{"id":"bgbl1-1977-65-7","kind":"bgbl1","year":1977,"number":65,"date":"1977-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/65#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-65-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_65.pdf#page=15","order":7,"title":"Verordnung über die Einführung eines Bleib-weg-Signals auf den Bundeswasserstraßen","law_date":"1977-09-26T00:00:00Z","page":1867,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. (i5    Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1977                        1867\nVerordnung\nüber die Einführung eines Bleib-weg-Signals aui den Bundeswasserstraßen\nVom 26. September 1917\nAuf Crund des § 3 Abs. l des Cesetzes über die               (3) Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-               Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 der Rheinschiffahrt-\nschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-       polizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtstraßen-\nderungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten           Ordnung gegeben werden.\nFassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes             (4) Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal\nvom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) geändert wor-           selbsttätig ablaufen; der Auslöser muß so beschaf-\nden ist, wird verordnet:                                     fen sein, daß er nicht unbeabsichtigt betätigt werden\nkann.\n§1\n§4\nDiese Verordnung gilt auf der Bundeswasser-\nstraße Rhein und den Bundeswasserstraßen im                     (1) Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrneh-\nräumlichen Anwendungsbereich der Binnenschiff-               men, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der\nfahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971 (Artikel 1             drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen\nder Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-              sie,\nfahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971, BGBI. I               a) wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fah-\nS. 178, zuletzt geändert durch Verordnung vom                     ren, sich in möglichst weiter Entfernung von\n10. August 1977, BC~Bl. l S. 1541).                               dieser halten und erforderlichenfalls wenden;\nb) wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeige-\n§2\nfahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.\n(1) Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Frei-          (2) Auf den in Absatz 1 genannten Fahrzeugen\nwerden der beförderten gefährlichen Güter verursa-           sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:\nchen können, muß das Bleib-weg-Signal ausgelöst                   alle Fenster und nach außen führende Offnungen\nwerden an Bord von                                                sind zu schließen;\na) Tankschiffen, auf die die Anlage 9 oder 11 der                 alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu\nRheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. August                löschen;\n1970 (BGBl. I S. 1305 -·-· Anlageband-) oder der             das Rauchen ist einzustellen;\nBinnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März                   die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfs-\n1971 (BGBI. I S. l 78 ---· Anlageband      und S. 384)       maschinen sind abzustellen;\nAnwendung findet,                                            allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.\nund                                                     Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, so sind alle\nb) Fahrzeugen, auf die die Anlage 10 der Rhein-              noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfs-\nschifffahrtpolizeiverordnung oder der Binnen-           maschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.\nschiffahrtstraßen-Ordnung Anwendung findet,\n(3) Absatz 2 gilt auch für die Fahrzeuge, die in\nwenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch          der Nähe der Gefahrenzone stilliegen, sobald sie das\ndas Freiwerden für Personen oder die Schiffahrt ent-         Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist\nstehenden Gefahren abzuwenden.                               das Fahrzeug zu verlassen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Schubleichter und son-            (4) Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den\nstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn                  Absätzen 1 bis 3 sind Strömung und Windrichtung\ndiese jedoch zu einem Verband oder zu gekuppelten             zu berücksichtigen.\nFahrzeugen gehören, muß das Bleib-weg-Signal von\ndem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der                    (5) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4\nFührer des Verbandes oder der gekuppelten Fahr-              sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen,\nzeuge befindet.                                              wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.\n§3\n§5\n(1) Das Bleib-weg-Signal           besteht  aus   einem      Schiffsführer, die das Bleib-weg-Signal wahrneh-\nSchall- und Lichtzeichen.                                     men, müssen die nächste zuständige Strom- und\n(2) Das Schallzeichen besteht aus der mindestens           Schiffahrtpolizeibehörde oder die nächste Dienst-\n15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung                 stelle der Wasserschutzpolizei nach den gegebenen\nabwechselnd eines kurzen und eines langen Tones.              Möglichkeiten hiervon sofort unterrichten.","1868                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. als Eigentümer oder Ausrüster\nOrdnu ngsw id riu im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ge-        die in Nummer 1 bezeichnete Handlung anordnet\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                 oder zuläßt.\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich                               §7\noder fahrlässig\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. als Schiffsführer\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Geset-\na) ein Fahrzeug der in§ 2 Abs. 1 Buchstaben a und     zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\nb bezeichneten Art führt, obwohl es nicht so      der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nausgerüstet ist, daß das Bleib-weg-Signal nach\ndem Auslösen selbsttätig ablaufen kann (§ 3\nAbs. 4) oder                                                                §8\nb) entgegen § 2 Abs. 1 das Bleib-weg-Signal nicht       Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in\nauslöst;                                          Kraft und mit Ablauf des 30. September 1980 außer\n2. als Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahr-     Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\nnimmt,                                                Einführung eines Bleib-weg-Signals auf den Bun-\nentgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in        deswasserstraßen vom 11. September 1972 (BGBl. I\nVerbindung mit Absatz 5, eine dort bezeichnete        S. 1773), zuletzt geändert durch Verordnung vom\nMaßnahme nicht trifft;                                28. Oktober 1976 (BGBL I S. 3114), außer Kraft.\nBonn, den 26. September 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}