{"id":"bgbl1-1977-70-5","kind":"bgbl1","year":1977,"number":70,"date":"1977-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/70#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-70-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_70.pdf#page=34","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung - direkter Verbrauch -","law_date":"1977-11-02T00:00:00Z","page":1958,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["1958                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, TeH I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung\n- direkter Verbrauch -\nVom 2. November 1977\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 12, des § 7 Abs. 3                                   § 13 a\nund des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der                       Kaufverträge, Ausformung, Abpackung\ngemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August                                und Höchstgewicht\n1972 (BGBI. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1\ndes Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705)                 (1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten\ngeändert worden sind, und der §§ 12 und 26 Abs. 2            abzuschließenden Kaufverträge haben dem von\nNr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa-            der Bundesanstalt vorgeschriebenen Muster zu\nmen Marktorganisationen wird im Einvernehmen                  entsprechen.\nmit den Bundesministern der Finanzen und für                    (2) Die Butter muß vor dem Ausformen und\nWirtschaft verordnet:                                        Abpacken zur Gewährleistung von Gefüge und\nWasserfeinverteilung mit Mikrofix oder Geräten\ngleicher Wirkung behandelt werden.\nArtikel 1\n(3) Die Butter darf nur in Stücken von höchstens\nDie Milchfettverbilligungsverordnung - direkter           250 Gramm ausgeformt und in den Verkehr ge-\nVerbrauch -- vom 26. März 1974 (BGBI. I S. 790),             bracht werden.\ngeändert durch die Verordnung vom 26. Januar 1976\n§ 13 b\n(BGBI. I S. 235), wird wie folgt geändert:\nRückforderung und Verzinsung\n1. Die Bezeichnung erhält folgende Fassung:                                von Kaution und Beihilfe\n(1) Ist die Kaution zu Unrecht aus Gründen\n„Verordnung über den Absatz von Butter zu\nfreigegeben worden, die nicht in den Verant-\nherabgesetzten Preisen für den direkten Ver-\nwortungsbereich der Bundesanstalt fallen, so ist\nbrauch in Form von Butterreinfett, an gemein-\nder Kautionsgeber gegenüber der Bundesanstalt\nnützige Einrichtungen, an die Streitkräfte, zum\nzur Zahlung des Betrages je Kilogramm Butter\nunmittelbaren Verbrauch sowie an bestimmte\nverpflichtet, um den er die Butter von der Bundes-\nSozialhilfe     beziehende      Verbrauchergruppen\nanstalt verbilligt gekauft hat. Der Unterschieds-\n(Milchfettverbilligungsverordnung           direkter\nbetrag ist vom Tage des Vertragsabschlusses an\nVerbrauch)\".\nmit 2 vom Hundert, bei Verzug vom Tage des\nVerzuges an mit 3 vom Hundert, über dem je-\n2. In§ 1 Nr. 1 Buchstabe c werden das Wort „sowie\"           weiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank\ndurch ein Komma ersetzt und folgender Buch-               zu verzinsen; der am Ersten eines Monats gel-\nstabe d angefügt:                                         tende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses\nMonats zugrunde zu legen. Die Bundesanstalt\n„d) für den unmittelbaren Verbrauch\nsetzt den zurückzuzahlenden Betrag durch Be-\nsowie\".\nscheid fest.\n3. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Einfuhr-               (2) In Fällen der Beihilfegewährung gilt für\nund Vorratsstelle für Fette (Einfuhr-· und Vorrats-       die Rückzahlung der Beihilfe Absatz 1 entspre-\nstelle)\" durch die Worte „Bundesanstalt für land-         chend.\"\nwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt)\"\nund in den §§ 3, 4, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2                           Artikel 2\nund 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 2 und 3, §§ 11, 12,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n13 Abs. 2 und 3, §§ 14 und 15 werden die Worte\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\n„Einfuhr- und Vorratsstelle\" durch das Wort\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\n,, Bundesanstalt\" ersetzt.\norganisationen auch im Land Berlin.\n4. Nach § 13 wird folgender Abschnitt 4 a einge-\nfügt:                                                                          Artikel 3\n„Abschnitt 4 a                       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nButter für den unmittelbaren Verbrauch          dung in Kraft.\nBonn, den 2. November 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}