{"id":"bgbl1-1977-65-6","kind":"bgbl1","year":1977,"number":65,"date":"1977-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/65#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-65-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_65.pdf#page=13","order":6,"title":"Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel und über die Abkürzung einer Übergangsfrist auf anderen Bundeswasserstraßen (2. Sofortmaßnahmen-Verordnung zum ADNR)","law_date":"1977-09-26T00:00:00Z","page":1865,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 65    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1977                          1865\nVerordnung\nüber Sofortmaßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel\nund über ·die Abkürzung einer Ubergangsfrist auf anderen Bundeswasserstraßen\n(2. Sofortmaßnahmen-Verordnung zum ADNR)\nVom 26. September 1977\nAuf C3rund des § 7 Abs. 1 des c;esetzes über die              stimmung des Siedeverlaufes nach ASTM D\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975                86-62 oder DIN 51751\n(BGBl. I S. 2121) wird veron;inet:                               -   der Sied~beginn des Gemisches nicht unter\n35° C liegt und\n§ 1\ndie aufgefangene Destillat.menge zwischen\nAuf der Mosel werden in Kraft gesetzt:                            Siedebeginn und 50° C höchstens 8 Vol-0/o\nbeträgt.\"\n1. die   Begriffsbestimmung der Kategorie Kx in\nRandnummer 6301 Abs. 2 der auf anderen Bun-           2. Randnummer 10 185:\ndeswasserstraßen anwendbaren Anlage A zum\n,, 10 185 Schrift.liehe Weisungen [siehe auch Rn.\nADNR (Vorschriften über die gefährlichen Güter)\n10 181 (1) b), 10 273, 10 302, 10 340, 11 301, 21 301,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni\n32 301, 41 415, 42 185, 42 192, 42 309 und 71 301].\n1977 {BGBI. I S. l 119),\n2. die Randnummer 10 181 (Urkunden) der auf ande-               (l) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwi-\nren Bundeswasserstraßen anwendbaren Anlage B             schenfällen aller Art, die sich während der Beför-\nzum ADNR         Anlage 2 der ADNR-Umstellungs-          derung ereignen können, sind dem Schiffsführer\nund Änderungsverordnung vom 16. Dezember                 vom Absender schriftliche Weisungen mitzuge-\n1976 (BGBl. I S. 3477) -- mit der Maßgabe, daß           ben, die in knapper Form angeben:\ndas normale Zulassungszeugnis auf Schiffen mit           a) die Art der Gefahr, die die beförderten gefähr-\nbegrenzter Sicherheitseinrichtung nicht mitge-                lichen Güter in sich bergen, sowie die erfor-\nführt zu werden braucht,                                      derlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu\nbegegnen;\n3. die Randnummern 131 412 (Prüfliste) und 151 412\n(Prüfliste) einschließlich des Anhangs 3 der             b) die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfelei-\nAnlage B zum ADNR, und zwar als Randnum-                      stungen, falls Personen mit den beförderten\nmern 31 412 und 51 412 und mit der Maßgabe, daß               Gütern oder entweichenden Stoffen in Berüh-\ndie Prüfliste nicht auch in englischer Sprache                rung kommen;\ngedruckt zu sei.n braucht.                               c) die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen,\ninsbesondere die Mittel oder Gruppen von\n§2                                   Mitteln, die zur Feuerbekämpfung nicht ver-\nwendet werden dürfen;\nAuf der Mosel sind abweichend vom Wortlaut der           d) die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der\nAnlagen A und B zum ADNR in der nach Artikel 3                   Verpackungen oder der beförderten gefähr-\nder Verordnung über die Beförderung gefährlicher                 lichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, ins-\nGüter auf der Mosel        Anlage zur Verordnung vom              besondere wenn sich diese gefährlichen Güter\n20. Dezember 1971 (BGBL I S. 2044)            geltenden           ausgebreitet haben.\nFassung --- Anlagen A und B zur Verordnung vom\n23. November 1971 (BGBI. I S. 1851)           die Rand-         (2) Eine Weisung muß für jedes beförderte ge-\nnummer 6301 Abs. 2 (Begriffsbestimmung der Kate-            fährliche Gut aufgestellt werden, wenn es\ngorie KO) sowie die Randnummern 10 185, 10 261              - in loser Schüttung oder\nund 10 411 in nachstehendem Wortlaut anzuwenden:                 in fest verbundenen Tanks befördert wird\nl. Randnummer 6301 Abs. 2 (Kategorie KO):                         oder wenn\nGüter der Klasse IV b oder Güter, die den Be-\n,,Kategorie KO:\nstimmungen der Anlage 11 der Rheinschiff-\nStoffe der Ziffern l, 2 und 5, deren Dampfdruck                fahrtpolizeiverordnung unterliegen, in Ver-\nbei 50° C mehr als 1,1 kg/cm 2 beträgt und die                 sandstücken befördert werden.\nnicht zur Kategorie Kx: gehören. Ausgenommen\nsind jedoch:                                             In anderen Fällen genügt eine Weisung für jede\na) Motorentreibstoffe, deren Dampfdruck bei              der Klassen, zu denen die beförderten Güter\n50° C 1,5 kg/cm 2 nicht überschreitet;                gehören.\nb) Gemische, deren Dampfdruck bei 50° C 1,75              Die Weisungen müssen in deutscher, französischer\nkg/ cm2 nicht überschreitet, wenn bei der Be-         und niederländischer Sprache abgefaßt sein.","1866                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n(3) Der Schiffsführer muß den Personen an Bord      4. Randnummer 10 411:\nvon diesen Weisungen Kenntnis geben, so daß sie            „10 411 Unterbringung der Ladung\nin der Lage sind, sie anzuwenden; er hat die\nWeisungen für die betreffenden Güter während                  (1) Die gefährlichen Güter müssen im Innern\nder Beförderung an Bord auszuhängen.\"                      der Laderäume oder der fest verbundenen Tanks\nuntergebracht sein.\n3. Randnummer 10 261:\n(2) Die Bestimmungen dieser Anlage über die\n„10 261 Sprechfunkanlage                                  Unterbringung der Versandstücke auf den Schif-\nDie nachstehend unter den Buchstaben a bis c be-           fen gelten auch für die Unterbringung der Behäl-\nzeichneten Schute müssen über eine Sprechfunk-             ter (Container) und der abnehmbaren Tanks.\nanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst ver-             (3) Der Schiffsführer muß in einem Stauplan\nfügen. Im grenzüberschreitenden Verkehr muß                oder in anderen Papieren eintragen, welche ge-\ndiese Anlage der jeweils geltenden Fassung der             fährlichen Güter in den einzelnen Laderäumen,\nRegionalen Vereinbarnng über den Rheinfunk-                fest verbundenen Tanks oder an Deck unterge-\ndienst entsprechen:                                        bracht sind. Die Güter sind wie im Beförderungs-\na) Tankschiffe, die zur Beförderung gefährlicher           papier angegeben (Bezeichnung des Gutes,\nGüter bestimmt sind, mit Ausnahme von                  Klasse, Ziffer, Buchstabe und gegebenenfalls F\nTankschiffen, die zur Beförderung von weni-            oder NF beziehungsweise Kategorie) zu bezeich-\nger als 25 t Gütern der Kategorie K3 der               nen.\"\nKlasse III a bestimmt sind;                                                   §3\nb) andere Schiffe, di.e Güter befördern, welche           In § 9 Nr. 5 der Verordnung zur Einführung der\nden Bestimmungen der Anlage 9, 10 oder 11          Verordnung über die Beförderung gefährlicher\nder Rheinschiffahrtpolizeiverordnung unter-        Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdeh-\nliegen;                                            nung dieser Verordnung auf die übrigen Bundes-\nc) andere Schiffe, die befördern:                      wasserstraßen in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1119) werden die Worte\nmehr als 25 t Güter der Kategorie K3 der\n,,Kategorien KOs und KOn\" durch die Worte „Ka-\nKlasse Ill a in abnehmbaren Tanks,\ntegorie KOn\" ersetzt.\nmehr als 1 000 kg Schwefelhexafluorid der\nKlasse I d Ziffer 10 oder                                                 §4\nmehr als je 1 000 kg der nicht den Bestim-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nmungen der Anlage 11 der Rheinschiff-          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Geset-\nfahrtpolizeiverordnung unterliegenden Gü-      zes über die Beförderung gefährlicher Güter auch im\nter der Klasse IV a, mit Ausnahme der lee-     Land Berlin.\nren Verpackungen der Ziffern 91 und 92.\n§5\nDiese Vorschrift gilt nicht für Schubleichter und\nSchleppkähne. Werden die unter den Buchstaben             (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in\na, b und c bezeichneten Güter mit einem Schub-         Kraft.\noder Schleppverband befördert, muß das schie-             (2) § 3 tritt mit Ablauf des 31. März 1978 außer\nbende beziehungsweise schleppende Fahrzeug             Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mit Ablauf\nmit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein.\"          des 30. September 1978 außer Kraft.\nBonn, den 26. September 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}