniger als 5 mm, mindestens jedoch 3 mm, betragen.\n(2) In der Zeitung muß der Verkaufspreis angegeben sein oder der Grund, weshalb ein Ver-\nkaufspreis nicht erhoben wird. Dies gilt nicht für unentgeltlich abgegebene Zeitungen, die keine\ngeschäftliche Werbung enthalten.\n§ 8\nZeitungsbestandteile; Verlegerbeilagen\n(1) Druckschriften, die durch ihren Inhalt erweisen, daß sie die Zeitung ergänzen sollen, und\nAnzeigenteile, auf denen die Benennung und die Nummer der Zeitung, zu der sie gehören, ange-\ngeben sind, gelten als Bestandteile der Zeitung; sie müssen im Format mit der Zeitung überein-\nstimmen.\n(2) Als Bestandteile der Zeitung gelten ferner Reklamemarken und dünne Muster, die auf frei-\ngebliebene Flächen der Zeitung aufgeklebt sind; der Flächeninhalt solcher Bestandteile darf\nhöchstens 25 qcm betragen, die Ausdehnung darf in keiner Richtung 6 cm überschreiten.\n(3) Verlegerbeilagen sind folgende Druckschriften des Verlegers:\n1. Nebenblätter, deren regelmäßige Beifügung in der Zeitung angegeben ist, die aber nicht\nselbständig zum Postzeitungsdienst zugelassen sind,\n2. Mitteilungen, die mit dem Bezug der Zeitung in engem Zusammenhang stehen,\n3. Zeitungszugaben, die der Verleger bei regelmäßig wiederkehrenden Gelegenheiten mit der\nZeitung liefert.\n(4) Als Verlegerbeilage gelten:\n1. Druck-Erzeugnisse und dünne Muster, die der Verleger wissenschaftlichen oder fachlichen Auf-\nsätzen zur Veranschaulichung beifügt,\n2. Druck-Erzeugnisse von allgemeiner oder gemeinnütziger Bedeutung, sofern der Verleger ihre\nVersendung unentgeltlich übernimmt.","2104                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(.')) VPrlegerbeilagen müssen sich zur Beförderung mit den Zeitungsnummernstücken eignen und\ndürfen deren betriebliche Behandlung nicht erschweren; sie dürfen insgesamt nicht schwerer\nsei 11 ,lls di(! Zeitungsnummernstücke, denen sie beiliegen. Nebenblätter dürfen das Gewicht der\n'Z<'itun9snurnmemstücke übersteigen, wenn sie nicht mehr als 100 g wiegen. Die Gewichtsbegren-\nzung für Verlegerbeilagen gilt nicht für die zur Verkündung von Gesetzen und Verordnungen\nbestimmten amtlichen Druckschriften.\n(6) Verlegerbeilagen werden so behandelt, als sei ihr Inhalt in der Zeitung selbst gedruckt. Sie\ndürfen jedem Zeitungsnummernstück nur einmal und nur der Zeitungsnummer insgesamt bei-\ngefügt werden. Verlegerbeilagen dürfen. einem Teil der Zeitungsnummer beigefügt werden, wenn\ndieser Teil als Streifbandzeitung versandt wird.\n§ 9\nFremdbeilagen\n(1) Fremdbeilagen sind Druckschriften und dünne Warenmuster, die der Verleger im Auftrage\nund im Interesse eines Dritten den Zeitungsnummernstücken beifügt. Als Fremdbeilagen gelten\nauch Druckschriften des Verlegers, die als Verlegerbeilagen nicht zugelassen sind. Den Streif-\nbandzeitungen dürfen nur solche Fremdbeilagen beigefügt werden, für die in der Zeitung ein\nBeilagenhinweis abgedruckt ist.\n(2) Fremdbeilagen müssen sich zur Beförderung mit den Zeitungsnummernstücken eignen und\ndürfen deren betriebliche Behandlung nicht erschweren.\n(3) In ein Zeitungsnummernstück dürfen bis zu fünf Fremdbeilagen eingelegt werden. Als\nFremdbeilage zählt jedes einzelne Druckstück und jedes einzelne dünne Warenmuster. Besteht\nein Druckstück oder ein dünnes Warenmuster aus mehreren losen Bestandteilen, so zählt jeder\nBestandteil als eine Fremdbeilage.\n(4) Fremdbeilagen dürfen das Gewicht des Zeitungsnummernstücks nicht übersteigen und ins-\ngesamt höchstens 75 g wiegen. Auf Antrag des Verlegers kann als Fremdbeilage eine andere\nselbstiindige Zeitung eingelegt werden. Diese Fremdbeilage darf das Gewicht des Zeitungs-\nnummernstücks überschreiten und bis zu 150 g wiegen; das Einlegen weiterer Fremdbeilagen ist\nausgeschlossen.\n(5) Fremdbeilagen dürfen auch einem Teil der Postvertriebsstücke, des Postzeitungsguts oder\nder Streifbandzeitungen beigefügt werden. Die teilweise Beifügung in Postvertriebsstücken und\nPostzeitungsgut ist nur gestattet, wenn die Zahl der Beilagen ohne betriebliche Schwierigkeiten\nfestzustellen ist.\n(6) Für Fremdbeilagen in Postvertriebsstücken und im Postzeitungsgut w·erden vom Verleger\nGebühren erhoben.\n§ 10\nZulassungsverfahren\n(1) Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsdienst ist vom Verleger beim zuständigen\nVerlagspostamt zu beantragen. Für den Antrag ist das amtliche Formblatt zu verwenden. Dem\nAntrag ist ein Muster der Zeitung beizufügen.\n(2) Wird eine Zeitung in mehreren Ausgaben herausgegeben, so ist die Zulassung für jede\nAusgabe besonders zu beantragen.\n(3) Die Zulassung kann nur zum Ersten jedes Monats beantragt werden. Der Zulassungsantrag\nmuß spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme des Postzeitungsdienstes\nbeim Verlagspostamt vorliegen.\n(4) Anträge, den Inhalt der Zulassung zu ändern, können nur zum Ersten jedes Vierteljahres\ngestellt werden . .Änderungsanträge müssen beim Verlagspostamt spätestens am 1. November,\n1. Februar, 1. Mai oder 1. August vorliegen.\n(5) Uber den Zulassungs- oder .Änderungsantrag entscheidet das Verlagspostamt; es erteilt\ndem Verleger einen schriftlichen Bescheid.\n(6) Für jede zugelassene Zeitung wird vom Verleger die Zeitungsgrundgebühr erhoben.\n(7) Der Verleger muß für die Erhebung der Postzeitungsgebühren sein Postscheckkonto angeben.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977                     2105\n§ 11\nAuskunftserteilung\nVerleger und Zeitungsvertriebsstellen sind verpflichtet, auf Verlangen die Auskünfte zu er-\nteilen, die erforderlich sind, um die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Postzeitungsdienstes\nund die Richtigkeit der Versandzahlen zu prüfen.\n§ 12\nFormblätter\nFormblätter sind vollsti:indig und dem Vordruck entsprechend auszufüllen. Die Schrift muß so\nbeschaffen sein, daß sie nicht ausgelöscht werden kann. Formblätter, die nicht von der Deutschen\nBundespost bezogen sind, müssen mit den amtlichen Mustern übereinstimmen.\n§ 13\nVerzicht auf die Zulassung\nDer Verzicht auf die Zulassung zum Postzeitungsdienst kann nur mit Ablauf eines Monats-\nletzten erklärt werden. Die Verzichterklärung muß schriftlich abgegeben werden und bis zum\n1. des Vormonats beim Verlagspostamt vorliegen.\n§ 14\nWiderruf der Zulassung\n(1) Die Zulassung zum Postzeitungsdienst wird widerrufen, wenn:\nl. die Zeitung die Voraussetzungen für die Zulassung nicht oder nicht mehr erfüllt,\n2. der Verleger die Einrichtungen des Postzeitungsdienstes mißbraucht,\n3. der Verleger seinen Gebührenverpflichtungen nicht nachkommt,\n4. der Verleger fällige Zeitungsnummern nicht liefert und der Aufforderung des Verlagspostamts,\ndie regelmäßige Lieferung innerhalb einer Frist von einem Monat wieder aufzunehmen oder\nauf die Zulassung zu verzichten, nicht nachkommt,\n5. der Verleger es ablehnt, nach § 11 erbetene Auskünfte zu erteilen.\n(2) Dber den Widerruf der Zulassung erteilt das Verlagspostamt dem Verleger einen schrift-\nlichen Bescheid.\nII. Abschnitt\nPostzeitungslistei Vermittlung von Zeitungsbestellungen\n§ 15\nPostzeitungsliste\n(1) Die zum Postzeitungsdienst zugelassenen Zeitungen werden mit folgenden Angaben in die\nPostzeitungsliste aufgenommen:\nBenennung, Anschrift und Postscheckkonto des Verlegers, Vertriebskennzeichen und Erscheinungs-\nweise.\n(2) Auf Antrag des Verlegers werden Abonnementspreise für bis zu vier Bezugszeiten auf-\ngenommen.\n(3) Auf Antrag des Verlegers werden Zusätze über die Unterbenennung einer Zeitung und über\neine frühere Benennung in die Postzeitungsliste aufgenommen. Für die Zusätze wird vom Ver-\nleger eine Gebühr erhoben.\n(4) Für die Benennung und die gebührenpflichtigen Zusätze stehen für eine Zeitung in der Post-\nzeitungsliste höchstens sechs Zeilen zur Verfügung.\n§ 16\nBestellung\nDie Deutsche Bundespost nimmt Bestellungen auf Lieferung von Zeitungsstücken nach den\nAngaben in der Postzeitungsliste entgegen und übermittelt die Bestellungen an den Verleger.\nFür die Dbermiltlung ist vom Besteller die Gebühr für eine Büchersendung zu entrichten.","2106                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nIII. Abschnitt\nZeitungspostsendungen\n1. Titel\nGemeinsame Vorschriften\n§ 17\nArten der Zeitungspostsendungen\n(1) Verl<~ger können ihre Zeitungsnummernstücke versenden:\n1. als Postvertriebsstücke an Zustellämter zur Auslieferung an Einzelbezieher,\n2. als Postz<:~itlmgsgut an Sammelempfänger zur Weitervermittlung,\n3. als Streifbandzeitungen an Einzelempfänger.\n(2) Zeitungsvertriebsstellen können Zeitungsnummernstücke als Streifbandzeitungen versenden.\n§ 18\nEinlieferungsliste; Belegnummernstück\n(1) Der Verleger hat dem Verlagspostamt für jede Zeitungsnummer beim Erscheinen eine Ein-\nlieferungsliste mit den Angaben über die eingelieferten Postvertriebsstücke, das Postzeitungsgut\nund die Fremdbeilagen zu liefern. Für die Einlieferungsliste ist ein Formblatt nach amtlichem\nMuster zu verwenden.\n(2) Der Einlieferungsliste ist ein Belegnummernstück beizufügen, das auch die Verlegerbeilagen\nund Fremdbeilauen enthalten muß.\n(3) Wird eine Zeitungsnummer nur als Streifbandzeitung versandt, so ist die Einlieferungsliste\nnicht erforderlich.\n(4) Fremdbeilagen, die nur einem Teil der Postvertriebsstücke oder des Postzeitungsguts bei-\ngefügt werden sollen, sind beim Verlagspostamt spätestens einen Tag vor der Einlieferung unter\nVorlage eines Belegstücks anzumelden. Für die Anmeldung ist ein Formblatt nach amtlichem\nMuster zu verwenden. Wird die rechtzeitige Anmeldung der Fremdbeilagen versäumt, so wird\ndie Cebühr für alle als Postvertriebsstücke oder als Postzeitungsgut versandten Zeitungsnummern-\nstücke berechnet.\n§ 19\nPrüfen der Zeitungspostsendungen\nDie Dculsche Bundespost ist berechtigt, die Zeitungspostsendungen daraufhin zu prüfen, ob\nsie den Vo rschri ftcn dieser Verordnung entsprechen. Dies gilt auch für fest verpackte Sendungen.\n§ 20\nBehandlung vorschriftswidriger Zeitungspostsendungen\n(1) Zeitungspostsendungen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, können\ndem Absender zur Beseitigung der Mängel zurückgegeben werden.\n(2) Unterbleibt die Rückgabe, so gilt folgendes:\n1. Für unzulässige Beilagen in Zeitungsnummernstücken, die als Postvertriebsstücke oder Post-\nzeitungsgut versandt werden, wird die doppelte Gebühr für Fremdbeilagen erhoben.\n2. Für Postzeitungsgut, das unzulässige Gegenstände enthält, wird bei Sendungen bis 1 000 g die\nBriefgebühr, bei Sendungen über 1 000 g bis 2 000 g die Päckchengebühr, bei Sendungen über\n2 000 g die Paketgebühr erhoben.\n3. Für Streifbandzeitungen, die unzulässige Beilagen oder unzulässige Gegenstände enthalten,\nwird die Briefgebühr erhoben.\n4. Für Streifbandzeitungen, die nicht oder unzureichend freigemacht sind, wird die Briefgebühr\nerhoben.\n5. Für Streifbandzeitungen, die das Höchstgewicht überschreiten, wird die Päckchengebühr erhoben.\nBei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden die fehlenden Gebühren vom Ver-\nleger erhoben, bei Streifbandzeitungen werden die Gebühren vom Empfänger als Nachgebühren\neingezogen.","Nr. 73   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977                   2107\n(3) Ist der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit weniger als drei Zeitungsnummernstücken\nnicht enii ich Let, so wird der G<\\bührenzuschlag vom Empfänger als Nachgebühr eingezogen.\n§ 21\nBesondere Beförderungsgelegenheiten\n(1) Außerhalb der bestehenden Beförderungsgelegenheiten können für Zeitungspostsendungen\nauf Antrag des Verlegers besondere Beförderungsgelegenheiten eingerichtet werden. Der Antrag\nist an das Verlagspostamt zu richten. Für den Antrag ist ein Formblatt nach amtlichem Muster zu\nvc>rwenden.\n(2) Änderungen in der Zahl der zu befördernden Beutel und losen Sendungen sind dem Ver-\nlagspostamt schriftlich mitzuteilen.\n(3) Will der Verleger eine besondere Beförderungsgelegenheit nicht mehr benutzen, so muß er\nden Verzicht dem Verlagspostamt schriftlich mitteilen.\n(4) Für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten werden vom Verleger Gebühren\nerhoben.\n2. Titel\nPostvertriebsstücke\n§ 22\nVersandbedingungen\n(1) Postvertriebsstücke müssen mit einem Streifband oder einer offenen Umhüllung versehen\nsein. Auf dem Streifband oder der Umhüllung sind die Bezeichnung „Postvertriebsstück\", der Frei-\nmachungsvermerk „Gebühr bezahlt\", die Anschrift des Beziehers und als Absenderangabe die\nAnschrift des Verlegers anzugeben. Diese Angaben können auch auf einem Klebezettel oder\nunmittelbar auf dem Postvertriebsstück vermerkt werden, wenn dadurch keine betrieblichen\nSchwierigkeiten entstehen. Postvertriebsstücke überregionaler Tageszeitungen werden zur Aus-\nlieferung auf Grund gesondert zur Verfügung gestellter Bezieherunterlagen unbeanschriftet ange-\nnommen; für die Auslieferung dieser Postvertriebsstücke wird vom Verleger ein Zuschlag zur\nVertriebsgebühr erhoben.\n(2) Postvertriebsstücke müssen für den Versand an die Zustellämter zu Zeitungsbtmden zusam-\nmengefaßt werden, die nach Gewicht und Umfang sicher verpackt sind. Das Gewicht eines Zei-\ntungsbundes darf 15 kg nicht überschreiten. Die Aufschrift muß dem amtlichen Muster entsprechen.\nDie Zeitungsbunde sind nach \\i\\Teisung des Verlagspostamts leitmäßig zusammenzufassen.\n(3) Die Zahl der für die einzelnen Zustellämter eingelieferten Postvertriebsstücke ist der Ein-\nlieferungsstelle durch eine Versandliste mitzuteilen. Von jeder Zeitungsnummer sollen insgesamt\nmindestens 100, bei wöchentlich einmal und häufiger erscheinenden Zeitungen mindestens 50 Post-\nvertriebsstücke eingeliefert werden.\n(4) Die Zeitungsbunde sind bei der vom Verlagspostamt bestimmten Stelle einzuliefern.\n(5) Für jedes Postvertriebsstück wird vom Verleger die Vertriebsgebühr erhoben.\n(6) Zeitungsbunde mit Postvertriebsstücken werden auf Antrag des Verlegers mit Luftpost be-\nfördert. Für die Luftpostbeförderung wird vom Verleger ein Zuschlag. zur Vertriebsgebühr er-\nhoben.\n§ 23\nAuslieferung\nPostvertriebsstücke werden den Beziehern wie gewöhnliche Briefsendungen ausgeliefert.\n§ 24\nUnzustellbare Postvertriebsstücke; Ersatzsendungen\n(1) Unzustellbare Postvertriebsstücke werden nicht an den Verleger zurückgesandt. Die Unzu-\nstellbarkeit wird dem Verleger mitgeteilt.\n(2) Für verlorengegangene oder stark beschädigte Postvertriebsstücke können Ersatzsendungen\neingeliefert werden. Sie sind in besondere Zeitungsbunde aufzunehmen, die als Ersatzsendung zu\nkennzeichnen sind.","2108                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. Titel\nPostzeitungsgut\n§ 25\nVersandbedingungen\n(1) Postzeilungs~Jul soll mindestens drei Zeitungsnummernstücke enthalten und nach Gewicht\nund Umfang sicher verpackt sein; das Höchstgewicht beträgt 15 kg.\n(2) Jeder Sendung dürfen der Lieferschein, die Rechnung, ein Zahlkartenformblatt und Aushang-\nbogen für Verkaufsstände beigefügt werden.\n(3) Postzeitungsgut muß mit einer Aufschrift versehen sein, die dem amtlichen Muster ent-\nspricht. Di(! /\\bholangabe „Postlagernd\" ist unzulässig.\n(4)  Poslz(~itunosrJut kann nur von Montag bis Donnerstag 12 Uhr eingeliefert werden. Die Ein-\n1iderungsstelle und die Einlieferungszeiten bestimmt das Verlagspostamt. Der Einlieferungsstelle\nist Pin Uber~JabezeUel zu übergeben. Für den Ubergabezettel ist ein Formblatt nach amtlichem\ni\\.111st()r zu verwenden.\n(5) Für Postzeitungsgut wird vom Verleger eine Gebühr erhoben. Enthält eine Sendung weniger\niils drei Zcit.ungsnurnmcrnsl.ücke, so ist vom Verleger ein Gebührenzuschlag zu entrichten.\n(G) PoslzPitlmfJS!JUI. kc1nn auf Antrag des Verlegers als Postzeitungsschnellgut mit Vorrang\nbefördert werden. Die Beschrünkung des Absatzes 4 Satz 1 entfällt. Wünsche hinsichtlich Ein-\n! ieferungszeit und Abbef:örderung werden berücksichtigt, soweit der Dienstbetrieb und die beste-\nhenden Bdörderungsge]egenheiten es zulassen. Vor der erstmaligen Einlieferung von Postzei-\ntungsschnellgut für eine noch nicht benutzte Beförderungsgelegenheit muß der Verleger den\nVersand beim Verlagspostamt unter Angabe der voraussichtlichen Einlieferungsmenge schriftlich\nanmelden. Für Postzcitungsschnellgut wird vom Verleger ein Gebührenzuschlag erhoben.\n(7) Postzeitnngsschncl1gut kann auf Antrag des Verlegers als Luftpostzeitungsgut befördert\nwerden. Für die Luflpostbeförderung wird vom Verleger ein besonderer Zuschlag erhoben.\n§ 26\nAuslieferung\n(1) Postzeitungsgut soll unmittelbar nach der Ankunft abgeholt werden. Es wird demjenigen\nausgeliefert, der sich zur Abholung meldet. Postzeitungsgut wird 3 Werktage nach dem Eingangs-\ntc1g zur Abholung bereitgehalten.\n(2) Der Empfänger kann beantragen, daß ihm Postzeitungsgut, das zur Abholung bereitliegt,\nwie ein Schnellpaket zugestellt wird. Für die Zustellung wird vom Empfänger die Schnellpaket-\ngebühr erhoben.\n(3) Auf Verlangen des Verlegers wird Postzeitungsgut wie eine Paketsendung zugestellt. Das\nVPrlungen muß in der Aufschrift kenntlich gemacht sein. Die Paketzustellgebühr ist vom Verleger\nim voraus zu entrichten.\n§ 27\nUnzustellbares Postzeitungsgut; Ersatzsendungen\n(1)   Unzustellbares Postzeitungsgut wird nicht an den Verleger zurückgesandt.\n(2) Der Verleger kann durch Vermerk in der Aufschrift vorausverfügen, daß unzustellbares\nPostzeitungsgut zurückgesandt oder ihm die Unzustellbarkeit gemeldet wird. Für die Rücksendung\nwird die Paketgebühr, für die Meldung die Gebühr für eine Unzustellbarkeitsanzeige vom Ver-\nleger erhoben.\n(3) Für verlorengegangenes oder stark beschädigtes Postzeitungsgut können Ersatzsendungen\neingeliefert werden. Sie sind als solche zu kennzeichnen.\n4. Ti te 1\nStreifbandzeitungen\n§ 28\nVersandbedingungen\n(1) Streifbandzeitungen müssen mit einem Streifband oder einer offenen Umhüllung versehen\nsein. Der Inhalt der Sendung muß leicht geprüft werden können.","Nr. 7]   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977                     2109\n(2) Di.e !\\ufschrill rnuß die lk7cichnung „Streifbandzeitung\" tragen. Der Absender muß ange-\n~JPben sein. DiP Eincnscha ll des Absenders als Verleger oder als Zeitungsvertriebsstelle muß\ndeullid1 erkennbar sein. Im übrirJC'n gelten clie Vorschriften über Formen, Maße, Aufschrift und\nAußensei l:c bei Briefsendungen.\n(3) Streifbandzeitungen sind von den Verlegern bei der vom Verlagspostamt bestimmten Stelle,\nvon den Zeitunqsvcrtriebsstcllen bei den Annahmestellen einzuliefern.\n(4) Den Streifbandzeitungen dürfen der Lieferschein, die Rechnung und ein Zahlkartenformblatt\nbeigefügt werden.\n(5) Streifbandzeitungen werden auf Verlangen des Absenders mit Luftpost befördert oder durch\nEilboten zuqesl:ellt. Die Vorschriften der Postordnung über Eilzustellung und Luftpost gelten ent-\nsprechend.\n(6) Streifbandzeitungen müssen freigemacht sein.\n(7) Das I-löchstuew icht beträgt l 000 g.\n§ 29\nAuslieferung\nStreifbandzcitun~wn werden dem Empfänger wie gewöhnliche Briefsendungen ausgeliefert.\nUnzustell bd re Sl.n!i flrnndzeitungen werden an den Absender zurückgesandt.\nIV. Abschnitt\nSchl ußvorschriften\n§ 30\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des\nPostverwaltungsgesetzes crnch im Land Berlin.\n§ 31\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am l. Januar 1979 in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsordnung vom 10. Juli 1970 (BGBl. I S. 1068), geändert durch\nVerordnung vom 26. Februar 1974 (BGBl. I S. 436), außer Kraft.\nBonn, den 15. November 1977\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung .\nElias"]}