{"id":"bgbl1-1977-67-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":67,"date":"1977-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/67#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_67.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Bundesärzteordnung","law_date":"1977-10-14T00:00:00Z","page":1885,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1885\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                Z 1997 A\n1977                     Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 1977                                                                                  Nr.67\nTag                                                     Inhalt                                                                                  Seite\n14. 10. 77 Neufassung der Bundesärzteordnung                                                                                                       1885\n2122-1\n3. 10. 77 FünJf.e Verordnung zur Änderung der Postordnung (5. AndVPostO) .................... .                                                   1892\n901-1-l. 901-1-1-2, 901-1-3-l\n11. 10. 77 Verordnung zur Dberl.ragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Bremen .......... .                                                    1893\n29. 9. 77  Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Verplombungs-\ngesetz ............................................................................. .                                                  1893\n6] :J-6-5-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatl Teil II Nr. 39 und Nr. 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1894\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1895\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1895\nBekanntmachung\nder N euiassung der Bundesärzteordnung\nVom 14. Oktober 1977\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Ände-\nrung der Bundesärzteordnung vom 16. August 1977\n(BGBl. I S. 1581) wird nachstehend der Wortlaut der\nBundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I\nS. 1857) in der ab 21. August 1977 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprüngli-\nchen Fassung ist am 1. Januar 1962 in Kraft getreten.\nDie Neufassung berücksichtigt:\nl. die Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar\n1970 (BGBl. I S. 237),\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\nkel 52 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),\n3. das am 6. April 1975 in Kraft getretene Gesetz zur\nÄnderung der Bundesärzteordnung vom 26. März\n1975 (BGBl. I S. 773),\n4. den am 21. August 1977 in Kraft getretenen Arti-\nkel 1 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärz-\nteordnung vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1581).\nBonn, den 14. Oktober 1977\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","1886                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nBundesärzteordnung\n1. Der ärztliche Beruf                    2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\naus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuver-\n§1                                   lässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs\nergibt,\n(1) Der Arzt dient der Cesundheit des einzelnen\nMenschen und des gesarnlen Volkes.                         3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder\nwegen Schwäche seiner geistigen oder körperli-\n(2) Der Jrztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist\nchen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Aus-\nseiner Nc1tur nctch ein freier Beruf.\nübung des ärztlichen Berufs unfähig oder unge-\neignet ist,\n§2\n4. nach einem Studium der Medizin von mindestens\n(1) Wer im Celtungslwreich dieses Gesetzes den               sechs Jahren, von denen mindestens acht, höch-\närztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approba-\nstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbil-\ntion als Arzt.\ndung in Krankenanstalten entfallen müssen, die\n(2) Die vorülwrgehende Ausübung des ärztlichen               ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses\nBerufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch              Gesetzes bestanden hat.\nauf Grund einer Erlaubnis zulässig.\nEine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-\n(3) Arzte, die SlctalsangchörifJe der Mitgliedstaa-     päischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlossene\nten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind,         ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne\ndürfen den i:irztlichen Beruf im Geltungsbereich die-      der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines nach\nses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne           dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage\nErlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärzt-           zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Diploms,\nlichen Berufs c1usübcn, sofern sie vorübergehend als       Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-\nErbringer von Dienstleistungen im Sinne des Arti-          nachweises des betreffenden Mitgliedstaates nach-\nkels 60 des EVVG-Vertrages im Geltungsbereich die-         gewiesen wird. Der Bundesminister für Jugend,\nses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch          Familie und Gesundheit wird ermächtigt, durch\nder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz.                     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in           die Bezeichnungen der in der Anlage auf geführten\nGrenzgebieten durch im Inland nicht niedergelas-           ärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonsti-\nsene Arzte gelten die hierfür abgeschlossenen zw i-        gen Befähigungsnachweise zu ändern, wenn dies\nschenstaatlichen Verträge.                                 notwendig ist, um die Bezeichnungen den in einer\ngeänderten Fassung der Richtlinie 75/362/EWG in\n(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Aus-         der Fassung vom 16. Juni 1975 (ABI. EG 1975 Nr. L\nübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung            167 S. 1) aufgeführten entsprechenden Bezeichnungen\n,,Arzt\" oder „Arztin\".                                     anzupassen. Eine in den Ausbildungsstätten in der\n§2a                              Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin\n(Ost) erworbene abgeschlossene Ausbildung für die\nDie Berufsbezeichnung „Arzt\" oder „Ärztin\" darf\nAusübung des ärztlichen Berufs gilt aus Ausbildung\nnur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2\nim Sinne der Nummer 4, es sei denn, daß die Gleich-\nAbs. 2, 3 oder 4 zur vorübergehenden Ausübung des\nwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben\närztlichen Berufs befugt ist.\nist.\n(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1\nII. Die Approbation                      Nr. 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Arzt zu\nerteilen, wenn der Antragsteller\n§3\n1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\n(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu              setzes abgeschlossene Ausbildung für die Aus-\nerteilen, wenn der Antragsteller                               übung des ärztlichen Berufs erworben hat und die\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gege-\ngesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen              ben ist oder\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-        2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außer-\nmeinschaft oder heimatloser Ausländer im Sinne             halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bis\ndes Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser           zum Abschluß des Hochschulstudiums durchge-\nAusländer vorn 25. April 1951 (BGBI. I S. 269), ge-        führte, hierdurch jedoch nicht vollständig abge-\nändert durch das Urheberrechtsgesetz vom                   schlossene ärztliche Ausbildung nach Maßgabe\n9. September 1965 (BGB!. I S. 1273), ist,                  der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 4","Nr. 67  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1977                          1887\nAbs. 3 Salz 2 oder mi I einer Tätigkeit auf Grund       (2) In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß\neiner Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 abgeschlossen      die Auswahl der Krankenanstalten durch die Hoch-\nhat und die Cleichwerl.igkeit des Ausbildungs-      schulen im Einvernehmen mit der zuständigen\nstandes ~Jegeben ist.                               Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Ein-\nAbsatz 1 Sc1tz 2 bis 4 bleibt unberührt.                richtungen der Hochschulen.\n(3) 1st die Voraussetzun~J mich Absalz 1 Satz 1         (3) In   der Rechtsverordnung ist ferner die\nNr. l nicht erfüllt, so kann die Approbation als Arzt·  Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prü-\nin besonderen Einzelfi:iJlen oder aus Gründen des       fungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungs-\nöffentliclien Gesundheitsinteresses erteilt werden.     bereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu\nSofern der Antragsteller zugleich die Voraussetzung     regeln. Außerdem können in der Rechtsverordnung\nnach Absatz 1 Salz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, ist die Er-   auch die fachlichen und zeitlichen Ausbildungser-\ntenung der Approbation nur zuli:issig, wenn er eine     fordernisse für die Ergänzung und den Abschluß\naußerhalb des c;eltlmgsbereiclis dieses c;esetzes       einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt\nabgf!schlosseiw Aushildrn1g für die Ausübung des        werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs\närztlichen Berufs erworlJen .hat und die Gleichwer-     dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin\ntigkeit des Ausbildungsslandes gegeben ist. Ab-         abgeschlossen, damit aber kein Abschluß der ärztli-\nsalz l Satz 2 bis 4 bleibt unberührt.                   chen Ausbildung erreicht worden ist, und in denen\nein Abschluß der ärztlichen Ausbildung im Rahmen\n(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Feh-    einer Ausbildung nach diesem Gesetz nicht möglich\nlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1            ist.\nSatz l Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der\n§5\nAntragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vor-\nher zu hören.                                              (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn\nbei ihrer Erteilung die ärztliche Prüfung nicht\n(5) Ist gegen cle.n Antragsteller wegen des Ver-     bestanden oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz\ndachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdig-     2 oder 4 oder § 3 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 14 b\nkeit oder Unzuverliissigkeit zur Ausübung des ärzt-     nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen\nlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren ein-     war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei\ngeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag      ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3\nauf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung        Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat. Eine\ndes Verfahrens ausgesetzt werden.                       nach § 3 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 oder 3 erteilte\nApprobation kann zurückgenommen werden, wenn\n§4                          die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht\n(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und       gegeben war;\nGesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit               (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn\nZustimmung des Bundesrates in einer Approbations- , nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1\nordnung für Arzte die Mindestanforderungen an das       Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen\nStudium der Medizin einschließlich der praktischen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach\nAusbildung in Krankenanstalten sowie das Nähere         § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.\nüber die ärztliche Prüfung und die Approbation. In\nder Rechtsverordnung ist c.las Verfahren bei der Prü-\n§Sa\nfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. l Nr. 2 und 3\nbei. Antragstellern, die Staatsangehörige eines der                           (weggefallen)\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft sind, und der Frist für die Ertei-                             §6\nlung der Approbation als Arzt an solche Personen\n(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet\nzu regeln, jnsbesondere d.ie Vorlage der vom\nwerden, wenn\nAntragsteller vorzulegenden Nachweise und die\nErmittlung durch die zuständigen Behörden entspre-      1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straf-\nchend Artikel 11 bis 15 der Richtlinie 75/362/EWG.          tat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzu-\nIn der Rechtsverordnung kann E~in vor Beginn oder           verlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs\nwährend der unterrichtsfreien Zeiten des vorklini-           ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,\nschen Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, 2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 3\neine Ausbildung in Erst.er Hilfe sowie eine während         Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist oder\nder unterrichtsfr<\"ien Zeiten des klinischen Studiums\nabzuleistende :ramulalur vorgeschrieben werden. 3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des § 3\nDie Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf vom               Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Arzt\nBestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig             sich weigert, sich einer von der zuständigen\ngemacht werden. Es soll vorgesehen werden, daß              Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen\ndie ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten                 Untersuchung zu unterziehen.\nAbschnitten abzule9en .ist. Dcibei ist sicherzustellen,    (2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre\ndaß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.\nnach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann.\nFür die Meldung zur arztlichen Prüfung und zu den          (3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den\nVorprüfungen sind Fristen festzulegen.                  ärztlichen Beruf nicht ausüben.","1888                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die         (4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur\nPraxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für         vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs\neinen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch              auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außer-\neinen anderen Arzt weitergeführt werden kann.             halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärzt-\nliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber\n§7                            noch nicht abgeschlossen haben, wenn\nDer Arzt oder sein gesetzlicher Vertreter ist in        1. der Antragsteller auf Grund einer das Hochschul-\nden Fällen der §§ 5 und 6 Abs. 1 vor der Entschei-            studium abschließenden Prüfung außerhalb des\ndung zu hören.                                                Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechti-\ngung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen\n§8                                Berufs erworben hat und\n(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Be-       2. die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätig-\nstallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls                 keit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung\neiner der Voraussetzungen des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2          erforderlich ist.\nund 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist\noder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet         Die Erlaubnis ist in diesen Fällen auf bestimmte\nhat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der          Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschrän-\nApprobation gestellt hat, kann die Entscheidung           ken. Die Erlaubnis kann unter der Auflage erteilt\nüber diesen Antrag zurückgestellt und zunächst            werden, daß die vorübergehende Ausübung des\neine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs         ärztlichen Berufs unter Aufsicht eines Arztes, der\nbis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.        die Approbation oder die Erlaubnis nach § 10 Abs. 1\nbesitzt, erfolgt. Sie darf nur unter dem Vorbehalt\n(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befri-     des Widerrufs und nur bis zu einer Gesamtdauer der\nstet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und      ärztlichen Tätigkeit erteilt werden, deren es zum\nBeschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen,        Abschluß der Ausbildung bedarf. Sie kann an Perso-\ndenen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im          nen, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116\nübrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.            des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines der\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\n§9                            schaftsgemeinschaft noch heimatlose Ausländer\nAuf die Approbation kann durch schriftliche             sind, nur erteilt werden, wenn es sich um Angehö-\nErklärung gegenüber der zuständigen Behörde ver-          rige eines Staates handelt, der auf Grund von Ver-\nzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedin-      einbarungen -mit der Bundesrepublik Deutschland\ngung erklärt wird, ist unwirksam.                         Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundge-\nsetzes die Möglichkeit gibt, in seinem Land entspre-\nchend tätig zu werden und der die in der Bundesre-\nIII. Die Erlaubnis                    publik Deutschland auf Grund einer Erlaubnis im\nSinne dieser Vorschrift abgeleistete ärztliche Tätig-\n§ 10                          keit auf eine nach seinem Recht vorgesehene Aus-\nbildung anrechnet.\n(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung\ndes ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen               (5) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung\nerteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung        des ärztlichen Berufs erteilt worden ist, haben im\nfür den ärztlichen Beruf nachweisen.                      übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.\n(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten\nund Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie                    IV. Erbringen von Dienstleistungen\ndarf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamt-\ndauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens vier                                  § 10 a\nJahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt\noder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder          (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der\nVerlängerung der Erlaubnis ist für den Zeitraum           Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur Aus-\nmöglich, der erforderlich ist, damit der Antragsteller    übung des ärztlichen Berufs in einem der übrigen\neine unverzüglich nach Erteilung der Erlaubnis            Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\nbegonnene Weiterbildung zum Facharzt abschließen          meinschaft auf Grund einer nach deutschen Rechts-\nkann, die innerhalb von vier Jahren aus von ihm           vorschriften abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung\nnicht zu vertretenden Gründen nicht beendet wer-          oder auf Grund eines in der Anlage zu § 3 Abs. 1\nden konnte. Die weitere Erteilung oder Verlänge-          Satz 2 oder in § 14 b genannten ärztlichen Diploms,\nrung ist nur zulässig, wenn die Gewähr dafür ge-          Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-\ngeben ist, daß die Weiterbildung innerhalb dieses         nachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstlei-\nZeitraums abgeschlossen wird; sie darf den Zeitraum       stungserbringer im Sinne des Artikels 60 des EWG-\nvon drei Jahren nicht überschreiten.                      Vertrages vorübergehend den ärztlichen Beruf im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.\n(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in\nAbsatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder             (2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des\nverlängert werden, wenn es im Interesse der ärztli-       Absatzes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung der\nchen Versorgung der Bevölkerung liegt oder wenn           zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Sofern eine\nder Antragsteller asylberechtigt ist.                     vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des","Nr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1977                         1889\nTätigwerdens nicht möglich ist, hat die Anzeige             in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder\nunverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu           zuletzt ausgeübt worden ist. Satz 2 gilt entsprechend\nerfolgen. Bei der Anzeige sind Bescheinigungen des          für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach\nHerkunftsstaates darüber vorzulegen, daß der                § 9.\nDienstleistungserbringer                                       (3) Die Entscheidungen nach § 8 trifft die zustän-\n1. den ärztlichen Beruf im l lcrkunftsstaat rechtmä-        dige Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1\nßig ausübt und                                          oder 2 für die Erteilung der Approbation zuständig\n2. ein ärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder              ist.\neinen sonstigen ärztlichen Befähigungsnachweis             (4) Die Anzeige nach § 10 a Abs. 2 nimmt die\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 1 besitzt.                 zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die\nDie Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht          Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht\nälter als zwölf Monate sein.                                worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsstaates\ngemäß § 10 a Abs. 3 Satz 2 erfolgt durch die zustän-\n(3) Der Dienstleistunqserbringer hat beim Erbrin-        dige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung\ngen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses            erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Beschei-\nGesetzes die Rechte und Pflichten eines Arztes. Ver-        nigungen nach § 10 a Abs. 4 stellt die zuständige\nstößt ein Dienstlcistungserbringer gegen diese              Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller\nPflichten, so hat die zuständige Behörde unverzüg-          den ärztlichen Beruf ausübt.\nlich die zuständig(~ Behörde des Herkunftsstaates\n(5) Die Entscheidungen über die Erteilung oder\ndieses Dienstleistungserhringers hierüber zu unter-\nrichten.                                                    Versagung einer Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2\noder 4, § 3 Abs. 2 oder 3 sowie über die Rücknahme\n(4) Einern Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten         einer nach diesen Vorschriften erteilten Approba-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der im            tion nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 3 sollen nur im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen              Benehmen mit dem Bundesminister für Jugend,\nBeruf auf Grund einer Approbation als Arzt oder             Familie und Gesundheit getroffen werden.\neiner Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des\närztlichen Berufs ausübt, sind auf Antrag für                  (6) Die Landesregierung bestimmt die zur Durch-\nZwecke der Dienstleistungserbringung in einem               führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.\nanderen Mitgliedstaate der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft Bescheinigungen darüber auszu-\nstellen, daß er\nVII. Strafvorschriften\n1. den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses\nGesetzes rechtmäßig ausübt und                                                     § 13\n2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt.             Wer die Heilkunde ausübt, solange durch voll-\nziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation\nangeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nV. Gebührenordnung\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 11\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                     VIII. Ubergangs- und Schlußvorschriften\ndie Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebüh-\nrenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung                                        § 14\nsind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen\n(1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei\nLeistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten\nInkrafttreten dieser Vorschrift in ihrem Geltungsbe-\nInteressen der Ärzte und der zur Zahlung der Ent-\nreich zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt,\ngelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.\n· gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.\n(2) Eine    vor Inkrafttreten dieser Vorschrift\nVI. Zuständigkeiten                      erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung\ndes ärztlichen Berufs gilt mit ihrem bisherigen\n§ 12                             Inhalt als Erlaubnis nach § 10 dieses Gesetzes.\n(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 3\nAbs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in                                 . § 14 a\ndem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abge-\n(1) Antragsteller, die das Studium der Medizin im\nlegt hat.\nJahre 1970 oder im Sommersemester 1971 aufgenom-\n(2) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in        men haben, weisen an Stelle eines mindestens\nVerbindung mit Satz 2 oder 4, Absatz 2 oder 3 und           sechsjährigen Hochschulstudiums der Medizin (§ 3\nnach den §§ 10 und 14 b trifft die zuständige              Abs. 1 Nr. 4) ein Hochschulstudium der Medizin von\nBehörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf              mindestens elf Semestern und die Ableistung einer\nausgeübt werden soll. Die Entscheidungen nach den          nach der ärztlichen Prüfung durchzuführenden ein-\n§§ 5 und 6 trifft die zuständige Behörde des Landes,        jährigen Medizinalassisten tenzei t nach.","1890                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(2) Die erforderlichen Ausnahmeregelungen für        len. In den Fällen, in denen die ärztliche Ausbildung\ndie in Absatz 1 genannten Personen sind im übrigen      des Antragstellers den Mindestanforderungen des\nin der Rechtsverordnung nach § 4 zu treffen.            Artikels 1 der Richtlinie 75/363/EWG in der Fas-\nsung vorn 16. Juni 1975 (ABI. EG 1975 Nr. L 167 S. 14}\n(3) In der Rechtsverordnung nach § 4 kann auch       nicht genügt, kann die zuständige Behörde die\nvorgesehen wmden, daß Antragsteller, die vor dem        Vorlage einer Bescheinigung des Heimat- oder Her-\nJahre 1970, im Jahre 1970 oder im Sommersemester        kunftsstaates des Antragstellers verlangen, aus der\n1971 das Studium der Medizin aufgenommen haben,         sich ergibt, daß der Antragsteller während der letz-\neine ärztliche Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4         ten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens\nnachzuweisen haben, wenn sie die ärztliche Ausbil-      drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmä-\ndung oder einzelne Abschnitte dieser Ausbildung         ßig den ärztlichen Beruf ausgeübt hat.\nnicht bis zu (~inem bestimmten Zeitpunkt abschlie-\nßen.\n§ 15\n§ 14 b\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des\nAntragstellern, die die Voraussetzungen des § 3      Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approba-    Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ntion als Arzt auf Grund der Vorlage eines ärztlichen    erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nDiploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-      des Dritten Uberleitungsgesetzes.\ngungsnachweises der übrigen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft beantragen,\n§ 16\ndie vor dem 20. Dezember 1976 ausgestellt worden\nsind, ist die Approbation als Arzt ebenfalls zu ertei-             (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Nr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1977                         1891\nAnlage\nzu § 3 Abs. 1 Satz 2\nÄrztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige       e) Italien\nBefähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten\n„diploma di abilitazione all'esercizio della medicina\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:                            11\ne chirurgia (Diplom über die Befähigung zur Aus-\nübung der Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom\na) Belgien                                               staatlichen Prüfungsausschuß;\n„dip16me legal de docteur en medecine, chirurgie et\naccouchements/het wettelijk diploma van doctor in\nf) Luxemburg\nde genees-, heel- en verloskunde\" (staatliches\nDiplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und          „diplöme d'Etat de docteur en medecine, chirurgie\nGeburtshilfe), ausgestellt von der medizinischen Fa-     et accouchements\" (staatliches Diplom eines Dok-\nkultät einer Universität oder vom Hauptprüfungs-         tors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), aus-\nausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüs-      gestellt und abgezeichnet vom Minister für Erzie-\nsen der Hochschulen;                                                                              11\nhungswesen, und „certificat de stage (Bescheini-\ngung über eine abgeschlossene praktische Ausbil-\nb) Dänemark                                              dung), abgezeichnet vom Minister für Gesundheits-\nwesen oder die Diplome über die Erlangung eines\n,, bevis vor bestäet lc:Pgevidenskabelig embedseksa-\nHochschulgrades in Medizin, die in einem Mitglied-\nmen\" (Zeugnis über das ärzfüche Staatsexamen),           staat der Gemeinschaft ausgestellt worden sind und\nausgestellt von der medizinischen Fakultät einer\nin diesem Land zum Antritt der praktischen Ausbil-\nUniversität, sowie die „dokumentation for gennem-\ndungszeit, nicht aber zur Aufnahme des Berufs be-\nfort praktisk uddannelse\" (Bescheinigung über eine\nrechtigen und die gemäß dem Gesetz vom 18. Juni\nabgeschlossene praktische Ausbildung), ausgestellt       1969 über das Hochschulwesen und die Anerken-\nvon der Gesundheitsbehörde;\nnung ausländischer Hochschultitel und -grade vom\nMinister für Erziehungswesen anerkannt worden\nc) Frankreich                                            sind, zusammen mit der vom Minister für Gesund-\n,,dip16me d'Etat de docteur en medecine\" (staatli-       heitswesen abgezeichneten Bescheinigung über eine\nches Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt      abgeschlossene praktische Ausbildung;\nvon der medizinischen oder medizinisch-pharmazeu-\ntischen Fakultät oder von einer Universität oder\n„diplöme d'universite de docteur en medecine 11          g) Niederlande\n(Universitätsdiplom eines Doktors der Medizin), so-      ,,universitair getuigschrift van arts\" (das Universi-\nweit dieses den gleichen Ausbildungsgang nach-           tätsabschlußzeugnis eines Doktors der Medizin),\nweist, wie er für das staatliche Diplom eines Dok-       ausgestellt von einer Universität;\ntors der Medizin vorgeschrieben ist;\nd) Irland                                                h) Vereinigtes Königreich\n„primary qualification\" (Bescheinigung über eine         „ primary qualification 11\n(Bescheinigung über eine\närztliche Grundausbildung), die nach Ablegen einer       ärztliche Grundausbildung), die nach Ablegen einer\nPrüfung vor einem dafür zuständigen Prüfungsaus-         Prüfung vor einem dafür zuständigen Prüfungsaus-\nschuß ausgestellt wird, und eine von dem genannten       schuß ausgestellt wird, und eine von dem genannten\nPrüfungsausschuß ausgestellte Bescheinigung über         Prüfungsausschuß ausgestellte Bescheinigung über\ndie praktische Erfahrung, die zur Eintragung als         die praktische Erfahrung, die zur Eintragung als\n„fully registered medical practitioner\" (endgültig        „fully registered medical practitioner\" (endgültig\neingetragener Arzt) befähigen;                           eingetragener praktischer Arzt) befähigen."]}