{"id":"bgbl1-1977-69-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":69,"date":"1977-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/69#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-69-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_69.pdf#page=5","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Kosten- und Umlagenordnung für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes nach dem Betäubungsmittelgesetz","law_date":"1977-10-26T00:00:00Z","page":1917,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 69   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1977                        1917\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kosten- und Umlagenordnung\nfür Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes\nnach dem Betäubungsmittelgesetz\nVom 26. Oktober 1977\nAuf Grund des § 10 des Betäubungsmittelgesetzes         2. In § 3 werden das Wort „Genehmigungen\" und\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar              das folgende Komma gestrichen sowie die Zahl 30\n1972 (BGB!. I S. 1) in Verbindung mit dem 2. Ab-              durch die Zahl 50 ersetzt.\nschnitt d(~S Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\n1970 (BGBl. I S. 821) wird verordnet:\n3. § 5 erhält folgende Fassung:\n,,§ 5\nArtikel 1\nDie Kosten- und Umlagenordnung für Amtshand-                   Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage\nlungen des Bundesgesundheitsamtes nach dem                    kann teilweise oder ganz abgesehen werden,\nBetäubungsmittelgesetz vom 18. Dezember 1973                  wenn\n(BGBI. I S. 1944) wird wie folgt geändert:                    1. die Amtshandlung\na) im öffentlichen, insbesondere auch wissen-\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               schaftlichen, Interesse liegt oder\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                           b) durch eine Änderung von Rechtsvorschrif-\nII 1. Erteilung einer Erlaubnis\nten erforderlich wird;\na)  für die Einfuhr             780,-DM          2. die Erlaubnis nur\nb)  für die Ausfuhr             780,--DM             a) der Abgabe oder Ausfuhr nicht mehr benö-\nc)  für den Anbau               390,-DM                 tigter Betäubungsmittel oder Abgabe von\nd)  für die Gewinnung           390,--DM                Betäubungsmittelproben zum Zwecke der\ne)  für die Herstellung                                 Untersuchung dient oder\noder Verarbeitung         1950,-DM               b) auf Grund einer von Amts wegen erfolgten\nf) für den Erwerb              780,-DM                 Umbenennung des Niederlassungsortes\ng) für die Abgabe                                       oder der Straßenbezeichnung geändert\n780,-DM\nwird.\"\nh) für die Vermittlung          780,-DM;\".\nb) Nummer 2 wird gestrichen; die bisherige              4. § 6 erhält folgende Fassung:\nNummer 3 wird Nummer 2.\n,,§ 6\nc) Folgende Nummern 3 bis 5 werden angefügt:\n(1) Eine Umlage hat zu entrichten,\n„3. Erweiterung einer Erlaubnis hinsichtlich\na) des örtlichen                                 1. wer Betäubungsmittel durch Abgabe oder Aus-\nGeltungsbereichs             390,- DM            fuhr in den Verkehr bringt, nachdem er sie\nb) eines oder mehrerer                               hergestellt oder verarbeitet hat,\nBetäubungsmittel             390,-DM         2. wer Betäubungsmittel einführt.\nc) anderer Punkte                120,-DM;\n(2) Die Umlage beträgt 30,- DM je Kilogramm\n4. Änderung einer Erlaubnis hinsichtlich            des Betäubungsmittels, berechnet als wasserfreie\na) des örtlichen                                 Base. Abweichend von Satz 1 ist Berechnungs-\nGeltungsbereichs             390,- DM        grundlage\nb) der Bezeichnung oder des                      1. der Harzgehalt bei Cannabisharz enthaltenden\nBetäubungsmittelgehaltes                         Betäubungsmitteln,\neines oder mehrerer                          2. die wasserfreie Cocainbase bei Cocainblättern\nBetäubungsmittel             390,- DM            und Rohcocain,\nc) anderer Punkte                120,- DM;\n3. die wasserfreie Morphinbase bei Pflanzen und\n5. Verlängerung einer Erlaubnis                         Pflanzenteilen der zur Art Papaver somniferum\nje Jahr ein Zehntel der für die                      gehörenden Pflanzen sowie bei Mohnstroh-\nNeuerteilung zu erhebenden                           konzentrat, Opium, Rohmorphin und Roh-\nGebühr.\"                                             opium,"]}