{"id":"bgbl1-1977-69-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":69,"date":"1977-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/69#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-69-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_69.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu im voraus pauschal festgesetzten Preisen zum Zwecke der Verarbeitung in der Gemeinschaft (Verarbeitungsverordnung Interventionsrindfleisch)","law_date":"1977-10-26T00:00:00Z","page":1915,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. W    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1977                       1915\nVerordnung\nüber den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung\nzu im voraus pauschal festgesetzten Preisen\nzum Zwecke der Verarbeitung in der Gemeinschaft\n(Verarbeitungsverordnung Interventionsrindfleisch)\nVom 26. Oktober 1977\nAuf Grund des § 7 /\\hs. 1 Satz J und Abs. 3 und        (2) Das Rindfleisch ist unverzüglich nach der\ndes § 9 des Gesetzes zur Durchführung der ge-          Ubernahme in einen in dem Verarbeitungsbetrieb\nmeinsamen Marklorganisationen vom 31. August           gelegenen oder einen anderen von der überwachen-\n1972 (BGBI. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1     den Zollstelle zugelassenen Raum zu verbringen und\ndes Gesetzes vorn 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) ge-   dort bis zur Verarbeitung zu lagern.\nändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1       (3) Verarbeitet der Käufer das Rindfleisch nicht\ndes Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen          selbst, so kann er es nur zum Zwecke der Verar-\nMarktorganisationen wird im Einvernehmen mit den       beitung unmittelbar an Verarbeitungsbetriebe wei-\nBundesministern fiir Wirtschaft und der Finanzen       tergeben; dabei darf eine Mindestmenge von vier\nverordnet:                                             Tonnen je Verarbeitungsbetrieb nicht unterschritten\n§ 1                          werden.\nAnwendungsbereich                        (4) Die überwachende Zollstelle kann dem Käufer\nDie Vorschriften dieser VerordnunrJ gelten für die   des Rindfleisches und dem Verarbeitungsbetrieb die\nDurchführung der R(~chtsakle des Rates und der         für die Uberwachung erforderlichen Auflagen er-\nKommission der .Europäischen Gemeinschaften im         teilen.\nRahmen der ge1neinsarnen Marktorganisation für            (5) Uberwachende Zollstelle im Sinne dieser Ver-\nRindfleisch hinsichtlich der Abgabe von Rindfleisch    ordnung ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Käu-\nzu im voraus pauschal festgesetzten Preisen zum        fer seinen Sitz hat. Falls das Rindfleisch nicht in\nZwecke der V f~rnrlwih1 ng in ckr Gemeinschaft.        diesem Bezirk verarbeitet wird, ist überwachende\nZollstelle diejenige, in deren Bezirk der Verarbei-\n§2                           tungsbetrieb gelegen ist.\nZuständige Stellen                                             § 5\nZuständig für die Durchführung dieser Verord-                            Meldepflichten\nnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die          (1) Der Käufer hat jede Weitergabe des Rind-\nBundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung     fleisches unter Angabe des Namens und. der An-\n(Bundesanstalt); zuständig für die amtliche Uber-      schrift des Verarbeitungsbetriebes, der Käufer und\nwachung der Verwendung des Rindfleisches ist die       der Verarbeitungsbetrieb haben jeden Wechsel des\nBundesfinanzverwaltung.                                Lagerortes des Rindfleisches der überwachenden\nZollstelle unverzüglich zu melden.\n§3\n(2) Der Verarbeitungsbetrieb hat ferner der über-\nKaution                         wachenden Zollstelle die erfolgte Verarbeitung zu\n(l) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu    den Erzeugnissen, die in den in § 1 genannten\nstellende Kaution ist der Bundesanstalt durch Hin-     Rechtsakten vorgeschrieben sind, schriftlich in zwei\nterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch         Stücken unter Angabe der Beschaffenheit und der\nselbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bun-     Menge des Verarbeitungserzeugnisses zu melden.\ndesrepublik Deutschland zu leisten. Der Bürge muß         (3) In den Meldungen nach Absatz 1 und 2 sind\nzur geschäftsmäßigen Ubcrnahme von Bürgschaften        jeweils die Nummern der Verkaufsrechnung und\nim Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt        des Abholscheines der Bundesanstalt und die wei-\nsein und dort seinen Sitz oder eine Niederlassung      tergegebene oder verarbeitete Rindfleischmenge an-\nhaben.                                                 zugeben.\n(2) Die Kaution wird von der Bundesanstalt ver-                               §6\nwaltet. Diese entscheidet über Freigabe und Verfall         Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nder Kaution. Die Kaution verfällt zugunsten der\n(1) Der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb sind\nBundesrepublik Deutschland.\nverpflichtet,\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,\n§4\n2. gesonderte Aufzeichnungen über den Zugang und\nVerarbeitung des von der Bundesanstalt\nAbgang oder den sonstigen Verbleib sowie den\nabgegebenen Rindfleisches\nBestand an Rindfleisch zu machen.\n(1) Soll das von der Bundesanstalt abgegebene\n(2) Der    Verarbeitungsbetrieb   ist ferner  ver-\nRindfleisch im Geltungsbereich dieser Verordnung\npflichtet,\nverarbeitet werden, so übersendet die Bundesanstalt\njeweils eine Durchschrift ihrer Verkaufsrechnung       1. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über\nund des Abholscheines an die überwachende Zoll-            a) die hergestellten Mengen an Verarbeitungs-\nstelle.                                                        erzeugnissen,","HH6                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nb) di.e .in den Vernrbeittmgserzeugnissen enthal-     um hier verarbeitet zu werden, wird auf Antrag\n!()nf)n Mengen an Rindfleisch,                    unter amtliche Uberwachung gestellt. Der Antrag\n2. c1uf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die\nauf amtliche Uberwachung ist zusammen mit dem\neinzelnen Vernrhei.tungsvorgänge sowie die da-        Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr (§ 9\nAbs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei\nbei verwendeten Erzen9nismengen und Zutaten\nder abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das Rind-\nzu führen.\nfleisch, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei\n(J) Die in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen         dieser Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmit-\nund die sich darauf beziehenden geschäftlichen Be-        gliedstaat erteilten Kontrollexemplars anzumelden\nle~Je sind sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit        und an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle\nnicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewah-         bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmel-\nrunusfristen bestehen.                                    dung sind zusammen nach vorgeschriebenem Mu-\n§7\nster in drei Stücken - im Falle der Antragstellung\nbei einer anderen als der überwachenden Zollstelle\nDuldungs- und Mitwjrkungspflichten             in vier Stücken     abzugeben.\nZum Zwecke der Ubcrwachung haben der Käufer               (2) Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die\nund der Verarbeitungsbetrieb den Zollstellen das          Zollstelle das Rindfleisch dem Antrausteller zur\nBetreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten           zweck- und fristgerechten Verwendung.\nund die Aufnahme der Bestände an Rindfleisch und\n(3) Im übrigen sind § 4 Abs. 2 bis 5 und die §§ 5\nVerarbeitungserzeugnissen während der üblichen\nGeschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Ver-        bis 9 sinngemäß anzuwenden.\nlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen\nBücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und                                       § 11\nsonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen,                 Verarbeitung in anderen Mitgliedstaaten\nAuskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-            Soll das von der Bundesanstalt abgegebene Rind-\nstützung zu uewähren. Bei automatischer Buchfüh-          fleisch in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet\nrung haben die in Satz 1 genannten Personen auf           werden, so übersendet die Bundesanstalt jeweils\nihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben         eine Durchschrift ihrer Verkaufsrechnung und des\nauszudrucken, soweit es die Zollstellen verlangen.        Abholscheines an die Zollstelle, in deren Bezirk das\nLager gelegen ist, aus dem das Rindfleisch aiasge-\n§8                            lagert wird. Der Käufer hat das Rindfleisch unver-\nVerpflichtete Personen                  züglich nach der Ubernahme der in Satz 1 genannten\nZollstelle zu gestellen und dabei ein Kontrollexem-\nDie Verpflichtungen, die dem Käufer und dem            plar in zwei Stücken unter Angabe der übernomme-\nVerarbeitungslwtrieb gegenüber den Zollbehörden           nen Mengen Rindfleisch, der Nummern der Ver-\nobliegen, sind von den Betriebsinhabern selbst zu er-     kaufsrechnung der Bundesanstalt und des Abhol-\nfüllen. Dies(~ können hierfür einen oder mehrere ge-      scheines sowie mit den nach den in § 1 genannten\neignete Betriebsleiter bestellen. Die Bestellung ist      Rechtsakten vorueschriebenen Eintragungen vorzu-\nder überwachenden Zollstelle schriftlich in doppel-       legen.\nter Ausfertigung anzuzeiuen. Die bestellten Per-\n§ 12\nsonen haben die Anzeiue ebenfalls zu unterzeichnen.\nBerlin-Klausel\n§9                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\nVerarbeitungsbescheinigung\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen\nNach erfolgter Verarbeitung wird dem Verarbei-         Marktorganisationen auch im Land Berlin.\ntungsbetrieb von der überwachenden Zollstelle eine\nVerarbeitungsbescheinigung erteilt.                                                 § 13\nInkrafttreten\n§ 10\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nVerarbeitung von Rindfleisch               kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\naus anderen Mitgliedstaaten               über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher\n(1) Rindfleisch, das von Interventionsstellen an-      Lagerhaltung zu im voraus pauschal festgesetzten\nderer Mitgliedstaaten zu im voraus pauschal fest-         Preisen zum Zwecke der Verarbeitung in der Ge-\ngesetzten Preisen abgegeben und in den Geltungs-          meinschaft vom 19. Februar 1975 (BAnz. Nr. 35 vom\nbereich dieser Verordnung verbracht worden ist,           20. Februar 1975) außer Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}