{"id":"bgbl1-1977-65-5","kind":"bgbl1","year":1977,"number":65,"date":"1977-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/65#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-65-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_65.pdf#page=8","order":5,"title":"Verordnung über vorübergehende Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (1. Ausnahmeverordnung zum ADNR)","law_date":"1977-09-26T00:00:00Z","page":1860,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["1860.                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nüber vorübergehende Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung\ngefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)\n(1. Ausnahmeverordnung zum ADNR)\nVom 26. September 1977\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförde-           2. Bau und Ausrüstung der Schiffe\nnmg gefährlicher (~üter vom 6. August 1975 (BGBI. I              2.1 Die während des Ladens aus den Tanköff-\nS. 2121) wird nach Anhören der zuständigen ober-                      nungen       entweichenden    gasförmigen\nsten Landesbehörden verordnet:                                        Mischungen müssen gefahrlos abgeführt\nwerden können.\n§ 1\n2.2 Im Bereich der Ladung oberhalb des Decks\nAusnahmsweise Zulassung                                müssen drei Wasserentnahmeanschlüsse\nbestimmter gefährlicher Güter                            sowie drei dazu passende, ausreichend\nlange Schläuche mit Sprühstrahlrohren\n(1) Abweichend von Artikel 2 der Verordnung\nvorhanden sein.\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf dem\nRhein (ADNR)        Anlage zur Verordnung zur Ein-            3. Allgemeine Betriebsvorschriften\nführung der Verordnung über die Beförderung                       (Keine ergänzenden Vorschriften).\ngefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über\ndie Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen              4. Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen\nBundeswasserstraßen in der Fassung der Bekannt-                   und Handhaben\nmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1119) - sind                4.1 Die während des Ladens aus den Tanks\nBenzol und Methylalkohol,                                        entweichenden gasförmigen Mischungen\n- Schwefel in geschmolzenem Zustand und                               müssen gefahrlos abgeführt werden.\n- Vinylchlorid                                                    4.2 Beim Laden und Löschen müssen die unter\n2.2 vorgeschriebenen Einrichtungen be-\nausnahmsweise auf den Bundeswasserstraßen mit\ntriebsbereit sein.\nAusnahme der Mosel und der Donau auch zur Beför-\nderung in Binnentankschiffen zugelassen, und zwar             5. Besondere Vorschriften über den Verkehr der\nunter Beachtung der §§ 2 bis 4.                                   Schiffe\n(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Ziffer II              (Keine ergänzenden Vorschriften).\nNummer 2.9 ist der Bundesminister für Verkehr,\n§3\nNummer 3.4 ist die Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion, das Wasser- und Schiffahrtsamt oder                   Vorschriften über die Beförderung\ndie Wasserschutzpolizei.                                     von Schwefel in geschmolzenem Zustand\nin Binnentankschiffen\n§2                              I. Abweichend von Rn. 10 121 (2) des ADNR darf\nVorschriften über die Beförderung von Benzol             Schwefel in geschmolzenem Zustand der Klasse\nund Methylalkohol in Binnentankschifien               III b Ziffer 2 b in Binnentankschiffen befördert\nwerden, wenn die nachstehenden Bedingungen\nAbweichend von Rn. 10 121 (2) in Verbindung mit            eingehalten werden.\nRn. 131 121 dürfen Benzol der Ziffer I a, Kategorie\nKx, und Methylalkohol der Ziffer 5, Kategorie Kx,         II. Ergänzende Vorschriften zu Anlage B:\nder Klasse III a in Binnentankschiffen befördert wer-\n1. Allgemeines\nden, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:\n1.1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an\nI. Soweit nachstehend unter II nichts anderes vor-                     Bord mitgeführt werden.\ngeschrieben oder zugelassen ist, sind die Bestim-            1.2 Die höchstzulässige Beförderungstempe-\nmungen der Anlage B für Tankschiffe vom Typ II                     ratur muß im Zulassungszeugnis angege-\noder III auf die Beförderung von Benzol und                        ben sein.\nMethylalkohol anzuwenden.\n2. Bau und Ausrüstung der Schiffe\nII. Zusätzliche Vorschriften zu den verschiedenen\nAbschnitten des Kapitels III der Anlage B bezüg-             2.1 Die Schiffe müssen den Vorschriften für\nHch der Klassen J d und llI a:                                     Tankschiffe vom Typ V in Abschnitt 2\nder Klassen I d und III a entsprechen.\n1. Allgemeines                                                    Jedoch sind die Rn. 131 200 (1), 131 211\nEin Abdruck dieser Vorschriften muß sich an                     (1), 131 221 und 131 222 (1) nicht anzu-\nBord befinden.                                                  wenden und die übrigen Vorschriften der","Nr. (;5 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1977                     1861\nRn. 131 200 bis 131 299 gelten nur inso-           2.6  Die Einrichtungen zum Lüften müssen so\nweit, als sie mit diesen ergänzenden Vor-               beschaffen sein, daß eine Ablagerung\nschriften nicht in Widerspruch stehen.                   von Schwefel verhindert wird.\n2.2 Der Schiffskörper und die Tanks müssen             2.7   Peileinrichtungen    müssen   vorhanden\naus Schiffbau-Stahl oder einem anderen                   sein.\nmindestens gleichwertigen Metall gebaut\n2.8  Die Offnungen der Tanks müss'en so hoch\nsein.\nangeordnet sein, daß bei einem Trimm\nAlle Teile des Schiffes, die mit Schwefel               des Schiffes von 2° und einer Krängung\noder Schwefelverbindungen in Berührung                  von 10° Schwefel nicht ausfließen kann.\nkommen können, müssen aus Baustoffen                    Alle Offnungen müssen über Deck im\nhergestellt sein, die weder von Schwefel                Freien liegen.\noder Schwefelverbindungen angegriffen\nwerden noch gefährliche Veränderungen              2.9  Die Tanks und die Lade- und Löschrohr-\nder Ladung verursachen können.                          leitungen müssen nach den Vorschriften\nder zuständigen Behörde oder einer von\n2.3 Nur Schiffe mit vom Schiffskörper unab-                 allen Rheinuferstaaten und Belgien an-\nhängigen Tanks oder Zweihüllenschiffe                   erkannten Klassifikationsgesellschaft ge-\nsind zugelassen. Der Rauminhalt eines                   prüft werden.\nTanks ist nicht begrenzt; es müssen aber\nmindestens zwei Tanks vorhanden sein.              2.10 Die Lade- und Löschrohrleitungen müs-\nDiese Tanks müssen voreinander ange-                    sen soweit wie möglich durch Schwei-\nordnet sein.                                            ßung verbunden werden. Sie müssen aus-\nreichend isoliert sein und beheizt werden\nKofferdämme und Laderäume müssen für\nkönnen. Die Ausschalter der Ladungs-\neine Person mit Sicherheitsausrüstung\npumpen müssen über Deck soweit wie\nimmer gut zugänglich sein.\nmöglich außerhalb des Bereichs der\nSchotte, die die Laderäume und die Kof-                 Ladung angeordnet sein.\nferdämme begrenzen, müssen geschweißt\nsein. In diesen Schotten sind Offnungen            2.11 Die     Feuerlöscheinrichtungen    müssen\neine Pumpe mit ausreichender Leistung\nnicht zugelassen. Jedoch dürfen Heiz-\nrohrdurchführungen in den Schotten ein-                 und ausreichendem Druck haben, um\ngeschweißt sein.                                        zwei Strahlrohre zum Feuerlöschen zu\nversorgen.\nWeder Kofferdämme noch Laderäume\ndürfen für irgendeinen anderen Zweck                    Die Feuerlöschleitung muß über Deck\neingerichtet sein.                                      eingebaut und mit einer ausreichenden\nAnzahl von Schlauchanschlüssen verse-\nEine Einrichtung zum Füllen der Koffer-\nhen sein.\ndämme mit Wasser darf nicht vorhanden\nsein.                                                   Die Feuerlöschstrahlrohre müssen      das\nDie Tanks müssen außen mit einer                        Wasser versprühen können.\nschwer entflammbaren Isolierung verse-                  Der Durchmesser der Sprühstrahlrohrdü-\nhen sein. Diese Isolierung muß ausrei-                  sen muß mindestens 12 mm betragen.\nchend widerstandsfähig gegen Stöße und                  Die Sprühstrahlrohre müssen so angeord-\nErschütterungen sein. Uber Deck muß die                 net sein, daß jeder Punkt des Decks im\nIsolierung    durch      eine    Abdeckung              Bereich der Ladung vom Wasser erreicht\ngeschützt sein. Die Temperatur dieser                   werden kann. Mindestens drei Sprüh-\nAbdeckung darf außen 50° C nicht über-                  strahlrohre müssen auf Deck vorgesehen\nschreiten.                                              sein.\n2.4 Die Ladetanks sind mit Belüftungsein-                   Die Pumpenräume und jeder andere\nrichtungen zu versehen, die mit Sicher-                 geschlossene Raum, in dem Leitungen für\nheit während aller Beförderungsbedin-                   Schwefel in geschmolzenem Zustand vor-\ngungen die Konzentration von Schwefel-                  handen sind, müssen mit einer fest einge-\nwasserstoff oberhalb des Flüssigkeits-                  bauten Feuerlöscheinrichtung versehen\nspiegels unter 1,85 Vol-0/o hält.                       sein, die von außerhalb des betreffenden\n2.5 Die Laderäume, die die Tanks enthalten,                  Raumes bedient wird.\nmüssen mit einer Lüftung versehen sein.                 Wenn das Wärmeübertragungsmittel für\nAnschlüsse für eine Zwangslüftung müs-                  die Erwärmung des Schwefels entzündbar\nsen vorhanden sein. Die Ventilatoren                    ist, muß eine geeignete Feuerlöschein-\nmüssen     einem explosionsgeschützten                  richtung für den Heizkessel vorhanden\nTyp entsprechen.                                         sein.\nFür jede Offnung der Tanks muß eine                2.12 Das Wärmeübertragungsmittel muß so\nVerschlußvorrichtung vorhanden sein,                    beschaffen sein, daß bei dessen Auslau-\ndie in dauerhafter Weise befestigt ist.                 fen in einen Tank eine gefährliche Reak-\nEine dieser Verschlußvorrichtungen muß                   tion mit dem Schwefel nicht zu befürch-\nsich bei geringem Uberdruck im Tank                     ten ist. Die Temperatur der Flüssigkeit\nöffnen.                                                  muß wirksam geregelt werden können.","1.862                                    Bundcsqesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n2.1 '.{ Di<: Tanks und die Laderäume müssen                   4.3 Das Laden und das Löschen muß unter\nrn i t Offmmqcn und Leitungen zur Ent-                    Aufsicht einer hierfür vom Absender oder\nnclhm(: von Casprobcn versehen sein.                      Empfänger beauftragten sachkundigen\n2.14 Uin         geeignetes Gerät, mit dem jede                     Person vorgenommen werden, die nicht\nbedeutsame Konzentration von aus der                      zum Bordpersonal gehört.\nLadung herkommenden Gasen gemessen                   4.4 Während des Ladens und Löschens dürfen\nwerden kann, sowie eine Gebrauchsan-                      außer den Anschlüssen der Lade- und\nweisung für dieses c;erät müssen an Bord                 Löschrohrleitungen nur die Lüftungsöff-\nsein.                                                     nungen offen sein.\nDie Messung muß möglich sein, ohne daß                   Peilöffnungen dürfen nur zum Peilen\ndie zu prüfenden Räume betreten werden                    geöffnet werden.\nmüssen.\n4.5 Während des Ladens und Löschens, außer\n3. Allgemeine Betriebsvorschriften                                    wenn Frostgefahr besteht, muß die Feuer-\n3.1 Die Vorschriften für Tankschiffe vom Typ                       löschleitung unter Druck stehen. Die Feu-\nV im Abschnitt 3 der Klassen I d und III a                 erlöschstrahlrohre müssen betriebsbereit\nsind anzuwenden.                                           sein.\n3.2 Die Konzentration von Schwefelwasser-                   5. Besondere Vorschriften über den Verkehr der\nstoff im freien Raum der Tanks muß min-                Schiffe\ndestens einmal alle acht Stunden gemes-\nsen werden. In den gleichen Abständen                  5.1 Die Vorschriften der Rn.        10 503 und\nmuß die Konzentration von Schwefel-                         131 503 sind anzuwenden.\ndioxyd und Schwefelwasserstoff in der\n5.2 Ein    Schubleichter, der Schwefel in\nLaderaumatmosphäre gemessen werden.\ngeschmolzenem Zustand befördert, darf\nDie Ergebnisse der vorgenannten Messun-                    vom Schubboot nur dann getrennt werden,\ngen müssen in einem Tagebuch eingetra-                     wenn der Betrieb und die Sicherheit auf\ngen werden.                                                dem Schubleichter gewährleistet sind.\n3.3 Wenn die Tanks mit einer Zwangsbelüf-\ntung versehen sind, muß sie spätestens bei                                 §4\neiner      Schwefelwasserstoffkonzentration\nvon 1,0 Vol- 0 /o in Betrieb genommen wer-                 Vorschriften über die Beförderung\nden.                                                    von Vinylchlorid in Binnentankschiffen\n3.4 Wenn die Konzentration von Schwefel-                   Abweichend von Rn. 10 121 (2) in Verbindung mit\nwasserstoff in den Tanks über 1,85 0/o          Rn. 131 121 darf Vinylchlorid der Klasse I d Ziffer\nansteigt, muß der Schiffsführer unverzüg-       8 a}, F, in Binnentankschiffen befördert werden,\nlich die nächste zuständige Behörde unter-      wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind.\nrichten.\nI. Soweit nachstehend unter II nichts anderes vor-\nWenn ein bedeutsamer Anstieg der Kon-                geschrieben oder zugelassen ist, sind für die\nzentration von Schwefeldioxyd in einem              Beförderung von Vinylchlorid die Vorschriften\nLaderaum ein Entweichen von Schwefel                 der Anlage B für Tankschiffe vom Typ I anzu-\nvermuten läßt, müssen die Tanks inner-               wenden.\nha.lb kürzester Frist gelöscht werden; neue\nLadung darf dann erst nach erneuter              II. Ergänzende Vorschriften zu den verschiedenen\nUntersuchung durch die Behörde, die das              Abschnitten im Kapitel III der Anlage B, die die\nZulassungszeugnis ausgestellt hat, an                Klassen I d und III a betreffen:\nBord genommen werden.\n1. Allgemeines\n3.5 Die Laderäume dürfen erst dann betreten\n1.1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an\nwerden, wenn nach vorheriger Lüftung\nBord mitgeführt werden.\nfestgestellt worden ist, daß gefährliche\nGase nicht vorhanden sind.                              1.2 Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an\nBord sein.\n3.6 Die im Zulassungszeugnis angegebene\nhöchstzulässige Beförderungstemperatur               2. Bau und Ausrüstung der Schiffe\nder Ladung darf nicht überschritten wer-                2.1 Alle Teile des Schiffes, die mit Vinylchlo-\nden.\nrid in Berührung kommen können, müssen\n4. Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen                      aus Baustoffen hergestellt sein, die weder\nund Handhaben                                                      von Vinylchlorid angegriffen werden noch\ngefährliche Veränderungen der Ladung\n4.1 Die Vorschriften der Rn.             10 407 und                verursachen können.\n131 425 sind anzuwcml<'>.n.\n2.2 Die aus den Sicherheitsventilen ausströ-\n4.2 Der Füllungsgrad der Tanks darf bei der                        menden Gase müssen mindestens in einer\nhöchstzugelassenen Beförderungstempera-                     Höhe von 2,5 m über der Tankabdeckung\ntur 98,5 °/o nicht überschreiten.                           abgeführt werden.","Nr. G5  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1977                       1863\n2.3 Das Füllen und Entleeren der Tanks muß                  Person vorgenommen werden, die nicht\nsofort und unabhängig voneinander durch                zum Bordpersonal gehört.\nSicherheitsschalter von je zwei Stellen\n4.2 Während des Ladens und Löschens müs-\naus auf dem Schiff (vorne und hinten)\nsen vom Vor- und Hinterschiff aus Flucht-\nsowie an Land (direkt am Zugang auf das\nwege zum Land vorhanden sein. Ein leicht\nSchiff und in ausreichender Entfernung)\nzugängliches und lösbares Beiboot muß\nunterbrochen werden können. Durch jeden\nauf der Wasserseite liegen.\ndieser Schaltc.>,r müssen die Lade- und\nLöschleitungen vor und hinter der beweg-          4.3 Während des Ladens und Löschens müs-\nlichen     Verbindungsleitung    zwischen               sen die in Nummer 2.6 vorgeschriebenen\nSchiff und Land durch Schnellschlußven-                 Einrichtungen betriebsbereit sein.\ntile geschlossen werden können, die so\n5. Besondere Vorschriften über den Verkehr der\nnahe wie möglich am beweglichen Teil\nSchiffe\nangeordnet sind.\nDie Gasphasenräume der Schiffstanks und            (Keine ergänzenden Vorschriften).\nder Landtanks müssen dlirch eine Druck-\nausgleichsleitung verbunden werden kön-                                  §5\nnen.                                                 Ausnahmen für Trägerschifisleichter\n2.4 Die Sicherheitsschalter müssen in der                         auf Seeschiffahrtstraßen\nWeise im elektrischen Stromkreis ge-          Ein Trägerschiffsleichter, der den Anforderungen\nschaltet sein, daß die Abschlußeinrich-    an Bau und Ausrüstung nach Anlage B zum ADNR\ntungen in der Lade- und Löschleitung nur   nicht genügt, darf im räumlichen Anwendungsbe-\ngeöffnet werden können, wenn der Strom-    reich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai\nkreis geschlossen ist, und daß sie         1971 (BGBl. I S. 641) in ihrer jeweils geltenden\ngeschlossen sind, wenn der Stromkreis      Fassung ausnahmsweise gefährliche Güter aller\nunterbrochen ist.                          Klassen nur befördern, wenn\nGleichwertige Sicherheitsschaltungen sind\n1. die für die Schiffssicherheit zuständige Behörde\nzulässig.\ndes Heimatstaates in einem amtlichen Zeugnis\n2.5 Anläßlich jeder Prüfung müssen die Tanks        die Tauglichkeit zur Beförderung des jeweiligen\nauch einer inneren Besichtigung unter-         gefährlichen Gutes bestätigt hat und\nworfen werden, um festzustellen, daß kein\n2. dieses Zeugnis sich an Bord oder bei der Hafen-\nAnsatz von Polymerisat vorhanden ist.\nbehörde befindet, die für den Ort zuständig ist, an\n2.6 Das ganze Deck im Bereich der Ladung            dem der Trägerschiffsleichter von Bord gelassen\nmuß mit einer Einrichtung berieselt wer-       oder be- oder entladen wird.\nden können. Diese Einrichtung muß mit\neinem Anschluß zur Versorgung von Land                                   §6\naus versehen sein.\nBesondere Pflichten der Beteiligten\nIm Bereich der Ladung oberhalb des Decks\nmüssen außerdem drei Wasserentnah-             (1) Bei der Beförderung der in den §§ 2 bis 4 ge-\nmeanschlüsse sowie drei dazu passende,     nannten gefährlichen Güter in Binnentankschiffen und\nausreichend Jange Schläuche mit Sprüh-     beim Laden und beim Löschen dieser Güter haben\nstrahlrohren vorhanden sein.               der Eigentümer -          falls ein Ausrüsterverhältnis\n2.7 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt   besteht, der Ausrüster - , der Absender, der Schiffs-\nnotwendigen Einrichtungen versehen sein.    führer und alle sonst an Bord befindlichen Personen\nDiese Vorschrift gilt jedoch nicht für      die besonderen Pflichten zu erfüllen, die in den\nSchubleichter. Wenn die Beförderung in      Absätzen 2 bis 4 aufgeführt sind.\neinem Schubverband erfolgt, muß das           (2) Der Eigentümer oder Ausrüster hat das Schiff\nSchubboot mit den entsprechenden Ein-       in einem Bau- und Ausrüstungszustand zu erhalten,,\nrichtungen ausgerüstet sein.               der der Ziffer II Nr. 2 der für das jeweilige gefähr-\n3. Allgemeine Betriebsvorschriften                 liche Gut maßgebenden Vorschrift (§§ 2, 3 oder § 4)\nentspricht.\nWenn die Temperatur der Ladung 30° C zu\nerreichen droht, muß der Schiffsführer alle mit    (3) Der Schiffsführer hat\nder Sicherheit zu vereinbarenden erforderli-\n1. das Schiff in einem Bau- und Ausrüstungszustand\nchen Maßnahmen treffen, um zu verhindern,\nzu erhalten, der der Ziffer II Nr. 2 der für das\ndaß diese Temperatur erreicht wird und insbe-\njeweilige gefährliche Gut maßgebenden Vor-\nsondere die in Nummer 2.6 bezeichnete Deck-\nschrift (§§ 2, 3 oder § 4) entspricht,\nberieselungseinrichtung in Betrieb nehmen.\n2. die nach Ziffer II Nr. 3 und 4 der jeweiligen\n4. Besondere Vorschriften über das Laden, Löschen      Vorschrift (§§ 2, 3 oder § 4) zur Abwehr von Ge-\nund Handhaben                                       fahren erlassenen Allgemeinen Betriebsvorschrif-\n4.1 Das Laden und Löschen muß unter Auf-            ten und Besonderen Vorschriften für das Laden,\nsicht einer hierfür vom Absender oder           Löschen und Handhaben zu beachten und alle an\nEmpfänger beauftragten sachkundigen             Bord befindlichen Personen hierzu anzuhalten,","1864                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\n3. die in § 3 Ziffer 11 Nr. 5 i.rnfgeführten Besonderen   3. als sonstige an Bord befindliche Person\nVorschriften über den Verkehr der Schiffe einzu-          a) entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 die Allgemeinen\nhalten,                                                      Betriebsvorschriften und die Besonderen Vor-\n4. einen Abdruck der für das jeweilige gefährliche               schriften für das Laden, Löschen und Handha-\nGut maßgebenden Vorschrift (§§ 2, 3 oder § 4) an             ben.nicht beachtet,\nBord aufzubewahren und zuständigen Personen               b) entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 2 den vom Schiffsfüh-\nauf Verlan9en zur Prüfung auszuhändigen.                     rer aus Gründen der Sicherheit an Bord erteil-\n(4) Alle sonsli~Jen an Bord befindlichen Personen             ten Weisungen zuwiderhandelt.\nhaben\nl. die nach Ziffer ll Nr. 3 und 4 der jeweiligen                                     §8\nVorschrift (§§ 2, 3 oder § 4) zur Abwehr von Ge-                     Arbeitsschutzvorschriften\nfahren erlassenen Allgemeinen Betriebsvorschrif-\nten und Besonderen Vorschriften für das Laden,          Die im Geltungsbereich dieser Verordnung erlas-\nLöschen und l·landhalH~n zu beachten,                 senen Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.\n2. die vom Schiffsführer uus Gründen der Sicherheit\nan Bord erteilten Weisunuen zu befolgen.                                         §9\nBerlin-Klausel\n§7\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nOrdnungswidrigkeiten                     Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\nOrdnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1\nauch im Land Berlin.\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nC~üter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 10\n1. als Eigentümer oder Ausrüster\nInkrafttreten\nentgegen § 6 Abs. 2 das Schiff in dem vorge-\nschriebenen Bau- und Ausrüstungszustand               (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in\nnicht erhält;                                      Kraft und mit Ablauf des 30. September 1979 außer\n2. als Schiffsführer                                      Kraft.\na) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 1 das Schiff in dem           (2) Für die ausnahmsweise Beförderung dedn § 1\nvorgeschriebenen Bau- und Ausrüstungszu-           Abs. 1 genannten gefährlichen Güter in Binnentank-\nstand nicht erhält,                                schiffen auf der Mosel bleiben die §§ 2 bis 5 der\nb) entgegen § 6 Aus. 3 Nr. 2 die Allgemeinen          Verordnung zur vorübergehenden Änderung der\nBetriebsvorschriften und die Besonderen Vor-       Verordnung über die Beförderung gefährlicher\nschriften für das Laden, Löschen und Handha-       Güter auf dem Rhein (ADNR) vom 19. Dezember\nben nicht beachtet oder die an Bord befindli-      1972 (BGBI. I S. 2497) entgegen Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2\nchen Personen zur Beachtung dieser Vor-            der ADNR-Umstellungs- und Änderungsverordnung\nschriften nicht anhält,                            vom 16. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3477) auch nach\nAblauf des 30. September 1977 anwendbar. Sie tre-\nc) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 3 die Besonderen\nten hinsichtlich der Beförderung von\nVorschriften über den Verkehr der Schiffe\nnicht einhält,                                     -· Benzol und Methylalkohol\nd) entgegen § 6 Abs. '.3 Nr. 4 einen Abdruck der           mit Ablauf des 30. September 1980,\nfür das jeweilige gefährliche Gut maßgeben-        -    Schwefel in geschmolzenem Zustand\nden Vorschrift nicht an Bord aufbewahrt oder            mit Ablauf des 31. März 1979,\nzuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-\n-    Vinylchlorid\nfung nicht aushändigt,\nmit Ablauf des 31. März 1979\ne) Vinylchlorid lJefördP-rt, lädt oder löscht,\nobwohl Kinder unter 14 Jahren an Bord sind;       außer Kraft.\nBonn, den 26. September 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}