{"id":"bgbl1-1977-69-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":69,"date":"1977-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/69#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_69.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall","law_date":"1977-10-26T00:00:00Z","page":1913,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1913\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1977                      Ausgegeben zu Bonn am 29.0ktober 1977                                                                                           Nr.69\nTag                                                       In h a 1 t                                                                                     Seite\n26. 10. 77   Verordnung über Bel.riebsbcauflragte für Abfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1913\n26. 10. 77   Verordnung über lkn Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu im voraus\npauschal festgesetzten Prc.isen zum Zwecke der Verarbeitung in der Gemeinschaft (Ver-\narbeil.11t1~Jsverordnung Interventionsrindfleisch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1915\n7M7-11-G-:l\n26. 10. 77   Erste Verordnung zur Änderung der Kosten- und Umlagenordnung für Amtshandlungen\ndes Bundf's9c)s1rndhcitsürntes nach dem Betäubungsmittelgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1917\n2121-fi-20\n26. 10. 77   N()U!d.'iSUll<J der Koslcn- und Umlagenordnung für Amtshandlungen des Bundesgesund-\nheits,imtes 1Jild1 dem Bel~iubungsmittelgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1918\n2121-G-:W\n26. 10. 77   Kostenordnun9 für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Dbereinkomrnen vom 2. Dezem-\nber 1972 über sichere Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1920\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRcchlsv<m;dirilten der Europi:iischen Gemeinschaften                                                                                            1922\nVerordnung\nüber Betriebsbeauftragte für Abfall\nVom 26. Oktober 1977\nAuf Grund des § 11 a Abs. l Satz 3 des Abfall-                         4. ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbren-\nbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                nung von Abfällen aus Krankenhäusern;\nmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41) wird mit                       5. ortsfeste Anlagen zum Lagern oder Behandeln\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                           von Autowracks mit einem Betriebsgelände von\nmehr als 4 000 Quadratmetern.\n§ 1\n(2) Betreiber folgender Anlagen haben einen be-\nPflicht zur Bestellung von                               triebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall\nBetriebsbeauftragten für Abfall\nzu bestellen:\n(1) Betreiber folgender Anlagen haben einen be-                         1. Schmelzanlagen für Aluminium und Magnesium;\ntriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall\nzu bestellen:                                                             2. Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen fol-\ngende Stoffe hergestellt werden:\n1. Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zum Lagern\noder Ablagern von Abfällen;                                                 a) anorganische Säuren, Laugen, Salze,\nb) organische Lösemittel,\n2. ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen mit einer\nc) Farb- und Anstrichmittel,\nDurchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,75\nTonnen je Stunde                                                            d) Kältemittel,\na) zur Verbrennung od€~r thermischen Zersetzung                             e) polychlorierte Biphenyle und Terphenyle,\n(Vergasung, Entgasung) von Abfällen,                                     f) Pharmazeutika,\nb) zur Kompostierung von Abfällen;                                          g) Pflanzenbehandlungs-                                    oder            Schädlingsbe-\n3. ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur chemi-                                      kämpfungsmittel;\nschen oder physikalischen Behandlung von Ab-                           3. Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und An-\nfällen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt                            strichmitteln, soweit sie mit Naßabscheidern aus-\nmehr als 0,50 Tonnen je Stunde;                                             gerüstet sind;                                 ·","1914                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n4. Anlagen zur Destillation oder Raffination von                                       §5\nErdöl, Erdöler'.I.CU~Jnissen, Altöl oder Schmieröl;        Betriebsbeauftragter für Abfall in einem Konzern\n5. Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von                   Sind ein oder mehrere Betreiber von in § 1 be-\nMetallolwrflüchen durch Calvanisjeren, Härten,            zeichneten Anlagen unter der einheitlichen Leitung\nAtzen oder Beizen;                                       eines herrschenden Unternehmens zusammengefaßt\n6. Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von                (Konzern), das beabsichtigt, einen Betriebsbemlf-\nKunslsloffoberflächen durch Calvanisieren, At-           tragten für Abfall für den Konzernbereich zu be-\nzen oder Beizen;                                         stellen, und kann das herrschende Unternehmen den\nBetreibern hinsichtlich der in § 11 b Abs. 1 Nr. 4\n7. Krnnkenhüuser und Kliniken.                               und 5 und § 11 d Abs. 2 des Abf allbeseitigungsge-\nSc1t.z 1 gilt nicht für Anlagen, in denen Abfälle des        setzes genannten Maßnahmen Weisungen erteilen,\n§ 2 Abs. 2 cks Abfdlll>eseiliqungsgesetzes nicht an-         so kann die zuständige Behörde den Betreibern die\nfallen.                                                      Bestellung des für den Konzernbereich zuständigen\nBetriebsbeauftragten für Abfall gestatten; dies setzt\n§2\nvoraus, daß im Betriebsbereich der in § 1 bezeich-\nMehrere Betriebsbeauftragte für Abfall              neten Anlagen eine oder mehrere Personen mit der\nerforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit zur\nDie zuständi9c Behörde kann anordnen, daß der\nWahrnehmung der Aufgaben nach § 11 b Abs. 1\nBetreiber einer der in § 1 bezeichneten Anlagen              Nr. 1 bis 3 des Abfallbeseitigungsgesetzes bestellt\nmehrere Betriebsbeauflragle für Abfall zu bestellen          werden, die über die erforderliche personelle und\nhat; die Zahl der Betriebsbeauftragten für Abfall            sachliche Ausstattung im Sinne des § 11 c Abs. 4\nist so zu bemessen, daß eine sachgemäße Erfüllung            des Abfallbeseitigungsgesetzes verfügen.\nder in § 11 b des Abfallbeseitigungsgesetzes be-\nzeichneten Aufgaben gewährleistet ist.                                                 § 6\nAusnahmevorschrift\n§3                                Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Be-\nGemeinsamer Betriebsbeauftragter für Abfall            treiber einer in § 1 bezeichneten Anlage im Einzel-\nfall von der Verpflichtung zur Bestellung eines Be-\nWerden von einem Betreiber mehrere der in §               triebsbeauftragten für Abfall zu befreien, sofern im\nbezeichneten Anlc1gen betrieben, so kann dieser für          Hinblick auf die Cröße der Anlage und die Art oder\nmehrere Anlagen einen gemeinsamen Betriebsbe-                Menge der in ihr entstehenden oder angelieferten\nauftragten für Abfall bestellen, wenn hierdurch eine         Abfälle zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befug-\nsachgemäße Erfüllung der in § 11 b des Abfallbe-             nisse im Sinne des § 11 b Abs. 1 des Abfallbeseiti-\nseitigungsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht ge-           gungsgesetzes die Bestellung eines Betriebsbeauf-\nfährdet wird.                                                tragten für Abfall nicht erforderlich ist.\n§4\n§7\nNicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter\nfür Abfall                                              Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nBt~treibern von in § 1 bezeichneten Anlagen soll\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 33 des Abfall-\ndie zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung\nbeseitigungsgesetzes auch im Land Berlin.\neines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Be-\ntriebsbeauftragter für Abfall gestatten, wenn hier-\n§8\ndurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 11 b des\nAbfallbeseitigungsgesetzes bezeichneten Aufgaben                                  Inkrafttreten\nnicht gefährdet wird.                                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1977\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf"]}