{"id":"bgbl1-1977-65-1","kind":"bgbl1","year":1977,"number":65,"date":"1977-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1977/65#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1977-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1977/bgbl1_1977_65.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Telegrammordnung (1. ÄndVTO)","law_date":"1977-09-21T00:00:00Z","page":1853,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1853\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z 1997 A\n1977                  Ausgegeben zu Bonn am 29. September 1977                                                                                              Nr. 65\nTag                                                           Inhalt                                                                                       Seite\n21. 9. 77  Ursle Verordnung zur Anderung der Telegrammordnung (1. ÄndVTO) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1853\n9027-1\n23. 9. 77  Verordnung über die Beseitigung der Depotpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1857\n7400-1-1\n23. 9. 77  Verordnung zur Anckrung der Brennereiordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1858\n612-7-1\n26. 9. 77  Verordnung übc:r die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\nwidrigkeiten nach § 14 des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen . . . . . . . . .                                                    1859\n26. 9. 77  Verordnun~J ülwr vorübergehende Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung\ngefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (1. Ausnahmeverordnung zum ADNR) . . . . . . . .                                                          1860\n9502-1'.J-2-l\n26. 9. 77  Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel\nund über die Abkürzung einer Ubergangsfrist auf anderen Bundeswasserstraßen (2. So-\nforlmaßna hrnen-Vero rdnung zum ADNR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1865\n!)502-1:ll\n26. 9. 77  Verordnung übvr dit\\ Einführung eines Bleib-weg-Signals auf den Bundeswasserstraßen                                                               1867\n!Vi02-l 5\n27.9. 77   Erste Zus! ünd i~Jk (:i tsanpassungs-Verordnung                                                                                                   1869\n820-1, 212:1-1, 212fi-!J, 2126-9-4\n13. 9. 77  Zweite Anderung der Sechsten Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten\nauf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bundes-\nministers fü.r das Post- und Fernmeldewesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1870\n20:J0-14-1-4\n21. 9. 77  Bekcrnntmach1111~1 zu § 121 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1871\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgc)selzblatt Tt>il II Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1871\nVerkündungc'n im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1872\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1872\nErste Verordnung\nzur Änderung der Telegrammordnung\n{1.ÄndVTO)\nVom 21. September 1977\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                              1. § 3 wird wie folgt geändert:\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\na) Absatz 5 erhält folgende Fassun_g:\nnummer 900-1, veröffentlichten bc~reinigten Fassung\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                                              ,, (5) Ein Telegramm behält seine Eigen-\nWirtschaft verordnet:                                                                     schaft als Telegramm in offener Sprache,\nwenn in ihm enthalten sind:\n1. in Buchstaben oder Ziffern geschriebene\nArtikel 1\nZahlen,\nÄnderung der Telegrammordnung                                                  2. Eigennamen, abgekürzte Anschriften oder\nDie Telegrammordnung in der Fassung der Be-                                                    vereinbarte Telegramm-Kurzanschriften,\nkanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBl. I S. 373)                                        3. Gruppen aus Buchstaben, Ziffern, Zeichen\nwird wie folgt geändert:                                                                         oder eine Mischung daraus, sofern sie","1854                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\nkeine geheime Bedeutung haben; diese           7. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nc;rnppen dürfen keine akzentuierten\n,, (3) Als gebührenpflichtige Dienstvermerke\nBuchstaben enthalten. 11\nsind zugelassen:\nb) Absalz 6 wird aufgehoben.\n1. von und nach See           = URGENT =, = RPx =\nc) Der bish(~rige Absatz 7 wird Absatz 6.                          und= SF =,\nd) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und                 2. von See = LXx =.\"\nerhi:ilt folgende Fassung:\n,, (7) Zur geheimen Sprache gehören:               8. Nach§ 13 wird folgender § 13 a eingefügt:\n1. Cruppen aus Buchstaben, Ziffern, Zeichen\noder einer Mischung daraus, die eine ge-                                       ,,§ 13 a\nheime Bedeutung haben; diese Gruppen                                        Seefunkbriefe\ndürfen keine akzentuierten Buchstaben\nenthalten,                                              (1) Soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts an-\n2. wirkliche Wörter, die zu einer oder meh-              ders bestimmt ist, gelten für Seefunkbriefe die\nreren der für den internationalen Tele-            Bestimmungen über Funktelegramme sinnge-\ngramm verkehr zugelassenen Sprachen ge-            mäß.\nhören, die jedoch eine andere Bedeutung                  (2) Seefunkbriefe sind nur im Verkehr von\nhaben, als ihnen üblicherweise beigelegt           Schiffen nach Orten auf dem Land zugelassen.\nwird und die daher keine verständlichen\nAuf dem Landweg werden sie als gewöhnliche\nSätze ergeben,\nBriefe befördert und zugestellt. Telegramm-\n3. andere Wörter oder Ausdrücke, die die                 Kurzanschriften (§ 4 Abs. 8) sind nicht zuge-\nfür die offene Sprache festgesetzten Be-           lassen.\ndingungen nicht erfüllen.  11\n(3) Seefunkbriefe erhalten den gebührenpflich-\ne) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die                tigen Dienstvermerk = SLT =. Weitere gebüh-\nAbsätze 8 und 9.                                         renpflichtige Dienstvermerke sind nicht zuge-\nlassen.\n2. § 4 Abs. 7 Satz 2 wird gestrichen.\n(4) § 22 Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht für Seefunk-\nbriefe.    11\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                      9. § 16 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Alle Wörter sowie alle aus Buch-\n,,§ 16\nstaben, Ziffern, Zeichen oder einer Mischung\ndaraus gebildeten Gruppen und Ausdrücke                             Telegrafische Anschriftenänderung,\nwerden bis zu 10 Schriftzeichen (Buchstaben,                           telegrafisches Auskunftsverlangen\nZiffern oder Zeichen) als ein Gebührenwort\ngezählt. Bei längeren Wörtern, Gruppen und                    Innerhalb der Zeit, in der die Telegramme und\nAusdrücken werden je 10 Schriftzeichen als               die zugehörigen Belege, die die Aufgabe, die\nein Gebührenwort gezählt; jeder verblei-                 Ubermittlung und die Zustellung betreffen, auf-\nbende Uberschuß zählt als ein weiteres Ge-               bewahrt werden, können durch gebührenpflich-\nbührenwort.\"                                             tigen Dienstspruch der Absender eines bereits\nübermittelten Telegramms oder sein Bevollmäch-\nb) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.                    tigter Anweisungen über die Zustellung des\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.                     Telegramms durch Ändern der Anschrift geben\nund der Empfänger eines Telegramms oder sein\nBevollmächtigter Auskunft über die Identität\n4. In § 8 wird der Dienst.vermerk „            D =\" durch\ndes Absenders verlangen; der Absender und der\nden Dienstvermerk „ URGENT = ersetzt.   11\nEmpfänger sowie deren Bevollmächtigte müssen\nsich ordnungsmäßig ausweisen.\"\n5. § 10 wird aufgehoben.\n10. § 17 erhält folgende Fassung:\n6. An § 11 wird folgender Satz angefügt:\n„ Die Uberweisungstelegramme zu telegrafischen                                             ,,§ 17\nPostanweisungen und telegrafischen Zahlungs-                                Zurückziehung von Telegrammen\nanweisungen erhalten den gebührenpflichtigen\nDienstvermerk ==,= MANDAT =, Uberweisungs-                        (1) Der Absender oder sein Bevollmächtigter\ntelegramme zu telegrafischen Zahlkarten und                  kann, sofern er sich ordnungsmäßig ausweist,\ntelegrafischen Uberweisungen den gebühren-                   ein Telegramm zurückziehen, wenn es noch\npflichtigen Dienstvermerk = VIREMENT =.\"                     nicht vom Aufgabeamt übermittelt worden ist.","Nr. (i:'i   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1977                             1855\n(2) Die Gebühr für das zurückgezogene Tele-            b) In Absatz 2 wird die Zahl „12\" durch die Zahl\ngramm wird dem Absender nach Abzug einer                      ,, 11 \" ersetzt.\nSchreibgebühr zurückgezahlt.\"\nc) In Absatz 4 werden die Worte „Absatz 1\nNr. 10\" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 9\"\n11. § 18 wird wie folgt geändert:                                ersetzt.\na) In Absatz 1 Salz 3 werden die Worte \"Ab-\n11\nsatz 10\" durch die Worte Absatz 8 und in\n11                   14. Anlage A - Telegrammgebührenvorschriften -\nSatz 4 Halbsatz 2 der Dienstvermerk                   wird wie folgt geändert:\nD - \" durch den Dienstvermerk\nURGENT \" ersetzt.                                 a) Abschnitt 2. Nebengebühren wird wie folgt\ngeändert:\nb) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.\naa) Die Nummer 7 wird aufgehoben.\nc) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die\nAbsätze 6 und 7.                                         bb) Der Text vor Nummer 8 in der Spalte\n,,Gegenstand\" wird gestrichen.\nd) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8; dieser\nAbsatz wird wie folgt geändert:                          cc) Die Nummer 8 erhält bei gleichzeitiger\nAufhebung der zugehörigen Vorschrif-\naa) In Nummer 1 werden die Worte ,,. und                         ten 1 und 2 folgende Fassung:\nzwar Staatstelegramme gegen Empfangs-\n„8   Gebührenpflichtiger\nschein\" gestrichen.                                              Dienstspruch (§ 16 der\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „Tele-                               Telegrammordnung) . . . Gebühr nach 1\ngramme mit dem Vermerk                GP                                                 Nr. 1 oder 2\".\ndurch die Worte „postlagernde Tele-                 dd) Die Nummer 9 wird aufgehoben.\ngramme\" ersetzt.\nee) Die Nummern 11 und 12 einschließlich\ne) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 9; in                         des vorangestellten Textes werden auf-\nSatz 1 dieses Absatzes werden die Worte                          gehoben.\n,,Absatz 10\" durch die Worte Absatz 8\" er-\n11\nsetzt; Satz 2 wird gestrichen.                        b) In Abschnitt 3. Gebühren für Bildtelegramme\nwerden bei Nummer 7 und bei Nummer 14\nf) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 10; in                jeweils in der Spalte „Gegenstand\" der\ndiesem Absatz werden die Worte „Absatz 10\"               Dienstvermerk ,, = D =\" durch den Dienst-\ndurch die Worte „Absatz 8\" und die Worte                 vermerk ,, = URGENT = ersetzt.   11\n,,Absatz l l\" durch die Worte Absatz 9\"\n11\nersetzt.                                              c) Abschnitt 4. Gebühren für Funktelegramme\nwird wie folgt geändert:\ng) Die bisherigen Absätze 13 und 14 werden die\nAbsätze 11 und 12.                                       aa) Der Text vor Nummer 8 in der Spalte\n,,Gegenstand\" wird gestrichen.\n12. In§ 19 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 18 Abs. 12\"               bb) Die Nummer 8 einschließlich der zuge-\ndurch die Worte ,,§ 18 Abs. 10\" ersetzt.                             hörigen Vorschriften 1 und 2 erhält fol-\ngende Fassung:\n„8     Gebührenpflichtige\n13. § 22 wird wie folgt geändert:                                               Dienstsprüche an\nund von Seefunk-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        stellen ........... . Gebühren nach\nNr. 1, 2 und 3\naa) In Nummer 2 Satz 2 werden die Worte\n1. Die briefliche\n,, , und die Dauer der Zustellung durch                                Antwort zu ge-\nBoten nach§ 18 Abs. 6\" gestrichen.                                    bührenpflichtigen\nbb) In Nummer 4 werden die Worte „eines                                     Dienstsprüchen an\nund von Seefunk-\nverglichenen Telegramms\" gestrichen.                                   stellen ist nicht\ncc) Nummer 6 wird aufgehoben.                                               zugelassen.\n2. Für eine tele-\ndd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6;                                   grafische Antwort\nin dieser Nummer werden die Worte                                      werden Gebühren\n,,jeden anderen\" durch das Wort „einen\"                                für ein gewöhn-\nersetzt.                                                               liches Funk-\ntelegramm von\nee) Die bisherigen Nummern 8 bis 13 wer-                                    sieben Wörtern\nden die Nummern 7 bis 12.                                              erhoben.\"","1856                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I\ncc) Die Nummc!r 9 einschließlich der zuge-           15. Anlage B - Gebührenpflichtige Dienstvermerke\nhör.igen Vorschriften 1 und 2 wird auf-              - erhält folgende Fassung:\ngehoben.                                                                                         „Anlage B\nzu§ 4\ncld) Vor der Nummer 15 werden in der Spalte                     Gebührenpflichtige Dienstvermerke\n„Cegenstand\" die Worte „Zusätzliche\nLeistung oder besondere Behandlung\"\nTele-\ngestrichen.                                           gramm-\nordnung         Bedeutung               Abkürzung\nee) Die Nummer 15 wird aufgehoben.\n§\nff) In der Uberschrift der Vorschrift zu\nNr. 10 bis 15 in der Spalte „Gegenstand\"\n8    Dringende Ubermitt-\nwird die Zahl „15\" durch die Zahl 11 14\"                      lung und Zustellung         = URGENT =\nersetzt.\n9    Antwort bezahlt . . . . . . = RPx = (x be-\ngg) In der Uberschrift der Vorschrift zu Nr. 1                                                 deutet für die Ant-\nbis 15 in der Spalte „Gegenstand\" wird                                                    wort voraus be-\ndie Zahl „15\" durch die Zahl „14\" ersetzt.                                                zahlter Betrag in\nDeµtscher Mark)\nhh) Vor der Nummer 16 werden in der Spalte\n„Gegenstand\" die Worte „Zusätzliche                    11    Telegrafische Postan-\nLeistung oder besondere Behandlung\"                           weisung, telegrafische\nZahlungsanweisung ...       =MANDAT=--:\neingefügt.\n11    Telegrafische Zahlkarte,\nd) Am Schluß wird folgender Abschnitt 5. Ge-                           telegrafische Uber-\nbühren für Seefunkbriefe angefügt:                                 weisung .............       =VIREMENT=\n13    Festtagsfunktelegramm       = SF  ==\n.Nrl          Gegenstand\nWortgebühr\nDM                   13 a  Seefunkbrief ..........     = SLT   =\n5. Gebühren für See-\n14    Schmuckbla ttelegramm       =  LXx = (x be-\ndeutet Nummer\nfunkbriefe\noder Kenn-\n(§ 13 a der Tele-\nbuchstabe des\ngrammordnung)\nSchmuckblattes)\nKüstE!ngebülu ....... .           0,55\n15    Nachsenden ......... .        FS =\".\n2     Bordgebühr ......... .            0,40\nZu Nr. 1 und 2\nArtikel 2\nEs werden keine\nMindestgebühren                                                 Berlin-Klausel\nerhoben.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nGebühr         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-\nDM           verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\n3     Gebühr für die Beförde-\nrung und Zustellung auf\ndem Landweg, je See-                                                    Artikel 3\nfunkbrief ........... .    die bestimmungs-                           Inkrafttreten\nmäßige Gebühr\nfür einen              Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in\nStandardbrief\".     Kraft.\nBonn, den 21. September 1977\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung\nElias"]}