{"id":"bgbl1-1977-73-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":73,"date":"1977-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/73#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-73-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_73.pdf#page=28","order":4,"title":"Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO)","law_date":"1977-11-15T00:00:00Z","page":2096,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["2096                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nPostzeitungsgebührenordnung\n(PostZtgGebO)\nVom 15. November 1977\nInhaltsübersicht\n§\nEntrichten der Cc!bührcn ......................... .                      Gebühr für die Beanschriftung von\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen;                                    Postvertriebsstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        13\nGebührenerstattung .............................. .                 2    Einweisungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         14\nZeitungsgrundqtd)ühr   ............................ .               3    Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten . .                                    15\nGebühr für Zusülzc) in der Postzeitungsliste ........ .             4    Gebühren für die Oberlassung der Einweisungskarten                                      16\nVermittlungsgP!Jühr   ...... .                                           Gebühr für die Prüfung von Beziehera:nschriften ....                                    17\n5\nGebühr für Zeitungsnachnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     18\nGebühren fiir Fremdbcili19en                                        6\nGebühr für die Bearbeitung des Antrags\nGebühren für die Bcnutzun9 b(~sonderer\nauf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds . . . . . . . . . . . .                          19\nBeförderunr1sqeleqcnlwiten ....................... .                7\nGebühr für die Mitteilung in Form von Lochkarten . .                                    20\nVertriebsgebühr ............................· ..... .               8\nGebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften .                                    21\nGebühr für diP Anschriftentinderung .............. .                9\nGebühr für die Prüfung von E\"inziehanschriften . . . . .                                22\nGebühren für Postzeitungsgut . . . . . . . . . .......... .        10\nSondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . .                        23\nGebühren für Streifbandzeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 11    Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  24\nGebühr für die Verpackung von Postvertriebsstücken                 12    Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrun9snummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister für Wirtschaft verordnet:\n§ 1\nEntrichten der Gebühren\n(1) Die vom Verleger zu entrichtenden Gebühren werden nach Mitteilung der Gebührenschuld\ndurch Abbuchen vom Postscheckkonto erhoben, soweit sie nicht durch Freimachung oder Bar-\nzahlung zu entrichten sind. Uber die Gebühren wird jeweils nach Erscheinen einer Zeitungs-\nnummer ab9erechnet. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erscheinen, werden für\ndie Abrechnun9 die in einer Woche erschienenen Zeitungsnummern zusammengefaßt. Uber Ge-\nbühren, die nicht im Zusammenhang mit dem Erscheinen einer Zeitungsnummer fällig werden,\nwird besonders abgerechnet.\n(2) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, von dem Verleger Gebührenvorauszahlungen in\nHöhe der jeweils für eine Zeitungsnummer oder für einen Abrechnungsabschnitt ermittelten\nGebührenschuld zu fordern.\n§ 2\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung\n(1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden keine Ge-\nbühren erhoben.\n(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet.\n(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen oder einzelne Zeitungsnummernstücke wer-\nden keine Gebühren erstattet.","Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977                   2097\n§ 3\nZeitungsgrundgebühr\n(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalenderjahr 60 DM.\n(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für\njedes volle und für jedes angefangene Vierteljahr 15 DM.\n§ 4\nGebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste\n(1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der Postzeitungsliste beträgt für jede volle und\nangefangene Zeile 10 DM.\n(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben in der Liste »Liste des journaux alle-\nrnands« erhoben.\n§ 5\nVermittlungsgebühr\n(1) Die Vermittlungsgebühr beträgt für jedes Zeitungsstück 75 Pf.\n(2) Der Zuschlag für die Einziehung von Versicherungs- und Mitgliedsbeiträgen beträgt 10 Pf.\n§ 6\nGebühren für Fremdbeilagen\nDie Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 g\n1. einer Druckschrift\nin Postvertriebsstücken                                 11    Pf,\nin Postzeitungsgut                                        5,5 Pf,\n2. eines dünnen Warenmusters\nin Postvertriebsstücken                                 18    Pf,\nin Postzeitungsgut                                        9   Pf.\n§ 7\nGebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten\n(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für jeden\nBeutel und für jede lose Sendung:\n1. für die Beförderung                                     2,-DM,\n2. für die Behandlung\nan der Anfangsstelle                                   1,50 DM,\nan der Endstelle                                       1,50 DM,\nam Umladeort                                            1,50 DM.\n(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur erhoben, wenn für die Behandlung der Beu-\ntel und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost besonders eingesetzt werden\nmüssen.\n§ 8\nVertriebsgebühr\n(1) Die Vertriebsgebühr beträgt für jedes Postvertriebsstück im Gewicht bis 30 g:\n1. bei häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen        5,9 Pf,\nfür j-e 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                      0,5 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                      0,7 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                   0,8 Pf,\n2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen                     7,9 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                      0,6 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                     0,8 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                   1,0 Pf,","2098                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n'.i. bei seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen            11,8 Pf,\nfür je lO g  mehr\nüber 30 g    bis 250 g                                         0,7 Pf,\nüber 250 g  hi s   500 g                                       0,9 Pf,\nüber 500 ~,  bis 1 000 g                                       1, 1 Pf.\n(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 g und mehr auf 10 g aufgerundet, Teile unter 5 g\nbleiben unberücksichtigt.\n(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei einmal wöchentlich und häufiger erschei-\nnend(~n Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.\n(4) Bei der F'estsi:~tzung des Gebührensatzes wird die im Antrag auf Zulassung zum Pt,stzeitungs-\ndienst angegebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1 wer-\nden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern geliefert werden. Die Gebüh-\nren des Absatzes 1 Nr. 2 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 10 Zeitungsnummern\ngeliefert werden. Wird die erforderliche Zahl von Zeitungsnummern im Vierteljahr nicht erreicht,\nso werden die entsprechenden Gebühren nacherhoben.\n(5) Der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luftpostbeförderung beträgt für je 10 g eines Post-\nvertriebsstücks 0,8 Pf. Bei der Feststellung des Gewichts gilt Absatz 2 entsprechend.\n§ 9\nGebühr für die Anschriftenänderung\nDie Gebühr für die Anschriftenänderung beträgt 90 Pf.\n§ 10\nGebühren für Postzeitungsgut\n(1) Die Gebühr für Postzeitungsgut beträgt 27 Pf je kg. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungs-\ngut mit weniger als drei Zeitungsnummernstücken beträgt 10 Pf je Sendung.\n(2) Für Postzeitungsschnellgut wird ein Zuschlag von 6 Pf je kg erhoben.\n(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von\n80 Pf je kg erhoben.\n§ 11\nGebühren für Streifbandzeitungen\n(1) Die Gebühren für Streifbandzeitungen betragen\nbis    50 g 35     Pf,\nüber 50 g   bis 100 g 35        Pf,\nüber 100 g  bis 250 g 50       Pf,\nüber 250 g  bis 500 g 75       Pf,\nüber 500 g  bis 1 000 g 1,30   DM.\n(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 g 5 Pf.\n§ 12\nGebühr für die Verpackung von Postvertriebsstücken\nDie Gebühr für die Verpackung eines Postvertriebsstücks beträgt\nin der Verpackungsklasse\nI         II         III           IV        V        VI        VII\nbei einem Gewicht           bis 2    über2      über 3,5       über5    über10    über 50   über 100\nbis 3,5      bis 5        bis 10    bis 50   bis 100\nPostvertriebsstücke je Absatzpostamt im Durchschnitt\nPf    1\nPf          Pf            Pf       Pf   1\nPf   1\nPf\n1           1           1\nbis 100 g           8,1        7,4        6,6           5,6       4,4       3,3       2,4\nüber        100 g bis 250 g           8,7        8,1        7,4           6,0       4,5       3,4       2,5\nüber        250 g bis 500 g           9,3        8,7        8,1           6,6       4,8       3,6       2,7\nüber        500 g bis 1 000 g        10,2        9,8        9,0           6,9       5,1       4,2       3,3\nüber      1 000 g                    11,2       10,7        9,8           7,6       5,7       4,8       3,8","Nr. 73 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977                2099\n§ 13\nGebühr für die Beanschriftung von Postvertriebsstücken\n(1) Die Gebühr für die Beanschriftung eines Postvertriebsstücks beträgt bei Zeitungen mit:\n1. häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen            3,0 Pf,\n2. wöchentlich einmaligem Erscheinen                         5,2 Pf,\n3. seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen            6,4 Pf.\n(2) Für die Festsetzung des Gebührensatzes gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.\n§ 14\nEinweisungsgebühr\nDie Einweisungsgebül1r beträgt für jede Einweisung eines Zeitungsstücks 40 Pf.\n§ 15\nGebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten\nDie Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten bei Änderung des Inhalts der Zulassung\nbeträgt je Zeitungsstück 15 Pf.\n§ 16\nGebühren für die Uberlassung der Einweisungskarten\nDie Gebühren für die Uberlassung der Einweisungskarten betragen:\n1. für jede überlassene Einweisungskarte                                      1 Pf,\n2. für jedes Absatzpostamt, das Einweisungskarten überlassen hat,            15 Pf.\n§ 17\nGebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften\nDie Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften beträgt bei Sammelaufträgen für jede ge-\nprüfte Anschrift 10 Pf.\n§ 18\nGebühr für Zeitungsnachnahmen\nDie Gebühr für eine Zeitungsnachnahme beträgt 1,50 DM.\n§ 19\nGebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds\nDie Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds beträgt\n1 DM.\n§  20\nGebühr für die Mitteilung in Form von Lochkarten\nDie Gebühr beträgt für jede Lochkarte 4,5 Pf.\n§ 21\nGebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften\nDie Gebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften betragen:\n1. für jede mitgeteilte Einziehanschrift                                     15 Pf,\n2. für jede Zeitungsrechnungsstelle, die Einziehanschriften mitgeteilt hat,  10 DM.\n§ 22\nGebühr für die Prüfung von Einziehanschriften\nDie Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften beträgt bei Sammelaufträgen für jede ge-\nprüfte Anschrift 10 Pf.","2100                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 23\nSondervorschriften für das Land Berlin\nIm Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung\nbetragen:\n1. der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luftpostbeförderung für je 10 g eines Postvertriebs-\nstücks 0,6 Pf,\n2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzeitungsgut 60 Pf je kg.\n§ 24\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des\nPostverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 25\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenordnung vom 26. Februar 1974 (BGBl. I S. 421,\n3129) außer Kraft.\nBonn, den 15. November 1977\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung\nElias"]}