{"id":"bgbl1-1977-7-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":7,"date":"1977-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetz - BDSG)","law_date":"1977-01-27T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":1,"num_pages":14,"content":["201\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1977                    A usgegehen zu Bonn am 1. Februar 1977                                                                                        Nr.7\nTag                                                  Inhalt                                                                                         Seite\n27. 1. 77   Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung\n(Bundesdatenschutzgesetz - BDSG) ................................................. .                                                        201\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     215\nRcchtsvorschriffon der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   215\nGesetz\nzum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten\nbei der Datenverarbeitung\n(Bundesdatenschutzgesetz - BDSG)\nVom 27. Januar 1977\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                                                                                             §\nAllgemeine Vorschriften                    §       Durchführung des Datenschutzes in der Bundesver-\nwaltung ......................................... .                                          15\nAufgabe und Gegenstand des Datenschutzes\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften .............. .                                          16\nBegriffsbestimmungen                                         2\nBestellung eines Bundesbeauftragten für den Daten-\nZulässigkeit der Datenverarbeitung ............... .         3\nschutz ........................................... .                                         17\nRechte des Betroffenen ........................... .         4\nRechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Da-\nDatengeheirnnis ................................. .          5       tenschutz ........................................ .                                         18\nTechnische und organisatorische Maßnahmen                    6       Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Daten-\nschutz ... , ....................................... .                                       19\nzweiter Abschnitt                               Bea]J.standungen durch den Bundesbeauftragten für\nDatenverarbeitung der Behörden                         den Datenschutz ................................. .                                          20\nund sonstigen öffentlichen Stellen                     Anrufung des Bundesbeauftragten für den Daten-\nschutz .............................. • ..... • • • • • • • ·                                21\nAnwendungsbereich                                            7\nVerarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag ..           8\nDritter Abschnitt\nDatenspeicherung und -veränderung .............. .           9\nDatenübermittlung innerhalb des öffentlichen Be-                                   Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen\nreichs ........................................... .                                                       für eigene Zwecke\n10\nDatenübermittlung an Stellen außerhalb des öffent-                   Anwendungsbereich                                                                            22\nlichen Bereichs .................................. .       11        Datenspeicherung ................................ .                                          23\nVeröffentlichung über die gespeicherten Daten .... .       12        Datenübermittlung ............................... .                                          24\nAuskunft an den Betroffenen ..................... .        13        Datenveränderung ............................... .                                           25\nBerichtigung, Sperrung und Löschung von Daten ... .        14        Auskunft an den Betroffenen ..................... .                                          26","202                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§                                                                                          §\nBerichtigung, Sperrung und Löschung von Daten . . . .                              27 Meldepflichten .................................. .                                     39\nBestellung eines Beauftragten für den Datenschutz . .                              28 Aufsichtsbehörde                                                                        40\nAufgaben des Beauftragten für den Datenschutz . . . .                              29\nAufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30                          Fünfter Abschnitt\nStraf-. und Bußgeldvorschriiten\nVierter Abschnitt                                              Straftaten                                                                              41\nGeschäftsmäßige Datenverarbeitung                                         Ordnungswidrigkeiten            ............................                            42\nnicht-öffentlicher Stellen für fremde Zwecke\nAnwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      31                         Sechster Abschnitt\nDatenspeicherung und -Übermittlung . . . . . . . . . . . . . . .                   32             Dbergangs- und Schlußvorschriiten\nDatenveränderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   33\nUbergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           43\nAuskunft an den Betroffenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            34\nAnwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes . . . .                                     44\nBerichtigung, Sperrung und Löschung von Daten . . . .                              35\nWeitergeltende Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 45\nVerarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke\nBerlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  46\nder Ubermittlung in anonymisierter Form . . . . . . . . . .                        36\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47\nVerarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag .                                  37\nBeauftragter für den Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .               38 Anlage zu § 6 Abs. 1 Satz 1\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                             § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                  Begriffsbestimmungen\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind personenbe-\nErster Abschnitt                                                 zogene Daten Einzelangaben über persönliche oder\nsachliche Verhältnisse einer bestimmten oder be-\nAllgemeine Vorschriften                                                stimmbaren natürlichen Person (Betroffener).\n§ 1                                                     (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist\nAufgabe und Gegenstand des Datenschutzes                                        1. Speichern (Speicherung) das Erfassen, Aufneh-\nmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Da-\n(1) Aufgabe des Datenschutzes ist es, durch den\ntenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verwen-\nSchutz personenbezogener Daten vor Mißbrauch bei\ndung,\nihrer Speicherung, Ubermittlung, Veränderung und\nLöschung (Datenverarbeitung). der Beeinträchtigung                                    2. Ubermitteln (Ubermittlung) das Bekanntgeben\nschutzwürdiger Belange der Betroffenen entgegen-                                          gespeicherter oder durch Datenverarbeitung un-\nzuwirken.                                                                                 mittelbar gewonnener Daten an Dritte in der\nWeise, daß die Daten durch die speichernde\n(2) Dieses Gesetz schützt personenbezogene Da-                                         Stelle weitergegeben oder zur Einsichtnahme,\nten, die                                                                                  namentlich zum Abruf bereitgehalten werden,\n1. von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stel-                                     3. Verändern (Veränderung) das inhaltliche Umge-\nlen (§ 7),\nstalten gespeicherter Daten,\n2. von natürlichen oder juristischen Personen, Ge-                                    4. Löschen (Löschung) das Unkenntlichmachen ge-\nsellschaften oder anderen Personenvereinigun-                                         speicherter Daten,\ngen des privaten Rechts für eigene Zwecke (§ 22),\nungeachtet der dabei angewendeten Verfahren.\n3. von natürlichen oder juristischen Personen, Ge-\nsellschaften oder anderen Personenvereinigungen                                      (3) Im Sinne dieses Gesetzes ist\ndes privaten Rechts geschäftsmäßig für fremde                                     1. speichernde Stelle jede der in § 1 Abs. 2 Satz 1\nZwecke (§ 31)                                                                         genannten Personen oder Stellen, die Daten für\nin Dateien gespeichert, verändert, gelöscht oder aus                                      sich selbst speichert oder durch andere speichern\nDateien übermittelt werden. Für personenbezogene                                          läßt,\nDaten, die nicht zur Ubermittlung an Dri.tte bestimmt                                 2. Dritter jede Person oder Stelle außerhalb der\nsind und in nicht automatisierten Verfahren ver-                                          speichernden Stelle, ausgenommen der Betroffe-\narbeitet werden, gilt von den Vorschriften dieses                                         ne oder diejenigen Personen und Stellen, die in\nGesetzes nur § 6.                                                                         den Fällen der Nummer 1 im Geltungsbereich\n(3) Dieses Gesetz schützt personenbezogene Da-                                         dieses Gesetzes im Auftrag tätig werden,\nten nicht, die durch Unternehmen oder Hilfsunter-                                     3. eine Datei eine gleichartig aufgebaute Samm-\nnehmen der Presse, des Rundfunks oder des Films                                           lung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen\nausschließlich zu eigenen publizistischen Zwecken                                         erfaßt und geordnet, nach anderen bestimmten\nverarbeitet werden; § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.                                          Merkmalen umgeordnet und ausgewertet werden","Nr. 7   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1977                          203\nkann, ungeachtet der dabei angewendeten Ver-         sonenbezogene Daten verarbeitet, hat die techni-\nfahren; nicht hierzu gehören Akten und Akten-        schen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen,\nsammlungen, es sei denn, daß sie durch auto-        die erforderlich sind, um die Ausführung der Vor-\nmatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewer-        schriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der\ntet werden können.                                   Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen\nzu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur,\n§ 3                          wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhält-\nZulässigkeit der Datenverarbeitung           nis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.\nDie Verarbeitung personenbezogener Daten, die            (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nvon diesem Gesetz geschützt werden, ist in jeder        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nihrer in § 1 Abs. 1 genannten Phasen nur zulässig,       die in der Anlage genannten Anforderungen nach\nwenn                                                     dem jeweiligen Stand der Technik und Organisation\n1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift      fortzuschreiben. Stand der Technik und Organisa-\nsie erlaubt oder                                    tion im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungs-\nstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder\n2. der Betroffene eingewilligt hat.                     Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer\nDie Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht   Maßnahme zur Gewährleistung der Durchführung\nwegen besonderer Umstände eine andere Form an-          dieses Gesetzes gesichert erscheinen läßt. Bei der\ngemessen ist; wird die~ Einwilligung zusammen mit       Bestimmung des Standes der Technik und Organi-\nanderen Erk]ärungen schriftlich erteilt, ist der Be-    sation sind insbesondere vergleichbare Verfahren,\ntroffemi hierauf schriftlich besonders hinzuweisen.     Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen,\ndie mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.\n§ 4\nRechte des Betroffenen\nzweiter Abschnitt\nJeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht\nauf                                                                Datenverarbeitung der Behörden\nund sonstigen öffentlichen Stellen\n1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicher-\nten Daten,                                                                    § 7\n2. Berichtigung der zu se:~iner Person gespeicherten                      Anwendungsbereich\nDaten, wenn sie unrichtig sind,\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für\n3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Da-      Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bun-\nten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch de-     des, der bundesunmittelbaren Körperschaften, An-\nren Unrichtigkeit feststellen läßt oder nach Weg-   stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie\nfall der ursprünglich erfüllten Voraussetzungen     für Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstal-\nfür die Speicherung,                                ten und Stiftungen. Für öffentlich-rechtliche Unter-\n4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Da-      nehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, gelten von\nten, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder      den Vorschriften dieses Abschnittes jedoch nur die\n- wahlweise neben dem Recht auf Sperrung -          §§ 15 bis 21.\nnach Wegfall der ursprünglich erfüllten Voraus-         (2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landes-\nsetzungen für die Speicherung.                      gesetz geregelt ist, gelten die Vorschriften dieses\nAbschnittes mit Ausnahme der §§ 15 bis 21 auch für\n§ 5                           1. Behörden und sonstige öffentliche Stellen der\nDatengeheimnis                          Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände\nund der sonstigen der Aufsicht des Landes unter-\n(1) Den im Rahmen des § 1 Abs. 2 oder im Auf-             stehenden juristischen Personen des öffentlichen\ntrag der dort genannten Personen oder Stellen bei            Rechts und für deren Vereinigungen, soweit sie\nder Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist             Bundesrecht ausführen,\nuntersagt, geschützte personenbezogene Daten un-\nbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen          2. Behörden und sonstige öffentliche Stellen der\nrechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck              Länder, soweit sie als Organe der Rechtspflege\nzu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu ma-            tätig werden, ausgenommen in Verwaltungsan-\nchen oder sonst zu nutzen.                                   gelegenheiten.\n(2) Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer       Für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wett-\nTätigkeit nach Maßgabe von Absatz 1 zu verpflich-       bewerb teilnehmen und soweit sie die Vorausset-\nten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung       zungen von Satz 1 Nr. 1 erfüllen, gelten die Vor-\nihrer Tätigkeit fort.                                    schriften dieses Abschnittes nicht.\n§ 6                              (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten\nanstelle der§§ 9 bis 14 die §§ 23 bis 27 entsprechend,\nTechnische und organisatorische Maßnahmen          soweit die Datenverarbeitung frühere, bestehende\n(1) Wer im Rahmen des § 1 Abs. 2 oder im Auf-         oder zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche\ntrag der dort genannten Personen oder Stellen per-       Rechtsverhältnisse betrifft.","204                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 8                            den und sonstige öffentliche Stellen zulässig, sofern\nVerarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag           sichergestellt ist, daß bei dem Empfänger ausrei-\nchende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten\nfür die in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Stellen auch                                  § 11\ninsoweit, als personenbezogene Daten in deren Auf-\nDatenübermittlung an Stellen außerhalb des\ntrag durch andere Personen oder Stellen verarbei-\nöffentlichen Bereichs\ntet werden. ln diesen flillen ist der Auftragnehmer\nunter besonderer Berücksichti9ung der Eignung der           Die Ubermittlung personenbezogener Daten an\nvon ihm getroffenen technischen und organisato-           Personen und an andere Stellen als die in § 10\nrischen Maßnahmen (§ 6 Abs. 1) sorgfältig auszu-          bezeichneten ist zulässig, wenn sie zur rechtmäßi9en\nwählen.                                            -      Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittel;-\nden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder\n(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten mit    soweit der Empfänger ein berechtigtes Interesse an\nAusnahme der §§ 15 bis 21 nicht für die in § 7 Abs. 1    der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft\nund 2 genannten Stellen, soweit sie personenbe-          macht und q?-durch schutzwürdige Belange des Be-\nzogene Daten im Auftrag verarbeiten. In diesen           troffenen nicht beinträchtigt werden. Unterliegen\nFällen ist die Verarbeitung personenbezogener Da-        die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder\nten in jeder ihrer in § 1 Abs. 1 genannten Phasen nur    besonderen Amtsgeheimnis(§ 45 Satz 2 Nr. 1, Satz 3f\nim Rahmen der Weisungen des Auftraggebers zu-            und sind sie der übermittelnden Stelle von der zur\nlässig.                                                  Verschwiegenheit verpflichteten Person in Aus-\n(3) Für juristische Personen, Gesellschaften und      übung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt\nandere Personenvereinigungen des privaten Rechts,        worden, ist für die Zulässigkeit der Ubermittlung\nbei denen dem Bund oder einer bundesunmittel-             ferner erforderlich, daß die gleichen Voraussetzun-\nbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-     gen gegeben sind, unter denen sie die zur Ver-\nlichen Rechts die Mehrheit der Anteile gehört oder       schwiegenheit verpflichtete Person übermitteln\ndie Mehrheit der Stimmen zusteht, gelten die §§ 15       dürfte. Für die Ubermittlung an Behörden und son-\nbis 21 entsprechend, soweit diese Personen oder           stige Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nPersonenvereinigungen in den Fällen des Absatzes 1        Gesetzes sowie an über- und zwischenstaatliche\nSatz 1 im Auftrag tätig werden.                           Stellen finden die Sätze 1 und 2 nach Maßgabe der\nfür diese Ubermittlung geltenden Gesetze und Ver-\n§ 9                           einbarungen Anwendung.\nDatenspeicherung und -Veränderung\n§ 12\n(1) Das Speichern und das Verändern personen-              Veröffentlichung über die gespeicherten Daten\nbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur rechtmä-\n(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen 9e-\nßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der spei-\nben\nchernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist.\n1. die Art der von ihnen oder in ihrem Auftrag\n(2) Werden Daten beim Betroffenen auf Grund               gespeicherten personenbezogenen Daten,\neiner Rechtsvorschrift erhoben, dann ist er auf sie,\n2. die Aufgaben, zu deren Erfüllung die Kenntnis\nsonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzu-\nweisen.                                                       dieser Daten erforderlich ist,\n3. den betroffenen Personenkreis,\n§ 10\n4. die Stellen, an die sie personenbezogene Daten\nDatenübermittlung\nregelmäßig übermitteln sowie\ninnerhalb des öffentlichen Bereichs\n5. die Art der zu übermittelnden Daten\n(1) Die Ubermittlung personenbezogener Daten\nan Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist zu-      unverzüglich nach der ersten Einspeicherung in dem\nlässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in        für ihren Bereich bestehenden Veröffentlichungs-\nder Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder          blatt für amtliche Bekanntmachungen bekannt. Auf\ndes Empfängers liegenden Auf gaben erforderlich           Antrag sind dem Betroffenen die bisherigen Be-\nist. Unterliegen die personenbezogenen Daten einem        kanntmachungen zugänglich zu machen.\nBerufs- oder besonderen Amtsgeheimnis (§ 45 Satz 2           (2) Absatz 1 gilt nicht\nNr. 1, Satz 3) und sind sie der übermittelnden Stelle\nvon der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person        1. für die Behörden für Verfassungsschutz, den\nin Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht über-              Bundesnachrichtendienst, den militärischen Ab-\nmittelt worden, ist für die Zulässigkeit der Uber-            schirmdienst sowie andere Behörden des Bundes-\nmittlung ferner erforderlich, daß der Empfänger die          ministers der Verteidigung, soweit die Sicher-\nDaten zur Erfüllung des gleichen Zweckes benötigt,           heit des Bundes berührt wird, das Bundeskrimi-\nzu dem sie die übermittelnde Stelle erhalten hat.            nalamt, die Behörden der Staatsanwaltschaft und\nder Polizei sowie für Bundes- und Landesfinanz-\n(2) Die Ubermittlung personenbezogener Daten              behörden, soweit sie personenbezogene Daten in\nan Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsge-           Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im An-\nsellschaften ist in entsprechender Anwendung der             wendungsbereich der Abgabenordnung zur Uber-\nVorschriften über die Datenübermittlung an Behör-            wachung und Prüfung in Dateien speichern,","Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1977                           205\n2. für die pcrsonenbczogeuen Daten, die deshalb          lungen dieser Art entfallenden Verwaltungsaufwan-\nnach § 14 Abs. 2 Satz 2 gesperrt sind, weil sie      des erhoben werden. Ausnahmen von der Gebühren-\nauf Grund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschrif-       pflicht sind insbesondere in den Fällen zuzulassen,\nten nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 gelöscht wer-      in denen durch besondere Umstände die Annahme\nden dürfen,                                          gerechtfertigt wird, daß personenbezogene Daten\n3. für gesetzlich vorgeschriebene Register oder          unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder\nsonstige auf Grund von Rechts- oder veröffent-       in denen die Auskunft zur Berichtigung oder Lö-\nlichten Verwaltungsvorschriften zu führende Da-      schung gespeicherter personenbezogener Daten ge-\nteien, soweit die Art der in ihnen gespeicherten     führt hat. Im übrigen findet das Verwaltungskosten-\npersonenbezogenen Daten, die Aufgaben, zu de-        gesetz Anwendung.\nren Erfüllung die Kenntnis dieser Daten erforder-\n§ 14\nlich ist, der betroffene Personenkreis, die Stellen,\nan die personenbezogene Daten regelmäßig über-          Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten\nmittelt werden, sowie die Art der zu übermit-           (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen,\ntelnden Daten in Rechts- oder veröffentlichten       wenn sie unrichtig sind.\nVerwaltungsvorschriften festgelegt sind.\n(2) Personenbezogene Daten sind zu sperren,\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch        wenn ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des           wird und sich weder die Richtigkeit noch die Un-\nBundesrates bedarf, für die in § 7 Abs. 1 Satz 1 ge-     richtigkeit feststellen läßt. Sie sind ferner zu sper-\nnannten Behörden und sonstigen öffentlichen Stel-        ren, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle\nlen das Veröffentlichungsblatt sowie das Verfah-         zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständig-\nren der Veröffentlichung zu bestimmen. Die Lan-          keit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.\ndesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-          Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden\nverordnung für die in § 7 Abs. 2 Satz l genannten        Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr verar-\nBehörden und sonstigen öffentlichen Stellen das          beitet, insbesondere übermittelt, oder sonst genutzt\nVeröffentlichungsblatt sowie das Verfahren der           werden, es sei denn, daß die Nutzung zu wissen-\nVeröffentlichung zu bestimmen.                           schaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehen-\nden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegen-\n§ 13                          den Interesse der speichernden Stelle oder eines\nAuskunft an den Betroffenen               Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist oder der\nBetroffene in die Nutzung eingewilligt hat.\n(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über\ndie zu seiner Person gespeicherten Daten zu ertei-          (3) Personenbezogene Daten können gelöscht\nlen. In dem Antrag soll die Art der personenbezoge-      werden, wenn ihre Kenntnis für die speichernde\nnen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll,        Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zu-\nnäher bezeichnet werden. Die speichernde Stelle          ständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erfor-\nbestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der        derlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht,\nAuskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen.         daß durch die Löschung schutzwürdige Belange des\nBetroffenen beeinträchtigt werden. Sie sind zu lö-\n(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen des § 12        schen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder\nAbs. 2 Nr. 1 und 2.                                      wenn es in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 der -\n(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit        Betroffene verlangt.\n1. die Auskunft die rechtmäßige Erfüllung der in                                   § 15\nder Zuständigkeit der speichernden Stelle lie-\ngenden Aufgaben gefährden würde,                                Durchführung des Datenschutzes\nin der Bundesverwaltung\n2. die Auskunft die öffentlichf~ Sicherheit oder Ord-\nnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bun-            Die obersten Bundesbehörden, der Vorstand der\ndes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,      Deutschen Bundesbahn sowie die bundesunmittel-\nbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\n3. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache         öffentlichen Rechts, über die von einer obersten\nihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift        Bundesbehörde lediglich Rechtsaufsicht ausgeübt\noder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der          wird, haben jeweils für ihren Geschäftsbereich die\nüberwiegenden berechtigten Interessen einer          Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechts-\ndritten Person, geheimgehalten werden müssen,        vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen.\n4. die Auskunft sich auf die Dbermittlung perso-         Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß\nnenbezogener Daten an die in § 12 Abs. 2 Nr. 1       1. eine Dbersicht über die Art der gespeicherten\ngenannten Behörden bezieht.                              personenbezogenen Daten und über die Auf-\n(4) Die Auskunftserteilung ist gebührenpflichtig.         gaben, zu deren Erfüllung die Kenntnis dieser\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-           Daten erforderlich ist, sowie über deren regel-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die                mäßige Empfänger geführt und\ngebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der         2. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenver-\nGebühr näher zu bestimmen sowie Ausnahmen von                arbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personen-\nder Gebührenpflicht zuzulassen. Die Gebühren dür-            bezogene Daten verarbeitet werden sollen, über-\nfen nur zur Deckung des unmittelbar auf Amtshand-            wacht wird.","206                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 16                          Der Bundespräsident entläßt den Bundesbeauftrag-\nten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der\nAUgemeine Verwaltungsvorschriften\nBundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei\nDie obersten Bundesbehörden und der Vorstand         einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus\nder Deutschen Bundesbahn erlassen jeweils für           dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung\nihren Geschäftsbereich allgemeine Verwa,ltungsvor-      des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte\nschriften, die die Ausführung dieses Gesetzes, be-      eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde.\nzogen auf die besonderen Verhältnisse in dem je-        Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Ur-\nweiligen Geschäftsbereich und die sich daraus er-       kunde wirksam. Auf Ersuchen des Bundesministers\ngebenden besonderen Erfordernisse für den Daten-        des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet,\nschutz, regeln.                                         die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers\n§ 17                          weiterzuführen.\nBestellung eines Bundesbeauftragten              (2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem\nfür den Datenschutz                   Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe\n(1) Es ist ein Bundesbeauftragter für den Daten-     und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung\nschutz zu bestellen. Der Bundesbeauftragte wird auf     oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines\nVorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsi-          auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer\ndenten ernannt. Er muß bei seiner Ernennung das         Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft\n35. Lebensjahr vollendet haben.                         des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf\nnicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten ab-\n(2) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bun-       geben.\ndesminister des Innern folgenden Eid:\n„Ich scp.wöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des        (3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesmini-\nster des Innern Mitteilung über Geschenke zu ma-\ndeutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren,\nchen, die er in bezug auf sein Amt erhält. Der Bun-\nSchaden von ihm wenden, das Grundgesetz und\ndesminister des Innern entscheidet über die Ver-\ndie Gesetze des Bundes wahren und verteidigen,\nwendung der Geschenke.\nmeine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Ge-\nrechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr         (4) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendi-\nmir Gott helfe.\"                                     gung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über\nDer Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung ge-         die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenhei-\nleistet werden.                                         ten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht\nfür Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über\n(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt\nfünf Jahre. Einmalige Wiederbestellung ist zulässig.    Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeu-\ntung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Bun-\n(4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe         desbeauftragte darf, auch, wenn er nicht mehr im\ndieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-recht-     Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Geneh-\nlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines        migung des Bundesministers des Innern weder vor\nAmtes unabhängig und nur dem Gesetz unterwor-           Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklä-\nfen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesre-     rungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich be-\ngierung.                                                gründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Ge-\nfährdung der freiheitlich demokratischen Grund-\n(5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesmi-\nnister des Innern eingerichtet. Er untersteht der       ordnung für deren Erhaltung einzutreten.\nDienstaufsicht des Bundesministers des Innern. Dem         (5) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll\nBundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner     nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle\nAufgaben notwendige Personal- und Sachausstat-          des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile\ntung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan    bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben\ndes Bundesministers des Innern in einem eigenen         ernstlich gefährden oder erheblich erschweren\nKapitel auszuweisen.                                    würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstat-\n(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an       ten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den\nder Ausübung seines Amtes verhindert, kann der          dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.\nBundesminister des Innern einen Vertreter mit der       § 28 des Gesetzes über das Bundesverf assungsge-\n·wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der Bun-        richt in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Fe-\ndesbeauftragte soll dazu gehört werden.                 bruar 1971 (BGBl. I S. 105), geändert durch das\nEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März\n§ 18                          1974 (BGBl. I S. 469), bleibt unberührt.\nRechtsstellung des Bundesbeauftragten              (6) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des\nfür den Datenschutz                   Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis be-\n(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten        ginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem\nfür den Datenschutz beginnt mit der Aushändigung        das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1\nder Ernennungsurkunde. Es endet                         Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Ge-\nschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der\n1. mit Ablauf der Amtszeit,\neinem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9\n2. mit der Entlassung.                                  zustehenden Besoldung. Das Buridesreisekostenge-","Nr. 7 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1977                         207\nsetz und das Bundesumzugskostengesetz sind ent-            (4) Der Bundesbeauftragte führt ein Register der\nsprechend anzuwenden. Im übrigen sind die §§ 13         automatisch betriebenen Dateien, in denen perso-\nbis 20 des Bundesministergesetzes in der Fassung        nenbezogene Daten gespeichert werden. Das Re-\nder Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I           gister kann von jedem eingesehen werden. Die in\nS. 1166), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz    Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden und sonstigen\nzur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungs-         Stellen sind verpflichtet, die von ihnen automatisch\nrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1974          betriebenen Dateien beim Bun_desbeauftragten an-\n(BGBl. I S. 3716), mit der Maßgabe anzuwenden,         zumelden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz,\ndaß an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15     der Bundesnachrichtendienst und der militärische\nAbs. l des Bundesministergesetzes eine Amtszeit         Abschirmdienst sind von der Meldepflicht ausge-\nvon fünf Jahren tritt.\nnommen. Zu den Dateien der übrigen in § 12 Abs. 2\nNr. 1 genannten Bundesbehörden wird ein beson-\n§ 19                          deres Register geführt. Es beschränkt sich auf eine\nAufgaben des Bundesbeauftragten               Ubersicht über Art und Verwendungszweck. Satz 2\nfür den Datenschutz                   findet auf dieses Register keine Anwendung. Das\n(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz        Nähere regelt der Bundesminister des Innern durch\nkontroJliert die Einhaltung der Vorschriften dieses     Rechtsverordnung.\nGesetzes sowie anderer Vorschriften über den Da-           (5) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusam-\ntenschutz bei den in § 7 Abs. 1 genannten Behörden\nmenarbeit mit den Behörden und sonstigen öffent-\nund sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, aus-\nlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung\ngenommen die Gerichte, soweit sie nicht in Verwal-\nder Vorschriften über den Datenschutz in den Län-\ntungsangelegenheiten tätig werden. Zu diesem\ndern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehör-\nZwecke kann er Empfehlungen zur Verbesserung\nden nach § 30 hin.\ndes Datenschutzes geben, insbesondere kann er die\nBundesregierung und einzelne Minister sowie die                                   § 20\nübrigen in § 7 Abs. 1 genannten Behörden und son-\nBeanstandungen durch den Bundesbeauftragten\nstigen Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten.\nfür den Datenschutz\n(2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages\noder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte         (1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Daten-\nGutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten.       schutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses Ge-\nAußerdem erstattet er dem Deutschen Bundestag           setzes oder gegen andere Datenschutzbestimmungen\nregelmäßig jährlich, erstmals zum 1. Januar 1979        oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung perso-\neinen Tätigkeitsbericht. Auf Ersuchen des Deut-         nenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies\nschen Bundestages, des Petitionsausschusses des         1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zustän-\nDeutschen Bundestages oder der Bundesregierung              digen obersten Bundesbehörde,\nkann der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf\nAngelegenheiten und Vorgänge, die seinen Auf-           2. bei der Bundesbahn gegenüber dem Vorstand,\ngabenbereich unmittelbar betreffen, nachgehen. Der      3. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften,\nBeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen            Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nBundestag wenden.                                           sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften,\n(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden            Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vor-\nund sonstigen Stellen sind verpflichtet, den Bundes-        stand oder dem sonst vertretungsberechtigten\nbeauftragten und seine Beauftragten bei der Erfül-          Organ\nlung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei\nund fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von\ninsbesondere\nihm zu bestimmenden Frist auf. In den Fällen von\n1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle      Satz 1 Nr. 3 unterrichtet der Bundesbeauftragte\nUnterlagen und Akten zu gewähren, die in Zu-        gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde.\nsammenhang mit der Verarbeitung personenbe-\nzogener Daten stehen, namentlich in die gespei-        (2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Bean-\ncherten Daten und in die Datenverarbeitungspro-     standung absehen oder auf eine Stellungnahme der\ngramme,                                             betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um un-\nerhebliche Mängel handelt.\n2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewäh-\nren.                                                   (3) Mit der Beanstandung kann der Bundesbeauf-\ntragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und\nDie Sätze 1 und 2 gelten für die in § 12 Abs. 2 Nr. 1\nzur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes ver-\ngenannten Bundesbehörden mit der Maßgabe, daß\nbinden.\ndie Unterstützung nur dem Bundesbeauftragten\nselbst und den von ihm schriftlich besonders damit          (4) Die gemäß Absatz 1 Satz 1 abzugebende Stel-\nbetrauten Beauftragten zu gewähren ist. Satz 2 gilt     lungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnah-\nfür die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 genannten Bundesbehör-     men enthalten, die auf Grund der Beanstandung des\nden nicht, soweit die jeweils zuständige oberste        Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in\nBundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß die Ein-    Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Stellen leiten der\nsicht in Unterlagen und Akten die Sicherheit des        zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer\nBundes oder eines Landes gefährdet.                     Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.","208                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 21                                                         § 24\nAnrufung des Bundesbeauftragten für den                                  Datenübermittlung\nDatenschutz                             (1) Die Ubermittlung personenbezogener Daten ist\nJedermann kann sich an den Bundesbeauftragten         zulässig im Rahmen der Zweckbestimmung eines\nfür den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht           Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Ver-\nist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen        trauensverhältnisses mit dem Betroffenen oder so-\nDaten durch die in § 7 Abs. l genannten Behörden          weit es zur Wahrung berechtigter Interessen der\noder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, aus-      übermittelnden Stelle oder eines Dritten oder der\ngenommen die Gerichte, soweit sie nicht in Ver-           Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutz-\nwaltungsangelegenheiten Uitig werden, in seinen           würdige Belange des Betroffenen nicht beeinträch-\nRechten verletzt worden zu sein.                          tigt werden. Personenbezogene Daten, die einem\nBerufs- oder besonderen Amtsgeheimnis (§ 45 Satz 2\nNr. 1, Satz 3) unterliegen und die von der zur Ver-\nschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung\nDritter Abschnitt                      ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden\nDatenverarbeitung ni.cht-öffentlicher Stellen         sind, dürfen vom Empfänger nicht mehr weitergege-\nfür eigene Zwecke                       ben werden,\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Ubermitt-\n§ 22                           lung von listenmäßig oder sonst zusammengefaßten\nAnwendungsbereich                       Daten über Angehörige einer Personengruppe zuläs-\nsig, wenn sie sich auf\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für .\nnatürliche und juristische Personen, Gesellschaften       1.   Namen,\nund andere Personenvereinigungen des privaten 2. Titel, akademische Grade,\nRechts, soweit sie geschützte personenbezogene Da- 3. Geburtsdatum,\nten als Hilfsmittel für die Erfüllung ihrer Geschäfts-\nzwecke oder Ziele verarbeiten. Sie gelten mit Aus-        4.   Beruf, Branchen-    oder  Geschäftsbezeichnung,\nnahme der §§ 28 bis 30 nach Maßgabe von Satz 1 5. Anschrift,\nauch für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am 6. Rufnummer\nWettbewerb teilnehmen, soweit sie die Voraus-\nsetzungen von § 7 Abs. 1 Satz l oder § 7 Abs. 2           beschränkt     und  kein  Grund  zu der Annahme    besteht,\nSatz 1 Nr. l erfüllen.                                    daß    dadurch   schutzwürdige    Belange  des Betroffenen\nbeeinträchtigt werden. Zur Angabe der Zugehörig-\n(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für keit des Betroffenen zu einer Personengruppe dürfen\ndie in Absatz l genannten Personen, Gesellschaften andere als die im vorstehenden Satz genannten\nund anderen Personenvereinigungen auch insoweit, Daten nicht übermittelt werden.\nals personenbezogene Daten in deren Auftrag durch\nandere Personen oder Stellen verarbeitet werden.                                        § 25\nIn diesen Fällen ist der Auftragnehmer unter beson-                            Datenveränderung\nderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm\nDas Verändern personenbezogener Daten ist zu-\ngetroffenen technischen und organisatorischen Maß-\nlässig im Rahmen der Zweckbestimmung eines Ver-\nnahmen (§ 6 Abs. 1) sorgfältig auszuwählen.\ntragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Ver-\n(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten trauensverhältnisses mit dem Betroffenen oder so-\nnicht für die in Absatz 1 genannten Personen, Ge- weit es zur Wahrung berechtigter Interessen der\nsellschaften und anderen Personenvereinigungen,           speichernden       Stelle erforderlich ist und  kein Grund\ndie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-            zur     Annahme     besteht,  daß  dadurch   schutzwürdige\nnehmen.                                                   Belange     des  Betroffenen   beeinträchtigt werden.\n§  23                                                        § 26\nDatenspeicherung                                      Auskunft an den Betroffenen\nDas Speichern personenbezogener Daten ist zu-              (1) Werden erstmals zur Person des Betroffenen\nlässig im Rahmen der Zweckbestimmung eines Ver-           Daten gespeichert, ist er darüber zu benachrichtigen,\ntragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Ver-            es sei denn, daß er auf andere Weise Kenntnis von\ntrauensverhältnisses mit dem Betroffenen oder so-         der Speicherung erlangt hat.\nweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der\n(2) Der Betroffene kann Auskunft über die zu\nspeichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund\nseiner Person gespeicherten Daten verlangen. Wer-\nzur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige            den die Daten automatisch verarbeitet, kann der Be-\nBelange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Ab-        troffene Auskunft auch über die Personen und Stel-\nweichend von Satz l ist das Speichern in nicht auto-      len verlangen, an die seine Daten regelmäßig über-\nmatisierten Verfahren zulässig, soweit die Daten un-      mittelt werden. Er soll die Art der personenbezoge-\nmittelbar aus allgemein zugänglichen Quellen ent-         nen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll,\nnommen sind.                                              näher bezeichnen. Die Auskunft wird schriftlich er-","Nr. 7 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1977                          209\nteilt, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine          strafbare Handlungen, Ordnungswidrigkeiten sowie\nandere Form der Auskunftserteilung angemessen               religiöse oder politische Anschauungen sind zu lö-\nist.                                                        schen, wenn ihre Richtigkeit von der speichernden\n(3) Für die Auskunft kann ein Entgelt verlangt           Stelle nicht bewiesen werden kann.\nwerden, das über die durch die Auskunftserteilung\nentstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht                                       §  28\nhinausgehen darf. Ein Entgelt kann in den Fällen\nBestellung eines Beauftragten für den Datenschutz\nnicht verlangt werden, in denen durch besondere\nUmstände die Annahme gerechtfertigt wird, daß                  (1} Die in § 22 Abs. 1 und 2 genannten Personen,\npersonenbezogene Daten unrichtig oder unzulässig           Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen,\ngespeichert werden, oder in denen die Auskunft er-         die personenbezogene Daten automatisch verarbei-\ngeben hat, daß die personenbezogenen Daten zu be-          ten und hierbei in der Regel mindestens fünf Arbeit-\nrichtigen oder unter der Voraussetzung des § 27            nehmer ständig beschäftigen, haben spätestens bin-\nAbs. 3 Satz 2 erster Halbsatz zu löschen sind.             nen eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit\neinen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich\n(4) Die Absätze 1 und 2 uelten nicht, soweit\nzu bestellen. Das gleiche gilt, wenn personenbe-\n1. das Bekanntwerden personenbezogener Daten               zogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden\ndie Geschüftszw ecke oder Ziele der speichernden       und soweit hierbei in der Regel mindestens zwanzig\nStelle erheblich uefährden würde und berechtigte       Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind.\nInteressen des Betroffenen nicht entgegenstehen,\n(2} Zum Beauftragten für den Datenschutz darf\n2. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der         nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner\nspeichernden Stelle festgestellt hat, daß das Be-      Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässig-\nkanntwerden der personenbezogenen Daten die            keit besitzt.\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden\noder sonst dem Wohle des Bundes oder eines                 (3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem\nLandes Nachteile bereiten würde,                       Inhaber, dem Vorstand, dem Geschäftsführer oder\ndem sonstigen gesetzlich oder verfassungsmäßig be-\n3. die personenbezogenen Daten nach einer Rechts-          rufenen Leiter unmittelbar zu unterstellen. Er ist bei\nvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich           Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des\nwegen der überwiegenden berechtigten Inter-            Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Er-\nessen einer dritten Person, geheimgehalten wer-        füllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.\nden müssen,\n(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist von\n4. die personenbezogenen Daten unmittelbar aus\nden nach Absatz 1 zu seiner Bestellung verpflichte-\nallgemein zugänglichen Quellen entnommen\nsind,                                                  ten Personen, Gesellschaften oder anderen Perso-\nnenvereinigungen bei der Erfüllung seiner Aufgaben\n5. die personenbezogenen Daten deshalb nach § 27           zu unterstützen.\nAbs. 2 Satz 2 gesperrt sind, weil sie auf Grund\ngesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher\n§ 29\nAufbewahrungsvorschriften nicht nach § 27                   Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz\nAbs. 3 Satz 1 gelöscht werden dürfen.\nDer Beauftragte für den Datenschutz hat die Aus-\nführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften\n§ 27\nüber den Datenschutz sicherzustellen. Zu diesem\nBerichtigung, Sperrung und Löschung von Daten          Zweck kann er sich in Zweifelsfällen an die Auf-\nsichtsbehörde (§ 30) wenden. Er hat insbesondere\n(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen,\nwenn sie unrichtig sind.                                    1. eine Dbersicht über die Art der gespeicherten\npersonenbezogenen Daten und über die Ge-\n(2) Personenbezogene Daten sind zu sperren,\nschäftszwecke und Ziele, zu deren Erfüllung die\nwenn ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten\nKenntnis dieser Daten erforderlich ist, über de-\nwird und sich weder die Richtigkeit noch die Un-\nren regelmäßige Empfänger sowie über die Art\nrichtigkeit feststellen läßt. Sie sind ferner zu sperren,\nder eingesetzten automatisierten Datenverarbei-\nwenn ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes\nder Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Die                tungsanlagen zu führen,\nVorschriften über das Verfahren und die Rechtsfol-         2. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenver-\ngen der Sperrung in § 14 Abs. 2 Satz 3 gelten ent-              arbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personen-\nsprechend.                                                      bezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu\n(3) Personenbezogene Daten können gelöscht                   überwachen,\nwerden, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung des           3. die bei der Verarbeitung personenbezogener Da-\nZweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist             ten tätigen Personen durch geeignete Maßnah-\nund kein Grund zur Annahme besteht, daß durch                   men mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie\ndie Löschung schutzwürdige Belange des Betroffe-                anderen Vorschriften über den Datenschutz, be-\nnen beeinträchtigt werden. Sie sind zu löschen,                 zogen auf die besonderen Verhältnisse in diesem\nwenn ihre Speicherung unzulässig war oder wenn es               Geschäftsbereich und die sich daraus ergebenden\nin den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 der Betroffene              besonderen Erfordernisse für den Datenschutz,\nverlangt. Daten über gesundheitliche Verhältnisse,              vertraut zu machen,","210                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n4. bei der Auswahl der in der Verarbeitung perso-        privaten Rechts sowie für öffentlich-rechtliche Un-\nnenbezogener Daten Uitigen Personen beratend         ternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, soweit\nmitzuwirken.                                         sie die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Satz 1 oder\n§ 30                          § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erfüllen, gelten\nAufsichtsbehörde                     1. die §§ 32 bis 35, soweit diese Stellen geschäfts-\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbe-          mäßig geschützte personenbezogene Daten zum\nhörde überprüft im Einzelfall die Ausführung dieses          Zweck der Ubermittlung speichern und übermit-\nGesetzes sowie anderer Vorschriften über den Da-             teln; dabei ist es unerheblich, ob die Daten vor\ntenschutz im Anwendungsbereich dieses Abschnit-              der Ubermittlung verändert werden,\ntes, wenn ein Betroffener begründet darlegt, daß er      2. § 36, soweit diese Stellen geschäftsmäßig ge-\nbei der Verarbeitung se.iner personenbezogenen Da-           schützte personenbezogene Daten zum Zweck der\nten durch eine der in § 22 Abs. 1 und 2 genannten            Veränderung speichern, sie derart verändern,\nPersonen, Gesellschaften oder anderen Personenver-           daß diese Daten sich weder auf eine bestimmte\neinigungen in seinen Rechten verletzt worden ist.            Person beziehen noch eine solche erkennen lassen\nSie hat dc.>,n Beauftragten für den Datenschutz zu           (anonymisieren), und sie in dieser Form über-\nunterstützen, wenn er sich an sie wendet (§ 29                mitteln,\nAbs. l Satz 2).\n3. § 37, soweit diese Stellen geschäftsmäßig ge-\n(2) Die. in § 22 Abs. 1 und 2 genannten Personen,         schützte personenbezogene Daten im Auftrag als\nGesellschaften und anderen Personenvereinigungen             Dienstleistungsunternehmen verarbeiten.\nsowie die mit denm Leitung beauftragten Personen\nhaben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für          Für natürliche und juristische Personen, Gesell-\ndie Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aus-          schaften und andere Personenvereinigungen des\nkünfte unverzüglich zu erteilen. Der Auskunfts-           privaten Rechts gelten außerdem die §§ 38 bis 40.\npflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen ver-       Satz 2 gilt nicht für juristische Personen, Gesell-\nweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen         schaften und andere Personenvereinigungen des\nder in § 383 Abs. 1 Nr. l bis 3 der Zivilprozeßord-       privaten Rechts, bei denen der öffentlichen Hand\nnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-           die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit\ngerichtlicher Verfol~Jung oder eines Verfahrens nach      der Stimmen zusteht, soweit diese Personen oder\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen            Personenvereinigungen geschäftsmäßig geschützte\nwürde.                                                   personenbezogene Daten im Auftrag von Behörden\n(3) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Uber-        oder sonstigen öffentlichen Stellen als Dienstlei-\nwachung beauftragten Personen sind befugt, soweit         stungsunternehmen verarbeiten; § 8 Abs. 3 bleibt\nes zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertra-       unberührt.\ngenen Aufgaben erforderlich ist, Grundstücke und             (2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gel-\nGeschäftsräume der Stelle zu betreten, 'dort Prüfun-     ten für die dort genannten Personen, Gesellschaften\ngen und Besichtigungen vorzunehmen und in die ge-        und anderen Personenvereinigungen auch insoweit,\nschäftlichen Unterlagen, namentlich in die nach          als die Verarbeitung personenbezogener Daten in\n§ 29 Satz 3 Nr. l von Beauftragten für den Daten-        deren Auftrag durch andere Personen oder Stellen\nschutz zu führende~ Ubersicht, in die gespeicherten      betrieben wird. In diesen Fällen ist der Auftrag-\npersonenbezogenen Daten und die Datenverarbei-           nehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eig-\ntungsprogrammt~ Einsicht zu nehmen. Der Auskunfts-       nung der von ihm getroffenen technischen und orga-\npflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. Das            nisatorischen Maßnahmen (§ 6 Abs. l) sorgfältig\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung             auszuwählen.\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-\nschränkt.                                                                           § 32\n(4) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die                     Datenspeicherung und -:-Übermittlung\nden Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden\n(1) Das Speichern personenbezogener Daten ist\nGewerbebetriebe bleibt unberührt.\nzulässig, soweit kein Grund zur Annahme besteht,\n(5) Die Landesregierungen oder die von ihnen          daß dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen\nermächtigten Stellen bestimmen die für die Uberwa-       beeinträchtigt werden. Abweichend von Satz 1 ist\nchung der Durchführung des Datenschutzes im An-          das Speichern zulässig, soweit die Daten unmittel-\nwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen           bar aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen\nAufsichtsbehörden.                                       sind.\n(2) Die Ubermittlung von personenbezogenen\nDaten ist zulässig, wenn der Empfänger ein berech-\nVierter Abschnitt\ntigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft darge-\nGeschäitsmäßige Datenverarbeitung                legt hat. Die Gründe für das Vorliegen eines berech-\nnicht-öffentlicher Stellen für fremde Zwecke         tigten Interesses und die Mittel für ihre glaubhafte\nDarlegung sind aufzuzeichnen.\n§ 31\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist die\nAnwendungsbereich\nUbermittlung von listenmäßig oder sonst zusam-\n(1) Für natürliche und juristische Personen, Ge-      mengefaßten Daten über Angehörige einer Perso-\nsellschaften und andere Personenvereinigungen des        nengruppe zulässig, wenn sie sich auf Namen, Titel,","Nr. 7   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1977                          211\nakademische Grade, die Anschrift sowie auf eine          daß dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen\nAngabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu        beeinträchtigt werden. Sie sind zu löschen, wenn\ndieser Personengruppe beschränkt und kein Grund          ihre Speicherung unzulässig war oder wenn es in\nzur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige           den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 der Betroffene ver-\nBelange des Betroffenen beeinträchtigt werden.          langt. Daten über gesundheitliche Verhältnisse,\nstrafbare Handlungen, Ordnungswidrigkeiten sowie\n§  33                          religiöse oder politische Anschauungen sind zu\nDatenveränderung                     löschen, wenn ihre Richtigkeit von der speichernden\nStelle nicht bewiesen werden kann.\nDas Verändern personenbezogener Daten ist zu-\nlässig, soweit dadurch schutzwürdige Belange des                                   § 36\nBetroffenen nicht beeinträchtigt werden.\nVerarbeitung personenbezogener Daten\n§  34                                      zum Zwecke der Ubermittlung\nin anonymisierter Form\nAuskunft an den Betroffenen\n(1) Die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Per-\n(1) Werden erstmals zur Person des Betroffenen       sonen, Gesellschaften und anderen Personenvereini-\nDaten übermittelt, ist er über die Speicherung zu       gungen sind verpflichtet, die gespeicherten pers,onen-\nbenachrichtigen, es sei denn, daß er auf andere         bezogenen Daten zu anonymisieren. Die Merkmale,\nWeise von der Speicherung Kenntnis erlangt hat.         mit deren Hilfe anonymisierte Daten derart ver-\nSatz 1 gilt nicht für Ubermittlungen nach§ 32 Abs. 3.   ändert werden können, daß sie sich auf eine be-\n(2) Der Betroffene kann Auskunft über die zu         stimmte Person beziehen oder eine solche erkennen\nseiner Person gespeicherten Daten verlangen. Wer-       lassen, sind gesondert zu speichern. Diese Merkmale\nden die Daten automatisch verarbeitet, kann der Be-     dürfen mit den anonymisierten Daten nicht mehr zu-\ntroffene Auskunft auch über die Personen und Stel-      sammengeführt werden, es sei denn, daß die da-\nlen verlangen, an die seine Daten regelmäßig über-      durch ermöglichte Nutzung der Daten noch für die\nmittelt werden. Die Auskunft wird schriftlich erteilt,  Erfüllung des Zweckes der Speicherung oder zu wis-\nsoweit nicht wegen besonderer Umstände eine an-         senschaftlichen Zwecken erforderlich ist.\ndere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.            (2) Für die Veränderung und Löschung personen-\nbezogener Daten gelten §§ 33 und 35 Abs. 3 Satz 1\n(3) Für die Auskunft kann ein Entgelt verlangt       und Satz 2 erster Halbsatz entsprechend.\nwerden, das über die durch die Auskunftserteilung\nentstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht hin-         (3) Bei automatischer Datenverarbeitung ist die\nausgehen darf. Ein Entgelt kann in den Fällen nicht     Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maß-\nverlangt werden, in denen durch besondere Um-           nahmen durch entsprechende Vorkehrungen sicher-\nstände die Annahme gerechtfertigt wird, daß per-        zustellen.\nsonenbezogene Daten unrichtig oder unzulässig ge-                                  § 37\nspeichert werden, oder in denen die Auskunft erge-      Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag\nben hat, daß die personenbezogenen Daten zu be-\nrichtigen oder unter der Voraussetzung des § 35            Den in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Perso-\nAbs. 3 Satz 2 erster Halbsatz zu löschen sind.          nen, Gesellschaften und anderen Personenvereini-\ngungen ist die Verarbeitung personenbezogener Da-\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit das     ten in jeder ihrer in § 1 Abs. 1 genannten Phasen\nBekanntwerden der personenbezogenen Daten über-         nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers\nwiegende berechtigte Interessen einer dritten Per-       gestattet.\nson schädigen oder nach Feststellung durch die zu-\n§ 38\nständige öffentliche Stelle gegenüber der speichern-\nden Stelle die öffentliche Sicherheit oder Ordnung                  Beauftragter für den Datenschutz\ngefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder             Die in § 31 genannten Personen, Gesellschaften\neines Landes Nachteile bereiten würde.                  und anderen Personenvereinigungen haben einen\nBeauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Die\n§ ]5\nVorschriften über den Beauftragten für den Daten-\nBerichtigung, Sperrung und Löschung von Daten        schutz in §§ 28 und 29 gelten entsprechend.\n(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen,\n§ 39\nwenn sie unrichtig sind.\nMeldepflichten\n(2) Personenbezogene Daten sind zu sperren,\nwenn ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten            (1) Die in § 31 genannten Personen, Gesellschaf-\nwird und sich weder die Richtigkeit noch die Un-        ten und anderen Personenvereinigungen sowie ihre\nrichtigkeit feststellen läßt. Sie sind ferner am Ende   Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweig-\ndes fünften Kalenderjahres nach ihrer Einspeiche-        stellen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der\nrung zu sperren. Die Vorschriften über das Ver-          zuständigen Aufsichtsbehörde binnen eines Monats\nfahren und die Rechtsfolgen der Sperrung in § 14         anzumelden.\nAbs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.                          (2) Bei der Anmeldung sind folgende Angaben zu\n(3) Personenbezogene Daten können gelöscht            dem bei der Aufsichtsbehörde geführten Register\nwerden, soweit kein Grund zur Annahme besteht,           mitzuteilen:","212                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n1. Name oder Firma der Stelle,                           1. entgegen § 26 Abs. 1, § 34 Abs. 1 den Betroffenen\nnicht benachrichtigt,\n2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder son-\nstige gesetzlich oder verfassungsmäßig berufene      2. entgegen § 28 Abs. 1, § 38 in Verbindung mit\nLeiter und die mit der Leitung der Datenverarbei-       § 28 Abs. 1 einen Beauftragten für den Daten-\ntung beauftragten Personen,                             schutz nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,\n3. Anschrift,                                            3. entgegen § 32 Abs. 2 Satz 2 die dort bezeichne-\nten Gründe oder Mittel nicht aufzeichnet,\n4. Geschäftszwecke oder Ziele der Stelle und der\nDatenverarbeitung,                                  4. entgegen § 39 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht\noder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 39\n5. Art der eingesetzten automatisierten Datenver-\nAbs. 2 oder 3 bei einer solchen Meldung die er-\narbeitungsanlagen,\nforderlichen Angaben nicht, nicht richtig oder\n6. Name des Beauftragten für den Datenschutz,                nicht vollständig mitteilt,\n7. Art der von ihr oder in ihrem Auftrag gespei-         5. entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1, § 40 Abs. 2 in Ver-\ncherten personenbezogenen Daten,                        bindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft\n8. bei regelmäßiger Ubermittlung personenbezoge-             nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nner Daten Empfänger und Art der übermittelten           rechtzeitig erteilt oder entgegen § 30 Abs. 3\nDaten.                                                  Satz 2, § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. _3\n(3) Absatz 1 gilt für die Beendigung der Tätig-          Satz 2 den Zutritt zu den Grundstücken oder Ge-\nkeit sowie für die Änderung der nac:h Absatz 2 mit-          schäftsräumen oder die Vornahme von Prüfungen\ngeteilten Angaben entsprechend.                              oder Besichtigungen oder die Einsicht in geschäft-\nliche Unterlagen nicht duldet.\n§ 40\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nAufsichtsbehörde                     buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Aufsichts-       werden.\nbehörde überwacht die Ausführung dieses Gesetzes\nsowie anderer Vorschriften über den Datenschutz\nSechster Abschnitt\nim Anwendungsbereich dieses Abschnittes; sie\nnimmt insbesondere auch die in § 30 Abs. 1 ge-                    Obergangs- und Schlußvorschriften\nnannten Aufgaben wahr. Sie führt das Register über\ndie nach § 39 Abs. 1 anmeldepflichtigen Stellen; das                               §  43\nRegister kann von jedem eingesehen werden.                                Ubergangsvorschriften\n(2) Die übrigen Vorschriften über die Aufsichts-\n(1) Die Veröffentlichung über personenbezogene\nbehörde in § 30 Abs. 2 bis 5 finden entsprechende\nDaten (§ 12), die beim Inkrafttreten des Gesetzes\nAnwendung.\nschon gespeichert waren, hat binnen eines Jahres\nnach Inkrafttreten des Gesetzes zu erfolgen.\nFünfter Abschnitt                        (2) Die in § 28 Abs. 1, § 38 in Verbindung mit\nStraf- und Bußgeldvorschriften               § 28 Abs. 1 und in § 39 Abs. 1 genannten Verpflich-\ntungen treten für die Personen, Gesellschaften und\n§ 41                          anderen Personenvereinigungen, die bei Inkrafttre-\nten des Gesetzes personenbezogene Daten verarbei-\nStraftaten                       ten, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ein.\n(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte\n(3) Sind zur Person des Betroffenen bereits vor\npersonenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,\ndem Inkrafttreten des Gesetzes Daten gespeichert\n1. übermittelt oder verändert oder                       worden, so ist der Betroffene darüber nach § 26\n2. abruft oder sich aus in Behältnissen verschlosse-     Abs. 1 zu benachrichtigen, wenn die Daten erstmals\nnen Dateien verschafft,                              nach dem Inkrafttreten des Gesetzes übermittelt\nworden sind.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nGeldstrafe bestraft.                                        (4) Sind die zur Person des Betroffenen gespei-\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der       cherten Daten bereits vor dem Inkrafttreten des Ge-\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern           setzes übermittelt worden, so ist der Betroffene über\noder einen anderen zu schädigen, so ist die. Strafe      die Speicherung nach § 34 Abs. 1 zu benachrichtigen,\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.      wenn die Daten erstmals nach dem Inkrafttreten des\nGesetzes übermittelt worden sind.\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\n§ 44\n§ 42\nAnwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nOrdnungswidrigkeiten                      Auf die Ausführung dieses Gesetzes ist das Ver-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder      waltungsverfahrensgesetz auch insoweit anzuwen-\nfahrlässig                                               den, als sie den Ländern obliegt.","Nr. 7   Tan der Ausgabe: Bonn, den l. Februar 1977                            213\n§ 4'.:i                               speicherten Daten, z. B. § 1325 der Reichsversiche-\nWeitergeltende Vorschriften                       rungsordnunu, § 104 des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes, § 108 h des Reichsknappschafts-\nSoweit besondere Rechtsvorschriften des Bundes\ngesetzes;\nauf in Dateien gespeicherte personenbezogene Da-\nten anzuwenden sind, nehen sie den Vorschriften             7. Vorschriften über die Ubermittlung, Berichtigung\ndieses Gesetzes vor. Zu den vorrangigen Vorschrif-              und Löschung von in öffentlichen Registern auf-\nten gehören namentlich:                                         geführten personenbezogenen Daten, z.B. §§ 19,\n1. Vorschriften über clie Geheimhaltung von dienst-             23, 27 Abs. 2, §§ 31, 37 Abs. 1, §§ 39 bis 47 und\nlich oder sonst in Ausübung des Berufs erwor-                58 des Bundeszentralregistergesetzes, § 30 des\nbenen Kenntnissen, z.B. § 12 des Gesetzes über               Straßenverkehrsgesetzes, § 13 a der Straßenver-\ndie Statistik für Bundeszwecke vom 3. September             kehrs-Zulassungs-Ordnung, § 12 und der 2. Ab-\n1953 (BGBl. J S. 1314), zuletzt geändert durch              schnitt der Grundbuchordnung;\nGesetz vom 2. Mürz 1974 (BGBl. I S. 469), § 30           8. Vorschriften über die Verpflichtung zur Verar-\nder Abgabcnordnunu, § 9 des Gesetzes über das                beitung personenbezogener Daten bei der Rech-\nKreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung               nungslegung einschließlich Buchführung und son-\nvom 3. Mai 1976 (BGBl. J S. 1121), §§ 5 und 6 des           stiger Aufzeichnungen, z. B. §§ 38 bis 40, 42\nGesetzes über das Postwesen, §§ l O und 11 des               bis 47 des Handelsgesetzbuches, §§ 140 bis 1.48\nFernmeldean li.lgengesct.zcs;                                der Abgabenordnung, § 8 der VOPR Nr. 30/53\n2. Vorschriften über das Zeuunis- oder Auskunfts-              über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom\nverweigerungsrecht aus persönlichen oder berufs-            21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244),\nbedingten Gründen in Gerichts- und Verwal-                   § 71 der Bundeshaushaltsordnung.\ntungsverfahren, z.B. §§ 52 bis 55 der Strafpro-          Die Verpflichtung zur Wahrung der in § 203 Abs. 1\nzeßordnung, §§ 383 und 384 der Zivilprozeßord-           des Strafgesetzbuches genannten Berufsgeheimnisse,\nnung, §§ 102 und 105 derAbgabenordnung;                  z. B. des ärztlichen Geheimnisses, bleibt unberührt.\n3. Vorschriften über die Verpflichtung, die Be-\nschränkung oder das Verbot der Speicherung,                                        § 46\nUbermitt]ung oder Veröffentlichung von Einzel-\nBerlin-Klausel\nangaben über Personen, z.B. § 161 der Strafpro-\nzeßordnunu, §§ 20 und 22 des Arbeitsförderungs-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ngesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zu-         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 1976             1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsver-\n(BGBl. I S. 581), § 49 des Bundeszentralregister-       ordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\ngesetzes;                                               werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\n4. Vorschriften über d.ie Beschränkung der Einsicht         Uberleitungsgesetzes.\nin Unterlagen durch Dritte, z.B. § 61 Abs. 2 und 3                                §  47\ndes Personenstandsgesetzes, § 36 des Gesetzes\nüber das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer-                                 Inkrafttreten\nversorgung in der Fassung der Bekanntmachung                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Ab-\nvom 6. Mai 1976 (BGBI. I S. 1169);                      weichend davon treten in Kraft:\n5. Vorschriften über die Einsicht des Beamten odN           1. § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4, §§ 16 und 19 Abs. 4 Satz 8\nArbeitnehmers in seine Personalunterlagen, :,. B.            am Tage nach der Verkündung des Gesetzes,\n§ 90 des Bundesbeamtengesetzes, § 83 des Be-\ntriebsverfassungsgesetzes;                               2. §§ 17, 18, 28 und 38 am 1. Juli 1977,\n6. Vorschriften über die Auskunftspflicht von Be-           3. § 6 und die Anlage zu § 6 Abs. 1 Satz 1 am\nhörden an Bürger über die zu ihrer Person ge-                1. Januar 1979.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Januar 1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","214                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage zu § 6 Abs. 1 Satz 1\nWerden personenbezogene Daten automatisch               ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden per-\nverarbeitet, sind zur Ausführung der Vorschriften          sonenbezogenen Daten zugreifen können (Zu-\ndieses Gesetzes Maßnahmen zu treffen, die je nach          griffskontrolle),\nder Art der zu schützenden personenbezogenen            6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt\nDaten geeignet sind,\nwerden kann, an welche Stellen personenbezo-\n1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungs-           gene Daten durch selbsttätige Einrichtungen\nanlagen, mit denen personenbezogene Daten              übermittelt werden können (Ubermittlungskon-\nverarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskon-          trolle),\ntrolle),                                            7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft\n2. Personen, die bei der Verarbeitung personen-           und festgestellt werden kann, welche personen-\nbezogener Daten tätig sind, daran zu hindern,          bezogenen Daten zu welcher Zeit von wem in\ndaß sie Datentrtiger unbefugt entfernen (Ab-           Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden\ngangskontrolle),                                       sind (Eingabekontrolle),\n8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten,\n3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie\ndie im Auftrag verarbeitet werden, nur entspre-\ndie unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung\nchend den Weisungen des Auftraggebers verar-\noder Löschung gespeicherter personenbezogener\nbeitet werden können (Auftragskontrolle),\nDaten zu verhindern (Speicherkontrolle),\n9. zu gewährleisten, daß bei der Ubermittlung per-\n4. die Benutzung von Datenverarbeitungssyste-             sonenbezogener Daten sowie beim Transport\nmen, aus denen oder in die personenbezogene            entsprechender Datenträger diese nicht unbe-\nDaten durch selbsttätige Einrichtungen übermit-        fugt gelesen, verändert oder gelöscht werden\ntelt werden, durch unbefugte Personen zu ver-          können (Transportkontrolle),\nhindern (Benutzerkontrolle),\n10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Or-\n5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines          ganisation so zu gestalten, daß sie den beson-\nDatenverarbeitungssystems Berechtigten durch           deren Anforderungen des Datenschutzes gerecht\nselbsttätige Einrichtungen ausschließlich auf die      wird (Organisationskontrolle)."]}