{"id":"bgbl1-1977-71-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":71,"date":"1977-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/71#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_71.pdf#page=52","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1977","law_date":"1977-11-02T00:00:00Z","page":2016,"pdf_page":52,"num_pages":1,"content":["2016                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr t 977\nVom 2. November 1977\nAuf (; rund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den       (3) Die Freie 1md Hansestadt Hamburg leistet zu-\nFinan:zcn1sgleich zwischen Bund und Ländern vom         sätzlich auf ihren vorläufigen Ausgleichsbeitrag\n28. Au~1ust 1969 (BnBI. I S. 1432) wird mit Zustim-     zum Steuer- und Finanzausgleich monatliche Vor-\nmung des Bundesrates verordnet:                         auszahlungen von 17 460 000 DM an die Bundes-\nkasse Bonn, die am 15. eines jeden Monats fällig\n§ 1\nwerden.\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung               (4) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1977       den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den\nBundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerver-     verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bun-\nteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern      desanteil nicht gedeckten Teil seiner Ansprüche aus\nim Ausqleichsjahr 1971 wird der Zahlungsverkehr         dem vorläufigen Steuer- und Finanzausgleich über-\nnach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durch-       weist ihm der Bundesminister der Finanzen an\ngeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an       monatlichen Vorauszahlungen 5 912 000 DM, die am\nder durch Landesfinanzbehörden verwalteten Um-          15. eines jeden Monats fällig werden.\nsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht           (5) Auf den Länderanteil an der durch Bundes-\noder vermindert wird:                                   finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer entrich-\nBaden-Württemberg                             86,1   tet der Bundesminister der Finanzen am 15. eines\nBayern                                         62,3   jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der\nGrundlage des Aufkommens des Vormonats. Im je-\nBerlin                                         56,2\nweils darauffolgenden Monat werden gleichzeitig\nBremen                                        69,2   die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zuviel\nHamburg                                      100,0   oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die\nHessen                                        79,0   Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt die im § 13\nNiedersachsen                                 10,1   Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwi-\nschen Bund und Ländern genannte Feststellung der\nNordrhein-Westfalen                           77,7\nEinwohnerzahlen.\nRheinland-Pfalz                               52,1\nSaarland                                                                        § 2\nSchleswig-Holstein                            21,7                        Berlin-Klausel\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vor-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Geset-\nTage des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab;         zes auch im Land Berlin.\nSoweit dies aus- zwingenden Gründen nicht möglich                                  § 3\nist, sind die Einnahmen täglich in Höhe des ge-\nInkrafttreten\nschätzten Aufkommens abzuliefern; der Ausgleich\nmit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\ndurchzuführen.                                           nuar 1977 in Kraft.\nBonn, den 2. November 1971\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle"]}