{"id":"bgbl1-1977-65-3","kind":"bgbl1","year":1977,"number":65,"date":"1977-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/65#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_65.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung","law_date":"1977-09-23T00:00:00Z","page":1858,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1858                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Brennereiordnung\nVom 23. September 1977\nAuf Grund der §§ 56, 57 und 178 Satz 1 des Geset-              Obstbrennereien fremde Rohstoffe im Lohn\nzes über das Branntweinmonopol in der im Bundes-                  verarbeitet werden sollen.  11\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit            b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nArtikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird verord-                   \"(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 126\nnet:                                                              Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vor-\nArtikel 1                                sätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1\nDie Anlage 1 der Grundbestimmungen zum Gesetz                  Satz 3 die Zweitausfertigung der Abfindungs-\nüber das Branntweinmonopol - die Brennereiord-                    anmeldung oder die Brenngenehmigung nicht\nnung - in der im Bundesgesetzblatt III, Gliede-                   bereithält, einer Erklärungspflicht nach Ab-\nrungsnummer Anlage 1 zu 612-7-1 veröffentlichten                  satz 2 Satz 1 oder 2 oder einer Anmeldepflicht\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-              nach Absatz 2 Satz 3 oder 4 zuwiderhandelt.\"\nordnung vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2329),\nwird wie folgt geändert:                                   5. § 169 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n1. § 113 wird gestrichen.\n,, (1) Die Herstellung von Branntwein aus\n2. § 139 wird wie folgt geändert:                                 verschiedenen Rohstoffen kann in einer\nAbfindungsanmeldung für beliebige Zeitab-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nschnitte eines Kalendermonats angemeldet\n11 (1) In Brennereien, die mehlige Stoffe ver-           werden. Die Reinigung des Rohbranntweins\narbeiten, darf nur in der Zeit von 6.00 bis                (Lutter) ist in der Abfindungsanmeldung für\n20.00 Uhr oder in der in Einzelfällen vom                  den Herstellungsmonat anzumelden, wenn sie\nHauptzollamt festgesetzten Zeit (Maisehfrist)              im selben oder folgenden Kalendermonat\neingemaischt werden.\"                                      durchgeführt wird. Werden mehlige Rohstoffe\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                           am Ende eines Kalendermonats lediglich ge-\nmaischt, so ist der Betrieb in der Abfindungs-\n,,(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 126                 anmeldung für den folgenden Kalendermonat\nAbs. 2 Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vor-                anzumelden.  11\nsätzlich oder fahrlässig außerhalb der Maiseh-\nfrist des Absatzes 1 einmaischt.\"                      b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Bei der Angabe der Gattungsbezeichnungen\n3. § 162 wird wie folgt geändert:                                 dürfen Abkürzungen nicht verwendet wer-\nden.\"\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Es darf nur zu den in der Brenngenehmigung            c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:\nangegebenen Zeiten gemaischt werden.\"                       ,,(5) Ordnungswidrig im Sinne des§ 126 Abs.\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Maiseh-                   2 Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich\nfrist\" ein Komma und die Worte „das Einmai-                oder fahrlässig einer Anmeldepflicht nach Ab-\nschen\" eingefügt.                                          satz 2, 3 Satz 1 bis 3 oder Absatz 4 Satz 1 zu-\nwiderhandelt oder entgegen Absatz 3 Satz 4\n4. § 168 wird wie folgt geändert:                                 den Zusatz von Branntwein nicht in der\nBrennblase vornimmt.\"\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Sollen nichtmehlige Rohstoffe (Obst-                               Artikel 2\nstoffe) verarbeitet werden, ist anzugeben, ob\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsie selbstgewonnen sind. Weiter ist anzuge-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des\nben, ob die zu verarbeitenden Obststoffe in\nGesetzes zur Änderung des Gesetzes über das\ndas Monopolgebiet eingeführt worden sind.\nBranntweinmonopol vom 5. April 1965 (BGBl. I\nBranntwein, der aus anderen Stoffen als aus\nS. 224) auch im Land Berlin.\nWein, Steinobst, Beeren und Enzianwurzeln\nhergestellt wird und von der Bundesmonopol-\nverwaltung übernommen werden soll, ist in                                    Artikel 3\nder Abfindungsanmeldung zur Ubernahme an-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nzumelden. Ferner ist anzumelden, wenn in            dung in Kraft.\nBonn, den 23. September 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle"]}