{"id":"bgbl1-1977-72-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":72,"date":"1977-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/72#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_72.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"1977-11-07T00:00:00Z","page":2021,"pdf_page":1,"num_pages":18,"content":["2021\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1977                    Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1977                                                                                                            Nr. 72\nTag                                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n7.11.77     Neufassung des Wehrpflichtgesetzes                                                                                                                              2021\n50-1\n7. 11. 77   Neufassung des Zivildienstgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2039\n55-2\n8. 11. 77   Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Internationalen\nGesundheitsvorschriften im Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2062\n2126-8-1\n9. 11. 77   Neunte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß\n§§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwal-\ntungs- und Verfahrnnskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (9. Bemessungs-\nVerordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2063\n8232-37-!J\n28. 10. 77   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 24 des Niedersächsischen Gesetzes\nüber den Schutz der Berufsbezeichnung „Architekt\" und die Errichtung einer Architekten-\nkammer vom 23. Februar 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2064\n28. 10. 77   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu dem Zweiten Teil des Hamburgischen\nEnteignungsgesetzes vom 14. Juni 1963) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2064\n2,8.  10. 77 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den Vorschriften des Dritten Buches der\nReichsversicherungsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2065\n820-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2066\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          2067\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 7. November 1977\nAuf Grund des Artikels 7 des Gesetzes zur Ände-                                              Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April 1974\nrung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienst-                                               (BGBl. I S. 981),\ngesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229) wird\n6. den nach seinem Artikel 9 in Kraft getretenen\nnachstehend der Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes\nArtikel 1 des Neunten Änderungsgesetzes vom\nvom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) in der ab 1. August\n2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1046),\n1977- geltenden Fassung bekanntgemacht. Das Ge-\nsetz in seiner ursprünglichen Fassung ist am 25. Juli                                      7. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen Artikel 3\n1956 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksich-                                              des Gesetzes über die Personalstruktur des Bun-\ntigt:                                                                                           desgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I\n1. den am 1. April 1973 in Kraft getretenen § 72 des                                            s. 1357),\nBundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972                                          8. den am 1. August 1976 in Kraft getretenen Arti-\n(BGBl. I S. 1834),                                                                           kel 3 des Gesetzes zur Änderung des Entwick-\n2. die Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezem-                                                  lungshelfer-Gesetzes vom 29. Juni 1976 (BGBl. I\nber 1972 (BGBl. I S. 2277),                                                                 S. 1701),\n3. den am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Artikel 2                                       9. den am 1. August 1977 in Kraft getretenen Arti-\ndes Dritten Änderungsgesetzes über den zivilen                                               kel 1 des Gesetzes zur Änderung des Wehr-\nErsatzdienst vom 25. Juni 1973 (BGBl. I S. 669),                                             pflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom\n13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229).\n4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\nkel 152 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469),                                                     Bonn, den 7. November 1977\n5. den am 1. Mai 1974 in Kraft getretenen Artikel III                                           Der Bundesminister der Verteidigung\n§ 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des                                                                                    Georg Leber","2022                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nWehrpflichtgesetz\nInhaltsübersicht\nAbschnitt I                                                                                                                                          §\nSoldaten, einberufene, vorbenachrichtigte und ge-\nWehrpflicht\ndiente Wehrpflichtige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 25 b\n1. Umfang der Wehrpflicht                                                                §   Verfahren                                                                                 26\nAllgemeine Wehrpflicht                                                                 1  Waffenloser Dienst                                                                        27\nWehrpflicht der Ausländer .und Staatenlosen .. .                                      2\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht ............ .                                       3                                      Abschnitt IV\n2. Wehrdienst                                                                                                   Beendigung des Wehrdienstes\nund Verlust des Dienstgrades\nArten des Wehrdienstes                                                                4\nBeendigungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               28\nCrunclwehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              5\nEntlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      29\nVerfügungsbereitschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  5a\nVerlängerung des Wehrdienstes bei stationärer\nWehrübungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             6   truppenärztlicher Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        29 a\nAnrechnung von freiwillig geleistetem Wehr-\nAusschluß aus der Bundeswehr und Verlust des\ndienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  7   Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30\nWehrdienst in fremden Streitkräften . . . . . . . . . .                               8   Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . .                             31\nTauglichkeilsgrade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              8a\n3. Wehrclienslausnahmen                                                                                                         Abschnitt V\nWehrdienstunfähigkeit ...................... .                                        9                                     Rechtsbehelfe\nAusschluß vom Wehrdienst ................. .                                         10   Rechtsweg                                                                                 32\nBefreiung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       11   Besondere Vorschriften für das Vorverfahren . . . . .                                     33\nZurückstellung vom Wehrdienst .... , . . . . . . . . .                               12   Besondere Vorschr,iften für das gerichtliche Ver-\nUnabkömmlichstc~llung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  13   fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  34\nZivilschutz oder Katastrophenschutz . . . . . . . . . .                              13 a Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage . .                                       35\nEntwicklungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               13 b\nAbschnitt VI\nAbschnitt II                                                             Ubergangs- und Schlußvorschriften\nWehrersatzwesen                                                 Angehörige der früheren Wehrmacht und Wehr-\npflichtige älterer Geburtsjahrgänge ............. .                                       36\n1. Wehrersatzbehörden                 ........................ .                        14\nWehrüberwachung von Angehörigen der Reserve                                               36 a\n2. Erfassung                                                                            15   Verzicht auf einen Dienstgrad .................. .                                        31\n3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen                                              Wiedergutmachung ............................ .                                           38\nZweck der Musterung ....................... .                                        16   Verleihung eines höheren Dienstgrades ......... .                                         39\nDurchführung der Musterung ................ .                                        17   Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung .... .                                        40\nMusterungsausschuß ........................ .                                             Wehrpflicht bei Zuzug ......................... .                                         41\n18\nVerfahrensgrundsätze ....................... .                                            Sondervorschriften für Polizeivollzugsbe,amte .... .                                      42\n19\nZurückstellungsanträge ..................... .                                            Grenzschutzdienstpflicht ....................... .                                        42 a\n20\nEignungsprüfung ............................ .                                       20 a Wehrpflichtige außerhalb des Celtungsbereichs\ndieses Gesetzes ............................... .                                         43\nEinberufung ................................ .                                       21\nZustellung, Vorführung und Zuführung .......... .                                         44\nVerfahren svorschriHen ...................... .                                      22\nBußgeldvorschrift                                                                         45\n4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen ..                                        23   Stadtstaatklausel                                                                          46\n5. Wehrüberwachung                                                                      24   Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidi-\ngungsfall ..................................... .                                         48\nAbschnitt III                                               Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für\nbestimmte Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                49\nVorschriften für Kriegsdienstverweigerer\nZuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnun-\nWirkungen der Kriegsdienstverweigerung . . . . . . . .                                  25   gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50\nUngediente Wehrpflichtige, die weder einberufen                                              Einschränkung von Crundrechten . . . . . . . . . . . . . . . .                            51\nnoch vorbenachrichtigt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   25 a Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       52","Nr. 72 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                      2023\nAbschnitt I                         nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu ertei-\nlen und sich auf die geistige und körperliche Taug-\nWehrpflicht\nlichkeit untersuchen und auf die Eignung für be-\nstimmte Verwendungen prüfen zu lassen, den Wehr-\n1. Umfang der Wehrpflicht\npaß in Empfang zu nehmen und auf Verlangen den\nzuständigen Dienststellen vorzulegen sowie bei der\n§ 1\nEntlassung oder später zum Gebrauch im Wehr-\nAllgemeine Wehrpflicht                   dienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungs-\n(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollen-          stücke zu übernehmen und aufzubewahren.\ndeten achtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im              (2) Wehrpflichtige, die einem aufgerufenen Ge-\nSinne des Grundgesetzes sind und                           burtsjahrgang angehören, haben eine Genehmigung\n1. ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich           des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen,\ndieses Gesetzes haben oder                             wenn sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes län-\n2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Ge-            ger als drei Monate verlassen wollen, ohne daß die\nbietes des Deutschen Reichs nach dem Stand vom         Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 bereits vorliegen.\n31. Dezember 1937 (Deutschland) haben und ent-         Sie haben eine Genehmigung auch dann einzuholen,\nweder                                                  wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus\na) ihren letzten innerdeutschen ständigen Auf-         außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ver-\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes         bleiben wollen oder einen nicht genehmigungs-\nhatten oder                                        pflichtigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbe-\nreichs dieses Gesetzes über drei Monate ausdehnen\nb) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeits-\nwollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu\nurkunde der Bundesrepublik Deutschland be-\nerteilen, in dem der Wehrpflichtige für eine Einbe-\nsitzen oder sich auf andere Weise ihrem\nrufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Dber die-\nSchutz unterstellt haben.\nsen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die\n(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren       Versagung für den Wehrpflichtigen eine besondere\nständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage              - im Bereitschafts- und Verteidigungsfall eine un-\naußerhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die           zumutbare - Härte bedeuten würde. Der Bundes-\nAnnahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren        minister der Verteidigung kann Ausnahmen von der\nständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das         Genehmigungspflicht zulassen.\ngilt insbesondere für Deutsche, die zugleich die              (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres,\nStaatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen.        in dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste\n(3) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn      Lebensjahr vollendet. § 49 bleibt unberührt.\nWehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt                      (4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die\n1. während des Wehrdienstes aus dem Geltungs-              Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das\nbereich dieses Gesetzes hinausverlegen,                sechzigste Lebensjahr vollenden. § 51 des Soldaten-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmi-\n19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), zuletzt geändert\ngung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\ndurch Artikel VI des Gesetzes vom 18. Februar 1977\nhinausverlegen oder\n(BGBl. I S. 297), bleibt unberührt.\n3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus-\nverlegen, ohne diesen zu verlassen.                       (5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht\nmit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige\n§ 2                            das sechzigste Lebensjahr vollendet.\nWehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen\n2. Wehrdienst\n(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche ge-\nsetzlich zum Wehrdienst verpflichtet, können unter                                     § 4\nden gleichen Voraussetzungen, unter denen Deut-                             Arten des Wehrdienstes\nsche dort wehrpflichtig sind, durch Rechtsverord-\n(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende\nnung der Wehrpflicht unterworfen werden.\nWehrdienst umfaßt\n(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung           1. den Grundwehrdienst (§ 5),\nder Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren\n2. den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-\n(§ 5 a),\nsetzes haben. Hat ein staatenloser Wehrpflichtiger\nseinen Grundwehrdienst abgeleistet, so hat er einen         3. Wehrübungen (§ 6),\nAnspruch auf Einbürgerung, wenn er seinen dauern-          4. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehr-\nden Aufenthalt im Inland hat.                                  dienst; § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.\n§ 3                                (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatz-\nreserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr ge-\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht\ndient haben, gehören zur Reserve. Die übrigen ge-\n(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst           dienten Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald\noder im Falle des § 25 durch den Zivildienst erfüllt.      über ihre Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund\nSie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen,      der Wehrpflicht entschieden ist.","2024                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) \\fl/er auf Crund freiwilliger Verpflichtung einen      (2) Wehrpflichtige, die einen Einberufungsbe-\nWehrdienst nach Absatz l leistet, hat die Rechts-          scheid für den Wehrdienst in der Verfügungsbereit-\nstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehr-           schaft erhalten haben, sind verpflichtet,\npflicht Wehrdienst leistet.                                1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-\n(4) Außerhalb der Wehrübungen können Ange-                  ersatzbehörde sie jederzeit erreichen,\nhörige der Reserve zu dienstlichen Veranstaltungen         2. bevorstehende Änderungen ihres ständigen Auf-\ndurch den Bundesminister der Verteidigung oder                 enthalts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift\ndie von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden.                 unverzüglich der zuständigen Wehrersatzbehörde\nWährend der Dienstleistung sind sie Soldat. § 2 des            zu melden.\nSoldatengesetzes findet keine Anwendung.\n§ 24 bleibt unberührt.\n§ 5                               (3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die\nGrundwehrdienst                       Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2\nbis 5 angerechnet.\n(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die\ndas achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht\n§ 6\nvollendet haben, Wehrpflichtige, die während des\nGrundwehrdienstes wegen ihrer beruflichen Ausbil-                               Wehrübungen\ndung vorwiegend militärfachlich (§ 40) verwendet              (1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Mo-\noder vor Vollendung des achtundzwanzigsten Le-             nate.\nbensjahres wegen einer Wehrdienstausnahme nach\n(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt\n§ 13 b nicht zum Grundwehrdienst herangezogen\nbei Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizie-\nwerden, jedoch bis zur VoHendung des zweiund-\nren höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens\ndreißigsten Lebensjahres. Der Grundwehrdienst              achtzehn Monate.\ndauert fünfzehn Monate und beginnt in der Regel\nin dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das            (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert\nneunzehnte Lebensjahr vollendet. Einern Antrag des         sich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehr-\nWehrpflichtigen, schon vor Musterung seines Ge-            dienst vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um\nburtsj ahrganges zum Grundwehrdienst herangezo-            die sie vorzeitig entlassen worden sind, soweit sie\ngen zu werden, soll entsprochen werden, jedoch             nicht für diese Zeit erneut zum Grundwehrdienst\nnicht vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres.         einberufen werden.\n(2) Zum Grundwehrdienst können Wehrpflichtige              (4} Wehrpflichtige, die nach dem Musterungser-\nin zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen            gebnis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen,\nwerden, wenn sie sonst nach § 12 Abs. 4 über den in        können zu Wehrübungen einberufen werden, wenn\n§ 12 Abs. 6 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom\nsie auf Grund der Einberufungsanordnungen des\nGrundwehrdienst zurückgestellt werden müßten.              Bundesministers der Verteidigung nicht zum Grund-\nwehrdienst herangezogen werden. In diesem Falle\n(3) Wehrpflichtige, die den Wehrdienst eigen-           verlängert sich die Gesamtdauer der Wehrübungen\nmächtig verlassen oder ihm schuldhaft fernbleiben          um die Zeit des Grundwehrdienstes. Die Gesamt-\noder sich weigern, ihren Dienst zu verrichten, haben       dauer der Wehrübungen beträgt\ndie Zeiten der Abwesenheit vom Dienst oder der\n1. bei Mannschaften höchstens vierundzwanzig,\nVerweigerung des Dienstes nachzudienen. Wehr-\npflichtige sollen die Zeiten nachdienen, in denen sie          bei Unteroffizieren höchstens dreißig,\nwährend des Wehrdienstes Freiheitsstrafen, diszipli-           bei Offizieren höchstens dreiunddreißig Monate,\nnaren Arrest oder Jugendarrest verbüßt haben,              2. sofern die Wehrpflichtigen das achtundzwan-\nwenn diese Zeiten insgesamt dreißig Tage überstie-             zigste Lebensjahr vollendet haben,\ngen haben.                                                     bei Mannschaften höchstens einundzwanzig,\n§ 5 a                               bei Unteroffizieren höchstens siebenundzwanzig,\nbei Offizieren höchstens dreißig Monate.\nVerfügungsbereitschaft\n(1) Wehrpflichtige leisten während einer Zeit von          (5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Le-\nzwölf Monaten im Anschluß an den Grundwehr-                bensjahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften\ndienst oder an die Beendigung eines Dienstverhält-         nur noch zu Wehrübungen von insgesamt drei Mo-\nnisses als Soldat auf Zeit auf Grund des § 54 Abs. 1       naten, Unteroffiziere nur noch zu Wehrübungen von\nSatz 1 des Soldatengesetzes Wehrdienst in der Ver-         insgesamt sechs Monaten herangezogen werden.\nfügungsbereitschaft, wenn und solange der Bundes-             (6} Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst\nminister der Verteidigung es anordnet. Während der         von der Bundesregierung angeordnet worden sind,\nzwölf Monate sind sie Angehörige der Verfügungs-           gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht.\nbereitschaft, wenn sie einen Einberufungsbescheid          Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den\nfür diesen Wehrdienst erhalten haben. Für das Ver-         Absätzen 2 bis 5 werden sie nicht angerechnet; der\nfahren über die Heranziehung und die Anordnung             Bundesminister der Verteidigung kann eine Anrech-\ngilt § 23 Abs. 1 und 3.                                    nung anordnen.","Nr. 72 · ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                          2025\n§ 7                                 die nach den Vorschriften über Friedensverrat,\nAnrechnung von ireiwiBig geleistetem Wehrdienst                Hochverrat, · Gefährdung des demokratischen\nRechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung\nDer auf c;rund freiwilliger Verpflichtung in der            der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheits-\nBundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den                   strafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt\nGrundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf                  worden ist, es sei denn, daß der Vermerk über\nWehrübungen angerechnet werden.                                die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,\n2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Be-\n§ 8\nkleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,\nWehrdienst in fremden Streitkräften\n3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung\n(1) Wehrpflichtige dürfc~n sich nur mit Zustimmung          nach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder § 66 des Straf-\ndes Bundesministers der Verteidigung oder der von              gesetzbuches unterworfen ist, solange die Maß-\nihm beauftragten Stelle zum Eintritt in fremde                 regel nicht erledigt ist. *)\nStreitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehr-\ndienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des             (2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des\nAufenthaltsstaates zu leisten ist.                         Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur\nin Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Ge-\n(2) Der   Bundesminister der Verteidigung kann          setz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe\nim Einzelfall Wehrdienst in fremden Streitkräften          in Strafsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nauf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder            Gliederungsnummer 312-3, veröffentlichten berei-\nzum Teil anrechnen. Der Wehrdienst soll angerech-          nigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom\nnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vor-            18. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2445), zulässig ist oder\nschrift geleistet worden ist oder wenn der Bundes-         war.\nminister der Verteidigung ihm zugestimmt hat.\n(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann im\nEinzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.\n§ 8a\nTauglichkeitsgrade\n§ 11\n(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festge-\nBefreiung vom Wehrdienst\nsetzt:\nwehrdienstfähig,                                          (1) Vom Wehrdienst sind befreit\nvorübergehend nicht wehrdienstfähig,                   1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnis-\nnicht wehrdienstfähig.                                     ses,\nDie Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen          2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses,\nTauglichkeitsgrade werden vom Bundesminister der               die die Subdiakonatsweihe empfangen haben,\nVerteidigung erlassen.                                     3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt-\n(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach              nisse, deren Amt dem eines ordinierten Geist-\nlichen evangelischen oder eines Geistlichen rö-\nMaßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungs-\nfähig, verwendungsfähig mit Einschränkung für be-              misch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub-\ndiakonatsweihe empfangen hat, entspricht,\nstimmte Tätigkeiten oder verwendungsfähig mit\nEinschränkung in der Grundausbildung und für be-           4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwer-\nstimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwen-                   behindertengesetzes in der Fassung der Bekannt-\ndungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur               machung vom 29. April 1974 (BGBl. I S. 1005), zu-\nVerfügung, soweit dieses Cesetz nichts anderes be-            letzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1976\nstimmt.                                                        (BGBl. I S. 1481),\n5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes in\n3. Wehrdienstausnahmen                           der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 84-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Ge-\n§ 9\nsetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), die\nWehrdienstunfähigkeit                          nach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsams-\nZum Wehrdienst wird nicht heranaezoaen.                     macht entlassen worden sind.","2026                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n1976 (BGBl. I S. 1633), geändert durch Artikel 1                   1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflich-\ndes Neunten Anpassungsgesetzes-KVO vom                                tigen\n'27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1037), oder des § 1 des                     a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürf-\nBundesentschädigungsgesetzes in der im Bundes-                             tigter Angehöriger oder anderer hilfsbedürf-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1,                             tiger Personen, für deren Lebensunterhalt er\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-                          aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung\nlindert durch § 34 des Gesetzes vom 7. August                              aufzukommen hat, gefährdet würde oder\n1974 (BGBI. I S. 1881), verstorben sind,\nb) für Verwandte ersten Grades besondere Not-\n2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder                                stände zu erwarten sind,\nbeide an den Folgen einer Schädigung im Sinne\n2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und\ndes § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des\n§ 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstor-\nFortführung eines eigenen oder elterlichen land-\nwirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes\nben sind, sofern der Wehrpflichtige der einzige\nlebende Sohn des verstorbenen Elternteils aus                          unentbehrlich ist,\nder Verbindung mit dem anderen Elternteil ist.                     3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen\nDer nichteheliche Sohn steht dem ehelichen                             a) einen bereits weitgehend geförderten Aus-\ngleich, wenn seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe                          bildungsabschnitt,\ninfolge des Kriegstodes eines Elternteils oder aus\nrassischen oder politischen Gründen jedoch nicht                       b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder\ngeschlossen werden konnte.                                                 Fachhochschulreife oder\nc) eine erste Berufsausbildung oder deren ersten\nDer Antrag ist spätestens während der Musterung\nAbschnitt\noder, wenn der Befreiungstatbestand später eintritt\noder bekannt wird, binnen drei Monaten nach                                unterbrechen würde und in den Fällen des Buch-\nKenntnis des Befreiungstatbestandes zu stellen. § 60                       stabens c weder die Hochschul- oder Fachhoch-\nder Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der                              schulreife erworben ist noch die regelmäßige\nMaßgabe Anwendung, daß über die Wiedereinset-                              Dauer der Ausbildung oder des Ausbildungsab-\nzung in den vorigen Stand das Kreiswehrersatzamt                           schnitts vier Jahre übersteigt.\nzu entscheiden hat.\n(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger\nferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein\n§ 12                                Strafverfahren anhängig ist, in dem eine Freiheits-\nZurückstellung vom Wehrdienst                           strafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene\n(l) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,                             Maßregel der Sicherung und Besserung zu erwarten\nist, oder wenn seine Einberufung die militärische\n1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,                        Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernst-\n2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, eine                        lich gefährden würde.\nFreiheitsstrafe verbüßt oder nach § 63 Abs. 1 des\nStrafgesetzbuches in einem psychiatrischen Kran-                      (6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a,\nNr. 2 und 3 darf der Wehrpflichtige vom Grund-\nkenhaus oder statt dessen nach § 63 Abs. 2, § 65\nAbs. 3, § 67 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches in                     wehrdienst höchstens so lange zurückgestellt wer-\neiner sozialtherapeutischen Anstalt oder in einer                  den, daß er noch vor Vollendung des achtundzwan-\nEntziehungsanstalt untergebracht ist, *)                           zigsten, im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2\nnoch vor Vollendung des zweiunddreißigsten\n3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.                    Lebensjahres einberufen werden kann. In Aus-\n(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die                       nahmefällen, in denen die Einberufung eine unzu-\nsich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf                    mutbare Härte bedeuten würde, kann er auch\nAntrag zurückgestellt.                                                 darüber hinaus zurückgestellt werden.\n(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für\n§ 13\ndie Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag\nzugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen.                                     U nabkömmlichstellung\nHat er die Wahl angenommen, so kann er für die\n(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs\nDauer des Mandats, außer auf seinen Antrag, nur\nwährend der Parlamentsferien einberufen werden.                        für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Auf-\ngaben kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen\n(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf                     Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich ge-\nAntrag zurückgestellt werden, wenn die Heran-                          stellt werden, wenn und solange er für die von ihm\nziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persön-                           ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.\nlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher                      Die Unabkömmlichstellung kann mit der Einschrän-\noder beruflicher Gründe eine besondere Härte be-                       kung ausgesprochen werden, daß der Wehrpflichtige\ndeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,                      in zeitlich begrenztem Umfang zum Wehrdienst\nherangezogen werden darf. Die Bundesregierung\n•) Diese Vorschrift trilt am 1. J,mu,ir 1978 in Kraft; bis dahin gilt  erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine\nfolgende Passung:\n2. wer, abqesehen von den Fällen des § 10, eine Freiheitsstrafe\nVerwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die\nverbüßt oder nach § 63 Abs. 1 des Strafqcsetzbuches in einem     dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zu-\npsychiatrischen Kra11ke11h,111s oder in einer Ent„iehungsanstalt\nunteroebracht ist,                                               grunde zu legen sind.","Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                        2027\n(2) Uber die Unabkömmlichstellung entscheidet         dienstes verpflichtet haben, si.ch in angemessener\ndie Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zustän-          Weise für die spätere Tätigkeit als Entwicklungs-\ndigen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht            helfer fortbilden und der Bundesminister für wirt-\nsteht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaf-         schaftliche Zusammenarbeit dies bestätigt.\nten, soweit sie Körperschaften des öffentlichen\nRechts sind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständig-      (2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehr-\nkeit und das Verfahren regelt eine Rechtsverord-         dienst herangezogen, wenn und solange sie die Vor-\nnung. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie              aussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Ent-\nMeinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrer-           wicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.\nsatzbehörde und der vorschlagenden Verwaltungs-            (3) Haben Wehrpflichtige mindestens zwei Jahre\nbehörde unter Abwägung der verschiedenen Be-             Entwicklungsdienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht,\nlange auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung           Grundwehrdienst zu leisten. Das gleiche gilt, wenn\nregelt ferner, für weJche Fristen die Unabkömmlich-      mindestens fünfzehn Monate Entwicklungsdienst\nstellung ausgesprochen werden kann und welche            geleistet sind, der Wehrpflichtige dessen vorzeitige\nsachverständigen Stellen der öffentlichen Verwal-        Beendigung nicht zu vertreten hat und der Bundes-\ntung und Wirtschaft zu hören sind.                       minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit dies\n(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehr-         bestätigt.\npflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraus-      (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind ver-\nsetzungen für die Unabkömmlichstellung der zustän-       pflichtet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Vor-\ndigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflich-          aussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehr-\ntige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis       pflichtigen der zuständigen Wehrersatzbehörde an-\nstehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen            zuzeigen.\nselbst anzuzeigen.\n§ 13 a                                               Abschnitt II\nZivilschutz oder Katastrophenschutz                               Wehrersatzwesen\n(1) Wehrpflichtige, die sich mit Zustimmung der\nzuständigen Behörde auf mindestens zehn Jahre zum                       1. Wehrersatzbehörden\nDienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-\nschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehr-                                   § 14\ndienst herangezogen, solange sie a]s Helfer im Zivil-       (1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit\nschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Der            Ausnahme der Erfassung werden in bundeseigener\nBundesminister des Innern oder der nach § 15 des         Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bun-\nGesetzes über die Erweiterung des Katastrophen-          desminister der Verteidigung unterstehenden Be-\nschutzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 776), zuletzt      hörden der Bundeswehrverwaltung übertragen:\ngeändert durch Gesetz vom 2. August 1976 (BGBI. I\n1. Bundeswehrverwaltungsamt\nS. 2046), zuständige Bundesminister und der Bundes-\nminister der Verteidigung vereinbaren jeweils die            - Bundesoberbehörde - ,\nZahl, bis zu der eine solche Freistellung möglich ist,   2. Wehrbereichsverwaltungen\nunter angemessener Berücksichtigung des Personal-            - Bundesmittelbehörden - ,\nbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des\nKatastrophenschutzes. Dabei kann auch nach Jahr-         3. Kreiswehrersatzämter\ngängen, beruflicher Tlitigkeit und Ausbildungsstand          - Bundesunterbehörden-.\nunterschieden sowie die Zustimmung des Kreis-\n(2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und\nwehrersatzamtes vorgesehen werden.\nUnterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,       Grenzen der Länder und ihrer Verwaltungsbezirke\nder zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen          anzupassen.\nsowie den Wegfall der Voraussetzungen für die\nNichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehr-                               2. Erfassung\ndienst anzuzeigen.\n§ 15\n§ 13 b\n(1) Im Wege der Erfassung werden für alle Wehr-\nEntwicklungsdienst                    pflichtigen Personennachweise angelegt und lauf end\n(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des     geführt.\ndreißigsten Lebensjahres nicht zum Wehrdienst               (2) Die Erfassungsbehörde fordert die Wehrpflich-\nherangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach         tigen auf, schriftlich oder mündlich die für die Er-\n§ 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni\nfassung erforderlichen Angaben zu machen. Die\n1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Arti-     Wehrpflichtigen sind verpflichtet, die geforderten\nkel 60 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-          Auskünfte zu erteilen und nach Aufforderung sich\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), aner-     persönlich bei der Erfassungsbehörde zu melden.\nkannten Träger des Entwicklungsdienstes im Rah-\nmen des Bedarfs dieses Trägers vertraglich zur Lei-         (3) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird\nstung eines mindestens zweijährigen Entwicklungs-       von den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern,","2028                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nin dEmen aml:sangehörige Gemeinden Meldebehör-          sind. Der Musterungsausschuß kann eine noch-\nden sind, kann die Landesregierung bestimmen, daß       malige Untersuchung durch einen anderen Arzt\nsie von den Ämtern durchgeführt wird. Die Landes-       anordnen.\nregierung kann ferner bestimmen, daß Seemanns-\nämter bei der Anlegung der Personennachweise               (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter An-\nnach Absatz 1 mitwirken. Um die planmäßige und          gabe des Tauglichkeitsgrades schriftlich dem\nreibungslose Durchführung der Erfassung sicherzu-       Muslerungsausschuß vorzulegen; dem Wehrpflich-\nstellen, kann die Bundesregierung für besondere         tigen ist eine Abschrift auszuhändigen.\nFälle Einzelweisungen erteilen.                           (6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer\n(4) Die Erfassungsbehörde leitet das Erfassungs-     ärztlichen Behandlung oder einer Operation im\nergebnis dem Kreiswehrersatzamt zu.                     Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes\ngleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des\n(5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden not-    Wehrpflichtigen vorgenommen werden.\nwendigen Auslagen dm Wehrpflichtigen tragen die\nLänder. Sie erstatten auch den durch die Erfassung         (7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Opera-\nentstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehr-      tion im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldaten-\npflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Ar-       gesetzes und nicht als Eingriffe in die körperliche\nbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-      Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnah-\nmachung vom 21. Mai 1968 (BGBI. I S. 551), zuletzt      men, wie Blutentnahme aus dem Ohrläppchen, dem\ngeändert durch Artikel 4 des Neunten .Änderungs-        Finger oder einer Blutader oder eine röntgenolo-\ngesetzes zum Wehrpflichl.9esetz vom 2. Mai 1975         gische Untersuchung.\n(BGBI. I S. 1046), fallen.\n(6) Männliche Personen können bereits ein halbes                               § 18\nJahr vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres                          Musterungsausschuß\nerfaßt werden. Die Absülze 1 his 5 qelten entspre-\nchend.                                                     (1) Die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 treffen\nMusterungsausschüsse, die bei den Kreiswehrersatz-\nämtern gebildet werden. Bei Wehrpflichtigen, die\n3. Heranziehung                     nach § 5 Abs. 1 Satz 3 vorzeitig zum Grundwehr-\nvon un9edienten Wehrpflichtigen               dienst herangezogen werden sollen, entscheiden die\nKreiswehrersatzämter; das gleiche gilt für Zurück-\n§ 16                        stellungen nach § 12 Abs. 5 oder wenn nach der\nMusterung Wehrdienstausnahmen oder die Voraus-\nZweck der Musterung                   setzungen einer Heranziehung zum Grundwehr-\n(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der         dienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2)\nHeranziehung zum Wehrdienst gemustert.                  eintreten oder wegfallen oder der Eintritt oder Weg-\nfall bekannt wird.\n(2) Durch die Musterung wird entschieden, welche\nungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst             (2) Die Musterungsausschüsse sind mit dem Leiter\nzur Verfügung stehen. Festgestellt wird ferner die      des Kreiswehrersatzamtes oder seinem Vertreter als\nVerfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich       Vorsitzendem, einem Beisitzer, der von der Landes-\ngetrennten Abschnitten im Falle des§ 5 Abs. 2.          regierung oder der von ihr bestimmten Stelle be-\nnannt wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer\nbesetzt.\n§ 17\n(3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechts-\nDurchführung der Musterung                verordnung die Beschlußorgane der kreisfreien\n(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatz-      Städte und Landkreise, die die ehrenamtlichen Bei-\nämtern im Benehmen mit den kreisfreien Städten          sitzer binnen drei Monaten nach Mitteilung der\nund den Landkreisen durchgeführt.                       erforderlichen Zahl der Beisitzer wählen.\n(2) In den kreisfreien Städten und den Landkrei-        (4) Die Beisitzer haben über die ihnen bei der\nsen sind die für die Musterung erforderlichen Räume     Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Ange-\nbereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.             legenheiten Verschwiegenheit zu wahren.\n(3) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Auf-\nforderung durch die Kreiswehrersatzämter zur                                      § 19\nMusterung vorzustellen.                                                  Verfahrensgrundsätze\n(4) Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erscheinen       (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet das Muste-\nvor dem Musterungsausschuß auf ihre geistige und        rungsverfahren. Er hat jedem Beisitzer auf Verlan-\nkörperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu un-      gen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen.\ntersuchen. Dabei sind solche Untersuchungen vorzu-\nnehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissen-          (2) Die Mitglieder des Musterungsausschusses\nschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des         haben gleiches Stimmrecht. Weisungen für den Ein-\nWehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und        zelfall dürfen ihnen nicht erteilt werden. Das Ver-\nim Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar         fahren ist nicht öffentlich.","Nr. 72  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                         2029\n(3) Der Mustcrunqsausschuß erforscht den Sach-        (2) Ist die Frist versäumt, können Zurückstellungs-\nverhalt von Amts wegen und erhebt die erforder-       anträge nur noch bis zur Musterung bei dem Kreis-\nlichen Beweise. Der Wehrpflichtige ist zu hören.      wehrersatzamt gestellt werden. Entsteht der Zurück-\nEine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen       stellungsgrund später, sind Zurückstellungsanträge\ndurch den Mustenmgsausschuß findet nicht statt.       nur binnen drei Monaten nach Eintritt des Grundes\nDie Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist un-    zulässig. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung fin-\nzulässig.                                             det mit der Maßgabe Anwendung, daß über die\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand das Kreis-\n(4) Alle Behörden und Gerichte haben dem Muste-\nwehrersatzamt zu entscheiden hat.\nrungsausschuß Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Der\nMusterungsausschuß kann insbesondere das Amts-\ngericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachver-                               § 20 a\nständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-\nEignungsprüfung\nhalt hat, um Vernehmung des Zeugen oder Sachver-\nständigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und       (1) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs-\nVorgänge anzugeben, über welche die Vernehmung        bescheid wehrdienstfähig sind, können vor ihrer\nerfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfas-   Einberufung auf ihre Eignung für bestimmte Ver-\nsungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sind         wendungen geprüft werden. Sie haben sich nach\nsinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeu-       Aufforderung durch die zuständigen Wehrersatz-\ngen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des       behörden zur Prüfung vorzustellen. § 19 Abs. 8\nAmtsgerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch        Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.\nüber die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des\nZeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.       (2) In den kreisfreien Städten und den Landkrei-\nDie Entscheidung kann nicht angefochten werden.       sen sind die für die Eignungsprüfung erforderlichen\nRäume bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.\n(5) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein\ngesetzlicher Vertreter binnen der für den Wehr-\n§ 21\npflichtigen laufenden Fristen selbständig Anträge\nstellen und von den zulässigen Rechtsbehelfen Ge-                            Einberufung\nbrauch machen. Die Vorschriften für die Anträge          (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den\nund Rechtsbehelfe des Wehrpflichtigen gelten ent-     Kreiswehrersatzämtern auf Grund der Einberufungs-\nsprechend.                                            anordnungen des Bundesministers der Verteidigung\n(6) Kann die Entscheidung nicht im Musterungs-     in Ausführung des Musterungsbescheides zum\ntermin getroffen werden, so entscheidet der Muste-    Wehrdienst einberufen. Ort und Zeit des Dienst-\nrungsausschuß, ob der Wehrpflichtige erneut zu        eintritts werden durch Einberufungsbescheid be-\nladen ist. Der Ausschuß kann den Vorsitzenden er-     kanntgegeben.\nmächtigen, allein schriftlich zu entscheiden, wenn\n(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend\ndie Entscheidung von dem Ergebnis einer vom Aus-\ndem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der\nschuß angeordneten Beweisaufnahme abhängt und\nBundeswehr zu stellen.\nein eindeutiges Ergebnis der Beweisaufnahme zu\nerwarten ist. Bei erneuter Ladung kann der Muste-\nrungsausschuß in anden~r Zusammensetzung ent-                                    § 22\nscheiden.                                                              Verfahrensvorschriften\n(7) Dber das Ergebnis der Musterung erhalten die      Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt\nWehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungs-       über\nbescheid.\n1. das Verfahren bei der Musterung und der Ein-\n(8) Das Verfahren vor dem Musterungsausschuß           berufung von ungedienten Wehrpflichtigen so-\nist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind dem              wie über die Erstattung der Auslagen gemäß § 19\nWehrpflichtigen zu erstatten. Einern wehrpflichtigen      Abs. 8,\nArbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatz-\n2. die Voraussetzungen für die Berufung der ehren-\nschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Muste-\namtlichen Beisitzer in die Musterungsausschüsse,\nrung entstehende Verdienstausfall erstattet.\nüber die Amtsdauer und die vorzeitige Beendi-\ngung des Amtes sowie über die Entschädigung\n§ 20                            der ehrenamtlichen Beisitzer.\nZurückstellungsanträge\n(1) Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2                        4. Heranziehung\nund 4 sollen bei der Meldung zur Erfassung, spä-                  von gedienten Wehrpflichtigen\ntestens zwei Wochen vor der Musterung, schriftlich\noder zur Niederschrift bei der Erfassungsbehörde\ngestellt sein. Sie sind zu begründen. Die Erfassungs-                            § 23\nbehörde prüft, ob die Angaben, die den Antrag be-        (1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr\ngründen, sachlich richtig sind, und leitet den Antrag gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfüg-\nmit dem Prüfungsergebnis dem Kreiswehrersatzamt       barkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden\nzu.                                                   zum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn","2030                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nseit dem Ausscheiden uus dem Wehrdienst mehr              4. eine Erklärung nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 abge-\nals zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag                geben haben oder deren Berechtigung, den\noder, soweit sich Anhaltspunkte für eine Verände-              Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, fest-\nrung des Gesundheitszustandes ergeben, erneut                   gestellt ist oder als festgestellt gilt.\närztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung fin-\ndet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflich-               (4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen\ntigen haben sich nach Aufforderung durch die               für begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im\nKreiswehrersatzämter vorzustellen. Sie haben sich          Rahmen der Wehrüberwachung übertragenen Auf-\nentsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehr-            gaben ganz oder teilweise befreit werden, wenn und\ndienst in der Bundeswehr zu stellen. Das Nähere           solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht\nüber ihre Anhörung und Untersuchung sowie über             kommen.\nden Zeitpunkt der Einberufung regelt eine Rechts-              (5) Wehrpflichtige, die gemäß § 13 a nicht zum\nverordnung. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.                   Wehrdienst herangezogen werden, unterliegen für\ndie Dauer ihrer Mitwirkung im Zivilschutz oder\n(2) Als gedient im Sinne dieser Vorschrift gelten       Katastrophenschutz nicht der Wehrüberwachung.\nauch Wehrpflichtige, die mindestens einen Monat\nGrundwehrdienst oder eine Wehrübung geleistet                 (6) Während der Wehrüberwachung haben die\nhaben.                                                     Wehrpflichtigen\n(3) Im Einberufungsbescheid für den Wehrdienst          1. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder\nin der Verfügungsbereitschaft ist zu bestimmen, daß             ihrer Wohnung binnen einer Woche der zustän-\nder Wehrpflichtige sich unverzüglich bei der ange-             digen Wehrersatzbehörde ihres Weg- und Zu-\ngebenen Einheit oder Dienststelle zu melden hat,                zugsortes zu melden,\nwenn der Bundesminister der Verteidigung die An-           2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-\nordnung nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 durch öffentlichen             ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,\nAufruf im Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) bekannt-\nmacht. oder das Kreiswehrersatzamt sie dem Wehr-          3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatz-\npflichtigen formlos mitteilt. Die Bekanntmachung               behörde sich persönlich zu melden - dabei findet\ngilt mit dem Ende der ersten Durchgabe im Rund-                § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 entsprechend Anwen-\nfunk, die Mitteilung mit dem Zugang an den Wehr-               dung-,\npflichtigen als bewirkt; dieser Zeitpunkt ist auch        4. die Pflicht, ausgehändigte Bekleidungs- und Aus-\nfür den Diensteintritt festzusetzen.                           rüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit er-\nreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pfle-\ngen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu\n5. Wehrüberwachung                              verwenden, mißbräuchliche Benutzung durch\nDritte auszuschließen und sie auf Aufforderung\n§ 24                                 der zuständigen Dienststelle zur Uberprüfung\nvorzulegen,\n(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer\nMusterung an der Wehrüberwachung. Diese endet             5. die Pflicht, den ausgehändigten Wehrpaß sorg-\nbei Offizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie               fältig aufzubewahren, ihn nicht mißbräuchlich zu\ndas sechzigste, bei Unteroffizieren, in dem sie das            verwenden und ihn auf Aufforderung der' zustän-\nfünfundvierzigste, und bei Mannschaften sowie un-              digen Dienststelle vorzulegen oder zurückzu-\ngedienten Wehrpflichtigen, in dem sie das zweiund-             geben,\ndreißigste Lebensjahr vollenden, im Falle des § 51        6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich\ndes Soldatengesetzes mit Vollendung, des fünfund-              zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen\nsechzigsten Lebensjahres. Auch nach diesem Zeit-               zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre\npunkt unterliegen der Wehrüberwachung abwei-                   körperliche Unversehrtheit zu dulden.\nchend von der Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige,\ndie für den Verteidigungsfall einberufen sind.                (7) Während der Wehrüberwachung haben die\nWehrpflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatz-\n(2) Soweit es zur Heranziehung zu~ Wehrdienst          behörde unverzüglich schriftlich oder mündlich zu\neiner Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehr-       melden\npflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeit-             1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort län-\npunkt an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung              ger als acht Wochen fernzubleiben - § 3 Abs. 2\nentschieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugs-            bleibt unberührt - ,\ndienst der Polizei angehören, unterliegen der Wehr-\nüberwachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens              2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienst-\naus diesem Vollzugsdienst an.                                  ausnahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,\n3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorüberge-\n(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen                 hende Wehrdienstunfähigkeit von voraussieht-\nWehrpflichtigen ausgenommen, die                          , lieh mindestens sechs Monaten begründen; auf\n1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),                           Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde\nErkrankungen und Verletzungen sowie Ver-\n2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind                  schlimmerungen von Erkrankungen und Verlet-\n(§ 10),\nzungen seit der Musterung, Prüfung der Verfüg-\n3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11) oder                     barkeit oder Entlassungsuntersuchung, von denen","Nr. 72   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                          2031\nder Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, daß        (2) Wenn und solange die Zahl der verfügbaren\nsie für die Beurteilung seiner Tauglichkeit von    Wehrpflichtigen aus den aufgerufenen Jahrgängen\nBelang sind,                                       nicht ausreicht, die Erfüllung des Verteidigungs-\n4. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Her-       auftrages der Streitkräfte sicherzustellen, wird\nanziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich ge-      durch Rechtsverordnung der Bundesregierung die\ntrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2) und den vorzei-  Dberprüfung der in Absatz 1 genannten Wehrpflich-\ntigen Wegfall der Voraussetzungen für eine         tigen, deren Berechtigung noch nicht als festgestellt\nZurückstellung,                                    gilt, in dem Verfahren nach § 26 Abs. 3 bis 8 ange-\n5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruf-         ordnet; sie leisten Zivildienst an Stelle des Wehr-\nlichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Be-    dienstes, wenn auf ihren Antrag in diesem Verfah-\nrufes.                                             ren festgestellt ist, daß sie berechtigt sind, aus\nGewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe\n(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der          zu verweigern. Die Bundesregierung hat die Rechts-\nWehrüberwachung von Wehrpflichtigen, die als Be-       verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn der\nsatzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggen-      Bundestag es binnen sechs Wochen nach ihrer Ver-\nrechtsgesc~tz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,    kündung verlangt.\nGliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch § 29 Abs. 2                               § 25 b\ndes Gesetzes vom 11. September 1974 (BGBI. I\nS. 2317), fahren, können durch Rechtsverordnung                Soldaten, einberufene, vorbenachrichtigte\nder See-Berufsgenossenschaft übertragen werden.                      und gediente Wehrpflichtige\nKosten, die der See-Berufsgenossenschaft durch die        (1) Soldaten und ungediente Wehrpflichtige, die\nDbertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der       zum Wehrdienst einberufen sind oder schriftlich\nBund. In der Rechtsverordnung können Art und           benachrichtigt sind, daß sie als Ersatz für Ausfälle\nHöhe der Kostenerstcrttung bestimmt werden.            kurzfristig einberufen werden können, sowie ge-\ndiente Wehrpflichtige (§ 23 Abs. 2) leisten Zivil-\ndienst an Stelle des Wehrdienstes, wenn auf ihren\nAbschnitt III                      Antrag in dem Verfahren nach § 26 Abs. 3 bis 8 fest-\nVorschriften für Kriegsdienstverweigerer         gestellt ist, daß sie berechtigt sind, aus Gewissens-\ngründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei-\n§ 25                         gern.\nWirkungen der Kriegsdienstverweigerung             (2) Ein Soldat, der die Feststellung seiner Berech-\nWer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung       tigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei-\nan jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten          gern, beantragt hat, kann nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 des\nwidersetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der        Zivildienstgesetzes in den Zivildienst überführt wer-\nWaffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes einen     den, wenn der Dienst mit der Waffe für ihn eine\nZivildienst außerhalb der Bundeswehr zu leisten.       unzumutbare und auf andere Weise nicht behebbare\nEr kann auf seinen Antrag zum waffenlosen Dienst       Härte bedeuten würde. Mit der Umwandlung seines\nin der Bundeswehr herangezogen werden.                 Wehrdienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis\nnach dem Zivildienstgesetz gilt seine Berechtigung,\nden Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, als\n§ 25 a                        festgestellt.\nUngediente Wehrpflichtige, die weder einberufen\nnoch vorbenachrichtigt sind                                         § 26\n(1) Ungediente Wehrpflichtige, die weder ein-                               Verfahren\nberufen noch schriftlich benachrichtigt sind, daß          (1) Die Erklärung nach§ 25 a Abs. 1 ist schriftlich\nsie als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen      oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatz.amt ab-\nwerden können, leisten Zivildienst an Stelle des        zugeben; entsprechendes gilt für den Antrag nach\nWehrdienstes, wenn sie unter Berufung auf Arti-         § 25 b Abs. 1, der zu begründen ist. Erklärung und\nkel 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes dem Kreis-        Antrag ,befreien nicht von der Pflicht, sich zur Er-\nwehrersatzamt erklärt haben, daß sie sich aus           fassung zu melden und zur Musterung vorzustellen.\nGewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffen-       In den Fällen des § 25 a Abs. 2 ersetzt die vor\nanwendung zwischen den Staaten widersetzen und          Inkrafttreten der Rechtsverordnung abgegebene\ndeshalb den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern.      Erklärung den Antrag, wenn der Wehrpflichtige sie\nIhre Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe       innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der\nzu verweigern, gilt mit Begründung des Zivildienst-     Rechtsverordnung schriftlich oder zur Niederschrift\nverhältnisses, mit Annahme für den Zivildienst          beim Kreiswehrersatzamt begründet hat.\ndurch schriftlichen Bescheid des Bundesamtes für\nden Zivildienst oder spätestens zwei Jahre nach Ab-        (2) Für ungediente Wehrpflichtige (§ 25 a Abs. 1)\ngabe der Erklärung als festgestellt. Die nach dem       hat ein Antrag auf Feststellung der Berechtigung,\nZivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-           den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern\nmachung vom 7. November 1977 (BGBI. I S. 2039)         (§ 25 a. Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 3), bis zur Entschei-\nals gleichwertig anerkannten anderen Dienste und       dung des Ausschusses aufschiebende Wirkung für\nTätigkeiten stehen dem Zivildienst gleich.             die Heranziehung zum Wehrdienst.","2032                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) Die Entscheidung über den Antrag nach § 25 a                                 §  27\nAbs. 2 oder nach § 25 b Abs. 1 treffen besondere                           Waffenloser Dienst\nAusschüsse (Prüfungsausschüsse für Kriegsdienst-\nverweigerer). Sie werden für den Bezirk eines oder         Der waffenlose Dienst in der Bundeswehr befreit\nvon der Pflicht zum Kampf mit der Waffe und der\nmehrerer Kreiswehrersatzämter bei Kreiswehrer-\nPflicht zur Teilnahme an einer Ausbildung, die den\nsatzämtern gebildet und mit einem vom Bundes-\nWehrpflichtigen auf den Kampf mit der Waffe vor-\nminister der Verteidigung bestimmten Vorsitzenden,\nbereitet.\neinem Beisitzer, der von der Landesregierung oder\nder von ihr bestimmten Stelle benannt wird, sowie\nzwei ehrenamtlichen Beisitzern besetzt. Die Mitglie-                          Abschnitt IV\nder der Ausschüsse sind an Weisungen nicht ge-                       Beendigung des Wehrdienstes\nbunden. Der Vorsitzende hat im Ausschuß beratende                    und Verlust des Dienstgrades\nStimme; er muß zum Richteramt oder zum höheren\nVerwaltungsdienst befähigt sein und das zweiund-                                    §  28\ndreißigste Lebensjahr vollendet haben. Die Beisitzer                       Beendigungsgründe\nmüssen das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet\nhaben und sollen für ihre Aufgabe auf Grund ihrer          Der Wehrdienst endet\nLebenserfahrung geeignet sein. Aus jeder kreis-         1. durch Entlassung (§ 29),\nfreien Stadt und jedem Landkreis sind von den           2. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses\ndurch Rechtsverordnung der Landesregierung be-              in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des\nstimmten Beschlußorganen mindestens zwei Beisit-            Zivildienstgesetzes,\nzer zu wählen. Die Reihenfolge ihrer Heranziehung       3. durch Ausschluß (§ 30).\nwird von dem zuständigen Kreiswehrersatzamt\ndurch das Los b(~stimmt.                                                             § 29\n(4) Die Ausschüsse prüfen die Ernsthaftigkeit der                            Entlassung\nBerufung auf das Grundrecht des Artikels 4 Abs. 3          (1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht\ndes Grundgesetzes und stellen fest, ob die Voraus-      Wehrdienst leistet, ist zu entlassen\nsetzungen für die Inanspruchnahme des Grundrechts         1. mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten\nvorliegen; zu den Voraussetzungen gehört, daß der            Zeit, es sei denn, daß er anschließend Wehr-\nAntragsteller seine Gewissensentscheidung nach               dienst in der Verfügungsbereitschaft zu leisten\nseinem persönlichen Ausdrucksvermögen einleuch-              hat oder der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6\ntend begründet. Bleiben Zweifel, ob die Vorausset-           angeordnet oder der Verteidigungsf all eingetre-\nzungen des Satzes 1 vorliegen, so ist der Antrag-            ten ist,\nsteller anzuerkennen, es sei denn, daß die Berufung      2. aus dem Wehrdienst in der Verfügungsbereit-\nauf die Gewissensentscheidung nach seinem Ge-                schaft, wenn dessen Anordnung aufgehoben\nsamtverhalten nicht glaubhaft ist.                           wird oder der Soldat nicht mehr zur Verfügungs-\nbereitschaft gehört, es sei denn, daß der Bereit-\n(5) Die Entscheidung der Ausschüsse ergeht nach           schaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder\nmündlicher Aussprache mit dem Antragsteller. Von              der Verteidigungsfall eingetreten ist,\nder Aussprache kann im Einvernehmen mit dem An-           3. während des Verteidigungsfalles bei Beendi-\ntragsteller abgesehen werden, wenn dies sachdien-            gung der Verwendung oder mit Ablauf des Jah-\nlich ist. Ablehnende Entscheidungen sind zu begrün-          res, in dem er das sechzigste Lebensjahr voll-\nden. Die Ablehnung darf nur auf gerichtlich nach-             endet, im Falle des § 51 des Soldatengesetzes\nprüfbare Tatsachen gestützt werden.                          mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-\njahres,\n(6) Im übrigen gelten § 18 Abs. 3 und 4 und § 19\n4. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen\nmit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 und des Ab-\ndes § 1 nicht erfüllt sind,\nsatzes 6 Satz 2 sowie § 22 entsprechend. Der Wehr-\npflichtige ist über die zulässigen Rechtsbehelfe          5. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben\n(§§ 32 bis 35) zu belehren.                                 wird oder eine zwingende Wehrdienstausnahme\nvorliegt - in den Fällen des § 11 erst nach Be-\n(7) Einer Entscheidung über den Antrag bedarf             freiung durch die Wehrersatzbehörde-,\nes nicht, wenn und solange eine Einberufung aus           6. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein\nanderen Gründen nicht in Betracht kommt.                     Verbleiben in der Bundeswehr die militärische\nOrdnung oder die Sicherheit der Truppe ernst-\n(8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehr-              lich gefährdet würde,\npflichtigen vor den Prüfungsausschüssen und -kam-         7. wenn seine Berechtigung, den Kriegsdienst mit\nmern für Kriegsdienstverweigerer oder einem Ver-              der Waffe zu verweigern, festgestellt worden\nwaltungsgericht sind auch die von den Kirchen und             ist, soweit er nicht auf seinen Antrag zum waf-\nReligionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften            fenlosen Dienst herangezogen oder nach § 19\ndes öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen           Abs. 2 des Zivildienstgesetzes in den Zivildienst\nzugelassen.                                                  überführt wird,","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                          2033\n8. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum                                   § 29 a\nBundestag oder zu einem Landtag zugestimmt\nVerlängerung des Wehrdienstes\nhat,\nbei stationärer truppenärztlicher Behandlung\n9. wenn er unabkömmlich gestellt ist,\nBefindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehr-\n10. wenn er gemäß § 13 a der zuständigen Behörde        pflicht Wehrdienst leistet, in dem für seine Ent-\nfür den Dienst im Zivilschutz oder Katastro-       lassung festgesetzten Zeitpunkt in stationärer trup-\nphenschutz im Zeitpunkt der Einberufung zur        penärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst,\nVerfügung stand und ohne die Einberufung hier-     zu dem er einberufen wurde,\nfür weiterhin verfügbar sein würde.\n1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung\n(2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich       beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach\noder geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen          dem für die Entlassung festgesetzten Zeitpunkt\nAntrag kann er auch dann entlassen werden, wenn             oder\ndie Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit inner-     2. wenn er innerhalb dieser Frist von drei Monaten\nhalb der gesetzlichen Wehrdienstzeit nicht zu er-           schriftlich erklärt, daß er mit der Fortsetzung des\nwarten ist. Er ist verpflichtet, sich von Ärzten der        Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist,\nBundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten                mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.\nuntersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet\n§ 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Der Arzt der Bundes-\nwehr muß einen Arzt der Versorgungsverwaltung                                       § 30\nhinzuziehen, wenn mit der Geltendmachung von                         Ausschluß aus der Bundeswehr\nVersorgungsansprüchen zu rechnen ist oder wenn                         und Verlust des Dienstgrades\nder Soldat dies beantragt. Das Recht des Soldaten,\ndarüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl            (1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht\neinzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlas-     Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr aus-\nsung entscheidende Dienststelle kann auch andere       geschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines\nBeweise erheben.                                       deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grund-\ngesetzes auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maß-\n(3) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer        regeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert\nDienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung eine     seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen\nÄrztekommission zu hören. Sie ist bei den Wehr-        schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach\nbereichsverwaltungen zu bilden. Die Kommission          § 29 Abs. 1 Nr. 5 entlassen wird.\nbesteht aus drei Ärzten, die von der medizinischen\nFakultät einer im Wehrbereich liegenden Univer-            (2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad,\nsität, vom Wehrbereichsarzt und von dem zur Ent-       wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht im\nlassung stehenden Soldaten der über die Entlassung      Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt wird\nentscheidenden Dienststelle benannt werden. Die         1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes be-\nKommission bestimmt fären Vorsitzenden selbst.              zeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen\n(4) Er kann entlassen werden                             oder\n1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehr-            2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheits-\nersatzbehörde, wenn das Verbleiben im Wehr-             strafe von mindestens einem Jahr.\n.dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere\nhäuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher                                   § 31\nGründe eine besondere Härte bedeuten würde,\nWiederaufnahme des Verfahrens\n2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei Mo-\nnaten oder mehr erkannt ist.                           Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im\nWiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt,\n(5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt,      das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des\ndie nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Er-    Dienstgrades als nicht eingetreten. Die Beendigung\nnennung des Soldaten zuständig wäre oder der die        des Wehrdienstes durch einen Ausschluß darf für\nAusübung des Entlassungsrechts übertragen worden        die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil\nist. Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 7 und 9 sowie     des Betroffenen geltend gemacht werden.\nnach Abschluß einer Wehrübung verfügt der\nnächste Diszi plinarvorgesetzte; das gleiche gilt,\nwenn bei der Einstellungsuntersuchung die vorüber-\ngehende Wehrdienstunfähigkeit oder die Wehr-                                   Abschnitt V\ndienstunfähigkeit des Soldaten festgeste1lt wird.                            Rechtsbehelfe\n(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner\nTruppe oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tage                                § 32\nals entlassen, an dem er hätte entlassen werden\nRechtsweg\nmüssen, wenn er bei der Truppe oder Dienststelle\ngeblieben wäre. Seine Pflicht, die Zeit nachzudienen,      Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung die-\nwährend der er schuldhaft ferngeblieben ist (§ 5        ses Gesetzes gilt die Verwaltungsgerichtsordnung\nAbs. 3), bleibt unberührt.                              nach Maßgabe der §§ 33 bis 35.","2034                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 33                          werden die Beisitzer von diesen gewählt. § 18\nBesondere Vorschriften für das Vorverfahren       Abs. 4 gilt entsprechend.\n(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die         (7) Für das Verfahren der Musterungskammern\nauf Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei     gelten die §§ 19 und 22 entsprechend. Das gleiche\nWochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich      gilt mit Ausnahme des § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6\noder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben,     Satz 2 für .das Verfahren der Prüfungskammern. Der\ndie den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird    Wehrpflichtige kann mit seinem Einverständnis von\nauch durch Einlegung bei der Behörde, die den          der Pflicht, sich vorzustellen, befreit werden.\nWiderspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.\n(8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar ge-\n(2) Der Widerspruch gegen den Musterungs-           worden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberu-\nbescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Bescheid des      fungsbescheid nur insoweit zulässig, als eine\nPrüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer        Rechtsverletzung durch den Einberufungsbescheid\n(§ 26 Abs. 3 und 6) hat aufschiebende Wirkung.         selbst geltend gemacht wird.\nWird ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienst-\nverweigerer erst gestellt, nachdem der Musterungs-        (9) Der Wehrpflichtige ist über den zulässigen\nbescheid vollziehbar geworden ist, hat der Wider-      Rechtsbehelf gegen einen auf Grund dieses Gesetzes\nspruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses      erlassenen Verwaltungsakt zu belehren.\nkeine aufschiebende Wirkung. Gegen den Muste-\nrungsbescheid und den Bescheid des Prüfungsaus-\nschusses für Kriegsdienstverweigerer kann auch das                               § 34\nKreiswehrersatzamt Widerspruch einlegen.                                Besondere Vorschriften\nfür das gerichtliche Verfahren\n(3) Uber den Widerspruch gegen den Muste-\nrungsbcscheid enlscheiden Musterungskammern, die          (1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung\nfür den Bezirk eines oder mehrerer Kreiswehrersatz-    dieses Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil\nämter bei Wehrbereichsverwaltungen gebildet wer-       des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen.\nden. Sie sind mit einem zum Richteramt oder zum\n(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist\nhöheren Verwaltungsdienst befähigten Angehörigen\nbinnen eines Monats nach Zustellung die Revision\nder Bundeswehrverwaltung als Vorsitzendem, einem\nan das Bundesverwaltungsgericht zulässig, wenn\nBeisitzer, der von der Landesregierung oder der von\nwesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der\nihr bestimmten Stelle benannt wird, sowie einem\nVerwaltungsgerichtsordnung gerügt werden oder\nehrenamtlichen Beisitzer besetzt.\ndas Verwaltungsgericht die Revision in seiner Ent-\n(4) Uber den Widerspruch gegen Bescheide der         scheidung zugelassen hat. Die Zulassung der Revi-\nPrüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer         sion kann nur verweigert werden, wenn offensicht-\nentscheiden Prüfungskammern für Kriegsdienstver-       lich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht\nweigerer, die für den Bezirk eines oder mehrerer       zu erwarten ist. Die Revision muß zugelassen wer-\nKreiswehrersatzämter bei Wehrbereichsverwaltun-        den, wenn das Urteil von einer Entscheidung des\ngen gebildet werden. Im übrigen gilt § 26 Abs. 3, 4    Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser\nund 7 entsprechend.                                    Abweichung beruht.\n(5) Uber den Widerspruch gegen den Einberu-             (3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichts-\nfungsbescheid (§ 21 und § 23 Abs. 1) entscheidet       ordnung gilt für die Beschwerde gegen die Nicht-\ndie Wehrbereichsverwaltung. Der Widerspruch            zulassung der Revision entsprechend. Gegen andere\ngegen den Einberufungsbescheid hat keine auf-          Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Be-\nschiebende Wirkung, es sei denn, daß der Wider-        schwerde ausgeschlossen.\nspruch unter Vorlage eines Bescheides über die Un-\nabkömmlichstellung oder über die mit Zustimmung                                  §  35\nder zuständigen Behörde auf mindestens zehn Jahre\nBesondere Vorschriften für die Anfechtungsklage\neingegangene Verpflichtung zum Dienst als Helfer\nim Zivilschutz oder Katastrophenschutz eingelegt          (1) Die Anfechtungsklage gegen den Musterungs-\nund dieser Bescheid von dem zuständigen Kreis-         bescheid, den Einberufungsbescheid und den Be-\nwehrersatzamt geprüft ist.                             scheid der Prüfungsausschüsse und Prüfungskam-\nmern für Kriegsdienstverweigerer hat keine auf-\n(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Muste-       schiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag\nrungs- und Prüfungskammc• rn werden von den durch      die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der An-\nRechtsverordnung der Landesregierung bestimmten        ordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören.\nBeschlußorganen der im Bereich der Musterungs-\nund Prüfungskammern gelegenen kreisfreien Städte          (2) Auch die Wehrbereichsverwaltung kann ge-\nund Landkreise• binnen drei Monaten nach Mittei-       gen den Musterungsbescheid und den Bescheid der\nlung der erforderlichen Zahl der Beisitzer gewählt.    Prüfungsausschüsse und · Prüfungskammern für\nSoweit in Ländern für den Bereich einer höheren        Kriegsdienstverweigerer Anfechtungsklage erheben\nVerwaltungsbehörde Bezirksvertretungen bestehen,       oder Rechtsmittel einlegen.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                         2035\nAbschnitt VI                        benachteiligt wurden, ist auf Antrag der Dienstgrad\nUbergangs- und Schlußvorschriften                zu verleihen, den sie bei normalem Verlauf ihrer\nLaufbahn wahrscheinlich erreicht hätten.\n§ 36                             (2) § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.\nAngehörige der früheren Wehrmacht\nund Wehrpflichtige älterer Geburtsjahrgänge                                    § 39\n(1) Offiziere und Unteroffiziere der früheren                 Verleihung eines höheren Dienstgrades\nWehrmacht sind bis zum Ablauf des Jahres wehr-              (1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen\npflichtig, in dem sie das sechzigste Lebensjahr voll-    höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eig-\nenden.                                                   nung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb\n(2) Für die 1:---Ieranziehung von Wehrpflichtigen,    der Bundeswehr oder der früheren Wehrmacht er-\ndie in der früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet       worben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen wer-\noder außerhalb der früheren Wehrmacht eine mili-         den(§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes).\ntärische Crundausbildung erhalten haben, gilt § 23          (2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von\nentsprechend. Sie sind jedoch zu untersuchen und         dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig ge-\nunterliegen der Wehrüberwachung von der Prüfung          macht werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige\nihrer Verfügbarkeit an. Der Widerspruch gegen den        zum Wehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad\nEinberufungsbescheid hat bei ihrer erstmaligen Ein-      einzuberufen.\nberufung zur Bundeswehr aufschiebende Wirkung.\n(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt\nSie werden im Frieden nur zu Wehrübungen heran-\n§ 23 Abs. 1 und 2.\ngezogen, deren Gesamtdauer bei Mannschaften\nhöchstens drei, bei Unteroffizieren höchstens sechs                                § 40\nund bei Offizieren höchstens achtzehn Monate be-\nträgt.                                                        Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung\n(3) Wehrpflichtige, die in der früheren Wehrmacht        (1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner\nWehrdienst geleistet haben, sind mit dem ihrem           durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen be-\nletzten früheren Dienstgrad entsprechenden Dienst-       sonderen Eignung für eine militärfachliche Verwen-\ngrad einzuberufen.                                       dung vorgesehen, so kann ihm der für die Dienst-\nstellung erforderliche Dienstgrad für die Dauer der\n(4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem            Verwendung oder endgültig verliehen werden.\n1. Juli 1937 geboren sind, werden im Frieden nur\n(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von\nzu Wehrübungen, deren Gesamtdauer bei Mann-\ndem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht\nschaften höchstens drei Monate, bei Unteroffizieren\nwerden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum\nhöchstens sechs Monate, bei Offizieren höchstens\nWehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad ein-\nachtzehn Monate beträgt, herangezogen.\nzuberufen.\n(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt\n§ 36 a\n§ 23 Abs. 1 und 2.\nWehrüberwachung von Angehörigen der Reserve\n§ 41\nDie gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden\nWehrpflichtigen unterliegen auch dann der Wehr-                           Wehrpflicht bei Zuzug\nüberwachung, wenn sie vor ihrem Eintritt in die             (1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den in\nBundeswehr nicht erfaßt und gemustert worden sind.       § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-\nvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekannt-\n§ 37                          machung vom 3. September 1971 (BGBL I S. 1565,\n1807), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Haus-\nVerzicht auf einen Dienstgrad               haltsstrukturgesetzes vom 18. Deze:tnber 1975\n(1) Wehrpflichtige, die nicht in der Bundeswehr       (BGBl. I S. 3091), genannten Gebieten in den Gel-\ngedient haben, können auf ihren früheren Dienst-         tungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat oder ver-\ngrad verzichten. In diesem Fall erhalten sie den un-     legt, wird erst zwei Jahre danach wehrpflichtig.\ntersten Mannschaftsdienstgrad.\n(2). Mit der Einberufung gilt die Erlaubnis zum\n(2) Die Verzichtserklärung ist bei dem für den        ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-\nWohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Kreis-          gesetzes nach dem Gesetz über die Notaufnahme\nwehrersatzamt zu Protokoll zu geben.                     von Deutschen in das Bundesgebiet in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-2,\n(3) Die Verzichtserklärung kann nicht widerrufen      veröffentlichten bereinigten Fassung als erteilt.\nwerden.\n§ 38                                                     § 42\nWiedergutmachung                            Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte\n(1) Angehörigen der früheren Wehrmacht, die              (1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der\nVerfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgeset-        Polizei angehören oder für diesen durch schrift-\nzes sind und deshalb in ihrer militärischen Laufbahn     lichen Bescheid angenommen sind, werden für die","2036                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nDauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst           sich unverzüglich nach Rückkehr bei der zuständi-\nherangezogen. l--Iaben Wehrpflichtige im Vollzugs-       gen Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde zu mel-\ndienst der Polizei mindestens drei Jahre Dienst ge-      den.\nleistet, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu                               § 44\nleisten. Die Gesamtdauer der von ihnen noch zu lei-\nstenden Wehrübungen beträgt bei Mannschaften                      Zustellung, Vorführung und Zuführung\nhöchstens neun, bei Unteroffizieren höchstens fünf-         (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide\nzehn und bei Offizieren höchstens achtzehn Monate.       sind zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt\nDer im Vollzugsdienst der Polizei über drei Jahre        das Verwaltungszustellungsgesetz in der im Bundes-\ngeleistete Dienst kann auf diese Wehrübungen, der        gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201--3, ver-\nzwischen achtzehn Monaten und drei .Jahren gelei-        öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nstete Dienst auf den Wehrdienst angerechnet wer-         durch Artikel 39 des Einführungsgesetzes zur Ab-\nden.                                                     gabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,       S. 3341). Einberufungsbescheide zu Wehrübungen,\nden Widerruf eines Annahmebescheides sowie das           die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst\nAusscheiden aus dem Vollzugsdienst dem zustän-           nach § 6 Abs. 6 angeordnet sind oder nicht länger\ndigen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das gleiche         als drei Tage dauern, können auch durch Eilbrief\ngilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides        oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Ver-\nihren Dienst bei der Vollzugspolizei nicht antreten.     waltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die\nTruppe zugestellt werden; die Zustellung durch Eil-\n(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen,         brief gilt mit dessen Zugang als bewirkt. Für das\ndie im Vollzugsdienst der Polizei mindestens einen       Zustellungsverfahren bei der Erfassung gelten die\nMonat Dienst geleistet habf~n, gilt § 23 Abs. 1 und 2    Zustellungsvorschriften der Länder. Bei minderjäh-\nentsprechend.                                            rigen Wehrpflichtigen ist an diese zuzustellen; § 7\n§ 42 a\nAbs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die\nentsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gel-\nGrenzschutzdienstpilicht                 ten insoweit nicht.\nMänner, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz             (2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der\nvom 18. August 1972 (BGBI. I S. 1834), zuletzt geän-     Musterung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eig-\ndert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Juli     nungsprüfung oder auf eine Aufforderung der Wehr-\n1976 (BGBl. I S. 1801), zum Polizeivollzugsdienst im     ersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 24 Abs. 6\nBundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenzschutz-        Nr. 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorfüh-\ndienstpflichtige), können nicht zum Wehrdienst her-      rung angeordnet werden; das gleiche gilt bei männ-\nangezogen werden. Der im Bundesgrenzschutz ge-           lichen Personen, die der Erfassung unentschuldigt\nleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst anzu-        fernbleiben (§ 15 Abs. 6). Die Polizei ist um Durch-\nrechnen; § 42 ist nicht anzuwenden.                      führung zu ersuchen.\n(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflich-\n§ 43                           \\ige, die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht\nWehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs        Folge leisten, dem nächsten Feldjäger-Dienstkom-\ndieses Gesetzes                      mando zuzuführen.\n(1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehr-          (4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der Vor-\nüberwachung der Wehrpflichtigen, die ihren stän-         führung oder Zuführung die Wohnung und andere\ndigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs          Räume des Wehrpflichtigen zu betreten und nach\ndieses Gesetzes haben, ohne daß ihre Wehrpflicht         ihm zu suchen. Das gleiche gilt, außer zur Nachtzeit,\ngemäß § 1 Abs. 2 ruht, werden durch besonderes           für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der\nGesetz geregelt. Wehrpflichtige, die ohne die nach       Wehrpflichtige einem unmittelbar bevorstehenden\n§ 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ihren stän-         Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnun-\ndigen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses          gen und Räume entzieht.\nGesetzes hinausverlegen, werden nach den Vor-\nschriften dieses Gesetzes· erfaßt, gemustert und ein-                               § 45\nberufen.                                                                    Bußgeldvorschrift\n(2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Auf-       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nforderung, sich zur Erfassung persönlich zu melden       fahrlässig\n(§ 15 Abs. 2), zur Musterung vorzustellen (§ 11\nAbs. 3) oder sich gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3 bei            1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2\nder zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden,                 a) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 17\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-              Abs. 4, 6 und 7, § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf\nfinden, jedoch ihren ständigen Aufenthalt innerhalb             die geistige oder körperliche Tauglichkeit\ndes Geltungsbereichs haben, sind für die Dauer der              untersuchen oder auf die Eignung für , be-\nAbwesenheit von der Melde- oder Vorstellungs-                   stimmte Verwendungen (§ 20 a Abs. 1 Satz 1\npflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die            und 2) prüfen läßt,\nnach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht              b) seinen Wehrpaß nicht in Empfang nimmt oder\nerteilt worden ist oder wenn ihnen die Meldung                  auf Verlangen nicht der zuständigen Dienst-\noder Vorstellung zugemutet werden kann. Sie haben               stelle vorlegt oder","Nr. 72     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1977                          2037\nc) bei der Entlassun~J o<for spüler zum Gebrauch        3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid\nün Wehrdienst: besUmrnte Bekleidungs- oder              (§ 19 Abs. 7) und gegen den Einberufungsbescheid\nAusrüstungsstücke nicht üb<~rnimmt,                     bei der erstmaligen Einberufung eines gedienten\n2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufenthalt\nWehrpflichtigen zur Bundeswehr (§ 36 Abs. 2\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes              Satz 3) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33\nerforderliche Ccnchrnigun!J einholt,                        Abs. 2).\n3. als   Wehrpflichtiger, der einen Einberufungs-           4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die\nbescheid für den Wehrdienst in der Verfügungs-             bereits in der Bundeswehr gedient haben, ist § 23\nbereitschaft erhalten hat, einer Pflicht nach § 5 a         Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Als Unter-\nAbs. 2 Salz l zuwiderhandelt,                               suchung gilt die Einstellungsuntersuchung.\n4. gegen eine Vorschrift des § 15 Abs. 2 oder 6 über        5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben\ndie Erteilung von Auskünften oder die persön-               Wehrpflichtige\nliche Meldung zur Erfassung verstößt,                       a) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der\nWehrersatzbehörde sie unverzüglich er-\n5. eine Aufforderung zur VorsteJlunq nach § 17                       reichen, auch wenn sie der Wehrüberwachung\nAbs. 3 oder § 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt oder                nicht unterliegen,\n6. eine ihm nach § 24 Abs. 6 oder 7 während der                b) eine Genehmigung des zuständigen Kreis-\nWehrüberwachung obliegende Pflicht verletzt.                     wehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verlassen\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nwollen,\nbuße geahndet werden.\nc) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich\n(3) Verwallungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1                   außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in                      zes aufhalten, und, soweit sie einem auf-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar                         gerufenen Geburtsjahrgang angehören, sich\n1975 (BGBl. I S. 80, 520), zuletzt geändert durch Ge-                beim zuständigen oder nächsten Kreiswehr-\nsetz vom 20. August 1975 (BGBI. I S. 2189), ist, so-                 ersatzamt zu melden.\nweit es sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der              Dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die ihren stän-\nErfassung handelt, das Kreiswehrersatzamt.                      digen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes haben oder bei deutschen Dienst-\n§  46                               stellen oder öffentlichen zwischen- oder über-\nstaatlichen Organisationen außerhalb des Gel-\nStad ts taa tklausel                        tungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt sind\nDie Länder Bremen und Hamburg bestimmen,                     oder mit Genehmigung einer obersten Bundes-\nwelche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem             oder Landesbehörde oder der von dieser bestimm-\nGesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnun-                 ten Stelle sich außerhalb dieses Geltungsbereichs\ngen den Landesbehörden, den kreisfreien Städten                 aufhalten oder ihn verlassen.\nund den Landkreisen oder den Gemeinden sowie\nderen Vertretungskörperschaften zugewiesen sind.            6. Die Dberprüfung der in § 25 a Abs. 1 genannten\nWehrpflichtigen in dem Verfahren nach § 26\nAbs. 3 bis 8 gilt als nach § 25 a Abs. 2 angeordnet.\n§ 47                                § 26 Abs. 2 findet keine Anwendung.\n(entfällt)\n(2) Im Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nr. 2\nbis 6 und folgende Vorschriften:\n§ 48\n1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 ist inner-\nVorschriften für den Bereitschafts- und                halb achtundvierzig Stunden zu erstatten.\nVerteidigungsfall\n2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berech-\n(1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten,            tigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu ver-\nwenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6               weigern, festzustellen, können auf ihren Antrag\nAbs. 6 angeordnet sind:                                         zum waffenlosen Dienst einberufen werden, be-\n1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können               vor über ihren Feststellungsantrag entschieden\nim Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt wi~             ist.\nderrufen werden, es sei denn, daß die Heran-            3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten\nziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen              außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12\neine unzumutbare Härte bedeuten würde.                      Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum\n2. Die Vorschriften über die Mitwirkung besonderer              Wehrdienst für den Wehrpflichtigen auch im Ver-\nAusschüsse beim MuslPrungsverfahren (§§ 18                  teidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten\nund 33) sind nicht i:rnzu wenden. An Stelle des             würde.\nAusschusses entscheidet der Leiter der Behörde,         4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2\nbei der der Ausschuß zu bilden wäre. Die kreis-             vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im\nfreie Stadt oder der Landkreis sollen vor der               Verteidigungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst\nEntscheidung gehört werden.                                 einzuberufen.","2038                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum                             § 50\nfreiwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden,                    Zuständigkeit für den Erlaß\ndürfen von einem Offizier in der Stellung eines                    von Rechtsverordnungen\nBataillonskommandeurs oder in entsprechender\nDienststellung als Soldaten, die auf Grund der         (1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverord-\nWehrpflicht Wehrdienst leisten, mit dem unter-      nungen\nsten Mannschaftsdienstgrad oder mit ihrem letz-    1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staa-\nten in der Bundeswehr oder in der früheren\ntenlosen unter die Wehrpflicht(§ 2),\nWehrmacht erreichten Dienstgrad eingestellt\nwerden, wenn die Einberufung durch das zustän-      2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei\ndige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.             der Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2) - dabei\nkann die Ermächtigung zur Bestimmung der zu-\n§ 49                             ständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden\noder auf die Landesregierungen übertragen wer-\nErfassung und Musterung von Wehrpflichtigen            den; diese können ermächtigt werden, die Er-\nfür bestimmte Aufgaben                      mächtigung auf die obersten Landesbehörden\n(1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen         weiterzuübertragen - ,\nAusbildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für     3. über die Ubertragung von Aufgaben der Wehr-\nAufgaben verwendet werden sollen, die der Her-             ersatzbehörde bei der Wehrüberwachung auf die\nstellung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherung der       See-Berufsgenossenschaft und über die Art und\nOperationsfreiheit der Streitkräfte dienen, können         Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft\nnach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bis           zu erstattenten Kosten (§ 24 Abs. 8),\nzum Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste\nLebensjahr vollenden, ohne Jahrgangsaufruf erfaßt      4. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22, 23\nund gemustert werden. Sie können nach Maßgabe              Abs. 1 Satz 6, des § 26 Abs. 6 und des § 33 Abs. 7,\ndieses Gesetzes zu Wehrübungen einberufen wer-         5. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für be-\nden, wenn die Bundesregierung feststellt, daß dies         stimmte Aufgaben (§ 49 Abs. 2),\nzu einer nach den Umständen gebotenen Herstellung\n6. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3).\nder Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Opera-\ntionsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist. Auch        (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustim-\nohne diese Feststellung können sie zu einer Wehr-      mung des Bundesrates.\nübung einberufen werden, die jedoch nur der Vor-\nbereitung auf ihre vorgesehene Verwendung im\nEinzelfall dienen darf; Mannschaften dürfen nur bis\nzum Ablauf des Jahres, in dem sie das fünfundvier-                                § 51\nzigste Lebensjahr vollenden, einberufen werden. Die               Einschränkung von Grundrechten\n§§ 13, 13 a und 36 bleiben unberührt.\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\n(2) Das Nähere über die Erfassung der unter Ab-     (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der\nsatz 1 fallenden Personen, soweit sie nicht zum        Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des\nGeschäftsbereich des Bundesministers der Verteidi-     Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1\ngung gehören oder nicht bei Dienststellen der          des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der\nStationierungs- oder NATO-Streitkräfte beschäftigt     Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden\nsind, wird durch Rechtsverordnung geregelt.            nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\n(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\nden, daß natürliche Personen und juristische Per-\nsonen des privaten oder öffentlichen Rechts die für\n§ 52\ndie Erfassung des unter Absatz 1 fallenden Perso-\nnenkreises erforderlichen Angaben machen.                                    Inkrafttreten"]}