{"id":"bgbl1-1977-69-4","kind":"bgbl1","year":1977,"number":69,"date":"1977-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/69#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-69-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_69.pdf#page=6","order":4,"title":"Neufassung der Kosten- und Umlagenordnung für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes nach dem Betäubungsmittelgesetz","law_date":"1977-10-26T00:00:00Z","page":1918,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1918                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n4. die wasserfreie Thebainbase bei Pflanzen und                              Artikel 2\nPflanzenteilen der zur Art Papaver bracteatum       Der Bundesminister für Jugend, Familie und\ngehörenden Pflanzen.                              Gesundheit wird den Wortlaut der Kosten- und\n(3) Die Umlage wird nicht erhoben                  Umlagenordnung für Amtshandlungen des Bundes-\ngesundheitsamtes nach dem Betäubungsmittelgesetz\n1. von Apothekern, die eine Apotheke leiten,          in der Fassung, die sich aus den Änderungen in\n2. von Tierärzten, die eine tierärztliche Hausapo-    Artikel 1 ergibt, bekanntmachen.\ntheke betreiben,\nim Rahmen dieser Tätigkeiten, sofern die genann-                             Artikel 3\nten Personen keiner Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 des       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nBetäubungsmittelgesetzes bedürfen.                    leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des\nGesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom\n(4) Von der Erhebung der Umlage kann ganz          22. Dezember 1971 (BGBI. I S. 2092) auch im Land\noder teilweise abgesehen werden, wenn das             Berlin.\nInverkehrbringen oder die Einfuhr im öffentli-\nchen, insbesondere auch wissenschaftlichen,                                  Artikel 4\nInteresse liegt. 11\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber\nBekanntmadmng\nder Neufassung der Kosten- und Umlagenordnung\nfür Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes\nnach dem Betäubungsmittelgesetz\nVom 26. Oktober 1977\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung\nzur Änderung der Kosten- und Umlagenordnung für\nAmtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes nach\ndem Betäubungsmittelgesetz vom 26. Oktober 1977\n(BGBI. I S. 1917) wird nachstehend der Wortlaut\nder Kosten- und Umlagenordnung für Amtshandlun-\ngen des Bundesgesundheitsamtes nach dem Betäu-\nbungsmittelgesetz bekanntgemacht.\nBonn, den 26. Oktober 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1977                        1919\nKosten- und Umlagenordnung\nfür Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes\nnach dem Betäubungsmittelgesetz\n§ l                                                       §5\nNach dieser Verordnung erhebt das Bundesge-              Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage\ngesundheitsamt für seine Amtshandlungen nach dem         kann teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn\nBetäubungsmittelgesetz Kosten (Gebühren und Aus-         1. die Amtshandlung\nlagen) sowie Umla~ren.\na) im öffentlichen, insbesondere auch wissen-\nschaftlichen, Interesse liegt oder\n§2\nb) durch eine Änderung von Rechtsvorschriften\n(l) Für Erlaubnisse im Verkehr mit Betäubungs-                erforderlich wird;\nmitteln werden folgende Gebühren erhoben:\n2. die Erlaubnis nur\n1. Erteilung einer Erlaubnis                                 a) der Abgabe oder Ausfuhr nicht mehr benötig-\na) für die Einfuhr                       780,-DM             ter Betäubungsmittel oder Abgabe von Betäu-\nb) für die Ausfuhr                       780,-DM             bungsmittelproben zum Zwecke der Untersu-\nc) für den Anbau                                             chung dient oder\n390,-DM\nd) für die Gewinnung                                     b) auf Grund einer von Amts wegen erfolgten\n390,--DM\nUmbenennung des Niederlassungsortes oder\ne) für die Herstellung oder                                  der Straßenbezeichnung geändert wird.\nVerarbeitung                      1. 950,-DM\nf) für den Erwerb                       780,-DM\n§6\ng) für die Abgabe                        780,-DM\n(1) Eine Umlage hat zu entrichten,\nh) für die Vermittlung                   780,-DM;\n1. wer Betäubungsmittel durch Abgabe oder Aus-\n2. Erweiterung einer Erlaubnis um einen sachlichen           fuhr in den Verkehr bringt, nachdem er sie herge-\nGeltungsbereich der Nummer 1 Buchstaben a                stellt oder verarbeitet hat,\nbis h jeweils ein Drittel der dort genannten\nGebühr;                                              2. wer Betäubungsmittel einführt.\n3. Erweiterung e.iner Erlaubnis hinsichtlich                (2) Die Umlage beträgt 30,- DM je Kilogramm\na) des örtlichen Geltungsbereichs        390,- DM    des Betäubungsmittels, berechnet als wasserfreie\nBase. Abweichend von Satz 1 ist Berechnungsgrund-\nb) eines oder mehrerer                               lage\nBetäubungsmittel                     390,-DM\n1. der Harzgehalt bei Cannabisharz enthaltenden\nc) anderer Punkte                        120,-DM;\nBetäubungsmitteln,\n4. Änderung einer Erlaubnis hinsichtlich                2. die wasserfreie Cocainbase bei Cocainblättern\na) des örtlichen Geltungsbereichs        390,- DM        und Rohcocain,\nb) der Bezeichnung oder des Betäubungs-             3. die wasserfreie Morphinbase bei Pflanzen und\nmittelgehaltes eines oder mehrerer                   Pflanzenteilen der zur Art Papaver somniferum\nBetäubungsmittel                     390,- DM        gehörenden Pflanzen sowie bei Mohnstrohkon-\nc) anderer Punkte                        120,-DM;        zentrat, Opium, Rohmorphin und Rohopium,\n5. Verlängerung einer Erlaubnis je Jahr ein Zehntel      4. die wasserfreie Thebainbase bei Pflanzen und\nder für die Neuerteilung zu erhebenden Gebühr.           Pflanzenteilen der zur Art Papaver bracteatum\ngehörenden Pflanzen.\n(2) Umfaßt die Erlaubnis mehrere der in Absatz 1\nangegebenen Positionen, so beträgt die Gebühr zwei          (3) Die Umlage wird nicht erhoben\nDrittel der Summe der einzelnen Gebühren, jedoch         1. von Apothekern, die eine Apotheke leiten,\nhöchstens 2 500,- DM.\n2. von Tierärzten, die eine tierärztliche Hausapo-\n§3                                theke betreiben,\nFür Bescheinigungen, Beglaubigungen, Aktenein-        im Rahmen dieser Tätigkeiten, sofern die genannten\nsicht und nicht einfache, schriftliche Auskünfte         Personen keiner Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 des\nwird jeweils eine Gebühr von 50,- DM erhoben.            Betäubungsmittelgesetzes bedürfen.\n(4) Von der Erhebung der Umlage kann ganz oder\n§4\nteilweise abgesehen werden, wenn das Inverkehr-\nAuslagen werden nach den Vorschriften des Ver-        bringen oder die Einfuhr im öffentlichen, insbeson-\nwaltungskostengesetzes erhoben.                          dere auch wissenschaftlichen, Interesse liegt."]}