{"id":"bgbl1-1977-68-2","kind":"bgbl1","year":1977,"number":68,"date":"1977-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/68#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_68.pdf#page=2","order":2,"title":"Saatgutmischungsverordnung","law_date":"1977-10-20T00:00:00Z","page":1898,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["1898                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nSaatgutmiscbungsverordnung\nVom 20. Oktober 1977\nAuf Grund des § 30 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 und         (2) Für Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zur\n§ 77 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der      Gründüngung bestimmt ist, gilt Absatz 1 Satz 1\nBekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBl. I S. 1453)       und 3. Sie dürfen kein Saatgut von Gräsersorten\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:           enthalten, bei denen der Aufwuchs des Saatguts\nnicht zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt ist.\n§ 1\n(3) Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zur Kör-\nSaalgu lmischungen                    nernutzung bestimmt ist, dürfen nur Saatgut von\nSaatgutmischungen sind Mischungen von Saat-           Arten enthalten, die in den Abschnitten I und II\ngut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien          Buchstabe B des Artenverzeichnisses aufgeführt\nsind.\nvon Saatgut. Soweit in dieser Verordnung nichts\nanderes bestimmt ist, muß das Saatgut zu Arten              (4) Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zu an-\ngehören, die in der Anlage der Verordnung über das       deren als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten\nArtenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom           Zwecken bestimmt ist, dürfen nur Saatgut von Arten\n2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1649) - Artenverzeichnis -      enthalten, die in Abschnitt II des Artenverzeich-\naufgeführt sind.                                         nisses aufgeführt sind. Die Beimischung von Saat-\ngut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis auf-\n§2                            geführt sind, ist mit der Maßgabe zulässig, daß die\nVertriebsvoraussetzungen                 fertige Mischung frei von Flughafer und Seide ist,\nnicht mehr als 0,3 v. H. des Gewichts Körner von\nAbweichend von § 34 Abs. 1 des Saatgutverkehrs-       Ackerfuchsschwanz und in 5 g nicht mehr als 2\ngesetzes dürfen vertrieben werden\nKörner von Stumpfblättrigem Ampfer und Krausem\n1. Saatgutmischungen, die im Geltungsbereich des         Ampfer enthält. Dabei gilt 1 Korn Flughafer oder\nSaatgutverkehrsgesetzes hergestellt worden sind,     Seide in 100 g Saatgut nicht als Unreinheit, wenn\nwenn sie den Vorschriften dieser Verordnung          weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer oder Seide\nentsprechen,                                         sind.\n2. Saatgutmischungen, die Saatgut von Gräsern,\n(5) Das in den Saatgutmischungen enthaltene\nlandwirtschaftlichen     Leguminosen,   Olrettich,\nSaatgut muß vorbehaltlich der Regelung ih Absatz 6\nKohlrübe oder Futterkohl enthalten und in einem\nvor dem Mischen als Basissaatgut oder Zertifiziertes\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nSaatgut anerkannt oder als Handelssaatgut zuge-\nschaftsgemeinschaft hergestellt worden sind,\nlassen worden oder als Behelfssaatgut vertriebs-\nwenn sie den Vorschriften dieser Verordnung\nfähig sein. Dies gilt nicht bei Arten, die nicht im\nentsprechen, sie kein Saatgut enthalten, das\nArtenverzeichnis aufgeführt sind.\nseiner Art, Sorte oder Kategorie nach im Gel-\ntungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes nicht          (6) Saatgut, dessen Vertrieb auf Grund einer\nvertrieben werden darf, und die Packungen mit        Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 2 des Saatgutver-\neinem Hinweis gekennzeichnet sind, daß der Auf-      kehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, darf in\nwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanzen be-       Saatgutmischungen enthalten sein, wenn das Ende\nstimmt ist.                                          der jeweiligen Vertriebsfrist in der Kennzeichnung\nauch als Ende der Vertriebsfrist der Saatgutmi-\n§3\nschung angegeben ist.\nZusammensetzung der Saatgutmischungen\n(1) Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zu Fut-                                   §4\nterzwecken bestimmt ist, dürfen nur Saatgut von\nAntrag\nArten enthalten, die in den Abschnitten 1, II und III\ndes Artenverzeichnisses auf geführt sind. Sie dürfen        (1) Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat\nkein Saatgut von Gräsersorten enthalten, bei denen       für jede Partie einer Mischung eine Mischungsnum-\nder Aufwuchs des Saatguts nicht zur landwirtschaft-      mer bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in\nlichen Nutzung bestimmt ist oder die in dem von          deren Bereich die Mischung hergestellt werden soll.\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften           Die Mischungsnummer setzt sich zusammen aus\nveröffentlichten gemeinsamen Sortenkatalog für           dem Buchstaben „D\", einem Schrägstrich, dem\nlandwirtscha.ftliche Pflanzenarten (Gemeinsamer          Kennzeichen der Anerkennungsstelle, einer mehr-\nSortenkatalog) als „nicht zur Nutzung als Futter-        stelligen, von der Anerkennungsstelle festzusetzen-\npflanze bestimmt\" bezeichnet sind. Mischungen von        den Zahl und dem Buchstaben „M\" (z.B. D/H 1534 M).\nSaatgut der in Abschnitt I und III aufgeführten          Die Kennzeichen der Anerkennungsstellen ergeben\nArten müssen auch Saatgut mindestens einer der           sich aus Anlage 1; das Höchstgewicht einer Partie\nin Abschnitt II aufgeführten Arten enthalten.            ergibt sich aus Anlage 2.","Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1977                      1899\n(2) Anträge auf Erteilung einer Mischungsnummer        sätzlich zu dem Verwendungszweck eine Mi-\nsind auf Vordrucken der Anerkennungsstelle zu             schungsbezeichnung angegeben werden, wenn die\nstellen. Im Antrag .ist. der Vc!rwendungszweck der        Angaben bei der in § 4 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten\nSaatgutmischung, gegebenenfalls zusätzlich die Mi-        Anerkennungsstelle niedergelegt sind und auf jeder\nschungsbezeiclmung, die Zusammensetzung der Mi-           Packung aufgedruckt, auf einem Zusatzetikett ver-\nschung nach Arten und bei anerkanntem Saatgut             merkt oder auf einem jeder Packung beizugebenden\nnach Sorten in vom Hundert des Gewichts, das vor-         Begleitpapier enthalten sind.\naussichtliche Gewicht der Pa.rtie und die voraus-\nsichtliche Zahl der Packungen oder die Absicht des           (3) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Eti-\nVertriebs in Kleinpackungen anzugeben.                    ketten ausgeben, auf denen eine laufende Nummer\noder ein Abdruck ihres Siegels oder beides aufge-\n(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären,       druckt ist.\ndaß er in die Saatgutmischung von den im Arten-\n§ 6\nverzeichnis aufgeführten Arten nur Saatgut auf-\nnimmt, das als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saat-                            Einleger\ngut anerkannt, als Handelssaatgut zugelassen oder            Die Packungen sind mit einem Einleger in der\nals Behelfssaatgut gekennzeichnet ist. Ferner ist die     Farbe des Etiketts zu versehen, der von den Anga-\nAnerkennungsnummer anzugeben, unter der das               ben des Etiketts mindestens folgende enthält:\nBasissaatgut oder das Zertifizierte Saatgut aner-\nkannt ist, die Zulassungsnummer, unter der das            1. den    Verwendungszweck der Saatgutmischung,\nHandelssaatgut zugelassen ist, oder die Bezugsnum-            gegebenenfalls zusätzlich die Mischungsbezeich-\nmer, unter der das Behelfssaatgut im Vertrieb ist.            nung,\nIst das Basissaatgut oder das Zertifizierte Saatgut       2. die Mischungsnummer.\ndurch eine Anerkennungsstelle außerhalb des Gel-\ntungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes aner-           Der Einleger ist mit der Angabe „Einleger\" zu ver-\n.kannt oder das Handelssaatgut durch eine Zu-              sehen. § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Ein Ein-\nlassungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs des         leger ist nicht erforderlich, wenn die nach Satz 1\nSaatgutverkehrsgesetzes zugelassen worden, so ist         vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung,\nauch die Anerkennungs- oder Zulassungsstelle an-          einem Klebeetikett nach § 11 oder einem Etikett aus\nzugeben. Enthält die Saatgutmischung Saatgut, des-        reißfestem Material unverwischbar angegeben sind.\nsen Vertrieb auf Grund eifü~r Rechtsverordnung\nnach § 16 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes nur                                    §7\nbefristet gestattet ist, so ist das Ende der Vertriebs-\nKennzeichnung bei eingeführten Saatgutmischungen\nfrist anzugeben.\n(1) Die nach § 5 vorgeschriebenen Etiketten und\n§5                            die nach § 6 vorgeschriebenen Einleger sind nicht\nEtikett                         erforderlich bei Saatgutmischungen, die unter § 2\nNr. 2 fallen und nach den Vorschriften des Landes\n(l) Die Packungen der Silatgutmischungen sind          gekennzeichnet sind, in dem die Saatgutmischung\nvor dem Vertrieb durch den von der nach Landes-           hergestellt wurde. Ist in der Kennzeichnung anstelle\nrecht zuständigen Behörde oder Stelle Beauftragten        der in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 vorgesehenen Anga-\n(Probenehmer) oder unter seiner Aufsicht mit einem        ben eine Mischungsbezeichnung angegeben, für die\nEtikett zu kennzeichnen. Das Etikett ist grün; es         die erforderlichen Angaben bei einer amtlichen\nmuß dem Muster der Anlage 3 entsprechen. Die in           Stelle niedergelegt sowie auf einem Begleitpapier\ndem Muster vorgegebenen Angaben müssen auf-               enthalten sind, so sind diese Angaben in deutscher\ngedruckt sein. Diese Angaben können auch zu-              Sprache und die amtliche Stelle, bei der sie nieder-\nsätzlich in anderen Sprachen gemacht oder als Uber-       gelegt sind, unverzüglich nach Ankunft am ersten\nsetzungen auf der Rückseite des Etiketts wieder-          Bestimmungsort im Geltungsbereich des Saatgut-\ngegeben werden.                                           verkehrsgesetzes auf einem Zusatzetikett oder auf\n(2) Auf dem Etikett ist für jeden Bestandteil der      einem jeder Packung beizugebenden Begleitpapier\nSaatgutmischung anzugeben:                                zu vermerken.\n1. die Art,                                                  (2) Soweit die Packungen eingeführter Saatgut-\n2. bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut die        mischungen nicht in deutscher Sprache gekenn-\nSortenbezeichnung,                                    zeichnet sind, müssen sie unverzüglich nach An-\nkunft an dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Be-\n3. der Anteil an der Saatgutmischung in vom Hun-          stimmungsort mit einem Zusatzetikett versehen\ndert des Gewichts.\nwerden, das die vorgeschriebenen Angaben in deut-\nEnthält die Saatgutmischung Saatgut einer Art, die        scher Sprache enthält.\nnicht im Artenverzeichnis aufgeführt ist, so sind\nfür diese Art auch die Reinheit in vom Hundert des                                  §8\nGewichts und die Keimfähigkeit in vom Hundert\nder reinen Körner anzugeben. Für die Angaben nach                     Angaben in besonderen Fällen\nden Sätzen 1 und 2 kann auch die Rückseite des               (1) Die Packungen von Saatgutmischungen, die\nEtiketts, für die Angaben nach Satz 2 auch ein Zu-        Saatgut von Gräsersorten enthalten, bei denen der\nsatzetikett benutzt werden. Anstelle der Angaben          Aufwuchs des Saatguts nicht zur landwirtschaft-\nnach den Sätzen 1 und 2 kann auf dem Etikett zu-          lichen Nutzung bestimmt ist, müssen auf dem Eti-","1900                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nkett den Zusatz „Nicht zur landwirtschaftlichen          berweißem Papier; für die Aufschrift auf den Ban-\nNutzung bestimmt\" tra~wn. Der Zusatz kann ent-           derolen und den Siegelmarken gilt Absatz 2 ent-\nfallen, wenn aus dem angegebenen Verwendungs-            sprechend.\nzweck der Saatgulmischung eindeutig ersichtlich             (4) Bei Packungen, die durch eine maschinell an-\nist, daß die Mischung nicht zur landwirtschaftlichen     gebrachte Naht geschlossen werden, kann anstelle\nNutzung bestimmt ist.                                    der vorgeschriebenen Plombe, Banderole oder Sie-\n(2) Bei Packungen von Saatgutmischungen, für die      gelmarke als Verschließung von dem Probenehmer\npilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut      oder unter seiner Aufsicht ein Etikett der Aner-\nverwendet worden ist, denen granulierte Pflanzen-        kennungsstelle angebracht werden, das von einer\nbehandlungsmittel oder sonstige feste Zusätze zu-        Seite zur gegenüberliegenden Seite durchgenäht\ngesetzt worden sind oder deren Saatgut nach dem          und in die maschinelle Naht einbezogen ist. Das\nMischen pilliert, granuliert oder inkrustiert worden     Etikett muß den Vorschriften des § 5 mit der Maß-\nist, sind auf dem Etikett die Art der vorgenommenen      gabe entsprechen, daß es kein für ein Anhängen des\nBehandlung und bei Zusätzen deren Art anzugeben.         Etiketts bestimmtes Loch haben darf.\nBei Packungen mit einer Gewichtsangabe ist außer-\ndem das angegebene Verhältnis zwischen dem Ge-              (5) Bei der Verschließung entnimmt der Probe-\nwicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht zu         nehmer eine Probe zur Untersuchung, für den Nach-\nvermerken. Ist die Saatgutmischung granuliert, so        kontrollanbau oder zur Beweissicherung. Das Min-\nist außerdem die Zahl der keimfähigen Samen je           destgewicht oder die Mindestmenge einer Probe er-\nGewichtseinheit anzugeben.                               gibt sich aus Anlage 2.\n§9                                                      § 11\nAngabe der Saatgutbehandlung                                      Klebeetikett\nWird in eine Saatgutmischung Saatgut aufge-              (1) Anstelle des Etiketts nach § 5. und der Plombe,\nnommen, das nach der Ernte einer chemischen oder         Banderole oder Siegelmarke nach § 10 kann als Ver-\nbesonderen physikalischen Behandlung unterzogen          schließung von dem Probenehmer oder unter seiner\nworden ist, oder ist die fertige Saatgutmischung         Aufsicht ein Klebeetikett der Anerkennungsstelle\neiner solchen Behandlung unterzogen worden, so           angebracht werden. Das Klebeetikett muß den Vor-\nist dies unter Angabe der durchgeführten Behand-         schriften des § 5 mit der Maßgabe entsprechen, daß\nlung und, soweit dabei Mittel mit chemischen Wirk-       die Angaben nach § 5 Abs. 2 und die auf der Rück-\nstoffen angewendet wurden, unter Angabe des              seite zulässigen Ubersetzungen auf der Vorderseite\nWirkstoffs auf dem nach § 5 vorgeschriebenen Eti-         des Etiketts wiedergegeben werden können, wenn\nkett und auf einem nach § 6 erforderlichen Einleger       sie von den vorgeschriebenen Angaben deutlich ab-\noder auf einem Zusatzetikett und, sofern das Zu-         gesetzt sind. § 8 Abs. 1 gilt für den dort genannten\nsatzetikett nicht aus reißfestem Material besteht,       Zusatz, § 8 Abs. 2 und § 9 gelten für die dort ge-\nauf einem zusätzlichen Einleger anzugeben. Che-          nannten Angaben.\nmische Kurzbezeichnungen der Wirkstoffe sind zu              (2) Das Klebeetikett muß so angebracht werden,\nverwenden. Satz 1 gilt auch, wenn das in die Saat-       daß es beim Offnen des Verschlusses beschädigt\n. gutmischung aufgenommene Saatgut oder die fer-           wird und nicht wieder verwendet werden kann;\ntige Saatgutmischung bei Pillierung, Granulierung        dies gilt nicht bei Verpackungen mit nicht wieder\noder Inkrustierung zugleich gegen Schadorganismen        verwendbarem selbstklebendem Verschluß. Bei Pa-\noder Krankheiten behandelt worden ist.                   piersäcken, die durch eine maschinell angebrachte\nNaht geschlossen werden, gilt Satz 1 auch als er-\n§ 10                           füllt, wenn das Klebeetikett vor dem Vernähen an-\nVerschließung der Packungen                 gebracht, von einer Seite zur gegenüberliegenden\nSeite durchgenäht und in die maschinelle Naht ein-\n(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die         bezogen ist.\nPackungen durch den Probenehmer oder unter\nseiner Aufsicht zu schließen und mit einer Plombe                                  § 12\nder Anerkennungsstelle zu versehen (Verschlie-                     Ablieferung von Kennzeichnungs-\nßung). Die Plombe muß das Etikett sichern, beim                        und Verschließungsmaterial\nOffnen des Verschlusses unbrauchbar werden und\ndarf nicht wieder verwendet werden können.                 Kennzeichnungs- und Verschließungsmaterial von\nPackungen, die für die Herstellung der Saatgut-\n(2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem Weiß-        mischung verwendet worden sind, ist nach näherer\nblech und tragen die Aufschrift Saatgut amtlich\n11                  Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern\nverschlossen\" und das Kennzeichen der Anerken-            oder unbrauchbar zu machen.\nnungsstelle.\n(3) Bei der Verschließung kann anstelle der                                     § 13\nPlombe auch eine Banderole oder eine Siegelmarke\nKleinpackungen\nder Anerkennungsstelle verwendet werden; aüf der\nBanderole und der Siegelmarke kann eine laufende             (1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung\nNummer aufgedruckt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt          sind Packungen von Saatgutmischungen mit der\nentsprechend. Die Banderolen und Siegelmarken be-        Angabe Kleinpackung EWG A\", ,,Kleinpackung\n11\nstehen aus silberweißer Kunststoffolie oder aus sil-     EWG B\" oder „Kleinpackung\".","Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1977                       1901\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur ver-          1. den Verwendungszweck der Saatgutmischung,\nwendet werden, wenn die Kleinpackungen nach\n2. die Mischungsnummer sowie das Gewicht der\nZweckbestimmung des Aufwuchses, Zusammenset-\nPartie, die für die Herstellung der Kleinpackun-\nzung der Saatgutmischung und Nettogewicht der\ngen verwendet werden soll, bei teilweiser Ver-\nSaatgutmischung ausschließlich etwa verwendeter\nwendung der Partie das Gewicht des für die Her-\nfester Zusätze jeweils die Voraussetzungen der An-\nstellung von Kleinpackungen vorgesehenen Teils,\nlage 4 erfüllen.\n3. die vorgesehenen Nennfüllmengen der Klein-\n(3} Kleinpackungen brauchen nicht durch einen\npackungen und die vorgesehene Zahl der Klein-\nProbenehmer oder unter seiner Aufsicht gekenn-\npackungen je Nennfüllmenge.\nzeichnet und geschlossen sowie nicht mit einer\nPlombe, Banderole oder Siegelmarke versehen zu           Die Kennummer setzt sich zusammen aus der Be-\nwerden.                                                  triebsnummer des die Kleinpackung herstellenden\nBetriebs und einer für jeden Antrag des Betriebs\n(4) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kennzeich-\nfestgesetzten laufenden Nummer; diese laufende\nnung, wenn an oder auf der Packung außer der\nNummer kann von dem Betrieb mit einer durch\nnach Absatz 1 jeweils vorgeschriebenen Angabe\neinen Bindestrich abgesetzten weiteren laufenden\nfolgende Angaben gemacht sind:\nNummer für jede Packung ergänzt werden. Auf An-\n1. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers         trag kann die Anerkennungsstelle Betrieben, die\nder Kleinpackung oder seine Betriebsnummer,          Saatgutmischungen nach der Herstellung unmittel-\n2. Verwendungszweck der Saatgutmischung,                 bar in Kleinpackungen abpacken, Kennummern zu-\nteilen, die sich aus der Mischungsnummer und einer\n3. nach § 5 Abs. 2 vorgeschriebene Angaben, bei           durch einen Bindestrich abgesetzten lauf enden\nKleinpackungen EWG A nur die nach § 5 Abs. 2          Nummer für jede Packung zusammensetzen.\nSatz 1 Nr. 1 und 3 vorgeschriebenen Angaben,\n(8) Die Füllmenge oder Stückzahl der Körner nach\n4. die Mischungsnummer,\nAbsatz 4 Satz 1 Nr. 5 und die Kennummer nach\n5. Füllmenge oder Stückzahl der Körner,                   Absatz 7 können bei Kleinpackungen EWG B mit\n6. bei Kleinpackungen, die auch Saatgut von Grä-          Saatgutmischungen, die unter § 3 Abs. 4 fallen,\nsersorten enthalten, bei denen der Aufwuchs           durch die Angabe der Mischungsnummer an oder\nnicht zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt       auf der Packung und eine Klebemarke der Aner-\nist, ein Hinweis hierauf nach Maßgabe des § 8        kennungsstelle ersetzt werden. Die Klebemarke muß\nAbs. 1,                                               mindestens folgende Angaben enthalten:\n7. bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem        1. den Buchstaben „D\", einen Schrägstrich und die\nSaatgut oder bei Saatgut mit Zusatz von granu-            Bezeichnung der Anerkennungsstelle oder ihr\nlierten Pflanzenbehandlungsmitteln oder mit son-          Kennzeichen,\nstigen festen Zusätzen die nach § 8 Abs. 2 vor-       2. eine laufende Nummer,\ngeschriebenen Angaben,\n3. die Nennfüllmenge der Kleinpackung,\n8. im Fall der Behandlung mit Mitteln mit chemi-\n4. die Angabe „Saatgutmischung\".\nschen Wirkstoffen die nach § 9 vorgeschriebenen\nAngaben.                                              Die Farbe der Klebemarke ist grün.\nWerden die Angaben auf einem Etikett gemacht,                (9) Kleinpackungen sind so zu schließen, daß sie\nist die Farbe des Etiketts grün. Bei Klarsichtpackun-    nicht geöffnet werden können, ohne das Verschluß-\ngen können die Angaben auch auf einem einge-             system zu verletzen oder auf der Packung deutliche\nlegten Etikett gemacht werden, wenn sie durch die        Spuren einer Einwirkung zu hinterlassen. Bei Klein-\nVerpackung hindurch deutlich lesbar sind.                packungen EWG B darf eine erneute Schließung nur\nunter amtlicher Aufsicht vorgenommen werden.\n(5} Bei Packungen von Saatgutmischungen mit der\nAngabe „Kleinpackung\" muß der Zusatz „Vertrieb\n§ 14\nnur in der Bundesrepublik Deutschland oder außer-\nhalb der EWG zulässig\" angegeben werden.                                 Abgabe von Kleinmengen\n(6} Die Betriebsnummer nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1         (1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Letzt-\nwird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen,        verbraucher dürfen Saatgutmischungen aus Packun-\nvon der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der         gen, die vorschriftsmäßig gekennzeichnet und ver-\nBetrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebs-     schlossen oder geschlossen sind, ungekennzeichnet\nnummer setzt sich zusammen aus dem Buchstaben            und ohne geschlossene Verpackung abgegeben wer-\n,,D\", einer Zahl und dem Kennzeichen der Aner-           den. Kleine Mengen im Sinne dieser Verordnung\nkennungsstelle (z.B. D 130 H}.                           sind Mengen bis zu dem in Anlage 4 für die ein-\nzelnen Arten von Kleinpackungen jeweils festge-\n(7} Anstelle der Mischungsnummer nach Absatz 4        setzten Höchstgewicht.\nSatz 1 Nr. 4 ist bei Kleinpackungen EWG B eine\nKennummer anzugeben. Die Kennummer wird Be-                  (2) Wer Saatgutmischungen nach Absatz 1 ver-\ntrieben, die Kleinpackungen EWG B herstellen, von        treibt, hat dem Erwerber auf Verlangen bei der\nder Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Be-         Ubergabe schriftlich anzugeben:\ntrieb liegt, auf Antrag für jede Partie von Klein-       1. Zweck     der Saatgutmischung und Mischungs-\npackungen zugeteilt. Der Antrag muß enthalten                 nummer der Partie oder Kennummer,","1902                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2. Anteil jeder Art an der Saatgutmischung in vom        chend. Die Anerkennungsstelle, welche die Mi-\nHundert des Gewichts,                                schungsnummer zurückgenommen hat, hat die für\n3. bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut die       den Besitzer der Saatgutmischung zuständige Aner-\nSortenbezciclmung,                                   kennungsstelle unter Angabe des Verwendungs-\nzwecks der Mischung und der Mischungsnummer\n4. bei Saatgut von Arten, die nicht im Artenver-         unverzüglich von der Zurücknahme der Mischungs-\nzeichnis aufgeführt sind, Reinheit in vom Hundert    nummer zu unterrichten.\ndes Gewichts und Keimfähigkeit in vom Hundert\nder reinen Körner.                                                              § 16\n(3) Ist in eine Saatgutmischung Saatgut aufge-                         Ubergangsvorschriften\nnommen worden, das vor dem Mischen einer ehe-\n. mischen oder besonderen physikalischen Behand-              (1)  Im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsge-\nlung unterzogen worden ist, oder ist die fertige         setzes hergestellte Saatgutmischungen dürfen bis\nSaatgutmischung einer solchen Behandlung unter-          zum 30. Juni 1980 auch nach den bis zum Inkraft-\nzogen worden, so hat derjenige, der Saatgutmi-           treten dieser Verordnung gültigen Vorschriften ab-\nschungen nach Absatz l vertreibt, den Erwerber           gepackt und gekennzeichnet und bis zum 30. Juni\nauf die Behandlung schriftlich hinzuweisen und, so-      1981 vertrieben werden.\nweit dabei Mittel mit chemischen Wirkstoffen an-            (2) Packungen von Saatgutmischungen, die mit\ngewendet wurden, diese anzugeben. § 9 Satz 2 ist         Plomben nach § 10 zu verschließen sind, dürfen bis\nanzuwenden.                                              zum 30. Juni 1985 auch mit Plomben nach den bis\nzum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vor-\n§ 15                           schriften verschlossen werden.\nRücknahme der Mischungsnummer\n(3) Bis zum 30. Juni 1980 darf die nach§ 13 Abs. 7\n(1) Wird bei der Untersuchung der nach § 10           vorgeschriebene Kennummer durch die für die je-\nAbs. 5 entnommenen Probe festgestellt, daß die           weilige Partie festgesetzte Mischungsnummer er-\nSaatgutmischung nicht den auf sie zutreffenden           setzt werden.\nVorschriften des § 3 entspricht, so kann die Aner-\nkennungsstelle die Erteilung der Mischungsnummer                                    § 17\noder der Kennummern für diese Saatgutmischung                                 Berlin-Klausel\nzurücknehmen. Kennzeichnungs- und Verschlie-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nßungsma terial ist nach näherer Anweisung der An-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 79 des Saat-\nerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu\ngutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nmachen.\n(2) Die Anerkennungsstelle teilt die Rücknahme                                   § 18\ndemjenigen, der die Erteilung beantragt hat, mit.\nInkrafttreten\nIst der Antragsteller oder der für ihn Handelnde\nnicht mehr im Besitz der Saatgutmischung, so hat er        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nder Anerkennungsstelle unverzüglich Namen oder           kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Saatgut-\nFirma und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den       mischungsverordnung vom 10. Juni 1968 (BGBL I\ner die Saatgutmischung vertrieben hat. Für den Er-       S. 613), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nwerber dieser Saatgutmischung gilt Satz 2 entspre-       16. Juli 1973 (BGBI. I S. 794), außer Kraft.\nBonn, den 20. Oktober 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1977                     1903\nAnlage 1\nzu§ 4 Abs. 1\nKennzeichen der Anerkennungsstellen\nB  Der Senator für Wirtschaft, Berlin\nBN Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter, Bonn\nFR Regierungspräsidium Freiburg, Freiburg\nFS Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau, Freising\nH  Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover\nHB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen\nHH Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, Hamburg\nKA Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe\nKH Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad Kreuznach\nKI Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel\nKS Hessisches Landesamt für Landwirtschaft, Kassel\nMS Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter, Münster\nOL Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.\nS  Regierungspräsidium Stuttgart, Stuttgart\nSB Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken\nTU Regierungspräsidium Tübingen, Tübingen","1904                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 2\nzu § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 5\nGröße der Partien und Proben\nArt der Saatgutmischung                      Höchstgewicht    Mindestgewicht\neiner Partie     einer Probe\n2\nSaatgutmischungen, deren Aufwuchs zu Futter- oder Grün-\ndüngungszwecken bestimmt ist, die zu mehr als 50 v. H. des\nGewichts aus Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse,\nAckerbohne, Wicken, Sonnenblume und Sojabohne bestehen,\nsowie Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zur Körnernutzung\nbestimmt ist                                                             20 t            750 g\nalle übrigen Saatgutmischungen                                           10  t           300 g\nBei Saatgutmischungen, für die pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut verwendet oder\nderen Saatgut nach dem Mischen pilliert, granuliert oder inkrustiert worden ist, muß die Zahl der\nKörner je Probe mindestens 7 500 betragen.","Nr. 68 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1977              1905\nAnlage 3\nzu§ 5 Abs. 1\nEtikett\n0\nBundesrepubll:k Deutschland\nKennzeichen der Anerkennungsstelle:\nSaatgutmischung für\n(Verwendungszweck):\nMischungs-Nr.:\nVerschließung (Monat, Jahr):\nAngegebenes Gewicht der Packung oder\nangegebene Zahl der Körner:         kg\nZusätzliche Angaben:\nMindestgröße 115 X 80 mm\nWeitere Angaben:\nArt, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut Sortenbezeichnung,\nAnteil an der Saatgutmischung in vom Hundert des Gewichts für\njeden Mischungsbestandteil (auf Vorder- oder Rückseite)\noder\nMischungsbezeichnung (auf der Vorderseite)","1906                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nAnlage 4\nzu § 13 Abs. 2 und§ 14 Abs. 1\nKleinpackungen\nZweckbestimmung des Aufwuchses                                                  Nettogewicht bei Angabe\nZusammensetzung der Mischung                           „Kleinpackung                   „Kleinpackung               ,,Kleinpackung\"\nnach Abschnitten                                          EWGA\"                             EWGB\"\ndes Artenverzeichnisses                                      kg                                kg                         kg\nFutterzwecke (§ 3 Abs. 1)\na) I, IP)                                                                                                         über 10 bis 15 2)\nb) I, II1), III                                                                                                   über 10 bis 15 3)\nnicht zulässig                       bis 10\nc) II1)                                                                                                           über 10 bis 15 4 )\nd) IP), III                                    1                              1                                   über 10 bis 15 5 )\nGründüngung (§ 3 Abs. 2)\na) I, II   6)                                                                                                     über 10 bis 15 2)\nb) I, II   6 ), III                                                                                               über 10 bis 15 3)\nbis 2                      über 2 bis 10\nc) II o)                                                                                                          über 10 bis 15 4)\nd) II fl), III                                                                                                    über 10 bis 15 5 )\nKörnernutzung (§ 3 Abs. 3)\na) I                                                  nicht zulässig                  nicht zulässig                         bis 30\nb) I, II B\nc) IIB                                         }            bis 2             }        über 2 bis 10        }       über 10 bis 30\nandere Zwecke (§ 3 Abs. 4)\nIP)                                                    bis 2                      über 2 bis 10                nicht zulässig\n1) ausgenommen Gräsersorten, bei denen der Aufwuchs des Saatguts nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt ist\n2) bei Mischungen von mehr als 50 v. H. des Gewichts mit Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne und Wicken bis 30 kg\n!l) bei Mischungen von mehr als 50 v. H. des Gewichts mit Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sonnenblume und\nSojabohne bis 30 kg\n4) bei Mischungen von mehr als 50 v. H. des Gewichts mit Saatgut von Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne und Wicken bis 30 kg\n5) bei Mischungen von mehr als 50 v. H. des Gewichts mit Saatgut von Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sonnenblume und Sojabohne\nbis 30 kg\n6) ausgenommen Gräsersorten, bei denen der Aufwuchs des Saatguts nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt ist, es sei denn, daß nur\ndie Nutzunq als Futterpflanze ausgeschlossen ist\n7) zulässiq ist auch die Beimischung von Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind"]}