{"id":"bgbl1-1977-66-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":66,"date":"1977-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/66#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_66.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz","law_date":"1977-09-30T00:00:00Z","page":1877,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1877\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                          Z 1997 A\n1977                    Ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 1977                                                                        Nr.66\nInhalt                                                                            Seite\n30. 9. 77   Gesetz zur .Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz                                                1877\n:rno-1\n27. 9. 77   BPkanntnwdnmg zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1880\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1881\nGesetz\nzur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz\nVom 30. September 1977\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               in dieser Vornchrift bezeichneten Straftaten rechts-\nrates das folgende Ccsetz beschlossen:                       kräftig verurteilt sind oder gegen die ein Haftbefehl\nwegen des Verdachts einer solchen Straftat besteht;\ndas gleiche gilt für solche Gefangene, die wegen\nArtikel 1\neiner anderen Straftat verurteilt oder die wegen des\nÄnderung des Einführungsgesetzes                 Verdachts einer anderen Straftat in Haft sind und\nzum Gerichtsverfassungsgesetz                  gegen die der dringende Verdacht besteht, daß sie\ndiese Tat im Zusammenhang mit einer Tat nach\nIn das Einführungsgesetz zum Gerichtsver-                  § 129 a des Strafgesetzbuches begangen haben. Die\nfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,         Feststellung ist auf bestimmte Gefangene oder\nGliederungsnummer 300-1, veröffentlichten berei-             Gruppen von Gefangenen zu beschränken, wenn\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch § 180 des             dies zur Abwehr der Gefahr ausreicht. Die Fest-\nStrafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I             stellung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu tref-\nS. 581), werden hinter § 30 folgende Vorschriften\nfen.\neingefügt:\n,,§ 31                                                                      § 32\nBesteht eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib             Die Feststellung nach § 31 trifft die Landesre-\noder Freiheit einer Person, begründen bestimmte              gierung oder die von ihr bestimmte oberste Landes-\nTatsachen den Verdacht, daß die Gefahr von einer             behörde. Ist es zur Abwendung der Gefahr geboten,\nterroristischen Vereinigung ausgeht, und ist es zur          die Verbindung in mehreren Ländern zu unterbre-\nAbwehr dieser Gefahr geboten, jedwede Verbin-                chen, so kann die Feststellung der Bundesminister\ndung von Gefangenen untereinander und mit der                der Justiz treffen.\nAußenwelt einschließlich des schriftlichen und\n§ 33\nmündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger zu unter-\nbrechen, so kann eine entsprechende Feststellung                Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen\ngetroffen werden. Die Feststellung darf sich nur auf         die zuständigen Behörden der Länder die Maßnah-\nGefangene beziehen, die wegen einer Straftat nach            men, die zur Unterbrechung der Verbindung erfor-\n§ 129 a des Strafgesetzbuches oder wegen einer der           derlich sind.","1878                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n§ 34                           8. Der Gefangene darf sich in einem gegen ihn ge-\n( 1) Sind Gefangene von Maßnahmen nach § 33\nrichteten Strafverfahren schriftlich an das Ge-\nbetroffen, so gelten für sie, von der ersten sie be-         richt oder die Staatsanwaltschaft wenden. Dem\ntreff enden Maßnahme an, solange sie von einer               Verteidiger darf für die Dauer der Feststellung\nFeststellung erfaßt sind, die in den Absätzen 2 bis 4        keine Einsicht in diese Schriftstücke gewährt\nnachfolgenden besonderen Vorschriften.                       werden.\n(4) Ein anderer Rechtsstreit oder ein anderes ge-\n(2) Gegen die Gefangenen laufende Fristen wer-\nrichtliches Verfahren, in dem der Gefangene Partei\nden gehemmt, wenn sie nicht nach anderen Vor-\noder Beteiligter ist, wird unterbrochen; das Gericht\nschriften unterbrochen werden.\nkann einstweilige Maßnahmen treffen.\n(3) In Strafverfahren und anderen gerichtlichen\nVerfahren, für die die Vorschriften der Strafprozeß-                                § 35\nordnung als anwendbar erklärt sind, gilt ergänzend\nDie Feststellung nach § 31 verliert ihre Wirkung,\nfolgendes:\nwenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach\n1. Gefangenen, die keinen Verteidiger haben, wird        ihrem Erlaß bestätigt worden ist. Für die Bestäti-\nein Verteidiger bestellt.                            gung einer Feststellung, die eine Landesbehörde ge-\n2. Gefangene dürfen bei Vernehmungen und an-             troffen hat, ist ein Strafsenat des Oberlandesgerichts\nderen Ermittlungshandlungen auch dann nicht an-      zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung\nwesend sein, wenn sie nach allgemeinen Vor-          ihren Sitz hat, für die Bestätigung einer Feststellung\nschriften ein Recht auf Anwesenheit haben; Glei-     des Bundesministers der Justiz ein Strafsenat des\nches gilt für ihre Verteidiger, soweit ein von der   Bundesgerichtshofes; § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.\nFeststellung nach § 31 erfaßter Mitgefangener an-\nwesend ist. Solche Maßnahmen dürfen nur statt-                                  § 36\nfinden, wenn der Gefangene oder der Verteidiger\nDie Feststellung nach § 31 ist zurückzunehmen,\nihre Durchführung verlangt und derjenige, der\nsobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.\nnach Satz 1 nicht anwesend sein darf, auf seine\nSie verliert spätestens nach Ablauf von dreißig\nAnwesenheit verzichtet. § 147 Abs. 3 der Straf-\nTagen ihre Wirkung; die Frist beginnt mit Ablauf\nprozeßordnung ist nicht anzuwenden, soweit der\ndes Tages, unter dem die Feststellung ergeht. Eine\nZweck der Unterbrechung gefährdet würde.\nFeststellung, die bestätigt worden ist, kann mit\n3. Eine Vernehmung des Gefangenen als Beschul-           ihrem Ablauf erneut getroffen werden, wenn die\ndigter, bei der der Verteidiger nach allgemeinen     Voraussetzungen noch vorliegen; für die erneute\nVorschriften ein Anwesenheitsrecht hat, findet       Feststellung gilt § 35. War eine Feststellung nicht\nnur statt, wenn der Gefangene und der Vertei-        bestätigt, so kann eine erneute Feststellung nur ge-\ndiger auf die Anwesenheit des Verteidigers ver-      troffen werden, wenn neue Tatsachen es erfordern.\nzichten.                                             § 34 Abs. 3 Nr. 6 Satz 2 ist bei erneuten Feststellun-\n4. Bei der Verkündung eines Haftbefehls hat der          gen nicht mehr anwendbar.\nVerteidiger kein Recht auf Anwesenheit; er ist\nvon der Verkündung des Haftbefehls zu unter-                                    § 37\nrichten. Der Richter hat dem Verteidiger das we-\n(1) Uber die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnah-\nsentliche Ergebnis der Vernehmung des Gefan-\nmen nach § 33 entscheidet auf Antrag ein Straf-\ngenen bei der Verkündung, soweit der Zweck\nsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die\nder Unterbrechung nicht gefährdet wird, und die\nLandesregierung ihren Sitz hat.\nEntscheidung mitzuteilen.\n5. Mündliche Haftprüfungen sowie andere münd-               (2) Stellt ein Gefangener einen Antrag nach Ab-\nliche Verhandlungen, deren Durchführung inner-       satz 1, so ist der Antrag von einem Richter bei dem\nhalb bestimmter Fristen vorgeschrieben ist, fin-     Amtsgericht aufzunehmen, in dessen Bezirk der Ge-\nden, soweit der Gefangene anwesend ist, ohne         fangene verwahrt wird.\nden Verteidiger statt; Nummer 4 Satz 2 gilt ent-        (3) Bei der Anhörung werden Tatsachen und Um-\nsprechend. Eine mündliche Verhandlung bei der        stände soweit und solange nicht mitgeteilt, als die\nHaftprüfung ist auf Antrag des Gefangenen oder       Mitteilung den Zweck der Unterbrechung gefährden\nseines Verteidigers nach Ende der Maßnahmen          würde. § 33 a der Strafprozeßordnung gilt entspre-\nnach § 33 zu wiederholen, auch wenn die Vor-         chend.\naussetzungen des § 118 Abs. 3 der Strafprozeß-\nordnung nicht vorliegen.                                (4) Die Vorschriften des § 23 Abs. 2, des § 24\nAbs. 1, des § 25 Abs. 2 und der §§ 26 bis 30 gelten\n6. Eine Hauptverhandlung findet nicht statt und\nentsprechend.\nwird, wenn sie bereits begonnen hat, nicht fort-\ngesetzt. Die Hauptverhandlung darf bis zur Dauer                                § 38\nvon dreißig Tagen unterbrochen werden; § 229            Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entspre-\nAbs. 2 der Strafprozeßordnung bleibt unberührt.      chend, wenn eine Maßregel der Besserung und Si-\n7. Eine Unterbringung zur Beobachtung des psy-           cherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbrin-\nchischen Zustandes nach § 81 der Strafprozeß-        gungsbefehl nach § 126 a der Strafprozeßordnung\nordnung darf nicht vollzogen werden.                 besteht.\"","Nr. 66 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1977                      1879\nArtikel 2                        Rechtsgrundlage als § 119 der Strafprozeßordnung\ngetroffen worden und dauern diese Maßnahmen an,\nUbergangsregelung\nso gelten die nachfolgenden besonderen Vorschrif-\n(1) Die §§ 31 bis 38 des Einführungsgesetzes zum       ten:\nGerichtsverfassungsgesetz finden entsprechende An-\n1. Derartige Maßnahmen treten außer Kraft, sofern\nwendung, wenn gegen einen Gefangenen ein Straf-\nnicht in bezug auf die von ihnen betroffenen Ge-\nverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer\nfangenen innerhalb von drei Tagen nach dem In-\nkriminellen Vereinigung (§ 129 des Strafgesetz-\nkrafttreten dieses Gesetzes eine Feststellung\nbuches) eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird,\nnach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-\nderen Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet\nverfassungsgesetz getroffen worden ist.\nist,\n1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212,          2. § 34 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-\n220 a),                                                 fassungsgesetz gilt vom Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes an auch für diese Maßnahmen.\n2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den\nFällen des § 239 a oder des § 239 b oder             3. Gerichtliche Verfahren wegen dieser Maßnahmen\n3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der            richten sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens\n§§ 306 bis 308, des§ 310 b Abs. l, des§ 311 Abs, 1,     dieses Gesetzes an nach § 37 des Einführungsge-\ndes § 311 a Abs. 1, der §§ 312, 316 c Abs. 1 oder       setzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.\ndes§ 324\nzu begehen. Sie finden entsprechende Anwendung\nArtikel 4\nauch für den Fall, daß der nach § 31 Satz 2 zweiter\nHalbsatz erforderliche dringende Tatverdacht sich                             Berlin-Klausel\nauf eine Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbezieht, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land\nbis 3 erfüllt.\nBerlin. Die Rechte und Verantwortlichkeiten der\n(2) Das gleiche gilt, wenn der Gefangene wegen         Alliierten Behörden, einschließlich derjenigen, die\neiner solchen Straftat rechtskräftig verurteilt wor-      Angelegenheiten der Sicherheit und des Status be-\nden ist.                                                  treffen, bleiben unberührt.\nArtikel 3\nUberleitungsregelung                                            Artikel 5\nInkrafttreten\nSind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in § 33\ndes Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ngesetz bezeichnete Maßnahmen auf einer anderen            in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. September 1977\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}