{"id":"bgbl1-1977-72-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":72,"date":"1977-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/72#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-72-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_72.pdf#page=19","order":2,"title":"Neufassung des Zivildienstgesetzes","law_date":"1977-11-07T00:00:00Z","page":2039,"pdf_page":19,"num_pages":23,"content":["Nr. 72 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                       2039\nBekanntmachung\nder Neufassung des Zivildienstgesetzes\nVom 7. November 1977\nAuf Grund des Artikels 7 Abs. 2 des Gesetzes zur         5. den am 8. Mai 1975 in Kraft getretenen Arti-\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivil-               kel 7 des Neunten Gesetzes zur Änderung des\ndienstgesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229)            Wehrpflichtgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über               s. 1046),\nden Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivil-\n6. das am 17. August 1975 in Kraft getretene Ge-\ndienstgesetz - ZDG) vom 13. Januar 1960 (BGBl. I\nsetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes vom\nS. 10) in der ab 1. August 1977 geltenden Fassung\n15. August 1975 (BGBI. I S. 2169),\nbekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprüngli-\nchen Fassung ist am 20. Januar 1960 in Kraft getre-        7. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen Artikel 4\nten. Die Neufassung berücksichtigt:                           des Gesetzes über die Personalstruktur des Bun-\ndesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 9. August\n1973 (BGBl. I S. 1015),\ns. 1357),\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-        8. den am 1. August 1976 in Kraft getretenen Arti-\nkel 158 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-          kel 4 des Gesetzes zur Änderung des Entwick-\nbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),                   lungshelfer-Gesetzes vom 29. Juni 1976 (BGBl. I\nS.1701),\n3. den am 1. Mai 1974 in Kraft getretenen Arti-\nkel III § 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung         9. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 100\ndes Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April                des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August\n1974 (BGBI. I S. 981),                                   1976 (BGBI. I S. 2485) und\n4. den am 1. Oktober 1974 in Kraft getretenen § 29       10. den am 1. August 1977 in Kraft getretenen Arti-\ndes Gesetzes über die Angleichung der Leistun-            kel 2 des Gesetzes zur Änderung des Wehr-\ngen zur Rehabilitation vom 7. August 1974                pflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom\n(BGBI. I S. 1881),                                       13. Juli 1977 (BGBI. I S. 1229).\nBonn, den 7. November 1977\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","2040                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nGesetz\nüber den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer\n(Zivildienstgesetz - ZDG)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                                                                                                         §\nZivildienstpflicht; Aufgaben und Organisation                                       Staatsbürgerliche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 b\ndes Zivildienstes                                          §   Achtung der demokratischen Grundordnung . . . . . . 26\nZivildienstpflicht ............................... .                                       Grundpflichten ... .- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27\nAufgaben des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1a  Verschwiegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28\nOrganisation. des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    2   Politische Betätigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29\nBeirat für den Zivildienst ...................... .                                    2a  Dienstliche Anordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30\nDienststellen .................................. .                                     3   Pflichten des Vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   30 a\nAnerkennung von Beschäftigungsstellen ........ .                                       4   Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung                                         31\nAufstellung der Dienstgruppen ................. .                                      5   Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb . . . . . . . . . . . . . . . .                       32\nUberl:ragung von Verwaltungsaufgaben .......... .                                      5a  Nebentätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         33\nKosten beitrag                                                                         6   Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  34\nFürsorge; Geld- und Sachbezüge; Reisekosten;\nZweiter Abschnitt                                               Urlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35\nTauglichkeit; Zivildienstausnahmen                                             Personalakten und Beurteilungen . . . . . . . . . . . . . . . .                          36\nTauglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   7-  Staatsbürgerlicher Unterricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    36 a\nZivildienstunfähigkei.l: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         8   Vertrauensmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           37-\nAusschluß vom Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  9   Seelsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    38\nBefreiung vom Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               10   Ärztliche Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 39\nZurückstellung vom Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    11   Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe . . . . .                                  40\nBefreiungs- und Zurückslellungsanträge . . . . . . . . . .                            12   Anträge und Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    41\nVerfahren bei der Zurückstellung . . . . . . . . . . . . . . . .                      13\nZivilschutz oder Katastrophenschutz . . . . . . . . . . . . . .                       14                                 Fünfter Abschnitt\nEntwicklungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          14 a              Ende des Zivildienstes; Versorgung\nAndere Dienste im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   14 b Ende des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               42\nSondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . . .                                15   Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     43\nFreies Arbeitsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            15 a\nZeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes . . . . . .                                   44\nUnabkömmlichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              16\nAusschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    45\nEntscheidung über Wehrdienstausnahmen . . . . . . . .                                 17\nDienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis . . . . . . .                                  46\nErstattung von Auslagen und Verdienstausfall                                          18\nVersorgung ........................... : . . . . . . . .                                 47\n.................................................                                        47a\nDritter Abschnitt\nHeilbehandlung bei sonstiger Gesundheitsstörung                                          48\nHeranziehung zum Zivildienst\nEinkommensausgleich in besonderen Fällen . . . . . .                                     49\nEinberufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   19\nAusgleich für Zivildienstbeschädigungen . . . . . . . . .                                50\nVerlegung des ständigen Aufenthaltes . . . . . . . . . . .                            19 a\nDurchführung der Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        51\nVernehmung von Zeugen und Sachverständigen . .                                        20\nWiderruf des Einberufungsbescheides . . . . . . . . . . . .                           21\nSechster Abschnitt\nAnrechnung anderen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     22\nZivildienstüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              23           Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften\nZuführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 a Eigenmächtige Abwesenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      52\nDienstflucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     53\nVierter Abschnitt                                               Nichtbefolgen von Anordnungen . . . . . . . . . . . . . . . .                            54\nRechtsstellung der Dienstpflichtigen                                          Teilnahme ........................ : . . . . . . . . . . . .                             55\nDauer des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24               Ausschluß der Geldstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 56\nBeginn des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25                Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 57\nUnterrichtung und Einführung der Dienstleistenden 25 a                                     Dienstvergehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         58","Nr. 72             Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                                                                         2041\n§                             Siebenter Abschnitt                                            §\nAhndung von Dienstvc)rgehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 a                                 Besondere Verfahrensvorschriften\nVerhifü.nis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen                                           Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zu-\nund Ordnungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 b                  stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  71\nDisziplinarmaßnahmen ......................... .                                     59   Widerspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       72\nInhalt und Höhe der Disziplinc1rmaßnahmen ..... .                                    60   Anfechtung des Einberufungsbescheides . . . . . . . . . .                               73\nDisziplinarvorgesetzte ......................... .                                   61   Ausschluß der aufschiebenden Wirkung des Wider-\nErmittlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   62   spruchs und der Klage ..........................                                        74\nAusselztmg des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                62 a Rechtsmittelbeschränkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  75\nAnhörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 b (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       76\nEinstellung des Verfohrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               63   Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               Tl\nVerlüing1mg der Disziplinarmaßnc1hme . . . . . . . . . . .                           64\nAchter Abschnitt\nDisziplinarverfügun9; Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . .                       65\nSchlußvorschriften\nAnrufung des Bund('Sdisziplinargerichts ......... .                                  66\nEntsprechende Anwendung weiterer Rechts-\nAulhebunq der Disziplinarverfügtrng ............ .                                   67   vorschriften ................................ , .. .                                    78\nVollstreckung ................................. .                                    68   Vorschriften für den Verteidigungsfall .......... .                                     79\nAuskünfte     .................................... .                                 69   Einschränkung von Grundrechten ............... .                                        80\nTilgung ....................................... .                                    69a  Versorgungsberechtigte im Land Berlin ......... .                                       81\nC3nc1denrecht                                                                        70   Inkrafttreten .................................. .                                      82\nErster Abschnitt                                                     (2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im\nZivildienstpflicht; Aufgaben und Organisation                                           Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundes-\ndes Zivildienstes\nbeauftragter) ernannt. Der Bundesbeauftragte führt\n§1\ndie dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden\nZivildienstpflicht                                                Verwaltungsaufgaben durch, soweit dieser nichts\nKriegsdienstverweigerer werden zum Zivildienst                                         anderes bestimmt.\nherangezogen, wenn sie\n(3) Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat die\n1. die nach § 25 a Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes                                         Personalunterlagen der Kriegsdienstverweigerer\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 7. No-                                          unmittelbar dem Bundesamt zu übersenden.\nvember 1977 (BGBI. I S. 2021) vorgesehene Erklä-\nrung abgegeben haben,\n§2a\n2. einen Antrag nach § 25 b Abs. 1 des Wehrpflicht-\ngesetzes gestellt oder eine Erklärung abgegeben                                                          Beirat für den Zivildienst\nhaben, die nach § 26 Abs. 1 des Wehrpflichtgeset-                                        (1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nzes den Antrag ersetzt, und ihre Berechtigung,                                        ordnung wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet.\nden Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,                                         Der Beirat hat den Bundesminister für Arbeit und\nfestgestellt worden ist oder                                                          Sozialordnung in Fragen des Zivildienstes ein-\n3. einen Antrag nach § 25 b Abs. 1 des Wehrpflicht-                                       schließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivil-\ngesetzes gestellt haben und die Voraussetzungen                                       dienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des\ndes § 25 b Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vorlie-                                     sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu\ngen.                                                                                  beraten.\n§1a\n(2) Der Beirat besteht aus\nAufgaben des Zivildienstes\n1. sechs Vertretern von Organisationen, die sich mit\nIm Zivildienst erfüllen Kriegsdienstverweigerer\nder Vertretung der Interessen der Kriegsdienst-\nAufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorran-\nverweigerer            und           der           Zivildienstleistenden\ngig im sozialen Bereich.\n(Dienstleistenden) befassen; drei dieser Vertreter\nmüssen Dienstleistende sein,\n§2\n2. sechs Vertretern von Verbänden anerkannter\nOrganisation des Zivildienstes\nBeschäftigungsstellen,\n(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes\n3. je einem Vertreter der evangelischen und der\nbestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.\nkatholischen Kirche,\nHierzu wird eine selbständige Bundesoberbehörde\nunter der Bezeichnung „Bundesamt für den Zivil-                                           4. je einem Vertreter der Gewerkschaften und der\ndienst\" (Bundesamt) errichtet, die dem Bundesmini-                                             Arbeitgeberverbände,\nster für Arbeit und Sozialordnung untersteht.                                             5. zwei Vertretern der Länder.","2042                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-      mung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden;\nnung beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel     die Verwaltungskosten können in angemessenem\nfür die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 ge-       Umfang erstattet werden.\nnannten· Stellen sollen hierzu Vorschläge machen.\nDie Dienstleistenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die                                   §6\nDauer ihrer Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mit-\nglied wird ein persönlicher Stellvertreter berufen.                            Kostenbeitrag\n(1) Die Beschäftigungsstellen entrichten für die\n(4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bun-\nDienstleistungen einen Kostenbeitrag in Höhe des\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung nach\ndurchschnittlichen Aufwandes für die den Dienst-\nMaßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäfts-\nleistenden zu gewährenden Geld- und Sachbezüge\nordnung einberufen und geleitet.\nsowie für deren Ausrüstung und Unterbringung. Sie\ntragen die ihnen aus der Beschäftigung der Dienst-\n§3                            leistenden entstehenden Verwaltungskosten.\nDienststellen                         (2) Der Kostenbeitrag kann erlassen werden,\nDie Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in      wenn\neiner dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder        1. dies im Hinblick auf die Eigenart der Beschäfti-\nin einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Sie kön-         gungsstelle oder die von den Dienstleistenden zu\nnen bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung             verrichtenden Arbeiten gerechtfertigt erscheint\ndes Zivildienstes beschäftigt werden.                        und\n2. die Beschäftigungsstelle auf ihre Kosten für Un-\n§4\nterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sorgt.\nAnerkennung von Beschäftigungsstellen\n(l) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren\nZweiter Abschnitt\nAntrag anerkannt werden, wenn\n1. sie die Gewähr bietet, daß Beschäftigung, Leitung              Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen\nund Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen\ndes Zivildienstes entsprechen, und                                               §7\n2. sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundes-                            Tauglichkeit\nministers für Arbeit und Sozialordnung und des          Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich\nBundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der      nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehr-\nDienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu      dienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorüberge-\ngewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der        hend nicht Wehrdienstfähige als vorübergehend\nRechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel           nicht zivildienstfähig und nicht Wehrdienstfähige\nuneingeschränkt zu unterstützen.                     als nicht zivildienstfähig. Die nach § 8 a Abs. 2 des\nDie Anerkennung kann mit Auflagen verbunden              Wehrpflichtgesetzes nach Maßgabe des ärztlichen\nwerden.                                                  Urteils festgestellte Verwendungsfähigkeit ist bei\n(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu        der Zuweisung von Tätigkeiten an die Dienstpflich-\nwiderrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten          tigen zu berücksichtigen.\nVoraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht\nmehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen                                   §8\nGründen widerrufen werden, insbesondere, wenn                              Zivildienstunfähigkeit\neine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer\ngesetzten Frist erfüllt worden ist.                         Zum Zivildienst wird nicht herangezogen,\n1. wer nicht zivildienstfähig ist,\n§5                            2. wer entmündigt ist.\nAufstellung der Dienstgruppen                                            §9\nDienstgruppen werden auf Anordnung des Bun-                          Ausschluß vom Zivildienst\ndesministers für Arbeit und Sozialordnung nach Be-\n(1) Vom Zivildienst ist ausgeschlossen,\ndarf aufgestellt. Der Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung bestimmt ihren Sitz nach Anhörung          1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines\ndes beteiligten Landes.                                      Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens\neinem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat,\n§5a                                die nach den Vorschriften über Friedensverrat,\nHochverrat, Gefährdung des demokratischen\nUbertragung von Verwaltungsaufgaben                  Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung\n(1) Die Dienststellen können mit der Wahrneh-              der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheits-\nmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden.               strafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt\nWerden Stellen der Länder beauftragt, so handeln             worden ist, es sei denn, daß die Eintragung über\ndiese im Auftrag des Bundes.                                  die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,\n(2) Verbände, denen Dienststellen angehören,          2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Be-\nkönnen mit ihrem Einverständnis mit der Wahrneh-              kleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,","Nr. 72 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                                               2043\n3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung                               waren, ihre Ehe infolge des Kriegstodes eines\nnach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder § 66 des                                  Elternteils oder aus rassischen oder politischen\nStrafgesetzbuches unterworfen ist, solange die                              Gründen jedoch nicht geschlossen werden\nMaßregel nicht erledigt ist.*)                                              konnte.\n(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des                                                          § 11\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in                                         Zurückstellung vom Zivildienst\nBetracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz                             (1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt,\nüber die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in\n1. wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist,\nStrafsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 312-3, veröffentlichten berei-                            2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, eine Frei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom                               heitsstrafe verbüßt oder nach § 63 Abs'. 1 des\n18. Oktober 1974 (BGBJ. I S. 2445), zulässig ist oder                           Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Kran-\nwar.                                                                            kenhaus oder statt· dessen nach § 63 Abs. 2, § 65\n§ 10                                       Abs. 3, § 67 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches in\nBefreiung vom. Zivildienst                                 einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in einer\nEntziehungsanstalt untergebracht ist,*)\n(1) Vom Zivildienst sind befreit\n3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.\n1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnis-\nses,                                                                       (2) Vom Zivildienst werden Kriegsdienstverwei-\n2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses,                           gerer, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten,\ndie die Subdiakonatswl~ihe empfangen haben,                             auf Antrag zurückgestellt.\n3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt-                             (3) Hat ein Kriegsdienstverweigerer seiner Auf-\nnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistli-                         stellung für die Wahl zum Bundestag oder zu einem\nchen evangelischen oder eines Geistlichen                               Landtag zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurück-\nrömisch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub-                        zustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er\ndiakonatsweihc--) empfangen hat, entspricht,                            für die Dauer des Mandates, außer auf seinen\n4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwer-                            Antrag, nur während der Parlamentsferien einberu-\nbehindertengesetzes in der Fassung der Bekannt-                         fen werden.\nmachung vom 29. April 1974 (BGBI. I S. 1005),                              (4) Vom Zivildienst soll ein Kriegsdienstverwei-\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1976                         gerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die\n(BGBI. I S. 1481 },                                                     Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbeson-\n5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes in                            dere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                         Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine\nnummer 84-1, veröffentlichten bereinigten Fas-                          solche liegt in der Regel vor,\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Ge-                         1. wenn im Falle der Einberufung des Kriegsdienst-\nsetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), die                              verweigerers\nnach dem l. Juli 1953 von ihrer Gewahrsams-                                 a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürfti-\nmacht entlassen worden sind.                                                    ger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger\n(2) Vom Zivildienst sind auf Antrag zu befreien                                  Personen, für deren Lebensunterhalt er aus\n1. Kriegsdienstverweigerer, deren sämtliche Brüder                                  rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung auf-\noder, falls keine Brüder vorhanden waren, deren                                 zukommen hat, gefährdet würde, oder\nsämtliche Schwestern an den Folgen einer Schädi-                            b) für Verwandte ersten Grades besondere Not-\ngung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsge-                                  stände zu erwarten sind,\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            2. wenn der Kriegsdienstverweigerer für die Erhal-\n22. Juni 1976 (BGBI. I S. 1633), geändert durch                             tung und Fortführung eines eigenen oder elterli-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. I                           chen landwirtschaftlichen Betriebes oder Gewer-\nS. 1037), oder des § 1 des Bundesentschädigungs-                            bebetriebes unentbehrlich ist,\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                          3. wenn die Einberufung des Kriegsdienstverweige-\nGliederungsnummer 251-1, veröffentlichten be-\nrers\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 34 des\nGesetzes vom 7. August 1974 (BGBI. I S. 1881)                               a) einen bereits weitgehend geförderten Ausbil-\nverstorben sind,                                                                dungsabschnitt,\n2. Kriegsdienstverweigerer, deren Vater oder Mut-                               b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder\nter oder beide an den Folgen einer Schädigung im                                Fachhochschulreife oder\nSinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes                                 c) eine erste Berufsausbildung oder deren ersten\noder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes                                   Abschnitt\nverstorben sind, sofern der Kriegsdienstverweige-                           unterbrechen würde und in den Fällen des Buch-\nrer der einzige lebende Sohn des verstorbenen                               stabens c weder die Hochschul- oder Fachhoch-\nElternteils aus der Verbindung mit dem anderen                              schulreife erworben ist noch die regelmäßige\nElternteil ist. Der nichteheliche Sohn steht dem                            Dauer der Ausbildung oder des Ausbildungsab-\nehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt                                 schnitts vier Jahre übersteigt.\n*) Diese Vorschrift tritt am 1. .Tilnu<1r 1978 in Kraft; bis dc1hin gilt    *) Diese Vorschrift tritt am 1. Januar 1978 in Kraft;   bis dahin gilt\nfolqende h1ssunq (BCBI. l'J74 I S. 469, G50): .,3. wer einer Maßregel       folgende Fassung (BGB!. 1974 I S. 469, 650): .,2. wer, abgesehen\nder llc;ss,,rn11<1 lll1d Sichcrunq Hdch den §§ G4 oder (i(i des Straf-       von den Fällen des § 9, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach\ngcsC'lzlJudws urilcrworfrn ist, sol<111qc clic MiJllrc9el nicht erledigt    § 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Kran-\nist.\"                                                                       kenhaus oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht ist,\".","2044                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(5) Vom Zivi ld iensl kann ein Kriegsdienstverwei-    sei denn, daß der Antragsteller ein berechtigtes\ngerer zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein          Interesse an alsbaldiger Entscheidung glaubhaft\nStrafverfahren anhängig ist, in dem eine Freiheits-      macht.\nstrafe oder eine frcihcitsentziehende Maßregel der         (3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn\nBesserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn       der Zurückstellungsgrund weggefallen ist; der\nseine Einberufung die Ordnung oder das Ansehen           Kriegsdienstverweigerer ist vorher zu hören.\ndes Zivildienstes oder einer Dienststelle ernstlich\n(4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht\ngefährden würde.                                         der Kriegsdienstverweigerer unbeschadet der Vor-\n§ 12                           schrift des § 19 Abs. 4 für den Zivildienst zur Verfü-\nBefreiungs- und Zurückstellungsanträge           gung.\n§ 14\n(1) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach§ 11 Abs. 2\nund 4 sind schriftlich oder zur Niederschrift des                 Zivilschutz oder Katastrophenschutz\nBundesamtes zu stellen. Sie sind zu begründen.              (1) Kriegsdienstverweigerer, die sich mit Zustim-\nmung der zuständigen Behörde auf mindestens zehn\n(2) Anträgen nach § 10 Abs. 2 und nach § 11\n· Jahre zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder\nAbs. 4 sind Beweisurkunden, die der Antragsteller\nKatastrophenschutz verpflichtet haben, werden\nbesitzt oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand\nnicht zum Zivildienst herangezogen, solange sie im\nbeschaffen kann, beizufügen. Bei Anträgen nach           Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken.\n§ 11 Abs. 2 sind beizubringen\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,\n1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen\ndem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall\nStudiums oder einer ordentlichen theologischen       der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von\nAusbildung und                                       Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzei-\n2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchen-         gen.\namtes, der bischöflichen Behörde, des Ordens-           (3) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß ein\noberen oder der entsprechenden Oberbehörde           Kriegsdienstverweigerer sich mit der Folge der\neiner anderen Religionsgemeinschaft, daß sich        Nichtheranziehung zum Zivildienst zur Mitwirkung\nder Kriegsdienstverweigerer auf das geistliche       als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz\nAmt vorbereitet.                                     verpflichtet hat, so hat das Bundesamt dem Kriegs-\n(3) Anträge nach§ 10 Abs. 2 und nach§ 11 Abs. 2       dienstverweigerer mitzuteilen, daß er für die Dauer\nund 4 sind nur innerhalb dreier Monate nach Entste-      seiner Mitwirkung nicht zum Zivildienst herangezo-\nhung der Gründe zulässig. Ist die Frist für einen An-    gen wird und von den in § 23 Abs. 2 bezeichneten\ntrag nach § 11 Abs. 2 oder nach § 12 Abs. 2 und 4        Pflichten befreit ist.\ndes Wehrpflichtgesetzes im Zeitpunkt der Feststel-                                § 14 a\nlung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der\nEntwicklungsdienst\nWaffe zu verweigern, noch nicht abgelaufen, so ist\nder Antrag bis zum Ablauf der Frist als Antrag nach         (1) Kriegsdienstverweigerer werden bis zur Voll-\ndiesem Gesetz beim Bundesamt zu stellen. § 60 der        endung des dreißigsten Lebensjahres nicht zum\nVerwaltungsger.ichtsordnung in der im Bundesge-          Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, ver-        einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert      vom 18. Juni 1969 (BGBI. I S. 549), zuletzt geändert\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976        durch Artikel 60 des Gesetzes vom 14. Dezember\n(BGBl. I S. 3281) findet mit der Maßgabe Anwen-          1976 (BGBI. I S. 3341), anerkannten Träger des Ent-\ndung, daß über die Wiedereinsetzung in den vorigen       wicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses\nStand das Bundesamt zu entscheiden hat.                  Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens\nzweijährigen     Entwicklungsdienstes      verpflichtet\n§ 13                           haben, sich in angemessener Weise für die spätere\nTätigkeit als Entwicklungshelfer fortbilden und der\nVerfahren bei der Zurückstellung              Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\n(1) Zurückstellungen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5        dies bestätigt.\nsind befristet auszusprechen. In den Fällen des § 11        (2) Kriegsdienstverweigerer werden ferner nicht\nAbs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 darf der zum Zivildienst herangezogen, wenn und solange\nKriegsdienstverweigerer vom Zivildienst höchstens sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 des\nso lange zurückgestellt werden, daß er noch vor Entwicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.\nVollendung des achtundzwanzigsten, im Falle des\n§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 noch vor Vollendung des ·          (3) Haben Kriegsdienstverweigerer mindestens\nzweiunddreißigsten Lebensjahres einberufen werden zwei Jahre Entwicklungsdienst geleistet, so erlischt\nkann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung ihre Pflicht, Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1\neine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er bezeichneten Dauer zu leisten. Das gleiche gilt,\nauch darüber hinaus zurückgestellt werden.               wenn mindestens fünfzehn Monate Entwicklungs-\ndienst geleistet sind, der Kriegsdienstverweigerer\n(2) Wird ein Antrag nach § 11 Abs. 2 oder 4 nach dessen vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat\nder Musterung gestellt, so kann die Entscheidung und der Bundesminister für wirtschaftliche Zusam-\ndarüber bis zur Einberufung ausgesetzt werden, es menarbeit dies bestätigt.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                           2045\n(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind ver-        (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,\npflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den         dem Bundesamt den Widerruf eines Annahmebe-\nWegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranzie-       scheides und das Ausscheiden aus dem Vollzugs-\nhung von Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst        dienst der Polizei anzuzeigen.\nanzuzeigen.\n(3) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung,\n§ 14 b                         wenn eine zuständige Behörde anzeigt, daß ein\nAndere Dienste im Ausland                 Kriegsdienstverweigerer in den Vollzugsdienst der\nPolizei eingetreten ist oder für diesen durch schrift-\n(1) Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum\nlichen Bescheid angenommen worden und seine Ein-\nZivildienst herangezogen, wenn sie\nstellung innerhalb von sechs Monaten nach der\n1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten        Annahme zu erwarten ist.\nTräger zur Leistung eines mindestens achtzehn-\nmonatigen Dienstes außerhalb des Geltungsberei-                                 § 15 a\nches des Grundgesetzes, der das friedliche\nZusammenleben der Völker fördern will, vertrag-                      Freies Arbeitsverhältnis\nlich verpflichtet haben und                             (1) Von der Heranziehung zum Zivildienst ist ab-\n2. diesen Dienst unentgeltlich leisten.                  zusehen, wenn und solange der Kriegsdienstverwei-\n§ 14 a Abs. 4 gilt entsprechend.\ngerer freiwillig in einem Arbeitsverhältnis mit übli-\ncher Arbeitszeit in einer anerkannten Beschäfti-\n(2) Weisen Kriegsdienstverweigerer bis zur Voll-      gungsstelle (§ 4) tätig ist. Dies gilt nicht für Kriegs-\nendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres nach,         dienstverweigerer, die sich in einer Ausbildung für\ndaß sie mindestens achtzehn Monate Dienst nach           eine Tätigkeit in einer solchen Beschäftigungsstelle\nAbsatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre ·Pflicht,     oder in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer\nZivildienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichne-     solchen Beschäftigungsstelle befinden.\nten Dauer zu leisten. Wird der Dienst aus Gründen,\ndie der Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten          (2) Weisen Kriegsdienstverweigerer bis zur Voll-\nendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres nach,\nhat, vorher abgebrochen, so ist die in dem Dienst\nzurückgelegte Zeit auf den Zivildienst anzurechnen.      daß sie in einem solchen Arbeitsverhältnis minde-\nstens zweieinhalb Jahre lang tätig waren, so erlischt\n(3) Als Träger eines Dienstes im Sinne des Absat-     ihre Pflicht, Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1\nzes 1 können juristische Personen anerkannt wer-         bezeichneten Dauer zu leisten. Wird das Arbeitsver-\nden, die                                                 hältnis aus Gründen, die der Kriegsdienstverweige-\n1. ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuer-     rer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, so ist die\nbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68       im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit auf den\nder Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. I        Zivildienst anzurechnen.\nS. 613; 1977 I S. 269), geändert durch Artikel 7        (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nNr. 6 des Gesetzes vorn 2. Juli 1976 (BGBI. I        ordnung weitere Tätigkeitsbereiche im Rahmen die-\nS. 1749), dienen,                                    ses Gesetzes und die nähere Ausgestaltung des Ar-\n2. Gewähr dafür bieten, daß ihre Vorhaben den            beitsverhältnisses bestimmen.\nInteressen der Bundesrepublik Deutschland die-\n(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entspre-\nnen und\nchend für einen Kriegsdienstverweigerer, der aus\n3. ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes       Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu lei-\nhaben.                                               sten, wenn er freiwillig in einem Arbeitsverhältnis\nUber die Anerkennung eines Trägers entscheidet           mit üblicher Arbeitszeit in einer anerkannten Be-\nauf dessen Antrag der Bundesminister für Arbeit          schäftigungsstelle (§ 4) oder in einer sozialen Ein-\nund Sozialordnung. Er kann die Anerkennung auf           richtung, die nicht als Beschäftigungsstelle aner-\nbestimmte Vorhaben des Trägers beschränken. § 4          kannt ist, tätig ist oder tätig wird.\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende An-\nwendung.                                                                             § 16\n§ 15                                           U nabkömmlichstellung\nSondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte           (1) Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses an\n(1) Kriegsdienstverweigerer, die dem Vollzugs-        der Heranziehung zum Zivildienst und desjenigen\ndienst der Polizei angehören oder für diesen durch       an der Deckung des personellen Kräftebedarfs für\nschriftlichen Bescheid angenommen sind, werden           Aufgaben außerhalb des Zivildienstes kann ein\nbis zur Beendigung dieses Dienstes nicht zum Zivil-      Dienstpflichtiger, wenn das letztgenannte öffent-\ndienst herangezogen. Haben Kriegsdienstverweige-         liche Interesse überwiegt, für den Zivildienst unab-\nrer im Vollzugsdienst der Polizei mindestens drei        kömmlich gestellt werden, solange er für die von\nJahre Dienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Zivil- ihm außerhalb des Zivildienstes ausgeübte Tätigkeit\ndienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten        nicht entbehrt werden kann. Die Unabkömmlichstel-\nDauer zu leisten. Der im Vollzugsdienst der Polizei      lung kann mit der Einschränkung ausgesprochen\nzwischen achtzehn Monaten und drei Jahren gelei-         werden, daß der Dienstpflichtige in zeitlich begrenz-\nstete Dienst kann auf den Zivildienst angerechnet        tem Umfange zum Zivildienst herangezogen werden\nwerden.                                                  darf. Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung","2046                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ndes Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif-          (2) Das Wehrdienstverhältnis kann durch schrift-\nten über die Grundsätze, die dem Ausgleich des per-    lichen Bescheid im Einvernehmen mit der vom Bun-\nsonellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind.         desminister der Verteidigung bestimmten Stelle in\nein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz umgewan-\n(2) Uber die Unabkömmlichstellung wird auf Vor-\ndelt werden, wenn der Kriegsdienstverweigerer\nschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde ent-\nschieden. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kir-      1. einen Antrag nach § 25 b Abs. 1 des Wehrpflicht-\nchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Kör-          gesetzes gestellt oder eine Erklärung abgegeben\nperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre         hat, die nach § 26 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes\nBediensteten zu. Die Bundesregierung wird ermäch-          den Antrag ersetzt, und seine Berechtigung, den\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des            Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, in dem\nBundesrates die Zusti:indigkeit und das Verfahren          Verfahren festgestellt worden ist oder\nbei der Unabkömmlichstellung zu regeln. In der         2. einen Antrag nach § 25 b Abs. 1 des Wehrpflicht-\nRechtsverordnung kann die Ermächtigung zur Be-             gesetzes gestellt hat und die Voraussetzungen\nstimmung der zusUindigen Behörden auf oberste              des § 25 b Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vorlie-\nBundesbehörden oder auf die Landesregierungen mit          gen.\nder Ermlichtigung zur Weiterübertragung auf\nDas Wehrdienstverhältnis ist durch schriflichen\noberste Landesbehörden übertragen werden. Die\nBescheid in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz\nRechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsver-\numzuwandeln, wenn seit Eingang des Antrages nach\nschiedenheiten zwischen dem Bundesamt und der\n§ 25 b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes drei Monate\nvorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwä-\nvergangen sind und der Prüfungsausschuß in dem\ngung der verschiedenen Belange auszugleichen sind.\nVerfahren nach § 26 Abs. 3 bis 8 des Wehrpflicht-\nDie Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Zeit-\ngesetzes eine Entscheidung über den Antrag nicht\nräume die Unabkömrnlichstellung ausgesprochen\ngetroffen hat, es sei denn, daß es zu einer Entschei-\nwerden kann und welche sachverständigen Stellen\ndung des Prüfungsausschusses aus Gründen, die der\nder öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu\nAntragsteller zu vertreten hat, nicht gekommen ist.\nhören sind.\nIn allen Fällen der Umwandlung bestimmt der\n(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienst-     Bescheid den Zeitpunkt der Umwandlung sowie Ort\npflichtigen ist verpflichtet, dem Bundesamt den        und Zeit des Diensteintritts im Zivildienst. Der\nWegfall der Voraussetzungen für die Unabkömm-          Dienstpflichtige     hat   sich   entsprechend    dem\nlichstellung anzuzeigen. Dienstpflichtige, die in      Umwandlungsbescheid zur Aufnahme des Zivildien-\nkeinem Dienst- odn Arbeitsverhältnis stehen, haben     stes zu melden.\nden Wegfall der VoraussPtzungen selbst anzuzei-\ngen.                                                      (3) Der Dienstpflichtige kann nicht verlangen,\n§ 17                         zum Dienst an seinem Wohnort oder in dessen Nähe\nEntscheidungen über Wehrdienstausnahmen          herangezogen zu werden. Anregungen des Dienst-\npflichtigen, zu einer von ihm gewählten Dienststelle\nEntscheidungen der Wehrersatzbehörden über          einberufen zu werden, kann entsprochen werden,\nWehrdienstausnahmen gelten auch für den Zivil-         wenn die dienstlichen Belange das zulassen.\ndienst.\n§ 18                            (4) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht\nErstattung von Auslagen und Verdienstausfall      innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberu-\nfung festgestellt worden ist, sind vor der Einberu-\nKriegsdienstverweigerern werden die aus Anlaß\nfung zu hören.\neiner Prüfung ihrer Verfügbarkeit für den Zivil-\ndienst entstandenen notwendigen Auslagen sowie            (5) Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit\nbei angeordneter persönlicher Vorstellung auch         des Diensteintritts sowie die Dauer des zu leisten-\nVerdienstausfall nach Maßgabe der für die Muste-       den Zivildienstes anzugeben. Auf die strafrechtli-\nrung bei den Wehrersatzbehörden geltenden Vor-         chen Folgen des Ausbleibens soll hingewiesen wer-\nschriften erstattet.                                   den.\n(6) Der Einberufungsbescheid soll mindestens\nDritter Abschnitt                   vier Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen.\nDies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2.\nHeranziehung zum Zivildienst\n§ 19                                                  § 19 a\nEinberufung                                Verlegung des ständigen Aufenthaltes\n(1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Einbe-       (1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn\nrufungsanordnungen des Bundesministers für Arbeit      Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Auf enthalt\nund Sozialordnung zum Zivildienst einberufen, so-      1. während des Zivildienstes aus dem Geltungsbe-\nfern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis       reich dieses Gesetzes hinausverlegen,\nnach diesem Gesetz überführt werden. Wer aus dem\nGrundwehrdienst entlassen wird, weil seine Berech-     2. ohne die nach§ 23 Abs. 3 erforderliche Genehmi-\ntigung, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit          gung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\nder Waffe zu verweigern, festgestellt worden ist,          hinausverlegen oder\nsoll unverzüglich zum Zivildienst einberufen wer-      3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus-\nden.                                                       verlegen, ohne diesen zu verlassen.","Nr. 72 ~--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                       2047\n(2) Verlegen Kriegsdienstverweigerer ihren stän-           (2) Während der Zivildienstüberwachung haben\ndigen Aufenthalt. ohne die nc1ch § 23 Abs. 3 erforder-     die Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt unver-\nliche Genehmigung aus dem Geltungsbereich dieses           züglich zu melden\nGesetzes hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach        1. jede Änderung ihres Wohnsitzes oder ständigen\nden Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen.                 Aufenthaltes,\n2. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort län-\n§ 20\nger als acht Wochen fernzubleiben,\nVernehmung von Zeugen und Sachverständigen\n3. den Eintritt von Tatsachen, die eine Ziv~ldienst-\nIst für die Uberprüfung der Verfügbarkeit des              ausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1,\nKriegsdienstverweigerers die Vernehmung eines                  3, §§ 14 bis 15 begründen,\nZeugen oder Sachverständigen erforderlich, so kann\n4. den Wegfall der Voraussetzungen einer Heran-\ndas Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder\nziehung zum Zivildienst in zeitlich getrennten\nSachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt\nAbschnitten (§ 24 Abs. 3) und den vorzeitigen\nhat, um dessen Vernehmung ersucht werden; hier-\nWegfall der Voraussetzungen einer Zurückstel-\nbei sind die Tatsachen anzugeben, über welche die              lung,\nVernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des\nGerichtsverfassungsgesetzes über die Rechtshilfe           5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer berufli-\n(§§ 156 ff.) und die Vorschriften der Zivilprozeßord-          chen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres\nnung finden entsprechende Anwendung. Die Beeidi-               Berufes, wenn sie für besondere Aufgaben im\ngung des Zeugen oder Sachverständigen liegt im                 Zivildienst vorgesehen sind (§ 24 Abs. 1 Satz 2\nErmessen des Amtsgerichts. Dieses entscheidet auch             Nr. 2).\nüber die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des               Sie haben ferner Vorsorge zu treffen, daß Mitteilun-\nZeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung;         gen des Bundesamtes sie ohne Verzögerung errei-\ndie Entscheidung kann nicht angefochten werden.            chen können.                                     '\n(3) Während der Zivildienstüberwachung haben\n§ 21                             Kriegsdienstverweigerer ferner eine Genehmigung\nWiderruf des Einberufungsbescheides               des Bundesamtes einzuholen, wenn sie den Gel-\nWird nach Zustellung des Einberufungsbeschei-           tungsbereich dieses Gesetzes länger als drei Monate\ndes festgestellt, daß der Kriegsdienstverweigerer          verlassen wollen, ohne daß die Voraussetzungen des\nnicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid       § 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bereits vorlie-\nzu widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist schriftlich       gen. Sie haben eine Genehmigung auch dann einzu-\nzu erteilen und zuzustellen.                               holen, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum\nhinaus außerhalb des Geltungsbereichs dieses\n§ 22                             Gesetzes verbleiben wollen oder einen nicht geneh-\nAnrechnung anderen Dienstes                   migungspflichtigen Aufenthalt außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes über drei Monate\n(1) Geleisteter Wehrdienst, auf Grund der Grenz-        ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den\nschutzdienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst          Zeitraum zu erteilen, in dem der Kriegsdienstver-\nund Dienst im Zivilschutzkorps werden auf den              weigerer für eine Einberufung zum Zivildienst nicht\nZivildienst angerechnet. Dies gilt nicht für Zeiten        heransteht; Uber diesen Zeitraum hinaus ist sie zu\ndes eigenmächtigen Verlassens, des schuldhaften            erteilen, soweit die Versagung für den Kriegsdienst-\nFernbleibens oder der Verweigerung des Dienstes.           verweigerer eine besondere - im Verteidigungsfall\nZeiten der Verbüßung von Freiheitsstrafen, diszipli-       eine unzumutbare - Härte bedeuten würde. Der\nnarem Arrest oder Jugendarrest sollen nicht ange-          Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann\nrechnet werden, wenn sie insgesamt dreißig Tage            Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.\nüberstiegen haben.\n(4) Wenn      Kriegsdienstverweigerer Zivildienst\n(2) Von einem nach den Bestimmungen des Geset-          von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer\nzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres       geleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2\nvom 17. August 1964 (BGBL I S. 640), zuletzt geän-         Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Pflichten nur, soweit\ndert durch das Gesetz vom 18. Dezember 1975                dies der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n(BGBL I S. 3155), für die Dauer von zwölf zusammen-        nung zur Sicherung des Zivildienstes im Verteidi-\nhängenden Monaten geleisteten freiwilligen sozia-          gungsfall anordnet.\nlen Jahr werden sechs Monate auf den Zivildienst\nangerechnet.                                                  (5) Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten\n§ 23\nsind diejenigen Kriegsdienstverweigerer befreit, die\nZivildienstüberwachung                     1.  nicht zivildienstfähig sind,\n2.  vom Zivildienst dauernd ausgeschlossen sind,\n(1) Kriegsdienstverweigerer, die eine Erklärung\nnach § 25 a Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes          3.  vom Zivildienst befreit sind,\nabgegeben haben, und Kriegsdienstverweigerer,              4.  wegen einer der in den §§ 14 bis 15 a bezeichne-\nderen Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe             ten Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst\nzu verweigern, festgestellt ist oder als festgestellt          herangezogen werden, solange sie für eine Ein-\ngilt, unterliegen der Zivildienstüberwachung. Diese            berufung nicht in Betracht kommen.\nendet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das zwei-          Dies gilt nicht für die Meldung der die Zivildienst-\nunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.                  ausnahme begründenden Tatsachen.","2048                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(6) Kriegsdienstverweigerer können in besonde-                                   § 25\nren F~iilen ganz oder teilweise von den in Absatz 2                      Beginn des Zivildienstes\nbezeichneten Pflichten befreit werden, solange sie\nfür eine Einberufung nicht in Betracht kommen.              Der Zivildienst beginnt mit dem Zeitpunkt, der für\nden Diensteintritt des Dienstpflichtigen oder für die\nUmwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist.\n§ 23 a\nZuführung                                                   § 25 a\nDie Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige,    Unterrichtung und Einführung der Dienstleistenden\ndie .ihrer Einberufung oder (~inem Umwandlungs-             (1) Die Dienstleistenden sollen zu Beginn ihres\nbescheid nach § 19 Abs. 2 unentschuldigt nicht           Dienstes in Lehrgängen\nFolge leisten, der im Einberufungsbescheid oder          1. über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes\nUmwandlungsbescheid bezeichneten Stelle zuzufüh-             sowie über ihre Rechte und Pflichten als Dienst-\nren. Sie ist befugt, zum Zwecke der Zuführung die            leistende unterrichtet und\nWohnung oder andere Rä11me des Dienstpflichtigen\n2. in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, an-\nzu betreten und nach ihm zu suchen. Das gleiche\ngemessen eingeführt werden.\ngilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen\nund Räume, wenn sich der Dienstpflichtige einem             (2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 genann-\nunmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei           ten Lehrgänge können als Dienststellen anerkannte\ndurch Betreten sokhPr Wohnungen und Räume ent-           Verwaltungen und Verbände, denen Dienststellen\nzieht.                                                   angehören, mit ihrem Einverständnis beauftragt\nwerden. Werden Stellen der Länder beauftragt, so\nhandeln diese im Auftrag des Bundes. Die Kosten\nVierter Abschnitt                     der Lehrgänge werden in den Fällen des Absatzes 1\nRechtsstellung der Dienstpflichtigen            Nr. 1 erstattet. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2\nkönnen Verbänden, denen Dienststellen angehören,\ndie Kosten in angemessenem.Umfang erstattet wer-\n§ 24\nden; der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nDauer des Zivildienstes                 nung kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.\n(1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die das\nachtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet                                  § 25 b\nhaben. Dienstpflichtige, die                                             Staatsbürgerliche Rechte\n1. wegen ihn~r beruflichen Ausbildung während des           Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürger-\nGrundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich         lichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine\n(§ 5 Abs. 1 und§ 40 des Wehrpflichtgesetzes) ver-    Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des\nwendet worden wären,                                 Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten\n2. mit ihrem Einverständnis dafür vorgesehen sind,       Pflichten beschränkt.\nnach Abschluß ihrer beruflichen Ausbildung be-                                  § 26\nsondere Aufgaben im Zivildienst zu erfüllen, oder\nAchtung der demokratischen Grundordnung\n3. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines\nmindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes            Der Dienstleistende hat die freiheitliche demokra-\nnicht zum Zivildienst herangezogen werden            tische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in\n(§ 14 a),                                            seinem gesamten Verhalten zu achten.\nleisten Zivildienst bis zur Vollendung des zweiund-\ndreißigsten Lebensjahres.                                                           § 27\nGrundpflichten\n(2) Der Zivildie:mst dauert achtzehn Monate. § 79\nNr. 1 bleibt unberührt.                                     (1) Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewis-\nsenhaft zu erfüllen. Er hat sich in die Gemeinschaft,\n(3) Dienstpflichtige können zum Zivildienst in        in der er seinen Dienst ableistet, einzufügen. Er darf\nzeitlich getrennten Abschnitten herangezogen wer-        durch sein Verhalten den Arbeitsfrieden und das\nden, wenn sie sonst nach § 11 Abs. 4 über den in         Zusammenleben innerhalb der Dienststellen nicht\n§ 13 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom       gefährden. Während der Dauer eines Arbeitskamp-\nZivildienst zurückgestellt werden müßten.                fes, durch den die Beschäftigungsstelle unmittelbar\n(4) Dienstpflichtige, die den Zivildienst eigen-      betroffen ist, darf der Dienstleistende nicht mit einer\nmächtig verlassen oder ihm schuldhaft fernbleiben        Tätigkeit beschäftigt werden, die in der Beschäfti-\noder sich weigern, ihren Dienst zu verrichten, haben     gungsstelle infolge des Arbeitskampfes nicht ausge-\ndie Zeiten der Abwesenheit vom Dienst oder der           übt wird.\nVerweigerung des Dienstes nachzudienen. Sie sollen          (2) Außer Dienst hat sich der Dienstleistende\ndie Zeiten nachdienen, in denen sie während des          außerhalb der dienstlichen Unterkünfte so zu ver-\nZivildienstes Freiheitsstrafen oder Jugendarrest ver-    halten, daß er das Ansehen des Zivildienstes oder\nbüßt haben, wenn diese Zeiten insgesamt dreißig          der Beschäftigungsstelle, bei der er seinen Dienst\nTage überstiegen haben.                                  leistet, nicht ernsthaft beeinträchtigt.","Nr. 72 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                        2049\n(3) Er muß die mit dem Dienst verbundenen Ge-           sie zu befolgen, es sei denn, daß sie nicht zu dienst-\nfahren auf sich nehmen, insbesondere, wenn es zur          lichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde\nRettung anderer aus Lebensgefahr oder zur Abwen-          verletzt oder daß durch das Befolgen eine Straftat\ndung von Schäden, die der Allgemeinheit drohen,            begangen würde.\nerforderlich ist.\n(3) Befolgt der Dienstleistende eine dienstliche\n(4) Er hat sich ausbilden zu lassen, wenn es die       Anordnung, so ist er von der eigenen Verantwor-\nZwecke des Zivildienstes erfordern.                        tung befreit, sofern nicht die Ausführung der Anord-\nnung strafbar ist und die Strafbarkeit entweder von\n§ 28                           ihm erkannt wird oder nach den ihm bekannten Um-\nständen offensichtlich ist.\nVerschwiegenheit\n(1) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem                                   § 30 a\nAusscheiden aus dem Zivildienst, über die ihm bei\nPflichten des Vorgesetzten\nseiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen\nAngelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.                 Der Vorgesetzte hat für die ihm unterstellten\nDies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Ver-      Dienstleistenden zu sorgen. Er hat die Pflicht zur\nkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder        Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen darf er nur\nihrer Bedeutung nach keiner Ceheirnhaltung bedür-          zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung\nfen.                                                       der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.\n(2) Der Dienslpflichlige darf ohne Cenehmigung\nüber solche An~Jelegenheiten weder vor Gericht                                        § 31\nnoch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen              Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung\nabgeben. § 62 des Bundesbeamtengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977                 Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung\n(BGBI. I S. 1, 795, 842), geändert durch Artikel IV        verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu\ndes Gesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297)         wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung\nfindet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,            teilzunehmen. Dienstliche Unterkunft ist jede vom\ndaß über die Versagung der Genehmigung der Bun-            Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung ent-              Unterkunft.\nscheidet.                                                                             § 32\n(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete                     Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb\nPflicht des Dienstpflichtigen, Straftaten anzuzeigen.\n(1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet\n§ 29\nsich nach den Vorschriften, die an dem ihm zuge-\nwiesenen Arbeitsplatz für einen vergleichbaren Be-\nPolitische Betätigung                   schäftigten gelten oder gelten würden. Soweit sol-\n(1) Der Dienstleistende darf sich im Dienst nicht       che Vorschriften nicht bestehen, finden die für Bun-\nzugunsten oder zuungunsten einer politischen Rich-         desbeamte geltenden Vorschriften über die Arbeits-\ntung betätigen. Das Recht, im Gespräch mit anderen         zeit entsprechende Anwendung.\nseine Meinung zu äußern, bleibt unberührt.                    (2) Außerhalb der nach Absatz             geltenden\nArbeitszeit hat der Dienstleistende am Dienstunter-\n(2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und\nricht teilzunehmen und die Aufgaben zu überneh-\nAnlagen darf die freie Meinungsäußerung während\nmen, die sich aus der dienstlichen Unterbringung\nder Freizeit das Zusammenleben in der Gemein-\nergeben oder die sonst zur Durchführung des Dien-\nschaft nicht stören. Der Dienstleistende darf dort         stes erforderlich sind (innerer Dienstbetrieb).\ninsbesondere nicht als Werber für eine politische\nGruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften            (3) Die Inanspruchnahme des Dienstleistenden\nverteilt oder als Vertreter einer politischen Organi-      nach Absatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht über-\nschreiten.\nsation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht\ngefährdet werden.                                                                     § 33\n§ 30                                                Nebentätigkeit\nDienstliche Anordnungen                        (1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung\neiner Nebentätigkeit der Genehmigung; diese darf\n(1) Der Dienstleistende hat die dienstlichen An-        nur versagt werden, wenn die Nebentätigkeit die\nordnungen des Direktors des Bundesamtes, des Lei-          Dienstleistung gefährdet oder den dienstlichen Er-\nters der Dienststelle sowie der Personen einschließ-       fordernissen zuwiderläuft.\nlich anderer Dienstleistender zu befolgen, die mit\nAufgaben der Leitung und Aufsicht beauftragt sind             (2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung\n(Vorgesetzte). Die Beauftragung muß dem Dienst-            eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegen-\nleistenden bekanntgemacht worden sein.                     den Vermögens• sowie eine schriftstellerische, wis-\nsenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.\n(2) Erhebt der Dienstleistende Bedenken gegen           Diese Tätigkeiten können untersagt werden, soweit\ndie Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung            sie die Dienstleistung gefährden oder den dienstli-\nund wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat er         chen Erfordernissen zuwiderlaufen.","2050                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 34                          Dienstleistende mit sich geführt hat, beschädigt oder\nHaftung                         zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann\ndafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste\n(l) Verletzt ein Dienstleistender schuldhaft die     Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten\nihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Bund den       entstanden, so ist dem Dienstleistenden der nach-\ndaraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Ist der        weisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. Ersatz für\nSchaden in Ausführung dienstlicher Obliegenheiten       beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene\nentstanden, die nicht auf die Wahrnehmung bürger-       eigene Kleidungsstücke des Dienstleistenden wird\nlich-rechtlicher Belange des Bundes gerichtet sind, so  nach den Sätzen 1 und 2 nur unter den Voraus-\nhaftet der Dienstleistende nur insoweit, als ihm Vor-   setzungen des Absatzes 4 Satz 3 geleistet. Die Sätze\nsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Haben    1 bis 3 finden auch auf andere Unfälle Anwendung,\nmehrere Dienst.leistende gemeinsam den Schaden          die einen Anspruch auf Versorgung nach den §§ 47,\nverursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.          47 a begründen. § 50 Abs. 5 findet entsprechende\n(2) Hat der Bund auf Grund der Vorschriften des      Anwendung.\nArtikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadensersatz        (6) Bei Beendigung des Zivildienstes kann Reise-\ngeleistet, so ist der Rückgriff gegen den Dienst-       kostenvergütung wie bei der Diensteintrittsreise ge-\npflichtigen nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz      währt werden, soweit die Reise nicht Dienstreise ist.\noder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.                  (7) Beim Tode des Dienstleistenden werden die\n(3) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den       Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundes-\nDienstpflichtigen und den Ubergang von Ersatzan-        beamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbe-\nsprüchen auf ihn gelten die Vorschriften des § 78       monat entsprechend angewandt.\nAbs. 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entspre-            (8) Stirbt   ein Dienstpflichtiger während des\nchend.                                                  Dienstverhältnisses an den Folgen einer Zivildienst-\n§ 35                          beschädigung, so erhalten die Eltern oder Adoptiv-\nFürsorge; Geld- und Sachbezüge;              eltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des\nReisekosten; Urlaub                   Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein\nSterbegeld in Höhe von dreitausend Deutsche Mark.\n(1) Auf den Dienstpflichtigen finden, soweit dieses  § 50 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.\nGesetz nichts anderes bestimmt, in Fragen der Für-\nsorge, der Heilfürsorge, der Geld- und Sachbezüge,\n§ 36\nder Reisekosten sowie des Urlaubs die Bestimmun-\ngen entsprechende Anwendung, die für einen Solda-                  Personalakten und Beurteilungen\nten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der auf         (1) Der Dienstpflichtige muß über Beschwerden\nGrund der Wehrpflicht W(~hrdienst leistet, gelten.      und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn un-\n(2) Einem Dienstleistenden kann nach einer           günstig sind oder ihm nachteilig werden können,\nDienstzeit von sechs Monaten der Sold der Sold-         vor Aufnahme in die Personalakten oder Verwer-\ngruppe 2 gewährt werden, wenn seine Eignung, Be-        tung in einer Beurteilung gehört werden. Seine\nfähigung und Leistung dies rechtfertigen. Einern        Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.\nDienstleistenden, der Sold nach Soldgruppe 2 erhält,       (2) Der Dienstpflichtige hat auch nach Beendi-\nkann nach einer Dienstzeit von zwölf Monaten bei        gung seines Zivildienstes ein Recht auf Einsicht in\nEignung, Befähigung und Leistung der Sold der           seine vollständigen Personalakten. Dazu gehören\nSoldgruppe 3 gewährt werden. Der Bundesminister         alle ihn betreffenden Vorgänge.\nfür Arbeit und Sozialordnung erläßt im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister des Innern und dem                                    § 36 a\nBundesminister der Finanzen Verwaltungsvorschrif-                     Staatsbürgerlicher Unterricht\nten zur Durchführung der Sätze 1 und 2.\nDie Dienstleistenden erhalten staatsbürgerlichen\n(3) Verträge mit Körperschaften und Verbänden        Unterricht. Dabei darf die Behandlung politischer\nder Heilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge      Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen\nder Dienstleistenden sowie mit der Deutschen Bun-       Meinung beschränkt werden. Das Gesamtbild des\ndesbahn zur Stundung von Reisekosten schließt der       Unterrichts ist so zu gestalten, daß die Dienstlei-\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung ab.         stenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer be-\n(4) Der Dienstleistende soll unentgeltlich Arbeits-  stimmten politischen Richtung beeinflußt werden.\nkleidung erhalten. Er ist verpflichtet, diese bei der\nArbeit und im inneren Dienstbetrieb zu tragen. Er-                                § 37\nsatzansprüche für Abnutzung und etwaige Beschädi-                           Vertrauensmann\ngung eigener Kleidung im Dienst stehen ihm nur zu,\nsoweit er Arbeitskleidung nicht erhalten hatte oder        (1) Dienstleistende wählen aus ihren Reihen\ndiese zu tragen nicht verpflichtet war. Für die         1. in Dienststellen mit fünf bis zu zwanzig Dienst-\nAbnutzung der eigenen Kleidung außerhalb des                leistenden je einen Vertrauensmann und je einen\nDienstes ist dem Dienstleistenden ein angemessener          Stellvertreter,\nZuschuß zu gewähren.\n2. in Dienststellen mit einundzwanzig und mehr\n(5) Sind bei einem während der Ausübung des             Dienstleistenden je einen Vertrauensmann und je\nZivildienstes erlittenen Unfall Gegenstände, die der        zwei Stellvertreter.","Nr. 72   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                          2051\n(2) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungs-                                  § 39\nvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und                          Ärztliche Untersuchung\nDienstleistenden sowie zur Erhaltung des Vertrau-\n(1) Der Kriegsdienstverweigerer ist ärztlich zu\nens innerhalb der Dienststelle beitragen. Er hat das\nuntersuchen\nRecht, dem Vorgesetzten in Fragen der Arbeitsauf-\ngaben, des inneren Dienstbetriebes, der Fürsorge       1. vor der Einberufung, wenn sich Anhaltspunkte\ndafür ergeben, daß er nicht zivildienstfähig oder\nund des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens\nvorübergehend nicht zivildienstfähig ist; dies ist\nVorschläge zu unterbreiten. Der Vorgesetzte hat ihn\n,anzunehmen, wenn er wegen vorübergehender\nzu diesen Vorschlägen zu hören und diese mit ihm\nZivildienstunfähigkeit vom Zivildienst zurückge-\nzu erörtern.\nstellt war;\n(3) Der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann bei     2. unverzüglich nach Diensteintritt;\nder Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der     3. während des Zivildienstes, wenn sich Anhalts-\nVertrauensmann wird über Angelegenheiten, die               punkte dafür ergeben, daß er\nseine Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend\na) nicht zivildienstfähig oder vorübergehend\nunterrichtet. Ihm ist wi:ihrend des Dienstes Gelegen-           nicht zivildienstf ähig geworden ist oder\nheit zu geben, Sprechstunden für Dienstleistende\nb) eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat;\ninnerhalb der Dienststelle abzuhalten, soweit dies\nzur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist       4. vor der Entlassung.\nund dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.               (2) Der Kriegsdienstverweigerer hat sich zu einer\nangeordneten Untersuchung vorzustellen und diese\n(4) Der Direktor des Bundesamtes oder von ihm\nzu dulden. Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die\nbeauftragte Beschäftigte des Bundesamtes führen        einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unver-\nmindestens einmal im Kalenderjahr mit Vorgesetz-       sehrtheit bedeuten oder mit einer erheblichen\nten und Vertrauensmännern eine Besprechung über        Gefahr für Leben oder Gesundheit des Dienstpflich-\nAngelegenheiten von gemeinsamem Interesse aus          tigen verbunden sind, dürfen nur mit seiner Zustim-\ndem Aufgabenbereich des Vertrauensmannes durch.        mung vorgenommen werden. Darunter fallen nicht\neinfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahme\n(5) Der Vertrauensmann kann an Sitzungen des\naus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blut-\nBetriebs- oder Personalsrats der Dienststelle bera-\nader oder eine röntgenologische Untersuchung.\ntend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt\nwerden, die auch die Dienstleistenden betreffen.          (3) Zu der Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 4 ist\nein Arzt der Versorgungsverwaltung zuzuziehen,\n(6) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die        wenn der Dienstleistende das beantragt oder wenn\nWahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlver-        mit der Geltendmachung von Versorgungsansprü-\nfahren, die Dauer des Amtes der Vertrauensmänner       chen zu rechnen ist. Das Bundesamt kann auch\nund die vorzeitige Beendigung ihrer Tätigkeit wer-     andere Beweise erheben; § 20 findet entsprechende\nden durch eine Rechtsverordnung, die nicht der Zu-     Anwendung. Das Recht des Dienstleistenden, dar-\nstimmung des Bundesrates bedarf, nach den Grund-       über hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl ein-\nsätzen geregelt, die für die Wahl des Vertrauens-      zuholen, bleibt unberührt.\nmannes von Mannschaften in militärischen Einhei-          (4) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer\nten gelten. Die Rechtsverordnung wird vom Bundes-      Zivildienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung\nminister für Arbeit und Sozialordnung erlassen.        eine ärztliche Kommission zu hören. Sie besteht aus\ndrei Ärzten, die von der medizinischen Fakultät\n(7) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so kön-\neiner wissenschaftlichen Hochschule, vom Bundes-\nnen sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen an\namt und von dem zur Entlassung stehenden Dienst-\nden für ihre Arbeitsstelle zuständigen Betriebsrat     leistenden benannt werden. Die Kommission\noder Personalrat wenden. Dieser hat auf die Berück-    bestimmt ihren Vorsitzenden selbst.\nsichtigung der Anliegen, falls sie berechtigt erschei-\nnen, bei dem Leiter des Betriebes oder der Verwal-                                   § 40\ntung hinzuwirken.\nErhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe\n(8) Erleidet ein Dienstleistender anläßlich der        (l) Der Dienstleistende hat alles in seinen Kräften\nWahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von             Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten\nPflichten als Vertrauensmann durch einen Unfall        oder wiederherzustellen. Er darf diese nicht vorsätz-\neine gesundheitliche Schädigung, die im Sinne die-     lich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.\nses Gesetzes eine Zivildienstbeschädigung wäre, so\n(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unver-\nfinden § 35 Abs. 5, § 47 und die §§ 49 bis 51 entspre-\nchende Anwendung.                                      sehrtheit muß er nur dulden, wenn es sich um Maß-\nnahmen handelt, die der Verhütung und Bekämp-\n§ 38                         fung übertragbarer Krankheiten dienen. § 32 Abs. 3\nSeelsorge                       Satz 4 des Bundes-Seuchengesetzes in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-1,\nDer Dienstleistende hat einen Anspruch auf unge-    veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\nstörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottes-     dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1975\ndienst ist freiwillig.                                 (BGBl. I S. 1321), bleibt unberührt.","2052                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) Lehnt der Dienstlcislcnde eine zumutbare ärzt-    10. die Feststellung der Berechtigung, den Kriegs-\nliche Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst-             dienst mit der Waffe zu verweigern, zurückge-\noder Erwerbsfüh igkeit. ungünslig beeinflußt, so kann          nommen oder widerrufen ist,\nihm eine sonst zustehende Versorgung insoweit ver-        11. er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt,\nsagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Be-             daß er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht\nhandlunq, die mit einer erheblichen Gefahr für                 mehr aus Gewissensgründen verweigere,\nLeben oder Cesundheit des Dienstleistenden ver-\nbunden isl, eine Operation auch dann, wenn sie            12. er vorübergehend nicht zuvildienstf ähig wird,\neinen erheblichen Ein9riff in die körperliche Unver-           die Wiederherstellung seiner Zivildienstfähig-\nsehrtheit bedeutet.                                            keit innerhalb der für den Zivildienst festgesetz-\nten Zeit nicht zu erwarten ist und er seine Ent-\n§ 41                               lassung beantragt oder ihr zustimmt.\nAnträge und Beschwerden\n(2) Ein Dienstleistender kann entlassen werden\n(1) Der Dienstleistende kann Anträge und Be-\nschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienst-          1. auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im Zivil-\nweg einzul1allen. Der Beschwerdeweg bis zum Bun-              dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung steht                häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher\noffen.                                                        Gründe, die nach dem für den Diensteintritt. fest-\ngesetzten Zeitpunkt oder nach der Umwandlung\n(2) Richtet. sich die Beschwerde gegen den Leiter         nach § 19 Abs. 2 entstanden oder zu früher ent-\nder Dienststelle, so kann sie beim Direktor des Bun-          standenen hinzugetreten sind, eine besondere\ndesamtes, richtet sie sich gegen diesen, so kann sie          Härte bedeuten würde; § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 2\nbeim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung              und § 13 Abs. 1 Satz 2, 3 finden entsprechende\nunmittelbar eingereicht werden.                               Anwendung;\n(3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzuläs-       2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei Mo-\nsig.                                                          naten oder mehr erkannt ist.\nFünfter Abschnitt\n§ 44\nEnde des Zivildienstes; Versorgung\nZeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes\n§ 42                              (1) Im Falle der Entlassung endet der Zivildienst\nEnde des Zivildienstes                 mit dem Entlassungstage.\nDer Zivildienst     endet durch Entlassung       oder     (2) Hält sich ein Dienstleistender an dem Tage,\nAusschluß.                                                an dem er zu entlassen wäre, nicht bei seiner\n§ 43                           Dienststelle auf, ohne dazu die ausdrückliche Er-\nEntlassung                        laubnis zu besitzen, so gilt er als mit Ablauf dieses\nTages entlassen. Die Verpflichtung, unter den Vor-\n(l) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn\naussetzungen des § 24 Abs. 4 nachzudienen, bleibt\n1. die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abge-      unberührt.\nlaufen ist,\n(3) Befindet sich ein Dienstleistender an dem vor-\n2. er nicht W(~hrpflichtig war oder seine Wehr-\ngesehenen Entlassungstag in stationärer Kranken-\npflicht ruht oder endet,\nbehandlung auf Grund einer Einweisung durch einen\n3. durch vorläufige Maßnahmen die Vollziehung            Arzt, so endet der Zivildienst, zu dem er einbe-\neines    Musterungsbescheides,      eines   Einbe-  rufen war,\nrufungsbescheides oder eines Umwandlungs-\n1. wenn die stationäre Krankenbehandlung be-\nbescheides nach § 19 Abs. 2 ausgesetzt oder\naufgehoben oder ihre Aufhebung angeordnet               endet. ist, spätestens jedoch drei Monate nach\nwird,                                                   dem für die Entlassung vorgesehenen Zeitpunkt,\noder,\n4. der die Verfügbarkeit feststellende Musterungs-\nbescheid, Einberufungsbescheid oder der Um-         2. wenn er innerhalb der in Nummer 1 genannten\nwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 aufgehoben           drei Monate schriftlich erklärt, daß er mit der\nwird,                                                   Fortsetzung des Zivildienstverhältnisses nicht\n5. er nach § 11 Abs. 2 oder 4 zurückgestellt wird,           einverstanden,ist, mit dem Tage der Abgabe die-\nser Erklärung.\n6. der Einberufungsbesclleid wegen einer der in\nden §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3, §§ 14 bis 15 a                                 § 45\nbezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zu-                                Ausschluß\nrückgenommen oder widerrufen werden müssen,\n(1) Ein Dienstleistender ist aus dem Zivildienst\n7. eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 3\nbezeichneten Zivildienstausnahmen eintritt.,        ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines\ndeutschen Gerichtes im Geltungsbereich des Grund-\n8. nach seinem bisherigen Verhalten durch seine          gesetzes auf die in § 9 Abs. 1 bezeichneten Strafen,\nweitere Dienstleistung die Ordnung im Zivil-        Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Der\ndienst ernstlich gefährdet würde,                   Zivildienst endet mit dem Tage, an dem das Urteil\n9. er unabkömmlich gestellt ist,                        rechtskräftig geworden ist.","Nr. T2  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                       2053\n(2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf keine       1. die mit dem Zivildienst zusammenhängenden\nder genannten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen          Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche\nerkannt, so dürfen dem Ausgeschlossenen aus dem            Tätigkeit am Bestimmungsort,\nAusschluß für die Erfüllung der Wehrpflicht keine      2. die Teilnahme eines Dienstleistenden an dienst-\nnachteiligen Folgen erwachsen.\nlichen Veranstaltungen.\n§ ·4G                           (5) Als Zivildienst gilt auch\nDienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis        1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf An-\nordnung einer für die Durchführung des Zivil-\n(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach          dienstes zuständigen Stelle,\ndessen Beendigung eine Dienstzeitbescheinigung.\n2. das Zurücklegen des Weges bei- Antritt und des\n(2) Nach Beendigung des Zivildienstes ist ihm           Rückweges bei Beendigung des Zivildienstes,\nein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und   3. das Zurücklegen des mit dem Zivildienst zusam-\nDauer seines Dienstes, über seine Führung und              menhängenden Weges nach und von der Dienst-\nseine Leistung im Dienst Auskunft gibt, sofern er          stelle,\nes beantragt und er mindestens drei Monate tat-\nsächlich Dienst verrichtet hat.                       4. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geld-\ninstitut, an das die Bezüge des Dienstleistenden\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist        zu dessen Gunsten überwiesen oder gezahlt wer-\nihm eine angemessene Zeit vor Beendigung des               den, wenn der Dienstleistende erstmalig nach\nZivildienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis zu er-         Uberweisung der Bezüge das Geldinstitut persön-\nteilen.                                                    lich aufsucht.\n§  47                       Der Zusammenhang mit dem Zivildienst gilt als\nVersorgung                      nicht unterbrochen, wenn der Dienstleistende von\ndem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung\n(1) Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienst-   und der Dienststelle abweicht, weil\nbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung\na} sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt,\ndes Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen\nwegen des Zivildienstes oder wegen der beruf-\nund wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf An-\ntrag Versorgung in entsprechender Anwendung der             lichen Tätigkeit seines Ehegatten fremder Obhut\nVorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit          anvertraut wird,\nin diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.    b) er mit anderen Dienstleistenden oder mit berufs-\nIn gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen              tätigen oder in der gesetzlichen Unfallversiche-\neines Beschädigten auf Antrag Versorgung.                   rung versicherten Personen gemeinsam ein Fahr-\nzeug für den Weg nach und von der Dienststelle\n(2) Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheit-         benutzt.\nliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung,\ndurch einen während der Ausübung des Zivil-           Hat der Dienstleistende wegen der Entfernung sei-\ndienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivil-  ner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder\ndienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt      wegen der Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen\nworden ist.                                            Unterkunft am Dienstort oder in dessen Nähe eine\nUnterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 3 und Satz 2\n(3) Eine Zivildienstbeschädigung ist auch eine      auch für den Weg von und nach der Familienwoh-\ngesundheitliche Schi:idigung, die herbeigeführt wor-   nung.\nden ist durch\n(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung\n1. einen Angriff auf den Dienslleistenden wegen        als Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-\na) seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens   lichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn\noder                                           die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als\nb) seiner Zugehörigkeit zum Zivildienst,          Folge einer Schädigung erforderliche Wahrschein-\nlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die\n2. einen Unfall, den der Dienstleistende oder ehe-     Ursache des festgestellten Leidens in der medizi-\nmalige Dienstleistende                             nischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann\na) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der       mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und\nnotwendig ist, um eine Maßnahme der Heil-      Sozialordnung Versorgung in gleicher Weise wie\nbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibes-    für Schädigungsfolgen gewährt werden; die Zustim-\nübungen als Gruppenbehandlung oder be-         mung kann allgemein erteilt werden. Eine vom Be-\nrufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation     schädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung\nnach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes        gilt nicht als Zivildienstbeschädigung.\ndurchzuführen oder um zur Aufklärung des\nSachverhalts persönlich zu erscheinen, so-        (7) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes findet\nfern das Erscheinen angeordnet ist oder        mit der Maßgabe Anwendung, daß die Versorgung\nb) bei der Durchführung-einer der in Buchstabe a   nicht vor dem Tage beginnt, der auf den Tag der\naufgeführten Maßnahmen erleidet.               Beendigung des Zivildienstverhältnisses folgt, § 60\nAbs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes auch mit der\n(4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vorschrift      Maßgabe, daß die Versorgung mit dem bezeich-\ngehören auch                                           neten Tage beginnt, wenn der Erstantrag inner-","2054                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nha.lb eines Jahres nach Beendigung des Zivildienst-     übersteigt. Das gleiche gilt, wenn die Heil- oder\nverbältnisses gestellt wird. Ist ein Kriegsdienst-      Krankenbehandlung durch ein anderes Gesetz\nverw(~igerer, dessen Hinterbliebenen Versorgung         sichergestellt oder die Gesundheitsstörung auf eige-\nnach Absatz l zustehen würde, verschollen, so be-       nes grobes Verschulden oder auf Geschlechtskrank-\nginnt die Hinterbliehenenversorgung abweichend          heit zurückzuführen ist.\nvon § 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens\nmit dem ersten Tage des Monats, der auf den Monat                                  § 49\nfolgt, in dem die Zahlung von Bezügen auf Grund                Einkommensausgleich in besonderen Fällen\nder Dienstleistung endet.\nDie §§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgesetzes\n(8) Treffen Ansprüche c1us einer Zi vildienstbeschä- finden auf einen Kriegsdienstverweigerer, der\n~igung mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach         Zivildienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Be-\n§ 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach ande-       endigung des Zivildienstes infolge einer Zivildienst-\nren Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für       beschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maß-\nanwendbar erkli-iren, zusammen, so ist unter Be-        gaben Anwendung:\nrücksichtig1mg der durch die gesamten Schädigungs-\n1. Hatte der Kriegsdienstverweigerer keine Er-\nfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit\nwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er als arbeits-\neine einheitlicbe Rente festzusetzen.\nunfähig, wenn er nicht oder doch nur mit der\n(9) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes findet            Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig\nkeine Anw(mdung auf den Kriegsdienstverweigerer,            ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung\nder während des Zivildienstes verstorben ist, wenn          nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts der\ndas Bundesamt die Bestattung und Überführung be-            Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendi-\nsorgt hat.                                                  gung des Zivildienstes.\n(10) § 55 des Bundesver~orgungsgesetzes ist auch     2. Das Einkommen, das der Kriegsdienstverweigerer\nbeim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Ab-                vor Eintritt der Arbeitsu~fähigkeit bezogen hat,\nsatz 1 anzuwenden.                                          gilt auch dann als durch die Arbeitsunfähigkeit\ngemindert, wenn die Minderung infolge der Be-\n§ 47 a\nendigung des Zivildienstes wegen Ablaufes der\nIst ein Dienstleistender zur Wahrnehmung einer           dafür festgesetzten Zeit eingetreten ist.\nTätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienst-\n3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes\nlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann\nEinkommen gelten die vor der Beendigung des\nihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung\nZivildienstes bezogenen Geld- und Sachbezüge\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung\nals Dienstpflichtiger. Hatte der Dienstpflichtige\nfür die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung,\nim letzten Kalendermonat vor dem für den Dienst-\ndie der Dienstleistende durch diese Tätigkeit oder\neintritt festgesetzten Zeitpunkt Arbeitseinkom-\ndurch einen Unfall während der Ausübung dieser\nmen bezogen, so ist dieses Einkommen maß-\nTätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise\ngebend, sofern das für ihn günstiger ist.\nwie für die Folgen einer Zivildienstbeschädigung\ngewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein\nerteilt werden.                                                                    § 50\n§ 48                                  Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen\nHeilbehandlung bei sonstiger Gesundheitsstörung          (1) Dienstleistende erhalten wegen der Folgen\neiner Zivildienstbeschädigung einen Ausgleich in\n(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält wegen      Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädig-\neiner Gesundheitsstörung, die während des Zivil-         tenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bundesver-\ndienstes entstanden, aber keine Folge einer Zivil-       sorgungsgesetzes.\ndienstbeschädigung ist, die Leistungen nach § 10\nAbs. 1, §§ 11, 14, 15, 16 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2        (2) Trifft eine Zivildienstbeschädigung mit einer\nund 3, § § 16 a bis 16 f und § 17 des Bundesversor-     Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversor-\ngungsgesetzes bis zur Dauer von drei Jahren nach         gungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundes-\nBeendigung des Zivildienstes, wenn er in diesem          versorgungsgesetz für anwendbar erklärt, zusam-\nZeitpunkt heilbehandlungsbedürftig ist. § 10 Abs. 8,     men, so ist die dadurch bedingte Gesamtminderung\n§§ 18 bis 18 c und § 24 des Bundesversorgungsge-         der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich\nsetzes finden entsprechende Anwendung. Bei An-           daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein\nwendung der §§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungs-        Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf\ngesetzes findet§ 49 entsprechende Anwendung.            die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Schä-\ndigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes\n(2) Die Heilbehandlung wird nicht gewährt, wenn      oder des Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz\nund soweit ein Sozialversicherungsträger zu einer        für anwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist\nentsprechenden Leistung verpflichtet ist oder ein        als Ausgleich zu gewähren.\nentsprechender Anspruch auf Tuberkulosehilfe oder\n(3) § 47 Abs. 6 Satz 2 und § 47 a finden Anwen-\naus einem Vertrag besteht, ausgenommen An-\nsprüche aus einer privaten Kranken- oder Unfall-         dung.\nversicherung, oder wenn der Berechtigte ein Ein-           (4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem\nkommen hat, das die für die Krankenversicherungs-        seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4\npflicht maßgebende Jahresarbeitsverdienstgrenze          Satz 1 und 2, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 und","Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                         2055\n§ 63    des Bundesversorgungsgesetzes finden ent-      3. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den\nsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Aus-                 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\ngleich besteht nur für die Zeit bis zur Beendigung          vertreten. Dieser kann die Vertretung durch all-\ndes Zivildienstes. Ist ein Dienstpflichtiger ver-           gemeine Anordnung anderen Behörden über-\nschollen, so besteht der Anspruch auf Ausgleich nur         tragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt\nfür die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem das            zu veröffentlichen.\nBundesamt feststellt, daß das Ableben des Verschol-     § 81 bleibt unberührt. Die Nummern 2 und 3 gelten\nlenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt     nur in Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und\nder Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf      des§ 50.\nAusgleich für die Zeit wieder auf, für die Bezüge          (4) § 88 Abs. 6 und 7 des Soldatenversorgungs-\nauf Grund der Dienstleistung nachgezahlt werden.       gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n18. Februar 1977 (BGBI. I S. 337) findet entsprechende\n(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder ab-\ngetreten noch verpfändet noch gepfändet werden.        Anwendung.\nDie Aufrechnung einer Forderung auf Rückerstat-\ntung zuviel gezahlten Ausgleichs ist zulässig.                             Sechster Abschnitt\nStraf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften\n§ 51\n§ 52\nDurchführung der Versorgung\nEigenmächtige Abwesenheit\n(1) Die Versorgung nach den §§ 47 bis 49 wird          Wer eigenmächtig den Zivildienst verläßt oder\nvon den zur Durchführung des Bundesversorgungs-        ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger\ngesetzes zuständigen Behörden im Auftrag des           als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit\nBundes durchgeführt.                                   Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.\n(2) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die\nBeschädigtenversorgung nicht in der Gewährung                                     § 53\nvon Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den                               Dienstflucht\n§§ 25 bis 27 e des Bunclesversorgungsge~etzes be-\n(1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verläßt\nsteht, des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 finden das\noder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum\nGesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-\nZivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall\nopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung\nzu entziehen oder die Beendigung des Zivildienst-\nvom 6. Mai 1976 (BGBI. l S. t 169) und die Vorschrif-\nverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe\nten des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der\nbis zu fünf Jahren bestraft.\nBekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. I\nS. 2535), zuletzt geändert durch Artikel II § ·12 des      (2) Der Versuch ist strafbar.\nSozialgesetzbuches vom 23. Dezember 1976 (BGBI. I          (3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats\nS. 3845) über das Vorverfahren entsprechende An-        und ist er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst\nwendung. § 81 bleibt unberührt.                        nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis\n(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des        zu drei Jahren.\nAbsatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung              (4) Die Vorschriften über den Versuch der Be-\nnicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegs-       teiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches\nopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundes-       gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.\nversorgungsgesetzes besteht, des § 35 Abs. 5 und 8\nund des § 50 ist der Rechtsweg vor den Gerichten                                  § 54\nder Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die Vorschriften\ndes Sozialgerichtsgesetzes finden mit folgenden                      Nichtbefolgen von Anordnungen\nMaßgaben entsprechende Anwendung:                          (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird\n1. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in         bestraft,\nAngelegenheiten des § 35 Abs. 5 und des § 50        1. wer die Befolgung einer dienstlichen Anordnung\nüber die Frage einer Zivildienstbeschädigung            dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder\nund den ursächlichen Zusammenhang einer Ge-             Tat gegen sie auflehnt, oder\nsundheitsstörung mit einem Tatbestand des § 47\n2. wer darauf beharrt, eine dienstliche Anordnung\nAbs. 2 bis 5 oder über das Vorliegen einer Ge-          nicht zu befolgen, nachdem diese wiederholt wor-\nsundheitsstörung im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 2\nden ist.\nrechtskräftig entschieden, so ist die Entschei-\ndung insoweit auch für eine auf derselben Ur-          (2) Verweigert der Täter in den Fällen des Ab-\nsache beruhende Rechtsstreitigkeit über einen       satzes 1 Nr. 1 die Befolgung einer dienstlichen An-\nAnspruch nach § 47 Abs. 1 verbindlich; in Ange-     ordnung, die nicht sofort auszuführen ist, befolgt\nlegenheiten des Absatzes 1 ist Halbsatz 1 ent-      er sie aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das\nsprechend anzuwenden.                               Gericht von Strafe absehen.\n2. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversor-          (3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Dienst-\ngung das Land als Beteiligter am Verfahren          leistende nicht rechtswidrig, wenn die dienstliche\nbezeichnet, so tritt an seine Stelle die Bundes-    Anordnung nicht verbindlich ist, insbesondere wenn\nrepublik Deutschland.                               sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die","2056                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nMenschen würde verletzt oder wenn durch das Be-                                    § 58 a\nfolgen eine St.raflat begangen würde. Dies gilt auch,\nAhndung von Dienstvergehen\nwenn der Dienstleistende irrig annimmt, die dienst-\nliche Anordnung sei verbindlich.                              (1) Dienstvergehen können durch Disziplinarmaß-\n(4) Befolgt ein Dienstlerstender eine dienstliche       nahmen geahndet werden.\nAnordnung nicht, weil er irrig annimmt, daß durch            (2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte be-\ndie Ausführung eine Straftat begangen würde, so           stimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie\nist er nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn er den          wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz\nJrrtum nicht vermeiden konnte.                            einzuschreiten ist. Er hat dabei auch das gesamte\n(5) Nimmt ein Dienstleistender irrig an, daß eine      dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu be-\ndienstliche Anordnung aus anderen Gründen nicht           rücksichtigen.\nverbindlich ist, und befolgt er sie deshalb nicht, so        (3) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate\nist er nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn er den Irr-     verstrichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nicht\ntum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm           mehr verhängt werden. Die Frist läuft nicht, solange\nbekannten Umständen auch nicht zuzumuten war,             der Sachverhalt Gegenstand von Ermittlungen nach\nsich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich            § 62, einer Beschwerde nach § 65 Abs. 2, eines Ver-\nnicht vc.~rbindliche Anordnung zu wehren; war ihm         fahrens vor dem Bundesdisziplinargericht nach § 66,\ndies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Be-         eines Strafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens\nstrafung nach Absatz 1 absehen.                           ist.\n(4) Mehrere Pflichtverletzungen eines Dienst-\n§ 55                           leistenden, über die gleichzeitig entschieden werden\nTeilnahme                          kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.\nWegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechts-\nwidrigen Tat, die einen Straftatbestand nach diesem                                § 58 b\nGesetz verwirklicht, und wegen Versuchs der Be-\nVerhältnis der Disziplinarmaßnahmen\nteiligung an der Dienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch\nzu Strafen und Ordnungsmaßnahmen\nstrafbar, wer nicht Dienstleistender ist.\n(1) Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe\n§ 56                           oder Ordnungsmaßnahme verhängt, so dürfen\nAusschluß der Geldstrafe                  wegen desselben Sachverhalts Disziplinarmaßnah-\nmen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich\nBegeht ein Dienstleistender eine Straftat nach         erforderlich ist, um die Ordnung im Zivildienst\ndiesem Gesetz, so darf Geldstrafe nach § 47 Abs. 2        aufrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen des\ndes Strafgesetzbuches auch dann nicht verhängt            Zivildienstes ernsthaft beeinträchtigt ist.\nwerden, wenn besondere Umstände, die in der Tat\noder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Ver-          (2) Ist eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar\nhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Dis-          verhängt worden und wird wegen desselben Sach-\nziplin im Zivildienst gebieten.                           verhalts nachträglich durch ei\"'l Gericht oder eine\nBehörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme ver-\n§ 57                           hängt, so ist auf Antrag des Dienstleistenden die\nDisziplinarmaßnahme aufzuheben, wenn sie nach\nOrdnungswidrigkeiten\nAbsatz 1 nicht zusätzlich erforderlich ist. Das gilt\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder       nicht, wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafver-\nfahrlässig                                                fahren oder Bußgeldverfahren ausdrücklich berück-\n1. eine ihm nach § 23 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1           sichtigt worden ist.\noder 2 während der Zivildienstüberwachung                (3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei dem Direktor\nobliegende Pflicht verletzt oder                      des Bundesamtes oder, wenn das Bundesdisziplinar-\n2. der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, sich     gericht entschieden hat (§ 66), bei diesem einzu-\nzu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen       reichen. Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden\nund diese zu dulden, zuwiderhandelt.                  und, wenn sie vom Bundesdisziplinargericht getrof-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-        fen wird, auch dem Direktor des Bundesamtes zuzu-\nbuße geahndet werden.                                     stellen.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1           (4) Lehnt der Direktor des Bundesamtes die Auf-\nNr. 1 d@s Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in           hebung der Disziplinarmaßnahme ab, so kann der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar              Dienstleistende die Entscheidung des Bundesdiszi-\n1975 (BGBI. I S. 80, 520), zuletzt geändert durch Arti-   plinargerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb\nkel 4 § 17 des Gesetzes vom 20. August 197 5 (BGBl. I     zweier Wochen nach Zustellung des Bescheides\nS. 2189), ist das Bundesamt.                              schriftlich bei dem Direktor des Bundesamtes ein-\nzureichen; die Frist ist auch gewahrt, wenn während\n§ 58                           ihres Laufes der Antrag beim Bundesdisziplinar-\ngericht eingeht. Das Bundesdiszipl~nargericht ent-\nDienstvergehen\nscheidet ohne mündliche Verhandlung endgültig\nEin Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen,        durch Beschluß. Absatz 3 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3\nwenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.              und§ 66 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.","Nr. 7'2 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                         2057\n§ 59                            sung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Um-\nDisziplinarmaßnahmen                      stände zu ermitteln. § 20 findet entsprechende An-\nwendung.\n(1) Disziplinarmaßnahmen sind\n(2) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechts-\n1. Verweis,\nkräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeld-\n2. Ausgangsbeschränkung,                                   verfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind\n3. Geldbuße.                                               für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit\n(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können            das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum\nnebeneinander verhängt werden.                             Gegenstand hat.\n(3) Die in einem anderen gesetzlich geordneten\n§ 60                            Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen\nsind nicht bindend, können aber der Entscheidung\nInhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen\nim Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung\n(1) Verweis ist der förmliche Tadel eines be-            zugrunde gelegt werden.\nstimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Dienst-\nleistenden. Mißbilligende Äußerungen eines Dis-                                      § 62 a\nziplinarvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermah-                             Aussetzung des Verfahrens\nnungen, Rügen und dergleichen), die nicht aus-\ndrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind                 Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren kann bis\nkeine Disziplinarmaßnahmen.                                zur Beendigung eines wegen derselben Tat schwe-\nbenden Strafverfahrens ausgesetzt werden.\n(2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem\nVerbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis                                    § 62 b\nzu verlassen. Sie dauert mindestens einen Tag und\nAnhörung\nhöchstens dreißig Tage. Sie darf nur gegen Dienst-\nleistende verhängt werden, die in einer dienstlichen          (1) Dem Dienstleistenden ist vor der Entscheidung\nUnterkunft wohnen.                                         Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hierüber ist\neine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die\n(3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für            von dem Dienstleistenden unterschrieben sein soll.\nvier Monate nicht überschreiten.\n(2) Vor der Entscheidung soll der· Vertrauens-\nmann, bei Fehlen eines solchen der Betriebsrat oder\n§ 61\nPersonalrat zur Person des Dienstleistenden und\nDisziplinarvorgesetzte                    zum Sachverhalt gehört werden. Der Sachverhalt\nsoll vorher bekanntgegeben werden.\n(1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinar-\nbefugnisse sind der Direktor und die von ihm hier-\nfür bestellten Beamten des Bundesamtes, die die                                       § 6;3\nBefähigung zum Richteramt haben.                                           Einstellung des Verfahrens\n(2) Leitern von Dienststellen und deren Vertretern         (1) Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen\nkann der Direktor des Bundesamtes Disziplinar-              nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte\nbefugnis zur Verhängung von Verweisen, Ausgangs-            eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder\nbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geldbußen              angebracht, so stellt er das Verfahren ein und teilt\nbis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen; die             dies dem Dienstleistenden mit.\nUbertragung kann jederzeit widerrufen werden.                 (2) Ungeachtet der Einstellung durch einen ande-\nWird der Dienstleistende versetzt, bevor ein ein-           ren Disziplinarvorgesetzten kann der Direktor des\ngeleitetes Disziplinarverfahren durch Verhängung            Bundesamtes wegen desselben Sachverhaltes eine\neiner Disziplinarmaßnahme oder durch Einstellung            Disziplinarmaßnahme verhängen.\nerledigt ist, so geht die Zuständigkeit auf den in\nAbsatz 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten über.\n§ 64\n(3) Der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvor-                  Verhängung der Disziplinarmaßnahme\ngesetzte ist zuständig, wenn der nach Absatz 2\n(1) Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren\nSatz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat\nnicht ein, so verhängt er die Disziplinarmaßnahme.\nbeteiligt oder persönlich durch sie verletzt ist oder\nsich für befangen hält.                                        (2) Hält der nach § 61 Abs.2 Satz 1 zuständige Dis-\nziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis nicht\n§ 62                             für ausreichend, so führt er die Entscheidung des\nin § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten\nErmittlungen\nherbei.\n(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht                                     § 65\neines Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlaßt\nDisziplinarverfügung; Beschwerde\nder zuständige Disziplinarvorgesetzte die zur Auf-\nklärung des Sachverhaltes erforderlichen Ermitt-               (1) Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine\nlungen. Dabei sind nicht nur die belastenden, son-         schriftliche, mit Gründen versehene Disziplinarver-\ndern auch die entlastenden und die für die Bemes-          fügung verhängt, die dem Dienstleistenden zuzu-","2058                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nstellen oder zu eröffnen ist. Uber die Eröffnung ist      sitzer tritt, der im Bezirk der zuständigen Kammer\neine Niederschrift aufzunehmen; dem Dienstleisten-        Zivildienst leistet. Der Bundesminister der Justiz\nden ist eine Abschrift der Disziplinarverfügung           bestellt den Beisitzer für die Dauer seiner Zivil-\nauszuhlindigen. Er ist zugleich über die Möglichkeit      dienstleistung auf Vorschlag des Bundesministers\nder Anfechtung, über die Stelle, der gegenüber die        für Arbeit und Sozialordnung.\nAnfechtung zu erfolgen hat, und über . Form und              (4) Die Fortführung des Verfahrens und die Sach-\nFrist der Anfechtung schriftlich zu belehren.             entscheidung werden nicht dadurch berührt, daß das\nDienstverhältnis des Dienstleistenden endet.\n(2) Der Dienstlcistendc kann gegen die Diszipli-\nnarverfügung des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zustän-\ndigen Disziplinarvorgesetzten bei diesem oder bei                                   § 67\ndem Direktor des Bundesamtes innerhalb zweier                      Aufhebung der Disziplinarverfügung\nWochen nach Zustellung oder Eröffnung schriftlich\noder mündlich Beschwerde erheben. Wird die Be-               (1) Bestätigt das Bundesdisziplinargericht im\nschwerde mündlich erhoben, so ist eine Nieder-            Falle des § 66 Abs. 2 die angefochtene Entscheidung,\nschrift aufzunehmen, die der Dienstleistende zu           mildert es die Disziplinarmaßnahme, stellt es das\nunterschreiben hat. Wird die Beschwerde bei dem           Disziplinarverfahren. nach § 66 Abs. 2 Satz 4 ein\nnach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinar-          oder stellt es ein Dienstvergehen nicht fest und hebt\nvorgeselzten erhoben, so hat dieser sie innerhalb         aus diesem Grunde die Disziplinarverfügung auf, so\neiner Woche mit seiner Stellungnahme dem Direktor         ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis\ndes Bundesamtes vorzulegen. Dessen Entscheidung           zugunsten oder zuungunsten des Dienstleistenden\ndarf die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen. Die       nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Be-\nEntscheidung ist zuzuste11en. Absatz 1 Satz 3 findet      weismittel zulässig, die d_em Gericht bei seiner Ent-\nentsprechende Anwendung.                                  scheidung nicht bekannt waren. Die erneute Aus-\nübung der Disziplinarbefugnis ist dem Direktor des\nBundesamtes vorbehalten.\n§ 66\n(2) Im übrigen kann der Direktor des Bundes-\nAnrufung des Bundesdisziplinargerichts             amtes eine Disziplinarverfügung jederzeit aufheben\n(1) Gegen Disziplinarverfügungen der in § 61           und in der Sache neu entscheiden. Eine Verschär-\nAbs. 1 bezeichneten Diszipiinarvorgesetzten und           fung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe\ngegen Entscheidungen des Direktors des Bundes-            ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung\namtes nach § 65 Abs. 2 Satz 4 kann innerhalb zweier       innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlaß auf-\nWochen nach Zustellung oder Eröffnung die Ent-            gehoben worden ist.\nscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt            (3) Der Direktor des Bundesamtes hat eine Dis-\nwerden.                                                   ziplinarverfügung aufzuheben und in der Sache neu\n(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Direktor        zu entscheiden, wenn nach Eintritt der Unanfecht-\ndes Bundesamtes einzureichen und zu begründen;            barkeit einer Disziplinarverfügung wegen desselben\ndie Antragsfrist w\"ird auch gewahrt, wenn während         Sachverhalts in einem Strafverfahren oder Bußgeld-\nihres Laufes der Antrag beim Bundesdisziplinar-           verfahren gegen den -Dienstleistenden ein Urteil\ngericht eingeht. Das Bundesdisziplinargericht ent-        ergeht und rechtskräftig wird, dessen tatsächliche\nscheidet über die Disziplinarverfügung ohne münd-         Feststellungen, soweit sie erheblich sind, von den\nliche Verhandlung endgültig durch Beschluß. Es            in der Disziplinarverfügung getroffenen abweichen.\nkann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten,              (4) § 62 b Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66\naufheben oder zugunsten des Dienstleistenden              finden entsprechende Anwendung.\nändern. Es kann das Disziplinarverfahren mit Zu-\nstimmung des Bundesministers für Arbeit und So-\nzialordnung einstellen, wenn es ein Dienstvergehen                                  § 68\nzwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten                                 Vollstreckung\ndes Dienstleistenden eine Disziplinarmaßnahme aber\n(1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von dem\nnicht für angebracht hält. Die Entscheidung ist dem\nDisziplinarvorgesetzten vollstreckt, der sie verhängt\nDienstleistenden zuzustellen.\nhat; dieser kann den Leiter der Dienststelle oder\n(3) Zuständig ist die Kammer des Bundesdiszipli-       dessen Vertreter mit der Vollstreckung beauftragen,\nnargerichts, in deren Bezirk der Antragsteller im         es sei denn, daß diese Personen an der Tat beteiligt\nZeitpunkt eines ihm als Dienstvergehen zur Last           waren oder durch sie verletzt worden sind.\ngelegten Verhaltens Dienst geleistet hat. Kommen\n(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er\ndanach mehrere Kammern in Betracht, so ist die\nunanfechtbar ist.\nKammer zuständig, in deren Bezirk der Antrag-\nsteller zuletzt Dienst geleistet hat. Für die Besetzung      (3) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße sind\nder Kammer und das Verfahren gelten die Vor-              erst nach Ablauf des dritten auf die Zustellung oder\nschriften der Bundesdisziplinarordnung mit der            Eröffnung der Disziplinarverfügung folgenden Tages\nMaßgabe, daß an die Stelle des Beamtenbeisitzers,         vollstreckbar. Der für den Beginn der Vollstreckung\nder weder die Befähigung zum Richteramt haben             vorgesehene Zeitpunkt wird von dem nach Absatz 1\nnoch die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des             zur Vollstreckung befugten Vorgesetzten dienstlich\nDeutschen Richtergesetzes erfüllen muß, ein Bei-          angeordnet.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                       2059\n(4) Die Beschwerde nach § 65 Abs. 2 hemmt die       nach Abschluß des Verfahrens aus ihnen zu ent-\nVollstreckung der Ausgangsbeschränkung nur,            fernen und zu vernichten, wenn der Kriegsdienst-\nwenn sie vor Vollstreckungsbeginn eingelegt wor-       verweigerer zustimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.\nden ist. Der Antrag auf Entscheidung des Bundes-\n(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Kriegsdienst-\ndisziplinargerichts nach § 66 Abs. 1 hemmt die Voll-\nverweigerer als von Disziplinarmaßnahmen wäh-\nstreckung nicht; das Bundesdisziplinargericht kann\nrend des Zivildienstes nicht betroffen; er darf jede\ndie Vollstreckung aussetzen.\nAuskunft über die Disziplinarmaßnahme und das zu-\n(5) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufein-         grunde liegende Dienstvergehen verweigern. Inso-\nanderfolgenden Tagen zu vollstrecken. Der voll-        weit darf er erklären, daß gegen ihn keine Diszipli-\nstreckende Vorgesetzte kann zur Uberwachung            narmaßnahme verhängt worden ist.\nanordnen, daß sich der Dienstleistende in ange-\nmessenen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu melden                                § 70\nhat. Er kann den Dienstleistenden aus dringenden                             Gnadenrecht\nGründen an einem oder mehreren Tagen für be-\nstimmte Zeit von den angeordneten Beschränkungen          Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht\nbefreien; die Vollstreckungszeit wird dadurch nicht    hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten\nverlängert.                                            Disziplinarmaßnahmen und des Ausschlusses gemäß\n§ 45 Abs. 1 zu. Er übt es selbst aus oder überträgt\n(6) Geldbußen werden nach den Vorschriften des      die Ausübung anderen Stellen.\nVerwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.\nSie können von dem Sold oder, wenn das Dienst-\nverhältnis endet, von dem Entlassungsgeld abge-                          Siebenter Abschnitt\nzogen werden. Bei Vollstreckung in den Sold darf\nmonatlich nicht mehr als die Hälfte _eines Monats-              Besondere Verfahrensvorschriften\nsoldes einbehalten werden. Geldbußen können auch\nnach dem Entlassungstage vollstreckt werden.                                     § 71\nForm und Bekanntgabe von Verwaltungsakten;\n(7) Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf\nZustellungen\nvon sechs Monaten, nachdem die Disziplinarver-\nfügung unanfechtbar geworden ist, nicht mehr voll-        (1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf\nstreckt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn vor        Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen\nihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.                und zu begründen.\n(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustel-\n§ 69                          len. Im übrigen wird zugestellt, soweit das durch\nAuskünfte                        dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den\nZivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird.\nAuskünfte über Disziplinarmaßnahmen werden\n(3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des\nStellen außerhalb des Zivildienstes nicht erteilt,\nVerwaltungszustellungsgesetzes in der im Bundes-\nsofern es sich nicht um Mitteilungen in Strafver-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, ver-\nfahren an Staatsanwaltschaften oder Gerichte han-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndelt. Uber getilgte oder tilgungsreife Disziplinar-\ndurch Artikel 39 des Gesetzes vom 14. Dezember\nmaßnahmen werden keine Auskünfte erteilt.\n1976 (BGBI. I S. 3341), § 7 Abs. 1 jedoch mit der\nMaßgabe, daß an Minderjährige selbst zuzustellen\n§ 69 a                         ist. Das Bundesamt veranlaßt die Zustellung im Aus-\nTilgung                         land; es bewirkt die öffentliche Zustellung.\n(1) Eintragungen in den Personalakten über             (4) Schriftliche Verwaltungsakte und sonstige\nDisziplinarmaßnahmen sind nach einem Jahr zu           schriftliche· Mitteilungen, die nicht nach Absatz 2\ntilgen; die darüber entstandenen Vorgänge sind aus     zuzustellen sind und die durch die Post übermittelt\nden Personalakten zu entfernen und zu vernichten.      werden, gelten als mit dem dritten Tage nach der\nDisziplinarmaßnahmen, die zu tilgen sind, dürfen       Aufgabe zur Post bekanntgegeben, außer wenn sie\nnicht mehr berücksichtigt werden.                      nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen\nsind; im Zweifel hat die Stelle, die sich darauf be-\n(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die      ruft, Zugang und Zeitpunkt des Zuganges nachzu-\nDisziplinarmaßnahme verhängt wird. Sie endet           weisen.\nnicht, solange gegen den Dienstleistenden ein Straf-                             § 72\nverfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt\noder eine andere Disziplinarmaßnahme berücksich-                             Widerspruch\ntigt werden darf.                                         (1) Uber den Widerspruch gegen Verwaltungs-\n(3) Mißbilligende Äußerungen, Entscheidungen in     akte auf Grund dieses Gesetzes entscheidet das\nden Fällen der §§ 58 b, 63 Abs. 1, § 66 Abs. 2 Satz 4, Bundesamt.\nEntscheidungen, mit denen Disziplinarmaßnahmen            (2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die\naufgehoben werden, sowie die in diesen Verfahren       die Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung\nentstandenen Vorgänge sind, soweit sie in die Per-     des Kriegsdienstverweigerers betreffen, ist inner-\nsonalakten aufgenommen worden sind, ein Jahr           halb zweier Wochen zu erheben.","2060                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§  73                                              Achter Abschnitt\nAnfechtung des Einberufungsbescheides                              Schlußvorschriften\nIst der Musterungsbescheid unanfechtbar ge-\nworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Ein-                                   § 78\nberufungsbescheid oder den Umwandlungsbescheid\nnach § 19 A.Js. 2 nur insoweit zulässig, als eine                     Entsprechende Anwendung\nRechtsverletzung durch diesen selbst geltend ge-                      weiterer Rechtsvorschriften\nmacht wird.                                               (1) Für Kriegsdienstverweigerer gelten entspre-\n§  74                          chend\nAusschluß der aufschiebenden Wirkung            1. das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der\ndes Widerspruchs und der Klage                  Bekanntmachung vom 21. Mai 1968 (BGBI. I\n(1) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbe-            S. 551), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-\nscheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei             setzes vom 2. Mai 1975 (BGBI. I S. 1046), mit der\ndenn, daß er unter gleichzeitiger Vorlage eines Be-        Maßgabe, daß in § 5 Abs. 2 an die Stelle des\nscheides über die mit Zustimmung der zuständigen           Bundesministers der Verteidigung und der von\nBehörde auf mindestens zehn Jahre eingegangene             diesem bestimmten Stelle der Bundesminister für\nVerpflichtung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz         Arbeit und Sozialordnung und die von diesem\noder Katastrophenschutz erhoben ist. Der Wider-            bestimmte Stelle treten,\nspruch gegen den Umwandlungsbescheid nach § 19\nAbs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.                2. das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 8. März 1975 (BGBI. I\n(2) Die Anfechtungsklage gegen den Einberu-             S. 661), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-\nfungsbescheid, den Umwandlungsbescheid nach§ 19\nsetzes vom 2. Mai 1975 (BGBI. I S. 1046), mit der\nAbs. 2 oder einen die Verfügbarkeit feststellenden\nMaßgabe, daß in § 23 an die Stelle des Bundes-\nBescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Vor\nministers der Verteidigung der Bundesminister\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung oder Auf-\nfür Arbeit und Sozialordnung tritt.\nhebung der Vollziehung hat das Gericht das Bundes-\namt zu hören.                                             (2) Soweit in diesem Gesetz nicbts anderes be-\n§75                           stimmt ist, steht der Zivildienst bei Anwendung\nRechtsmittelbeschränkung                 der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem\nWehrdienst auf Grund der Wehrpflicht gleich.\n(1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung\ndieses Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil\ndes Verwaltungsgerichts ausgeschlossen, soweit es                                § 79\ndie Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die Ent-               Vorschriften für den Verteidigungsfall\nlassung des Kriegsdienstverweigerers betrifft.\nIm Verteidigungsfall gelten die folgenden beson-\n(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist    deren Vorschriften:\ninnerhalb eines Monats nach Zustellung die Revi-\nsion an das Bundesverwaltungsgericht zulässig,         1. § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes findet\nwenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne            entsprechende Anwendung.\nder Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden           2. § 24 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Nr. 1 finden keine\noder das Verwaltungsgericht die Revision in seiner         Anwendung.\nEntscheidung zugelassen hat. Die Zulassung der\nRevision kann nur verweigert werden, wenn offen-       3. Wehrpflichtige, die die Feststellung ihrer Be-\nsichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen        rechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu\nnicht zu erwarten ist. Die Revision muß zugelassen         verweigern, nach § 25 b Abs. 1 des Wehrpflicht-\nwerden, wenn das Urteil von einer Entscbeidung des         gesetzes beantragt haben oder deren Antrag nach\nBundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser          § 26 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes durch die\nAbweichung beruht.                                         Erklärung als ersetzt gilt, können zum Zivildienst\n(3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichts-         herangezogen werden, bevor über die Berechti-\nordnung gilt für die Beschwerde gegen die Nicht-           gung entschieden ist.\nzulassung der Revision entsprechend. Gegen andere      4. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4 und 5 aus\nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Be-         der Zeit vor Eintritt des Verteidigungsfalles tre-\nschwerde ausgeschlossen.                                   ten außer Kraft. Zurückstellungen nach § 11\nAbs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen\n§76                               nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heran-\n(weggefallen)                          ziehung zum Zivildienst im Verteidigungsfall\neine unzumutbare Härte bedeuten würde.\n§ 77                          5. In den Fällen des § 19 Abs. 4 bedarf es der An-\nAnwendungsbereich                          hörung nicht.\nDie §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit      6. § 15 a Abs. 1 und 4 findet Anwendung, wenn\nVerwaltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1          der Kriegsdienstverweigerer binnen vier Wochen\nund § 5 a bezeichneten Stellen erlassen werden.            nach Eintritt des Verteidigungsfalles nachweist,","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                     2061\ndaß er in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher                               § 81\nArbeitszeit in einer anerkannten Beschäftigungs-            Versorgungsberechtigte im Land Berlin\nstelle (§ 4) tätig ist. § 15 a Abs. 2 findet keine\nAnwendung.                                             (1) Leistungen nach § 35 Abs. 5 und 8, §§ 47 bis\n50 werden auch an Berechtigte gewährt, die ihren\n§ 80                         Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Berlin\nEinschränkung von Grundrechten                haben.\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit         (2) Ortlich zuständig für das Verfahren sind die\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der        Verwaltungsbehörde und das Gericht, in dessen\nFreiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des       Bezirk das Bundesamt seinen Sitz hat. In den Fällen\nGrundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1    des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 ist zuständige\ndes Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der        Verwaltungsbehörde das Bundesamt.\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) sowie das\nPetitionsrecht (Artikel 17 des Grundgesetzes) wer-                              § 82\nden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.                             Inkrafttreten"]}