{"id":"bgbl1-1977-73-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":73,"date":"1977-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/73#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-73-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_73.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz (BGS-JArbSchV)","law_date":"1977-11-11T00:00:00Z","page":2071,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 73 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1977                       2071\nVerordnung\nüber Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes\nfür jugendliche Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz (BGS-JArbSchV)\nVom 11. November 1977\nAuf Grund des § 80 a Abs. 2 des Bundesbeamten-       5. Eine Beschäftigung in der Nacht ist zulässig\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom             a) im ersten Ausbildungsjahr höchstens viermal\n3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1) verordnet die Bundes-           im Monat, hiervon für die Ausbildung im\nregierung:                                                    Sicherungswachdienst höchstens dreimal im\n§ 1                                Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als sechs-\nFür jugendliche Polizeivollzugsbeamte im Bundes-           unddreißigmal im Jahr, und für die Kraftfahr-\ngrenzschutz, die Verbänden oder Einheiten ange-               ausbildung begrenzt auf die Zeit bis 24 Uhr,\nhören, werden folgende Ausnahmen von den Vor-              b) im zweiten Ausbildungsjahr höchstens sechs-\nschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom                 mal im Monat, hiervon für die Ausbildung im\n12. April 1976 (BGB!. I S. 965) zugelassen, soweit            Sicherungswachdienst höchstens dreimal im\ndies erforderlich ist, um die Ausbildung sicherzu-            Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als acht-\nstellen:                                                      undvierzigmal im Jahr.\n1. Die tägliche Arbeitszeit, die auch Zeiten ein-          Im Anschluß an eine Ausbildung in der Nacht,\nschließt, in denen die Jugendlichen nicht zur           ausgenommen eine Ausbildung im Sicherungs-\nArbeitsleistung herangezogen werden, darf bis           wachdienst und Bereitschaftsdienst, ist eine un-\nzu zwölf Stunden betragen                               unterbrochene Freizeit von mindestens zwölf\nStunden zu gewähren; die Freizeit beträgt min-\na) im ·ersten Ausbildungsjahr höchstens viermal        destens vierundzwanzig Stunden, wenn diese\nim Monat, hiervon für die Ausbildung im             Ausbildung nach 24 Uhr endet.\nSicherungswachdienst höchstens dreimal im\nMonat, insgesamt jedoch nicht öfter als sechs-   6. Die Ausbildung an mehr als fünf Tagen in der\nunddreißigmal im Jahr,                              Woche ist höchstens einmal im Monat zulässig,\nb) im zweiten Ausbildungsjahr höchstens sechs-          jedoch im ersten Ausbildungsjahr nur für die\nmal im Monat, hiervon für die Ausbildung im         Ausbildung im Sicherungswachdienst.\nSicherungswachdienst höchstens dreimal im        7. Die Ausbildung am Samstag und Sonntag ist je-\nMonat.                                              weils höchstens einmal im Monat zulässig, je-\nDie wöchentliche Arbeitszeit darf im ersten Aus-        doch im ersten Ausbildungsjahr nur für die Aus-\nbildungsjahr höchstens 48 Stunden, im zweiten           bildung im Sicherungswachdienst.\nAusbildungsjahr höchstens 50 Stunden betragen.\n8. Die Ausbildung am 24. oder 31. Dezember - je-\n2. Für den Aufenthalt in den Pausen können die             weils nach 14 Uhr - sowie an gesetzlichen Feier-\nRäume in der Unterkunft aufgesucht werden, so-         tagen ist im Sicherungswachdienst und Bereit-\nweit dies nicht wegen einer Ausbildung im Freien       schaftsdienst insgesamt höchstens zweimal im\nausgeschlossen ist.                                    Jahr zulässig, jedoch im ersten Ausbildungsjahr\nnur für die Ausbildung im Sicherungswachdienst.\n3. Die Schichtzeit darf betragen\na) im ersten Ausbildungsjahr bis zu 14 Stunden\n§2\nhöchstens viermal im Monat, hiervon für die\nAusbildung im Sicherungswachdienst höch-            Müssen aus zwingenden dienstlichen Gründen\nstens dreimal im Monat,                         jugendliche Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenz-\nschutz, die die Grundausbildung beendet haben,\nb) im zweiten Ausbildungsjahr bis zu 16 Stunden\nzu Dienstleistungen herangezogen werden, weil auf\nhöchstens sechsmal im Monat, hiervon für die\nVerbände und Einheiten mit ausschließlich voll-\nAusbildung im Sicherungswachdienst höch-\njährigen Polizeivollzugsbeamten nicht zurückgegrif-\nstens dreimal im Monat.\nfen werden kann, so sind über den in § 1 genannten\n4. Die tägliche ununterbrochene Freizeit darf im        Umfang hinaus Ausnahmen von § 8 Abs. 1, § 11\nAnschluß an die Ausbildung im Sicherungswach-       Abs. 1 bis 4, §§ 12, 13 und 14 Abs. 1, §§ 15 bis 18\ndienst und Bereitschaftsdienst im zweiten Aus-      sowie 22 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Jugendarbeits-\nbildungsjahr bis zu höchstens sechs Stunden ein-    schutzgesetzes zulässig, soweit dies erforderlich ist,\ngeschränkt werden, jedoch nicht öfter als dreimal   um Aufgaben des Bundesgrenzschutzes nach dem\nim Monat.                                           Ersten Abschnitt des Bundesgrenzschutzgesetzes zu","2072                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nerfüllen. Auf die Leistungsfähigkeit und den Aus-       nehmen, angeordnet hat. Auf die Leistungsfähigkeit\nbildungsstand der Jugendlichen ist besonders Rück-      und den Ausbildungsstand der Jugendlichen ist be-\nsicht zu nehmen; die Heranziehung jugendlicher          sonders Rücksicht zu nehmen; die Heranziehung\nPolizeivollzugsbeamter zu solchen Dienstleistungen,     jugendlicher Polizeivollzugsbeamter zu solchen\ndie voraussichtlich mit besonderen Gefährdungen         Dienstleistungen, die voraussichtlich mit besonde-\nsowie mit außergewöhnlichen physischen oder psy-        ren Gefährdungen sowie mit außergewöhnlichen\nchischen Belastungen verbunden sind, ist nicht zu-      physischen oder psychischen Belastungen verbun-\nlässig.                                                 den sind, ist nicht zulässig.\n§3\n§4\nAusnahmen von den Vorschriften des Jugend-\nMehrarbeit, die jugendliche Polizeivollzugsbeamte\narbeitsschutzgesetzes in dem in § 2 Satz 1 genann-\nim Bundesgrenzschutz in den Fällen der §§ 1 bis 3\nten Umfang sind auch für jugendliche Polizeivoll-\nüber die Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 des Jugend-\nzugsbeamte im Bundesgrenzschutz während der             arbeitsschutzgesetzes hinaus leisten, ist innerhalb\nGrundausbildung zulässig, wenn der Bundesminister       von vier Wochen durch Dienstbefreiung auszu-\ndes Innern unter den in § 2 Satz 1 genannten Vor-       gleichen.\naussetzungen Dienstleistungen dieser Beamten bei\nNaturkatastrophen, besonders schweren Unglücks-                                    §5\nfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nPolizei in außergewöhnlichem. Maße in Anspruch          kündung in Kraft.\nBonn, den 11. November 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihofer"]}