{"id":"bgbl1-1977-73-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":73,"date":"1977-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/73#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-73-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_73.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Zulassung von Kennzeichnungsstoffen für leichtes Heizöl und zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1964","law_date":"1977-11-09T00:00:00Z","page":2069,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2069\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1977                   Ausgegeben zu Bonn am 18.November 1977                                                                                          Nr. 73\nTag                                                   In h a 1t                                                                                      Seite\n9. 11. 77  Verordnung über die Zulassung von Kennzeichnungsstoffen für leichtes Heizöl und zur\nAnpassung des Mineralölsteuergesetzes 1964 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2069\n612-14\n11. 11. 77   Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für\njugendliche Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz (BGS-JArbSchV) . . . . . . . . . . . . . .                                           2071\n14. 11. 77   Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung                                                                    2073\n7400-1-1\n15. 11. 77   Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO)                                                                                                   2096\n901-1-12-2\n15. 1 l. 77  Postzeitungsordnung (PostZtgO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2101\n901-1-12\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2110\nVerordnung\nüber die Zulassung von Kennzeichnungsstoffen für leichtes Heizöl\nund zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1964\nVom 9. November 1917\nAuf Grund des § 15 Abs. 2 Nr. 10 des Mineralöl-                          (2) Zur Kennzeichnung von Gasöl dürfen auch\nsteuergesetzes 1964 in der im Bundesgesetzblatt                         Gemische der in Absatz 1 aufgeführten roten Farb-\nTeil III, Gliederungsnummer 612-14, veröffentlichten                    stoffe verwendet werden, deren Färbeäquivalent\nbereinigten Fassung, der durch das Gesetz vom                           5 g 4-Aminoazobenzol -+ 2-Äthylaminonaphthalin\n19. März 1975 (BGBI. I S. 721) eingefügt worden ist,                    entspricht.\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\n(3) Das Färbeäquivalent ist spektralphotome-\nJugend, Familie und Gesundheit verordnet:\ntrisch durch Vergleich der Extinktionen in Toluol\nzu ermitteln. Es liegt vor, wenn sich die Extink-\nArtikel 1                                   tionskurve des Farbstoffgemisches und die Extink-\ntionskurve von 5 g 4-Aminoazobenzol -+ 2-Athyl-\nZulassung von Kennzeichnungsstoffen\naminonaphthalin unter gleichen Meßbedingungen im\n(1) Neben dem in § 8 Abs. 2 Satz 2 des Mineralöl-                    Maximum decken.\nsteuergesetzes 1964 als Kennzeichnungsstof f vor-\ngesehenen Farbstoff                                                                                                  Artikel 2\n4-Aminoazobenzol-+ 2-Athylaminonaphthalin                                            Anpassung des Mineralölsteuergesetzes\nwerden zur Kennzeichnung von 1 000 kg Gasöl zu-                             § 8 Abs. 2 Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes\ngelassen                                                                1964, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. De-\n6,5 g 4-Aminoazotoluol -+ 2-(2'-Athyl)-Hexylamino-                      zember 1976 (BGBl. I S. 3341), erhält die folgende\nnaphthalin                                                              Fassung:\noder                                                                     „Dies gilt im Falle der Nummer 1 nur, wenn die\n7,4 g 4-Aminoazotoluol -+ 2-Tridecylaminonaphtha-                       Mineralöle, bevor sie erstmalig zum ermäßigten\nlin.                                                                    Steuersatz abgegeben werden, mit 5 g 4-Aminoazo-","2070                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nbenzol       2-Alhylaminonaphthalln oder 6,5 g                                  Artikel 3\n4-Aminoc1zotoluol ___ ,,. 2-(2'-Athyl)-Hexylaminonaph-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nthalin oder 7,4 {J 4-Aminoazotoluol -+ 2-Tridecyl-         leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\naminonaj)hthalin oder einem in der Farbwirkung             Gesetzes vom 19: März 1975 (BGBI. I S. 721) auch\näquivalenten Gemisch a.us diesen Farbstoffen (Ar-          im Land Berlin.\ntikel 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 9. No-\nvember 1977     BGBI. I S. 2069 -) und 10 g Furan-                              Artikel 4\n2-Aldehyd auf 1 000 kg, jeweils gleichmäßig verteilt,         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ngekennzeichnet werden.\"                                    kündung in Kraft.\nBonn, den 9. November 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle"]}